Obsah (15)
§28Art 133§ 14Art. 132§ 15§ 24§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§ 22b§ 112§ 39RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW213 2173897-1 SpruchW213 2173897-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitze
§28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
§28Absatz 3, Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.09.2013 war er mit der Leitung des Zentrums für Internationale Angelegenheiten, der Sicherheitsakademie (A1/4) betraut.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.09.2013 war er mit der Leitung des Zentrums für Internationale Angelegenheiten, der Sicherheitsakademie (A1/4) betraut. Mit Verfügung vom 09.12.2016, GZ 664411/001-I/1/b/2016, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig der SIAK in direkter Unterstellung zum Direktor zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Dienstweg einen Antrag auf Ruhestandsversetzung beim Direktor der Sicherheitsakademie SIAK des BM.I ein. Er führte darin aus, seit dem Jahr 1995 in durchgehender fachärztlicher psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Betreuung zu stehen. Seine Vorgesetzten, Herr Sektionschef XXXX (vormaliger Leiter der Abteilung I/1 im BM.I - Personalangelegenheiten) im Jahre 1995 bzw. der nunmehrige Leiter der Sektion I, XXXX (als der damalige unmittelbare Vorgesetzter in der Personalabteilung) im Jahre 2003 seien vom Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bzw. 2003 in Kenntnis gesetzt worden, dass er unter nicht unwesentlichen psychischen Problemen leide, die es ihm verunmöglichen würden, längerdauernd unter mentalem Druck seine Arbeitsleistung zu erbringen. Beide Leitungsfunktionäre hätten darauf angemessen Rücksicht genommen.Er führte darin aus, seit dem Jahr 1995 in durchgehender fachärztlicher psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Betreuung zu stehen. Seine Vorgesetzten, Herr Sektionschef römisch 40 (vormaliger Leiter der Abteilung I/1 im BM.I - Personalangelegenheiten) im Jahre 1995 bzw. der nunmehrige Leiter der Sektion römisch eins, römisch 40 (als der damalige unmittelbare Vorgesetzter in der Personalabteilung) im Jahre 2003 seien vom Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bzw. 2003 in Kenntnis gesetzt worden, dass er unter nicht unwesentlichen psychischen Problemen leide, die es ihm verunmöglichen würden, längerdauernd unter mentalem Druck seine Arbeitsleistung zu erbringen. Beide Leitungsfunktionäre hätten darauf angemessen Rücksicht genommen. Ein behandelnder Psychiater hätte dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 - wahrscheinlich sehr oberflächlich - attestiert, dass es ein "Wunder" wäre, wenn noch 10 weitere Jahre die Arbeitsfähigkeit für sich haben sollte. Dennoch habe er seither nicht 10, sondern 20 Berufsjahre "durchgehalten". Die Betrauung mit der geschäftsführenden Leitung der Abteilung I/1 (im Jahr 2008) sähe er einerseits als den Höhepunkt seiner beruflichen Karriere, andererseits sei ihm gewiss gewesen, dass er sich aufgrund seiner psychischen Problemen (Affektive bipolare Störung) diesem hohen Amt nicht gewachsen gefühlt habe. Nachdem er versucht habe, auf diesem Arbeitsplatz seine bestmögliche Leistung zu erbringen, hätte die Arbeitsbelastung letztlich einen völligen mentalen Zusammenbruch zur Folge gehabt. Obgleich er sich seit 1995 in permanenter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befände, sei er zudem seit 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung im AKH gestanden und sei im November 2012 letztlich stationär aufgenommen worden. Bis Jänner 2013 sei er im AKH für rund 7 Wochen stationär in Behandlung gewesen. Im unmittelbaren Anschluss daran sei ein Rehabilitationsaufenthalt im Institut XXXX im Ausmaß von 6 Wochen erfolgt. Er hätte sich damals für ca. 4 Monate im Krankenstand befunden.Obgleich er sich seit 1995 in permanenter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befände, sei er zudem seit 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung im AKH gestanden und sei im November 2012 letztlich stationär aufgenommen worden. Bis Jänner 2013 sei er im AKH für rund 7 Wochen stationär in Behandlung gewesen. Im unmittelbaren Anschluss daran sei ein Rehabilitationsaufenthalt im Institut römisch 40 im Ausmaß von 6 Wochen erfolgt. Er hätte sich damals für ca. 4 Monate im Krankenstand befunden. Leider sei bei ihm im November/Dezember 2015 erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sodass er sich nochmalig in Spitalsbehandlung und längerdauernden Krankenstand begeben hätte müssen. Im unmittelbaren Anschluss hätte der Beschwerdeführer auf sozialmedizinisches Anraten hin um einen Bescheid über die Feststellung des Grades seiner Behinderung ersucht; wobei vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufgrund seiner bipolaren Störung die begünstigte Behinderteneigenschaft im Ausmaß von 50 % zugesprochen worden sei. In seinem spezifischen Fall wäre sogar ein höherer Grad der Behinderung angedacht gewesen, nachdem er aber jedenfalls weiterhin im Erwerbsleben habe bleiben wollen, seien ihm "lediglich" 50 % zugesprochen worden. Zudem weise er aufgrund von Atemwegsproblemen einen Grad der Behinderung von 30 % auf. Im Jahre 2014 hätte er sich zur Abklärung des Verdachtes auf einen Tumor einer Schilddrüsen-Operation ("kalte Knoten") zu unterziehen gehabt. Seine derzeitige Medikation gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "Psychiatrische Dauermedikation - täglich: 25 - 50 mg Saroten, je nach Belastungssituation, 150 mg Trittico, 1/1 Tablette Rivotril, 1/1 Tablette Sertralin, 2x 100 mg Lamictal/Lamitrogin". Weiters "Psychiatrische Medikation im Anlassfall": 1x 400 mg Sertracil forte, 1x 10 mg Zoldem, 1 Tablette Ivadal bei schweren Schlafstörungen. Bei besonders schweren Stimmungsschwankungen zudem 30 - 40 Tropfen Psychopax zur absoluten Relaxierung". Als "Sonstige Präparate - Dauermedikation nach Schilddrüsen-OP" gab er 1/2 Tablette Eutyrox, 1 Tablette Combityrex und als weitere Präparate "Dauermedikation - Herz- Kreislaufmedikation" 2x 1/2 Procoralan, 1x Crestor, 1/2 Tablette Blopress 16+ sowie als "Atemwegserkrankung - Dauermedikation" Ambroxol, Berodual, Mucosolvan, Nasic/Otrivin/Nasivin (zur Freihaltung der Atemwege aufgrund der Nebenwirkungen des Schlaf-Apnoegerätes) an. Überdies sei er aufgrund seiner Atemwegserkrankung auf den dauernden Einsatz eines Schlaf-Apnoegerätes angewiesen. Er leide unter einer schwergradigen Atemwegsstörung, die nur mit technischem Gerät kompensiert werden könne. Alleine bereits der letztere Umstand stelle für Dienstreisen eine erhebliche Erschwerung dar, müsste er doch ein Beatmungsgerät mit sich führen, das die Größe eines regulären Bordcases nicht unwesentlich übersteigen, andererseits aufgrund der geltenden Sicherheitsbestimmungen vieler Fluglinien im Frachtraum des Flugzeuges nicht mitgeführt werden dürfe. Die physischen und psychischen Nebenwirkungen dieser Medikation könne er nur als gerade noch erträglich bezeichnen: permanentes Schwindelgefühl und Gleichgewichtsverlust; Taubheit in den Gliedmaßen; Sehstörungen; an vielen Tagen rasende Kopfschmerzen; Tinnitus; Verringerung der geistigen Leistungsfähigkeit, Merkfähigkeit und Urteilsfähigkeit, gehäufter Verlust der emotionalen Stabilität sowie einen Zustand analog einer Frühdemenz (seiner eigenen Einschätzung nach) und andere. Er sei in letzter Zeit, so auch vor seinem Krankenstand im Vorjahr, wiederholt zu Sturz gekommen, was ebenfalls auf die Nebenwirkungen seiner Medikation zurückzuführen sein dürfte. Leider könne seine Medikation nur die Basissymptome seiner Erkrankung lindern, Exazerbationen würden eine so hohe Dosierung erforderlich machen, dass seine Arbeitsfähigkeit automatisch wegfalle. Aus diesen Gründen ersuche er um die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG mit Ablauf des 30.11.2017.Aus diesen Gründen ersuche er um die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG mit Ablauf des 30.11.2017. Mit E-Mail vom 19.12.2016 an den Direktor der SIAK beantragte der Beschwerdeführer einerseits seine Entbindung von der Funktion des Leiters des Zentrums für internationale Angelegenheiten in der Sicherheitsakademie sowie andererseits (erneut) die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen dauernder Dienstunfähigkeit. In weiterer Folge wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) von der belangten Behörde mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Funktion als Leiter des Zentrums für Internationale Angelegenheiten beauftragt. In diesem Gutachten wird (auf Seite 4 des Neurologisch-Psychiatrischen Gutachtens von Frau XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie) unter anderem ausgeführt, dass "die Überforderung" des Bediensteten "deutlich spürbar" wäre und "mit weiteren langen Krankenständen" zu rechnen sei. "Eine Remission" sei "durch die langandauernde schwere bipolare Störung" nicht zu erwarten. Auf Seite 5 dieses Gutachtens werde ebenfalls angegeben, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei (Punkt: "Voraussichtliche Entwicklung").In diesem Gutachten wird (auf Seite 4 des Neurologisch-Psychiatrischen Gutachtens von Frau römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie) unter anderem ausgeführt, dass "die Überforderung" des Bediensteten "deutlich spürbar" wäre und "mit weiteren langen Krankenständen" zu rechnen sei. "Eine Remission" sei "durch die langandauernde schwere bipolare Störung" nicht zu erwarten. Auf Seite 5 dieses Gutachtens werde ebenfalls angegeben, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei (Punkt: "Voraussichtliche Entwicklung"). In der Stellungnahme der Oberbegutachtung von Herrn XXXX, dem Medizinischen Leiter, werde ausgeführt, dass "die psychische Belastbarkeit in überwiegendem Ausmaß nur mehr gering gegeben" und insgesamt "die Leistungsfähigkeit des Beamten wesentlich eingeschränkt" sei, "sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse derzeit nicht mehr adäquat erfüllt werden" könnten. Auch sei "unter Miteinbeziehung des bereits länger dauernden Erkrankungsverlaufes bei durchaus adäquater Therapie" innerhalb der nächsten zwei Jahre mit "keiner kalkülsrelevanten Besserung des Zustandsbildes" mehr zu rechnen.In der Stellungnahme der Oberbegutachtung von Herrn römisch 40 , dem Medizinischen Leiter, werde ausgeführt, dass "die psychische Belastbarkeit in überwiegendem Ausmaß nur mehr gering gegeben" und insgesamt "die Leistungsfähigkeit des Beamten wesentlich eingeschränkt" sei, "sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse derzeit nicht mehr adäquat erfüllt werden" könnten. Auch sei "unter Miteinbeziehung des bereits länger dauernden Erkrankungsverlaufes bei durchaus adäquater Therapie" innerhalb der nächsten zwei Jahre mit "keiner kalkülsrelevanten Besserung des Zustandsbildes" mehr zu rechnen. In der zusammenfassenden Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnose) und der Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) vom 15.05.2017, Zahl 2124-270562/5, führte der Oberbegutachter des BVA-Pensionsservice, Herr XXXX, aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beamten durch die psychischen Beschwerden insgesamt wesentlich eingeschränkt ist, sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse derzeit nicht mehr adäquat erfüllt werden können.In der zusammenfassenden Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnose) und der Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) vom 15.05.2017, Zahl 2124-270562/5, führte der Oberbegutachter des BVA-Pensionsservice, Herr römisch 40 , aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beamten durch die psychischen Beschwerden insgesamt wesentlich eingeschränkt ist, sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse derzeit nicht mehr adäquat erfüllt werden können. Unter Miteinbeziehung des bereits länger dauernden Erkrankungsverlaufes bei durchaus adäquater Therapie sei innerhalb der nächsten zwei Jahre mit keiner kalkülsrelevanten Besserung des Zustandsbildes zu rechnen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "In Entsprechung Ihres Antrages werden Sie
§ 14Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333 in den Ruhestand versetzt.""In Entsprechung Ihres Antrages werden Sie
