Obsah (19)
Art 133§ 410§ 1§ 3Art 130Art. 151§ 6§ 58§ 17§ 27§ 28§ 4§ 35§ 539aArt. 11§ 44§ 49§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlG305 2004083-1 SpruchG305 2004083-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.09.2009, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gegenüber der XXXX, FN XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF)
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie
§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) 1977 aus, dass1. Mit Bescheid vom 03.09.2009, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gegenüber der römisch 40 , FN römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 aus, dass * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Zeitraum 04.08.2005 bis 11.04.2006;* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Zeitraum 04.08.2005 bis 11.04.2006; * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) im Zeitraum 28.06.2006 bis 22.08.2006;* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) im Zeitraum 28.06.2006 bis 22.08.2006; * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) im Zeitraum 28.06.2006 bis 31.12.2006;* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) im Zeitraum 28.06.2006 bis 31.12.2006; * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006;* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006; * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Fünftmitbeteiligter oder kurz: MB5) im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006;* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Fünftmitbeteiligter oder kurz: MB5) im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006; * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Sechstmitbeteiligter oder kurz: MB6) im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006;* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Sechstmitbeteiligter oder kurz: MB6) im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006; * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Siebtmitbeteiligter oder kurz: MB7) im Zeitraum 13.07.2005 bis 20.07.2006 und* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Siebtmitbeteiligter oder kurz: MB7) im Zeitraum 13.07.2005 bis 20.07.2006 und * XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Achtmitbeteiligter oder kurz: MB8) im Zeitraum 13.07.2005 bis 04.07.2006* römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Achtmitbeteiligter oder kurz: MB8) im Zeitraum 13.07.2005 bis 04.07.2006 auf Grund ihrer Tätigkeit als Bauarbeiter für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.).auf Grund ihrer Tätigkeit als Bauarbeiter für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde sprach
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 ASVG weiter aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 20.11.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher angeführten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 92.802,38 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde sprach
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins und 2 und 54 Absatz eins, ASVG weiter aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 20.11.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher angeführten Zeiten sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 92.802,38 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Auch wurde ausgesprochen, dass die Beitragsabrechnung vom 20.11.2008 und der dazugehörige Prüfbericht einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF unter der im Spruch näher bezeichneten Anschrift ein Baumeistergewerbe betreibe und XXXX zu 100% Gesellschafter der GmbH sei. XXXX sei dort Geschäftsführer. Die GmbH habe die im Spruch genannten polnischen Arbeiter in den dort näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt und seien diese zur Sozialversicherung nicht gemeldet gewesen. Für den Geschäftsführer seien nicht alle Bezüge gemeldet gewesen bzw. der Beitragspflicht unterworfen worden. Im Hinblick auf die festgestellte Differenz bei der Lohnzettel-Beitragsnachweisung heißt es, dass die Gegenüberstellung der Jahresgrundlagen für das Kalenderjahr 2006 mit der Summe der Nachweisungen eine Differenz in Höhe von EUR 860,12 ergeben habe. Die polnischen Arbeiter seien im Zuge der GPLA nachversichert und nachverrechnet worden und sei auch die Beitragsgrundlage des Geschäftsführers bis zur Höchstbeitragsgrundlage angehoben worden. Auch sei die zwischen der Beitragsnachweisung und den Lohnzetteln bestehende Differenz vorgeschrieben worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF unter der im Spruch näher bezeichneten Anschrift ein Baumeistergewerbe betreibe und römisch 40 zu 100% Gesellschafter der GmbH sei. römisch 40 sei dort Geschäftsführer. Die GmbH habe die im Spruch genannten polnischen Arbeiter in den dort näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt und seien diese zur Sozialversicherung nicht gemeldet gewesen. Für den Geschäftsführer seien nicht alle Bezüge gemeldet gewesen bzw. der Beitragspflicht unterworfen worden. Im Hinblick auf die festgestellte Differenz bei der Lohnzettel-Beitragsnachweisung heißt es, dass die Gegenüberstellung der Jahresgrundlagen für das Kalenderjahr 2006 mit der Summe der Nachweisungen eine Differenz in Höhe von EUR 860,12 ergeben habe. Die polnischen Arbeiter seien im Zuge der GPLA nachversichert und nachverrechnet worden und sei auch die Beitragsgrundlage des Geschäftsführers bis zur Höchstbeitragsgrundlage angehoben worden. Auch sei die zwischen der Beitragsnachweisung und den Lohnzetteln bestehende Differenz vorgeschrieben worden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die polnischen Arbeiter entgegen den Ausführungen der BF, dass diese von ihren polnischen Arbeitgebern nach Österreich entsendet worden seien,
dem Ergebnis der vom Finanzamt XXXX durchgeführten Betriebsprüfung tatsächlich als Dienstnehmer für die BF tätig gewesen seien. Die den Geschäftsführer der BF betreffenden Feststellungen gründen sich auf die parallel verlaufenden Betriebsprüfungen des Finanzamtes XXXX und des Finanzamtes XXXX. Da der Geschäftsführer der BF nicht als Gesellschafter an dieser beteiligt ist, habe der von ihm erzielte bzw. bezogene "Gewinnanteil" lediglich als Lohn qualifiziert und ihm hinzugerechnet werden können.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die polnischen Arbeiter entgegen den Ausführungen der BF, dass diese von ihren polnischen Arbeitgebern nach Österreich entsendet worden seien,
dem Ergebnis der vom Finanzamt römisch 40 durchgeführten Betriebsprüfung tatsächlich als Dienstnehmer für die BF tätig gewesen seien. Die den Geschäftsführer der BF betreffenden Feststellungen gründen sich auf die parallel verlaufenden Betriebsprüfungen des Finanzamtes römisch 40 und des Finanzamtes römisch 40 . Da der Geschäftsführer der BF nicht als Gesellschafter an dieser beteiligt ist, habe der von ihm erzielte bzw. bezogene "Gewinnanteil" lediglich als Lohn qualifiziert und ihm hinzugerechnet werden können. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF trotz schriftlicher Anfrage der StGKK vom 13.07.2007 keine entsprechenden Bescheinigungen E 101 für die acht polnischen Arbeiter vorlegen habe können. Auch habe die Betriebsprüfung des Finanzamtes XXXX ergeben, dass es sich bei der XXXX um eine reine Briefkastenfirma gehandelt habe. Tatsächlich seien die polnischen Arbeiter als Dienstnehmer für die GmbH tätig gewesen. Damit sei die von der Dienstgeberin vorgebrachte Entsendung weder formell noch materiell erfüllt. Die acht polnischen Arbeiter seien daher als Dienstnehmer der BF zu qualifizieren und dem österreichischen Sozialversicherungssystem zu unterstellen gewesen. Zum Geschäftsführer der GmbH heißt es weiter, dass sich seine im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten zusätzlichen Bezüge im Jahr 2004 auf EUR 46.952,40, im Jahr 2005 auf EUR 94.837,72 und im Jahr 2006 auf EUR 87.737,84 belaufen hätten. Daher seien sowohl die allgemeine Beitragsgrundlage, als auch die Beitragsgrundlage für die Sonderzahlungen für die Jahre 2004 bis 2006 entsprechend angehoben worden. Die Gegenüberstellung der Jahresgrundlagen für das Jahr 2006 mit der Summe der Nachweisung habe eine Differenz in Höhe von EUR 860,12 ergeben. Die Nachverrechnung der fehlenden Beiträge sei mit der Nachweisung für den Dezember 2006 erfolgt.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF trotz schriftlicher Anfrage der StGKK vom 13.07.2007 keine entsprechenden Bescheinigungen E 101 für die acht polnischen Arbeiter vorlegen habe können. Auch habe die Betriebsprüfung des Finanzamtes römisch 40 ergeben, dass es sich bei der römisch 40 um eine reine Briefkastenfirma gehandelt habe. Tatsächlich seien die polnischen Arbeiter als Dienstnehmer für die GmbH tätig gewesen. Damit sei die von der Dienstgeberin vorgebrachte Entsendung weder formell noch materiell erfüllt. Die acht polnischen Arbeiter seien daher als Dienstnehmer der BF zu qualifizieren und dem österreichischen Sozialversicherungssystem zu unterstellen gewesen. Zum Geschäftsführer der GmbH heißt es weiter, dass sich seine im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten zusätzlichen Bezüge im Jahr 2004 auf EUR 46.952,40, im Jahr 2005 auf EUR 94.837,72 und im Jahr 2006 auf EUR 87.737,84 belaufen hätten. Daher seien sowohl die allgemeine Beitragsgrundlage, als auch die Beitragsgrundlage für die Sonderzahlungen für die Jahre 2004 bis 2006 entsprechend angehoben worden. Die Gegenüberstellung der Jahresgrundlagen für das Jahr 2006 mit der Summe der Nachweisung habe eine Differenz in Höhe von EUR 860,12 ergeben. Die Nachverrechnung der fehlenden Beiträge sei mit der Nachweisung für den Dezember 2006 erfolgt.
