RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW257 2146880-2 SpruchW257 2146880-2/3E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Wiederaufnahmewerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.09.2014 einen Antrag internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unberechtigt abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerde mit dem im Spruch erwähnten Erkenntnis vollumfänglich abwies. Folgendes primäre Fluchtvorbringen wurde vorgebracht: Er sei eines Tages (Anmerkung: das war ca im Jahr Juli 2017) mit seinem Bruder zur Feldarbeit gegangen. Dabei hätten sie in seiner Ortschaft auf einer Straße zwei Taliban gesehen. Sie hätten sich hinter einem Baum versteckt. Sie gingen bei ihnen vorbei und als sie ca 400 Meter weiter gegangen seien, wären Ihnen die Amerikaner entgegen gekommen. Sie wären in einem Fahrzeugkonvoi in Schrittgeschwindigkeit gefahren. Ein Dolmetscher hätte Sie gefragt, ob hier Taliban leben würden. Daraufhin hätte sein Bruder ihm zu verstehen gegeben, dass er die Taliban nicht verraten solle. Dann seine schon Schüsse seitens der Taliban gefallen. Sie seien nach Hause geflüchtet. Am Abend, so gegen 21.00, seien die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und hätte die Taliban sofort das Feuer eröffnet und den Bruder erschossen. Sein Bruder hätte noch zu ihm gesagt, "Javid, lauf weg!". Er sei über die Terrasse auf die Felder und zu seiner Tante geflohen und hätte sich dort versteckt. Zwei Tage später hätte er Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - sofern hier wesentlich - in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, glaubhaft nachzuweisen dass er von den Taliban verfolgt wurde, psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr verfolgt werden würde. (Feststellung unter Punkt 2.
- ff). Die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes begründet das Gericht damit, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Am 11.04.2018 langte der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dem gleichen Antrag wurde Revision gegen das im Spruch erwähnte Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Drohbrief der Taliban an den Wiederaufnahmewerber diesem erst jetzt zugegangen sei und durch dieses neue Beweismittel würde sich ableiten, dass die Kenntnis dieses Drohbriefes zum Entscheidungszeitpunkt ein anderes lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. In diesem vermeintlichen Brief würde er von den Taliban mit dem Tode bedroht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: A. Es kann nicht festgestellt werden ob dieser vermeintliche Drohbrief bereits zum Entscheidungszeitpunkt vorhanden war oder ob der Brief erst nach diesem Zeitpunkt entstand. B. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Wiederaufnahmewerber von dem Drohbrief erstmals Kenntnis erlangte und ob seit diesem Zeitpunkt bis zum Antrag höchstens 14 Tage vergangen sind. C. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um einen Brief der Taliban handelt oder um eine Fälschung. Demzufolge kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht bei Kenntnis dieses Drohbriefes zum Entscheidungszeitpunkt zu einem anderen Spruchergebnis gekommen wäre. D. Selbst bei Wahrunterstellung, dass es sich tatsächlich um einen Drohbrief der Taliban handelt, kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht zum Entscheidungszeitpunkt zu einem anderen Spruchergebnis gekommen wäre.
- Beweismittel: Das Gericht nahm Einsicht in den Wiederaufnahmeantrag und in das abgeschlossenen Verfahren (W 257 2146880-1). Der Inhalt der Wiederaufnahmeanträge ergibt sich aus der Eingabe vom 11.04.2018 Dem Antrag wurde eine Kopie des vermeintlichen Drohbriefes und eine beglaubigte Übersetzung dieses Drohbriefes vom 09.04.2018 beigefügt. Der vermeintliche Drohbrief selbst ist laut der Übersetzung mit keinem Datum versehen. Auszugsweise lautet der vermeintliche Drohbrief wie folgt: " ... Sohn des ... Bewohner des Dorfes XXXX, in der Provinz Ghazni,....ist...geflüchtet, weil er Spion ist ...der Islamische Emirat Afghanistan fordert dazu auf, den Genannten, wo er in der Provinz Ghazni gesehen wird, ... zu bestrafen." Zu A) In dem Antrag wurde weder erwähnt, dass der Drohbrief zum Entscheidungszeitpunkt bereits vorhanden war, noch das Gegenteil. Der Wiederaufnahmewerber selbst brachte weder in der behördlichen Einvernahme am 29.07.2016, noch in der Verhandlung vor dem Gericht am 08.02.2018 etwas von einem ihm zugegangenen Drohbrief der Taliban vor. Nachdem der Wiederaufnahmewerber in der letzten Einvernahme vor dem Gericht am 08.02.2018 kein Wort von einem Drohbrief erwähnte, und zu diesem Zeitpunkt mit den Eltern in Afghanistan nach wie vor Kontakt hatte, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Drohbrief noch nicht vorhanden war, andernfalls hätte er dies erwähnt. Es ist wenig glaubhaft, dass die Eltern des Antragstellers den vermeintlichen Drohbrief seit seiner Flucht im Jahr 2014 zurückhielten, ihm davon nichts erzählt hätten, und den Antragsteller diesen erst nach der gerichtlichen Entscheidung zukommen ließen. Selbst wenn sie das gemacht hätten, wäre dies - nachdem es in seiner Sphäre liegt alle Fluchtgründe darzulegen - dem Antragsteller als leichte Fahrlässigkeit anzurechnen und er hätte dies falls ein Verschulden zu tragen. Nachdem bis zum Entscheidungszeitpunkt von dem Bestehen des Drohbriefes nichts erwähnt wurde, auch nichts diesbezügliches vorgebracht wurde, geht das Gericht demnach davon aus, dass es sich um ein Beweismittel handelt, welches nach dem Entscheidungszeitpunkt entstand. Zu B) Laut dem Beschwerdeführer langte die beglaubigte Übersetzung erst am 09.04.2018 und somit erst nach Zustellung des Erkenntnisses bei ihm ein. Es wäre ihm daher vorher nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel dem