Paragraph 14, Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 in den Ruhestand versetzt." Von einer Begründung wurde unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 BDG abgesehen.Von einer Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, BDG abgesehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Bei der Wiedergabe des Sachverhaltes wurde hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer der Begutachtung durch die BVA unterzogen habe, er jedoch von den Untersuchungsergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Vielmehr sei ohne Parteiengehör der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Am 05.12.2017 habe der Beschwerdeführer eine kritische E-Mail an Vertreter der Sicherheitsakademie im Bundesministerium für Inneres versendet, mit der er auf aus seiner Sicht bestehende organisationsbezogene Maßnahmen hingewiesen habe. In den folgenden Tagen sei auf ihn durch Vorgesetzte Druck ausgeübt worden, um ihn zu einem Antrag auf Ruhestandsversetzung zu bewegen. Aufgrund der unerträglichen Gesamtsituation, die für ihn zunächst durch einen unmittelbaren Schockzustand, in weiterer Folge von übermäßigem und massivem Stress gekennzeichnet gewesen sei, habe er sich aber dennoch zu dieser - von ihm an sich keinesfalls erwünschten -„Einladung" auf Ruhestandsversetzung bereit erklärt, dies vor allem, um die volle Funktionsfähigkeit des Zentrums zu gewährleisten. Am 13.12.2016 habe er einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 30.11.2017 im Dienstweg eingebracht. Dies sei aber auch aus Gründen des "Eigenschutzes" geschehen, zumal er wenige Tage nach Zagreb zu reisen gehabt hätte bzw. jedes Monat wiederholte Dienstreisen schon aufgrund dieser Aufgabe (neben weiteren Dienstpflichten) wahrzunehmen gewesen wären. Auch in einem Mitarbeitergespräch mit dem Leiter der Abteilung I/1, sei er ebenfalls zur Abgabe einer Ruhestandsversetzungserklärung aufgefordert worden. Er habe sich diesem "Sperrfeuer" aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse schutzlos ausgesetzt gefühlt, weshalb er auch zunächst den ärztlichen Fragebogen zur Ruhestandsversetzung ausgefüllt habe. Im Jänner 2017 - nach den Weihnachtsfeiertagen - habe er sich von dieser an Paralyse grenzenden Situation soweit erholt, dass er jedenfalls sein Dienstverhältnis im Aktivstand fortzusetzen getrachtet habe, da ihm der Gedanke an eine vorzeitige Ruhestandsversetzung schlicht unerträglich erschienen sei. Am 24.02.2017 schlussendlich sei es zu einer persönlichen Aussprache mit dem Präsidial- und Kabinettschef des Bundesministeriums für Inneres, Herrn XXXX gekommen, wobei er den das Ruhestandsversetzungsverfahren einleitenden Antrag nach § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen resp. nach Abs. 8 AVG modifiziert habe, und zwar in der Richtung, dass er im Dienststand verbleiben wolle und dabei sogar einen Verweisungsarbeitsplatz in Kauf nehmen würde. Dies habe er dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, sich in weiterer Folge gegen eine Ruhestandsversetzung jedenfalls zu "spreizen".Am 24.02.2017 schlussendlich sei es zu einer persönlichen Aussprache mit dem Präsidial- und Kabinettschef des Bundesministeriums für Inneres, Herrn römisch 40 gekommen, wobei er den das Ruhestandsversetzungsverfahren einleitenden Antrag nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG zurückgezogen resp. nach Absatz 8, AVG modifiziert habe, und zwar in der Richtung, dass er im Dienststand verbleiben wolle und dabei sogar einen Verweisungsarbeitsplatz in Kauf nehmen würde. Dies habe er dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, sich in weiterer Folge gegen eine Ruhestandsversetzung jedenfalls zu "spreizen". Zum Entscheidungszeitpunkt hätten daher die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung sowohl aus inhaltlichen wie auch verfahrensrechtlichen Aspekten nicht vorgelegen. Ebenso wenig seien diese derzeit gegeben. Er erachte sich durch den bekämpften Bescheid als in seinen Rechten auf Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahren wie auch des Vorliegens der für eine Ruhestandsversetzung maßgebenden Umstände in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Behörde habe in Verkennung der Sach- wie Rechtslage durch den angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise unter Außerachtlassung seines Antrages entschieden. Zunächst sei er in seinen Parteienrechten, insbesondere auf korrekte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehörs beschnitten worden, da er sich zum Zeitpunkt der Bescheidfinalisierung - der Dienstbehörde zweifelsfrei bekannt - auf einem Rehabilitationsaufenthalt befunden habe. Ebenso sei im Bescheid in unzureichender Weise über seinen Ruhestandsversetzungszeitpunkt abgesprochen worden. Aus der Wendung, die Begründung könne entfallen, weil seinem Antrag "vollinhaltlich" stattgegeben worden sei, sei nichts ableitbar. Dies behafte den Bescheid ebenso mit einer Verfahrensrechtswidrigkeit nach dem AVG 1991 - Divergenz zwischen Spruch und Begründung. Der Bescheid erweise sich auch als inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BOG 1979 nicht vorlägen.Der Bescheid erweise sich auch als inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BOG 1979 nicht vorlägen. Weiters erweise sich der Bescheid der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig, weil sie über eine zwischenzeitliche und rechtsbedeutsame Modifikation des ursprünglichen Antrages nicht entschieden habe bzw. diese negiert habe (§ 13 Abs. 7 und 8 AVG 1991).Weiters erweise sich der Bescheid der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig, weil sie über eine zwischenzeitliche und rechtsbedeutsame Modifikation des ursprünglichen Antrages nicht entschieden habe bzw. diese negiert habe (Paragraph 13, Absatz 7 und 8 AVG 1991). Ebenso wenig habe sich die Behörde mit dem ihm seit 08.12.2016 zugewiesenen Arbeitsplatzanforderungen in direkter Unterstellung unter den Direktor der Sicherheitsakademie auseinandergesetzt, zumal das gesamte Ruhestandsversetzungsverfahren auf seine Funktion als Zentrumsleiter abstelle. Zudem habe ihm die Behörde auch die Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes verweigert, obwohl ein solcher von ihm in Eigeninitiative gesucht und auch gefunden worden sei. Dieses an Willkür grenzende Verhalten behafte den Bescheid ebenso mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es werde daher beantragt, * eine mündliche Verhandlung durchzuführen; * den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu * den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19.10.2017 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs vor, dass die Beschwerde unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer fehle es an der formellen Beschwer und somit an der Beschwerdelegitimationt, da seinem Antrag doch vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Auch die Zurückziehung seines Antrages erweise sich als unzulässig. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setze jede Beschwerde begrifflich deren "Beschwer" voraus (Prozessvoraussetzung). Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden (Beschwerdeführer) Partei bestehe bei der Bescheidbeschwerde in ihrem objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründe sich in der Beschwer. Eine solche liege vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweiche (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH 03.09.1987, 86/16/0125).
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG könne nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Daher sei eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen könne, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei, wie im gegenständlichen Fall, im Verfahren voll inhaltlich stattgegeben worden sei (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283, 87/02/0081).
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG könne nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Daher sei eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen könne, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei, wie im gegenständlichen Fall, im Verfahren voll inhaltlich stattgegeben worden sei vergleiche VwGH 22.04.1994, 93/02/0283, 87/02/0081). Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit in seinem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens voll inhaltlich stattgegeben. Somit fehle dem Beschwerdeführer die nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderliche Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde unzulässig sei (vgl auch BvWG 07.03.2017, W106 2146448-1).Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit in seinem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens voll inhaltlich stattgegeben. Somit fehle dem Beschwerdeführer die nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderliche Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde unzulässig sei vergleiche auch BvWG 07.03.2017, W106 2146448-1). Auch die mit der Beschwerde verbundene Zurückziehung des Antrages des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer gehe ins Leere: Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit könnten
§ 14Abs.
1 BDG 1979 von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eingeleitet werden. Im gegenständlichen Fall sei die Verfahrenseinleitung über Antrag des Beschwerdeführers erfolgt.Auch die mit der Beschwerde verbundene Zurückziehung des Antrages des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer gehe ins Leere: Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit könnten
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eingeleitet werden. Im gegenständlichen Fall sei die Verfahrenseinleitung über Antrag des Beschwerdeführers erfolgt. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen sei der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt werde, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - (damals) Berufung erhoben werde, sei sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge könnten diesfalls auch bis zur Erlassung des (damals) Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine unzulässige Berufung verhindere den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hingegen nicht (VwGH 25.02.1993, 92/04/0230; vgl. auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708).Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen sei der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt werde, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - (damals) Berufung erhoben werde, sei sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge könnten diesfalls auch bis zur Erlassung des (damals) Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine unzulässige Berufung verhindere den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hingegen nicht (VwGH 25.02.1993, 92/04/0230; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung sei auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041 mwN). Somit werde die Rechtskraft eines Bescheides auch im Falle einer unzulässigen Beschwerde wie im gegenständlichen Fall nicht verhindert. Der hier bekämpfte Bescheid sei durch die formgerechte Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen (VwGH 15.10.1987, 87/02/0081, 09.06.2017, Ra 2017/02/0060) und rechtskräftig erledigt worden. Die nach Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (in seiner unzulässigen Beschwerde) erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei nicht mehr möglich und somit wirkungslos (vgl auch VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182).Der hier bekämpfte Bescheid sei durch die formgerechte Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen (VwGH 15.10.1987, 87/02/0081, 09.06.2017, Ra 2017/02/0060) und rechtskräftig erledigt worden. Die nach Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (in seiner unzulässigen Beschwerde) erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei nicht mehr möglich und somit wirkungslos vergleiche auch VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente betreffend das Zustandekommen seines Antrages auf Ruhestandsversetzung seien unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, sich bei Antragsstellung in einem "unmittelbaren Schockzustand", in einer "an Paralyse grenzenden" Situation "von übermäßigem und massiven Stress" befunden sowie bloß aus Gründen des "Eigenschutzes" dazu bereit erklärt zu haben, einen (vierseitigen) Antrag auf Ruhestandsversetzung einzubringen, so stehe dies diametral im Widerspruch zu seinen übrigen Darstellungen und auch seinem Verhalten in den Monaten zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung. Unglaubwürdig erschienen die Ausführungen des Beschwerdeführers, den Antrag auf Ruhestandsversetzung nur aufgrund der in der Beschwerde geschilderten Drucksituation eingebracht zu haben insbesondere deshalb, weil zunächst seine vierseitigen Darstellungen im Antrag keinen Zweifel darüber offen ließen, dass er sich selbst als dienstunfähig erachtet habe. Diese Ansicht werde auch vom Gutachten der BVA bestätigt. Auch in seiner Beschwerde gehe er offensichtlich von einer Dienstunfähigkeit zumindest bis zum Zeitpunkt seines Reha-Aufenthaltes aus: So halte er beispielsweise unter Punkt 3. fest, dass er in den letzten Monaten intensiv danach getrachtet habe, seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (Seite 10). Weiters gebe er an, dass sich sein Gesundheitszustand wieder erheblich gebessert habe, wonach er mit Ende der KW 37 des Jahres 2017 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer durchgehend auf die Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheids hingewirkt habe, um die Regelung
§ 14Abs 5 BDG 1979 in Anspruch nehmen zu können.
