Obsah (14)
§ 57Art. 133§ 29§ 5§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63Art 2§ 50§§ 4§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlI416 2149082-1 SpruchI416 2149082-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 12.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in XXXX in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe zwei Söhne. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Yoruba an, und habe die Grundschule und AHS in XXXX besucht und von 1998 bis 2008 die Universität in XXXX. Sein Vater sei 2013 gestorben seine Mutter würde noch leben, vor seiner Ausreise habe er als "Personal Manager" gearbeitet. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er legal mit seinem Reisepass nach Teheran geflogen sei, diesen aber auf seinem Weg in die Türkei verloren habe. Von der Türkei sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland und von dort über Mazedonien und Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater 1993 zum Anführer einer geheimen Gesellschaft von seiner Gemeinde gewählt worden sei und das Orakel nach dessen Tod entschiedenen habe, dass er dessen Platz einzunehmen habe. Als Christ und gebildeter Mann habe er sich geweigert diesen Weg zu folgen. Er sei daraufhin von der Gemeinde mit dem Tod bedroht worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und habe zwei Söhne. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Yoruba an, und habe die Grundschule und AHS in römisch 40 besucht und von 1998 bis 2008 die Universität in römisch 40 . Sein Vater sei 2013 gestorben seine Mutter würde noch leben, vor seiner Ausreise habe er als "Personal Manager" gearbeitet. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er legal mit seinem Reisepass nach Teheran geflogen sei, diesen aber auf seinem Weg in die Türkei verloren habe. Von der Türkei sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland und von dort über Mazedonien und Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater 1993 zum Anführer einer geheimen Gesellschaft von seiner Gemeinde gewählt worden sei und das Orakel nach dessen Tod entschiedenen habe, dass er dessen Platz einzunehmen habe. Als Christ und gebildeter Mann habe er sich geweigert diesen Weg zu folgen. Er sei daraufhin von der Gemeinde mit dem Tod bedroht worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
- Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 28.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 18.05.2015 stimmte Ungarn der Rücknahme des Asylwerbers zu. Nach niederschriftlicher Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen nunmehr angab, Moslem zu sein und 6 Halbgeschwister zu haben, sowie psychische Probleme zu haben, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. GF:3. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 18.05.2015 stimmte Ungarn der Rücknahme des Asylwerbers zu. Nach niederschriftlicher Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen nunmehr angab, Moslem zu sein und 6 Halbgeschwister zu haben, sowie psychische Probleme zu haben, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. GF: 1066145708-150422838-EAST-WEST, ohne sich in die Sache einzulassen,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. W192 2113266-1/3E Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1066145708-150422838-EAST-WEST, ohne sich in die Sache einzulassen,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. W192 2113266-1/3E Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Mit Schreiben vom 18.05.2016 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Kopien vor, darunter ein XXXX Zertifikat XXXX A1 vom 23.06.2016, ein Zertifikat der XXXX vom 18.04.2016, Bestätigung und Zertifikat "International TEFL and TESOL Training" vom 07.07.2014, zwei Zertifikate des XXXX von April und Mai 2016, ein Zeugnis des Bachelor Studiums der XXXX (Politikwissenschaften) und ein Zeugnis des Master Studiums der University XXXX (Politikwissenschaften), sowie eine Bewertung der beiden akademischen Grade durch das XXXX (Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 13.10.
- Am 05.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er gesund sei und keine Medikamente mehr nehmen würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet, am XXXX in XXXX in Ogun State geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er gehöre der Volksgruppe der Yoruba an und sei momentan Christ. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung am 28.04.2015 angegeben habe, dass er Christ sei und in der Einvernahme am 06.08.2015 dass er Moslem sei und dass er heute wieder gesagt habe, dass er Christ sei um danach wieder zu sagen er sei Moslem antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "In Nigeria war ich Moslem und hier bin ich Christ." Er führte weiters aus, dass er seine Frau am XXXX in XXXX geheiratet habe und zwei Söhne habe, Kontakt habe er hin und wieder mit Ihnen. Seine Frau und einer seiner Söhne würden in XXXX leben und sein anderer Sohn in XXXX mit einer anderen Person. Gearbeitet habe er als "personal manger" in der Personalabteilung der Firma XXXX von 2008 bis er Nigeria verlassen habe. Davor habe er von 2004 bis 2008 bei der Firma XXXX gearbeitet. Er gab weiters an, dass er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion gehabt habe, persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei habe er nicht gehabt. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er aus einer Familie kommen würde, in welcher Götzen angebetet werden. Sein Vater und seine Mutter würden aus einer königlichen Familie stammen, sein Vater sei ein Prinz gewesen und seine Mutter eine Prinzessin. Sein Vater sei sich bewusst gewesen, dass ihn die Götzenverehrung nicht weiterbringen würde, als das Problem 1993 begann, sei dieser normalerweise in die Kirche gegangen. Er führte weiters aus, dass es in Yoruba Land eine "fraternite" namens Osugbo-Bruderschaft geben würde. Dieser würde es zukommen, die Gesellschaft in Yoruba-Land aufrechtzuerhalten. Eines Tages habe diese Gesellschaft einen Brief an seine Familie geschrieben, in der gestanden habe, dass sein Vater ausgewählt worden sei, der neue "Apena" zu sein. Dieser würde die Rolle eines Polizeiinspektors einnehmen und Opferungen durchführen. Dieser sei auch zuständig wenn innerhalb der Bruderschaft jemand getötet werden soll. Sein Vater habe das Angebot zurückgewiesen, da er nicht zwei Göttern dienen könne. Einige Monate später sei sein Vater sehr krank geworden und habe er dann am 17.12.1994 das Amt des "Apena" übernommen, wobei er gewusst habe, dass er dann kein Amt mehr in der Kirche bekleiden könne. Sein Vater habe dann einen Sohn auswählen und diesen in die Bruderschaft einführen müssen. Er habe auch einen Personalausweis der Bruderschaft, auf den sein Titel "Omo-eyin Apena" eingetragen sei. Wann er den Ausweis genau erhalten habe, wisse er nicht mehr, es müsse 2000 oder 2001 gewesen sein. Verlassen habe er Nigeria, als ihm die Bruderschaft gesagt habe, dass er seinem Vater nachfolgen solle, da er ihm am nächsten gestanden habe. Sein Vater sei von diesen getötet worden, er sei seit 2010 krank gewesen und im Juli 2013 gestorben und seit diesem Zeitpunkt seien sie hinter ihm her gewesen. Er gab weiters an, dass er der Bruderschaft zwei "Edan" zurückgegeben habe müssen, die sein Vater als "Apena" erhalten habe. Er sei sofort von diesen bedroht worden und hätten ihm diese gesagt, dass er kommen müsse und hätten sie ihn mit dem Tod bedroht, wenn er das Amt nicht übernehmen würde. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe, antwortete er wörtlich: "Ich habe sie nicht konsultiert aus folgendem Grund:
- Mit Schreiben vom 18.05.2016 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Kopien vor, darunter ein römisch 40 Zertifikat römisch 40 A1 vom 23.06.2016, ein Zertifikat der römisch 40 vom 18.04.2016, Bestätigung und Zertifikat "International TEFL and TESOL Training" vom 07.07.2014, zwei Zertifikate des römisch 40 von April und Mai 2016, ein Zeugnis des Bachelor Studiums der römisch 40 (Politikwissenschaften) und ein Zeugnis des Master Studiums der University römisch 40 (Politikwissenschaften), sowie eine Bewertung der beiden akademischen Grade durch das römisch 40 (Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 13.10.
- Am 05.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er gesund sei und keine Medikamente mehr nehmen würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet, am römisch 40 in römisch 40 in Ogun State geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er gehöre der Volksgruppe der Yoruba an und sei momentan Christ. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung am 28.04.2015 angegeben habe, dass er Christ sei und in der Einvernahme am 06.08.2015 dass er Moslem sei und dass er heute wieder gesagt habe, dass er Christ sei um danach wieder zu sagen er sei Moslem antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "In Nigeria war ich Moslem und hier bin ich Christ." Er führte weiters aus, dass er seine Frau am römisch 40 in römisch 40 geheiratet habe und zwei Söhne habe, Kontakt habe er hin und wieder mit Ihnen. Seine Frau und einer seiner Söhne würden in römisch 40 leben und sein anderer Sohn in römisch 40 mit einer anderen Person. Gearbeitet habe er als "personal manger" in der Personalabteilung der Firma römisch 40 von 2008 bis er Nigeria verlassen habe. Davor habe er von 2004 bis 2008 bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Er gab weiters an, dass er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion gehabt habe, persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei habe er nicht gehabt. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er aus einer Familie kommen würde, in welcher Götzen angebetet werden. Sein Vater und seine Mutter würden aus einer königlichen Familie stammen, sein Vater sei ein Prinz gewesen und seine Mutter eine Prinzessin. Sein Vater sei sich bewusst gewesen, dass ihn die Götzenverehrung nicht weiterbringen würde, als das Problem 1993 begann, sei dieser normalerweise in die Kirche gegangen. Er führte weiters aus, dass es in Yoruba Land eine "fraternite" namens Osugbo-Bruderschaft geben würde. Dieser würde es zukommen, die Gesellschaft in Yoruba-Land aufrechtzuerhalten. Eines Tages habe diese Gesellschaft einen Brief an seine Familie geschrieben, in der gestanden habe, dass sein Vater ausgewählt worden sei, der neue "Apena" zu sein. Dieser würde die Rolle eines Polizeiinspektors einnehmen und Opferungen durchführen. Dieser sei auch zuständig wenn innerhalb der Bruderschaft jemand getötet werden soll. Sein Vater habe das Angebot zurückgewiesen, da er nicht zwei Göttern dienen könne. Einige Monate später sei sein Vater sehr krank geworden und habe er dann am 17.12.1994 das Amt des "Apena" übernommen, wobei er gewusst habe, dass er dann kein Amt mehr in der Kirche bekleiden könne. Sein Vater habe dann einen Sohn auswählen und diesen in die Bruderschaft einführen müssen. Er habe auch einen Personalausweis der Bruderschaft, auf den sein Titel "Omo-eyin Apena" eingetragen sei. Wann er den Ausweis genau erhalten habe, wisse er nicht mehr, es müsse 2000 oder 2001 gewesen sein. Verlassen habe er Nigeria, als ihm die Bruderschaft gesagt habe, dass er seinem Vater nachfolgen solle, da er ihm am nächsten gestanden habe. Sein Vater sei von diesen getötet worden, er sei seit 2010 krank gewesen und im Juli 2013 gestorben und seit diesem Zeitpunkt seien sie hinter ihm her gewesen. Er gab weiters an, dass er der Bruderschaft zwei "Edan" zurückgegeben habe müssen, die sein Vater als "Apena" erhalten habe. Er sei sofort von diesen bedroht worden und hätten ihm diese gesagt, dass er kommen müsse und hätten sie ihn mit dem Tod bedroht, wenn er das Amt nicht übernehmen würde. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe, antwortete er wörtlich: "Ich habe sie nicht konsultiert aus folgendem Grund: Mit dieser Art von Organisationen hat die Regierung nichts zu tun. Wenn ein König sein Amt übernimmt, muss das zuerst von der Bruderschaft unterzeichnet werden, dann erst von der Regierung. Die Regierung hat meinen Vater jeden Monat bezahlt. Sie werden von der Regierung anerkannt, es handelt sich um die traditionelle Regierung, die es vor der eigentlichen Regierung immer schon gab." Auf Nachfrage führte er aus, dass es sich dabei um die "Osugbu fraternite" handeln würde, die ihren Sitz überall in Yoruba Land haben würde. