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{'item': 'L511 2162060-1'}

Obsah (10)§ 36Art. 133§ 20§ 14§ 21Art 130§ 15§ 293§ 262§ 79

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlL511 2162060-1 SpruchL511 2162060-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatj

§ 36Abs. 1 i

Vm §21 Abs. 4 und Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2010 bis einschließlich 15.04.2018 zuzüglich zum bisherigen Leistungsbezug eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.129,52 gebührt.Der Beschwerde wird

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit §21 Absatz 4 und Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2010 bis einschließlich 15.04.2018 zuzüglich zum bisherigen Leistungsbezug eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.129,52 gebührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Notstandshilfe und beantragte am 30.11.2016 aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028-4 die Neuberechnung der Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1). Das Ergebnis der daraufhin seitens des AMS durchgeführten Neuberechnung wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 08.02.2017 bekanntgegeben und in der Folge auch dementsprechend nachgezahlt (AZ 2). 1.
  3. Am 05.03.2017 und 29.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung der Neubemessung der Notstandshilfe, mit der Begründung, dass die Neuberechnung des AMS vom 08.02.2017 nicht der Judikatur des VwGH entspreche (hg. GZ 2157745-1, OZ 2/8). 1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 30.05.2017, Zahl: XXXX, wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neubemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe und Nachzahlung der Notstandshilfe unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028-4, für die Zeiträume vor dem 01.09.2010 und ab dem 01.01.2014

§ 20Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Al

VG ab und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2013 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 erfolgt sei (AZ 5).1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 30.05.2017, Zahl: römisch 40 , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neubemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe und Nachzahlung der Notstandshilfe unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028-4, für die Zeiträume vor dem 01.09.2010 und ab dem 01.01.2014

Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG ab und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2013 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 erfolgt sei (AZ 5). Begründend wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die herangezogenen Bemessungsgrundlagen angeführt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 01.06.2017, beim AMS eingelangt am 06.06.2017, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 7). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach wie vor einen Anspruch auf weitere Auszahlung habe. 1.
  2. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zahl: XXXX, zugestellt mit 16.06.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.06.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 8).1.5. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 16.06.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.06.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 8). Das AMS legte darin seine Berechnungsmodalitäten offen und verwies darauf, dass diese im Einklang mit der VwGH-Judikatur stünden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 16.06.2017 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9), sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers (hg. GZ 2161695-1).
  2. Die belangte Behörde legte am 20.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-18]). 2.
  3. Mit Bescheid vom 03.08.2017 bestellte die Rechtsanwaltskammer in Folge der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beschluss des BVwG vom 01.08.2017, GZ L511 2161695-1/5E, Herrn DI Mag. GÖTSCHHOFER als Verfahrenshelfer für die Beschwerdeführerin (OZ 3). 2.
  4. Das BVwG führte ein Ermittlungsverfahren durch und brachte den Parteien das Ergebnis zur Kenntnis (OZ 4). Die dazu eingegangenen Stellungnahmen (OZ 6-8, 11, 13-17) wurden den jeweils anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt (OZ 9, 12) und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 (OZ 18) erörtert. 2.
  5. Die auf Grund der mündlichen Verhandlung vorgelegte Neuberechnung der Notstandshilfe durch das AMS für den Zeitraum 01.09.2010 bis einschließlich 28.02.2018 (OZ 20) wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. 2.
  6. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  8. Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028, in der dieser feststellte, dass die bisherige AMS-Berechnung der Notstandshilfe bei Leistungsbeziehern mit Anspruch auf Familienzuschläge nicht im Sinne des Gesetztes erfolgte, berechnete das AMS alle Leistungsbezüge ab dem Datum der Entscheidung des VwGH im Sinne der ergangenen Entscheidung neu und führte entsprechende Nachzahlungen durch. Für Zeiten vor dem 24.02.2016 war eine Nachzahlung auf Antrag möglich, dies rückwirkend bis zum 01.09.
  9. Von diesem Antragsrecht hat die Beschwerdeführerin gegenständlich Gebrauch gemacht. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Notstandshilfe (AZ 3). Sie ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder und bezog bis einschließlich 31.01.2015 für beide Kinder sowie seit 01.02.2015 (bis dato) für ein Kind Familienbeihilfe (OZ 3, 20, 22). 1.
  11. Das

§ 21Abs. 1 und Abs. 2 Al

VG der Bemessung des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe zugrundeliegende tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt EUR 35,41 (AZ 3).1.3. Das

Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, AlVG der Bemessung des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe zugrundeliegende tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt EUR 35,41 (AZ 3). 1.

