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{'item': 'W213 2144491-1'}

Obsah (11)§ 44Art 133§ 200e§9§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW213 2144491-1 SpruchW213 2144491-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 44Abs. 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1, 2 und 5 Vw

GVG ersatzlos aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 44, Absatz 3, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Hochschullehrperson der Verwendungsgruppe PH 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der XXXX als Subventionslehrender zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hat

ihren Statuten ihren Sitz in Wien und betreibt insgesamt fünf Standorte in Wien und Niederösterreich.Der Beschwerdeführer steht als Hochschullehrperson der Verwendungsgruppe PH 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der römisch 40 als Subventionslehrender zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hat

ihren Statuten ihren Sitz in Wien und betreibt insgesamt fünf Standorte in Wien und Niederösterreich. Der Beschwerdeführer war bis zum 09.11.2015 am Standort XXXX tätig. Dort war er dem Institut für Ausbildung zugeteilt. Bereits vor dem 09.11.2015 war er im Rahmen von Lehrveranstaltungen auch am Standort XXXX eingesetzt worden.Der Beschwerdeführer war bis zum 09.11.2015 am Standort römisch 40 tätig. Dort war er dem Institut für Ausbildung zugeteilt. Bereits vor dem 09.11.2015 war er im Rahmen von Lehrveranstaltungen auch am Standort römisch 40 eingesetzt worden. Am 05.11.2015 erteilte XXXX, der Rektor der XXXX und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt:Am 05.11.2015 erteilte römisch 40 , der Rektor der römisch 40 und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt: "Sehr geehrter Herr XXXX,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , ich wurde informiert, dass du am 4.11.2015 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Pflichtenfestlegung im Institut für Ausbildung XXXX mit XXXX Ausdrücke verwendet hast, die an einer Pädagogischen Hochschule als Lehrerbildungseinrichtung grundsätzlich und insbesondere an einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft nicht vertretbar sind. Gleichzeitig hast du die Leitungskompetenz bis hin zum Rektorat in Frage gestellt.ich wurde informiert, dass du am 4.11.2015 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Pflichtenfestlegung im Institut für Ausbildung römisch 40 mit römisch 40 Ausdrücke verwendet hast, die an einer Pädagogischen Hochschule als Lehrerbildungseinrichtung grundsätzlich und insbesondere an einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft nicht vertretbar sind. Gleichzeitig hast du die Leitungskompetenz bis hin zum Rektorat in Frage gestellt. Es wurde dir mehrfach rückgemeldet, dass die Erfüllung deiner Dienstpflichten

dem mehrgliedrigen Verwendungsbild eines Hochschullehrenden entsprechend der Dienstrechtsnovelle 2012 - Pädagogische Hochschulen problematisch ist. Mit Wirkung vom

  1. November 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung XXXX zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der Campus XXXX. Ich weise dich an, dein Büro in XXXX bis Montag, 09.11.2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am Campus XXXX am 09.11.2015, 8.00 Uhr bei XXXX zu melden.Mit Wirkung vom
  2. November 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung römisch 40 zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der Campus römisch 40 . Ich weise dich an, dein Büro in römisch 40 bis Montag, 09.11.2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am Campus römisch 40 am 09.11.2015, 8.00 Uhr bei römisch 40 zu melden. XXXX wird in weiterer Folge ein Mitarbeitergespräch mit dir zur Festlegung deiner Dienstpflichten für das Studienjahr 2015/16 führen. Die schriftliche Festlegung der dienstlichen Aufgaben erfolgt durch den Rektor.römisch 40 wird in weiterer Folge ein Mitarbeitergespräch mit dir zur Festlegung deiner Dienstpflichten für das Studienjahr 2015/16 führen. Die schriftliche Festlegung der dienstlichen Aufgaben erfolgt durch den Rektor. Deine Lehre ist auslaufend im Wintersemester 2015/16 noch in Krems abzuhalten. Ab Sommersemester 2016 wird deine Tätigkeit überwiegend am Campus XXXX erfolgen.Deine Lehre ist auslaufend im Wintersemester 2015/16 noch in Krems abzuhalten. Ab Sommersemester 2016 wird deine Tätigkeit überwiegend am Campus römisch 40 erfolgen. Mit freundlichen Grüßen XXXX" Mit E-Mail vom 10.11.2015 remonstrierte der Beschwerdeführer dagegen wie folgt: "Sehr geehrter Herr Rektor! In Beantwortung deines Schreibens vom
  3. November 2015 führe ich folgendes an: .) Die Abmahnung ist fehlerhaft und undeutlich. .) Die im Anhang "Brief" angeführten Anschuldigungen sind nicht richtig und haltlos. .) Die im Anhang "Brief" angeführten Anweisungen entsprechen nicht der im BDG vorgesehenen Vorgangsweise und sind zeitlich nicht zumutbar. Für eine Stellungnahme in Anwesenheit einer Vertrauensperson bin ich bereit. Mit freundlichen Grüßen Johann XXXX" Der Rektor wiederholte diese Weisung mit Schreiben vom 10.11.2015, das nachstehenden Wortlaut hatte: "Sehr geehrter Herr Professor XXXX! Trotz Aufforderung bis du auch am
  4. November 2015 wieder nicht in deinem personalführenden Institut bei Institutsleiter XXXX erschienen. Du hast dich damit zweimal meiner Weisung entzogen.Trotz Aufforderung bis du auch am
  5. November 2015 wieder nicht in deinem personalführenden Institut bei Institutsleiter römisch 40 erschienen. Du hast dich damit zweimal meiner Weisung entzogen. Bezugnehmend auf dein Mail vom 10.11., 09:48:36 darf ich festhalten, dass Du mir als Führungskraft Fehler vorwirfst, ohne dies zu begründen. Meine Weisung, sich am 9.11., 8:00 Uhr bei IL XXXX in XXXX zu melden, lässt keinen Raum für Interpretationen. Es ist zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb von vier Tagen zu einem Gespräch zu kommen. Ich weise dich nunmehr zum dritten Mal an, am kommenden Freitag, den 13.11.2015 um 8:00 Uhr den Termin bei Institutsleiter XXXX am Campus XXXX zur Festlegung deiner Dienstpflichten (§200d BDG) wahrzunehmen. Diese werden

§ 200e

BDG vom mir anschließend gezeichnet.Bezugnehmend auf dein Mail vom 10.11., 09:48:36 darf ich festhalten, dass Du mir als Führungskraft Fehler vorwirfst, ohne dies zu begründen. Meine Weisung, sich am 9.11., 8:00 Uhr bei IL römisch 40 in römisch 40 zu melden, lässt keinen Raum für Interpretationen. Es ist zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb von vier Tagen zu einem Gespräch zu kommen. Ich weise dich nunmehr zum dritten Mal an, am kommenden Freitag, den 13.11.2015 um 8:00 Uhr den Termin bei Institutsleiter römisch 40 am Campus römisch 40 zur Festlegung deiner Dienstpflichten (§200d BDG) wahrzunehmen. Diese werden

Paragraph 200 e, BDG vom mir anschließend gezeichnet. Die schriftliche Ermahnung vom 5.11.2015, mein Schreiben vom 5.11.2015 sowie das Schreiben vom 9.11.2015 bleiben in ihrer Substanz aufrecht. Die beiden genannten Schreiben haben den Charakter einer Weisung. Dein Mail vom 10.

