Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlI416 2136779-1 SpruchI416 2136779-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 1101063401/160021835, wurde der Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt. "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen und weiters "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "
§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist.
Zuletzt wurde Letztlich wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 1101063401/160021835, wurde der Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und weiters "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist. Zuletzt wurde Letztlich wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Mit Verfahrensanordnungen
§ 63Abs.
2 AVG vom 08.04.2016 wurde XXXX
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 08.04.2016 wurde römisch 40
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Am 12.04.2016 erfolgte ein Zustellversuch an ihre laut ZMR aufrechte Meldeadresse und wurde eine Verständigung über den Zustellversuch im Briefkasten hinterlassen. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 12.04.2016 beim Postamt XXXX festgelegt. Der gegenständliche RSa Brief wurde in weiterer Folge der Behörde am 07.05.2016 infolge der Nichtbehebung durch die Partei rückübermittelt und erfolgte am 19.05.2016 hinsichtlich der Meldeadresse der Beschwerdeführerin eine Abfrage im ZMR.
- Am 12.04.2016 erfolgte ein Zustellversuch an ihre laut ZMR aufrechte Meldeadresse und wurde eine Verständigung über den Zustellversuch im Briefkasten hinterlassen. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 12.04.2016 beim Postamt römisch 40 festgelegt. Der gegenständliche RSa Brief wurde in weiterer Folge der Behörde am 07.05.2016 infolge der Nichtbehebung durch die Partei rückübermittelt und erfolgte am 19.05.2016 hinsichtlich der Meldeadresse der Beschwerdeführerin eine Abfrage im ZMR.
- Am 23.05.2016 erfolgte eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien, wonach XXXX gemeldet an der Adresse XXXX, in XXXX, unter sanitätspolizeiliche Kontrolle (als Prostituierte) gestellt wurde.
- Am 23.05.2016 erfolgte eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien, wonach römisch 40 gemeldet an der Adresse römisch 40 , in römisch 40 , unter sanitätspolizeiliche Kontrolle (als Prostituierte) gestellt wurde.
- Am 25.08.20126 erfolgte eine neuerliche Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und wurde die Übernahme am 29.08.2016 von der Beschwerdeführerin bestätigt.
- Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER LL.M..
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Aufgabestempel der Post ist mit 23.09.2016 datiert.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zweier Wochen zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Diese Frist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 07.04.2016 erfolgte laut im Akt liegenden Rückschein am 12.04.2016 durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung bei der Postfiliale XXXX. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde innerhalb der Abholfrist von der Beschwerdeführerin nicht behoben.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 07.04.2016 erfolgte laut im Akt liegenden Rückschein am 12.04.2016 durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung bei der Postfiliale römisch 40 . Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde innerhalb der Abholfrist von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Hinterlegung bis zumindest 21.04.2016 nachweislich an der auf dem Zustellschein angegebenen Adresse, XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Hinterlegung bis zumindest 21.04.2016 nachweislich an der auf dem Zustellschein angegebenen Adresse, römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von der Änderung ihrer Abgabestelle informiert. Die Behörde hat von der neuen Meldeadresse erst nach Rückübermittlung des Bescheides durch den Zustelldienst (Post AG) und einer daraufhin durchgeführten Meldeabfrage im ZMR vom 19.05.2016 Kenntnis erlangt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.08.2016 ein weiteres Mal durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid mit Postaufgabestempel vom 23.09.2016 beim Bundesamt ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
- Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen dem Beginn der Abholfrist - der ersten und somit die Rechtsfolgen auslösenden Zustellung - mit 12.04.2016 und der am 23.09.2016 bei der Post aufgegebenen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 6, § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, idF. BGBl I Nr. 4072017 (ZustG), lauten:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 4072017 (ZustG), lauten: "Mehrmalige Zustellung §
- Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Zu Spruchteil A) I. Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch eins. Zur Zurückweisung der Beschwerde Der gegenständliche Bescheid wurde der zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin durch Hinterlegung, an der der Behörde bekannten und durch Einsichtnahme in das ZMR verifizierten Meldeadresse rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeführerin war laut aktuellem dem erkennenden Gericht vorliegenden Auszug aus dem ZMR vom 12.04.2016 -21.04.2016 an der Zustelladresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.01.2016 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihr verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch mit ihrer Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt. In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 lit. f umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt:In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es unter Punkt 2 Litera f, umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt: "Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen! Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen! Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit." Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Verpflichtung nach dem Meldegesetz hingewiesen und wurde dies seitens der Beschwerdeführerin durch Unterfertigung bestätigt. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihrer Meldeverpflichtung dahingehend nachzukommen, dass sie die belangte Behörde von ihrem Wohnsitzwechsel verständigt hat. Ausgehend von einem aufgrund der Rückübermittlung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Post AG am 19.05.2016 eingeholten Auszug aus dem ZMR erhielt die Behörde Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.04.2016 an der Adresse XXXX, in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihrer Meldeverpflichtung dahingehend nachzukommen, dass sie die belangte Behörde von ihrem Wohnsitzwechsel verständigt hat. Ausgehend von einem aufgrund der Rückübermittlung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Post AG am 19.05.2016 eingeholten Auszug aus dem ZMR erhielt die Behörde Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.04.2016 an der Adresse römisch 40 , in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Geht man nunmehr davon aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgrund der neuen Adresse nochmals zugestellt hat, ist dazu unter Zugrundelegung der geltenden gesetzlich Normen des ZustG auszuführen, dass die neuerliche Zustellung eines gleichen Dokumentes, ausgehend von einer bereits rechtswirksamen ersten Zustellung, keine Rechtswirkungen auslösen kann. Zu diesen Rechtswirkungen zählen insbesondere auch die Rechtsmittelfristen. Anhaltspunkte die darauf hinweisen, dass es sich bei der ersten Zustellung nicht um eine gültige und daher rechtswirksame Zustellung gehandelt hat, finden sich keine im Akt und wurde eine Unwirksamkeit der Zustellung auch nicht behauptet. Wird nunmehr das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist demnach die erste Zustellung maßgeblich und gilt der zugestellte Akt als erlassen. Einer neuerlichen Zustellung kommt sohin keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 23.11.2011. 2009/11/0022, 17.11.2010, 2010/13/0118; 21.20.2010, 2010/07/0173). Es ist weiters auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung, die nach § 6 ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben wird, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung für ungültig erachtet haben sollte (VwGH 24.09.1999, 97/19/0104).Es ist weiters auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung, die nach Paragraph 6, ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben wird, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung für ungültig erachtet haben sollte (VwGH 24.09.1999, 97/19/0104). Dass es sich im gegenständlichen Verfahren um das gleiche Schriftstück handelt, nämlich um eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung des bereits einmal zugestellten Schriftstückes, ergibt sich schon daraus, dass die Behörde, dem durch den Zustelldienst rückübermittelten Kuvert, ihren Bescheid entnommen hat, um diesen nochmals zuzustellen. So gesehen reicht auch bei Zustellung durch Hinterlegung und neuerlicher Zustellung an die nunmehr aufscheinende aktuelle Meldeadresse der Umstand, dass die hinterlegte Sendung als nicht behoben zurückkam, nicht aus (siehe vergleichend VwGH 28.06.1995, 95/21/0109). Im gegenständlichen Verfahren ist daher richtigerweise davon auszugehen, dass die Zustellung des Bescheides mit 12.04.2016 - erster Tag der Abholfrist - rechtswirksam zugestellt wurde und somit die 4-wöchige Rechtsmittelfrist am 10.05.2016 geendet hat. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass der Bescheid frühestens am 29.08.2016 - es handelt sich hiebei um die zweite Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides - zugestellt worden sei und die Beschwerdeerhebung laut Postaufgabestempel vom 23.09.2016 sohin innerhalb der 4-wöchigen Frist und demnach rechtzeitig sei, so verkennt sie die maßgebliche Rechtslage, wie oben ausgeführt. Die Beschwerdeführerin erstattete auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016 kein dahingehendes Vorbringen, dass die erste und somit entscheidungsmaßgebliche Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei und warum die zweite Zustellung, als die letztlich ihrer Ansicht nach maßgebliche anzusehen sei. Vielmehr ließ die rechtsvertretene Beschwerdeführerin den Vorhalt gänzlich unbeantwortet. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt I. wiedergegeben.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt römisch eins. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2136779.1.00