  1. In den verfahrensgegenständlichen Jahren ergaben sich folgende Anzahl an Leistungstagen sowie Ansprüche auf Notstandshilfe [NH] pro Tag, wobei die Zuschläge für besuchte Kurse bzw. Maßnahmen hier außer Ansatz bleiben, da es sich dabei um Fixbeträge handelt, welche zusätzlich zum gebührenden Leistungsbezug (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) zustehen, und welche somit von der Neuberechnung des täglichen Anspruches auf Notstandshilfe auf Grund der Entscheidung des VwGH nicht betroffen sind: Zeitraum Anzahl NH Nachzahlung SUMME 01.09.2010 - 31.12.2010 107 EUR 24,92 EUR 1,84 EUR 26,76 01.01.2011 - 31.12.2011 250 EUR 25,22 EUR 1,78 EUR 27,00 01.01.2012 - 31.12.2012 293 EUR 25,90 EUR 1,10 EUR 27,00 01.01.2013 - 31.12.2013 349 EUR 26,62 EUR 0,38 EUR 27,00 01.01.2014 - 31.12.2014 351 EUR 27,00 --- EUR 27,00 01.01.2015 - 31.01.2015 31 EUR 27,00 --- EUR 27,00 01.02.2015 - 31.12.2015 281 EUR 26,95 --- EUR 26,95 01.01.2016 - 31.12.2016 357 EUR 26,95 --- EUR 26,95 01.01.2017 - 31.12.2017 255 EUR 26,95 --- EUR 26,95 01.01.2018 - 15.04.2018 103 EUR 26,95 --- EUR 26,95 1.
  2. Seitens des AMS wurde der Beschwerdeführerin in Summe somit eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.12.2013 gewährt.
  3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18]).2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18]). 2.1.
  6. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 3-4) * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5-6, 8) * Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 7, 9) * Berechnungen aus dem System des AMS (AZ 10-17) * Parteiengehör samt Berechnung (OZ 4) * Stellungnahmen und Neuberechnungen des AMS (OZ 6-7, 11, 13-17) * Stellungnahme Beschwerdeführerin (OZ 8) 2.
  7. Beweiswürdigung 2.2.
  8. Sowohl die Höhe des täglichen Nettoeinkommens, als auch die Anzahl und Höhe der Familienzuschläge ergeben sich aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und sind im Verfahren nicht strittig. Auch das Ausmaß der tatsächlichen Leistungstage sowie die daraus resultierende Nachzahlung ergeben sich aus dem Akteninhalt (AZ 3, 10-17; OZ 20) und sind unstrittig. 2.2.1.
  9. Strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch das Ausmaß der Nachzahlung und somit die Frage der Berechnung des jeweiligen Ergänzungsbetrages (OZ 18, S4, 5).
  10. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  11. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 3.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).3.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 3.2. Stattgabe der Beschwerde 3.2.1.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen § 36 Abs. 1 AlVG lautet:Paragraph 36, Absatz eins, AlVG lautet:

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. §20 Abs. 1 , Abs. 2 und Abs. 4 lauten:§20 Absatz eins, , Absatz 2 und Absatz 4, lauten:

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. §21 Abs. 3 lautet:§21 Absatz 3, lautet: Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. § 21 Abs. 4 und 5 AlVG lauten:Paragraph 21, Absatz 4 und 5 AlVG lauten:

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH 3.2.
  1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Berechnung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab 01.09.
  2. § 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet grundsätzlich zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages oder 92 vH des Grundbetrages mindestens aber 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG gebühren.Paragraph 36, Absatz eins, Al

VG unterscheidet grundsätzlich zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages oder 92 vH des Grundbetrages mindestens aber 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG gebühren. Zur Berechnung des täglichen Grundbetrages 3.2.3.