- Gegen diesen der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 08.09.2009 übermittelten Bescheid erhob diese am 07.10.2009 Einspruch an den Landeshauptmann XXXX (dieser ist nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln). Darin gab die BF die Erklärung ab, dass der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft werde, stützte ihn auf die Einspruchsgründe "Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln" und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und verband diesen mit den Anträgen, der Landeshauptmann wolle den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen und dem Einspruch überdies aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Gegen diesen der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 08.09.2009 übermittelten Bescheid erhob diese am 07.10.2009 Einspruch an den Landeshauptmann römisch 40 (dieser ist nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln). Darin gab die BF die Erklärung ab, dass der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft werde, stützte ihn auf die Einspruchsgründe "Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln" und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und verband diesen mit den Anträgen, der Landeshauptmann wolle den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen und dem Einspruch überdies aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zum Einspruchsgrund "Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln" heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft sei, weil zumindest zwei der acht polnischen Staatsangehörigen der BF zugerechnet worden seien, obwohl im Entscheidungszeitpunkt auf Grund des Erkenntnisses des UVS XXXX vom 06.04.2009, Zl. XXXX, rechtskräftig festgestanden habe, dass der Achtmitbeteiligte XXXX und der Viertmitbeteiligte XXXX von der Firma XXXX beschäftigt worden seien. Die Nichtberücksichtigung dieses Erkenntnisses würde einen relevanten Verfahrensmangel darstellen.Zum Einspruchsgrund "Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln" heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft sei, weil zumindest zwei der acht polnischen Staatsangehörigen der BF zugerechnet worden seien, obwohl im Entscheidungszeitpunkt auf Grund des Erkenntnisses des UVS römisch 40 vom 06.04.2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig festgestanden habe, dass der Achtmitbeteiligte römisch 40 und der Viertmitbeteiligte römisch 40 von der Firma römisch 40 beschäftigt worden seien. Die Nichtberücksichtigung dieses Erkenntnisses würde einen relevanten Verfahrensmangel darstellen. Da die Erhöhung der Beitragsgrundlage des Geschäftsführers der beschwerdeführenden GmbH im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht enthalten sei, fehle diesem ein gesetzlicher Bestandteil, der per se einen relevanten Verfahrensmangel darstelle. Zum Einspruchsgrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil eine Anhebung der Beitragsgrundlage des Geschäftsführers im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht aufscheine. In Ansehung der Dienstnehmer sei der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig, da die BF gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX über die Festsetzung der Lohnsteuer, DB und DZ 2002 bis 2006, berufen habe. Diese Bescheide seien daher nicht rechtskräftig. Da der angefochtene Bescheid die Bescheide des Finanzamtes unkritisch übernehme, würden diesem die gleichen Rechtsmängel anhaften, wie den auf Grund der Betriebsprüfung durch das Finanzamt XXXX erlassenen Abgabenbescheiden. Wie die belangte Behörde darauf komme, dass die XXXX eine "reine Unterbringungsgesellschaft (Briefkastenfirma)" sei, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden und sei diese Schlussfolgerung in keiner Weise nachvollziehbar. Entgegen der belangten Behörde gehe das Finanzamt XXXX in seinen Bescheiden davon aus, dass die mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter nicht überlassen, sondern aus dem Ausland vermittelt worden seien. Unter der Annahme, dass die polnischen Staatsangehörigen von der XXXX vermittelt, überlassen oder verleast wurden, könne es sich bei ihr nicht nur um eine reine Unterbringungsgesellschaft gehandelt haben, da sie eine nachhaltige Tätigkeit entfaltete. Daraus ergebe sich, dass sie in Polen "angeheuert" wurden, wobei mangels anderer Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass dies durch Vertreter der XXXX erfolgt sei. Tatsächlich seien die acht polnischen Staatsangehörigen ordnungsgemäß als Arbeitskräfte überlassen (nicht vermittelt) worden und daher nicht Dienstnehmer der BF, sondern Dienstnehmer des englischen Überlassungsunternehmens.In Ansehung der Dienstnehmer sei der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig, da die BF gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 über die Festsetzung der Lohnsteuer, DB und DZ 2002 bis 2006, berufen habe. Diese Bescheide seien daher nicht rechtskräftig. Da der angefochtene Bescheid die Bescheide des Finanzamtes unkritisch übernehme, würden diesem die gleichen Rechtsmängel anhaften, wie den auf Grund der Betriebsprüfung durch das Finanzamt römisch 40 erlassenen Abgabenbescheiden. Wie die belangte Behörde darauf komme, dass die römisch 40 eine "reine Unterbringungsgesellschaft (Briefkastenfirma)" sei, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden und sei diese Schlussfolgerung in keiner Weise nachvollziehbar. Entgegen der belangten Behörde gehe das Finanzamt römisch 40 in seinen Bescheiden davon aus, dass die mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter nicht überlassen, sondern aus dem Ausland vermittelt worden seien. Unter der Annahme, dass die polnischen Staatsangehörigen von der römisch 40 vermittelt, überlassen oder verleast wurden, könne es sich bei ihr nicht nur um eine reine Unterbringungsgesellschaft gehandelt haben, da sie eine nachhaltige Tätigkeit entfaltete. Daraus ergebe sich, dass sie in Polen "angeheuert" wurden, wobei mangels anderer Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass dies durch Vertreter der römisch 40 erfolgt sei. Tatsächlich seien die acht polnischen Staatsangehörigen ordnungsgemäß als Arbeitskräfte überlassen (nicht vermittelt) worden und daher nicht Dienstnehmer der BF, sondern Dienstnehmer des englischen Überlassungsunternehmens.