Verfahren zugrunde zu legen. In dem Antrag wurde nicht ausgeführt, wann der Wiederaufnahmewerber erstmals Kenntnis von dem Drohbrief erhielt. Nachdem der vermeintliche Drohbrief in Dari abgefasst wurde, der Wiederaufnahmewerber Dari spricht, musste der Wiederaufnahmewerber vor der Zuleitung des Drohbriefes zu dem Übersetzer Kenntnis von diesem Brief erlangt haben. Im Antrag ist lediglich angeführt, wann der Übersetzer die Übersetzung vorgenommen hat, nicht aber, wann der Antragsteller erstmals davon Kenntnis erlangt hat. Zu C) Es ist amtsbekannt, dass die Mehrzahl der Briefe (teilweise bis zu 90%) nicht von den Taliban stammen, sondern diese zum Zwecke gefälscht werden, dem eigenen Asylverfahren bessere Chancen zu geben. Das Gericht kann auch unter diesem Aspekt nicht davon überzeugt werden, dass dieser Drohbrief tatsächlich von den Taliban stammt. Selbst bei Zugrundelegung des vermeintlichen Briefes der Taliban käme vor diesem Hintergrund das Gericht nach jetziger Einschätzung nicht zu einem anderen Ergebnis. wenn Zu D) Selbst wenn es sich tatsächlich um einen echten Drohbrief handelt, beschränkt sich die Drohung der Taliban auf die Heimatprovinz. Es heißt in dem Drohbrief verkürzt: " ...der Islamische Emirat Afghanistan fordert dazu auf, den Genannten, wo er in der Provinz Ghazni gesehen wird, ... zu bestrafen."
- Rechtliche Beurteilung: § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 lautet auszugsweiseParagraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet auszugsweise "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- ...
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
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(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2007, 2004/09/0159).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2007, 2004/09/0159). Das VwG hat im Wiederaufnahmeverfahren nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob es tatsächlich im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird. Ist für das VwG aber erkennbar, dass es zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen wird (kommen kann), dann ist die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen (dh. der Antrag auf Wiederaufnahme ist abzuweisen; (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV,
- Überarbeitete Auflage, 2017; Seite 263, K 17). Der vom Aufnahmewerber geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden (iS des § 1297 ABGB, sh VwGH 24.4.1986, 86/02/0048) der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet, dass selbst leichte Fahrlässigkeit für die verspätete Vorlage einer Wiederaufnahme entgegensteht.Der vom Aufnahmewerber geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden (iS des Paragraph 1297, ABGB, sh VwGH 24.4.1986, 86/02/0048) der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet, dass selbst leichte Fahrlässigkeit für die verspätete Vorlage einer Wiederaufnahme entgegensteht. Das Gericht geht daher von einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage der heute vorliegenden Beweismittel aus. Zu A) Es muss sich bei den Tatsachen oder Beweismittel um neu hervorgekommene ("nova reperta"), dh um solche handeln, die bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden (st Rsp. zB VwGH 29.10.1970, 1256/69 mwN). Wie beweiswürdigend festgestellt, geht das Gericht davon aus, dass der vermeintliche Drohbrief zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden war. Zu B) Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Antragstellers von dem Wiederaufnahmegrund beim VwG schriftlich einzubringen. Dem gegenständlichen Antrag ist nur das Datum der Übersetzung, nicht aber das Datum der Kenntnis durch den Wiederaufnahmewerber zu entnehmen. Die Einhaltung dieser subjektiven Frist ist dem Gericht glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall wurde dies nicht vorgenommen und musste daher die Feststellung getroffen werden, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht festgestellt werden kann. Zu C) Kann eine Partei dem Verwaltungsgericht neu hervorgekommene Tatsachen oder (in der Praxis häufig) Beweismittel - im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederaufnahme - vorlegen, muss sie den zuständigen Richter zudem davon überzeugen, dass mit diesen Tatsachen oder Beweismittel alleine (dh ohne weiteren Bezug zu den Beweisergebnissen) oder zumindest in Zusammenschau mit den anderen Beweisergebnissen mit gewisser Wahrscheinlichkeit ("voraussichtlich") eine anderslautende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht getroffen worden wäre (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV,
- überarbeitete Auflage, 2017; Seite 262, K 16). Wie in der beweiswürdigend festgestellt, ist es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen, die Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Entscheidung darzulegen. Zu D) Selbst wenn man unterstellt, dass der Drohbrief bereits zum Entscheidungszeitpunkt vorlag, selbst wenn man zusätzlich annimmt, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden von diesem Brief Kenntnis hatte, selbst wenn man zusätzlich annimmt, dass seit dieser Kenntniserlangung bis zum antragszeitpunkt nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, selbst wenn man zusätzlich annimmt, dass es sich tatsächlich um einen Brief der Taliban handelt, somit tatsächlich einen aktuelle Verfolgungslage vorliegen würde, würde dem Antragsteller außerhalb von seiner Heimatprovinz innerhalb von Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, nachdem sich die Drohung nur auf Ghazni beschränkt. Auch unter diesem Aspekt würde somit das Gericht zu keinem im Spruch anderslautenden Ergebnis kommen können. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu Spruchpunkt B. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2146880.2.00