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{'item': 'G314 2188444-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlG314 2188444-2 SpruchG314 2188444-2/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über den Verfahrenshilfeantrag des XXXX, geboren am XXXX, deutscher Staatsangehöriger:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über den Verfahrenshilfeantrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , deutscher Staatsangehöriger: A) Der Antrag vom 07.03.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. XXXX, wird gemäß § 8a VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag vom 07.03.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig. TextBEGRÜNDUNG : Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller (ASt) ist seit XXXX2017 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2018, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Antragsteller (ASt) ist seit XXXX2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.02.2018, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2018, Zl. XXXX, wurde daraufhin gegen den ASt gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem ASt durch Übergabe am 03.03.2018 zugestellt.Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde daraufhin gegen den ASt gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem ASt durch Übergabe am 03.03.2018 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 wurde dem ASt der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung enthält folgenden Hinweis: "Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist nicht zulässig und hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist".Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 wurde dem ASt der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung enthält folgenden Hinweis: "Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist nicht zulässig und hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist". Am 07.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Antrag des ASt auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid im Umfang der Befreiung von der Gebühr von EUR 30 gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV ein. Aus dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der ASt einkommens- und vermögenslos ist, Schulden von ca. EUR 12.000 hat und für ein Kind sorgepflichtig ist.Am 07.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Antrag des ASt auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid im Umfang der Befreiung von der Gebühr von EUR 30 gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV ein. Aus dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der ASt einkommens- und vermögenslos ist, Schulden von ca. EUR 12.000 hat und für ein Kind sorgepflichtig ist. Am 09.03.2018 leitete des BVwG den Antrag samt Vermögensbekenntnis zuständigkeitshalber an das BFA weiter. Das BFA legte ihn hierauf samt den Akten des Verwaltungsverfahrens wieder dem BVwG vor. Mit Schreiben vom 21.03.2018 wurde der ASt darüber informiert und darauf hingewiesen, dass der Verfahrenshilfeantrag die Beschwerdefrist weder hemmt noch unterbricht. Dieses Schreiben wurde dem ASt am 26.03.2018 zugestellt. Die Justizanstalt XXXX gab dem BVwG auf dessen Anfrage hin bekannt, dass der ASt kein Guthaben am Haftkonto hat und durch arbeitstherapeutische Beschäftigung (Bastelarbeit) geringe Einkünfte erzielt.Die Justizanstalt römisch 40 gab dem BVwG auf dessen Anfrage hin bekannt, dass der ASt kein Guthaben am Haftkonto hat und durch arbeitstherapeutische Beschäftigung (Bastelarbeit) geringe Einkünfte erzielt. Am 13.04.2018 gab das BFA auf eine telefonische Anfrage des BVwG hin bekannt, dass keine Beschwerde des ASt eingelangt sei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Rechtliche Beurteilung: § 8a VwGVG, der die Verfahrenshilfe regelt, sieht (soweit hier relevant) vor, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Abs 1). Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind, soweit in § 8a VwGVG nicht anderes vorgesehen ist, nach den §§ 63 ff ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren ein Rechtsanwalt beigegeben wird (Abs 2). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist im hier maßgeblichen Bescheidbeschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen (Abs 3). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle (Abs 6). Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (Abs 7).Paragraph 8 a, VwGVG, der die Verfahrenshilfe regelt, sieht (soweit hier relevant) vor, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Absatz eins,). Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind, soweit in Paragraph 8 a, VwGVG nicht anderes vorgesehen ist, nach den Paragraphen 63, ff ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren ein Rechtsanwalt beigegeben wird (Absatz 2,). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist im hier maßgeblichen Bescheidbeschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen (Absatz 3,). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle (Absatz 6,). Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (Absatz 7,). Angesichts der Mittellosigkeit des ASt würde selbst die geringe Eingabegebühr für die Beschwerde an das BVwG von EUR 30 seinen notwendigen Unterhalt gefährden. Der Verfahrenshilfeantrag ist aber aus anderen Gründen unzulässig: Gemäß § 8a Abs 2 zweiter Satz VwGVG umfasst ein Verfahrenshilfeantrag grundsätzlich ohne weiteres Begehren einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts, sofern der Antragsteller nicht darauf verzichtet (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 8a VwGVG K 19). Da der ASt hier ausdrücklich nur die Befreiung von der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG iVm § 2 BuLVwG-EGebV beantragt hat, liegt ein solcher Verzicht vor. Die Beigebung eines Rechtsanwalts käme angesichts der Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 BFA-VG ohnehin nicht in Betracht. Die beantragte Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben ist dagegen im Rahmen der Verfahrenshilfe auch bei Beigebung eines Rechtsberaters möglich (siehe z.B. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG umfasst ein Verfahrenshilfeantrag grundsätzlich ohne weiteres Begehren einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts, sofern der Antragsteller nicht darauf verzichtet vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 Paragraph 8 a, VwGVG K 19). Da der ASt hier ausdrücklich nur die Befreiung von der Eingabegebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 GebG in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beantragt hat, liegt ein solcher Verzicht vor. Die Beigebung eines Rechtsanwalts käme angesichts der Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, BFA-VG ohnehin nicht in Betracht. Die beantragte Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben ist dagegen im Rahmen der Verfahrenshilfe auch bei Beigebung eines Rechtsberaters möglich (siehe z.B. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). § 8a Abs 7 VwGVG regelt den Lauf der Beschwerdefrist abweichend von § 7 Abs 4 VwGVG, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird. Da diese Bestimmung weiter vorsieht, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und des anzufechtenden Bescheids an den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, gilt diese Fristberechnung - wie auch die gemäß § 73 Abs 2 ZPO - nur dann, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, nicht aber, wenn (wie hier) nur die Befreiung von der Pauschalgebühr beantragt wird. Die Beschwerdefrist begann daher mit der Zustellung des Bescheids an den ASt am 03.03.2018; der Verfahrenshilfeantrag hatte keine Auswirkungen darauf. Der ASt wurde sowohl vom BFA als auch vom BVwG auf diesen Umstand hingewiesen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher der 03.04.2018. Da der ASt innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde einbrachte, ist sein Antrag auf Befreiung von der Pauschalgebühr für eine Beschwerde an das BVwG als unzulässig zurückzuweisen, zumal die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine verspätete Beschwerde wegen offenbarer Aussichtslosigkeit nicht in Betracht kommt.Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird. Da diese Bestimmung weiter vorsieht, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und des anzufechtenden Bescheids an den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, gilt diese Fristberechnung - wie auch die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO - nur dann, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, nicht aber, wenn (wie hier) nur die Befreiung von der Pauschalgebühr beantragt wird. Die Beschwerdefrist begann daher mit der Zustellung des Bescheids an den ASt am 03.03.2018; der Verfahrenshilfeantrag hatte keine Auswirkungen darauf. Der ASt wurde sowohl vom BFA als auch vom BVwG auf diesen Umstand hingewiesen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher der 03.04.2018. Da der ASt innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde einbrachte, ist sein Antrag auf Befreiung von der Pauschalgebühr für eine Beschwerde an das BVwG als unzulässig zurückzuweisen, zumal die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine verspätete Beschwerde wegen offenbarer Aussichtslosigkeit nicht in Betracht kommt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war zuzulassen, weil - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die in § 8a Abs 7 VwGVG vorgesehene Fristberechnung auch dann anzuwenden ist, wenn der Verfahrenshilfeantrag die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht umfasst (und bejahendenfalls, wann in diesem Fall die Beschwerdefrist nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt) fehlt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war zuzulassen, weil - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die in Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Fristberechnung auch dann anzuwenden ist, wenn der Verfahrenshilfeantrag die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht umfasst (und bejahendenfalls, wann in diesem Fall die Beschwerdefrist nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt) fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2188444.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.