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{'item': 'G305 2183087-1'}

Obsah (17)Art 133§ 11§ 12§ 24§ 25§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 7§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlG305 2183087-1 SpruchG305 2183087-1/5E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.04.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 28.11.2017, VSNR: XXXX widerrief bzw. berichtigte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 1.383,21 als zu Unrecht bezogen und sprach aus, dass er verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren.
  2. Mit Bescheid vom 28.11.2017, VSNR: römisch 40 widerrief bzw. berichtigte die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 1.383,21 als zu Unrecht bezogen und sprach aus, dass er verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF die spruchgegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er in dieser Zeit bei der Dienstgeberin XXXX in Beschäftigung gestanden habe und er dies auch telefonisch bestätigte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF die spruchgegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er in dieser Zeit bei der Dienstgeberin römisch 40 in Beschäftigung gestanden habe und er dies auch telefonisch bestätigte.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die zum 12.12.2017 datierte Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werden möge, dass er nicht zur Rückzahlung des Refundierungsbetrages verpflichtet sei. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er im Zeitraum 02.05.2016 bis 17.06.2016 bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt war. Diese Beschäftigung habe er der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Da er im angeführten Zeitraum immer wieder Geldbeträge von der belangten Behörde auf sein Konto überwiesen bekam, sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem 02.05.2016 gehandelt habe und so habe er diese Leistungen im guten Glauben empfangen und verbraucht.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er im Zeitraum 02.05.2016 bis 17.06.2016 bei der Dienstgeberin römisch 40 beschäftigt war. Diese Beschäftigung habe er der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Da er im angeführten Zeitraum immer wieder Geldbeträge von der belangten Behörde auf sein Konto überwiesen bekam, sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem 02.05.2016 gehandelt habe und so habe er diese Leistungen im guten Glauben empfangen und verbraucht.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2017, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 28.11.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensganges und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX am 27.04.2016 ordnungsgemäß gemeldet habe. Daraufhin habe die belangte Behörde mit 02.05.2016 den Leistungsbezug zur Einstellung gebracht. Der Leistungsbezug für den XXXX.05.2016 (1 Tagessatz in Höhe von EUR 29,43) sei am XXXX.06.2016 an ihn angewiesen worden. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses habe er sich am 15.06.2016 wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Das Dienstverhältnis habe durch fristlose Entlassung des BF geendet. Die fristlose Entlassung habe er niederschriftlich anerkannt, wodurch es zu einer Sperrfrist

§ 11Al

VG für den Zeitraum XXXX.06.2016 bis XXXX.07.2016 und zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in ab XXXX.07.2016 gekommen sei. Am XXXX.06.2016 habe er der belangten Behörde einen Krankenstand beginnend mit XXXX.06.2016 gemeldet. Dabei sei es seitens der belangten Behörde zu einer fehlerhaften Bearbeitung gekommen, wodurch es zu einer irrtümlichen Auszahlung des Anspruchs für den XXXX.05.2016 bis XXXX.05.2016 (EUR 882,90 für 30 Tage) an ihn gekommen sei. Nach dem Krankenstand habe er sich am XXXX.06.2016 wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Am XXXX.07.2016 habe er wiederum eine ihm nicht zustehende Auszahlung für den XXXX.06.2016 bis XXXX.06.2016 in Höhe von EUR 500,31 erhalten. Das Vorliegen eines überschneidenden Zeitraumes (Zeitraum eines Arbeitslosengeldbezuges bei gleichzeitigem Dienstverhältnis) sei der belangten Behörde am 15.07.2017 durch eine Hauptverbandsbestandsprüfung bekannt geworden. Dadurch sei es in weiterer Folge zum Erkennen der zu viel ausbezahlten Leistung und zur Veranlassung des Widerruf- und Rückforderungsbescheides vom XXXX.11.2017 gekommen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2017, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 28.11.