RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlI412 2154364-1 SpruchI412 2154364-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 20.1.2017 eine Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Mit Bescheid vom 20.3.2017 wurde der Grad der Behinderung von der belangten Behörde mit 60 v.H. neu festgesetzt.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. F. (Fachärztin für Kinder-und Jugendheilkunde), welches am 13.3.2017 aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Malignome, Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung Urothelkarzinom der Harnblase, Stadium pT1, Grad III am linken Harnleiterostium. Z.n. 5-maliger intravesikaler BCG-Induktionsstherapie. Z.n. TURB am 11.4.16 mit postoperativer Mitomycin-Instillation 40mg intravesikal. Z.n. Nach-ERB am 13.5.16, histologisch Carcinoma in situ und hochgradige Dysplasien ohne invasiven Tumor bei tiefer Nachresektion. Z.n. radikaler Cystoprostatektomie mit Lymphadenektomie und Anlage einer ilealen Neoblase am 14.11.16: Kein vitaler Resttumor, pT1x, pN0, L0, V0, Pn0, R
- Aufgrund der nötigen Anlage einer ilealen Neoblase mit der dauerhaft nötigen regelmäßigen Entleerung RS eine Stufe über unterstem RS. Malignome, Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung Urothelkarzinom der Harnblase, Stadium pT1, Grad römisch drei am linken Harnleiterostium. Z.n. 5-maliger intravesikaler BCG-Induktionsstherapie. Z.n. TURB am 11.4.16 mit postoperativer Mitomycin-Instillation 40mg intravesikal. Z.n. Nach-ERB am 13.5.16, histologisch Carcinoma in situ und hochgradige Dysplasien ohne invasiven Tumor bei tiefer Nachresektion. Z.n. radikaler Cystoprostatektomie mit Lymphadenektomie und Anlage einer ilealen Neoblase am 14.11.16: Kein vitaler Resttumor, pT1x, pN0, L0, V0, Pn0, R
- Aufgrund der nötigen Anlage einer ilealen Neoblase mit der dauerhaft nötigen regelmäßigen Entleerung RS eine Stufe über unterstem RS. 13.01.03 60 2 Wirbelsäulen- und Schlüsselbeinleiden. Analoge RSP. Zustand nach Stabilisierungs-Operation bei Bruch des 1.Lendenwirbels, Dauerschmerzen mit erhöhtem Therapiebedarf, mäßige Bewegungseinschränkung, fallweise Halswirbelsäulenbeschwerden, Belastungsschmerzen im linken Schlüsselbein nach Bruch und Pseudogelenksbildung. Oberer RS. 02.02.02 40 3 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens Taubheit links, Normalhörigkeit rechts. Daher RS laut Tabelle 20%. 12.02.01 20 4 Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Tinnitus links, kein aktueller Befund vorliegend. Unterster RS. 12.02.02 10 5 Gleichgewichtsorgan, Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen Mehrmals monatlich auftretender Drehschwindel, Sekunden andauernd, meist durch Druckausgleich behebbar, keine Gangunsicherheit. Unterster RS. 12.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60vH Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird von der Sachverständigen ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 4 und 5 würden aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen. Als Anmerkung zu Leiden 2, 3, 4 und 5 stellte sie fest, dass diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorlägen, diese werden auch im Arztbrief vom 19.11.2017 nicht erwähnt, daher werde die Einschätzung vom 18.5.2012 übernommen. Als Termin für eine Nachuntersuchung wird im Sachverständigengutachten November 2021 empfohlen, weil der Gesamtgrad der Behinderung nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung unter 50 % abfallen könne.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.3.2017 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung ab 20.1.2017 mit 60 v.H. neu fest.