  1. wird in der Wirkung nicht zur Kenntnis genommen, da es rechtlich nicht als Remonstration zu werten ist. Zusätzlich lade dich zu einem Dienstgespräch am
  2. November 2015, 9:00 Uhr vor, zu dem du eine/n Vertreter/in der PV beiziehen kannst. Ort: 1010 Wien, Stephansplatz 3/
  3. Stock, Seminarraum
  4. Mit freundlichen Grüßen XXXXrömisch 40 Rektor" In weiterer Folge wurde am 30.11.2015 dem Beschwerdeführer der auf Grundlage der durch den Rektor geänderten Dienstpflichten erstellten Beschäftigungsausweis zugestellt. Dieser sah eine Lehrveranstaltung am Standort XXXX im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 21.06.2016 jeweils am Dienstag von 15:30 bis 17:00 Uhr sowie von 17:00 bis 18:30 Uhr vor (LV 5119.000 Lernen, Üben, Vermitteln und können lehrplanrelevanter Bewegungshandlungen, insgesamt 5 SSt, UE). Außerdem wurde er im Sommersemester 2016 einmal am Freitag, 15.04.2016, von 14:00 bis 20:00 sowie einmal am Samstag, 16.04.2016, von 09:00 bis 15:00 Uhr im Rahmen der LV 011.002 Quantitative Forschungsmethoden, 1 SSt, SE, am Standort XXXX eingesetzt. Der restliche Teil der Lehre fand weiterhin am Standort XXXX statt. Im Vergleich mit dem vor der Weisung des Rektors vom 05.11.2015 erstellten Beschäftigungsausweis vom 29.10.2015 hatte sich jener vom 30.11.2015 durch das Hinzufügen der LV 5119.000 geändert. Der übrige Teil blieb unverändert. Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss wurde

§9

(2)b PVG am 21.12.2015 hergestellt.In weiterer Folge wurde am 30.11.2015 dem Beschwerdeführer der auf Grundlage der durch den Rektor geänderten Dienstpflichten erstellten Beschäftigungsausweis zugestellt. Dieser sah eine Lehrveranstaltung am Standort römisch 40 im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 21.06.2016 jeweils am Dienstag von 15:30 bis 17:00 Uhr sowie von 17:00 bis 18:30 Uhr vor (LV 5119.000 Lernen, Üben, Vermitteln und können lehrplanrelevanter Bewegungshandlungen, insgesamt 5 SSt, UE). Außerdem wurde er im Sommersemester 2016 einmal am Freitag, 15.04.2016, von 14:00 bis 20:00 sowie einmal am Samstag, 16.04.2016, von 09:00 bis 15:00 Uhr im Rahmen der LV 011.002 Quantitative Forschungsmethoden, 1 SSt, SE, am Standort römisch 40 eingesetzt. Der restliche Teil der Lehre fand weiterhin am Standort römisch 40 statt. Im Vergleich mit dem vor der Weisung des Rektors vom 05.11.2015 erstellten Beschäftigungsausweis vom 29.10.2015 hatte sich jener vom 30.11.2015 durch das Hinzufügen der LV 5119.000 geändert. Der übrige Teil blieb unverändert. Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss wurde

§9(2)b PVG am 21.12.2015 hergestellt.

Mit Schreiben vom 23.02.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter vor, dass der Beschwerdeführer Beamter im definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei und daher von Seiten des Rektors weder disziplinäre Maßnahmen verhängt noch ein Dienstortwechsel oder eine Dienstortänderung ausgesprochen werden könne. Dabei seien die Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und die darin zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu berücksichtigen. Darüber hinaus verstoße allerdings die Anordnung vom 05.11.2015 auch gegen die Dienst- und Leistungsvereinbarung, in der für das Studienjahr 2015/2016 für den Beschwerdeführer definitiv vereinbart und festgelegt worden sei, dass dessen Dienstort XXXX sei.Darüber hinaus verstoße allerdings die Anordnung vom 05.11.2015 auch gegen die Dienst- und Leistungsvereinbarung, in der für das Studienjahr 2015 aus 2016, für den Beschwerdeführer definitiv vereinbart und festgelegt worden sei, dass dessen Dienstort römisch 40 sei. Es gebe keinerlei Grundlage, dass davon einseitig abgegangen werden könne. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu den im Brief vom 05.11.2015 ausgesprochenen Maßnahmen liege nicht vor und werde auch nicht gegeben. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er hätte einen seiner Kollegen am Gang beleidigt, sei in der Zwischenzeit vollständig aufgeklärt und habe sich als haltlos erwiesen. Die entsprechenden Erhebungsergebnisse dazu müssten ohnehin bekannt sein. In jedem Fall müsse der Dienstortänderung als disziplinäre Maßnahme mit aller Entschiedenheit widersprochen werden, zumal der Rektor dafür überhaupt keine gesetzliche Kompetenz oder Zuständigkeit habe. Der Rektor hielt dem mit Schreiben vom 27.02.2016 entgegen, dass der Beschwerdeführer der XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei und dies auch bis auf weiteres bleibe.Der Rektor hielt dem mit Schreiben vom 27.02.2016 entgegen, dass der Beschwerdeführer der römisch 40 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei und dies auch bis auf weiteres bleibe. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz normiere insbesondere die Pflicht, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen. Nicht den Vorgesetzten treffe die Pflicht, Rechtsgrundlagen für Weisungen zu nennen, sondern den Weisungsempfänger, der eine Rechtswidrigkeit vorhalte, treffe die Pflicht, diese substantiiert zu begründen. Eine Hochschullehrperson habe insbesondere: ? Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten, ? Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen, ? Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen, ? an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken, ? Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und ? Schulentwicklungsprozesse zu begleiten. Es sei die gesetzlich übertragene Befugnis des Rektors, diese Pflichten des Beschwerdeführers als Hochschullehrperson zu konkretisieren. Betreffend den Dienstort werde festgehalten, dass die XXXX statutengemäß ihren Sitz in XXXX habe und mehrere Standorte betreibe. Die Einteilung, an welchem Standort der Dienst zu verrichten sei, müsse durch den Rektor als Dienststellenleiter vorgenommen werden. Es werde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auch bereits bisher in XXXX tätig gewesen sei.Es sei die gesetzlich übertragene Befugnis des Rektors, diese Pflichten des Beschwerdeführers als Hochschullehrperson zu konkretisieren. Betreffend den Dienstort werde festgehalten, dass die römisch 40 statutengemäß ihren Sitz in römisch 40 habe und mehrere Standorte betreibe. Die Einteilung, an welchem Standort der Dienst zu verrichten sei, müsse durch den Rektor als Dienststellenleiter vorgenommen werden. Es werde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auch bereits bisher in römisch 40 tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 01.03.2016 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen im Schreiben vom 27.02.2016 eingenommenen Rechtsstandpunkt und wiederholte, dass die Anordnung vom 05.11.2015 gegen die Dienst-und Leistungsvereinbarung verstoße, in der für den Beschwerdeführer definitiv der Dienstort XXXX festgelegt und vereinbart worden sei.Mit Schreiben vom 01.03.2016 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen im Schreiben vom 27.02.2016 eingenommenen Rechtsstandpunkt und wiederholte, dass die Anordnung vom 05.11.2015 gegen die Dienst-und Leistungsvereinbarung verstoße, in der für den Beschwerdeführer definitiv der Dienstort römisch 40 festgelegt und vereinbart worden sei. Der Rektor teilte daraufhin mit Schreiben vom 02.03.2016 mit, dass weder beabsichtigt sei, seine Dienststelle oder seinen Dienstort noch seine besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der ihm verliehenen Planstelle ergebe, zu verändern. Es werde darauf hingewiesen, dass der Rektor ohne Zustandekommen einer Vereinbarung die Pflichten des Beschwerdeführers zu konkretisieren gehabt habe. Die Zuständigkeit der Dienst- und Disziplinarbehörde für den Fall der Notwendigkeit von hoheitlichen Verfügungen bleibe dadurch unangetastet. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf mit Schreiben vom 07.03.2016 die Feststellung mittels Bescheid, dass 1. die vom Rektor mit an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom 5. November 2015 ausgesprochene Dienstortänderung als disziplinäre Maßnahme mangels Ihrer gesetzlichen Zuständigkeit dafür unbeachtlich sei, 2. in eventu, dass die vom Rektor ausgesprochene unter Punkt 1. genannte Dienstortänderung als disziplinäre Maßnahme unzulässig und unwirksam sei. Mit Schreiben vom 14.03.2016 wies er die XXXX darauf hin, dass sie keine Behördeneigenschaft habe und daher nicht berechtigt sei Bescheide zu erlassen. Der Beschwerdeführer werde daher an die zuständige Dienstbehörde, nämlich das Bundesministerium für Bildung verwiesen.Mit Schreiben vom 14.03.2016 wies er die römisch 40 darauf hin, dass sie keine Behördeneigenschaft habe und daher nicht berechtigt sei Bescheide zu erlassen. Der Beschwerdeführer werde daher an die zuständige Dienstbehörde, nämlich das Bundesministerium für Bildung verwiesen. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 29.03.2016 bei der belangten Behörde den Antrag ein mittels Bescheid auszusprechen, "dass 1. der Rektor der XXXX gegenüber dem Antragsteller weder die Kompetenz hat, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch eine Versetzung des Antragstellers vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung

dem an den Antragsteller gerichteten Brief des Rektors der XXXX vom

  1. November 2015 rechtswidrig und unwirksam ist;
  2. der Rektor der römisch 40 gegenüber dem Antragsteller weder die Kompetenz hat, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch eine Versetzung des Antragstellers vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung

dem an den Antragsteller gerichteten Brief des Rektors der römisch 40 vom

  1. November 2015 rechtswidrig und unwirksam ist;
  2. in eventu, dass die vom Rektor der XXXX gegenüber dem Antragsteller mit Brief vom
  3. November 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam ist;
  4. in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 gegenüber dem Antragsteller mit Brief vom
  5. November 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam ist;
  6. in eventu, dass die vom Rektor der XXXX in dem an den Antragsteller gerichteten Brief vom
  7. November 2015 Beilage 1 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam ist."
  8. in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 in dem an den Antragsteller gerichteten Brief vom
  9. November 2015 Beilage 1 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam ist." In der Begründung wurde unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr mit der XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine disziplinären Vergehen zu verantworten gehabt habe und der Rektor für die genannte disziplinäre Maßnahme nicht zuständig gewesen sei. Disziplinäre Maßnahmen könnten nur von den im BDG genannten Disziplinarbehörden verfügt oder ausgesprochen werden. Dass dem Rektor keine Disziplinarfunktion oder Disziplinarbefugnis zukommt, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Auch eine Versetzung eines Beamten könne nur von der Dienstbehörde ausgesprochen werden. Eine disziplinäre Handlung eines Beamten könne darüber hinaus, allerdings nur dann, wenn bereits rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden sei ausgesprochen werden.In der Begründung wurde unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr mit der römisch 40 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine disziplinären Vergehen zu verantworten gehabt habe und der Rektor für die genannte disziplinäre Maßnahme nicht zuständig gewesen sei. Disziplinäre Maßnahmen könnten nur von den im BDG genannten Disziplinarbehörden verfügt oder ausgesprochen werden. Dass dem Rektor keine Disziplinarfunktion oder Disziplinarbefugnis zukommt, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Auch eine Versetzung eines Beamten könne nur von der Dienstbehörde ausgesprochen werden. Eine disziplinäre Handlung eines Beamten könne darüber hinaus, allerdings nur dann, wenn bereits rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden sei ausgesprochen werden. Die mit Weisung vom 05.11.2015 vorgenommene Versetzung sei daher aus mehreren Gründen rechtswidrig und zu Unrecht ergangen. Der Beschwerdeführer werde dadurch massiv in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, zumal sein Dienstort definitiv XXXX sei, wobei auch in der Dienst- und Leistungsvereinbarung für das Studienjahr 2015/2016 für die Person des Antragstellers definitiv festgelegt und vereinbart worden sei, dass sein Dienstort Krems sei. Auch die in der Weisung vom 05.11.2015 vom Rektor ausgesprochene Anordnung, dass der Antragsteller sein Büro in Krems zu räumen habe, sei unzulässig. Eine derartige Maßnahme sei nicht einmal als Disziplinarstrafe im BDG vorgesehen.Die mit Weisung vom 05.11.2015 vorgenommene Versetzung sei daher aus mehreren Gründen rechtswidrig und zu Unrecht ergangen. Der Beschwerdeführer werde dadurch massiv in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, zumal sein Dienstort definitiv römisch 40 sei, wobei auch in der Dienst- und Leistungsvereinbarung für das Studienjahr 2015 aus 2016, für die Person des Antragstellers definitiv festgelegt und vereinbart worden sei, dass sein Dienstort Krems sei. Auch die in der Weisung vom 05.11.2015 vom Rektor ausgesprochene Anordnung, dass der Antragsteller sein Büro in Krems zu räumen habe, sei unzulässig. Eine derartige Maßnahme sei nicht einmal als Disziplinarstrafe im BDG vorgesehen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachfolgenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom
  10. März 2016 auf bescheidmäßige Feststellung, dass
  11. der Rektor der XXXX Ihnen gegenüber weder die Kompetenz habe, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch Ihre Versetzung vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung

dem an Sie gerichteten Brief des Rektors der XXXX vom

  1. November 2015 rechtswidrig und unwirksam sei;
  2. der Rektor der römisch 40 Ihnen gegenüber weder die Kompetenz habe, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch Ihre Versetzung vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung

dem an Sie gerichteten Brief des Rektors der römisch 40 vom

  1. November 2015 rechtswidrig und unwirksam sei;
  2. in eventu, dass die vom Rektor der XXXX Ihnen gegenüber mit Brief vom
  3. November 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei
  4. in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 Ihnen gegenüber mit Brief vom
  5. November 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei
  6. in eventu, dass die vom Rektor der XXXX in dem an Sie gerichteten Brief vom
  7. November 2015 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei
  8. in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 in dem an Sie gerichteten Brief vom
  9. November 2015 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei wird aufgrund [sic] als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Rektor den Beschwerdeführer per Weisung dem Institut für Ausbildung Wien anstatt wie zuvor dem Institut für Ausbildung XXXX zugeordnet habe. Diese Maßnahme stelle eine Änderung der Konkretisierung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 200e Abs. 1 BDG 1979 dar. Wenngleich diese Festlegung vielfach in Abstimmung mit der Hochschullehrperson erfolge, handle es sich dabei nicht um einen Vertrag und es bestehe kein subjektives Recht einer Hochschullehrperson auf eine bestimmte dienstliche Verwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe der Hochschullehrpersonen. Es liege auch keine Diensteinteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b Bundes-Personalvertretungsgesetz vor. Die Dienstpflichtenfestlegung beziehe sich jeweils auf einen Zeitraum von
  10. September bis
  11. August des Folgejahres. Seien während dieses Zeitraumes Änderungen bezüglich der Festlegung der Dienstpflichten erforderlich, so seien diese Änderungen zulässig, solange sie schriftlich festgelegt würden.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Rektor den Beschwerdeführer per Weisung dem Institut für Ausbildung Wien anstatt wie zuvor dem Institut für Ausbildung römisch 40 zugeordnet habe. Diese Maßnahme stelle eine Änderung der Konkretisierung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 200 e, Absatz eins, BDG 1979 dar. Wenngleich diese Festlegung vielfach in Abstimmung mit der Hochschullehrperson erfolge, handle es sich dabei nicht um einen Vertrag und es bestehe kein subjektives Recht einer Hochschullehrperson auf eine bestimmte dienstliche Verwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe der Hochschullehrpersonen. Es liege auch keine Diensteinteilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, Bundes-Personalvertretungsgesetz vor. Die Dienstpflichtenfestlegung beziehe sich jeweils auf einen Zeitraum von
  12. September bis
  13. August des Folgejahres. Seien während dieses Zeitraumes Änderungen bezüglich der Festlegung der Dienstpflichten erforderlich, so seien diese Änderungen zulässig, solange sie schriftlich festgelegt würden. Aus dem Charakter der getroffenen Maßnahme als Weisung folge, dass in Bezug auf diese Weisung die allgemein im Zusammenhang mit Weisungen zulässigen Feststellungsbescheide zulässig seien (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0199, vom
  15. März 2012, Zl. 2011/12/0104, und vom
  16. Dezember 2014, Zl. 2014/12/0018).Aus dem Charakter der getroffenen Maßnahme als Weisung folge, dass in Bezug auf diese Weisung die allgemein im Zusammenhang mit Weisungen zulässigen Feststellungsbescheide zulässig seien vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0199, vom
  18. März 2012, Zl. 2011/12/0104, und vom
  19. Dezember 2014, Zl. 2014/12/0018). Das E-Mail des Beschwerdeführers an Rektor XXXX vom
  20. November 2015 könne als Remonstration gewertet werden, wobei der Rektor danach seine Weisung schriftlich (mit Schreiben vom 11.11.2015) und mündlich wiederholt habe.Das E-Mail des Beschwerdeführers an Rektor römisch 40 vom
  21. November 2015 könne als Remonstration gewertet werden, wobei der Rektor danach seine Weisung schriftlich (mit Schreiben vom 11.11.2015) und mündlich wiederholt habe. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf bescheidmäßige Absprache gestellt, dass dem Rektor weder die Kompetenz zukomme, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, noch eine Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies ergebe sich aus dem bloßen Gesetzestext des
  22. Abschnittes des BDG 1979 sowie des § 38 BDG 1979, weshalb das Vorliegen eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses zu verneinen ist.Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf bescheidmäßige Absprache gestellt, dass dem Rektor weder die Kompetenz zukomme, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, noch eine Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies ergebe sich aus dem bloßen Gesetzestext des
  23. Abschnittes des BDG 1979 sowie des Paragraph 38, BDG 1979, weshalb das Vorliegen eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses zu verneinen ist. Außerdem beantrage der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache, dass seine "Versetzung" aufgrund dieser mangelnden Kompetenzen rechtswidrig und unwirksam sei, in eventu als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei sowie in eventu rechtswidrig und unwirksam sei. Die Änderung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers sowie seine Zuweisung zu einem anderen Institut an einem anderen Standort der XXXX seien vom Rektor mittels Weisung verfügt worden. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass dem betroffenen Beamten, wenn er der Auffassung sei, dass eine mittels Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit zukommt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliege, zu beantragen. Subsidiär diesem Feststellungsinteresse gegenüber sei jedoch die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weisung. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  24. Dezember 2014, Zl. 2014/12/0018, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  25. März 2000, Zl. 99/12/0323, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. November 2002, Zl 2000/12/0139).Die Änderung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers sowie seine Zuweisung zu einem anderen Institut an einem anderen Standort der römisch 40 seien vom Rektor mittels Weisung verfügt worden. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass dem betroffenen Beamten, wenn er der Auffassung sei, dass eine mittels Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit zukommt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliege, zu beantragen. Subsidiär diesem Feststellungsinteresse gegenüber sei jedoch die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weisung. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  27. Dezember 2014, Zl. 2014/12/0018, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  28. März 2000, Zl. 99/12/0323, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. November 2002, Zl 2000/12/0139). Die Feststellung, dass aufgrund der Unzuständigkeit des Rektors die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung durch den an den Beschwerdeführer gerichteten "Brief des Rektors" vom 05.11.2015 rechtswidrig und unwirksam sei, könne nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Die Pflicht zur Befolgung einer Weisung sei unter anderem dann zu verneinen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder sie gegen das Willkürverbot verstoße. In solchen Fällen entfalle die Befolgungspflicht und das Begehren müsste auf Feststellung der Verpflichtung zur Weisungsbefolgung gerichtet sein. Ein Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen bestehe grundsätzlich dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt werde. Dem Beschwerdeführer komme kein Anspruch auf eine bestimmte dienstliche Verwendung innerhalb der Verwendungsgruppe der Hochschullehrpersonen, auf die Zuweisung zu einem bestimmten Institut oder zu einem bestimmten Standort einer Dienststelle zu. Demnach komme die Verletzung eines solchen subjektiven Rechtes nicht in Betracht. Subjektive Rechte könnten allenfalls durch allfällige Willkür bei der Weisungserteilung verletzt werden. Da das Begehren somit auf die bescheidmäßige Feststellung durch die Dienstbehörde, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, lauten hätte müssen und alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Feststellungsbegehren diesem gegenüber subsidär seien oder nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein könnten, sei spruchgemäß zu entschieden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der bekämpfte Bescheid schon allein deshalb rechtswidrig sei, da zwar nach dem Inhalt des Spruchs dieser Entscheidung die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gestellten Anträge auf Feststellung als unzulässig zurückgewiesen würden, sich allerdings die belangte Behörde dennoch in der Begründung des bekämpften Bescheides inhaltlich mit den vom Beschwerdeführer in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe vom 29.03.2016 gestellten Anträgen auseinandersetze. So führe die belangte Behörde im drittletzten Absatz auf Seite 7 des bekämpften Bescheides zum Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache, dass dem Rektor weder die Kompetenz zukomme, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, noch seine Versetzung vorzunehmen, aus, dass sich dies - offensichtlich gemeint die Kompetenz des Rektors - aus dem bloßen Gesetzestext des
  30. Abschnittes des BDG 1979 sowie des § 38 BDG 1979 ergebe, weshalb das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu verneinen sei. Damit bejahe allerdings die belangte Behörde die Kompetenz des Rektors zur Vornahme der genannten Maßnahmen, nämlich eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen und die Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im vorletzten Absatz auf Seite 8 des bekämpften Bescheides führe die belangte Behörde wiederum aus, dass die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein könnten und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, nämlich mit Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers vorzugehen. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sei daher in sich widersprüchlich. Zum einen werde darin die inhaltliche Kompetenz des Rektors von der belangten Behörde bejaht, gleichzeitig allerdings die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Das sei ein Widerspruch in sich, der den bekämpften Bescheid der belangten Behörde nur rechtswidrig machen könne. Die bekämpfte Entscheidung sei schon allein deshalb verfehlt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der bekämpfte Bescheid schon allein deshalb rechtswidrig sei, da zwar nach dem Inhalt des Spruchs dieser Entscheidung die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gestellten Anträge auf Feststellung als unzulässig zurückgewiesen würden, sich allerdings die belangte Behörde dennoch in der Begründung des bekämpften Bescheides inhaltlich mit den vom Beschwerdeführer in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe vom 29.03.2016 gestellten Anträgen auseinandersetze. So führe die belangte Behörde im drittletzten Absatz auf Seite 7 des bekämpften Bescheides zum Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache, dass dem Rektor weder die Kompetenz zukomme, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, noch seine Versetzung vorzunehmen, aus, dass sich dies - offensichtlich gemeint die Kompetenz des Rektors - aus dem bloßen Gesetzestext des