Die Hinwirkung auf die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers habe sich auch nicht in einer einmaligen (spontanen) Handlung erschöpft, sondern er habe zunächst etwa zwei Wochen nach Antragstellung weiterhin auf sie hingewirkt, indem er zunächst den Erhebungsbogen (Formblatt B) zu seiner Dienstunfähigkeit ausgefüllt und unterschrieben der Dienstbehörde übermittelt habe und sich darüber hinaus, wie er selbst in seiner Beschwerde angebe, am 3. März 2017 einer ärztlichen Untersuchung bei der BVA unterzogen habe. Auch in weiterer Folge habe er seinen Antrag zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen und auch nicht in rechtlich relevanter Weise modifiziert.Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer durchgehend auf die Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheids hingewirkt habe, um die Regelung
Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 in Anspruch nehmen zu können. Die Hinwirkung auf die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers habe sich auch nicht in einer einmaligen (spontanen) Handlung erschöpft, sondern er habe zunächst etwa zwei Wochen nach Antragstellung weiterhin auf sie hingewirkt, indem er zunächst den Erhebungsbogen (Formblatt B) zu seiner Dienstunfähigkeit ausgefüllt und unterschrieben der Dienstbehörde übermittelt habe und sich darüber hinaus, wie er selbst in seiner Beschwerde angebe, am
- März 2017 einer ärztlichen Untersuchung bei der BVA unterzogen habe. Auch in weiterer Folge habe er seinen Antrag zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen und auch nicht in rechtlich relevanter Weise modifiziert. Was den vom Beschwerdeführer genannten Termin mit dem Leiter der Sektion I, Herrn XXXX, im Februar 2017 betreffe, so habe es sich dabei um ein informelles Gespräch gehandelt, in dem der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch nach einem Vorgehen nach § 14 Abs 5 BDG 1979 geäußert habe. Die Anwendung dieser Bestimmung setze das Vorliegen eines (noch nicht wirksamen) positiven Ruhestandsversetzungsbescheides voraus. Eine Ruhestandsversetzung trete nicht ein, sofern dem Beamte spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei.Was den vom Beschwerdeführer genannten Termin mit dem Leiter der Sektion römisch eins, Herrn römisch 40 , im Februar 2017 betreffe, so habe es sich dabei um ein informelles Gespräch gehandelt, in dem der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch nach einem Vorgehen nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 geäußert habe. Die Anwendung dieser Bestimmung setze das Vorliegen eines (noch nicht wirksamen) positiven Ruhestandsversetzungsbescheides voraus. Eine Ruhestandsversetzung trete nicht ein, sofern dem Beamte spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei. Dass der Beschwerdeführer diese - und nur diese - Vorgehensweise anstrebte, ergebe sich nicht zuletzt zweifellos aus seinem E-Mail vom
- Februar 2017 (Beilage ./6 der Beschwerde) sowie aus seinem "Gesprächsprotokoll" (Beilage ./7), dessen Richtigkeit in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben solle. So gebe er in seinem E-Mail (Beilage ./6) unmissverständlich zu erkennen, dass er eine (zunächst) auf zwölf Monate befristete Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes begehre, wobei diese Verwendung "zur Probe" gelten solle. Sollte es in diesen zwölf Monaten "nicht klappen", so könnten sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Dienstgeber "die Reißleine" ziehen, wodurch die Ruhestandsversetzung "automatisch eintrete". Auch zeige er sich im E-Mail mit einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe einverstanden (er könne "auch den Teamassistenten geben"), dies "aufgrund der Wahrung A1/4". Der Dienstgeber würde sich außerdem "den Pensionsbeitrag" für den Beschwerdeführer ersparen. Auch dem Gesprächsprotokoll (Beilage ./7) sei klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Leiter der Sektion I auf die Regelung nach § 14 Abs 5 BDG abzielte: So habe er diesem gegenüber nach eigenen Angaben geäußert, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb auf die "Zentrumsleitung" verzichte. Die Funktion hätte sich für ihn "gänzlich erledigt". Außerdem wäre ihm "die Bewertung A1/4 so wichtig gewesen, um die Regelung des § 14 Abs 5 BDG in Anspruch nehmen zu können", da er "unbedingt an einer Weiterbeschäftigung im Bundesdienst interessiert" sei und "die Regelung (gemeint § 14 Abs 5 BDG) nur über die Ruhestandsversetzung bekommen" würde. Dass eine "gemeinsame Zukunft im BM.I" nicht vorstellbar sei, sei von ihm nicht bestritten und der Vorschlag eines "ehrenhaften Abgangs im BM.I" von ihm "dankend entgegengenommen" worden. Es wäre über Alternativarbeitsplätze nicht beim BM.I, sondern in ressortfremden Bereichen wie etwa im Sozialministerium oder dem Bundeskanzleramt gesprochen worden.Auch dem Gesprächsprotokoll (Beilage ./7) sei klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Leiter der Sektion römisch eins auf die Regelung nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG abzielte: So habe er diesem gegenüber nach eigenen Angaben geäußert, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb auf die "Zentrumsleitung" verzichte. Die Funktion hätte sich für ihn "gänzlich erledigt". Außerdem wäre ihm "die Bewertung A1/4 so wichtig gewesen, um die Regelung des Paragraph 14, Absatz 5, BDG in Anspruch nehmen zu können", da er "unbedingt an einer Weiterbeschäftigung im Bundesdienst interessiert" sei und "die Regelung (gemeint Paragraph 14, Absatz 5, BDG) nur über die Ruhestandsversetzung bekommen" würde. Dass eine "gemeinsame Zukunft im BM.I" nicht vorstellbar sei, sei von ihm nicht bestritten und der Vorschlag eines "ehrenhaften Abgangs im BM.I" von ihm "dankend entgegengenommen" worden. Es wäre über Alternativarbeitsplätze nicht beim BM.I, sondern in ressortfremden Bereichen wie etwa im Sozialministerium oder dem Bundeskanzleramt gesprochen worden. All diese vom Beschwerdeführer in Beilage ./6 und Beilage ./7 aufgezeigten bzw geforderten Modalitäten träfen vollends auf die Regelung in § 14 Abs 5 BDG 1979 zu, wonach eine Ruhestandsversetzung nicht eintrete, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten (Zitat E-Mail (Beilage ./6): "diese neue Verwendung gilt im ersten Jahr "zur Probe") vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei.All diese vom Beschwerdeführer in Beilage ./6 und Beilage ./7 aufgezeigten bzw geforderten Modalitäten träfen vollends auf die Regelung in Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 zu, wonach eine Ruhestandsversetzung nicht eintrete, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten (Zitat E-Mail (Beilage ./6): "diese neue Verwendung gilt im ersten Jahr "zur Probe") vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei. Im Bericht des Verfassungsausschusses (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) zur "Dienstrechts- Novelle 2011" mit der die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und 6 BDG 1979 eingefügt wurden, werde zu diesen Bestimmungen festgehalten, dass der Bereich der in Betracht kommenden Alternativarbeitsplätze dabei auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden solleIm Bericht des Verfassungsausschusses (1610 BlgNR römisch 24 . GP, 3f) zur "Dienstrechts- Novelle 2011" mit der die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und 6 BDG 1979 eingefügt wurden, werde zu diesen Bestimmungen festgehalten, dass der Bereich der in Betracht kommenden Alternativarbeitsplätze dabei auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden solle Die neue Verwendung könne dem Bericht des Verfassungsausschusses zufolge auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der der Beamte angehört. Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust würde durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrechterhalte, weitgehend hintangehalten (§ 12h GehG). (Zitat E-Mail (Beilage ./6): A1 wäre zwar schön, aber absolut keine Bedingung, gehe auch (aufgrund der Wahrung A1/4) in A2 oder, wenn es sein soll, auf A3").Die neue Verwendung könne dem Bericht des Verfassungsausschusses zufolge auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der der Beamte angehört. Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust würde durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrechterhalte, weitgehend hintangehalten (Paragraph 12 h, GehG). (Zitat E-Mail (Beilage ./6): A1 wäre zwar schön, aber absolut keine Bedingung, gehe auch (aufgrund der Wahrung A1/4) in A2 oder, wenn es sein soll, auf A3"). Spätestens nach diesen zwölf Monaten würde dem Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung werde mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam. (Zitat E-Mail (Beilage ./6): "diese neue Verwendung gilt im ersten Jahr "zur Probe", d.h. wenn's nicht klappt, können dann die do. Dienstbehörde bzw. auch ich die Reißleine ziehen und die Ruhestandsversetzung tritt automatisch ein, und ich kann die Karte des begünstigten Behinderten nicht noch einmal ziehen").
§ 15
Abs 6 BDG werde, wie auch im Bericht des Verfassungsausschusses zur Bestimmung ausgeführt, die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern "attraktiviert", als der (ab 2013) zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfalle (Zitat E-Mail (Beilage ./6): "Dienstgeber erspart sich den Pensionsbeitrag für mich").
