RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW260 1429594-3 SpruchW260 1429594-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELF
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
- Am 27.10.2017 erließ die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde und gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen wurde (Spruchpunkt I.),dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.),gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.),gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Z 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt IV.)ausgesprochen, unddie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)ausgesprochen, und dass gemäß § 55 Absatz 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen wurde (Spruchpunkt V.).dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers und die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX zu AZ XXXX wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 und 202 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB), sei das BFA der Auffassung, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers und die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15 und 202 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB), sei das BFA der Auffassung, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides gab das BFA dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei, welche fristgerecht Beschwerde erstattete.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.04.2018 übermittelt, wo dieser am 13.04.2018 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX zu AZ XXXX wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 StGB) in 14 Fällen.Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, StGB) in 14 Fällen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17.07.2017 in der Justizanstalt XXXX durchgehend in Haft. Das voraussichtliche Strafende ist der 20.08.2018.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17.07.2017 in der Justizanstalt römisch 40 durchgehend in Haft. Das voraussichtliche Strafende ist der 20.08.
- Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, nämlich dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben.
- Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, nämlich dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben.
- Mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.12.2017 im zu GZ W260 1429594-2 protokollierten Verfahren wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der auch hier belangten Behörde vom 12.09.2017 abgewiesen, das Erkenntnis ist nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Die Feststellungen zur Haft ergeben sich aus der Vollzugsinformationen der Justizanstalt XXXX.Die Feststellungen zur Haft ergeben sich aus der Vollzugsinformationen der Justizanstalt römisch 40 . Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, den im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformationen und den Angaben in der Beschwerde. Alle diese Angaben waren eindeutig und ohne Zweifel, weswegen ihnen gefolgt werden konnte.Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, den im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformationen und den Angaben in der Beschwerde. Alle diese Angaben waren eindeutig und ohne Zweifel, weswegen ihnen gefolgt werden konnte. Die Feststellung zum mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.12.2017 im zu GZ W260 1429594-2 protokollierten Verfahren ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde: Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht. Unter den in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genannten, taxativ aufgezählten, Gründen hat das BFA (kein Ermessen) einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand: 1.3.2016, rdb.at).Unter den in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG genannten, taxativ aufgezählten, Gründen hat das BFA (kein Ermessen) einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG (Stand: 1.3.2016, rdb.at). Das BFA hat mit Bescheid vom 20.03.2018 gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), da sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.Das BFA hat mit Bescheid vom 20.03.2018 gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), da sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Aus dem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, ist abzuleiten, dass die nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ausspruch der Behörde, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als Entscheidung über die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt anzusehen ist, die mit einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 13 Abs. 5 VwGVG vergleichbar ist.Aus dem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, ist abzuleiten, dass die nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu treffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Ausspruch der Behörde, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als Entscheidung über die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt anzusehen ist, die mit einer Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG vergleichbar ist. Eine solche Beschwerde ist daher mit Erkenntnis zu erledigen (dies ergibt sich auch aus dem Gegensatz zu § 17 BFA-VG, wo die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss und von Amts wegen vorgesehen ist). Diese Erledigung hat nach § 13 Abs. 5 VwGVG "unverzüglich", bzw. (davon abweichend) gem. § 18 BFA-VG nach Ablauf der einwöchigen Frist zu erfolgen.Eine solche Beschwerde ist daher mit Erkenntnis zu erledigen (dies ergibt sich auch aus dem Gegensatz zu Paragraph 17, BFA-VG, wo die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss und von Amts wegen vorgesehen ist). Diese Erledigung hat nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG "unverzüglich", bzw. (davon abweichend) gem. Paragraph 18, BFA-VG nach Ablauf der einwöchigen Frist zu erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht näher erörtert werden (§ 18 BFA-VG regelt diesen Fall nicht, was - auch im Lichte von Art. 136 B-VG - dafür spricht, dass in diesem von § 18 BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich § 22 VwGVG anwendbar bleibt).Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht näher erörtert werden (Paragraph 18, BFA-VG regelt diesen Fall nicht, was - auch im Lichte von Artikel 136, B-VG - dafür spricht, dass in diesem von Paragraph 18, BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich Paragraph 22, VwGVG anwendbar bleibt). Bei der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 21.02.2017 angehalten war, sich zuerst in Untersuchungshaft befand und dann direkt anschließend durchgehend in Strafhaft ist. Diese Haftzeiten gehen auf das Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung zurück, für die er zu 24 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer würde frühestmöglich am 20.06.2018, auf Grund der Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe, aus der Haft entlassen werden. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (der Verwaltungsgerichtshof gibt in einer solchen Konstellation Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge, vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054).Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (der Verwaltungsgerichtshof gibt in einer solchen Konstellation Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge, vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054). Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit; schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht. Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.1429594.3.00