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe politisch tätig zu sein, gab er an, dass er Mitglied der PDP sei, aber dass, wenn man in Sachen wie diese involviert sei, das das Ende der politischen Kariere bedeuten würde. Letztlich führte er befragt, ob jemals Übergriffe von staatlichen Behörden oder der Regierung auf ihn stattgefunden hätten, wörtlich an: "Nein". Die Bedrohung sei nur von dieser Organisation ausgegangen. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchten würde antwortete er wörtlich: "Das ist das Ende meines Lebens". Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Länderinformationen wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 eine Stellungnahme übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass diese sehr allgemeingefasst und nicht konkret auf die ausführende Geheimgesellschaft der Ogboni gerichtet seien. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch die Kopie eines XXXX Zertifikates A2 vom 21.09.2016, weiters eine Kopie eines Senior School Certificates von Dezember 1997 hinsichtlich eines XXXX, die Kopie einer Zulassung zum Studium "Joint Mater's Degree Programme Comparative Social Policy and Welfare" an der XXXX Universität XXXX vom 10.06.2016, die nicht mit der erforderlichen Amtssignatur versehene Kopie einer Zulassung zum Masterstudium "DDP Creol-Cultural Differences and Transnational Processes" an der Universität XXXX vom 24.02.2016, die Kopie der ersten Seite des Bescheides der Universität XXXX vom 18.06.2016 hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium "European Union Studies", Die Kopien der Studienbestätigungen der Universität XXXX für das Wintersemester 16/17, die Kopie eines Kurszertifikates vom 19.12.2016, die Kopie des "Certificate of National Service" für den Zeitraum vom 07.09.2004 bis 06.09.2005 vom 06.09.2005, die Kopie der Kostenaufstellung des XXXX vom 15.03.2016 bezüglich des Kurses "Core Course and Spezialisation Course on "Project Management", die Kopie des "First School Leaving Certificate" vom 04.07.1992 betreffend XXXX, die vom Inhaber nicht unterschriebene Kopie eines Ausweises lautend auf Chief XXXX, die Kopie eines "Academic Report Sheets" vom 02.02.2016 betreffend XXXX, die Kopie eines "Student Assessment Reports" betreffend XXXX vom 19.12.2016, die Kopie eines von der Inhaberin nicht unterschriebenen Ausweises des Ministry of XXXX des Ogun State Governement, die Kopie eines "Certificate of Batism" der XXXX Church vom 08.11.2015, sowie ein Konvolut an Fotos sowie englischsprachige Kopien von Ausdrucken über Osugbo Staff und Osugbo.Mit dieser Art von Organisationen hat die Regierung nichts zu tun. Wenn ein König sein Amt übernimmt, muss das zuerst von der Bruderschaft unterzeichnet werden, dann erst von der Regierung. Die Regierung hat meinen Vater jeden Monat bezahlt. Sie werden von der Regierung anerkannt, es handelt sich um die traditionelle Regierung, die es vor der eigentlichen Regierung immer schon gab." Auf Nachfrage führte er aus, dass es sich dabei um die "Osugbu fraternite" handeln würde, die ihren Sitz überall in Yoruba Land haben würde. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe politisch tätig zu sein, gab er an, dass er Mitglied der PDP sei, aber dass, wenn man in Sachen wie diese involviert sei, das das Ende der politischen Kariere bedeuten würde. Letztlich führte er befragt, ob jemals Übergriffe von staatlichen Behörden oder der Regierung auf ihn stattgefunden hätten, wörtlich an: "Nein". Die Bedrohung sei nur von dieser Organisation ausgegangen. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchten würde antwortete er wörtlich: "Das ist das Ende meines Lebens". Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Länderinformationen wurde mit Schreiben vom 17.01.2017 eine Stellungnahme übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass diese sehr allgemeingefasst und nicht konkret auf die ausführende Geheimgesellschaft der Ogboni gerichtet seien. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch die Kopie eines römisch 40 Zertifikates A2 vom 21.09.2016, weiters eine Kopie eines Senior School Certificates von Dezember 1997 hinsichtlich eines römisch 40 , die Kopie einer Zulassung zum Studium "Joint Mater's Degree Programme Comparative Social Policy and Welfare" an der römisch 40 Universität römisch 40 vom 10.06.2016, die nicht mit der erforderlichen Amtssignatur versehene Kopie einer Zulassung zum Masterstudium "DDP Creol-Cultural Differences and Transnational Processes" an der Universität römisch 40 vom 24.02.2016, die Kopie der ersten Seite des Bescheides der Universität römisch 40 vom 18.06.2016 hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium "European Union Studies", Die Kopien der Studienbestätigungen der Universität römisch 40 für das Wintersemester 16/17, die Kopie eines Kurszertifikates vom 19.12.2016, die Kopie des "Certificate of National Service" für den Zeitraum vom 07.09.2004 bis 06.09.2005 vom 06.09.2005, die Kopie der Kostenaufstellung des römisch 40 vom 15.03.2016 bezüglich des Kurses "Core Course and Spezialisation Course on "Project Management", die Kopie des "First School Leaving Certificate" vom 04.07.1992 betreffend römisch 40 , die vom Inhaber nicht unterschriebene Kopie eines Ausweises lautend auf Chief römisch 40 , die Kopie eines "Academic Report Sheets" vom 02.02.2016 betreffend römisch 40 , die Kopie eines "Student Assessment Reports" betreffend römisch 40 vom 19.12.2016, die Kopie eines von der Inhaberin nicht unterschriebenen Ausweises des Ministry of römisch 40 des Ogun State Governement, die Kopie eines "Certificate of Batism" der römisch 40 Church vom 08.11.2015, sowie ein Konvolut an Fotos sowie englischsprachige Kopien von Ausdrucken über Osugbo Staff und Osugbo.