Paragraph 15, Absatz 6, BDG werde, wie auch im Bericht des Verfassungsausschusses zur Bestimmung ausgeführt, die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern "attraktiviert", als der (ab 2013) zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfalle (Zitat E-Mail (Beilage ./6): "Dienstgeber erspart sich den Pensionsbeitrag für mich"). Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Ruhestandsversetzung "so lange "spreizen" müsse, "bis ein anderer Job im Bundesdienst in Aussicht" wäre, sei keinesfalls als Zurückziehung seines Antrags zu sehen, sondern ziele unmissverständlich auf eine Arbeitsplatzzuweisung iSd § 14 Abs 5 BDG ab. Die Bedingung der Aussicht auf einen "anderen Job im Bundesdienst" richte sich zweifellos auf einen "anderen Arbeitsplatz" im Sinne der genannten Bestimmung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags hätte der Beschwerdeführer keinen Ersatzarbeitsplatz begehren müssen.Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Ruhestandsversetzung "so lange "spreizen" müsse, "bis ein anderer Job im Bundesdienst in Aussicht" wäre, sei keinesfalls als Zurückziehung seines Antrags zu sehen, sondern ziele unmissverständlich auf eine Arbeitsplatzzuweisung iSd Paragraph 14, Absatz 5, BDG ab. Die Bedingung der Aussicht auf einen "anderen Job im Bundesdienst" richte sich zweifellos auf einen "anderen Arbeitsplatz" im Sinne der genannten Bestimmung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags hätte der Beschwerdeführer keinen Ersatzarbeitsplatz begehren müssen. Allenfalls habe der Beschwerdeführer mit der betreffenden Aussage eine verfahrensrechtlich nicht zulässige Bedingung aufgestellt: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist die bedingte Zurückziehung eines Antrags unzulässig und kann deshalb keine Wirksamkeit entfalten (vgl VwGH 16.06.1987, 85/05/0053; 28.01.1994, 91/17/0070; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2004, § 13 Rz 41).Allenfalls habe der Beschwerdeführer mit der betreffenden Aussage eine verfahrensrechtlich nicht zulässige Bedingung aufgestellt: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist die bedingte Zurückziehung eines Antrags unzulässig und kann deshalb keine Wirksamkeit entfalten vergleiche VwGH 16.06.1987, 85/05/0053; 28.01.1994, 91/17/0070; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2004, Paragraph 13, Rz 41). Eine Zurückziehung des Antrages hätte vielmehr eine ausdrückliche diesbezügliche Willenserklärung gegenüber der Behörde erfordert, was dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb, weil er selbst nicht zuletzt durch seine frühere Tätigkeit als Leiter des Referates I/1/b - Dienstrechtsangelegenheiten Zentralleitung, als geschäftsführender Leiter der Abteilung I/1 sowie als Fachexperte für Personal- und Rechtsangelegenheiten in der Sektion I des BM.I (Anfang 2010 - Anfang 2013) im Beamtendienstrecht sowie in Belangen von Dienstrechtsverfahren in hohem Maße versiert sei, jedenfalls habe bewusst sein müssen. Von einer Zurückziehung des Antrags könne somit keine Rede sein.Eine Zurückziehung des Antrages hätte vielmehr eine ausdrückliche diesbezügliche Willenserklärung gegenüber der Behörde erfordert, was dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb, weil er selbst nicht zuletzt durch seine frühere Tätigkeit als Leiter des Referates I/1/b - Dienstrechtsangelegenheiten Zentralleitung, als geschäftsführender Leiter der Abteilung I/1 sowie als Fachexperte für Personal- und Rechtsangelegenheiten in der Sektion römisch eins des BM.I (Anfang 2010 - Anfang 2013) im Beamtendienstrecht sowie in Belangen von Dienstrechtsverfahren in hohem Maße versiert sei, jedenfalls habe bewusst sein müssen. Von einer Zurückziehung des Antrags könne somit keine Rede sein. Der Antrag des Beschwerdeführers sei entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführer (Punkt 4. der Beschwerde) durch seine E-Mail vom 24. Februar 2017 oder durch allfällige andere Äußerungen auch nicht in einer "rechtsbedeutsamen" Weise modifiziert worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand den Wunsch auf Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes nach Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides iSd § 14 Abs 5 BDG geäußert.Der Antrag des Beschwerdeführers sei entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführer (Punkt 4. der Beschwerde) durch seine E-Mail vom 24. Februar 2017 oder durch allfällige andere Äußerungen auch nicht in einer "rechtsbedeutsamen" Weise modifiziert worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand den Wunsch auf Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes nach Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides iSd Paragraph 14, Absatz 5, BDG geäußert. Über eine diesbezügliche Zuweisung wäre
§ 14
Abs 5 BDG nicht im eigentlichen Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern erst zwischen Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides und dessen Wirksamkeit, somit zwischen
- und
- August 2017 zu entscheiden gewesen. Auf einen Alternativarbeitsplatz iSd § 14 Abs 5 BDG hätte der Beschwerdeführer jedoch keinen subjektiven Rechtsanspruch, wodurch auch keine Verpflichtung der Behörde bestanden habe, darüber meritorisch abzusprechen.Über eine diesbezügliche Zuweisung wäre
Paragraph 14, Absatz 5, BDG nicht im eigentlichen Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern erst zwischen Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides und dessen Wirksamkeit, somit zwischen
- und
- August 2017 zu entscheiden gewesen. Auf einen Alternativarbeitsplatz iSd Paragraph 14, Absatz 5, BDG hätte der Beschwerdeführer jedoch keinen subjektiven Rechtsanspruch, wodurch auch keine Verpflichtung der Behörde bestanden habe, darüber meritorisch abzusprechen. Nachdem der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes iSd § 14 Abs 5 BDG gehabt habe, komme eine dahingehende - rechtlich relevante - Abänderung seines Antrags auch nicht in Betracht. Über einen Alternativarbeitsplatz hätte die Behörde auch nicht meritorisch und schon gar nicht im Ruhestandsversetzungsverfahren abzusprechen gehabt, setze doch die Zuweisung nach § 14 Abs 5 BDG in einem ersten Schritt das Vorliegen eines positiven Ruhestandsversetzungsbescheides voraus. Nach dieser Bestimmung werde im Falle der Zuweisung eines Arbeitsplatzes lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben. Aus Gründen der Logik könne über eine Arbeitsplatzzuweisung iSd § 14 Abs 5 BDG infolgedessen zeitlich erst nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides entschieden werden, wobei diese Entscheidung nicht in Form eines Bescheides zu erfolgen habe.Nachdem der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes iSd Paragraph 14, Absatz 5, BDG gehabt habe, komme eine dahingehende - rechtlich relevante - Abänderung seines Antrags auch nicht in Betracht. Über einen Alternativarbeitsplatz hätte die Behörde auch nicht meritorisch und schon gar nicht im Ruhestandsversetzungsverfahren abzusprechen gehabt, setze doch die Zuweisung nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG in einem ersten Schritt das Vorliegen eines positiven Ruhestandsversetzungsbescheides voraus. Nach dieser Bestimmung werde im Falle der Zuweisung eines Arbeitsplatzes lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben. Aus Gründen der Logik könne über eine Arbeitsplatzzuweisung iSd Paragraph 14, Absatz 5, BDG infolgedessen zeitlich erst nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides entschieden werden, wobei diese Entscheidung nicht in Form eines Bescheides zu erfolgen habe. Durch seine diesbezüglichen Äußerungen und zum Teil auch schriftlich festgehaltenen "Wunschbedingungen" sei sein Antrag auf Ruhestandsversetzung somit keinesfalls verändert oder gar zurückgezogen, sondern vielmehr noch bekräftigt worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach ein "Gesinnungswandel" des Beamten, der nicht zu der Zurückziehung seines Antrages auf Ruhestandsversetzung führe, irrelevant sei, wenn die Behörde dem Antrag stattgebe (VwGH, vom
- August 2000, Zl. 2000/12/0187). Die belangte Behörde habe auch nicht willkürlich gehandelt, indem sie dem Beschwerdeführer die Zuweisung eines Arbeitsplatzes verwehrt habe. Im gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren sei gerade nicht über ein allfälliges Vorgehen nach § 14 Abs 5 BDG abzusprechen gewesen. Ein solches Vorgehen wäre überhaupt nur im Falle eines vorliegenden Ruhestandsversetzungsbescheides in Betracht gekommen wobei dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf meritorische Absprache in dieser Sache zugestanden wäre.Die belangte Behörde habe auch nicht willkürlich gehandelt, indem sie dem Beschwerdeführer die Zuweisung eines Arbeitsplatzes verwehrt habe. Im gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren sei gerade nicht über ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG abzusprechen gewesen. Ein solches Vorgehen wäre überhaupt nur im Falle eines vorliegenden Ruhestandsversetzungsbescheides in Betracht gekommen wobei dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf meritorische Absprache in dieser Sache zugestanden wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien auch seine Parteienrechte in keiner Weise verletzt worden: Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausfertigung des bekämpften Bescheides auf einem Rehabilitationsaufenthalt befunden habe, vermöge an der Rechtsrichtigkeit des Bescheides nichts zu ändern und sei für die Erlassung desselben in keiner Weise relevant gewesen. Das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten der BVA habe unmissverständlich ergeben, dass mit einer "kalkülsrelevanten" Besserung des Zustands des Beschwerdeführers nicht zu rechnen sei. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer den Rehabilitationsaufenthalt vielmehr wohlwollenderweise vor seiner Versetzung in den Ruhestand noch ermöglichen wollen. Von einer Verletzung der Fürsorgepflicht könne vor diesem Hintergrund wohl keine Rede sein. Hätte sie die vom Beschwerdeführer unterstellte Absicht, das Verfahren noch "rasch" vor seiner Beweisvorlage zu erledigen, gehabt, hätte sie den Bescheid ohne Weiteres schon vor seinem geplanten Rehabilitationsaufenthalt erlassen können. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheides sämtliche Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom
- Dezember 2016 auf Versetzung in den Ruhestand über vier Seiten ausgeführt, aus welchen Gründen seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Auch das von der Behörde eingeholte Gutachten der BVA, das sich auch auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunde und Gutachten beziehe, bestätige die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 14.12.
- Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die BVA sei den betreffenden Ärzten bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im August 2016 eine Rehabilitationsinstitution besuchen würde. Als "Reha-Maßnahmen" seien "engmaschige psychiatrische-psychotherapeutische Maßnahmen" empfohlen worden. Dennoch sei an mehreren Stellen ausgeführt worden, dass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu rechnen sei. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Untersuchungen bei der BVA "keine Pensionierungsabsicht" geäußert habe, sei nicht relevant gewesen da er diese Absicht gegenüber der Behörde zweifelsfrei angegeben habe. Die Behörde habe ihrem Bescheid ordnungsgemäß die entscheidungsrelevante Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde gelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt eingelangte Schriftsätze seien von ihr berücksichtigt worden. Für die Behörde sei die Sache iSd § 39 Abs 3 AVG zur Entscheidung reif gewesen.Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Untersuchungen bei der BVA "keine Pensionierungsabsicht" geäußert habe, sei nicht relevant gewesen da er diese Absicht gegenüber der Behörde zweifelsfrei angegeben habe. Die Behörde habe ihrem Bescheid ordnungsgemäß die entscheidungsrelevante Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde gelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt eingelangte Schriftsätze seien von ihr berücksichtigt worden. Für die Behörde sei die Sache iSd Paragraph 39, Absatz 3, AVG zur Entscheidung reif gewesen. Ungeachtet deren Unbeachtlichkeit hätten auch die vom Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung bei der Behörde eingebrachten ärztlichen Befunde und Gutachten und/oder sein damit in Zusammenhang stehendes Vorbringen an der Entscheidung der Behörde nichts geändert. Darüber werde im Zuge des von ihm mit Antrag auf Wiederaufnahme vom 06.09.2017 eingeleiteten Verfahrens abzusprechen sein. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör durch Nichtübermittlung des BVA-Gutachtens an ihn verletzt, sei schließlich § 8 Abs 2 DVG (zu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG) entgegenzuhalten. Demzufolge habe die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch auf Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abwichen. Nachdem das Gutachten der BVA das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt habe, sei es ihm nicht zu übermitteln gewesen. Eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör sei dadurch somit nicht erfolgt.Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör durch Nichtübermittlung des BVA-Gutachtens an ihn verletzt, sei schließlich Paragraph 8, Absatz 2, DVG (zu den Paragraphen 37, 43, 45 und 65 AVG) entgegenzuhalten. Demzufolge habe die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch auf Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abwichen. Nachdem das Gutachten der BVA das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt habe, sei es ihm nicht zu übermitteln gewesen. Eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör sei dadurch somit nicht erfolgt. Insbesondere auf Basis des Antrags des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten medizinischen Gutachten und Befunde sowie auch des Gutachtens der BVA gingen auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach 14 BDG seien nicht vorgelegen (Punkt
- der Beschwerde), ins Leere.
§ 14Abs.
1 BDG 1979 sei der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer aus Sicht der Dienstbehörde gegeben gewesen.Insbesondere auf Basis des Antrags des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten medizinischen Gutachten und Befunde sowie auch des Gutachtens der BVA gingen auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach 14 BDG seien nicht vorgelegen (Punkt 3. der Beschwerde), ins Leere.