  31. Abschnittes des BDG 1979 sowie des Paragraph 38, BDG 1979 ergebe, weshalb das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu verneinen sei. Damit bejahe allerdings die belangte Behörde die Kompetenz des Rektors zur Vornahme der genannten Maßnahmen, nämlich eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen und die Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im vorletzten Absatz auf Seite 8 des bekämpften Bescheides führe die belangte Behörde wiederum aus, dass die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein könnten und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, nämlich mit Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers vorzugehen. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sei daher in sich widersprüchlich. Zum einen werde darin die inhaltliche Kompetenz des Rektors von der belangten Behörde bejaht, gleichzeitig allerdings die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Das sei ein Widerspruch in sich, der den bekämpften Bescheid der belangten Behörde nur rechtswidrig machen könne. Die bekämpfte Entscheidung sei schon allein deshalb verfehlt. Der Beschwerdeführer stehe als Beamter in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die belangte Behörde übersehe allerdings in ihrer Entscheidung, dass der Beschwerdeführer vom Bund der XXXX zur Verfügung gestellt werde. Damit habe sich allerdings nichts an der Dienstbehörde, vor allem auch nicht an einer für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde geändert.Der Beschwerdeführer stehe als Beamter in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die belangte Behörde übersehe allerdings in ihrer Entscheidung, dass der Beschwerdeführer vom Bund der römisch 40 zur Verfügung gestellt werde. Damit habe sich allerdings nichts an der Dienstbehörde, vor allem auch nicht an einer für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde geändert. Ausgehend vom Inhalt des an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens vom 05.11.2015 könne überhaupt kein Zweifel bestehen, dass der Rektor die gegenständliche Versetzung als Disziplinarstrafe respektive Disziplinarmaßnahme ausgesprochen habe. Der Rektor sehe die Versetzung als Disziplinarmaßnahme an, das sei der normative Gehalt dieses Schreibens. Offensichtlich vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass der Rektor berechtigt gewesen sei, dies als Disziplinarmaßnahme wider den Beschwerdeführer auszusprechen. Das sei eindeutig dem bereits zitierten drittletzten Absatz auf Seite 7 der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde zu entnehmen. Dort bejahe die belangte Behörde (allerdings zu Unrecht) die diesbezügliche Kompetenz des Rektors, eine Disziplinarmaßnahme auszusetzen und die Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das sei allerdings rechtswidrig und unrichtig. Die Rechtswidrigkeit und Unrichtigkeit ergebe sich daraus, dass nach § 38 Abs. 2 BDG eine von Amts wegen ausgesprochene Versetzung unter anderem nur dann zulässig sei, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sei und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheine. Nach § 38 Abs. 7 BDG sei die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Nicht nur, dass eine derartige Versetzung eine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung voraussetzen würde, die allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, könnte eine derartige Maßnahme nur durch Bescheid der Dienstbehörde ausgesprochen werden. Das sei allerdings keinesfalls der Rektor. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer definitiv öffentlich-rechtlicher Beamter des Bundes ist. Der Rektor könne eine derartige Maßnahme den Beschwerdeführer gegenüber nicht aussprechen, es fehle ihm dazu an der gesetzlichen Kompetenz. Weshalb ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht zulässig sein solle, könne die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht wirksam begründen. Laut Judikatur des VwGH seien die Parteien eines Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dem Feststellungsbescheid müsse im konkreten Fall die Eignung zukommen, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde habe keinen Bescheid über eine Versetzung des Beschwerdeführers erlassen. Wenn nunmehr der Ausspruch begehrt werde, dass der Rektor für eine derartige Versetzung gar nicht kompetent sei, so sei diese Antragsstellung geeignet, die Klarsteilung eines strittigen Rechts zu begehren und vor allem auch das Rechtsverhältnis für die Zukunft tatsächlich klarzustellen und damit die Rechtsgefährdung des Beamten, nämlich in concreto des Beschwerdeführers, zu beseitigen. All dies habe die belangte Behörde allerdings übersehen.Die Rechtswidrigkeit und Unrichtigkeit ergebe sich daraus, dass nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG eine von Amts wegen ausgesprochene Versetzung unter anderem nur dann zulässig sei, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sei und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheine. Nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG sei die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Nicht nur, dass eine derartige Versetzung eine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung voraussetzen würde, die allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, könnte eine derartige Maßnahme nur durch Bescheid der Dienstbehörde ausgesprochen werden. Das sei allerdings keinesfalls der Rektor. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer definitiv öffentlich-rechtlicher Beamter des Bundes ist. Der Rektor könne eine derartige Maßnahme den Beschwerdeführer gegenüber nicht aussprechen, es fehle ihm dazu an der gesetzlichen Kompetenz. Weshalb ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht zulässig sein solle, könne die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht wirksam begründen. Laut Judikatur des VwGH seien die Parteien eines Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dem Feststellungsbescheid müsse im konkreten Fall die Eignung zukommen, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde habe keinen Bescheid über eine Versetzung des Beschwerdeführers erlassen. Wenn nunmehr der Ausspruch begehrt werde, dass der Rektor für eine derartige Versetzung gar nicht kompetent sei, so sei diese Antragsstellung geeignet, die Klarsteilung eines strittigen Rechts zu begehren und vor allem auch das Rechtsverhältnis für die Zukunft tatsächlich klarzustellen und damit die Rechtsgefährdung des Beamten, nämlich in concreto des Beschwerdeführers, zu beseitigen. All dies habe die belangte Behörde allerdings übersehen. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 05.11.2015 sei die Maßnahme vom Rektor als Disziplinarmaßnahme respektive Disziplinarstrafe ausgesprochen worden. Eine Disziplinarstrafe gegen einen Beamten könne aber nur durch die zuständige Disziplinarkommission (den Disziplinarsenat) verhängt werden. Dem Rektor komme keine Disziplinarhoheit über den Beschwerdeführer zu. Nach dem klaren Inhalt des Schreibens vom 05.11.2015 sei die vorgenommene Versetzung eine Disziplinarstrafe. Der Rektor könne für eine derartige Maßnahme keine gesetzliche Kompetenz und Zuständigkeit haben. Letztlich nicht einmal dann, wenn es sich lediglich um eine schlichte Verwendungsänderung handeln würde. Disziplinarstrafen könnten nur von der Disziplinarkommission nach Durchführung eines entsprechend den Bestimmungen des BDG abgehaltenen Disziplinarverfahrens verhängt und ausgesprochen werden. Es ist daher auch das diesbezügliche Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers sehr wohl gegeben. Auch das diene zur KlarsteIlung der strittigen Rechtslage, vor allem auch der Beseitigung einer Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne genau der vorliegende Fall nicht damit verglichen werden, dass primär zu klären ist, ob eine Versetzung oder nur eine schlichte Verwendungsänderung vorliege, zumal primär geltend gemacht worden sei, dass der Rektor die Maßnahme (sei es nunmehr Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung) eindeutig als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen habe. Ein anderer Inhalt könne dem Schreiben vom 05.11.2015 nicht beigemessen werden. Damit sei sehr wohl das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers gegeben. Die vom Rektor ausgesprochene Maßnahme sei von ihm als Disziplinarmaßnahme vorgenommen worden. Es sei daher erst sekundär entscheidend, ob es sich dabei um eine Versetzung oder eine schlichte Verwendungsänderung handelt. Wesentlich sei, dass dem Rektor dafür keinesfalls die Kompetenz zukommen könne, da er weder Dienstbehörde noch Disziplinarkommission sei. Die klar an die belangte Behörde herangetragene Frage sei, ob der Rektor die Kompetenz für die von ihm als Disziplinarmaßnahme gesetzte Maßnahme habe. Das diene der Klarsteilung der strittigen Rechtslage, vor allem auch der KlarsteIlung des rechtlichen Status des Beschwerdeführers für die Zukunft und auch der Beseitigung seiner Rechtsgefährdung. Bis dato sei es noch zu keiner disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der auf Seite 3 des bekämpften Bescheides der belangten Behörde genannten Anzeige des Rektors gekommen. Es werde daher beantragt,
  32. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  33. in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass mit Bescheid ausgesprochen werde, dass der Rektor der XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer weder die Kompetenz habe, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch eine Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen, in eventu dass die vom Rektor der XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer mit Brief vom 05.11.2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei, in eventu, dass die vom Rektor der XXXX in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom 05.11.2015 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei;
  34. in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass mit Bescheid ausgesprochen werde, dass der Rektor der römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer weder die Kompetenz habe, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch eine Versetzung des Beschwerdeführers vorzunehmen, in eventu dass die vom Rektor der römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer mit Brief vom 05.11.2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam sei, in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom 05.11.2015 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei;
  35. in eventu den bekämpften Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Am 21.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Hochschullehrperson der Verwendungsgruppe PH 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der XXXX als Subventionslehrender zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hat