§ 21Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, gegenständlich daher täglich EUR 19,47 (EUR 35,41/100*55).3.2.3.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, gegenständlich daher täglich EUR 19,47 (EUR 35,41/100*55). Zur Gruppenzugehörigkeit iSd § 36 Abs. 1 AlVGZur Gruppenzugehörigkeit iSd Paragraph 36, Absatz eins, AlVG 3.2.4. Ein Dreißigstel des

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG i

Vm mit der jeweiligen Verordnung über veränderliche Werte festgesetzten Richtsatzes betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren:3.2.4. Ein Dreißigstel des

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Verbindung mit mit der jeweiligen Verordnung über veränderliche Werte festgesetzten Richtsatzes betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren: Jahr ein Dreißigstel Richtsatz

VO 2010 EUR 26,13 EUR 783,99 BGBl. II Nr. 450/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, 2011 EUR 26,45 EUR 793,40 BGBl. II Nr. 403/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, 2012 EUR 27,16 EUR 814,82 BGBl. II Nr. 398/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, 2013 EUR 27,92 EUR 837,63 BGBl. II Nr. 387/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2012, 2014 EUR 28,59 EUR 857,73 BGBl. II Nr. 434/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, 2015 EUR 29,08 EUR 872,31 BGBl. II Nr. 288/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, 2016 EUR 29,43 EUR 882,78 BGBl. II Nr. 417/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, 2017 EUR 29,66 EUR 889,84 BGBl. II Nr. 391/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, 2018 EUR 30,31 EUR 909,42 BGBl. II Nr. 339/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, Ausgehend davon überstieg der Grundbetrag idHv EUR 19,47 in allen verfahrensgegenständlichen Jahren das jeweilige Dreißigstel des Richtsatzes [im Folgenden: Richtsatz]

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht, weshalb sich die Notstandshilfe in allen Jahren nach § 36 Abs. 1 Z 1 Al

VG berechnet und somit an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages gebühren.davon überstieg der Grundbetrag idHv EUR 19,47 in allen verfahrensgegenständlichen Jahren das jeweilige Dreißigstel des Richtsatzes [im Folgenden: Richtsatz]

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht, weshalb sich die Notstandshilfe in allen Jahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechnet und somit an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages gebühren. Zur Berechnung des Ergänzungsbetrages 3.2.5.

§ 20Abs.

1 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.3.2.5.

Paragraph 20, Absatz eins, besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. 3.2.6. Aus der bereits dargestellten Berechnung des Grundbetrages

§ 21Abs. 3 Al

VG ergibt sich, dass dieser eine fixe Größe (abhängig vom bisherigen Einkommen eines Leistungsbeziehers) darstellt, verfahrensgegenständlich für die Jahre 2010 bis 2018 gleichbleibend EUR 19,47.3.2.6. Aus der bereits dargestellten Berechnung des Grundbetrages

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ergibt sich, dass dieser eine fixe Größe (abhängig vom bisherigen Einkommen eines Leistungsbeziehers) darstellt, verfahrensgegenständlich für die Jahre 2010 bis 2018 gleichbleibend EUR 19,47. 3.2.7. Ebenso stellt der Familienzuschlag eine unveränderliche Größe dar. 3.2.7.1.

§ 20Abs. 4 Al

VG beträgt dieser für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Der Familienzuschlag betrug dementsprechend für alle verfahrensgegenständlichen Jahre unverändert EUR 0,97 täglich (EUR 29,07 / 30) für jede zuschlagsberechtigte Person.

§ 20Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.3.2.7.1.

Paragraph 20, Absatz 4, AlVG beträgt dieser für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Der Familienzuschlag betrug dementsprechend für alle verfahrensgegenständlichen Jahre unverändert EUR 0,97 täglich (EUR 29,07 / 30) für jede zuschlagsberechtigte Person.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 3.2.7.

  1. Verfahrensgegenständlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin von 01.09.2010 bis einschließlich 31.01.2015 für zwei Kinder Familienbeihilfe bezog und somit für diesen Zeitraum zwei Familienzuschläge idHv EUR 1,94 täglich zustehen. Seit 01.02.2015 bezieht die Beschwerdeführerin für ein Kind Familienbeihilfe, sodass in diesem Zeitraum ein Familienzuschlag idHv EUR 0,97 täglich zusteht. 3.2.
  2. Die Berechnung des allfälligen Ergänzungsbetrages und des für die Berechnung der Notstandshilfe relevanten täglichen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus § 21 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG.3.2.
  3. Die Berechnung des allfälligen Ergänzungsbetrages und des für die Berechnung der Notstandshilfe relevanten täglichen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG. 3.2.8.1.

§ 21Abs. 4 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs.

5 gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das tägliche Arbeitslosengeld jedoch höchstens in der Höhe von 80 vH (Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH) des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.3.2.8.1.

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das tägliche Arbeitslosengeld jedoch höchstens in der Höhe von 80 vH (Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH) des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.2.8.