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 sei der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer aus Sicht der Dienstbehörde gegeben gewesen. Die detaillierten Darstellungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 14.12.2016 legten nachvollziehbar offen, weshalb der Beschwerdeführer sich selbst als nicht mehr dienstfähig erachtet habe. Diese Ansicht werde auch vom Gutachten der BVA bestätigt. So werde etwa im Fachgutachten von Frau DXXXX, unter anderem Fachärztin für Psychiatrie, vom 21.04.2017 dargelegt, dass die Überforderung des Beschwerdeführers deutlich spürbar und mit weiteren langen Krankenständen zu rechnen wäre. Weiters werde festgehalten, dass eine Remission bzw. Besserung nicht zu erwarten und bereits ein Rehabilitationsaufenthalt für August vorgesehen sei. Im Endgutachten vom 15.05.2017 von XXXX werde zusammengefasst festgehalten, dass seine Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt sei, sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse nicht mehr adäquat erfüllt werden könnten. Unter Miteinbeziehung des bereits länger dauernden Erkrankungsverlaufes bei durchaus adäquater Therapie sei innerhalb der nächsten zwei Jahre auch nicht mit einer "kalkülsrelevanten" Besserung des Zustandsbildes mehr zu rechnen.Im Endgutachten vom 15.05.2017 von römisch 40 werde zusammengefasst festgehalten, dass seine Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt sei, sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse nicht mehr adäquat erfüllt werden könnten. Unter Miteinbeziehung des bereits länger dauernden Erkrankungsverlaufes bei durchaus adäquater Therapie sei innerhalb der nächsten zwei Jahre auch nicht mit einer "kalkülsrelevanten" Besserung des Zustandsbildes mehr zu rechnen. Auch der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde zu erkennen gegeben, dass er sich selbst zumindest vor dem Reha-Aufenthalt für dienstunfähig gehalten habe (siehe dazu Punkt IV. 1).Auch der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde zu erkennen gegeben, dass er sich selbst zumindest vor dem Reha-Aufenthalt für dienstunfähig gehalten habe (siehe dazu Punkt römisch vier. 1). Nicht zuletzt im Hinblick auf das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt habe die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen könne, weshalb seinem Antrag stattzugeben gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ansprüche, die § 14 Abs 1 BDG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vermittelt, irre:In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ansprüche, die Paragraph 14, Absatz eins, BDG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vermittelt, irre: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung nämlich die Ansicht, dass nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995, der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er dauernd dienstunfähig sei.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung nämlich die Ansicht, dass nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er dauernd dienstunfähig sei.
Abs. 3 dieser Bestimmung (Stammfassung) sei der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 gewähre dem Beamten den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. Die Verletzung dieses Rechtes komme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt worden sei.
Absatz 3, dieser Bestimmung (Stammfassung) sei der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist. Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 gewähre dem Beamten den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. Die Verletzung dieses Rechtes komme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt worden sei. Andererseits vermittle § 14 BDG dem Beamten auch den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. sei. Die Verletzung dieses Rechtes komme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach der Judikatur des VwGH aber nur dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt habe. Auch dieser Fall sei gegenständlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer
seines Antrags in den Ruhestand versetzt worden sei.Andererseits vermittle Paragraph 14, BDG dem Beamten auch den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. sei. Die Verletzung dieses Rechtes komme im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach der Judikatur des VwGH aber nur dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt habe. Auch dieser Fall sei gegenständlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer
seines Antrags in den Ruhestand versetzt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer in Punkt
- der Beschwerde behaupte, im Bescheid sei in unzureichender Weise über den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung abgesprochen worden, da er seine Ruhestandsversetzung mit
- November 2017 beantragt habe, so sei dem entgegegenzuhalten, dass sich aus § 14 Abs. 4 BDG ergebe, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, eintrete. Auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sei der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht disponibel (VwGH, 18.10.2000, 2000/12/0255).Wenn der Beschwerdeführer in Punkt
- der Beschwerde behaupte, im Bescheid sei in unzureichender Weise über den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung abgesprochen worden, da er seine Ruhestandsversetzung mit
- November 2017 beantragt habe, so sei dem entgegegenzuhalten, dass sich aus Paragraph 14, Absatz 4, BDG ergebe, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, eintrete. Auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sei der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht disponibel (VwGH, 18.10.2000, 2000/12/0255). Eine Anführung des (gewünschten) Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung sei für den sich durch Abschluss des Verfahrens ergebenden Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung somit rechtlich unerheblich (vgl auch VwGH 22.12.2004, 2004/12/0140). Dass im bekämpften Bescheid kein Datum für die Ruhestandsversetzung festgesetzt worden sei, führe also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu keiner Rechtswidrigkeit, weil die Wirksamkeit des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides ex lege nach dessen Zustellung eingetreten sei (vgl. auch VwGH, 04.09.2014 2010/12/0214 bzw. 2011/12/0004; 18.9.1992, 91/12/0167). Im Gegenteil wäre es - so auch der VwGH - vielmehr im Hinblick auf den im Gesetz ausdrücklich genannten Wirksamkeitsbeginn rechtswidrig gewesen, der Ruhestandsversetzung einen späteren (oder früheren) Wirksamkeitsbeginn als mit der Rechtskraft des Bescheides beizumessen (VwGH, 16.04.1997, 96/12/0192).Eine Anführung des (gewünschten) Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung sei für den sich durch Abschluss des Verfahrens ergebenden Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung somit rechtlich unerheblich vergleiche auch VwGH 22.12.2004, 2004/12/0140). Dass im bekämpften Bescheid kein Datum für die Ruhestandsversetzung festgesetzt worden sei, führe also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu keiner Rechtswidrigkeit, weil die Wirksamkeit des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides ex lege nach dessen Zustellung eingetreten sei vergleiche auch VwGH, 04.09.2014 2010/12/0214 bzw. 2011/12/0004; 18.9.1992, 91/12/0167). Im Gegenteil wäre es - so auch der VwGH - vielmehr im Hinblick auf den im Gesetz ausdrücklich genannten Wirksamkeitsbeginn rechtswidrig gewesen, der Ruhestandsversetzung einen späteren (oder früheren) Wirksamkeitsbeginn als mit der Rechtskraft des Bescheides beizumessen (VwGH, 16.04.1997, 96/12/0192). In diesem Zusammenhang sei auch auf das (einen ähnlichen Sachverhalt aufweisende) Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2004, 2004/12/0140, hinzuweisen. Demzufolge habe der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs 1 BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweise sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro auszusprechen. Daraus sei abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat, noch den für die Wirksamkeit maßgebenden Zeitpunkt der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung mit dem Vorbringen überprüfen lassen könne, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Aus § 14 Abs 4 BDG 1979 lasse sich lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, das heißt ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden.In diesem Zusammenhang sei auch auf das (einen ähnlichen Sachverhalt aufweisende) Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2004, 2004/12/0140, hinzuweisen. Demzufolge habe der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweise sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des Paragraph 14, BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro auszusprechen. Daraus sei abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat, noch den für die Wirksamkeit maßgebenden Zeitpunkt der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung mit dem Vorbringen überprüfen lassen könne, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Aus Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 lasse sich lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, das heißt ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Im Falle des Beschwerdeführers ergebe sich zweifelsfrei aus seinem Antrag, dem von ihm unterfertigten "Formblatt B" sowie auch aus seiner Beschwerde (insbesondere aus Punkt 3.), dass er sich nach eigener Einschätzung schon zum Zeitpunkt der Antragstellung für dienstunfähig gehalten hat. Er erstatte auch kein hinreichend präzises Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, er hätte zum Zeitpunkt seines Antrags konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass seine dauernde Dienstunfähigkeit gerade im Dezember 2017 eintreten werde, sie bei Antragstellung nicht vorgelegen sei oder aus welchen Gründen mit ihrem Eintritt zu einem früheren Zeitpunkt nicht zu rechnen wäre. Es bestehe dem Verwaltungsgerichtshof zufolge auch kein rechtlicher Schutz des Vertrauens eines Antragstellers nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 darauf, dass ihn die Behörde erst zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in den Ruhestand versetze.Im Falle des Beschwerdeführers ergebe sich zweifelsfrei aus seinem Antrag, dem von ihm unterfertigten "Formblatt B" sowie auch aus seiner Beschwerde (insbesondere aus Punkt 3.), dass er sich nach eigener Einschätzung schon zum Zeitpunkt der Antragstellung für dienstunfähig gehalten hat. Er erstatte auch kein hinreichend präzises Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, er hätte zum Zeitpunkt seines Antrags konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass seine dauernde Dienstunfähigkeit gerade im Dezember 2017 eintreten werde, sie bei Antragstellung nicht vorgelegen sei oder aus welchen Gründen mit ihrem Eintritt zu einem früheren Zeitpunkt nicht zu rechnen wäre. Es bestehe dem Verwaltungsgerichtshof zufolge auch kein rechtlicher Schutz des Vertrauens eines Antragstellers nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 darauf, dass ihn die Behörde erst zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in den Ruhestand versetze. Aufgrund dieser Rechtslage erwiesen sich die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gerügten Mängel, insbesondere jener der Begründung, weshalb die belangte Behörde seine Ruhestandsversetzung nicht wie von ihm beantragt erst mit Ablauf des