ihren Statuten ihren Sitz in XXXX und betreibt insgesamt fünf Standorte in XXXX und XXXX.Der Beschwerdeführer steht als Hochschullehrperson der Verwendungsgruppe PH 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der römisch 40 als Subventionslehrender zur Dienstleistung zugewiesen. Diese hat

ihren Statuten ihren Sitz in römisch 40 und betreibt insgesamt fünf Standorte in römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer war bis zum 09.11.2015 am Standort XXXX tätig, wobei er auch für Lehrveranstaltungen am Standort XXXX eingesetzt wurde. Er war dem Institut für Ausbildung XXXX zugeteilt.Der Beschwerdeführer war bis zum 09.11.2015 am Standort römisch 40 tätig, wobei er auch für Lehrveranstaltungen am Standort römisch 40 eingesetzt wurde. Er war dem Institut für Ausbildung römisch 40 zugeteilt. Am 05.11.2015 erteilte XXXX, der Rektor der XXXX und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt:Am 05.11.2015 erteilte römisch 40 , der Rektor der römisch 40 und dienstrechtlicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers, diesem eine Weisung mit nachfolgendem Inhalt: "Sehr geehrter Herr XXXX,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , ich wurde informiert, dass du am 4.11.2015 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Pflichtenfestlegung im Institut für Ausbildung XXXX mit XXXX Ausdrücke verwendet hast, die an einer Pädagogischen Hochschule als Lehrerbildungseinrichtung grundsätzlich und insbesondere an einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft nicht vertretbar sind. Gleichzeitig hast du die Leitungskompetenz bis hin zum Rektorat in Frage gestellt.ich wurde informiert, dass du am 4.11.2015 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Pflichtenfestlegung im Institut für Ausbildung römisch 40 mit römisch 40 Ausdrücke verwendet hast, die an einer Pädagogischen Hochschule als Lehrerbildungseinrichtung grundsätzlich und insbesondere an einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft nicht vertretbar sind. Gleichzeitig hast du die Leitungskompetenz bis hin zum Rektorat in Frage gestellt. Es wurde dir mehrfach rückgemeldet, dass die Erfüllung deiner Dienstpflichten

dem mehrgliedrigen Verwendungsbild eines Hochschullehrenden entsprechend der Dienstrechtsnovelle 2012 - Pädagogische Hochschulen problematisch ist. Mit Wirkung vom