  1. Verfahrensgegenständlich standen in den Jahren 2010 bis 2018 Familienzuschläge zu, sodass die Obergrenze in diesem Zeitraum bei 80vH des täglichen Nettoeinkommens liegt, konkret EUR 28,32 (35,41 * 0,80). 3.2.8.
  2. Diese Bestimmungen wurden als "soziale Abfederung für Personen mit niedrigen Löhnen geschaffen, wobei gleichzeitig durch eine Beschränkung der höchstmöglichen Nettoersatzrate sichergestellt werden sollte, dass ein ausreichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme bestehen bleibt" (RV 311 dB XXI.GP S210). Das tägliche Arbeitslosengeld soll dem Willen des Gesetzgebers folgend (siehe dazu die bereits zitierte RV 311 dB XXI.GP S210 sowie Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm § 21 Rz32) für diese geringen Einkommensbereiche durch die Leistungsobergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG limitiert sein. Der Richtsatz stellt daher keine absolute Untergrenze des Arbeitslosenbezuges dar, weshalb der Ergänzungsbetrag auch keine absolut fixe Größe darstellt, sondern durch diese Leistungsobergrenze individualisiert wird.3.2.8.3. Diese Bestimmungen wurden als "soziale Abfederung für Personen mit niedrigen Löhnen geschaffen, wobei gleichzeitig durch eine Beschränkung der höchstmöglichen Nettoersatzrate sichergestellt werden sollte, dass ein ausreichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme bestehen bleibt" Regierungsvorlage 311 dB römisch 21 .Gesetzgebungsperiode S210). Das tägliche Arbeitslosengeld soll dem Willen des Gesetzgebers folgend (siehe dazu die bereits zitierte Regierungsvorlage 311 dB römisch 21 .Gesetzgebungsperiode S210 sowie Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 21, Rz32) für diese geringen Einkommensbereiche durch die Leistungsobergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG limitiert sein. Der Richtsatz stellt daher keine absolute Untergrenze des Arbeitslosenbezuges dar, weshalb der Ergänzungsbetrag auch keine absolut fixe Größe darstellt, sondern durch diese Leistungsobergrenze individualisiert wird. 3.2.8.4. Der Gesetzgeber führte in den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung von § 36 Abs. 1 AlVG (RV 628 dB XXIV. GP S3) aus, dass der "Ergänzungsbetrag im Unterschied zum gleich bleibenden Grundbetrag variieren kann, weil dessen Höhe vom Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschläge und von der Anzahl der Familienzuschläge abhängt, [was] eine getrennte gesetzliche Anordnung für diese beiden Bestandteile der Leistung zur Vollziehbarkeit der Regelung erforderlich [mache]." Ausgehend davon berechnete das AMS ab der Novellierung des § 36 Abs. 1 AlVG mit 01.09.2010 bis zur Entscheidung des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028, den Ergänzungsbetrag [EB] als Differenz zwischen dem Dreißigstel des Richtsatzes [RISA] und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag [GB] und den Familienzuschlägen [FZ] [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - (GB+FZ)] oder in Fällen in denen der Richtsatz höher war als die Obergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG [OG] zwischen der Obergrenze und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag und den Familienzuschlägen [mathematisch ausgedrückt: EB = OG - (GB+FZ)].3.2.8.4. Der Gesetzgeber führte in den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung von Paragraph 36, Absatz eins, AlVG Regierungsvorlage 628 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S3) aus, dass der "Ergänzungsbetrag im Unterschied zum gleich bleibenden Grundbetrag variieren kann, weil dessen Höhe vom Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschläge und von der Anzahl der Familienzuschläge abhängt, [was] eine getrennte gesetzliche Anordnung für diese beiden Bestandteile der Leistung zur Vollziehbarkeit der Regelung erforderlich [mache]." Ausgehend davon berechnete das AMS ab der Novellierung des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG mit 01.09.2010 bis zur Entscheidung des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028, den Ergänzungsbetrag [EB] als Differenz zwischen dem Dreißigstel des Richtsatzes [RISA] und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag [GB] und den Familienzuschlägen [FZ] [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - (GB+FZ)] oder in Fällen in denen der Richtsatz höher war als die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG [OG] zwischen der Obergrenze und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag und den Familienzuschlägen [mathematisch ausgedrückt: EB = OG - (GB+FZ)]. 3.2.8.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof führte im zitierten Erkenntnis Ro2015/08/0028 mit detaillierter Begründung und unter Hinweis auf mögliche Fallkonstellationen aus, dass die Formulierung des § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG (95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages) dafür spreche, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - GB], und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen bestehe (Ro2015/08/0028 S3). Der Verwaltungsgerichtshof hielt somit, unter Hinweis darauf, dass sich der Richtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet (in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind), fest, dass Familienzuschläge bei der Ermittlung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz zu bleiben haben. Die Familienzuschläge stehen daher zusätzlich zu dem durch den Ergänzungsbetrag erhöhten Grundbetrag zu (Ro2015/08/0028 S3; in diesem Sinne auch Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm § 21 Rz32), wobei jedoch die Obergrenze zu beachten ist.3.2.8.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof führte im zitierten Erkenntnis Ro2015/08/0028 mit detaillierter Begründung und unter Hinweis auf mögliche Fallkonstellationen aus, dass die Formulierung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages) dafür spreche, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - GB], und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen bestehe (Ro2015/08/0028 S3). Der Verwaltungsgerichtshof hielt somit, unter Hinweis darauf, dass sich der Richtsatz nach Paragraph 21, Absatz 4, AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) ableitet (in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind), fest, dass Familienzuschläge bei der Ermittlung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz zu bleiben haben. Die Familienzuschläge stehen daher zusätzlich zu dem durch den Ergänzungsbetrag erhöhten Grundbetrag zu (Ro2015/08/0028 S3; in diesem Sinne auch Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 21, Rz32), wobei jedoch die Obergrenze zu beachten ist. 3.2.8.
  3. Im Hinblick auf diese (auch der verfahrensgegenständlichen Neuberechnung zu Grunde liegende) Entscheidung des VwGH ist allerdings festzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein Fall zu Grunde lag, in dem die Obergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG (weder ohne noch mit Familienzuschlägen) nicht erreicht wurde (Ro2015/08/0028 S2 Abs3). Der VwGH hatte sich somit ausschließlich mit der Frage der Berechnung des Ergänzungsbetrages

