← Österreich

{'item': 'I406 2106408-1'}

Obsah (17)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 1§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlI406 2106408-1 SpruchI406 2106408-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

§ 57

Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt." II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 02.04.2015 den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Tunis geboren, tunesischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe im Geburtsort von 1994 bis 2006 die Grundschule sowie in einem anderen namentlich genannten Ort von 2006 bis 2009 die Universität besucht; zuletzt habe er als Angestellter gearbeitet. Er gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern, zwei volljährige und eine minderjährige Schwester sowie einen volljährigen Bruder, alle wohnhaft in Tunis, an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Er sei am 28.12.2014 legal, mit seinem Reisepass, den er jedoch in der Türkei verloren habe, von Tunis mit einem österreichischen Schengen Visum nach Wien geflogen, dann in die Türkei, habe sich ungefähr 2 1/2 Monate in Istanbul aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe den Herkunftsstaat wegen den dortigen Anschlägen verlassen, es gäbe dort ISIS-Anhänger, einige Leute seien bei ihnen vorbei gekommen und hätten sie als Anhänger gewinnen wollen. Als Befürchtung im Fall einer Rückkehr in die Heimat gab er, "man kann dort echt nicht leben", die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.04.2015 legte der Beschwerdeführer vor -Strichaufzählung ein Reifeprüfungszeugnis in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung -Strichaufzählung einen Notenspiegel zum Hochschulabschluss in Kopie und in beglaubigter Übersetzung -Strichaufzählung einen Notenspiegel zum Reifeprüfungszeugnis in Kopie und in beglaubigter Übersetzung -Strichaufzählung eine beglaubigte Übersetzung des Führerscheins In seinem Reisepass habe sich ein ungefähr zehn Tage lang gültiges Visum für Österreich befunden. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat habe er Kontakt. Verwandte in Österreich habe er nicht, ebenso wenig österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern. Er lebe in der Betreuungsstelle in Traiskirchen und sei in Grundversorgung. Die Frage nach Kursen, Schule, Vereinen oder der Universität in Österreich verneinte der Beschwerdeführer, Deutsch spreche er ganz wenig. Er habe im Herkunftsstaat Maschinenbau studiert und hoffe, dieses Studium in Österreich abschließen zu können. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt nebenher in einer Firma für die Reparatur und Wartung medizinischer Geräte gearbeitet. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach politischer Tätigkeit oder Parteizugehörigkeit im Herkunftsstaat sowie nach persönlichen Problemen mit den Behörden des Herkunftsstaates. Zum Fluchtgrund gab er an, andere Studenten hätten ihn dazu bewegen wollen, mit ihnen nach Libyen gehen, um dort zu kämpfen, ihre Namen kenne er nicht, dies sei ungefähr sechs Monate gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Auf die Frage nach Konsequenzen seiner diesbezüglichen Ablehnung gab der Beschwerdeführer lediglich an "für diese Leute gibt es kein Nein oder Ja", weiters verneinte er die Fragen, ob er in Libyen kämpfen gewesen sei oder sich dieser Gruppe angeschlossen habe, sie hätten ihn "viele Male" kontaktiert, konkrete Daten konnte er dazu nicht angeben, das letzte Mal sei das einen Monat vor seiner Ausreise gewesen. Auf die Frage, ob er von diesen Leuten bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an "nicht so richtig, aber sie sagten, dass ich einfach mitmachen muss. Die haben Probleme gemacht", auf Nachfrage, sie hätten ihm den Eingang in die Universität versperrt. Weitere Gründe für die Asylantragsstellung habe er nicht. Mit Bescheid vom 10.04.2015, Zl. 1048960210/150334688 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.04.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 10.04.2015, Zl. 1048960210/150334688 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.04.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmb

H und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/

  1. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Schreiben vom 15.04.2015 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH der belangten Behörde die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein Fluchtvorbringen und ergänzte, die Leute, die ihn bedroht hätten, hätten ihn in ganz Tunesien ausfindig machen können; er habe auch Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, da dieser selbst von den Terroristen unter Druck gesetzt werde und er Angst gehabt habe, dass sie seine Daten den Terroristen herausgebe. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Mit Schreiben vom 13.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur rechtlichen Stellungnahme sowie einen Fragenkatalog betreffend seine persönliche Situation. Laut "Verständigung zur Hinterlegung" der Österreichischen Post AG begann die Abholfrist für diese Schriftstücke am 16.02.
  2. Der Beschwerdeführer behob diese Dokumente nicht. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer diese Schriftstücke mit Schreiben vom 12.03.2018 neuerlich übermittelt. Am 03.04.2018 wurden diese Schriftstücke dem Beschwerdeführer von einem Organ der Öffentlichen Sicherheitswache ausgefolgt. Am 10.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und ledig. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat und hat dort die Universität besucht, jedoch nicht abgeschlossen und war gleichzeitig als Arbeitnehmer mit der Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat mit seinen Eltern, drei Schwestern sowie einem Bruder, alle volljährig, über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in einer wirtschaftlich guten Lage. In Österreich verfügt er weder über eine eheliche noch eine eheähnliche oder eine Liebesbeziehung, hat jedoch Freunde. Der Beschwerdeführer wird von Freunden finanziell unterstützt und verdient mit An- und Verkäufen auf Flohmärkten monatlich stark schwankende Beträge hinzu. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutschenzertifikat, ist jedoch in der Lage, an ihn gestellte Fragen zu verstehen und diese zu beantworten. Der Beschwerdeführer ist weder in Vereinen noch Organisationen Mitglied. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) BG XXXX vom XXXX RK XXXX01) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 127 StGB § 15 StGBParagraph 127, StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 31.01.2016 Freiheitsstrafe 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre 1.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, den Herkunftsstaat wegen Verfolgungshandlungen verlassen zu haben und hat auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht Verfolgungshandlungen zu rechnen. 1.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat
  7. Politische Lage Tunesien ist

der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Am 26.1.2014 wurde die neue demokratische Verfassung verabschiedet. Diese sieht für Tunesien ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem der Premierminister vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung beauftragt und vom Parlament bestätigt werden muss. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen, der direkt vom Volk gewählt wird (AA 4.2017). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 6.2017a). Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament als neuer Regierungschef bestätigt. Er führte ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Auf Initiative von Staatspräsident Essebsi verständigten sich die bisherigen Regierungsparteien mit Vertretern von Opposition, Gewerkschaften und Arbeitgebern im Juli 2016 auf die Bildung einer "Regierung der nationalen Einheit", die unter Führung des neuen Regierungschefs Youssef Chahed (Nidaa Tounes) am 26.8.2016 vom Parlament bestätigt wurde. Infolge einer internen Spaltung verfügt die Regierungspartei Nidaa Tounes inzwischen nur noch über 67 Abgeordnete (AA 4.2017; vgl. GIZ 6.2017a).Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament als neuer Regierungschef bestätigt. Er führte ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Auf Initiative von Staatspräsident Essebsi verständigten sich die bisherigen Regierungsparteien mit Vertretern von Opposition, Gewerkschaften und Arbeitgebern im Juli 2016 auf die Bildung einer "Regierung der nationalen Einheit", die unter Führung des neuen Regierungschefs Youssef Chahed (Nidaa Tounes) am 26.8.2016 vom Parlament bestätigt wurde. Infolge einer internen Spaltung verfügt die Regierungspartei Nidaa Tounes inzwischen nur noch über 67 Abgeordnete (AA 4.2017; vergleiche GIZ 6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017): Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 19.7.2017