  1. November 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung XXXX zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der Campus XXXX. Ich weise dich an, dein Büro in XXXX bis Montag, 09.11.2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am Campus XXXX am 09.11.2015, 8.00 Uhr bei XXXX zu melden.Mit Wirkung vom
  2. November 2015 wirst du innerhalb der Hochschule dem Institut für Ausbildung römisch 40 zugeordnet. Dein Dienstort ist daher ab diesem Zeitpunkt der Campus römisch 40 . Ich weise dich an, dein Büro in römisch 40 bis Montag, 09.11.2015, zu räumen und deinen Dienstantritt am Campus römisch 40 am 09.11.2015, 8.00 Uhr bei römisch 40 zu melden. XXXX wird in weiterer Folge ein Mitarbeitergespräch mit dir zur Festlegung deiner Dienstpflichten für das Studienjahr 2015/16 führen. Die schriftliche Festlegung der dienstlichen Aufgaben erfolgt durch den Rektor.römisch 40 wird in weiterer Folge ein Mitarbeitergespräch mit dir zur Festlegung deiner Dienstpflichten für das Studienjahr 2015/16 führen. Die schriftliche Festlegung der dienstlichen Aufgaben erfolgt durch den Rektor. Deine Lehre ist auslaufend im Wintersemester 2015/16 noch in XXXX abzuhalten. Ab Sommersemester 2016 wird deine Tätigkeit überwiegend am Campus XXXX erfolgen.Deine Lehre ist auslaufend im Wintersemester 2015/16 noch in römisch 40 abzuhalten. Ab Sommersemester 2016 wird deine Tätigkeit überwiegend am Campus römisch 40 erfolgen. Mit freundlichen Grüßen XXXX" Mit E-Mail vom 10.11.2015 remonstrierte der Beschwerdeführer dagegen wie folgt: "Sehr geehrter Herr Rektor! In Beantwortung deines Schreibens vom
  3. November 2015 führe ich folgendes an: .) Die Abmahnung ist fehlerhaft und undeutlich. .) Die im Anhang "Brief" angeführten Anschuldigungen sind nicht richtig und haltlos. .) Die im Anhang "Brief" angeführten Anweisungen entsprechen nicht der im BDG vorgesehenen Vorgangsweise und sind zeitlich nicht zumutbar. Für eine Stellungnahme in Anwesenheit einer Vertrauensperson bin ich bereit. Mit freundlichen Grüßen Johann XXXX" Der Rektor wiederholte diese Weisung mit Schreiben vom 10.11.2015, das nachstehenden Wortlaut hatte: "Sehr geehrter Herr Professor XXXX! Trotz Aufforderung bis du auch am
  4. November 2015 wieder nicht in deinem personalführenden Institut bei Institutsleiter XXXX erschienen. Du hast dich damit zweimal meiner Weisung entzogen.Trotz Aufforderung bis du auch am
  5. November 2015 wieder nicht in deinem personalführenden Institut bei Institutsleiter römisch 40 erschienen. Du hast dich damit zweimal meiner Weisung entzogen. Bezugnehmend auf dein Mail vom 10.11., 09:48:36 darf ich festhalten, dass Du mir als Führungskraft Fehler vorwirfst, ohne dies zu begründen. Meine Weisung, sich am 9.11., 8:00 Uhr bei XXXX in XXXX zu melden, lässt keinen Raum für Interpretationen. Es ist zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb von vier Tagen zu einem Gespräch zu kommen. Ich weise dich nunmehr zum dritten Mal an, am kommenden Freitag, den 13.11.2015 um 8:00 Uhr den Termin bei Institutsleiter XXXX am Campus XXXX zur Festlegung deiner Dienstpflichten (§200d BDG) wahrzunehmen. Diese werden

§ 200e

BDG vom mir anschließend gezeichnet.Bezugnehmend auf dein Mail vom 10.11., 09:48:36 darf ich festhalten, dass Du mir als Führungskraft Fehler vorwirfst, ohne dies zu begründen. Meine Weisung, sich am 9.11., 8:00 Uhr bei römisch 40 in römisch 40 zu melden, lässt keinen Raum für Interpretationen. Es ist zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb von vier Tagen zu einem Gespräch zu kommen. Ich weise dich nunmehr zum dritten Mal an, am kommenden Freitag, den 13.11.2015 um 8:00 Uhr den Termin bei Institutsleiter römisch 40 am Campus römisch 40 zur Festlegung deiner Dienstpflichten (§200d BDG) wahrzunehmen. Diese werden

Paragraph 200 e, BDG vom mir anschließend gezeichnet. Die schriftliche Ermahnung vom 5.11.2015, mein Schreiben vom 5.11.2015 sowie das Schreiben vom 9.11.2015 bleiben in ihrer Substanz aufrecht. Die beiden genannten Schreiben haben den Charakter einer Weisung. Dein Mail vom 10.