- Seitens der belangten Behörde wurde mit den einzelnen Universitäten Kontakt aufgenommen, da der Asylwerber laut Aktenlage über keine Identitätsdokumente verfügt und diese Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium an österreichischen Universitäten wäre. Mit Rückantwort der der Universität XXXX wurde mitgeteilt, dass sie angehalten seien, die weißen und grünen Asylkarten als Nachweis der Identität zu akzeptieren, im gegenständlichen Fall sei eine Bewertung der Abschlüsse durch das Institut XXXX in XXXX erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine gefälschten Zeugnisse vorgelegt wurden, darüberhinaus wird das Studium ausschließlich in englischer Sprache unterrichtet. Mit Rückantwort der Universität XXXX wurde mitgeteilt, dass sämtliche vorgelegte Zeugnisse sowohl formal als auch inhaltlich für plausibel empfunden worden sind. Mit Rückantwort der XXXX Universität wurde mitgeteilt, dass die Unterlagen in einem versiegelten Kuvert der Universität in Nigeria übermittelt worden sind, weshalb auf eine Hinterfragung und Beglaubigung verzichtet worden ist.
- Mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl. 1066145708-150422838/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt. "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen. Weiters wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).
- Seitens der belangten Behörde wurde mit den einzelnen Universitäten Kontakt aufgenommen, da der Asylwerber laut Aktenlage über keine Identitätsdokumente verfügt und diese Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium an österreichischen Universitäten wäre. Mit Rückantwort der der Universität römisch 40 wurde mitgeteilt, dass sie angehalten seien, die weißen und grünen Asylkarten als Nachweis der Identität zu akzeptieren, im gegenständlichen Fall sei eine Bewertung der Abschlüsse durch das Institut römisch 40 in römisch 40 erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine gefälschten Zeugnisse vorgelegt wurden, darüberhinaus wird das Studium ausschließlich in englischer Sprache unterrichtet. Mit Rückantwort der Universität römisch 40 wurde mitgeteilt, dass sämtliche vorgelegte Zeugnisse sowohl formal als auch inhaltlich für plausibel empfunden worden sind. Mit Rückantwort der römisch 40 Universität wurde mitgeteilt, dass die Unterlagen in einem versiegelten Kuvert der Universität in Nigeria übermittelt worden sind, weshalb auf eine Hinterfragung und Beglaubigung verzichtet worden ist.
- Mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl. 1066145708-150422838/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). 8. Mit Verfahrensanordnungen
§ 63Abs.
2 AVG vom 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich Alser Straße 20, 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 13.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich Alser Straße 20, 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen habe und er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Er führte weiters aus, dass er am Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt habe und brachte weiters unsubstantiiert vor, dass die Behörde es unterlassen habe sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlich seien Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Er führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung
Art 2und Art.
3 EMRK drohen würde und die Gefahr bestehe würde, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Im Fall seiner Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt wird, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G zuerkennen, sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, nämlich die Kopie einer Bestätigung der Stadt XXXX über die gemeinnützige Tätigkeit am 8.2. und 9.2.2017, die Kopie einer Studienerfolgsbestätigung der Universität XXXX vom 15.02.2017, die Kopie eines Zertifikates über die Teilnahme an einer Brandschutzschulung mit praktischen Übungen
TRCV 124 vom 20.10.2016, weitere Kopien englischsprachiger Unterlagen hinsichtlich der Ogboni Bruderschaft, sowie die Kopie eines Schreibens "Letter of Appointment" betreffend der Auswahl des Beschwerdeführers durch die Ogboni Verantwortlichen vom 25.11.2013.9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen habe und er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Er führte weiters aus, dass er am Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt habe und brachte weiters unsubstantiiert vor, dass die Behörde es unterlassen habe sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlich seien Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Er führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung
Artikel 2
und Artikel 3, EMRK drohen würde und die Gefahr bestehe würde, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Im Fall seiner Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt wird, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG zuerkennen, sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, nämlich die Kopie einer Bestätigung der Stadt römisch 40 über die gemeinnützige Tätigkeit am 8.2. und 9.2.2017, die Kopie einer Studienerfolgsbestätigung der Universität römisch 40 vom 15.02.2017, die Kopie eines Zertifikates über die Teilnahme an einer Brandschutzschulung mit praktischen Übungen
TRCV 124 vom 20.10.2016, weitere Kopien englischsprachiger Unterlagen hinsichtlich der Ogboni Bruderschaft, sowie die Kopie eines Schreibens "Letter of Appointment" betreffend der Auswahl des Beschwerdeführers durch die Ogboni Verantwortlichen vom 25.11.
- Mit Schreiben vom 20.09.2017 und 19.02.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Kopien weiterer Bestätigungen der Universität XXXX vor, ua. seinen Studienerfolg betreffend, sowie Studienzeitbestätigungen für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemesters 2018.