- Mit E-Mail vom 18.4.2017 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Eingangs bringt der Beschwerdeführer seine Verwunderung zum Ausdruck, dass die gegenständliche Krankengeschichte durch eine Fachärztin für Kinder-und Jugendheilkunde begutachtet worden sei. Zusammengefasst führt er weiter aus, keinerlei Berücksichtigung bzw. Anerkennung finde die auf Grund des Krankheitsbildes ebenfalls dauerhafte und logische Impotenz, welche in der Kinderheilkunde vielleicht nicht unbedingt relevant, für den Beschwerdeführer allerdings sehr wohl extrem beeinträchtigend und auch objektiv gesehen zu berücksichtigen wäre. Auch die zumindest aktuell noch massiv anhaltende Inkontinenz sei seiner Auffassung nach in keinster Weise berücksichtigt worden, durch die laufenden Therapien werde zwar eine Verbesserung erwartet, vollkommene Kontinenz (vor allem nachts) aber wohl auch langfristig nicht zu erwarten sein. Interessant erscheine dem Beschwerdeführer auch die vorgesehene Nachuntersuchung, da keine relevante Änderung der Situation rund um die regelmäßige erforderliche Entleerung der Neoblase, die Impotenz usw. zu erwarten sei. Abschließend zweifelt der Beschwerdeführer die aus Sicht der Gutachterin nicht vorhandene, negative wechselseitige Beeinflussung der Leiden an. Dass psychische Belastungen sich bei Tinnitus entsprechend verstärkend auswirken würden, sei wohl nicht nur seine subjektive Wahrnehmung, sondern eigentlich bekannte Tatsache und dass derartige, wie oben bereits angeführte Belastungen, wie unter anderem die Angst vor der jederzeit möglichen Inkontinenz, psychisch belastend seien, stehe wohl hoffentlich auch außer Diskussion.
- Mit Schreiben vom 13.07.2017 wurde Dr. P. (Fachärztin für Urologie) vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beauftragt und ersucht, im Schreiben näher angeführte Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die Sachverständige das Ergänzungsgutachten vor und kam abschließend zu folgender, zusammenfassender Beurteilung: Aufgrund eines Urothelkarzinoms der Harnblase habe sich der Beschwerdeführer im November 2016 der operativen Therapie mittels Cystoprostatektomie und Anlage einer ilealen Neoblase unterzogen. Als Folge des urologischen Eingriffs habe sich eine Harninkontinenz sowie eine erektile Dysfunktion gezeigt. Bei einer Ileum-Neoblase sei eine lebenslange Kontrolle des Säure-Basen-Haushalts mittels einer venösen Blutgasanalyse erforderlich. Beim Beschwerdeführer habe sich bereits im Rahmen des stationären Aufenthalts die Notwendigkeit einer oralen Alkalisierung mit Nephrotrans gezeigt. Das führende Leiden "Blasenkarzinom - entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung" und die Folge "Harninkontinenz" sowie die notwendige medikamentöse Therapie mit Nephrotrans sei unter der Positionsnummer 13.01.03 zu subsumieren und entspreche einem Grad der Behinderung von 80 %. Die Einschränkungen und persistierenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates würden eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung darstellen und das führende Leiden um eine Stufe verstärken, womit der Gesamtgrad der Behinderung 90 % betrage.
- Von der belangten Behörde wurde zum vorliegenden Ergänzungsgutachten mit Schreiben vom 16.8.2017 im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen und ausgeführt, dass das Gutachten von Doktor P nicht schlüssig, aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und unvollständig sei.
- Mit Schreiben vom 4.9.2017 wurde Dr. F. ersucht, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens sowie des urologischen Gutachtens das Sachverständigengutachen vom 13.3.2017 zu ergänzen
- Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 15.09.2017 wurden die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen von Dr. F wie folgt beantwortet: Beim Beschwerdeführer liege ein Frühstadium eines Blasenkarzinom vor. Nach mehreren minimal invasiven Eingriffen sei aufgrund des festgestellten Carzinoma in situ der Harnblase (ohne invasiven Tumor bei tiefer Nachresektion) am 14.11.2016 eine Cystektomie mit Anlage einer Neoblase durchgeführt worden. Es handle sich dabei um ein Frühstadium eines Urothelkarzinoms und seien laut vorliegendem Arztbrief keine weiteren Therapien bezüglich des Malignoms nötig. Es handle sich somit eigentlich um eine entferntes Malignom ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit. Aufgrund der vor der Cystektomie bereits nötigen Therapien sei die onkologische Erkrankung jedoch großzügig mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % eingeschätzt worden. Aufgrund der nötigen Therapie, Cystektomie mit Anlage einer Neoblase, sei eine dauerhafte regelmäßige Harnblasenentleerung nötig. Laut Angaben des Patienten bestehe zudem eine Harninkontinenz, hierüber liegen allerdings keine objektiven ärztlichen Befunde vor. Eine manuelle Harnblasenentleerung und ein unwillkürlicher Harnabgang mit nötiger Einlagenversorgung werde unter der RSP 08.01.06 mit einem RS von 30 - 40 % eingeschätzt. Daher werde der Gesamtgrad der Behinderung der onkologische Erkrankung großzügig um eine weitere Stufe erhöht und mit 60 % anstatt 50 % eingeschätzt. Keinesfalls sei eine Einschätzung des onkologischen Leidens mit 70 % - 100 % gerechtfertigt. Die Impotenz, welche durch die Operation meist bedingt werde und laut Angaben des Patienten vorliege, bewirke keine höhere Einschätzung, da laut EVO unter dem Abschnitt "männliche Geschlechtsorgane" dezidiert angeführt sei, dass die Impotenz allein keine Einschätzung bedinge, sondern nur eventuell dadurch bedingte zusätzliche psychiatrische Funktionsstörungen. Weder die Impotenz, noch eventuelle psychiatrische Funktionsstörungen seien doch objektive ärztliche Befunde belegt. Weiters führt die Sachverständige aus, dass die Inkontinenz in dem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % bereits beinhaltet sei und keinesfalls eine noch höhere Einschätzung dieses Frühstadium eines Malignoms bedinge. Zur Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung führt sie aus, Leiden 1 betreffe den Urogenitaltrakt, die Leiden 2 bis 5 würden andere Organsysteme betreffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Urogenitaltrakt stünden. Leiden 2 (Bewegungsapparat) bedinge Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und dadurch eine mäßige Bewegung-/Mobilitätseinschränkung. Das Tumorleiden werde durch diese Schmerzen nicht beeinflusst. Das Tumorleiden bedinge keine Einschränkung der Mobilität und keine Schmerzen, somit könne absolut keine negative Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 festgestellt werden.
- Mit Schreiben vom 02.10.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den vorliegenden Gutachten Stellung und brachte insbesondere seine Verwunderung zum Ausdruck, dass trotz der doch relativ gravierenden Beeinträchtigungen keine persönliche Vorladung zu einer entsprechenden Untersuchung erfolgt sei. Da die vorliegenden Ergebnisse der Beweisaufnahme aus seiner Sicht keine realistische Einschätzung bzw. Entscheidung zulassen würden, wurde eine Anhörung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht bzw. erforderlichenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 09.01.2018 nahm Dr. P. (Fachärztin für Urologie) auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erneut Stellung. Insbesondere führt sie zusammengefasst aus, dass die Harninkontinenz nicht mit der Erkrankung an sich, sondern mit der operativen Therapie dieser Karzinomerkrankung in Zusammenhang stünde. Der Schweregrad einer Harninkontinenz variiere von Patient zu Patient und dadurch auch die für den Betroffenen unterschiedliche psychische Belastung und Einschränkung der Lebensqualität. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, liege eine Harninkontinenz mit permanent erforderlicher Vorlagenversorgung vor. Da diese vor allem auch im Rahmen der vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten im "Einsatz/Nacht-/Feuerwehrdienst" auftrete, sei von einer Belastungsinkontinenz II auszugehen.