- Am 19.02.2010 legte die belangte Behörde den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobenen Einspruch (Beschwerde) dem Landeshauptmann XXXX als der damals sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde vor. Mit der Vorlage des Rechtsmittels brachte sie den angefochtenen Bescheid, den Verwaltungsakt und einen zum 25.01.2010 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die Kasse im Spruch des angefochtenen Bescheides nur über jene Punkte abgesprochen habe, die ihr laut Gesetz zustehen. Jede darüberhinausgehende bescheidmäßige Absprache würde die im ASVG festgeschriebene Ermächtigung sprengen. Zu dem von der BF vorgelegten Erkenntnis des UVS XXXX vom 06.04.2009, Zl. XXXX, heißt es, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Geldstrafen gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma XXXX erlassen habe, weil dieser die polnischen Staatsangehörigen MB8 und MB4 am 08.05.2006 (sohin einen einzigen Tag lang) im Unternehmen der Firma
- Am 19.02.2010 legte die belangte Behörde den gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobenen Einspruch (Beschwerde) dem Landeshauptmann römisch 40 als der damals sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde vor. Mit der Vorlage des Rechtsmittels brachte sie den angefochtenen Bescheid, den Verwaltungsakt und einen zum 25.01.2010 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die Kasse im Spruch des angefochtenen Bescheides nur über jene Punkte abgesprochen habe, die ihr laut Gesetz zustehen. Jede darüberhinausgehende bescheidmäßige Absprache würde die im ASVG festgeschriebene Ermächtigung sprengen. Zu dem von der BF vorgelegten Erkenntnis des UVS römisch 40 vom 06.04.2009, Zl. römisch 40 , heißt es, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Geldstrafen gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma römisch 40 erlassen habe, weil dieser die polnischen Staatsangehörigen MB8 und MB4 am 08.05.2006 (sohin einen einzigen Tag lang) im Unternehmen der Firma XXXX beschäftigt hatte. Dies stehe einer gleichzeitigen Beschäftigung dieser Personen durch die Beschwerdeführerin in den im Spruch des Bescheides näher angeführten Zeiträumen nicht entgegen, dies umso mehr als die beiden polnischen Staatsangehörigen (der MB8 und der MB4) im relevanten Zeitraum bei der BF versichert waren. Entsprechende Meldungen der Firma XXXX würden nicht vorliegen. Die Feststellungen zur XXXX als Briefkastenfirma seien auf ein internationales Unternehmensprofil gestützt worden, das vom Bundesministerium für Finanzen veranlasst wurde. Die Unternehmensabfrage habe ergeben, dass die Firma XXXX, einem österreichischen Staatsangehörigen gehört habe. Die Firma selbst habe weder über eine Telefon-, noch über eine Faxnummer, noch über eine E-Mailadresse verfügt. An der Firmenanschrift selbst habe es weder Büro- noch Geschäftsräumlichkeiten gegeben. Zur Sozialversicherungspflicht der polnischen Staatsangehörigen MB1 bis MB8 heißt es, dass nach den in Österreich unmittelbar anzuwendenden EU-rechtlichen Vorschriften in Sozialversicherungsangelegenheiten (Art. 13 und 14 der VO EWG Nr. 1408/71) jede in einem EU-Staat als Dienstnehmer beschäftigte Person auch in diesem Mitgliedstaat zur Sozialversicherung anzumelden sei. Eine Ausnahme bestehen dann, wenn diese Person aus einem anderen EU-Staat entsendet oder überlassen wurde. Unter bestimmten Umständen könne sie im Entsende- bzw. Überlassungsstaat versichert bleiben und müsse sie im Beschäftigungsstaat nicht angemeldet werden. Der betreffende Dienstnehmer müsse eine gültige E 101-Bescheinigung aus dem Entsende- bzw. Überlasserstaat vorweisen können. Habe er diese Bescheinigung nicht, sei er im Beschäftigungsstaat jedenfalls anzumelden. Da die acht mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter eine Bescheinigung E101 nicht vorweisen konnten, sei eine Versicherungspflicht in Österreich gegeben.römisch 40 beschäftigt hatte. Dies stehe einer gleichzeitigen Beschäftigung dieser Personen durch die Beschwerdeführerin in den im Spruch des Bescheides näher angeführten Zeiträumen nicht entgegen, dies umso mehr als die beiden polnischen Staatsangehörigen (der MB8 und der MB4) im relevanten Zeitraum bei der BF versichert waren. Entsprechende Meldungen der Firma römisch 40 würden nicht vorliegen. Die Feststellungen zur römisch 40 als Briefkastenfirma seien auf ein internationales Unternehmensprofil gestützt worden, das vom Bundesministerium für Finanzen veranlasst wurde. Die Unternehmensabfrage habe ergeben, dass die Firma römisch 40 , einem österreichischen Staatsangehörigen gehört habe. Die Firma selbst habe weder über eine Telefon-, noch über eine Faxnummer, noch über eine E-Mailadresse verfügt. An der Firmenanschrift selbst habe es weder Büro- noch Geschäftsräumlichkeiten gegeben. Zur Sozialversicherungspflicht der polnischen Staatsangehörigen MB1 bis MB8 heißt es, dass nach den in Österreich unmittelbar anzuwendenden EU-rechtlichen Vorschriften in Sozialversicherungsangelegenheiten (Artikel 13 und 14 der VO EWG Nr. 1408/71) jede in einem EU-Staat als Dienstnehmer beschäftigte Person auch in diesem Mitgliedstaat zur Sozialversicherung anzumelden sei. Eine Ausnahme bestehen dann, wenn diese Person aus einem anderen EU-Staat entsendet oder überlassen wurde. Unter bestimmten Umständen könne sie im Entsende- bzw. Überlassungsstaat versichert bleiben und müsse sie im Beschäftigungsstaat nicht angemeldet werden. Der betreffende Dienstnehmer müsse eine gültige E 101-Bescheinigung aus dem Entsende- bzw. Überlasserstaat vorweisen können. Habe er diese Bescheinigung nicht, sei er im Beschäftigungsstaat jedenfalls anzumelden. Da die acht mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter eine Bescheinigung E101 nicht vorweisen konnten, sei eine Versicherungspflicht in Österreich gegeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.03.2010 brachte der Landeshauptmann XXXX den zum 25.01.2010 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis und gab dieser die Möglichkeit, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.03.2010 brachte der Landeshauptmann römisch 40 den zum 25.01.2010 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis und gab dieser die Möglichkeit, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- Mit Bescheid vom 23.03.2010, GZ: XXXX, erkannte der Landeshauptmann XXXX dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2009, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Bescheid vom 23.03.2010, GZ: römisch 40 , erkannte der Landeshauptmann römisch 40 dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2009, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
- In ihrem Schriftsatz vom 10.05.2010 führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der acht polnischen Staatsangehörigen eine EU-Entsendung vorgelegen habe. Jeder der acht polnischen Arbeitnehmer habe über ein Sozialversicherungsdokument E 101 verfügt und sei dieses Dokument einerseits ein Nachweis für die rechtliche Existenz des ausländischen Entsenders, womit das Argument, dass es sich bei diesem um eine Briefkastenfirma gehandelt habe, widerlegt werde. Das Formular sei andererseits ein Beweis für die Abfuhr der Sozialversicherungsabgaben im Entsendestaat. Die von der StGKK vermissten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung der acht polnischen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Inland seien daher gegeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2010 brachte der Landeshauptmann XXXX der belangten Behörde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis und gab dieser die Möglichkeit, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2010 brachte der Landeshauptmann römisch 40 der belangten Behörde die Stellungnahme der BF zur Kenntnis und gab dieser die Möglichkeit, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- In ihrer zum 02.09.2010 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der GPLA an den zuständigen Prüfer tatsächlich E 101-Formulare übermittelt worden seien. Doch habe es sich bei diesen Bescheinigungen um Bestätigungen gehandelt, die von portugiesischen Sozialversicherungsträgern für portugiesische Dienstnehmer ausgestellt wurden. Für die acht polnischen Bauarbeiter (sohin den MB1, den MB2, den MB3, den MB4, den MB5, den MB6, den MB7 und den MB8) lägen keine E101 Bescheinigungen vor. Gegen den Einwand der BF, dass sämtliche acht polnischen Bauarbeiter im Sinne des § 7b Abs. 3 und Abs. 4 AVRAG bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet gewesen wären, brachte die belangte Behörde vor, dass die Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle im BMF für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht irrelevant sei. Nicht die von der BF ins Treffen geführte Bestimmung des AVRAG sei von Relevanz, sondern die für die zwischenstaatliche Sozialversicherung relevante Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 574/72.