  1. Sicherheitslage Die von der Regierung Essid als auch der Regierung Chahed angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleibt trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde, blieben bis dato im Jahr 2016 der Großraum Tunis sowie touristische Anlagen von gezielten Terroranschlägen verschont. Dies mag auch an dem intensiven und konsequenten Vorgehen der Sicherheitskräfte liegen. Dennoch wurde durch den schweren Angriff von IS Milizen auf die tunesisch-libysche Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 ein neues Kapitel der Gefährdung aufgeschlagen. Hier konnten die Sicherheitskräfte, insbesondere das Militär, den Angriff durch vermutlich ca. 100 vermeintliche IS Kämpfer binnen kurzer Zeit niederschlagen. Dies zeigt, dass die Sicherheitskräfte sehr entschlossen gegen die latente und weiterhin präsente Gefährdung vorgehen (AA 16.1.2017). Reisewarnungen bestehen für die Gebirgsregionen nahe der algerischen Grenze, im Bereich von El Aioun bis Kasserine sowie im Westen des Landes jenseits der Hauptverkehrsrouten; südlich bzw. südöstlich einer Linie, die von der Grenze zu Algerien über Tozeur - Douz - Ksar Ghilane - Tataouine bis Zarzis führt (AA 20.7.2017; vgl. BMEIA 20.7.2017). Hohes Sicherheitsrisiko im Rest des Landes (BMEIA 20.7.2017).Reisewarnungen bestehen für die Gebirgsregionen nahe der algerischen Grenze, im Bereich von El Aioun bis Kasserine sowie im Westen des Landes jenseits der Hauptverkehrsrouten; südlich bzw. südöstlich einer Linie, die von der Grenze zu Algerien über Tozeur - Douz - Ksar Ghilane - Tataouine bis Zarzis führt (AA 20.7.2017; vergleiche BMEIA 20.7.2017). Hohes Sicherheitsrisiko im Rest des Landes (BMEIA 20.7.2017). Aufgrund sozialökonomisch bedingter Protestbewegungen kann es derzeit vor allem in den Regionen um Tataouine und Kebili im Süden des Landes zu spontanen Straßenblockaden und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen (AA 20.7.2017). Der tunesisch-libysche Grenzübergang Ras Jedir ist zeitweise geschlossen (AA 20.7.2017). Tunesien hat am 7.2.2016 eine rund 200 Kilometer lange Sperranlage an der Grenze zu Libyen fertiggestellt, die verhindern soll, dass von dort Islamisten ins Land eindringen. Die Sperranlage - bestehend aus Sandwällen und Wassergräben - erstreckt sich vom Grenzübergang Ras Jedir an der Mittelmeerküste bis nach Dhiba 200km weiter südwestlich. Damit ist nun etwa die Hälfte der Grenze zu Libyen vor allem für Fahrzeuge nicht mehr problemlos zu überqueren. Die Schutzwälle sind teilweise mehrere Meter hoch (DW 7.2.2016). Neben dem IS sind weiterhin Gruppen aktiv, die Al Qaida, oder anderen extremistisch-islamistischen Ideologien angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert. Dennoch sind die Sicherheitskräfte auch hier bemüht, die Situation zunehmend unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gelände den Terrorzellen gute Rückzugsmöglichkeiten bietet. Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Besonders die Bekämpfung und Vertreibung des IS aus dessen etabliertem Kernbereich um die libysche Stadt Sirte [Anm.: im Dezember 2016] birgt die Gefahr, dass ein Teil dieser IS-Kämpfer sich auch in Richtung Tunesien absetzen könnte. Die Sicherheitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschl. Militär, wurden daher erheblich verstärkt (AA 16.1.2017). Insgesamt stellt Tunesien mit einer geschätzten Zahl von 6.000 Dschihadisten proportional zur Bevölkerung die größte Zahl an ausländischen Kämpfern an Kriegsschauplätzen wie Syrien, Libyen u.a. (ÖB 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.7.2017): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html, Zugriff 20.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.7.2017): Tunesien - Reiseinformationen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.2.2016): Kampf gegen Terror: Tunesien stellt Grenzwall fertig, http://www.dw.com/de/kampf-gegen-terror-tunesien-stellt-grenzwall-fertig/a-19032047, Zugriff 20.7.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2016): Asylländerbericht Tunesien
  2. Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 12.1.2017).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 12.1.2017). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis.

Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/334720/476550_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017 4. Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten), die Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es

NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt. Es mangelt an effektiven Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 3.3.2107). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Die Einsetzung eines für Sicherheitsfragen zuständigen delegierten Ministers im Kabinettsrang wurde Ende 2015 nach knapp einem Jahr rückgängig gemacht und die Aufgaben wieder dem Generaldirektor der Sureté Nationale übertragen. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 16.1.2017). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. So besagen Umfragen aus September 2016, dass 98,5% der Bevölkerung Vertrauen in die Armee haben. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017

  1. Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen (AA 16.1.2017). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen "Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter" (AA 16.1.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Die Konstituierung der neuen Instanz war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen; u.a. verfügte sie im laufenden Haushaltsjahr noch nicht über ein reguläres Budget (AA 16.1.2017). Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs (AA 16.1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen (AA 16.1.2017). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen "Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter" (AA 16.1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Die Konstituierung der neuen Instanz war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen; u.a. verfügte sie im laufenden Haushaltsjahr noch nicht über ein reguläres Budget (AA 16.1.2017). Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs (AA 16.1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). Auch im Jahr 2016 gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 16.1.2017).Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). Auch im Jahr 2016 gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen (AI 22.2.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/336537/479211_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/334720/476550_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017
  2. Korruption Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Das Budget der Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption, der Nationalen Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC), wurde im Jahr 2016 erhöht (USDOS 3.3.2017). Auf dem Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 75 von 176 untersuchten Ländern (TI 25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017
  3. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 16.1.2017).Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 16.1.2017). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die hohe Kommission für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten ist eine von der Regierung finanzierte Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte. Am 9.6.2014 wurde die Wahrheit und Würde Kommission zu Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen von 1955 bis zur Einführung der Übergangsjustiz im Jahr 2013 eingerichtet. Die Frist zur Einreichung der Fälle lief bis 15.6.2016; es wurden bis dahin mehr als 65.000 Fälle eingebracht (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017
  4. Wehrdienst und Rekrutierungen Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe der Republik Tunesien. Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich im Alter von 18-23 Jahren zum Militärdienst verpflichten. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 12.7.2017). Jeder männliche Tunesier, der das
  5. Lebensjahr erreicht hat, ist zur Ableistung des Wehrdiensts verpflichtet. Auf Wunsch kann er diesen aber schon ab dem
  6. Lebensjahr ableisten. Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen. Zum
  7. Juli 2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes. Kriegsdienstverweigerung und Fahnen-flucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt. Soldaten haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Tunisia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 19.7.2017
  8. Allgemeine Menschenrechtslage Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden ab 2011 größtenteils zurückgezogen (AA 16.1.2017). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert (AA 16.1.2017). Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft (AA 16.1.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten frei und offen in unterschiedlicher Qualität. Auch die Regierung kommuniziert besser. Lediglich im Bereich Zugang zu Information und Kenntnis darüber gibt es Verbesserungsbedarf (AA 16.1.2017).Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert (AA 16.1.2017). Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft (AA 16.1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten frei und offen in unterschiedlicher Qualität. Auch die Regierung kommuniziert besser. Lediglich im Bereich Zugang zu Information und Kenntnis darüber gibt es Verbesserungsbedarf (AA 16.1.2017). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 16.1.2017). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 3.3.2017). Diese Restriktionen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Blogger und Journalisten erhalten weiterhin Morddrohungen aus dem radikal-islamistischen Lager, wenn sie sich kritisch zur Religion positionieren (AA 16.1.2017). Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch zeitweise Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" stehen weiterhin unter Strafe (USDOS 3.3.2017). Die staatliche "Agence Tunisienne d'Internet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind. Sie hat sich jedoch zur Gewährleistung eines freien Internetzugangs verpflichtet. Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (AA 16.1.2017). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 16.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der seit dem Anschlag auf ein Fahrzeug der Präsidialgarde in Tunis am 24.11.2015 in Kraft ist. Zeitweise war dies mit einer nächtlichen Ausgangssperre im Großraum Tunis verbunden. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich in der Vergangenheit während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen gewaltsam aufzulösen (AA 16.1.2017).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 16.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der seit dem Anschlag auf ein Fahrzeug der Präsidialgarde in Tunis am 24.11.2015 in Kraft ist. Zeitweise war dies mit einer nächtlichen Ausgangssperre im Großraum Tunis verbunden. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich in der Vergangenheit während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen gewaltsam aufzulösen (AA 16.1.2017). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 16.1.2017, vgl. USDOS 3.3.2017) und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden (AA 16.1.2017).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 16.1.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017) und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/334720/476550_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017
  9. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Haftanstalten entsprechen zumeist nicht internationalen Standards, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 16.1.2017). Die Unterbringung erfolgt in der Regel in überfüllten Sammelzellen; die Belegzahlen schwanken zwischen 20 und 180 Häftlingen, vereinzelt gibt es auch Isolierzellen. Oft teilen sich mehrere Gefangene eine Matratze oder Bett. Zeiten für den Hofgang sind knapp bemessen (in der Regel nicht mehr als 1 Std./Tag). Die hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht internationalen Standards; tägliche (rituelle) Waschungen und wöchentliches Duschen sind möglich. Die Toiletten befinden sich in der Zelle, wo es weder eine Heizung noch warmes Wasser gibt. Von Menschenrechtsorganisationen und Anwälten werden erhebliche Missstände insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Hygiene bemängelt, die Folge sind oftmals Infektionen und Hautkrankheiten (AA 16.1.2017).Die Haftbedingungen in den Haftanstalten entsprechen zumeist nicht internationalen Standards, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 16.1.2017). Die Unterbringung erfolgt in der Regel in überfüllten Sammelzellen; die Belegzahlen schwanken zwischen 20 und 180 Häftlingen, vereinzelt gibt es auch Isolierzellen. Oft teilen sich mehrere Gefangene eine Matratze oder Bett. Zeiten für den Hofgang sind knapp bemessen (in der Regel nicht mehr als 1 Std./Tag). Die hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht internationalen Standards; tägliche (rituelle) Waschungen und wöchentliches Duschen sind möglich. Die Toiletten befinden sich in der Zelle, wo es weder eine Heizung noch warmes Wasser gibt. Von Menschenrechtsorganisationen und Anwälten werden erhebliche Missstände insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Hygiene bemängelt, die Folge sind oftmals Infektionen und Hautkrankheiten (AA 16.1.2017). Die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in den tunesischen Justizvollzugsanstalten sind mangelhaft (USDOS 3.3.2017) bzw. landesweit nicht einheitlich und können von Haftanstalt zu Haftanstalt sehr unterschiedlich sein. Ärzte sind nur zeitweise vor Ort; Krankenpfleger oft nur eingeschulte Justizwachebeamte. Eine kleine Hausapotheke ist in jedem Gefängnis vorhanden. Auch wenn sich die Gefängniskost ebenfalls qualitativ verbessert hat, bleibt sie oftmals unzureichend, die Häftlinge müssen dann zusätzlich von ihren Familien versorgt werden, um eine ordentliche Ernährung zu erhalten. Einkaufsmöglichkeiten in den Gefängnissen bestehen (AA 16.1.2017). Die Regierung verbesserte den Zugang zu Gefängnissen für unabhängige Beobachter, darunter Menschenrechtsgruppen, Medien und Organisationen wie dem IKRK. Der unabhängigen nationalen Behörde zur Vorbeugung von Folter (INPT) wurde nach der Wahl ihrer Mitglieder im Mai 2016 das Recht auf unangekündigte Gefängnisbesuche zugestanden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017
  10. Todesstrafe Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit (AA 16.1.2017). Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt (AA 16.1.2017; vgl. AI 22.2.2017). Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 16.1.2017).Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit (AA 16.1.2017). Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt (AA 16.1.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/336537/479211_de.html, Zugriff 12.7.2017