- Mit Schreiben vom 09.01.2018 nahm Dr. P. (Fachärztin für Urologie) auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erneut Stellung. Insbesondere führt sie zusammengefasst aus, dass die Harninkontinenz nicht mit der Erkrankung an sich, sondern mit der operativen Therapie dieser Karzinomerkrankung in Zusammenhang stünde. Der Schweregrad einer Harninkontinenz variiere von Patient zu Patient und dadurch auch die für den Betroffenen unterschiedliche psychische Belastung und Einschränkung der Lebensqualität. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, liege eine Harninkontinenz mit permanent erforderlicher Vorlagenversorgung vor. Da diese vor allem auch im Rahmen der vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten im "Einsatz/Nacht-/Feuerwehrdienst" auftrete, sei von einer Belastungsinkontinenz römisch zwei auszugehen. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angeführten erektilen Dysfunktion führte die Sachverständige an, dass diese Sexualfunktionsstörung nicht mit der Karzinomerkrankung an sich, sondern mit der notwendigen Therapie zusammenhänge und somit als relevante Folge mit Auswirkungen auf die Lebensqualität zu sehen ist. Die typische Störung bei der Verwendung von Ileum zur Konstruktion einer Neoblase sei die Ausbildung einer hyperchlorämischen metabolischen Azidose, daher seien regelmäßige Bestimmungen des Blut-PH und der Elektrolyte zur Vermeidung dieser metabolischen Veränderung sowie deren Folgestörungen unumgänglich. Der Schwerpunkt der Einnahme von Nephrotrans sei nicht im Hinblick auf ein etwaiges Medikamenten-Nebenwirkungsprofil zu werten, sondern dass vielmehr die lebenslang erforderliche Kontrolle des Säure-Basen-Haushalts mittels venöser Blutgasanalyse zur gegebenenfalls notwendigen Dosisadaptierung der oralen Alkalisierung im Vordergrund stehe. Aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung sei der Grad der Behinderung von 60% für die beim Beschwerdeführer vorliegende infiltrierende Harnblasenerkrankung zu niedrig bemessen. Einerseits sei für die Therapie des Karzinoms der Verlust eines funktionstüchtigen Darmabschnitts erforderlich gewesen, andererseits leide der Beschwerdeführer seit dem notwendigen operativen Eingriff unter einer Blasenentleerungsstörung im Sinne einer Belastungsinkontinenz II mit erforderlicher Vorlagenversorgung sowie unter einer Sexualfunktionsstörung. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines stationären Aufenthaltes eingeleiteten Therapie mit Nephrotrans bestehe durchaus eine weitere Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der Therapie einer metabolischen Azidose. Neben der regelmäßigen metabolischen Evaluierung seien beim Antragsteller weiters lebenslang konsequente Uroonkologische Nachsorgeuntersuchungen und funktionelle Kontrollen zum Schutz des oberen Harntrakts sowie der Sicherung der Entleerung der Darmersatzblase erforderlich, um Spätkomplikationen zu verhindern. Aus fachärztlicher Sicht sei unter Berücksichtigung der erforderlichen operativen Therapie des infiltrativen pT 3-Karzinoms der Harnblase und dessen funktioneller sowie notwendiger therapeutischer Folgen dieses führende Leiden mindestens mit einem Grad der Behinderung von 70 % einzuschätzen. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung wird ausgeführt, dass diese auch dann vorliege wenn die einzelnen Positionen verschiedene Organsysteme betreffen und sich eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergebe.Aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung sei der Grad der Behinderung von 60% für die beim Beschwerdeführer vorliegende infiltrierende Harnblasenerkrankung zu niedrig bemessen. Einerseits sei für die Therapie des Karzinoms der Verlust eines funktionstüchtigen Darmabschnitts erforderlich gewesen, andererseits leide der Beschwerdeführer seit dem notwendigen operativen Eingriff unter einer Blasenentleerungsstörung im Sinne einer Belastungsinkontinenz römisch zwei mit erforderlicher Vorlagenversorgung sowie unter einer Sexualfunktionsstörung. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines stationären Aufenthaltes eingeleiteten Therapie mit Nephrotrans bestehe durchaus eine weitere Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der Therapie einer metabolischen Azidose. Neben der regelmäßigen metabolischen Evaluierung seien beim Antragsteller weiters lebenslang konsequente Uroonkologische Nachsorgeuntersuchungen und funktionelle Kontrollen zum Schutz des oberen Harntrakts sowie der Sicherung der Entleerung der Darmersatzblase erforderlich, um Spätkomplikationen zu verhindern. Aus fachärztlicher Sicht sei unter Berücksichtigung der erforderlichen operativen Therapie des infiltrativen pT 3-Karzinoms der Harnblase und dessen funktioneller sowie notwendiger therapeutischer Folgen dieses führende Leiden mindestens mit einem Grad der Behinderung von 70 % einzuschätzen. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung wird ausgeführt, dass diese auch dann vorliege wenn die einzelnen Positionen verschiedene Organsysteme betreffen und sich eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergebe.
- Am 17.04.2018 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. P., Fachärztin für Urologie, abgegeben wurde und an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Malignome, Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 13.01.03 70 2 Wirbelsäulen- und Schlüsselbeinleiden. 02.02.02 40 3 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens Taubheit links, Normalhörigkeit rechts. 12.02.01 20 4 Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Tinnitus links, 12.02.02 10 5 Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen 12.03.01 10 1.