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensganges und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 am 27.04.2016 ordnungsgemäß gemeldet habe. Daraufhin habe die belangte Behörde mit 02.05.2016 den Leistungsbezug zur Einstellung gebracht. Der Leistungsbezug für den römisch 40 .05.2016 (1 Tagessatz in Höhe von EUR 29,43) sei am römisch 40 .06.2016 an ihn angewiesen worden. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses habe er sich am 15.06.2016 wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Das Dienstverhältnis habe durch fristlose Entlassung des BF geendet. Die fristlose Entlassung habe er niederschriftlich anerkannt, wodurch es zu einer Sperrfrist

Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum römisch 40 .06.2016 bis römisch 40 .07.2016 und zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in ab römisch 40 .07.2016 gekommen sei. Am römisch 40 .06.2016 habe er der belangten Behörde einen Krankenstand beginnend mit römisch 40 .06.2016 gemeldet. Dabei sei es seitens der belangten Behörde zu einer fehlerhaften Bearbeitung gekommen, wodurch es zu einer irrtümlichen Auszahlung des Anspruchs für den römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 (EUR 882,90 für 30 Tage) an ihn gekommen sei. Nach dem Krankenstand habe er sich am römisch 40 .06.2016 wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Am römisch 40 .07.2016 habe er wiederum eine ihm nicht zustehende Auszahlung für den römisch 40 .06.2016 bis römisch 40 .06.2016 in Höhe von EUR 500,31 erhalten. Das Vorliegen eines überschneidenden Zeitraumes (Zeitraum eines Arbeitslosengeldbezuges bei gleichzeitigem Dienstverhältnis) sei der belangten Behörde am 15.07.2017 durch eine Hauptverbandsbestandsprüfung bekannt geworden. Dadurch sei es in weiterer Folge zum Erkennen der zu viel ausbezahlten Leistung und zur Veranlassung des Widerruf- und Rückforderungsbescheides vom römisch 40 .11.2017 gekommen. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF von XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 (inkl. Urlaubsersatzleistung) in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden habe und in diesem Zeitraum Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG nicht vorgelegen habe. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, habe die Zuerkennung von XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen werden müssen. Da er erkennen musste, dass ihm die erfolgten Auszahlungen am XXXX.06.2017 und am XXXX.07.2016 nicht gebührten, sei er

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des von XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.383,21 zu verpflichten.In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF von römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 (inkl. Urlaubsersatzleistung) in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden habe und in diesem Zeitraum Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG nicht vorgelegen habe. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, habe die Zuerkennung von römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen werden müssen. Da er erkennen musste, dass ihm die erfolgten Auszahlungen am römisch 40 .06.2017 und am römisch 40 .07.2016 nicht gebührten, sei er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des von römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.383,21 zu verpflichten.

  1. Gegen die ihm am 29.12.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob der BF den zum 10.01.2018 datierten, am selben Tag bei der belangten Behörde im Faxweg eingebrachten Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, die gegen den Bescheid vom 28.11.2017 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 16.01.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 28.11.2017 erhobene Beschwerde, den Vorlageantrag, den in Beschwerde gezogenen Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
  3. Am 16.04.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei und mehrere Mitarbeiter der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet1.
  6. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).(römisch 40 ). 1.
