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{'item': 'G306 2010354-2'}

Obsah (17)Art 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 125§ 60§ 69§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlG306 2010354-2 SpruchG306 2010354-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAU

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Polizeidirektors von XXXX zu Zl. XXXX, vom 05.11.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Polizeidirektors von römisch 40 zu Zl. römisch 40 , vom 05.11.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im darauf folgenden Instanzenzug wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 05.03.2012, Zl. VwSen-730300/SR/MZ/Wu, zu einem 10 - jährigen umgewandelt. Mit Schreiben vom 21.06.2017 des ausgewiesenen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.06.2017, wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester in XXXX habe. Der BF sei im Bundesgebiet sozial integriert und sei seine gesamte Familie in diesem aufhältig. Der BF sei während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Bosnien völlig straffrei geblieben. Dem Schreiben wurde ein polizeiliches Führungszeugnis von Bosnien und Herzegowina beigelegt.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester in römisch 40 habe. Der BF sei im Bundesgebiet sozial integriert und sei seine gesamte Familie in diesem aufhältig. Der BF sei während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Bosnien völlig straffrei geblieben. Dem Schreiben wurde ein polizeiliches Führungszeugnis von Bosnien und Herzegowina beigelegt. Mit undatiertem Schreiben des BFA wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zu Abgabe einer allfälligen Stellungnahme, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben des RV vom 02.08.2017, einlangen beim BFA unbekannt, gab dieser eine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des Regierungsvorlage vom 02.08.2017, einlangen beim BFA unbekannt, gab dieser eine Stellungnahme ab. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbot abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von E 6,50 zur Entrichtung vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbot abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von E 6,50 zur Entrichtung vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der RV fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Sache selbst entscheiden; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verfahrensführung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die Rechtsträger der belangten Behörde I. Instanz einen Kostenbeitrag zu Handen des Vertreters auferlegen.Dagegen erhob der Regierungsvorlage fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Sache selbst entscheiden; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verfahrensführung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die Rechtsträger der belangten Behörde römisch eins. Instanz einen Kostenbeitrag zu Handen des Vertreters auferlegen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 24.01.2018 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: * XXXX.1998 - XXXX.2008: XXXX* römisch 40 .1998 - römisch 40 .2008: römisch 40 * XXXX.2008 - XXXX.2008: XXXX* römisch 40 .2008 - römisch 40 .2008: römisch 40 * XXXX.2008 - XXXX.2009: XXXX* römisch 40 .2008 - römisch 40 .2009: römisch 40 * XXXX.2010 - XXXX.2012: JA XXXX* römisch 40 .2010 - römisch 40 .2012: JA römisch 40 * XXXX.2012 - XXXX.2012: JA XXXX* römisch 40 .2012 - römisch 40 .2012: JA römisch 40 * XXXX.2012 - XXXX.2014: JA XXXX* römisch 40 .2012 - römisch 40 .2014: JA römisch 40 * XXXX.2014 - XXXX.2014: XXXX* römisch 40 .2014 - römisch 40 .2014: römisch 40 Gegen den BF wurde mit am 05.03.2012 (Instanzenzug) in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Polizeidirektors von XXXX Zl. XXXX, vom 05.11.2010 ein auf 10 Jahre dauerndes Aufenthaltsverbot, erlassen.Gegen den BF wurde mit am 05.03.2012 (Instanzenzug) in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Polizeidirektors von römisch 40 Zl. römisch 40 , vom 05.11.2010 ein auf 10 Jahre dauerndes Aufenthaltsverbot, erlassen. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass der BF drei rechtskräftig strafgerichtliche Verurteilungen aufgewiesen hat. Der BF weißt folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) LG XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.20041) LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U2 130 (
  2. FALL) 15/1 StGB Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2004Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum römisch 40 .2004 zu XXXX RK XXXX.2004 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2004 LG XXXX vom XXXX.2004zu römisch 40 RK römisch 40 .2004 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2004 LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 zu LG XXXX RK XXXX.2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2004 LG XXXX vom XXXX.2007zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2004 LG römisch 40 vom römisch 40 .2007 2) LG XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.20042) LG römisch 40 vom römisch 40 .2004 RK römisch 40 .2004 PAR 146 148 (