§ 21Abs. 4 Al

VG auseinanderzusetzen. Im jüngsten Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2018, Ro2017/08/0018) hielt dieser nunmehr ergänzend dazu fest, dass bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages jedenfalls aber die (individuelle) Obergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG zu beachten ist.3.2.8.6. Im Hinblick auf diese (auch der verfahrensgegenständlichen Neuberechnung zu Grunde liegende) Entscheidung des VwGH ist allerdings festzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein Fall zu Grunde lag, in dem die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG (weder ohne noch mit Familienzuschlägen) nicht erreicht wurde (Ro2015/08/0028 S2 Abs3). Der VwGH hatte sich somit ausschließlich mit der Frage der Berechnung des Ergänzungsbetrages

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG auseinanderzusetzen. Im jüngsten Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2018, Ro2017/08/0018) hielt dieser nunmehr ergänzend dazu fest, dass bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages jedenfalls aber die (individuelle) Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG zu beachten ist. 3.2.8.7. Verfahrensgegenständlich liegt der Richtsatz in den Jahren 2010 - 2013 unter, ab dem Jahr 2014 über der Obergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG.3.2.8.7. Verfahrensgegenständlich liegt der Richtsatz in den Jahren 2010 - 2013 unter, ab dem Jahr 2014 über der Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG. 3.2.8.