  7. Ausgehend vom 01.01.2016 bis laufend weist er folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: 01.01.2016 - 14.01.2016 Arbeiter XXXX01.01.2016 - 14.01.2016 Arbeiter römisch 40 02.05.2016 - 17.06.2016 Arbeiter XXXX02.05.2016 - 17.06.2016 Arbeiter römisch 40 15.05.2017 - 15.05.2017 Arbeiter XXXX15.05.2017 - 15.05.2017 Arbeiter römisch 40 24.07.2017 - 03.08.2017 Arbeiter XXXX24.07.2017 - 03.08.2017 Arbeiter römisch 40 Seit dem 01.01.2016 weist er nachstehende geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auf: 13.02.2017 - 04.03.2017 XXXX13.02.2017 - 04.03.2017 römisch 40 13.11.2017 bis laufend XXXX13.11.2017 bis laufend römisch 40 Dazwischen bezog er von XXXX.01.2016 bis XXXX.05.2016, von XXXX.07.2016 bis XXXX.07.2016 und von XXXX.07.2016 bis XXXX.10.2016 Arbeitslosengeld, sowie von XXXX.10.2016 bis XXXX.05.2017, von XXXX.05.2017 bis XXXX.06.2017, von XXXX.07.2017 bis XXXX.07.2017 von XXXX.08.2017 bis XXXX.11.2017 und von XXXX.11.2017 bis laufend Notstandshilfe.Dazwischen bezog er von römisch 40 .01.2016 bis römisch 40 .05.2016, von römisch 40 .07.2016 bis römisch 40 .07.2016 und von römisch 40 .07.2016 bis römisch 40 .10.2016 Arbeitslosengeld, sowie von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .05.2017, von römisch 40 .05.2017 bis römisch 40 .06.2017, von römisch 40 .07.2017 bis römisch 40 .07.2017 von römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .11.2017 und von römisch 40 .11.2017 bis laufend Notstandshilfe. Zwischen den angeführten Zeiten, während denen beim BF vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorlagen und den Zeiten, während denen er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezog, lagen seit dem XXXX.01.2016 auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld vor, und zwar von XXXX.07.2016 bis XXXX.07.2016, von XXXX.08.2017 bis XXXX.08.2017 und von XXXX.11.2017 bis XXXX.11.2017.Zwischen den angeführten Zeiten, während denen beim BF vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorlagen und den Zeiten, während denen er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezog, lagen seit dem römisch 40 .01.2016 auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld vor, und zwar von römisch 40 .07.2016 bis römisch 40 .07.2016, von römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .08.2017 und von römisch 40 .11.2017 bis römisch 40 .11.
  8. 1.
  9. Ausgehend vom 01.01.2016 weist er nachfolgende Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf: XXXX.01.2016 - XXXX.04.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglichrömisch 40 .01.2016 - römisch 40 .04.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglich XXXX.04.2016 - XXXX.04.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglichrömisch 40 .04.2016 - römisch 40 .04.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglich XXXX.04.2016 - XXXX.06.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglichrömisch 40 .04.2016 - römisch 40 .06.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglich XXXX.07.2016 - XXXX.07.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglichrömisch 40 .07.2016 - römisch 40 .07.2016 Arbeitslosengeld EUR 29,43 täglich XXXX.07.2016 - XXXX.10.2016 Arbeitslosengel EUR 29,43 täglichrömisch 40 .07.2016 - römisch 40 .10.2016 Arbeitslosengel EUR 29,43 täglich XXXX.10.2016 - XXXX.12.2016 Notstandshilfe EUR 27,96 täglichrömisch 40 .10.2016 - römisch 40 .12.2016 Notstandshilfe EUR 27,96 täglich XXXX.01.2017 - XXXX.04.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglichrömisch 40 .01.2017 - römisch 40 .04.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglich XXXX.05.2017 - XXXX.05.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglichrömisch 40 .05.2017 - römisch 40 .05.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglich XXXX.05.2017 - XXXX.06.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglichrömisch 40 .05.2017 - römisch 40 .06.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglich XXXX.07.2017 - XXXX.07.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglichrömisch 40 .07.2017 - römisch 40 .07.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglich XXXX.08.2017 - XXXX.11.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglichrömisch 40 .08.2017 - römisch 40 .11.2017 Notstandshilfe EUR 28,18 täglich XXXX.11.2017 - XXXX.11.2018 Notstandhilfe EUR 28,18 täglichrömisch 40 .11.2017 - römisch 40 .11.2018 Notstandhilfe EUR 28,18 täglich 1.
  10. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Dienstgeberin, XXXX Dieses Dienstverhältnis endete am 17.06.2016 durch eine Beendigung seitens des Dienstgebers.1.