  3. FALL) StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2004Vollzugsdatum römisch 40 .2004 zu LG XXXX RK XXXX.2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2004 LG XXXX vom XXXX.2007zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 .2004 LG römisch 40 vom römisch 40 .2007 3) LG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.20103) LG römisch 40 vom römisch 40 .2010 RK römisch 40 .2010 PAR 142/1 143 (
  4. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2009 Freiheitsstrafe 6 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2014PAR 142/1 143 (
  5. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009 Freiheitsstrafe 6 Jahre Vollzugsdatum römisch 40 .2014 zu LG XXXX RK XXXX.2010zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2010 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2014, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2014LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX RK XXXX.2010zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2010 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2014LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX RK XXXX.2010 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX LG XXXX vom XXXX.2017zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2010 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 Der BF weist in den folgenden Zeiträumen Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf: * XXXX.2010 bis XXXX.2012* römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2012 * XXXX.2012 bis XXXX.2012* römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 * XXXX.2012 bis XXXX.2014* römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2014 Der BF wurde am XXXX.2014 aus der Strafhaft entlassen und reiste unter Gewährung einer Rückkehrhilfe, am XXXX.2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der BF stellte noch während seiner Inhaftierung einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF ist geschieden und ist Vater eines minderjährigen Kindes, welches in der Slowakei lebt. Im Bundesgebiet halten sich zudem ein Bruder, eine Schwester sowie die Mutter des BF auf. Eine Änderung der familiären Anknüpfungspunkte des BF seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes konnte nicht festgestellt werden.Der BF wurde am römisch 40 .2014 aus der Strafhaft entlassen und reiste unter Gewährung einer Rückkehrhilfe, am römisch 40 .2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der BF stellte noch während seiner Inhaftierung einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF ist geschieden und ist Vater eines minderjährigen Kindes, welches in der Slowakei lebt. Im Bundesgebiet halten sich zudem ein Bruder, eine Schwester sowie die Mutter des BF auf. Eine Änderung der familiären Anknüpfungspunkte des BF seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist gegenwärtig - laut eigenen Angaben - ohne Einkommen und wird von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt. Der BF befindet sich seit seiner Entlassung - Ausreise aus dem Bundesgebiet - XXXX.2014 - in Bosnien und Herzegowina. Der BF hat sich seither wohlverhalten.Der BF befindet sich seit seiner Entlassung - Ausreise aus dem Bundesgebiet - römisch 40 .2014 - in Bosnien und Herzegowina. Der BF hat sich seither wohlverhalten.
  6. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, zur seinerzeitigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, die Rückkehr in seinen Heimatsstaat sowie zum wohlverhalten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die diesbezüglichen näheren Angaben sowie die Feststellungen, dass der BF diese begangen hat, beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie die Wohnsitznahmen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die mangelnde Erwerbstätigkeiten aus den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme (AS 11). Die familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, sowie den dementsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Das nichtfeststellbare Eintreten einer Änderung der familiären Verhältnisse des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass kein, nicht schon im verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheides - im Instanzenzug - Erwähnung gefunden habender - geänderter - Sachverhalt festgestellt werden konnte. So wurde in diesem festgehalten, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet (Mutter und Geschwister), verfügt und nicht ein unerheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben durch das erlassene Aufenthaltsverbot stattfinden wird. Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, beruhen auf den Ausführungen des BF in der Stellungnahme wo dieser anführt, dass es dem BF verwehrt sei in Bosnien einer Arbeit nachzugehen - der Grund sei seine mangelnde Sprachkenntnisse (dazu sei zu erwähnen, dass sich der BF immer wieder in Bosnien bei seinem Vater aufgehalten hat und sich mittlerweile seit beinahe 4 Jahre in Bosnien aufhält) sowie mangelnde Integration. Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf den eigenen Angaben in seiner Stellungnahme. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Der BF vermeint sich nunmehr schon fast fünf Jahr im Exil zu befinden und nicht straffällig geworden zu sein. Der BF erachtet sich als rehabilitiert. Der BF ist der Ansicht mehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik darzustellen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 125Abs. 16 FPG idg

F. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs. 25 3. Satz FPG idg

F. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25,

  1. Satz FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF.Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idF. BGBl. I. Nr. 87/2012 lautet:Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF. lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF. lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Gegenständlich ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen (vgl. Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 Anm. 4)Gegenständlich ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen vergleiche Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, Anmerkung 4) Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 05.03.2012 (Rechtskraft) weder be- noch entlastende Momente zu entnehmen. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der BF nach fast fünf Jahren im Exil und keiner weiteren Straffälligkeit als rehabilitiert gelte und daher keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle ist dahingehend zu widersprechen, dass der BF vor seiner Ausreise - XXXX.2014 - vier Jahre in Strafhaft befunden hat. Der BF befindet sich seither ca. 3 1/2 Jahre auf freiem Fuß. Die vom BF begangen Straftaten und den daraus resultierenden Verurteilungen sind nicht zu verharmlosen und fanden sie ihre Steigerung in einem - unter Verwendung einer Waffe - begangenen Raubes. Der BF wurde auch zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das vom BF vorgebrachte gegenständliche Verhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal nach Ansicht des VwGH die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Darüber hinaus erweist sich der seit der Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe verstrichene Zeitraum von knapp 3 1/2 Jahren, vor dem Hintergrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges gesetzestreues Leben des BF schließen zu können.Die Behauptung in der Beschwerde, dass der BF nach fast fünf Jahren im Exil und keiner weiteren Straffälligkeit als rehabilitiert gelte und daher keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle ist dahingehend zu widersprechen, dass der BF vor seiner Ausreise - römisch 40 .2014 - vier Jahre in Strafhaft befunden hat. Der BF befindet sich seither ca. 3 1/2 Jahre auf freiem Fuß. Die vom BF begangen Straftaten und den daraus resultierenden Verurteilungen sind nicht zu verharmlosen und fanden sie ihre Steigerung in einem - unter Verwendung einer Waffe - begangenen Raubes. Der BF wurde auch zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das vom BF vorgebrachte gegenständliche Verhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal nach Ansicht des VwGH die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden außer Acht zu lassen ist vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Darüber hinaus erweist sich der seit der Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe verstrichene Zeitraum von knapp 3 1/2 Jahren, vor dem Hintergrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges gesetzestreues Leben des BF schließen zu können. Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Tat und einer damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass aufgrund des bisher gezeigten "noch" keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Im Hinblick auf die familiären und sozialen Verhältnisse des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die genannten familiären Beziehungen des BF im Bundesgebiet haben sich seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots nicht geändert und ist mit einer berücksichtigungswürdigen Intensivierung dieser seit Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht auszugehen. Aufgrund seines bisherigen strafrechtlichen Verhalten in verschiedenster Art und Weise - Diebstahl, Betrug, Einbruch und letztendlich Raub, hat der BF auf eine nicht unwesentliche kriminelle Vergangenheit zurückzublicken. Hervorzuheben ist noch, dass der BF diese Delikte zum Teil mit dem Vorsatz verübte, sich durch deren Wiederkehr fortlaufen Einnahmen zu erschließen. Der BF - ist laut eigenen Angaben - gegenständlich ohne Beschäftigung und von der finanziellen Unterstützung seiner Familie abhängig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der BF wiederum straffällig wird um sich seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Gegenständlich - unter der Beachtung der verstrichenen Zeit von knapp 3 1/2 Jahren seit Haftentlassung - ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch diesen auszugehen, und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Österreich seitens des BF ausgeht. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Antrag auf Erstattung der Kosten durch die belangte Behörde Antrag des BF auf Kostenbeitrag: Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um eine Beschwerde betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt noch um eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze sodass kein Anspruch auf Kosten besteht. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2010354.2.00

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