- In ihrer zum 02.09.2010 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der GPLA an den zuständigen Prüfer tatsächlich E 101-Formulare übermittelt worden seien. Doch habe es sich bei diesen Bescheinigungen um Bestätigungen gehandelt, die von portugiesischen Sozialversicherungsträgern für portugiesische Dienstnehmer ausgestellt wurden. Für die acht polnischen Bauarbeiter (sohin den MB1, den MB2, den MB3, den MB4, den MB5, den MB6, den MB7 und den MB8) lägen keine E101 Bescheinigungen vor. Gegen den Einwand der BF, dass sämtliche acht polnischen Bauarbeiter im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 4, AVRAG bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet gewesen wären, brachte die belangte Behörde vor, dass die Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle im BMF für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht irrelevant sei. Nicht die von der BF ins Treffen geführte Bestimmung des AVRAG sei von Relevanz, sondern die für die zwischenstaatliche Sozialversicherung relevante Bestimmung des Artikel 11, Absatz eins, der VO (EWG) Nr. 574/
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2010 brachte der Landeshauptmann XXXX der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2010 zur Kenntnis und gab dieser die Gelegenheit, sich innert festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2010 brachte der Landeshauptmann römisch 40 der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2010 zur Kenntnis und gab dieser die Gelegenheit, sich innert festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2010 brachte die BF mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter den Bilanzentwurf der XXXX vom 30.06.2007, einen zum 24.05.2005 datierten Arbeitsgemeinschaftsvertrag, acht Accession State Worker Registration Schemes samt Registration Certifikates, ausgestellt auf die acht polnischen Bauarbeiter, eine Bestätigung der XXXX über die Zahlung angefallener Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Genannten samt firmeninternen Kontoauszügen.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2010 brachte die BF mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter den Bilanzentwurf der römisch 40 vom 30.06.2007, einen zum 24.05.2005 datierten Arbeitsgemeinschaftsvertrag, acht Accession State Worker Registration Schemes samt Registration Certifikates, ausgestellt auf die acht polnischen Bauarbeiter, eine Bestätigung der römisch 40 über die Zahlung angefallener Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Genannten samt firmeninternen Kontoauszügen. Inhaltlich brachte die BF vor, dass die acht polnischen Bauarbeiter nicht für sie, sondern für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts XXXX tätig gewesen seien, deren Mitglieder die BF und die XXXX gewesen seien. Die beim Finanzamt XXXX veranlagte Arbeitsgemeinschaft habe sich die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Arbeitskräfte entweder durch Beistellung oder durch Abstellung seitens ihrer Partner oder durch Neuaufnahme auf dem Arbeitsmarkt beschafft. In Ausführung des Punktes IV. des ARGE-Vertrages seien die acht polnischen Bauarbeiter der ARGE von ihrem Mitglied XXXX zur Arbeitsleistung im Inland für diese beigestellt worden. Die acht verfahrensgegenständlichen polnischen Bauarbeiter seien beim Home Office, Worker Registration Team, Sheffield als Arbeiter der XXXX angemeldet und für diese autorisiert gewesen. Dafür sei ihnen ein "offizielles" "worker registration certificate" und eine "worker registration card" ausgestellt worden. Unter Vorlage von Kontoauszügen des XXXX bestätige die XXXX, dass die acht polnischen Bauarbeiter bei ihr beschäftigt gewesen seien und dass sämtliche auf sie entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben für die Jahre 2005 und 2006 bezahlt worden seien. Anlassbezogen liege eine nicht der inländischen Sozialversicherungspflicht unterliegende Überlassung vor.Inhaltlich brachte die BF vor, dass die acht polnischen Bauarbeiter nicht für sie, sondern für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts römisch 40 tätig gewesen seien, deren Mitglieder die BF und die römisch 40 gewesen seien. Die beim Finanzamt römisch 40 veranlagte Arbeitsgemeinschaft habe sich die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Arbeitskräfte entweder durch Beistellung oder durch Abstellung seitens ihrer Partner oder durch Neuaufnahme auf dem Arbeitsmarkt beschafft. In Ausführung des Punktes römisch vier. des ARGE-Vertrages seien die acht polnischen Bauarbeiter der ARGE von ihrem Mitglied römisch 40 zur Arbeitsleistung im Inland für diese beigestellt worden. Die acht verfahrensgegenständlichen polnischen Bauarbeiter seien beim Home Office, Worker Registration Team, Sheffield als Arbeiter der römisch 40 angemeldet und für diese autorisiert gewesen. Dafür sei ihnen ein "offizielles" "worker registration certificate" und eine "worker registration card" ausgestellt worden. Unter Vorlage von Kontoauszügen des römisch 40 bestätige die römisch 40 , dass die acht polnischen Bauarbeiter bei ihr beschäftigt gewesen seien und dass sämtliche auf sie entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben für die Jahre 2005 und 2006 bezahlt worden seien. Anlassbezogen liege eine nicht der inländischen Sozialversicherungspflicht unterliegende Überlassung vor.
- Am 11.03.2014 legte der Landeshauptmann XXXX die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor, nachdem die Zuständigkeit zur Entscheidung auf dieses übergegangen war und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
- Am 11.03.2014 legte der Landeshauptmann römisch 40 die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor, nachdem die Zuständigkeit zur Entscheidung auf dieses übergegangen war und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 erging die Aufforderung an die BF (im Wege ihrer Rechtsvertretung) zur Vorlage der Formulare E101 für den MB1, den MB2, den MB3, den MB4, den MB5, den MB6, den MB7 und den MB8 und zur Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung aller der Stellungnahme vom 25.10.2010 vorgelegten fremdsprachigen Urkunden, darunter der Accession State Worker Registration Schemes samt Registration Certificates.
- Mit Schreiben vom 24.09.2015 gab der Rechtsvertreter der BF die Auflösung des Vollmachts- und Vertretungsverhältnisses zur BF bekannt.
- Die mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 an die Beschwerdeführerin herangetragene Aufforderung zur Vorlage der E 101-Formulare für die acht polnischen Arbeiter und zur Vorlage einer Übersetzung aller vorgelegten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache blieb jedoch ohne Reaktion.
- Mit E-Mail vom 01.03.2017 übermittelte das Bundesfinanzgericht den über die gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 15.11.2008 erhobenen Beschwerden ergangenen Beschluss vom 14.11.2016, GZ: XXXX, ergangenen Beschluss mit dem dieses das Beschwerdeverfahren infolge Untergangs der Rechtspersönlichkeit der BF einstellte.
- Mit E-Mail vom 01.03.2017 übermittelte das Bundesfinanzgericht den über die gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 15.11.2008 erhobenen Beschwerden ergangenen Beschluss vom 14.11.2016, GZ: römisch 40 , ergangenen Beschluss mit dem dieses das Beschwerdeverfahren infolge Untergangs der Rechtspersönlichkeit der BF einstellte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin führte die im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur FN XXXX genannte Firma XXXX und war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Einmanngesellschaft, deren einziger Geschäftsführer der am 12.01.1951 geborene XXXX war.1.
- Die Beschwerdeführerin führte die im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur FN römisch 40 genannte Firma römisch 40 und war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Einmanngesellschaft, deren einziger Geschäftsführer der am 12.01.1951 geborene römisch 40 war. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in XXXX. Die Geschäftsanschrift lautete: XXXX.Der Sitz der Gesellschaft befand sich in römisch 40 . Die Geschäftsanschrift lautete: römisch 40 . Die Geschäftsanschrift der BF befand sich in XXXX.Die Geschäftsanschrift der BF befand sich in römisch 40 . Der Unternehmensgegenstand der am 12.01.2002 erstmals ins Firmenbuch eingetragenen BF umfasst das "Baumeistergewerbe". Die Gesellschaft wurde ab dem 12.06.2002 bis zum 16.12.2014 von einem einzigen handelsrechtlichen Geschäftsführer, dem am XXXX geborenen XXXX, vertreten.Die Gesellschaft wurde ab dem 12.06.2002 bis zum 16.12.2014 von einem einzigen handelsrechtlichen Geschäftsführer, dem am römisch 40 geborenen römisch 40 , vertreten. 1.