  11. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Dienstgeberin, römisch 40 Dieses Dienstverhältnis endete am 17.06.2016 durch eine Beendigung seitens des Dienstgebers. 1.
  12. Während dieses Zeitraumes (02.05.2016 bis 17.06.2016) bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,43 täglich, sohin im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.05.2016 einen Betrag von EUR 882,90sohin im Zeitraum römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 einen Betrag von EUR 882,90 und im Zeitraum XXXX.06.2016 bis XXXX.06.2016 einen Betrag von EUR 500,31und im Zeitraum römisch 40 .06.2016 bis römisch 40 .06.2016 einen Betrag von EUR 500,31 sohin einen Betrag von insgesamt EUR 1.383,21 1.
  13. Am 22.06.2016 überwies ihm die belangte Behörde den Betrag von EUR 882,90 und wurde ihm dieser Betrag noch am 24.06.2016 auf dem Gehaltekonto gutgebucht. Am 04.07.2016 überwies ihm die belangte Behörde den Betrag von EUR 500,31 und wurde dieser Betrag am 06.07.2016 auf dem Gehaltekonto gutgebucht. 1.
  14. Davor wurden an den BF folgende Arbeitslosengeldbezüge zur Auszahlung gebracht: am 02.03.2016 für den Monat Februar 2016 (29 Tage): EUR 853,47 am 04.04.2016 für den Monat März 2016 (31 Tage): EUR 912,33 am 02.05.2016 für den Monat April 2016 (30 Tage): EUR 896,70 am 02.06.2017 für den Monat Mai 2016 (1 Tag): EUR 29,43 das ist ein Gesamtbetrag von EUR 2.691,93 Diese Zahlungen wurden ebenfalls auf dem Gehaltekonto des BF gutgebucht und waren diese auch für ihn ersichtlich, zumal ihm vom Kreditinstitut in regelmäßigen, nicht näher festgestellten Intervallen Kontoauszüge seines Bankkontos übermittelt wurden. Demnach gebührten dem BF für die angesprochenen Monate folgende Bezüge: für den Februar 2016 (XXXX.02.2016 - XXXX.02.2016) (= 29 Tage á EUR 29,43 ): EUR 853,47für den Februar 2016 (römisch 40 .02.2016 - römisch 40 .02.2016) (= 29 Tage á EUR 29,43 ): EUR 853,47 für den März 2016 (XXXX.03.2016 - XXXX.03.2016) (= 31 Tage á EUR 29,43): EUR 912,33für den März 2016 (römisch 40 .03.2016 - römisch 40 .03.2016) (= 31 Tage á EUR 29,43): EUR 912,33 für den April 2016 (XXXX.04.2016 - XXXX.04.2016) (= 30 Tage á EUR 29,43): EUR 882,90für den April 2016 (römisch 40 .04.2016 - römisch 40 .04.2016) (= 30 Tage á EUR 29,43): EUR 882,90 für den Mai 2016 (XXXX.05.2016 - XXXX.05.2016) (= 1 Tage á EUR 29,43): EUR 29,43für den Mai 2016 (römisch 40 .05.2016 - römisch 40 .05.2016) (= 1 Tage á EUR 29,43): EUR 29,43 das ist ein Gesamtbetrag von EUR 2.678,13 1.
  15. Im Hinblick auf den dem BF gebührenden Betrag von EUR 2.678,13 und den an ihn für den Zeitraum XXXX.02.2016 bis XXXX.05.2016) zurund den an ihn für den Zeitraum römisch 40 .02.2016 bis römisch 40 .05.2016) zur Auszahlung gelangten Betrag von - EUR 2.691,93 ergibt sich für ihn sogar ein Überbezug von EUR 13,80 Daraus ergibt sich jedenfalls, dass sein Arbeitslosengeldanspruch in Bezug auf den Zeitraum XXXX.02.2016 bis XXXX.05.2016 in voller Höhe erfüllt wurde und ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des Rückforderungsbetrages für die Zeiträume XXXX.05.2016 bis XXXX.05.2016 bzw. XXXX.