  11. Religionsfreiheit Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99% der Bevölkerung sind Muslime - mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen. 1.500 Juden leben in Tunesien, die meisten im Großraum Tunis und auf der Insel Djerba, wo sich auch mit der La Ghriba-Synagoge eine wichtige Pilgerstätte für Juden aus aller Welt befindet. Sie gilt als die älteste erhaltene Synagoge in Nordafrika (GIZ 6.2017b; vgl. AA 16.1.2017). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha'is (USDOS 10.8.2016).Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99% der Bevölkerung sind Muslime - mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen. 1.500 Juden leben in Tunesien, die meisten im Großraum Tunis und auf der Insel Djerba, wo sich auch mit der La Ghriba-Synagoge eine wichtige Pilgerstätte für Juden aus aller Welt befindet. Sie gilt als die älteste erhaltene Synagoge in Nordafrika (GIZ 6.2017b; vergleiche AA 16.1.2017). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha'is (USDOS 10.8.2016). Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 10.8.2016). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 6.2017b; vgl. AA 16.1.2017); Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 16.1.2017). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 16.1.2017; vgl. USDOS 10.8.2017).Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 6.2017b; vergleiche USDOS 10.8.2016). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 6.2017b; vergleiche AA 16.1.2017); Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 16.1.2017). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 16.1.2017; vergleiche USDOS 10.8.2017). Die verschiedenen religiösen Gemeinschaften leben in der Regel friedlich zusammen (GIZ 6.2017b). Tunesien ist gegenüber religiösen Minderheiten grundsätzlich tolerant, auch wenn Nichtmuslime in der Praxis durch das islamisch beeinflusste Personenstandsrecht Diskriminierungen erfahren können (z.B. de facto Verbot der Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Nichtmoslem oder Benachteiligung bei Sorgerechtsentscheidungen) (AA 16.1.2017). Bis zur Revolution vom Januar 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden. Nach dem 14.1.2011 war die Kontrolle über viele Moscheen zunächst verloren gegangen, viele staatlich eingesetzte Imame wurden spontan durch neue, in einigen Fällen dem Salafismus nahestehende Imame von ihren Posten verdrängt. Zahlreiche Moscheen wurden zu Zentren, in denen dschihadistische Ziele gepredigt wurden. Strenggläubige Salafisten versuchten, das öffentliche Leben in ihrem Sinne zu beeinflussen, etwa durch striktes Fasten im Ramadan oder Angriffe auf als blasphemisch angesehene Kunstausstellungen. Inzwischen hat das Religionsministerium nach eigenen Angaben die Kontrolle über annähernd alle Moscheen des Landes zurückgewonnen und radikalen Imamen Predigtverbot erteilt bzw. diese Prediger abgesetzt. Allerdings hat lediglich eine geringe Anzahl der derzeit an tunesischen Moscheen eingesetzten Imame eine theologische Ausbildung (5%). Die Regierung plant daher nach der Rückgewinnung der Moscheen nun den Fokus auf die Förderung der Imam-Ausbildung zu legen, um sicherzustellen, dass ein zeitgemäßes, umfassendes Islambild in den Moscheen vermittelt wird (AA 16.1.2017). Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 16.1.2017). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 10.8.2017). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/328448/469226_de.html, Zugriff 19.7.2017
  12. Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/337230/479995_de.html, Zugriff 12.7.2017
  13. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 16.1.2017). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert (AA 3.2016). Seit der Revolution kam es zu einer markanten Verschlechterung der sozialen und wirtschaftlichen Lage. Die Gründe dafür liegen in der fehlenden Staatsgewalt und im fehlenden Investitionsvolumen. Nach dem Umbruch ging der Tourismus, einer der wichtigsten Arbeitgeber und Devisenbringer des Landes, um mehr als 50% zurück. Hinzu kommt der Kaufkraftverlust der Bevölkerung bedingt durch Inflation und Abwertung des nicht konvertierbaren Tunesischen Dinar (ÖB 11.2016). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vgl. GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen vergleichsweise niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2017b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2016). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 16.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Tunesien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/tunesien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2016): Asylländerbericht Tunesien
  14. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 16.1.2017; vgl. USDOS 20.12.2016). Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, jedoch gibt es große regionale Unterschiede. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion (ÖB 11.2016). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 20.12.2016). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 20.7.2017).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 16.1.2017; vergleiche USDOS 20.12.2016). Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, jedoch gibt es große regionale Unterschiede. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion (ÖB 11.2016). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 20.12.2016). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 20.7.2017). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 16.1.2017). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 60 Dinar, also etwa 10-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.7.2017): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.7.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2016): Asylländerbericht Tunesien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.12.2016): Tunisia - Country Information, http://travel.state.gov/content/passports/english/country/tunisia.html, Zugriff 20.7.2017