- Im Rahmen einer im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Prüfung wurde festgestellt, dass die BF den Erstmitbeteiligten im Zeitraum 04.08.2005 bis 11.04.2006, den Zweitmitbeteiligten im Zeitraum 28.06.2006 bis 22.08.2006, den Drittmitbeteiligten im Zeitraum 28.06.2006 bis 31.12.2006, den Viertmitbeteiligten im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006, den Fünftmitbeteiligten im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006, den Sechstmitbeteiligten im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006, den Siebtmitbeteiligten im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006 und den Achtmitbeteiligten im Zeitraum 13.07.2005 bis 04.07.2006, bei denen es sich sämtlich um polnische Staatsangehörige handelte, beschäftigte. Die angeführten polnischen Arbeiter waren zur Sozialversicherung nicht angemeldet. Im GPLA-Prüfungsverfahren legte die BF Unterlagen vor, denen entnommen werden konnte, dass die acht mitbeteiligten polnischen Arbeitnehmer als Beschäftigte einer XXXX mit Sitz in Großbritannien registriert waren. Eine im parallel durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren des Finanzamtes XXXX über das Bundesministerium für Finanzen durchgeführte internationale Unternehmensabfrage ergab, dass es sich bei der XXXX um eine Unterbringungsanschrift handelte.Im GPLA-Prüfungsverfahren legte die BF Unterlagen vor, denen entnommen werden konnte, dass die acht mitbeteiligten polnischen Arbeitnehmer als Beschäftigte einer römisch 40 mit Sitz in Großbritannien registriert waren. Eine im parallel durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren des Finanzamtes römisch 40 über das Bundesministerium für Finanzen durchgeführte internationale Unternehmensabfrage ergab, dass es sich bei der römisch 40 um eine Unterbringungsanschrift handelte. Die acht mitbeteiligten polnischen Arbeiter wurden von der BF in Polen angeheuert. Die Arbeiter selbst waren nie in England aufhältig und war ihnen auch ein allfälliger Vorsitzender der XXXX nicht bekannt. Sie unterschrieben in ihrem Herkunftsstaat eine Vollmacht, auf deren Grundlage ihnen von der XXXX Dokumente für England ausgestellt wurden.Die acht mitbeteiligten polnischen Arbeiter wurden von der BF in Polen angeheuert. Die Arbeiter selbst waren nie in England aufhältig und war ihnen auch ein allfälliger Vorsitzender der römisch 40 nicht bekannt. Sie unterschrieben in ihrem Herkunftsstaat eine Vollmacht, auf deren Grundlage ihnen von der römisch 40 Dokumente für England ausgestellt wurden. Für die acht mitbeteiligten polnischen Arbeiter wurde weder im Rahmen des GPLA-Prüfungsverfahrens, noch im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ein sie betreffendes E 101-Formular vorgelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Fall der acht mitbeteiligten polnischen Arbeitnehmer eine Entsendung vorgelegen hätte. Seitens der belangten Behörde wurden acht mitbeteiligten polnischen Arbeiter nachversichert und die auf sie entfallenden Beiträge nachverrechnet. Die Arbeitsanweisungen wurden ihnen von einem in Österreich ansässigen Vorgesetzten erteilt. Das Gehalt gelangte an sie in bar entweder noch auf der (österreichischen) Baustelle oder in der (in Österreich) gelegenen Unterkunft gegen Unterzeichnung einer Quittung zur Auszahlung. 1.
- In dem dem GPLA-Prüfungsverfahren unterlegenen Beobachtungszeitraum wurden der belangten Behörde nicht alle Bezüge des handelsrechtlichen Geschäftsführers, XXXX, der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gemeldet und der Beitragspflicht unterworfen, sodass die belangte Behörde die Beitragsgrundlage des Geschäftsführers auf die Höchstbeitragsgrundlage anhob.1.
- In dem dem GPLA-Prüfungsverfahren unterlegenen Beobachtungszeitraum wurden der belangten Behörde nicht alle Bezüge des handelsrechtlichen Geschäftsführers, römisch 40 , der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gemeldet und der Beitragspflicht unterworfen, sodass die belangte Behörde die Beitragsgrundlage des Geschäftsführers auf die Höchstbeitragsgrundlage anhob. Die Firma XXXX vergab sämtliche Baustahlbiegearbeiten eines bestimmten Bauvorhabens im Rahmen eines Subauftrages an Arbeitsgemeinschaften (ARGE's). Für diesen Zweck kam es zunächst zur Gründung der ARGE XXXX. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach dem Juli 2005 entstand die ARGE XXXX, an der zu je 25% die BF, die Firma XXXX mit Sitz in XXXX, die Firma XXXX mit Sitz in Polen und die XXXX mit Sitz in Großbritannien beteiligt waren. Die ARGE XXXX erzielte zwar hohe Umsätze, jedoch keine Gewinne. Da sich die Firmen XXXX und die XXXX als Scheinfirmen erwiesen, wurden die erwirtschafteten Gewinne ausschließlich auf die BF und die Firma XXXX in XXXX verteilt. Dabei wurden die Baustahlbiegearbeiten in Euro pro Tonne Eisenbiegearbeit abgerechnet. Für die geleistete Arbeit wurde ein Umsatz in Höhe von EUR 200,00 bis EUR 210,00 pro Tonne erzielt. An Kosten fielen EUR 150,00 bis 160,00 pro Tonne an. Damit verblieb ein Gewinn in Höhe von EUR 50,00 bis EUR 60,00, was einem erzielten Gewinn in Höhe von 33% entspricht, sodass nach Gewinnaufteilung ca. 16% des erzielten Gewinnes auf die XXXX in XXXX und ca. 16% auf die BF entfielen. Auf Grund des Umstandes, dass die Aufträge von den jeweiligen Geschäftsführern der angeführten Unternehmen abgewickelt wurden, kam es auch zur Zuweisung der jeweils erzielten Gewinne an die handelsrechtlichen Geschäftsführer der beiden Unternehmen. Da der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF an der Gesellschaft derselben nicht beteiligt war, wurde der auf ihn entfallende Gewinnanteil sowohl von der Finanzbehörde als auch von der belangten Behörde als Lohn qualifiziert und den gemeldeten Bezügen des Geschäftsführers hinzugerechnet.Die Firma römisch 40 vergab sämtliche Baustahlbiegearbeiten eines bestimmten Bauvorhabens im Rahmen eines Subauftrages an Arbeitsgemeinschaften (ARGE's). Für diesen Zweck kam es zunächst zur Gründung der ARGE römisch 40 . Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach dem Juli 2005 entstand die ARGE römisch 40 , an der zu je 25% die BF, die Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , die Firma römisch 40 mit Sitz in Polen und die römisch 40 mit Sitz in Großbritannien beteiligt waren. Die ARGE römisch 40 erzielte zwar hohe Umsätze, jedoch keine Gewinne. Da sich die Firmen römisch 40 und die römisch 40 als Scheinfirmen erwiesen, wurden die erwirtschafteten Gewinne ausschließlich auf die BF und die Firma römisch 40 in römisch 40 verteilt. Dabei wurden die Baustahlbiegearbeiten in Euro pro Tonne Eisenbiegearbeit abgerechnet. Für die geleistete Arbeit wurde ein Umsatz in Höhe von EUR 200,00 bis EUR 210,00 pro Tonne erzielt. An Kosten fielen EUR 150,00 bis 160,00 pro Tonne an. Damit verblieb ein Gewinn in Höhe von EUR 50,00 bis EUR 60,00, was einem erzielten Gewinn in Höhe von 33% entspricht, sodass nach Gewinnaufteilung ca. 16% des erzielten Gewinnes auf die römisch 40 in römisch 40 und ca. 16% auf die BF entfielen. Auf Grund des Umstandes, dass die Aufträge von den jeweiligen Geschäftsführern der angeführten Unternehmen abgewickelt wurden, kam es auch zur Zuweisung der jeweils erzielten Gewinne an die handelsrechtlichen Geschäftsführer der beiden Unternehmen. Da der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF an der Gesellschaft derselben nicht beteiligt war, wurde der auf ihn entfallende Gewinnanteil sowohl von der Finanzbehörde als auch von der belangten Behörde als Lohn qualifiziert und den gemeldeten Bezügen des Geschäftsführers hinzugerechnet. 1.
- Die im Zuge des GPLA-Prüfungsverfahrens durchgeführte Gegenüberstellung der Jahresgrundlagen für das Kalenderjahr 2006 erbrachte eine Differenz in Höhe von EUR 860,12, die in der Folge mit die BF ergangenen Beitragsabrechnung in Rechnung gestellt wurde. 1.
- Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 06.04.2009 wurde die gegen den Bescheid des Bürgermeisters XXXX vom 08.08.2017, Zl.: XXXX, mit dem XXXX als handelsrechtlichem Geschäftsführer der XXXX zur Last gelegt wurde, er habe jeweils am 08.05.2006 (sohin für die Dauer eines Tages) den MB8 auf der Baustelle XXXX, Gemeindegebiet XXXX, XXXX, und den MB4 auf der Baustelle XXXX, Gemeindegebiet XXXX, XXXX, als Eisenbieger beschäftigt, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt", Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder Niederlassungsnachweise vorgelegen seien, wodurch dieser die Rechtsvorschrift
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verletzt habe, mit der Maßgabe abgewiesen, als festgestellt wurde, dass sich die Tatzeit auf den 08.05.2006 erstreckt und die über ihn verhängte Geldstrafe mit EUR 1.500,-- festgesetzt wurde.1.5. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 06.04.2009 wurde die gegen den Bescheid des Bürgermeisters römisch 40 vom 08.08.2017, Zl.: römisch 40 , mit dem römisch 40 als handelsrechtlichem Geschäftsführer der römisch 40 zur Last gelegt wurde, er habe jeweils am 08.05.2006 (sohin für die Dauer eines Tages) den MB8 auf der Baustelle römisch 40 , Gemeindegebiet römisch 40 , römisch 40 , und den MB4 auf der Baustelle römisch 40 , Gemeindegebiet römisch 40 , römisch 40 , als Eisenbieger beschäftigt, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisse, Befreiungsscheine oder "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt", Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder Niederlassungsnachweise vorgelegen seien, wodurch dieser die Rechtsvorschrift
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verletzt habe, mit der Maßgabe abgewiesen, als festgestellt wurde, dass sich die Tatzeit auf den 08.05.2006 erstreckt und die über ihn verhängte Geldstrafe mit EUR 1.500,-- festgesetzt wurde. Auf Grund des Verfahrensergebnisses hielt der UVS XXXX im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass in Anbetracht eines im Verwaltungsstrafverfahren als XXXX (XXXX) bezeichneten Arbeitsvertrages, abgeschlossen am 18.05.2005 zwischen der BF, der XXXX, der XXXX und der XXXX, und einer im Berufungsverfahren weiter vorgelegten Bestätigung der Wirtschaftsprüfungskanzlei XXXX über eine Beschäftigung von polnischen Arbeitern bei der XXXX in den Jahren 2005 und 2006 zwar "am Papier ein ARGE-Vertrag als Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen" existiere, doch seien "de facto aber ganz andere Verhältnisse gegeben" gewesen (Erkenntnis des UVS XXXX vom 06.04.2009, S. 20 oben).Auf Grund des Verfahrensergebnisses hielt der UVS römisch 40 im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass in Anbetracht eines im Verwaltungsstrafverfahren als römisch 40 (römisch 40 ) bezeichneten Arbeitsvertrages, abgeschlossen am 18.05.2005 zwischen der BF, der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 , und einer im Berufungsverfahren weiter vorgelegten Bestätigung der Wirtschaftsprüfungskanzlei römisch 40 über eine Beschäftigung von polnischen Arbeitern bei der römisch 40 in den Jahren 2005 und 2006 zwar "am Papier ein ARGE-Vertrag als Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen" existiere, doch seien "de facto aber ganz andere Verhältnisse gegeben" gewesen (Erkenntnis des UVS römisch 40 vom 06.04.2009, S. 20 oben). Weiter heißt es in der Begründung des Erkenntnisses des UVS XXXX, dass sich schon daraus, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma XXXX, XXXX, in Hinblick auf die XXXX nichts Näheres wusste, als den Nachnamen des dortigen Geschäftsführers, erhelle, dass "XXXX in der angeblichen Arbeitsgemeinschaft nur der Form halber aufscheint" (Erkenntnis des UVS XXXX vom 06.04.2009, Zl. XXXX, S. 21).Weiter heißt es in der Begründung des Erkenntnisses des UVS römisch 40 , dass sich schon daraus, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma römisch 40 , römisch 40 , in Hinblick auf die römisch 40 nichts Näheres wusste, als den Nachnamen des dortigen Geschäftsführers, erhelle, dass "XXXX in der angeblichen Arbeitsgemeinschaft nur der Form halber aufscheint" (Erkenntnis des UVS römisch 40 vom 06.04.2009, Zl. römisch 40 , S. 21). 1.
- Infolge Untergangs der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin verfügte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 14.11.2016 die Einstellung des dort zu GZ: XXXX über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 29.01.2009 gegen die abgabenrechtlichen Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 15.11.2008 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Jahre 2004, 2005 und 2006.1.
- Infolge Untergangs der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin verfügte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 14.11.2016 die Einstellung des dort zu GZ: römisch 40 über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 29.01.2009 gegen die abgabenrechtlichen Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 15.11.2008 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Jahre 2004, 2005 und
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, darunter der im hg. Beschwerdeverfahren zusätzlich eingeholte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.11.2016 und das Erkenntnis des UVS XXXX vom 06.04.2009, Zl. XXXX.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, darunter der im hg. Beschwerdeverfahren zusätzlich eingeholte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.11.2016 und das Erkenntnis des UVS römisch 40 vom 06.04.2009, Zl. römisch 40 . Die dazu getroffene Feststellung, dass die XXXX eine Scheinfirma war und den Zweck hatte, als Briefkastenfirma zu fungieren, gründet einerseits auf dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, andererseits auf den vom UVS XXXX dazu getroffenen Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.04.2009, Zl. XXXX, der im Zusammenhang mit der XXXX konstatierte, dass diese in der angeblichen Arbeitsgemeinschaft mit den übrigen drei Gesellschaften (BF, XXXX und XXXX nur der Form halber aufscheint (Erkenntnis des UVS XXXX vom 06.04.2009, S. 21). Da die BF in ihrem umfangreichen Schriftsatzvorbringen diesen in Rechtskraft erwachsenen Konstatierungen des UVS XXXX nicht entgegentrat, der denselben Sachverhalt betrifft, waren die entsprechenden Konstatierungen zur Gesellschaftskonstruktion im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.Die dazu getroffene Feststellung, dass die römisch 40 eine Scheinfirma war und den Zweck hatte, als Briefkastenfirma zu fungieren, gründet einerseits auf dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, andererseits auf den vom UVS römisch 40 dazu getroffenen Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.04.2009, Zl. römisch 40 , der im Zusammenhang mit der römisch 40 konstatierte, dass diese in der angeblichen Arbeitsgemeinschaft mit den übrigen drei Gesellschaften (BF, römisch 40 und römisch 40 nur der Form halber aufscheint (Erkenntnis des UVS römisch 40 vom 06.04.2009, S. 21). Da die BF in ihrem umfangreichen Schriftsatzvorbringen diesen in Rechtskraft erwachsenen Konstatierungen des UVS römisch 40 nicht entgegentrat, der denselben Sachverhalt betrifft, waren die entsprechenden Konstatierungen zur Gesellschaftskonstruktion im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Der BF gelang es auch nicht, die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des UVS XXXX hinsichtlich des Faktums zu zerstreuen, dass der MB4 und der MB8 lediglich am 08.05.2006 (sohin in der Dauer eines einzigen Tages) bei der Firma XXXX beschäftigt waren und damit die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, dass der MB4 im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006 und der MB8 im Zeitraum 13.07.2005 bis 04.07.2006 durchgehend als Arbeiter der Beschwerdeführerin beschäftigt waren. Beschwerdegegenständlich kam nicht hervor, dass durch die Beschäftigung des MB4 und des MB6 bei der Firma XXXX das Dienstverhältnis bei der Beschwerdeführerin geendet hätte. Derartiges wurde von der BF weder behauptet noch dargetan.Der BF gelang es auch nicht, die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des UVS römisch 40 hinsichtlich des Faktums zu zerstreuen, dass der MB4 und der MB8 lediglich am 08.05.2006 (sohin in der Dauer eines einzigen Tages) bei der Firma römisch 40 beschäftigt waren und damit die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, dass der MB4 im Zeitraum 13.07.2005 bis 10.07.2006 und der MB8 im Zeitraum 13.07.2005 bis 04.07.2006 durchgehend als Arbeiter der Beschwerdeführerin beschäftigt waren. Beschwerdegegenständlich kam nicht hervor, dass durch die Beschäftigung des MB4 und des MB6 bei der Firma römisch 40 das Dienstverhältnis bei der Beschwerdeführerin geendet hätte. Derartiges wurde von der BF weder behauptet noch dargetan. Die zur Konstruktion der Gesellschaft der BF, zu deren Ausrichtung, zu deren zwischenzeitigen Löschung im Firmenbuch (18.03.2016) und zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass die Gesellschaft der Beschwerdeführerin aus einer einzigen Person (XXXX, geb. XXXX) bestand und im Zeitraum 12.06.2002 bis 16.12.2014, sohin im Beschwerdezeitraum von ihrem einzigen handelsrechtlichen Geschäftsführer (XXXX, geb. XXXX) vertreten wurde, gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX.Die zur Konstruktion der Gesellschaft der BF, zu deren Ausrichtung, zu deren zwischenzeitigen Löschung im Firmenbuch (18.03.2016) und zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass die Gesellschaft der Beschwerdeführerin aus einer einzigen Person (römisch 40 , geb. römisch 40 ) bestand und im Zeitraum 12.06.2002 bis 16.12.2014, sohin im Beschwerdezeitraum von ihrem einzigen handelsrechtlichen Geschäftsführer (römisch 40 , geb. römisch 40 ) vertreten wurde, gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Die weiteren Feststellungen gründen auf den Konstatierungen der belangten Behörde auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens, die die BF weder mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, noch mit seinem weiteren Schriftsatzvorbringen in Zweifel ziehen konnte. Da die BF zu keinem Zeitpunkt das E 101-Formular vorzulegen vermochte, waren auch die entsprechenden Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang war im Rahmen der dem Bundesverwaltungsgericht zukommenden freien Beweiswürdigung auch die Konstatierung zu treffen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass im Fall der acht mitbeteiligten polnischen Arbeiter eine Entsendung vorgelegen hätte. Auch im Hinblick auf die Gewinnverteilung auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF war auf das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde abzustellen, zumal die BF dieses weder in der Beschwerdeschrift noch in ihrem weiterführenden Schriftsatzvorbringen in Zweifel zu ziehen vermochte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte seit dem 01.01.2014 über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich eines vor dem 01.01.2014 gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Einspruch ist
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das sachlich in Betracht kommende Verwaltungsgericht übergegangen.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte seit dem 01.01.2014 über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich eines vor dem 01.01.2014 gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Einspruch ist
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das sachlich in Betracht kommende Verwaltungsgericht übergegangen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
- um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich
- um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt
§ 35
ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
§ 1Abs. 1 Al
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
§ 539aAbs.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.
- Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).3.
- Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie etwa "Dienstvertrag" oder "Werkvertrag" an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter Werksbegriff iSd. § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache zu subsumieren, sondern auch von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie etwa "Dienstvertrag" oder "Werkvertrag" an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache zu subsumieren, sondern auch von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087). Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN). Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel, ABGB,
- Aufl. Rz. 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB,
- Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053). Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388). 3.
- Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" vom Vertrag ab, bildet das ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung, die als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht von vornherein nicht geeignet ist (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). 3.
- Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass mit den mitbeteiligten polnischen Arbeitnehmern kein Werkvertrag geschlossen wurde und diese in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen als Eisenbieger bzw. als Eisenverleger in einem Dienstverhältnis beschäftigt waren. Die BF vermochte hinsichtlich des Viert- und des Achtmitbeteiligten, die am 08.05.2006 (sohin der Dauer eines einzigen Tages) im Betrieb der Firma XXXX tätig waren, nicht darlegen, dass dadurch die Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin geendet hätte.3.
- Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass mit den mitbeteiligten polnischen Arbeitnehmern kein Werkvertrag geschlossen wurde und diese in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen als Eisenbieger bzw. als Eisenverleger in einem Dienstverhältnis beschäftigt waren. Die BF vermochte hinsichtlich des Viert- und des Achtmitbeteiligten, die am 08.05.2006 (sohin der Dauer eines einzigen Tages) im Betrieb der Firma römisch 40 tätig waren, nicht darlegen, dass dadurch die Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin geendet hätte. Ihre Beschwerde stützt die BF in Ansehung der acht mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter im Kern darauf, dass diese aus dem Ausland nach Österreich vermittelt worden seien und als Beschäftigte der XXXX registriert waren.Ihre Beschwerde stützt die BF in Ansehung der acht mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter im Kern darauf, dass diese aus dem Ausland nach Österreich vermittelt worden seien und als Beschäftigte der römisch 40 registriert waren. 3.
- Nach den in Österreich geltenden EU-Vorschriften in Sozialversicherungsangelegenheiten (Art. 13 und Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ist jede in einem Mitgliedstaat als Dienstnehmer beschäftigte Person auch dort zur Sozialversicherung anzumelden.3.
- Nach den in Österreich geltenden EU-Vorschriften in Sozialversicherungsangelegenheiten (Artikel 13 und Artikel 14, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ist jede in einem Mitgliedstaat als Dienstnehmer beschäftigte Person auch dort zur Sozialversicherung anzumelden. Demnach bestimmt Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971, dass ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.Demnach bestimmt Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971, dass ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Bezüglich dieser Regelung legt die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Ausnahmen fest und lautet die relevante Ausnahmebestimmung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Bezüglich dieser Regelung legt die Bestimmung des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Ausnahmen fest und lautet die relevante Ausnahmebestimmung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Art. 14 Sonderregelungen""Art". 14 Sonderregelungen
(1)Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe
- a)gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
- a)
- i)Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist;
- ii)geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Staates bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt ; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen ; sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.
- b)Ein Arbeitnehmer, der im internationalen Verkehrswesen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgenden Einschränkungen:
- i)Ein Arbeitnehmer, der von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;
- ii)ein Arbeitnehmer, der überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem er wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat.
- c)Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt:
- i)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder 5. 7. 71 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149/9, wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
- ii)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern er nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt.
- d)Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. [...]" Demnach unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist. Unter diesen Umständen kann diese Person im Entsende- bzw. Überlasserstaat versichert bleiben und muss im Beschäftigungsstaat nicht angemeldet werden. Dies setzt voraus, dass der betreffende Dienstnehmer ein gültiges E101-Formular des Entsende- bzw. Überlasserstaates vorweisen kann.
Art. 11Abs.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21.03.1972 stellt der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind,
- a)auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung,
- b)in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung eine Bescheinigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten.
Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 vom 21.03.1972 stellt der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind,
- a)auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung,
- b)in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung eine Bescheinigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten. Bestehen im Zusammenhang mit einer oder mehreren Tätigkeit(
- en)Anknüpfungspunkte zu verschiedenen Mitgliedstaaten, ist ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen. Derartige Ersuchen sind vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. selbständig Erwerbstätigen beim zuständigen Versicherungsträger bzw. der zuständigen Behörde jenes Landes einzubringen, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Nach Überprüfung des Sachverhaltes wird generell das E 101-Formular ausgestellt. Wurde das E 101-Formular nicht ausgestellt, unterliegt der beschäftigte Dienstnehmer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Beschwerdegegenständlich ist unstrittig, dass die mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter sich zwar mit einem Worker Registration Certificate auswiesen bzw. eine Worker Registration Card vorlegten, die jedoch weder ein E 101-Formular darstellt, noch den diesbezüglichen Anforderungen entspricht. Unstrittig ist auch, dass es sich bei der XXXX Um eine Scheinfirma handelte, die auch keine erkennbare Geschäftstätigkeit entfaltete. In Anbetracht dessen war daher davon auszugehen, dass die BF als Dienstgeberin
§ 35
ASVG der acht mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter anzusehen ist.Beschwerdegegenständlich ist unstrittig, dass die mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter sich zwar mit einem Worker Registration Certificate auswiesen bzw. eine Worker Registration Card vorlegten, die jedoch weder ein E 101-Formular darstellt, noch den diesbezüglichen Anforderungen entspricht. Unstrittig ist auch, dass es sich bei der römisch 40 Um eine Scheinfirma handelte, die auch keine erkennbare Geschäftstätigkeit entfaltete. In Anbetracht dessen war daher davon auszugehen, dass die BF als Dienstgeberin
Paragraph 35, ASVG der acht mitbeteiligten polnischen Bauarbeiter anzusehen ist. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde hinsichtlich der acht mitbeteiligten Bauarbeiter ausgesprochen hat, dass diese in den im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sind. 3.7. Im Beschwerdeverfahren kam auch hervor, dass die Firma XXXX sämtliche Baustahlbiegearbeiten eines bestimmten Bauvorhabens im Rahmen eines Subauftrages an Arbeitsgemeinschaften (ARGE'
- s)vergab und dass es aus diesem Grund zunächst zur Gründung der ARGE XXXX und zu einem späteren Zeitpunkt zur Errichtung der ARGE XXXX kam, an der zu je 25% die Beschwerdeführerin, die Firma XXXX mit Sitz in XXXX, die Firma XXXX mit Sitz in Polen und die XXXX mit Sitz in Großbritannien beteiligt waren. Die ARGE XXXX erzielte zwar hohe Umsätze, jedoch keine Gewinne. Da sich die Firmen XXXX und die XXXX als Scheinfirmen erwiesen, wurden die erwirtschafteten Gewinne ausschließlich auf die Beschwerdeführerin und die Firma XXXX in XXXX verteilt. Dabei wurden die Baustahlbiegearbeiten in Euro pro Tonne Eisenbiegearbeit abgerechnet. Für die geleistete Arbeit wurde ein Umsatz in Höhe von EUR 200,00 bis EUR 210,00 pro Tonne erzielt. An Kosten fielen EUR 150,00 bis 160,00 pro Tonne an. Damit verblieb ein Gewinn in Höhe von EUR 50,00 bis EUR 60,00, was einem erzielten Gewinn in Höhe von 33% entspricht, sodass nach Gewinnaufteilung ca. 16% des erzielten Gewinnes auf die Firma XXXX in XXXX und ca. 16% auf die BF entfielen. Auf Grund des Umstandes, dass die Aufträge von den jeweiligen Geschäftsführern der angeführten Unternehmen abgewickelt wurden, kam es auch zur Zuweisung der jeweils erzielten Gewinne an die handelsrechtlichen Geschäftsführer der beiden Unternehmen.3.7. Im Beschwerdeverfahren kam auch hervor, dass die Firma römisch 40 sämtliche Baustahlbiegearbeiten eines bestimmten Bauvorhabens im Rahmen eines Subauftrages an Arbeitsgemeinschaften (ARGE'
- s)vergab und dass es aus diesem Grund zunächst zur Gründung der ARGE römisch 40 und zu einem späteren Zeitpunkt zur Errichtung der ARGE römisch 40 kam, an der zu je 25% die Beschwerdeführerin, die Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , die Firma römisch 40 mit Sitz in Polen und die römisch 40 mit Sitz in Großbritannien beteiligt waren. Die ARGE römisch 40 erzielte zwar hohe Umsätze, jedoch keine Gewinne. Da sich die Firmen römisch 40 und die römisch 40 als Scheinfirmen erwiesen, wurden die erwirtschafteten Gewinne ausschließlich auf die Beschwerdeführerin und die Firma römisch 40 in römisch 40 verteilt. Dabei wurden die Baustahlbiegearbeiten in Euro pro Tonne Eisenbiegearbeit abgerechnet. Für die geleistete Arbeit wurde ein Umsatz in Höhe von EUR 200,00 bis EUR 210,00 pro Tonne erzielt. An Kosten fielen EUR 150,00 bis 160,00 pro Tonne an. Damit verblieb ein Gewinn in Höhe von EUR 50,00 bis EUR 60,00, was einem erzielten Gewinn in Höhe von 33% entspricht, sodass nach Gewinnaufteilung ca. 16% des erzielten Gewinnes auf die Firma römisch 40 in römisch 40 und ca. 16% auf die BF entfielen. Auf Grund des Umstandes, dass die Aufträge von den jeweiligen Geschäftsführern der angeführten Unternehmen abgewickelt wurden, kam es auch zur Zuweisung der jeweils erzielten Gewinne an die handelsrechtlichen Geschäftsführer der beiden Unternehmen. Da der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an der Gesellschaft derselben nicht beteiligt war, wurde der auf ihn entfallende Gewinnanteil sowohl von der Finanzbehörde als auch von der belangten Behörde als Lohn qualifiziert und den gemeldeten Bezügen des Geschäftsführers hinzugerechnet. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF, XXXX, war beschwerdegegenständlich an der Gesellschaft BF nicht beteiligt. Die Qualifikation eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH scheidet dann aus, wenn er auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlussfassung in der Generalversammlung verhindern kann, folglich einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft besitzt. Ein beherrschender Einfluss eines Geschäftsführers, der zeitgleich auch Gesellschafter der GmbH ist, ist auch dann anzunehmen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung der in der Gesellschaft organisierten Gesellschafter auf Grund einer "Sperrminorität" verhindern kann., aber auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen (Zehetner in Sonntag, ASVG6, Rz. 29a zu § 4 ASVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF, römisch 40 , war beschwerdegegenständlich an der Gesellschaft BF nicht beteiligt. Die Qualifikation eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH scheidet dann aus, wenn er auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlussfassung in der Generalversammlung verhindern kann, folglich einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft besitzt. Ein beherrschender Einfluss eines Geschäftsführers, der zeitgleich auch Gesellschafter der GmbH ist, ist auch dann anzunehmen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung der in der Gesellschaft organisierten Gesellschafter auf Grund einer "Sperrminorität" verhindern kann., aber auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen (Zehetner in Sonntag, ASVG6, Rz. 29a zu Paragraph 4, ASVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass er mehr Rechte in Anspruch genommen hätte, als sie ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages bzw. des Geschäftsführervertrages zugestanden wurden, weshalb er als Dienstnehmer der BF anzusehen ist.
§ 44Abs.
2 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 leg. cit. ist.
Paragraph 44, Absatz 2, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. ist.
§ 49Abs.
1 ASVG sind die Geld- und Sachbezüge unter den Entgeltbegriff zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (hier der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind die Geld- und Sachbezüge unter den Entgeltbegriff zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (hier der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
§ 49Abs.
2 ASVG sind die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährten Bezüge, wie z. B. der
- oder
- Monatsbezug, das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld Sonderzahlungen, die
§ 54zu berücksichtigen sind.
Von den Sonderzahlungen sind
§ 54Abs.
1 ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten.
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährten Bezüge, wie z. B. der
- oder
- Monatsbezug, das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld Sonderzahlungen, die
Paragraph 54, zu berücksichtigen sind. Von den Sonderzahlungen sind
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten. Demnach hat der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF zusätzlich zu seinen Bezügen im Jahr 2004 EUR 46.952,40, im Jahr 2005 EUR 94.837,72 und im Jahr 2006 EUR 87.737,84 erhalten. Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Hinblick auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF ein Dienstverhältnis zur BF unterstellt und die ihm zugeflossenen Gewinnanteile als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG qualifiziert und dieses der Beitragspflicht unterworfen und diesbezüglich Sonderbeiträge errechnet hat.Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Hinblick auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF ein Dienstverhältnis zur BF unterstellt und die ihm zugeflossenen Gewinnanteile als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG qualifiziert und dieses der Beitragspflicht unterworfen und diesbezüglich Sonderbeiträge errechnet hat. 3.8. Da die BF die Differenz aus der Gegenüberstellung der Jahresgrundlagen für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von EUR 860,12 nicht einmal im Ansatz in Zweifel zu ziehen versuchte, kann ein näheres Eingehen darauf dahingestellt bleiben. 3.9. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2004083.1.00