4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Polizeidirektors von XXXX zu Zl. XXXX, vom 05.11.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Polizeidirektors von römisch 40 zu Zl. römisch 40 , vom 05.11.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im darauf folgenden Instanzenzug wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 05.03.2012, Zl. VwSen-730300/SR/MZ/Wu, zu einem 10 - jährigen umgewandelt. Mit Schreiben vom 21.06.2017 des ausgewiesenen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.06.2017, wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester in XXXX habe. Der BF sei im Bundesgebiet sozial integriert und sei seine gesamte Familie in diesem aufhältig. Der BF sei während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Bosnien völlig straffrei geblieben. Dem Schreiben wurde ein polizeiliches Führungszeugnis von Bosnien und Herzegowina beigelegt.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester in römisch 40 habe. Der BF sei im Bundesgebiet sozial integriert und sei seine gesamte Familie in diesem aufhältig. Der BF sei während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Bosnien völlig straffrei geblieben. Dem Schreiben wurde ein polizeiliches Führungszeugnis von Bosnien und Herzegowina beigelegt. Mit undatiertem Schreiben des BFA wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zu Abgabe einer allfälligen Stellungnahme, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben des RV vom 02.08.2017, einlangen beim BFA unbekannt, gab dieser eine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des Regierungsvorlage vom 02.08.2017, einlangen beim BFA unbekannt, gab dieser eine Stellungnahme ab. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbot abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von E 6,50 zur Entrichtung vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbot abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von E 6,50 zur Entrichtung vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der RV fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Sache selbst entscheiden; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verfahrensführung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die Rechtsträger der belangten Behörde I. Instanz einen Kostenbeitrag zu Handen des Vertreters auferlegen.Dagegen erhob der Regierungsvorlage fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Sache selbst entscheiden; in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verfahrensführung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die Rechtsträger der belangten Behörde römisch eins. Instanz einen Kostenbeitrag zu Handen des Vertreters auferlegen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 24.01.2018 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
F. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
F. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25,
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF.Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idF. BGBl. I. Nr. 87/2012 lautet:Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Gegenständlich ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen (vgl. Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 Anm. 4)Gegenständlich ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen vergleiche Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, Anmerkung 4) Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 05.03.2012 (Rechtskraft) weder be- noch entlastende Momente zu entnehmen. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der BF nach fast fünf Jahren im Exil und keiner weiteren Straffälligkeit als rehabilitiert gelte und daher keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle ist dahingehend zu widersprechen, dass der BF vor seiner Ausreise - XXXX.2014 - vier Jahre in Strafhaft befunden hat. Der BF befindet sich seither ca. 3 1/2 Jahre auf freiem Fuß. Die vom BF begangen Straftaten und den daraus resultierenden Verurteilungen sind nicht zu verharmlosen und fanden sie ihre Steigerung in einem - unter Verwendung einer Waffe - begangenen Raubes. Der BF wurde auch zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das vom BF vorgebrachte gegenständliche Verhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal nach Ansicht des VwGH die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Darüber hinaus erweist sich der seit der Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe verstrichene Zeitraum von knapp 3 1/2 Jahren, vor dem Hintergrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges gesetzestreues Leben des BF schließen zu können.Die Behauptung in der Beschwerde, dass der BF nach fast fünf Jahren im Exil und keiner weiteren Straffälligkeit als rehabilitiert gelte und daher keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle ist dahingehend zu widersprechen, dass der BF vor seiner Ausreise - römisch 40 .2014 - vier Jahre in Strafhaft befunden hat. Der BF befindet sich seither ca. 3 1/2 Jahre auf freiem Fuß. Die vom BF begangen Straftaten und den daraus resultierenden Verurteilungen sind nicht zu verharmlosen und fanden sie ihre Steigerung in einem - unter Verwendung einer Waffe - begangenen Raubes. Der BF wurde auch zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das vom BF vorgebrachte gegenständliche Verhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal nach Ansicht des VwGH die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden außer Acht zu lassen ist vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Darüber hinaus erweist sich der seit der Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe verstrichene Zeitraum von knapp 3 1/2 Jahren, vor dem Hintergrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges gesetzestreues Leben des BF schließen zu können. Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Tat und einer damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass aufgrund des bisher gezeigten "noch" keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Im Hinblick auf die familiären und sozialen Verhältnisse des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die genannten familiären Beziehungen des BF im Bundesgebiet haben sich seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots nicht geändert und ist mit einer berücksichtigungswürdigen Intensivierung dieser seit Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht auszugehen. Aufgrund seines bisherigen strafrechtlichen Verhalten in verschiedenster Art und Weise - Diebstahl, Betrug, Einbruch und letztendlich Raub, hat der BF auf eine nicht unwesentliche kriminelle Vergangenheit zurückzublicken. Hervorzuheben ist noch, dass der BF diese Delikte zum Teil mit dem Vorsatz verübte, sich durch deren Wiederkehr fortlaufen Einnahmen zu erschließen. Der BF - ist laut eigenen Angaben - gegenständlich ohne Beschäftigung und von der finanziellen Unterstützung seiner Familie abhängig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der BF wiederum straffällig wird um sich seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Gegenständlich - unter der Beachtung der verstrichenen Zeit von knapp 3 1/2 Jahren seit Haftentlassung - ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch diesen auszugehen, und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Österreich seitens des BF ausgeht. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Antrag auf Erstattung der Kosten durch die belangte Behörde Antrag des BF auf Kostenbeitrag: Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2010354.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.