- Mit Schreiben vom 20.09.2017 und 19.02.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Kopien weiterer Bestätigungen der Universität römisch 40 vor, ua. seinen Studienerfolg betreffend, sowie Studienzeitbestätigungen für das Wintersemester 2017 aus 2018, und das Sommersemesters
- Am 12.04.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurde durch den Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Universität XXXX vom 22.03.2018, seinen Studienerfolg betreffend, vorgelegt.
- Am 12.04.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurde durch den Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Universität römisch 40 vom 22.03.2018, seinen Studienerfolg betreffend, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist legal mit einem Reisepass mit der Nummer XXXX, ausgestellt am XXXX gültig bis 03.06.2018 in die Türkei eingereist. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch im Besitz dieses Reisepasses ist.Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist legal mit einem Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 gültig bis 03.06.2018 in die Türkei eingereist. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch im Besitz dieses Reisepasses ist. Der (spätestens) am 26.04.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, der Volksgruppe der Yoruba zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria verheiratet und hat zwei Söhne. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. In Nigeria leben zu dem noch seine Mutter und seine Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Beschwerdeführer nimmt laut seinen Angaben Medikamente gegen seine durch die Sorgen verursachten Depressionen. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Beschwerdeführer nimmt laut seinen Angaben Medikamente gegen seine durch die Sorgen verursachten Depressionen. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner universitären Ausbildung in Nigeria Kopien eines Bachelor Abschlusses in "Political Science" der XXXX University, datiert mit 25.Juni 2004 und eines Masterabschlusses in "Political Science" der Universität XXXX vom 18.01.2008 vorgelegt. Feststellungen hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Universitätsabschlüsse können mangels Nachweise nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Personalleiter und als "Executive" einer Marketingabteilung gearbeitet und seinen Lebensunterhalt damit bestritten. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig.Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner universitären Ausbildung in Nigeria Kopien eines Bachelor Abschlusses in "Political Science" der römisch 40 University, datiert mit 25.Juni 2004 und eines Masterabschlusses in "Political Science" der Universität römisch 40 vom 18.01.2008 vorgelegt. Feststellungen hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Universitätsabschlüsse können mangels Nachweise nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Personalleiter und als "Executive" einer Marketingabteilung gearbeitet und seinen Lebensunterhalt damit bestritten. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: Bescheid und Inskriptionsbestätigungen der Universität XXXX über seine ordentliche Hörerschaft bezüglich des Masterstudiums "Europian Union Studies", beginnend mit WS 2016/2017 bis laufend;Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: Bescheid und Inskriptionsbestätigungen der Universität römisch 40 über seine ordentliche Hörerschaft bezüglich des Masterstudiums "Europian Union Studies", beginnend mit WS 2016 aus 2017, bis laufend; Studienerfolgsnachweise; ÖSD Zertifikat A1 und A2; Zertifikat über eine Teilnahme an einer Brandschutzübung vom 20.10.2016; 2 Vereinbarungen über eine gemeinnützige Beschäftigung bei der Stadt XXXX von jeweils 16 Stunden als Unterstützung für Kuvertierungsarbeiten in der Magistratsabteilung XXXX vom 06.02.2017 und 13.03.2017; Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer noch eine Stellungnahme der Universität XXXX betreffend seines Studienerfolges vom 22.03.2018 vorgelegt.Studienerfolgsnachweise; ÖSD Zertifikat A1 und A2; Zertifikat über eine Teilnahme an einer Brandschutzübung vom 20.10.2016; 2 Vereinbarungen über eine gemeinnützige Beschäftigung bei der Stadt römisch 40 von jeweils 16 Stunden als Unterstützung für Kuvertierungsarbeiten in der Magistratsabteilung römisch 40 vom 06.02.2017 und 13.03.2017; Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer noch eine Stellungnahme der Universität römisch 40 betreffend seines Studienerfolges vom 22.03.2018 vorgelegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Mitglied im Verein "XXXX". Nicht festgestellt werden kann, dass es sich hiebei um einen in Österreich registrierten Verein handelt. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch die von ihm als "Osugbo fraternite" bezeichnete "Ogboni Bruderschaft" - die Frage der Rechtsvertretung, ob die "Osugbu Bruderschaft" gleichbedeutend mit der "Ogboni Bruderschaft" sei, bejahte der Beschwerdeführer - kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass er durch einen Geheimbund bedroht und verfolgt werden sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass er durch einen Geheimbund bedroht und verfolgt werden sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist und laut eigenen Angaben über eine universitäre Ausbildung verfügt. Zudem kann er in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, wobei festgestellt wird, dass ihn seine Ehefrau laut seinen Angaben auch während seines Aufenthaltes in Türkei finanziell unterstützt hat. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50FPG idg
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.04.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Zur Feststellung seiner Religionszugehörigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese im Laufe seines Asylverfahrens mehrmals geändert hat, da er noch in der Ersteinvernahme anführte Christ zu sein, um später zu behaupten er sei Moslem, um dann wieder auszusagen, dass er Christ sei. Auch auf Vorhalt der belangten Behörde und im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer diesen Wiederspruch nicht nachvollziehbar aufklären, sondern führte widersprüchliche Erklärungen dazu an, wobei diese Erklärungen aufgrund des persönlichen Eindruckes des Richters weder für seine persönliche Glaubwürdigkeit noch für die Stringenz seiner Ausführungen spricht. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dazu ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.01.2017 in der in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin noch auf die Frage zu seinem Gesundheitszustand ausgeführt hat, dass er gesund sei und keine Medikamente mehr nehme. Dem widersprechend gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er Sorgen habe und deswegen Medikamente gegen seine Depressionen nehmen würde. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass dies nicht mit seinen Angaben in der Einvernahme übereinstimmen würde, antwortete der Beschwerdeführer: " Es ist der gleiche Zustand wie im Jahr