- Es besteht keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 sowie den weiteren Leiden. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. F., sowie der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. P., einer Fachärztin für Urologie, vom 04.08.2017, einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. F vom 11.09.2017, einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme von Dr. P. vom 04.01.2018 sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.04.
- Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist zunächst die Einschätzung des Grades der Behinderung betreffend das Leiden 1 des Beschwerdeführers strittig. Sowohl die von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige Dr. F., als auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Urologie beauftragte Sachverständige Dr. P. kamen zum Schluss, dass dieses Leiden unter der Positionsnummer 13.01.03 "Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung" einzustufen ist, welche eine Einstufung zwischen 50 - 100% ermöglicht. Die urologische Sachverständige führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte Leiden insbesondere aufgrund der Inkontinenzproblematik (mittlere Blasenentleerungsstörung, die unter die RSP 08.01.06 mit einem RS von 30 - 40% einzustufen wäre), und der Therapie einer metabolischen Azidose mit Nephrotrans mit 70% einzustufen ist. Auch die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dr. F. schätzte die beim Beschwerdeführer vorliegende Inkontinenzproblematik wie beschrieben ein und wurde diese Einschätzung von Dr. P. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Beide Sachverständige gehen davon aus, dass diese Problematik dazu führt, die Richtsatzposition um eine Stufe zu erhöhen. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte erektile Dysfunktion betrifft, die seines Erachten in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre, so ist - wie auch die Sachverständige Dr. F. zutreffend ausführt - darauf hinzuweisen, dass diese laut Einschätzungsverordnung keine Einschätzung herbeiführt, sondern nur eventuell dadurch hervorgerufene zusätzliche psychiatrische Funktionsstörungen. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Befunde vorgelegt. Auch die Sachverständige für Urologie, Dr. P., führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass auch unter Außerachtlassung dieses Umstandes ihrer Ansicht nach keine niedrigere Einschätzung vorzunehmen sei, eine niedrigere Einschätzung würde ihrer Ansicht nach dann in Frage kommen, wenn die metabolische Situation ausgeglichen wäre. Die Gutachterin ist in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich auf das (Haupt-)leiden des Beschwerdeführers eingegangen. Insgesamt besteht für den erkennenden Senat daher keine Veranlassung, die von der Fachärztin für Urologie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffene Einstufung des Hauptleidens des Beschwerdeführers unter die Richtsatzposition 13.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 70 % in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde ebenfalls, dass die belangte Behörde eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen ausschließt. Diesbezüglich schließt sich der erkennende Senat der Einschätzung der belangten Behörde an: Die Sachverständige Dr. F. führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 den Urogenitaltrakt, die Leiden 2-5 andere Organsysteme betreffen, die in keinem Zusammenhang mit diesem stehen. Leiden 2 (Bewegungsapparat) bedingt Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und dadurch eine mäßige Bewegungs-/Mobilitätseinschränkung, welche das Tumorleiden nicht beeinflusst. Das Tumorleiden bedingt keine Einschränkung der Mobilität und keine Schmerzen, somit könne nach Ansicht der Sachverständigen Dr. F. keine negative Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 festgestellt werden. Der erkennende Senat kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer voneinander unabhängige Funktionseinschränkungen vorliegen. Auch die Sachverständige Dr. P. konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend darlegen, dass sich durch die verschiedenen Leiden eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergibt, sondern führte lediglich aus, dass Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (lediglich) beim Heben von mehr als zehn Kilogramm schweren Lasten zu vermehrtem Harnverlust führen. Was die weiteren Leiden des Beschwerdeführers betrifft, schloss sich die Sachverständige Dr. P. der im Gutachten von Dr. F. vorgenommenen Einschätzungen an, die ausführte, dass Leiden 3 Leiden 1 nicht erhöht, bzw. Leiden 4 und 5 aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen. Beim Beschwerdeführer war daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festzustellen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 43
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. 3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde von Dr. P. in ihren gutachterlichen Stellungnahmen sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.04.2018 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers Leiden 1 betreffend mit 70 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, die belangte Behörde hat an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen. Die Gutachterin Dr. P hat ausführlich dargelegt, warum sie betreffend Leiden 1 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers von einem Grad der Behinderung von 70% ausgeht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2154364.1.00