  1. wird in der Wirkung nicht zur Kenntnis genommen, da es rechtlich nicht als Remonstration zu werten ist. Zusätzlich lade dich zu einem Dienstgespräch am
  2. November 2015, 9:00 Uhr vor, zu dem du eine/n Vertreter/in der PV beiziehen kannst. Ort: XXXX,du eine/n Vertreter/in der PV beiziehen kannst. Ort: römisch 40 , XXXXrömisch 40 Mit freundlichen Grüßen XXXXrömisch 40 Rektor" hinsichtlich der tatsächlichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers wirkte sich diese Weisung wie folgt aus: Am 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der auf Grundlage der durch den Rektor geänderten Dienstpflichten erstellte Beschäftigungsausweis zugestellt. Dieser sah eine Lehrveranstaltung am Standort XXXX im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 21.06.2016 jeweils am Dienstag von 15:30 bis 17:00 Uhr sowie von 17:00 bis 18:30 Uhr vor (LV 5119.000 Lernen, Üben, Vermitteln und können lehrplanrelevanter Bewegungshandlungen, insgesamt 5 SSt, UE). Außerdem wurde er im Sommersemester 2016 einmal am Freitag, 15.04.2016, von 14:00 bis 20:00 sowie einmal am Samstag, 16.04.2016, von 09:00 bis 15:00 Uhr im Rahmen der LV 011.002 Quantitative Forschungsmethoden, 1 SSt, SE, am Standort XXXX eingesetzt. Der restliche Teil der Lehre fand weiterhin am Standort XXXX statt. Im Vergleich mit dem vor der Weisung des Rektors vom 05.11.2015 erstellten Beschäftigungsausweis vom 29.10.2015 hatte sich jener vom 30.11.2015 durch das Hinzufügen der LV 5119.000 geändert.Am 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der auf Grundlage der durch den Rektor geänderten Dienstpflichten erstellte Beschäftigungsausweis zugestellt. Dieser sah eine Lehrveranstaltung am Standort römisch 40 im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 21.06.2016 jeweils am Dienstag von 15:30 bis 17:00 Uhr sowie von 17:00 bis 18:30 Uhr vor (LV 5119.000 Lernen, Üben, Vermitteln und können lehrplanrelevanter Bewegungshandlungen, insgesamt 5 SSt, UE). Außerdem wurde er im Sommersemester 2016 einmal am Freitag, 15.04.2016, von 14:00 bis 20:00 sowie einmal am Samstag, 16.04.2016, von 09:00 bis 15:00 Uhr im Rahmen der LV 011.002 Quantitative Forschungsmethoden, 1 SSt, SE, am Standort römisch 40 eingesetzt. Der restliche Teil der Lehre fand weiterhin am Standort römisch 40 statt. Im Vergleich mit dem vor der Weisung des Rektors vom 05.11.2015 erstellten Beschäftigungsausweis vom 29.10.2015 hatte sich jener vom 30.11.2015 durch das Hinzufügen der LV 5119.000 geändert. Dem Beschwerdeführer wurde vorerst kein Büro in XXXX zugewiesen. Das geschah erst zu Beginn des Wintersemesters 2017/18.Dem Beschwerdeführer wurde vorerst kein Büro in römisch 40 zugewiesen. Das geschah erst zu Beginn des Wintersemesters 2017/
  3. Durch die mit der Weisung vom 05.11.2015 verfügte Zuordnung des Beschwerdeführers zum Institut für Ausbildung Wien wurde dieses für die Administration der Dienstrechtsangelegenheiten (Erholungsurlaub, Erstellung des Dienstplanes) des Beschwerdeführers zuständig.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der unstrittigen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich - abgesehen von seiner Einteilung zu Lehrveranstaltungen am Dienstagnachmittag in Wien während des Sommersemesters 2016 an seiner Unterrichtstätigkeit - nichts geändert hat. Die Feststellungen hinsichtlich des Büros des Beschwerdeführers bzw. der Wahrnehmung administrative Angelegenheiten durch die jeweiligen Institutsleitungen beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des als Zeugen vernommenen Rektors der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien Krems.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat

§ 135aAbs.

2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 135bAbs.

3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat

Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 b, Absatz 3, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Soweit durch Weisungen Verwendungsänderungen bzw. Versetzungen verfügt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit besteht, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen. Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses hat der Verwaltungsgerichtshof ferner im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (mit diesem Inhalt) wegen der Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint (VwGH, 19.11.2002, 2000/12/0139 bzw. 29.03.2000, 99/12/0323). Eine Versetzung im Sinne des § 38 BDG liegt auch dann vor, eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ( vgl. VwGH, 13.04.1994, GZ. 90/12/0298).Eine Versetzung im Sinne des Paragraph 38, BDG liegt auch dann vor, eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ( vergleiche VwGH, 13.04.1994, GZ. 90/12/0298). Es ist daher auch dann von einer Versetzung auszugehen, wenn sich bloß der Dienstort des Beschwerdeführers ändert (vgl. dazu das Erkenntnis der Berufungskommission vom 20.05.2003, GZ. 133/11-BK/03, das sich auf die Verlegung der gesamten Dienststelle an einen anderen Ort bezog).Es ist daher auch dann von einer Versetzung auszugehen, wenn sich bloß der Dienstort des Beschwerdeführers ändert vergleiche dazu das Erkenntnis der Berufungskommission vom 20.05.2003, GZ. 133/11-BK/03, das sich auf die Verlegung der gesamten Dienststelle an einen anderen Ort bezog). Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf eine bescheidmäßige Feststellung durch die Dienstbehörde ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliege, hätte lauten müssen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29.03.2016 die Feststellung beantragt, "dass 1. der Rektor der XXXX gegenüber dem Antragsteller weder die Kompetenz hat, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch eine Versetzung des Antragstellers vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung

dem an den Antragsteller gerichteten Brief des Rektors der XXXX vom

  1. November 2015 rechtswidrig und unwirksam ist;
  2. der Rektor der römisch 40 gegenüber dem Antragsteller weder die Kompetenz hat, eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen noch eine Versetzung des Antragstellers vorzunehmen, sodass die als Disziplinarmaßnahme gesetzte Versetzung

dem an den Antragsteller gerichteten Brief des Rektors der römisch 40 vom

  1. November 2015 rechtswidrig und unwirksam ist;
  2. in eventu, dass die vom Rektor der XXXX gegenüber dem Antragsteller mit Brief vom
  3. November 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam ist;
  4. in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 gegenüber dem Antragsteller mit Brief vom
  5. November 2015 ausgesprochene Versetzung als Disziplinarmaßnahme unzulässig und damit unwirksam ist;
  6. in eventu, dass die vom Rektor der XXXX in dem an den Antragsteller gerichteten Brief vom
  7. November 2015 Beilage 1 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam ist."
  8. in eventu, dass die vom Rektor der römisch 40 in dem an den Antragsteller gerichteten Brief vom
  9. November 2015 Beilage 1 ausgesprochene Versetzung rechtswidrig und unwirksam ist." Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich die Feststellung beantragt hat, ob es sich bei der in Rede stehenden Weisung vom 05.11.2015 um eine schlichte Verwendungsänderung oder eine Versetzung gehandelt hat. Dennoch kann aber das Begehren des Beschwerdeführers nur dahingehend gedeutet werden, dass er tatsächlich eine solche Festellung erwirken wollte, da er ausdrücklich die Feststellung verlangte, dass die in Rede stehende Versetzung rechtswidrig und unwirksam sei. Damit ist aber im Kern die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die in Rede stehende Maßnahme mittels Weisung oder mittels Bescheid zu verfügen war, gemeint. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Weisung vom 05.11.2015 um eine Versetzung gehandelt hat oder nicht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben, da über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist. (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Weisung vom 05.11.2015 um eine Versetzung gehandelt hat oder nicht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben, da über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist. vergleiche hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die in Rede stehende Maßnahme des Rektors der XXXX - vor allem im Hinblick auf die von ihm intendierte Änderung des Dienstortes - als Versetzung zu qualifizieren ist oder nicht.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die in Rede stehende Maßnahme des Rektors der römisch 40 - vor allem im Hinblick auf die von ihm intendierte Änderung des Dienstortes - als Versetzung zu qualifizieren ist oder nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und der Befolgungspflicht

§ 44

BDG auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und der Befolgungspflicht

Paragraph 44, BDG auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2144491.1.00

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