- Ich habe sehr wohl erwähnt, dass sich ab und zu bei Bedarf Medikamente nehme." Auch diese Ausführungen sprechen insgesamt nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da sie nicht mit dem Inhalt der Niederschrift vom 05.01.2017 übereinstimmen. Insgesamt wurde damit aber auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinen familiären Anknüpfungspunkten und seiner beruflichen Tätigkeit in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Dass keine Feststellungen zur Echtheit der vorgelegten Universitätsabschlüsse getroffen werden konnten, ergibt sich daraus, dass keine entsprechenden beglaubigten Unterlagen vorgelegt wurden. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines doch relativ kurzen Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse hat, jedoch seit der letzten Prüfung im September 2016 - A2 - keine weiteren Kurse belegt bzw. Deutschprüfungen absolviert hat. Es ist unbestritten ein positiver Aspekt seiner Integrationsbemühungen, dass er ein englischsprachiges Studium "Masterstudium European Union Studies" als ordentlicher Hörer an der Universität XXXX absolviert. Es wird aber auch nicht verkannt, dass die Universität XXXX im Schreiben vom 17.10.2016 auf Nachfrage der belangten Behörde, dieser schriftlich mitgeteilt hat, dass für die Absolvierung dieses Studiums die Teilnahme an zwei Exkursionen verpflichtend ist. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass die Teilnahme an diesen Exkursionen, welche laut Studiennachweis erfolgt ist, ohne identitätsbezeugende Dokumente - zu den eine Asylkarte nicht gehören würde - nicht möglich ist, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "An diesen Ausflügen konnte ich nicht teilnehmen, weil ich keinen Ausweis hatte, zB. zum europäischen Parlament. Zu diesen Exkursionen und Ausflügen gehört sehr viel Hintergrundarbeit, welche ich gemacht habe und deswegen war meine Benotung sehr hoch."Es ist unbestritten ein positiver Aspekt seiner Integrationsbemühungen, dass er ein englischsprachiges Studium "Masterstudium European Union Studies" als ordentlicher Hörer an der Universität römisch 40 absolviert. Es wird aber auch nicht verkannt, dass die Universität römisch 40 im Schreiben vom 17.10.2016 auf Nachfrage der belangten Behörde, dieser schriftlich mitgeteilt hat, dass für die Absolvierung dieses Studiums die Teilnahme an zwei Exkursionen verpflichtend ist. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass die Teilnahme an diesen Exkursionen, welche laut Studiennachweis erfolgt ist, ohne identitätsbezeugende Dokumente - zu den eine Asylkarte nicht gehören würde - nicht möglich ist, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "An diesen Ausflügen konnte ich nicht teilnehmen, weil ich keinen Ausweis hatte, zB. zum europäischen Parlament. Zu diesen Exkursionen und Ausflügen gehört sehr viel Hintergrundarbeit, welche ich gemacht habe und deswegen war meine Benotung sehr hoch." Die Feststellung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Verein um keinen in Österreich registrierten Verein handelt, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Vereinsregister vom 12.04.
- Sonstige Mitgliedschaften, bzw. entscheidungsrelevante gemeinnützige Tätigkeiten, berücksichtigt wurde dabei seine insgesamt viertätige Hilfstätigkeit bei Kuvertierungsarbeiten des Stadtmagistrates der Stadt XXXX, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ergaben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür.Die Feststellung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Verein um keinen in Österreich registrierten Verein handelt, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Vereinsregister vom 12.04.
- Sonstige Mitgliedschaften, bzw. entscheidungsrelevante gemeinnützige Tätigkeiten, berücksichtigt wurde dabei seine insgesamt viertätige Hilfstätigkeit bei Kuvertierungsarbeiten des Stadtmagistrates der Stadt römisch 40 , hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ergaben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür. Aus diesen Unterlagen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Dies auch vor insbesondere, da er befragt zu seinen Freizeitaktivitäten lediglich vorbrachte die meiste Zeit in der Bibliothek zu sein. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (illegale Einreise vor 3 Jahren), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Eine darüberhinausgehende integrative Verfestigung wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, bzw. ergab sich eine solche aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.03.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies vor allem aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab noch im Administrativverfahren an, dass er in Lagos gelebt habe und seine Frau und seine Schwägerin nur an den Wochenenden gesehen habe, um dazu in der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass er in XXXX zusammen mit seiner Mutter von 1998-2013 gewohnt habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, wo dann seine Frau gewohnt habe, gab er diametral zum vorher gesagten wörtlich an: "Ich habe sobald ich mit dem Service 2005 fertig war eine Wohnung gemietet und habe mit meiner Frau zusammen dort gewohnt." Ebenso ergaben sich Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeiten, da er noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass er von 2004 bis 2008 bei der Firma "XXXX" gearbeitet habe , um nunmehr anzugeben, dass er dort erst nach Abschluss seines National Services gearbeitet habe.Der Beschwerdeführer gab noch im Administrativverfahren an, dass er in Lagos gelebt habe und seine Frau und seine Schwägerin nur an den Wochenenden gesehen habe, um dazu in der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass er in römisch 40 zusammen mit seiner Mutter von 1998-2013 gewohnt habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, wo dann seine Frau gewohnt habe, gab er diametral zum vorher gesagten wörtlich an: "Ich habe sobald ich mit dem Service 2005 fertig war eine Wohnung gemietet und habe mit meiner Frau zusammen dort gewohnt." Ebenso ergaben sich Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeiten, da er noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass er von 2004 bis 2008 bei der Firma "XXXX" gearbeitet habe , um nunmehr anzugeben, dass er dort erst nach Abschluss seines National Services gearbeitet habe. Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. So konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben hinsichtlich der Organisation der Bruderschaft machen und gab befragt an, dass die oberste Stufe "Oluwo" sei und sein Vater dazu gehören würde, um anlässlich der Rückübersetzung folgende wörtliche Einwendung zu erheben: "Die alleroberste ist Apena, zu der gehört mein Vater, er war auf der Chefebene." Auch konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wie sein Vater zu diesem Titel gekommen ist, so gab er noch im Administrativverfahren an, dass diese seinen Vater kontaktiert hätten und dieser erst abgelehnt hätte, um im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzugeben, dass dieser Titel seinem Vater vom Onkel seines Großvaters vererbt worden sei. Auf Vorhalt, dass er im Administrativverfahren angegeben hätte, dass sein Vater Götzen angebetet habe, bestritt der Beschwerdeführer nunmehr diese Aussage gemacht zu haben. Auch auf die Frage, wieso er im Administrativverfahren angegeben habe, dass er sofort nach dem Tod seines Vaters bedroht worden sei, wo doch aufgrund eines von ihm vorgelegten Schreiben seine Familie erst vier Monate später aufgefordert worden ist ihn für die Riten vorzubereiten, antwortet er ausweichend und begründetet dies lediglich mit einer offiziellen Periode von drei Monaten beim Tod eines Offiziers. Auch den Vorhalt, dass es weder glaubwürdig sei, dass sein Vater von der Regierung entlohnt worden sei, noch dass er von dieser als Teil der Verwaltung anerkannt worden sei antwortete er ausweichend: "Sie haben sehr wohl Zahlungen geleistet. Aber das ist eines der Dinge, die nicht offiziell bekannt sind." Auch die Frage, wieso er sich nicht an die Behörden gewandt habe, beantwortete trotz Vorhalt, dass die Regierung diese Geheimorganisation nicht anerkennen würde, damit, dass die Regierung viel mehr Achtung von dieser Gesellschaft habe und sie ihn sicher ausgeliefert hätten. Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus auf Vorhalt, dass laut übereinstimmenden Berichten auch die Anwendung physischer Gewalt gegen Personen, die einen Beitritt verweigern, nicht die Norm ist und im Falle der Weigerung des nächstältesten Sohnes vor allem sozialer und wirtschaftlicher Druck zum Tragen komme, was dazu führen könne, dass die betreffende Person in ihrer Heimat nicht mehr sozial integriert leben oder arbeiten könne, beziehungsweise ihr gesamter Lebensunterhalt bedroht sei, wobei diese nicht um ihr Leben fürchten müsse, nunmehr unsubstantiiert anführt, dass er dies aus Telefonaten mit seiner Frau wisse, so ist dazu anzuführen, dass er dies in seinen bisherigen Einvernahmen nicht erwähnt hat und sich dies, aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, lediglich als untauglicher Versuch sein Vorbringen glaubhaft zu machen darstellt. Auch seine Beantwortung der Frage, wieso er nicht in einem anderen Bundesstaat umgezogen sei, da doch in Nigeria kein Meldesystem existieren würde, blieb unplausibel und nicht nachvollziehbar, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt: "BF: Es gibt persönliche Ausweise in dieser Organisation, womit man Informationen im ganzen Land hat. Diese reichen sogar über die Grenzen Nigerias. RI: Es ist Ihnen bekannt, dass es in Österreich eine Vielzahl von Staatsbürgern aus Nigeria gibt. Haben Sie keine Angst von Ihnen? BF: Aus dem Grund habe ich keine Verbindungen zu diesen Menschen. Mein einziger Freund ist die Bibliothek. RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Diese Organisation hat viel Schaden bei meiner Karriere angerichtet. Ich kann auch ohne diese spezifische Drohung nicht mehr zurückkehren." Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in der mündlichen Verhandlung in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte seiner Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich ausweichend und unplausibel - eine nachvollziehbare oder umfassende Schilderung der Ereignisse erfolgte nicht. Somit ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist außerdem davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass dem erkennenden Gericht erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die widersprüchlichen, knappen und ohne Stringenz gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen, sodass sein Vorbringen auf eine konstruierte Geschichte, die dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitel dienen soll, schließen lässt. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde, um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und das Parteiengehör wahren hätte müssen, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist. Darüberhinaus wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er brachte weder asylrelevante Tatsachen vor, noch setzte er sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinander oder ging substantiiert darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Selbst unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er von der "Osugbu fraternite" = "Ogboni Bruderschaft" in Nigeria verfolgt werde, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Ver-weisen auf Vorjudikatur).Selbst unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er von der "Osugbu fraternite" = "Ogboni Bruderschaft" in Nigeria verfolgt werde, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Ver-weisen auf Vorjudikatur). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Nigeria, beispielsweise in einem Bundesstaat niederzulassen, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die "Ogboni Bruderschaft" vor allem im Yoruba Gebiet verbreitet ist und sich auf den Südwesten Nigerias beschränkt. Eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine deratige Relokation des Beschwerdeführers wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine höhergradige Schulbildung sowie Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Im gegenständlichen Fall war im Besonderen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ihm diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzusprechen, dies neben den in der Beweiswürdigung zu seiner Person bereits aufgezeigten Widersprüchen auch in seiner Antwort, auf die Frage, wieso er nicht in XXXX oder XXXX sein Studium aufgenommen hat. Dazu führte er nämlich wörtlich aus: "Als ich in XXXX lebte, war mein erster Wunsch an die Uni XXXX zu gehen. Ein Polizist, der mich gut gekannt hat, wusste, dass ich ein ganz anderer Typ war, als die anderen, die Uni XXXX gehen wollten. Er hat mir geraten aufgrund verschiedener schlechter gesellschaftlicher Elemente in XXXX es woanders zu versuchen. Daraufhin habe ich versucht an der Uni XXXX einen Platz zu finden, dort aber hat der Prof. mich aufmerksam gemacht, dass man zuerst nach Finnland und Litauen reisen müsste, was mir wohl nicht möglich gewesen wäre. Daraufhin habe ich mich entschlossen an die Uni in XXXX zu gehen." Gefragt wie der Polizist geheißen habe, gab er an: "Ich weiß seinen Namen nicht. Er hat meinen Namen auf einer Liste erkannt und ist extra zu mir gekommen." Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der Zulassungsbescheid der XXXX Universität ausführt, dass für die Einschreibung zum Studium die Vorlage des Zulassungsbescheides und eines Reisepasses, bzw. amtlichen Lichtbildausweises inkl. Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich ist und dass die Universität XXXX in ihrem Bescheid die Ablegung von Ergänzungsprüfungen gefordert hat. Letztlich hat nur die Universität XXXX seinem Antrag, ohne weitere Voraussetzungen, wie von den beiden anderen Universitäten gefordert, entsprochen und ist die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung weder wohlbegründet, angemessen noch verantwortbar und entspricht somit keiner rationalen Erklärung.Im gegenständlichen Fall war im Besonderen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ihm diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzusprechen, dies neben den in der Beweiswürdigung zu seiner Person bereits aufgezeigten Widersprüchen auch in seiner Antwort, auf die Frage, wieso er nicht in römisch 40 oder römisch 40 sein Studium aufgenommen hat. Dazu führte er nämlich wörtlich aus: "Als ich in römisch 40 lebte, war mein erster Wunsch an die Uni römisch 40 zu gehen. Ein Polizist, der mich gut gekannt hat, wusste, dass ich ein ganz anderer Typ war, als die anderen, die Uni römisch 40 gehen wollten. Er hat mir geraten aufgrund verschiedener schlechter gesellschaftlicher Elemente in römisch 40 es woanders zu versuchen. Daraufhin habe ich versucht an der Uni römisch 40 einen Platz zu finden, dort aber hat der Prof. mich aufmerksam gemacht, dass man zuerst nach Finnland und Litauen reisen müsste, was mir wohl nicht möglich gewesen wäre. Daraufhin habe ich mich entschlossen an die Uni in römisch 40 zu gehen." Gefragt wie der Polizist geheißen habe, gab er an: "Ich weiß seinen Namen nicht. Er hat meinen Namen auf einer Liste erkannt und ist extra zu mir gekommen." Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der Zulassungsbescheid der römisch 40 Universität ausführt, dass für die Einschreibung zum Studium die Vorlage des Zulassungsbescheides und eines Reisepasses, bzw. amtlichen Lichtbildausweises inkl. Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich ist und dass die Universität römisch 40 in ihrem Bescheid die Ablegung von Ergänzungsprüfungen gefordert hat. Letztlich hat nur die Universität römisch 40 seinem Antrag, ohne weitere Voraussetzungen, wie von den beiden anderen Universitäten gefordert, entsprochen und ist die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung weder wohlbegründet, angemessen noch verantwortbar und entspricht somit keiner rationalen Erklärung. In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um eine konstruierte, dem Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels dienende, unplausible Geschichte handelt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Nigeria auch über ein familiäres Netzwerk, insbesondere seiner Ehefrau, die ihn ja schon in der Türkei finanziell unterstützt hat, verfügt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation; herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter, durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue
(754), Rivers
(360), Zamfara
(308)und Adamawa
(201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa
(2), Gombe
(3), Kebbi
(7)und Sokoto
(8)(CFR 2017). Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert. Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert:Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert. Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Artikel 33, der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl. Fakultativ-protokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9.12.1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen. Gewalt, die von Kulten ausgeht, ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für di-verse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichen-den geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers so-wie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren. Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen. Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen. ‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt. Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen. Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Dies kann aller-dings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Dazu ist auszuführen, dass in Nigeria seine Ehefrau, seine beiden Söhne, seine Mutter und seine sechs Halbgeschwister leben. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung, trotz der Tatsache, dass seine Familie noch in Nigeria lebt, nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer, im Verfahren danach befragt, dies selbst verneint hat. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen. Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht. 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- Juni 2011 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer lediglich wörtlich aus: "Ich habe diese Informationen erhalten und gelesen und möchte feststellen, dass diese Informationen Großteils nicht der Wahrheit entsprechen. Die Zuständigen wollen gar nicht, dass die Wahrheit ans Licht kommt. Sie wollen Lebensumstände in Nigeria versteckt halten." Eine weitergehende Auseinandersetzung erfolgte nicht.Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer lediglich wörtlich aus: "Ich habe diese Informationen erhalten und gelesen und möchte feststellen, dass diese Informationen Großteils nicht der Wahrheit entsprechen. Die Zuständigen wollen gar nicht, dass die Wahrheit ans Licht kommt. Sie wollen Lebensumstände in Nigeria versteckt halten." Eine weitergehende Auseinandersetzung erfolgte nicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- ...
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ...
- ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, dass wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, sie nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). I