- November 2017 bewirkt hätte, als nicht gegeben. Auch der Vorhalt des Beschwerdeführers, er sei durch die „de facto" rückwirkende Ruhestandsversetzung in seinen Rechten verletzt worden, sei vor dem Hintergrund obiger Ausführungen haltlos. Die Behörde sei vielmehr rechtsrichtig von der bestehenden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides ausgegangen. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig zustandegekommen sei, weil die zuständigen Organe der Personalvertretung nicht eingebunden gewesen seien. Ausdrücklich bekräftigt wurde, dass der ursprüngliche Ruhestandsversetzungsantrag wiederholt zurückgezogen bzw. modifiziert worden sei. Die Unterredung mit Herrn Sektionschef XXXX sei kein "informelles" Gespräch gewesen, da er mehrfach darum ersucht und einem Mitarbeitergespräch zwischen dem höchstrangigen beamteten Leitungsfunktionär und einem Bediensteten kein "informeller" Charakter innewohnen könne.Ausdrücklich bekräftigt wurde, dass der ursprüngliche Ruhestandsversetzungsantrag wiederholt zurückgezogen bzw. modifiziert worden sei. Die Unterredung mit Herrn Sektionschef römisch 40 sei kein "informelles" Gespräch gewesen, da er mehrfach darum ersucht und einem Mitarbeitergespräch zwischen dem höchstrangigen beamteten Leitungsfunktionär und einem Bediensteten kein "informeller" Charakter innewohnen könne. Zutreffend sei, dass dieses Gespräch unter dem Gesichtspunkt eines Verweisungsarbeitsplatzes unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 5 BDG geführt worden sei. Die belangte Behörde hebe ausdrücklich seinen Wunsch hervor, unbedingt im Bundesdienst zu verbleiben. Sie bestätige, dass er an einer Ruhestandsversetzung spätestens ab 24.2.2017 nicht mehr interessiert gewesen sei.Zutreffend sei, dass dieses Gespräch unter dem Gesichtspunkt eines Verweisungsarbeitsplatzes unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, BDG geführt worden sei. Die belangte Behörde hebe ausdrücklich seinen Wunsch hervor, unbedingt im Bundesdienst zu verbleiben. Sie bestätige, dass er an einer Ruhestandsversetzung spätestens ab 24.2.2017 nicht mehr interessiert gewesen sei. Herr Sektionschef XXXX sei sowohl durch seine Verbalausführungen als auch durch die E-Mail vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.Herr Sektionschef römisch 40 sei sowohl durch seine Verbalausführungen als auch durch die E-Mail vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt worden. Die Behörde gehe rechtsrichtig von seinem Eventualansinnen auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes aus. Er habe hierzu eine zweifelsfreie Verfahrenshandlung gesetzt. Wenn allerdings die Behörde vermeine, er habe in diesem Zusammenhang eine unwirksame Prozesshandlung gesetzt, sei auf Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., Seite 260, zu verweisen, wonach grundsätzlich jede Antragsänderung als Neuantrag im laufenden Verfahren zu beurteilen sei, ibid Seiten 263 f, wonach der Begriff "Mangel" und damit auch die Verpflichtung der Behörde, auf dessen Behebung hinzuwirken, weit auszulegen sei. Weiters Seite 265, aaO, wonach die Behörde verpflichtet sei, den wahren Parteiwillen zu erforschen. Wenn die Behörde die Unzulässigkeit des Antrages vermeine, so sei auf Hauer-Leukauf, aaO, Seite 259, zu verweisen, wonach selbst Mängel, die ein Anbringen sogar unzulässig machen, von der "Reparaturnorm" des des § 13 Abs. 3 AVG erfasst würden. Sollte also sein Antrag rechtsunwirksam gewesen sein, so wäre es iSd zitierten Lit Pflicht der Behörde gewesen, ihn diesbezüglich nach § 13 Abs 3 AVG zu befassen.Die Behörde gehe rechtsrichtig von seinem Eventualansinnen auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes aus. Er habe hierzu eine zweifelsfreie Verfahrenshandlung gesetzt. Wenn allerdings die Behörde vermeine, er habe in diesem Zusammenhang eine unwirksame Prozesshandlung gesetzt, sei auf Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., Seite 260, zu verweisen, wonach grundsätzlich jede Antragsänderung als Neuantrag im laufenden Verfahren zu beurteilen sei, ibid Seiten 263 f, wonach der Begriff "Mangel" und damit auch die Verpflichtung der Behörde, auf dessen Behebung hinzuwirken, weit auszulegen sei. Weiters Seite 265, aaO, wonach die Behörde verpflichtet sei, den wahren Parteiwillen zu erforschen. Wenn die Behörde die Unzulässigkeit des Antrages vermeine, so sei auf Hauer-Leukauf, aaO, Seite 259, zu verweisen, wonach selbst Mängel, die ein Anbringen sogar unzulässig machen, von der "Reparaturnorm" des des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfasst würden. Sollte also sein Antrag rechtsunwirksam gewesen sein, so wäre es iSd zitierten Lit Pflicht der Behörde gewesen, ihn diesbezüglich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu befassen. Weiters sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach einem Beamten im Zweifel nicht unterstellt werden könne, einen unzulässigen Antrag zu stellen, mit dem das von ihm intendierte Ziel von vorneherein nicht erreicht werden könne. Ebenso wenig sei es der Behörde gestattet, einem undeutlichen Antrag einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH, vom 16.12.1992, Zl. 89/12/0146). Ist die Intention der Partei eindeutig erkennbar, so könne dies nicht zur Zurückweisung eines Antrages führen (VwGH, vom 9.3.2000, Zl. 99/07/0189). Werde einer Partei nicht das Recht auf Verbesserung eingeräumt, werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (VfGH, vom 9.10.1965, Zl. VwSlg. Nr. 5082). Die Behörde selbst konstatiere, dass er von seinem ursprünglichen Antrag spätestens mit 24.02.2017 abgegangen sei, zumal er unbedingt im Dienststand verbleiben wolle. Durch diese Prozesshandlung sei ein anderer Verfahrensgang angestrebt worden. Er habe sich gegen eine Ruhestandsversetzung ausgesprochen, in eventu unter Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes. Für Willensäußerungen ist der Erklärungshorizont des Empfängers maßgebend; damit sei sein Anbringen am 24.02.2017 klargestellt, (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Aufl., RZ 17 zu § 13 AVG). Bei Zweifeln hätte die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen gehabt.Die Behörde selbst konstatiere, dass er von seinem ursprünglichen Antrag spätestens mit 24.02.2017 abgegangen sei, zumal er unbedingt im Dienststand verbleiben wolle. Durch diese Prozesshandlung sei ein anderer Verfahrensgang angestrebt worden. Er habe sich gegen eine Ruhestandsversetzung ausgesprochen, in eventu unter Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes. Für Willensäußerungen ist der Erklärungshorizont des Empfängers maßgebend; damit sei sein Anbringen am 24.02.2017 klargestellt, vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Aufl., RZ 17 zu Paragraph 13, AVG). Bei Zweifeln hätte die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen gehabt. Die Behörde verkenne, dass er mit seinem Antrag vom 24.02.2017 eine gänzlich andere Lösung seiner beruflichen Situation habe herbeiführen wollen. Lege man die E-Mail an Herrn Sektionschef XXXX vom 24.02.2017 im Zusammenhang mit der vorangehenden Besprechung sinngemäß aus, beruhe diese im Wesentlichen auf folgenden Aussagen:Lege man die E-Mail an Herrn Sektionschef römisch 40 vom 24.02.2017 im Zusammenhang mit der vorangehenden Besprechung sinngemäß aus, beruhe diese im Wesentlichen auf folgenden Aussagen:
- Er strebe keine Ruhestandsversetzung an - arg.: "spreizen", was nichts anderes bedeuten könne als eine Willensäußerung im Aktivstand zu verbleiben.
- Er beantrage in eventu - nach § 14 Abs 5 BDG für den Fall der Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit - die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes.
- Er beantrage in eventu - nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG für den Fall der Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit - die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes. Auch diesfalls eine Willensäußerung: Er wolle im aktiven Dienststand verbleiben. Damit habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er einer Ruhestandsversetzung unbedingt, nicht jedoch der eventuellen Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, ablehnend gegenüberstehe. Nach der stRspr des BVwG (vgl. das Erkenntnis W213 2010343-1 vom 25.02.2015) sei die Dienstbehörde nicht verhalten, Verweisungsarbeitsplätze "bereitzuhalten". Dennoch lasse sich aus der Judikatur des VwGH für den Fall begünstigt behinderter Personen ableiten, dass eine eingehendere Prüfung zu erfolgen habe.Nach der stRspr des BVwG vergleiche das Erkenntnis W213 2010343-1 vom 25.02.2015) sei die Dienstbehörde nicht verhalten, Verweisungsarbeitsplätze "bereitzuhalten". Dennoch lasse sich aus der Judikatur des VwGH für den Fall begünstigt behinderter Personen ableiten, dass eine eingehendere Prüfung zu erfolgen habe. Den Materialen zur BDG-Novelle betreffend § 14 Abs. 5 BDG sei klar der Grundsatz "Verweisungsarbeitsplatz vor Ruhestandsversetzung" zu entnehmen.Den Materialen zur BDG-Novelle betreffend Paragraph 14, Absatz 5, BDG sei klar der Grundsatz "Verweisungsarbeitsplatz vor Ruhestandsversetzung" zu entnehmen. Wenn die Behörde nun auf das Erkenntnis des VwGH, Ra 2016/12/0060, vom
- März 2016 abstellt, liegt in seinem Fall eine völlig andere Situation vor: In diesen Entscheidungen hätte sich die Bediensteten jeweils auf eine "Obliegenheit" der Dienstbehörde berufen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand bedinge nach der Judikatur, dass der Beamten "eine gewisse Eigeninitiative" an den Tag zu legen habe. Er habe diese Voraussetzungen erfüllt: Er habe sich nicht nur auf der Jobbörse des Bundes registriert, sondern sogar (wie in der Bescheidbeschwerde dargelegt) aus Eigenem einen Verweisungsarbeitsplatz gefunden, dessen Aufgaben er zu erfüllen in der Lage sei. Selbst nach den "ungünstigen" Gutachten des BVA-Pensionsservices könne er den Agenden eines Arbeitsplatzes mit Parteienverkehr bei schwierigen Aufgaben nachkommen. Die Dienstbehörde habe weitergehende Prüfungen unterlassen, sonst wäre die grundlose Verweigerung nicht erfolgt. Möge ihm dabei zwar kein Rechtsanspruch zukommen, entspreche es doch gerade der dienstgeberischen Fürsorgepflicht gegenüber einem begünstigt behinderten Beamten, dessen Wunsch nach einem von ihm selbst gefundenen Verweisungsarbeitsplatz eingehend zu prüfen. Mit Deutlichkeit sei darauf zu verweisen, dass das Szenario "Verweisungsarbeitsplatz" von der Dienstbehörde selbst am 24.02.2017 mit ins Spiel gebracht worden sei. Wäre ihm im Rahmen des Gespräches ein Verbleib im Aktivstand nicht in Aussicht gestellt worden, wäre auch seine am selben Tag verfasste "euphorische" E-Mail sicherlich nicht ergangen. SC XXXX habe zum Ausdruck gebracht, er sei sich des Umstandes bewusst, dass ihm die Arbeit über alles ginge, er einen geregelten Arbeitsablauf benötige usw. Der Verweisungsarbeitsplatz und sogar dessen inhaltliche Ausgestaltung seien Thema der Unterredung mit dem Präsidialchef gewesen.Mit Deutlichkeit sei darauf zu verweisen, dass das Szenario "Verweisungsarbeitsplatz" von der Dienstbehörde selbst am 24.02.2017 mit ins Spiel gebracht worden sei. Wäre ihm im Rahmen des Gespräches ein Verbleib im Aktivstand nicht in Aussicht gestellt worden, wäre auch seine am selben Tag verfasste "euphorische" E-Mail sicherlich nicht ergangen. SC römisch 40 habe zum Ausdruck gebracht, er sei sich des Umstandes bewusst, dass ihm die Arbeit über alles ginge, er einen geregelten Arbeitsablauf benötige usw. Der Verweisungsarbeitsplatz und sogar dessen inhaltliche Ausgestaltung seien Thema der Unterredung mit dem Präsidialchef gewesen. Er habe seinen ursprünglichen Antrag vom 14.12.2016 unmissverständlich und wiederholt revidiert bzw. zurückgezogen. Die Konzeption des § 14 Abs. 5 BDG sei durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet, die mit erheblichen Vollzugsproblemen behaftet sei:Die Konzeption des Paragraph 14, Absatz 5, BDG sei durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet, die mit erheblichen Vollzugsproblemen behaftet sei: Bedürfe es doch zunächst einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, um sogleich durch Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes wieder "reaktiviert" zu werden. Wenn im Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG im Anfangsteil des ersten Satzes zum Ausdruck gebracht werde: "Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn..." werde durch die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes eine Ruhestandsversetzung also sofort wieder hinfällig. Die Thematik Verweisungsarbeitsplatz sei also mit der praktischen Konsequenz verbunden, dass ein solcher nur bei vorheriger Ruhestandsversetzung zuzuweisen sei.Bedürfe es doch zunächst einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, um sogleich durch Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes wieder "reaktiviert" zu werden. Wenn im Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 5, BDG im Anfangsteil des ersten Satzes zum Ausdruck gebracht werde: "Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn..." werde durch die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes eine Ruhestandsversetzung also sofort wieder hinfällig. Die Thematik Verweisungsarbeitsplatz sei also mit der praktischen Konsequenz verbunden, dass ein solcher nur bei vorheriger Ruhestandsversetzung zuzuweisen sei. Wäre ihm bewusst gewesen, dass diese Modifikation von der Behörde als "unwirksam" erachtet werde, so hätte er selbstverständlich eine entsprechende Erklärung abgegeben um von allen ihm zustehenden Begünstigungen des BEinstG Gebrauch zu machen. Er sei als begünstigter Behinderter in erheblichem Umfang schutzwürdig; im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen in weitaus höherem Ausmaß abgesichert als wie mit der angedachten "Konsensuallösung", auf die er habe vertrauen dürfen. Es sei völlig realitätsfern, dass ein begünstigter Behinderter, der im Dienststand verbleiben wolle, sich aus freien Stücken aller Schutznormen des Behindertenrechtes begebe; es wäre der belangten Behörde praktisch unmöglich gewesen, ihn bei guter Arbeitsfähigkeit nach Rückkehr vom Rehabilitationsaufenthalt amtswegig in den Ruhestand zu versetzen. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 14 BDG wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bei ihm bereits Mitte der 1990er Jahre eine bipolare affektive Störung diagnostiziert worden sei. Dennoch sei zu keinem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung erwogen worden.Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraphen 14, BDG wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bei ihm bereits Mitte der 1990er Jahre eine bipolare affektive Störung diagnostiziert worden sei. Dennoch sei zu keinem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung erwogen worden. Hingegen sei es bezeichnend, dass er nur zwei Tage nach einer kritischen Email "abgesetzt" werden sollte. Sohin sei seine gesundheitliche Situation für die in Rede stehende Ruhestandsversetzung ohne Bedeutung. Zur Begutachtung seines Gesundheitszustandes durch die BVA (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX und Oberbegutachter XXXX) wurde ausgeführt, dass dieses unschlüssig sei:Zur Begutachtung seines Gesundheitszustandes durch die BVA (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 und Oberbegutachter römisch 40 ) wurde ausgeführt, dass dieses unschlüssig sei: Dabei sei für das gegenständliche Verfahren relevant, dass er zwar im Kalkül seiner psychischen Belastbarkeit als "gering" eingestuft worden sei, aber ihm andererseits attestiert werde, sowohl zur Bearbeitung komplexer Aufgaben als auch zum Parteienverkehr geeignet zu sein. Damit sei dieses vom April 2017 stammende Gutachten selbst bei laienhafter Betrachtung unschlüssig. Aus dem Entlassungsbericht nach dem Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXXX vom 22.08.2017 gehe hervor, dass sein psychischer Zustand stabil sei und seinem Wunsch auf Wiederaufnahme der Arbeit nichts entgegenstehe. Er sei gut belastbar. Seine psychosoziale Belastbarkeit sei als durchschnittlich eingestuft worden.Aus dem Entlassungsbericht nach dem Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 vom 22.08.2017 gehe hervor, dass sein psychischer Zustand stabil sei und seinem Wunsch auf Wiederaufnahme der Arbeit nichts entgegenstehe. Er sei gut belastbar. Seine psychosoziale Belastbarkeit sei als durchschnittlich eingestuft worden. Wenn nun XXXX zur Ansicht komme, eine Remission sei nicht zu erwarten, so stehe dies in diametralem Widerspruch zu den Ausführungen im Endbefund XXXX, wo von einer "in Abheilung begriffenen" psychischen Situation gesprochen werde.Wenn nun römisch 40 zur Ansicht komme, eine Remission sei nicht zu erwarten, so stehe dies in diametralem Widerspruch zu den Ausführungen im Endbefund römisch 40 , wo von einer "in Abheilung begriffenen" psychischen Situation gesprochen werde. Der Endbefund der BVA-Einrichtung XXXX wäre daher in die Gesamtbeurteilung zwingend miteinzubeziehen gewesen.Der Endbefund der BVA-Einrichtung römisch 40 wäre daher in die Gesamtbeurteilung zwingend miteinzubeziehen gewesen. Das Gutachten XXXX vom 12.09.2017 spreche ebenfalls von "guter Belastbarkeit", einer Wiederaufnahme der Arbeit stünde nichts entgegen. Diese Gutachten würden durch weitere Befunde (Anlagen 1 und 2) fortgeschrieben.Das Gutachten römisch 40 vom 12.09.2017 spreche ebenfalls von "guter Belastbarkeit", einer Wiederaufnahme der Arbeit stünde nichts entgegen. Diese Gutachten würden durch weitere Befunde (Anlagen 1 und 2) fortgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei also bereits vor dem Ruhestandsversetzungszeitpunkt dienstfähig gewesen. Hätte sich die Behörde Klarheit über seinen Gesundheitszustand am 28.08.2017 verschafft, hätte sie weitere (ärztliche) Gutachten einzuholen gehabt, was verabsäumt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.09.2013 war er mit der Leitung des Zentrums für Internationale Angelegenheiten, der Sicherheitsakademie (A1/4) betraut. Mit Verfügung vom 09.12.2016, GZ 664411/001-I/1/b/2016, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig der SIAK in direkter Unterstellung zum Direktor zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.09.2013 war er mit der Leitung des Zentrums für Internationale Angelegenheiten, der Sicherheitsakademie (A1/4) betraut. Mit Verfügung vom 09.12.2016, GZ 664411/001-I/1/b/2016, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig der SIAK in direkter Unterstellung zum Direktor zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Dienstweg einen Antrag auf Ruhestandsversetzung beim Direktor der Sicherheitsakademie SIAK des BM.I ein. Die Begutachtung - auf Grundlage fachärztlicher Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie sowie der Inneren Medizin -des Beschwerdeführers durch die BVA erbrachte nachstehendes Ergebnis: "Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
- bipolar affektive Störung gegenwärtig gemischte Episode ICO F 31.6
- Adipositas
- obstruktives Schlafapnoesyndrom Stellungnahme und Leistungskalkül: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf die eingeholten Fachgutachten sowie auch auf die von der Behörde zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Im Vordergrund der Leistungseinschränkung stehen bei dem Beamten internistische aber vor allem neuropsychiatrische Beschwerden. Internistischerseits findet sich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei Adipositas per magna und eine arterielle Hypertonie. Von neuropsychiatrischer Seite ist eine depressive Entwicklung qualifizierend. Den Unterlagen zufolge besteht seit etwa 20 Jahren eine ausgeprägte affektive Störung. Der Beamte befindet sich seit mehreren Jahren diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung und bekam auch eine psychopharmakologische Therapie. Von Anfang an bestanden häufige Erkrankungsphasen, in den letzten Jahren kam es trotz stimmungsstabilisierender Pharmakotherapie zu einer Phasenakzeleration. Der Beamte befand sich wegen der psychischen Erkrankung im Jahr 2012 und im Jahr 2013 in stationärer Behandlung an der Universitätsklinik für Psychiatrie. Im Jahr 2013 wurde auch ein psychosozialer Rehabilitationsaufenthalt absolviert. 2014 kam es im Rahmen einer Schilddrüsenerkrankung zu einer Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik. Aktuell befindet sich der Beamte in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung, bekommt auch eine adäquate psychopharmakologische Therapie und absolviert laufend eine Psychotherapie. Im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung zeigen sich ein leicht herabgesetzter Antrieb mit anamnestisch angegebenen Stimmungsschwankungen, häufigen Phasen von Depressivität und Schlafstörungen. Zusammenfassend zeigt sich eine bipolar affektive Störung. Es finden sich folgende Einschränkungen im Leistungskalkül: Hinsichtlich der Arbeitshaltung bestehen keine Einschränkungen, hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und der Hebe- und Trageleistungen sind leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend zumutbar. Schwere Arbeiten sind nur fallweise möglich. Arbeiten in Zwangshaltung sind fallweise möglich, Expositionen in Nässe, Kälte, Hitze und Staub sind fallweise möglich. Hinsichtlich der Arbeitsart bestehen keine Einschränkungen. Hinsichtlich des Arbeitstempos ist ein durchschnittlicher Zeitdruck zumutbar. Die psychische Belastbarkeit ist in überwiegendem Ausmaß nur mehr gering gegeben. Vom geistigen Leistungsvermögen her sind schwierige Arbeiten möglich. Nacht- und Schichtarbeit ist nicht möglich. Kundenkontakt ist möglich. Hinsichtlich des Anmarschweges bestehen keine Einschränkungen. Bildschirmarbeit ist möglich. Insgesamt ist durch die psychischen Beschwerden die Leistungsfähigkeit des Beamten wesentlich eingeschränkt, sodass die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Erfordernisse derzeit nicht mehr adäquat erfüllt werden können. Unter Miteinbeziehung des bereits länger dauernden Erkrankungsverlaufes bei durchaus adäquater Therapie ist innerhalb der nächsten 2 Jahre mit keiner kalkülsrelevanten Besserung des Zustandsbildes mehr zu rechnen." Am 24.02.2017 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Sektion I des Bundesministeriums für Inneres, XXXX. Der Beschwerdeführer richtete nach diesem Gespräch am 24.02.2017 um 12:13 Uhr ein E-Mail an diesen, worin er den Inhalt des Gesprächs aus seiner Sicht - im Folgenden wörtlich wiedergegeben - zusammenfasste:Am 24.02.2017 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Sektion römisch eins des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 . Der Beschwerdeführer richtete nach diesem Gespräch am 24.02.2017 um 12:13 Uhr ein E-Mail an diesen, worin er den Inhalt des Gesprächs aus seiner Sicht - im Folgenden wörtlich wiedergegeben - zusammenfasste: "Lieber XXXX,"Lieber römisch 40 , Danke, danke, danke für dieses ungemein wertvolle Gespräch - Felsbrocken sind von mir abgefallen. Ich fühle mich wie fünf Minuten vor der Exekution auf Bewährung begnadigt. Klartext, Ehrenwort und Handschlag: * Gehe ab sofort als U-Boot "auf Grund" und hoffe auf gute Nachrichten (vom BKA). * Dienstrechtlich sicherlich keine Aktionen von meiner Seite, wenn wir vorerst In diesem Status quo (=A1/4) verbleiben. Das brauchen wir alle nicht. * Meine Zentrumsleitung ist aufgrund meines Krankenstandes selbstverständlich ruhend. Ich werde beruflich keine wie auch immer gearteten Aktionen, setzen. * Sobald sich was gefunden hat, bin ich innerhalb von 3 Tagen aus meinem Zimmer im ZIA. * Bitte nur um Verständnis, dass ich mich gegen die Ruhestandsversetzung so lange "spreizen" muss, bis anderer Job im Bundesdienst in Aussicht - als in den Ruhestand Versetzter habe ich überhaupt keine Jobchancen mehr. Nirgendwo beim Bund. Und in der Privatwirtschaft sowieso nie mehr. Zum Job: * A1 wäre zwar schön, aber absolut keine Bedingung, gehe auch (aufgrund der Wahrung A1/4) in A2 oder, wenn es sein soll, auf A
- Da bin ich wirklich sehr flexibel, solange es kein Bergwerk ist. Sag das bitte auch XXXX.* A1 wäre zwar schön, aber absolut keine Bedingung, gehe auch (aufgrund der Wahrung A1/4) in A2 oder, wenn es sein soll, auf A
- Da bin ich wirklich sehr flexibel, solange es kein Bergwerk ist. Sag das bitte auch römisch 40 . * Glaube aber noch immer, ein ganz brauchbarer Jurist zu sein, ich kann aber auch den Teamassistenten „geben". * Dienstrecht wäre natürlich "der Hammer". * Zähle ab Mai als "doppelt Begünstigter" auf die Pflichtzahl. * Dienstgeber erspart sich den Pensionsbeitrag für mich. * Und auch ganz wichtig: diese neue Verwendung gilt im ersten Jahr „zur Probe", d.h. wenn's nicht klappt, können dann die do. Dienstbehörde bzw. auch ich die Reißleine ziehen und die Ruhestandsversetzung tritt automatisch ein, und ich kann die Karte des begünstigten Behinderten nicht noch einmal ziehen. Und nochmals danke. dass Du einem nicht ganz pflegeleichten Menschen dadurch eine Chance auf eine weitere (Lebens- )Existenz einräumst. Als gläubiger Agnostiker kann *ich dazu nur sagen: Vergelt's Gott! XXXX" Dieses E-Mail wurde von SC XXXX am 24.02.2010 um 13:23 Uhr an den "Perschef" weitergeleitet.Dieses E-Mail wurde von SC römisch 40 am 24.02.2010 um 13:23 Uhr an den "Perschef" weitergeleitet. In seiner mit Schriftsatz vom 22.09.2017 gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich den seinerzeitigen Antrag vom 14.12.2016 auf Ruhestandsversetzung zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass über das am 24.02.2017 stattgefundene Gespräch zwischen den Beschwerdeführer und Sektionschef XXXX nur ein vom Beschwerdeführer verfasstes Gedächtnisprotokoll und die oben wiedergegebene E-Mail-Mitteilung existieren. Allerdings wird der Inhalt des Gesprächs auch von der belangten Behörde in ihrer ausführlichen - anlässlich der Beschwerdevorlage erstatteten - Stellungnahme nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken den Gesprächsinhalt, so wie ihn der Beschwerdeführer im E-Mail vom 24.02.2017, 12:13 Uhr, dargestellt hat, als erwiesen zu betrachten. Ebenso ist - von der belangten Behörde unbestritten - davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Emails in Folge der Weiterleitung durch Sektionschef XXXX an den "Perschef" der das gegenständliche Verfahren führenden Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres zugegangen ist.Dabei ist festzuhalten, dass über das am 24.02.2017 stattgefundene Gespräch zwischen den Beschwerdeführer und Sektionschef römisch 40 nur ein vom Beschwerdeführer verfasstes Gedächtnisprotokoll und die oben wiedergegebene E-Mail-Mitteilung existieren. Allerdings wird der Inhalt des Gesprächs auch von der belangten Behörde in ihrer ausführlichen - anlässlich der Beschwerdevorlage erstatteten - Stellungnahme nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken den Gesprächsinhalt, so wie ihn der Beschwerdeführer im E-Mail vom 24.02.2017, 12:13 Uhr, dargestellt hat, als erwiesen zu betrachten. Ebenso ist - von der belangten Behörde unbestritten - davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Emails in Folge der Weiterleitung durch Sektionschef römisch 40 an den "Perschef" der das gegenständliche Verfahren führenden Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres zugegangen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
§ 135aAbs.