  16. bis XXXX.06.2016 nicht entstehen konnte.Daraus ergibt sich jedenfalls, dass sein Arbeitslosengeldanspruch in Bezug auf den Zeitraum römisch 40 .02.2016 bis römisch 40 .05.2016 in voller Höhe erfüllt wurde und ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des Rückforderungsbetrages für die Zeiträume römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 bzw. römisch 40 .
  17. bis römisch 40 .06.2016 nicht entstehen konnte. Von XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin Firma XXXX.Von römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin Firma römisch 40 .
  18. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und dessen PV, sowie die Einvernahme der Mitarbeiterinnen der belangten Behörde, XXXX, XXXX und XXXX in der am 16.04.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, die glaubhaft darlegten, dass es sich bei den Rückforderungsbeträgen in Höhe von EUR 882,90 und EUR 500,31 (gesamt sohin EUR 1.383,21) um keinen Nachzahlungsbetrag, wie vom BF in der Beschwerdeschrift behauptet handelte, sondern um eine irrtümlich an ihn ausgelöste Leistung infolge eines Eingabefehlers durch die Zeugin XXXX handelte.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und dessen PV, sowie die Einvernahme der Mitarbeiterinnen der belangten Behörde, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der am 16.04.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, die glaubhaft darlegten, dass es sich bei den Rückforderungsbeträgen in Höhe von EUR 882,90 und EUR 500,31 (gesamt sohin EUR 1.383,21) um keinen Nachzahlungsbetrag, wie vom BF in der Beschwerdeschrift behauptet handelte, sondern um eine irrtümlich an ihn ausgelöste Leistung infolge eines Eingabefehlers durch die Zeugin römisch 40 handelte. Beweis wurde weiter erhoben durch den bei der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf und den Versicherungsverlauf des BF, sowie durch den vorliegenden Gehaltekontoauszug des Beschwerdeführers. Dagegen erscheint die in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachte Überraschung des BF darüber, dass er davon ausgehen habe können, dass es sich bei den Rückforderungsbeträgen um Nachzahlungen für den vor dem 02.05.2016 gelegenen Zeitraum gehandelt habe, weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig. Vielmehr steht fest, dass er schon anhand der ihm in regelmäßigen Abständen von seinem Kreditinstitut übermittelten Gehaltekontoauszügen den Überbezug in Form der Rückforderungsbeträge leicht klären und erkennen können. Der BF vermochte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den an ihn zur Auszahlung gelangten, der Rückforderung unterliegenden Leistungen nicht um eine Nachzahlung handelt. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen auf Grund freier Beweiswürdigung zu treffen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum 28.11.2017 datierten Erstbescheid widerrief die belangte Behörde das vom BF im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.383,21, das sich aus einer an den BF am XXXX.06.2016 für den Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.05.2016 irrtümlich geleisteten Auszahlung in Höhe von EUR 882,90 und zu einer weiteren am XXXX.07.2016 für den Zeitraum XXXX.06.2016 bis XXXX.06.2016 in Höhe von EUR 500,31 irrtümlich geleisteten Zahlung von EUR 500,31 zusammensetzte und den Rückforderungsbetrag ergibt.3.4.