  15. Rückkehr Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017).Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 16.1.2017). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  16. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. "Dialog Süd" - Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2016): Asylländerbericht Tunesien Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete. Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 1Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. I Nr. 177/2009.Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009,.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Schulbildung, Berufsaustätigkeit sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland, familiären und privaten Anknüpfungspunkten sowie Einkommenssituation in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruht auf dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen asylrelevanten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ergibt sich schon daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung, alle Fluchtgründe detailliert anzugeben, vorerst lediglich die schlechte Sicherheitslage in Tunesien nach der Revolution erwähnte, weiters, dass er dort zwar leben möchte, jedoch keine Zukunft habe, darüber hinaus lediglich unspezifiziert, "einige Nachbarn und Menschen, die in dieser Gegend gelebt haben" seien "eine Bedrohung". Auch die Nachfrage, ob dies all seine Fluchtgründe seien, bejahte der Beschwerdeführer. Erst auf Vorhalt seines Vorbringens vor der belangten Behörde, er sei von einer Gruppe zum Kampf in Libyen aufgefordert worden, entsann sich der Beschwerdeführer offensichtlich dieses Vorbringens. Bei entsprechend intensiven Verfolgungen seiner Person hätte er diese jedoch sicherlich zuerst und ausführlich geschildert. Mit seinem Aussageverhalten gab er somit klar zu erkennen, dass seine Person spezifisch betreffende Vorfälle von einer geringen Intensität, für ihn daher nicht so bedeutend und damit nicht der Auslöser für das Verlassen Tunesiens waren oder das Vorbringen vor der belangten Behörde betreffend seinen Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht sondern, wie eben von ihm vorgebracht, die allgemeine Lage dortselbst der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaats waren, in dem er ja gern leben möchte. Brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch mehrmals vor, bei den Personen, die ihm zum Kampf in Libyen aufgefordert hätten, habe es sich um Studenten gehandelt, so erklärte er im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst, es seien Nachbarn gewesen, auf weitere Nachfrage, einige seien Studenten gewesen, andere hätten gearbeitet, wieder andere seien arbeitslos gewesen, er wisse nichts über sie. Auch dieser Widerspruch spricht dagegen, dass das ausschließliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, diese Gruppe hätte ihn einige Male am Betreten der Universität gehindert, keine Verfolgungshandlungen asylrelevanter Intensität darzutun. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009,.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Verfahrensbestimmungen 3.1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter II. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft gemacht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter römisch zwei. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft gemacht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben. 3.3 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:Der mit "Recht auf Leben" betitelte Artikel 2, EMRK lautet wie folgt:

(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:Der mit "Verbot der Folter" titulierte Artikel 3, EMRK lautet: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm im Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm im Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wird die de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, für den die Verhängung der Todesstrafe vorgesehen wäre. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die

der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die

der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ergaben sich keine Hinweise, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, dass er bis zu seiner Ausreise berufstätig war. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat in Tunesien auch Familie in wirtschaftlich guter Lage. Im Herkunftsstaat mangelt es ihm somit nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung 3.4.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 20053.4.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz

  1. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom
  2. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei entsprechend abzuändern. 3.4.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (spätestens) April 2015 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens. Zudem ist die integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich geringfügig. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt rund drei Jahre, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Zudem vermochte er keine maßgeblichen integrativen und sozialen Bemühungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Selbst wenn man ihm trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Selbst wenn man ihm trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen: Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das allfällig bestehende Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung darüber hinaus erforderlich.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das allfällig bestehende Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung darüber hinaus erforderlich. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.