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{'item': 'W217 2191537-1'}

Obsah (14)§ 24Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW217 2191537-1 SpruchW217 2191537-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Ein

§ 24Abs. 2 i

Vm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt. II.römisch zwei. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der PI St. Andrä am 25.11.2015 gab sie zum Fluchtgrund an, sie und ihr Mann seien vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten sie aus Angst vor den Taliban nicht leben können. Deshalb seien sie erneut aus Afghanistan geflüchtet.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 06.12.2017, führte die BF zu ihren Fluchtgründen aus, sie habe Afghanistan verlassen, weil ihre Eltern gegen die Hochzeit mit ihrem jetzigen Ehemann gewesen seien. Vielmehr hätten ihre Eltern sie mit ihrem Cousin, der zwar bereits verheiratet gewesen sei, dessen Frau aber keine Kinder bekommen habe können, verheiraten wollen. Daraufhin sei sie mit ihrem Ehemann aus Afghanistan geflüchtet. Auf die Frage, wann das alles genau gewesen wäre, antwortete die BF, dass dies alles im Jahr 2015 passiert sei. Sie und ihr Mann hätten sich im Iran bereits seit zwei Jahren gekannt, aber ihre Eltern hätten eine Ehe mit ihm abgelehnt. Weil ihr Großvater gestorben sei, sei die BF seinerzeit wieder nach Afghanistan zurückgegangen. Dort wäre sie von ihren Eltern wie eine Sklavin gehalten worden und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Einen Arztbesuch habe sie zur Flucht genützt und sei gemeinsam mit ihrem Ehemann im Bus nach Kabul und anschließend in den Iran gegangen.
  3. Im angefochtenen Bescheid führt das BFA aus, dem Vorbringen der BF zum behaupteten Fluchtgrund sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, da die BF in der Erstbefragung und in der Befragung beim BFA unterschiedliche Aussagen bezüglich einer eventuellen, für die Gewährung von Asyl in Österreich aber unabwendbaren, konkreten Verfolgung ihrer Person getätigt habe. Habe sie in der Erstbefragung ausgeführt, mit ihrem späteren Mann vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und aus Angst vor den Taliban nach Europa geflohen zu sein, habe sie beim BFA angegeben, wegen der Drohungen ihrer eigenen Eltern aus Afghanistan geflohen zu sein. Das BFA erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G. Ferner wurde gegen die BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist.Das BFA erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG. Ferner wurde gegen die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, mit E-Mail vom 30.03.2018 Beschwerde. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters war die BF zwar von 16.12.2015 bis 29.03.2018 in XXXX, XXXX, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, laut Abfrage im zentralen Melderegister ist die BF jedoch zwischenzeitig nach Deutschland verzogen.Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters war die BF zwar von 16.12.2015 bis 29.03.2018 in römisch 40 , römisch 40 , mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, laut Abfrage im zentralen Melderegister ist die BF jedoch zwischenzeitig nach Deutschland verzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Gesetzliche Grundlagen:römisch eins. Gesetzliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2, erster Satz Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2,, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchpunkt I: Die BF hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der BF nicht möglich, weshalb das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der BF nicht möglich, weshalb das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zum Spruchpunkt II:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2191537.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.