2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 135bAbs.
3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz 3, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 BDG lautet:Paragraph 14, BDG lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
§ 22bdes Gehaltsgesetzes 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung
§ 112
oder einer Dienstenthebung
§ 39des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung
Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung
Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein." § 14 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche:Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche:
- a)Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;
- a)Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;
- b)Den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (VwGH, 17.08.2000/12/0187).
- b)Den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (VwGH, 17.08.2000/12/0187). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen ob es sich um eine auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte Ruhestandsversetzung gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hat wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Es ist unbestritten dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.12.2016 im Dienstweg einen Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit eingebracht hat. Ebenso unbestritten ist, dass es am 24.02.2017 zu einem Gespräch zwischen dem Leiter Sektion I des BMI, XXXX, und dem Beschwerdeführer gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Gespräch am 24.02.2017, 12.13 Uhr, in einem an XXXX gerichteten E-Mail den Inhalt des Gesprächs zusammengefasst. Dieses E-Mail wurde von XXXX - wie dieser dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.02.2017, 13.23 Uhr, dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat - an den Personalchef des BMI weitergeleitet. Ungeachtet des tatsächlichen Gesprächsinhaltes ist daher jedenfalls der Inhalt der E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.02.2017, 12.13 Uhr, der belangten Behörde zugegangen.Ebenso unbestritten ist, dass es am 24.02.2017 zu einem Gespräch zwischen dem Leiter Sektion römisch eins des BMI, römisch 40 , und dem Beschwerdeführer gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Gespräch am 24.02.2017, 12.13 Uhr, in einem an römisch 40 gerichteten E-Mail den Inhalt des Gesprächs zusammengefasst. Dieses E-Mail wurde von römisch 40 - wie dieser dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.02.2017, 13.23 Uhr, dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat - an den Personalchef des BMI weitergeleitet. Ungeachtet des tatsächlichen Gesprächsinhaltes ist daher jedenfalls der Inhalt der E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.02.2017, 12.13 Uhr, der belangten Behörde zugegangen. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er damit den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ruhestandsversetzung widerrufen habe. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 14 Abs. 5 BDG zu erkennen gegeben habe, dass er seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung aufrechterhalten wolle, da ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle erst bei Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheides in Betracht komme.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er damit den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ruhestandsversetzung widerrufen habe. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu erkennen gegeben habe, dass er seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung aufrechterhalten wolle, da ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle erst bei Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheides in Betracht komme. Es ist daher zu prüfen welcher Erklärungsgehalt den entsprechenden - im Folgenden nochmals wörtlich wiedergegebenen - Äußerungen des Beschwerdeführers zukommt: "Lieber XXXX,"Lieber römisch 40 , Danke, danke, danke für dieses ungemein wertvolle Gespräch - Felsbrocken sind von mir abgefallen. Ich fühle mich wie fünf Minuten vor der Exekution auf Bewährung begnadigt. Klartext, Ehrenwort und Handschlag: * Gehe ab sofort als U-Boot "auf Grund" und hoffe auf gute Nachrichten (vom BKA). * Dienstrechtlich sicherlich keine Aktionen von meiner Seite, wenn wir vorerst In diesem Status quo (=A1/4) verbleiben. Das brauchen wir alle nicht. * Meine Zentrumsleitung ist aufgrund meines Krankenstandes selbstverständlich ruhend. Ich werde beruflich keine wie auch immer gearteten Aktionen, setzen. * Sobald sich was gefunden hat, bin ich innerhalb von 3 Tagen aus meinem Zimmer im ZIA. * Bitte nur um Verständnis, dass ich mich gegen die Ruhestandsversetzung so lange "spreizen" muss, bis anderer Job im Bundesdienst in Aussicht - als in den Ruhestand Versetzter habe ich überhaupt keine Jobchancen mehr. Nirgendwo beim Bund. Und in der Privatwirtschaft sowieso nie mehr. Zum Job: * A1 wäre zwar schön, aber absolut keine Bedingung, gehe auch (aufgrund der Wahrung A1/4) in A2 oder, wenn es sein soll, auf A3. Da bin ich wirklich sehr flexibel, solange es kein Bergwerk ist. Sag das bitte auch XXXX.* A1 wäre zwar schön, aber absolut keine Bedingung, gehe auch (aufgrund der Wahrung A1/4) in A2 oder, wenn es sein soll, auf A3. Da bin ich wirklich sehr flexibel, solange es kein Bergwerk ist. Sag das bitte auch römisch 40 . * Glaube aber noch immer, ein ganz brauchbarer Jurist zu sein, ich kann aber auch den Teamassistenten „geben". * Dienstrecht wäre natürlich "der Hammer". * Zähle ab Mai als "doppelt Begünstigter" auf die Pflichtzahl. * Dienstgeber erspart sich den Pensionsbeitrag für mich. * Und auch ganz wichtig: diese neue Verwendung gilt im ersten Jahr „zur Probe", d.h. wenn's nicht klappt, können dann die do. Dienstbehörde bzw. auch ich die Reißleine ziehen und die Ruhestandsversetzung tritt automatisch ein, und ich kann die Karte des begünstigten Behinderten nicht noch einmal ziehen. Und nochmals danke. dass Du einem nicht ganz pflegeleichten Menschen dadurch eine Chance auf eine weitere (Lebens- )Existenz einräumst. Als gläubiger Agnostiker kann *ich dazu nur sagen: Vergelt's Gott! XXXX" Betrachtet man den Wortlaut dieser Erklärung, tritt klar hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie angestrebt hat, weiter im Dienststand zu verbleiben. Dabei hat er auch konkrete Vorstellungen über seine weitere Tätigkeit geäußert, wie eine juristische Tätigkeit als "Teamassistent" und den Wunsch nach einer Tätigkeit im Bereich des Dienstrechts (arg. "wäre natürlich der Hammer") deponiert. Diese Aussagen stehen in einem diametralen Gegensatz zu seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festhalten wolle (vgl. VwGH, 15.11.2007, GZ. 2006/12/0193).Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festhalten wolle vergleiche VwGH, 15.11.2007, GZ. 2006/12/0193). In seiner - vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs eingeholten - Stellungnahme vom 07.12.2017 hat der Beschwerdeführer bekräftigt, dass seine Ausführungen vom 24.02.2017 als Rückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags zu verstehen seien. Es ist im Ergebnis daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ruhestandsversetzung mit seiner Erklärung vom 24.02.2017 zurückgezogen hat. Soweit die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage vorbringt, dass der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festgehalten habe, da er ein Vorgehen nach § 14 Abs. 5 BDG angestrebt habe, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Einerseits ist diese Auslegung keineswegs die einzig denkbare Variante. Ebenso wäre es auch denkbar gewesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG angestrebt hätte, da ein Vorgehen nach § 14 Abs. 5 BDG zum damaligen Zeitpunkt - sechs Monate vor der Erlassung des bekämpften Bescheides - nicht in Betracht gekommen wäre. Gerade wegen dieser Unschärfen wäre sie gehalten gewesen, die Stichhaltigkeit ihrer Interpretation durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen zu überprüfen, was sie aber unterlassen hat.Soweit die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage vorbringt, dass der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festgehalten habe, da er ein Vorgehen nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG angestrebt habe, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Einerseits ist diese Auslegung keineswegs die einzig denkbare Variante. Ebenso wäre es auch denkbar gewesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG angestrebt hätte, da ein Vorgehen nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG zum damaligen Zeitpunkt - sechs Monate vor der Erlassung des bekämpften Bescheides - nicht in Betracht gekommen wäre. Gerade wegen dieser Unschärfen wäre sie gehalten gewesen, die Stichhaltigkeit ihrer Interpretation durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen zu überprüfen, was sie aber unterlassen hat. Da im vorliegenden Fall nicht von einer auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgten Ruhestandsversetzung ausgegangen werden kann, ist nun zu prüfen ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG dauernd dienstunfähig ist.Da im vorliegenden Fall nicht von einer auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgten Ruhestandsversetzung ausgegangen werden kann, ist nun zu prüfen ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG dauernd dienstunfähig ist. Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154). Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist
§ 14Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184). Im vorliegenden Fall ist es zu keiner dienstrechtlich wirksamen Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz als Leiter des Zentrums für internationale Angelegenheiten der Sicherheitsakademie gekommen. Die Begutachtung des Beschwerdeführers durch die BVA erfolgte daher zu Recht in Ansehung dieses Arbeitsplatzes. Dabei wurde hinsichtlich des Leistungskalküls in der Stellungnahme zur Oberbegutachtung vom 15.05.2017 folgendes Leistungskalkül festgestellt: "Zusammenfassend zeigt sich eine bipolar affektive Störung. Es finden sich folgende Einschränkungen im Leistungskalkül: Hinsichtlich der Arbeitshaltung bestehen keine Einschränkungen, hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und der Hebe- und Trageleistungen sind leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend zumutbar. Schwere Arbeiten sind nur fallweise möglich. Arbeiten in Zwangshaltung sind fallweise möglich, Expositionen in Nässe, Kälte, Hitze und Staub sind fallweise möglich. Hinsichtlich der Arbeitsart bestehen