  3. Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum 28.11.2017 datierten Erstbescheid widerrief die belangte Behörde das vom BF im Zeitraum römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.383,21, das sich aus einer an den BF am römisch 40 .06.2016 für den Zeitraum römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 irrtümlich geleisteten Auszahlung in Höhe von EUR 882,90 und zu einer weiteren am römisch 40 .07.2016 für den Zeitraum römisch 40 .06.2016 bis römisch 40 .06.2016 in Höhe von EUR 500,31 irrtümlich geleisteten Zahlung von EUR 500,31 zusammensetzte und den Rückforderungsbetrag ergibt. Der irrtümlich zu viel geleistete Betrag steht außer Streit. Strittig ist im bezogenen Anlassfall jedoch, ob und inwieweit der BF berechtigt annehmen durfte, dass es sich dabei um eine Nachzahlung handelt, die er im guten Glauben empfangen und verbrauchen durfte. 3.4.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer3.4.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG vorliegt.1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig ist (d.h. weder der Versicherungsfall der Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bezug habenden Bestimmungen des ASVG vorliegt), arbeitswillig ist (d.h. wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist) und Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG vorliegt. Im Sinne des § 12 AlVG gilt als arbeitslos, werIm Sinne des Paragraph 12, AlVG gilt als arbeitslos, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt, oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. a und c). Auch gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (§ 12 Abs. 3 lit. h leg. cit.).

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, oder wer selbständig erwerbstätig ist bzw. wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a und c). Auch gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, leg. cit.). Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des § 24 AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).Kommt es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 24, AlVG).

§ 24Abs. 2 Al

VG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in § 24 Abs. 1 - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu § 24).

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Ein Widerruf bzw. eine Berichtigung hat - in Ermangelung einer Sonderregelung wie in Paragraph 24, Absatz eins, - nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen und ist daher immer an die Bescheidform gebunden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 und 13 zu Paragraph 24,). Die Bestimmung des § 25 AlVG betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz des bezogenen und eingestellten bzw. berichtigten Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, AlVG betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz des bezogenen und eingestellten bzw. berichtigten Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: "§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice."
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice." Eine Rückforderung nach § 25 AlVG setzt entweder ein Verschulden der Leistungsbezieherin oder einen Umstand voraus, wenn von vornherein klar war, dass eine Rückzahlung der Leistung möglich sein kann. Zum Rückersatz kann die Empfängerin einer Leistung nur dann verpflichtet werden, wennEine Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG setzt entweder ein Verschulden der Leistungsbezieherin oder einen Umstand voraus, wenn von vornherein klar war, dass eine Rückzahlung der Leistung möglich sein kann. Zum Rückersatz kann die Empfängerin einer Leistung nur dann verpflichtet werden, wenn * der Bezug der Leistung bewusst durch unwahre Angaben herbeigeführt wurde, * der Übergenuss durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen entstanden ist, * die Leistungsbezieherin erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührt, * es im Fall des besonderen Kündigungsschutzes zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses kommt, * sich aus nachträglich vorgelegten Steuerbescheiden ein höheres Einkommen ergibt, * ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielt wurde, * die Arbeitslose die Aufnahme einer Beschäftigung verschwiegen hat oder * einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, das Rechtsmittel aber erfolglos geblieben ist, bzw. wenn ein die Leistung zuerkennendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2f zu § 25 AlVG).* einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, das Rechtsmittel aber erfolglos geblieben ist, bzw. wenn ein die Leistung zuerkennendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2f zu Paragraph 25, AlVG). Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestand genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu § 25 AlVG).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestand genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu Paragraph 25, AlVG). Der dritte, in § 25 Abs. 1 AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu § 25 AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN).Der dritte, in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu Paragraph 25, AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN). 3.4.
  1. Anlassbezogen steht fest, dass der BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (XXXX.05.2016 bis XXXX.05.2016 bzw. XXXX.06.2016 bis XXXX.06.2016) bei der Dienstgeberin XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gearbeitet hatte und daher nicht als arbeitslos galt. Am 22.06.2016 überwies ihm die belangte Behörde für den Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.05.2016 irrtümlich einen Betrag in Höhe von EUR 882,90 und am XXXX.07.2016 für den Zeitraum XXXX.06.bis 17.06.2016 irrtümlich einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 500,31, was einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.383,21 ergibt.3.4.
  2. Anlassbezogen steht fest, dass der BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 bzw. römisch 40 .06.2016 bis römisch 40 .06.2016) bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gearbeitet hatte und daher nicht als arbeitslos galt. Am 22.06.2016 überwies ihm die belangte Behörde für den Zeitraum römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 irrtümlich einen Betrag in Höhe von EUR 882,90 und am römisch 40 .07.2016 für den Zeitraum römisch 40 .06.bis 17.06.2016 irrtümlich einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 500,31, was einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.383,21 ergibt. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift (einzig) ausführt, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den an ihn irrtümlich zur Auszahlung gelangten Beträgen um Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem 02.05.2016 gehandelt und er diese Leistungen im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, so ist ihm hinsichtlich seines Vorbringens betreffend eines gutgläubigen Verbrauchs der irrtümlich überwiesenen Geldbeträge aus der Arbeitslosenversicherung zu entgegnen, dass es der Verpflichtung zum Rückersatz nicht entgegensteht, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht hat, denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. § 25 AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/08/0145, mwN; VwGH vom 03.09.2002, Zl. 99/03/0168).Wenn der BF in der Beschwerdeschrift (einzig) ausführt, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den an ihn irrtümlich zur Auszahlung gelangten Beträgen um Nachzahlungen für den Zeitraum vor dem 02.05.2016 gehandelt und er diese Leistungen im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, so ist ihm hinsichtlich seines Vorbringens betreffend eines gutgläubigen Verbrauchs der irrtümlich überwiesenen Geldbeträge aus der Arbeitslosenversicherung zu entgegnen, dass es der Verpflichtung zum Rückersatz nicht entgegensteht, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht hat, denn der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. Paragraph 25, AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/08/0145, mwN; VwGH vom 03.09.2002, Zl. 99/03/0168). Dem BF gereicht jedoch schon der Umstand zum Vorwurf, dass er bei der ihm zumutbaren Einsichtnahme in seine Kontoauszüge leicht erkennen hätte können, dass ihm die belangte Behörde das ihm für den Zeitraum vor dem XXXX.05.2016 gebührende Arbeitslosengeld in voller Höhe geleistet hat, weshalb für eine auf den Zeitraum vor dem XXXX.05.2016 bezogene Nachzahlung kein Raum bestehen kann. Unter Berücksichtigung der am XXXX.06.2016 und der am XXXX.07.2016 erfolgten Überweisungen und des ihm von seiner Dienstgeberin bezogenen Gehalts hätte er aus der irrtümlichen Überweisung des Rückforderungsbetrages leicht den zu Unrecht bezogenen Überbezug feststellen können. Dabei kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Überweisung des Überbezuges auf einem Irrtum der belangten Behörde auf einem Irrtum beruhte oder nicht.Dem BF gereicht jedoch schon der Umstand zum Vorwurf, dass er bei der ihm zumutbaren Einsichtnahme in seine Kontoauszüge leicht erkennen hätte können, dass ihm die belangte Behörde das ihm für den Zeitraum vor dem römisch 40 .05.2016 gebührende Arbeitslosengeld in voller Höhe geleistet hat, weshalb für eine auf den Zeitraum vor dem römisch 40 .05.2016 bezogene Nachzahlung kein Raum bestehen kann. Unter Berücksichtigung der am römisch 40 .06.2016 und der am römisch 40 .07.2016 erfolgten Überweisungen und des ihm von seiner Dienstgeberin bezogenen Gehalts hätte er aus der irrtümlichen Überweisung des Rückforderungsbetrages leicht den zu Unrecht bezogenen Überbezug feststellen können. Dabei kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Überweisung des Überbezuges auf einem Irrtum der belangten Behörde auf einem Irrtum beruhte oder nicht. Aus den angeführten Gründen kann sich der BF somit nicht mit Recht darauf berufen, die beschwerdegegenständliche Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 1.383,21 im guten Glauben empfangen und verbraucht zu haben. 3.4.
  3. Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen geleisteten Beträge aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) nachträglich berichtigt und dem BF zur Refundierung vorgeschrieben hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2183087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.