  1. In Fällen, in denen der Richtsatz höher liegt als die Obergrenze, ist diese jedoch, wie bereits weiter oben unter Hinweis auf RV 311 dB XXI.GP S210 sowie Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm § 21 Rz32 ausgeführt, das absolute individuelle Limit.3.2.8.
  2. In Fällen, in denen der Richtsatz höher liegt als die Obergrenze, ist diese jedoch, wie bereits weiter oben unter Hinweis auf Regierungsvorlage 311 dB römisch 21 .Gesetzgebungsperiode S210 sowie Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 21, Rz32 ausgeführt, das absolute individuelle Limit. Im Zusammenhalt mit der zur Errechnung des Ergänzungsbetrages ergangenen bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ro2015/08/0028 und Ro2017/08/0018) ergibt sich daher, dass eine Erhöhung des Anspruches durch den Ergänzungsbetrag höchstens auf 80vH bei Anspruch auf Familienzuschläge (oder 60vH ohne Anspruch auf Familienzuschläge) möglich ist, wobei bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages die Familienzuschläge jedenfalls außer Ansatz zu bleiben haben. Daraus folgt, dass wenn bereits der Richtsatz über der Obergrenze liegt, der Ergänzungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem Grundbetrag [mathematisch ausgedrückt: EB = OG - GB] besteht. 3.2.8.
  3. Im gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass in den Jahren 2010 bis 2013 der Ergänzungsbetrages aus der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem Grundbetrag [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - GB], in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 jedoch aus der Differenz zwischen der Obergrenze und dem Grundbetrag [mathematisch ausgedrückt: EB = OG - GB] besteht. Jahr OG RISA GB EB 2010 28,32 26,13 19,47 6,66 2011 28,32 26,45 19,47 6,98 2012 28,32 27,16 19,47 7,69 2013 28,32 27,92 19,47 8,45 2014 28,32 28,59 19,47 8,85 2015 28,32 29,08 19,47 8,85 2016 28,32 29,43 19,47 8,85 2017 28,32 29,66 19,47 8,85 2018 28,32 29,66 19,47 8,85 Zur Berechnung der Notstandshilfe 3.2.
  4. Wie bereits dargelegt, kommt gegenständlich § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Berechnung des Ausmaßes der täglichen Notstandshilfe zur Anwendung. Zumal im gegenständlichen Verfahren auch keine Minderungen des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen vorliegen, bedeutet dies, dass sich die Notstandshilfe aus 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, zusammensetzt [mathematisch ausgedrückt: NH = GB*0,95+EB*0,95 oder (GB+EB)*0,95].3.2.
  5. Wie bereits dargelegt, kommt gegenständlich Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Berechnung des Ausmaßes der täglichen Notstandshilfe zur Anwendung. Zumal im gegenständlichen Verfahren auch keine Minderungen des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen vorliegen, bedeutet dies, dass sich die Notstandshilfe aus 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, zusammensetzt [mathematisch ausgedrückt: NH = GB*0,95+EB*0,95 oder (GB+EB)*0,95]. 3.2.9.
  6. Dies stellt sich im gegenständlichen Verfahren wie folgt dar: Jahr 95% vom GB 95% vom EB NH 2010 18,50 6,33 24,83 2011 18,50 6,63 25,13 2012 18,50 7,31 25,81 2013 18,50 8,03 26,53 2014 18,50 8,41 26,91 2015 18,50 8,41 26,91 2016 18,50 8,41 26,91 2017 18,50 8,41 26,91 2018 18,50 8,41 26,91 3.2.9.
  7. In einem zweiten Schritt sind in der Folge die Familienzuschläge [FZ] hinzuzurechnen und mit der Obergrenze, welche wie bereits dargelegt die Leistungsobergrenze darstellt, abzugleichen. Jahr NH ohne FZ FZ NH mit FZ OG Auszuzahlende NH 2010 24,83 1,94 26,77 28,32 26,77 2011 25,13 1,94 27,07 28,32 27,07 2012 25,81 1,94 27,75 28,32 27,75 2013 26,53 1,94 28,47 28,32 28,32 2014 26,91 1,94 28,85 28,32 28,32 2015 26,91 1,94 28,85 28,32 28,32 ab 01.02.2015 26,91 0,97 27,88 28,32 27,88 2016 26,91 0,97 27,88 28,32 27,88 2017 26,91 0,97 27,88 28,32 27,88 2018 26,91 0,97 27,88 28,32 27,88 Differenz zwischen der errechneten Notstandshilfe und der ausbezahlten Notstandshilfe 3.2.
  8. Gegenübergestellt ergeben sich zwischen der soeben berechneten und der durch das AMS in Summe inkl. der Nachzahlung auf Grund der Neuberechnung vom 08.02.2017 ausbezahlten täglichen Notstandshilfe folgende Differenzen (in EUR): Jahr Berechnung NH ausbezahlte NH Differenz 2010 26,77 26,76 0,01 2011 27,07 27,00 0,07 2012 27,75 27,00 0,75 2013 28,32 27,00 1,32 2014 28,32 27,00 1,32 2015 28,32 27,00 1,32 ab 01.02.2015 27,88 26,95 0,93 2016 27,88 26,95 0,93 2017 27,88 26,95 0,93 2018 27,88 26,95 0,93 Zur Berechnung der Notstandshilfe durch das AMS 3.2.
  9. Das AMS errechnet zunächst das auszuzahlende Arbeitslosengeld [ALG]. Aus den im Akt einliegenden Berechnungen des AMS (AZ 10-17) ergibt sich, dass der Ergänzungsbetrag zwar nicht explizit ausgewiesen wurde, aber der Grundbetrag von EUR 19,47 auf den jeweiligen Richtsatz erhöht wurde [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - GB]. In der Folge wurden die Familienzuschläge dazugerechnet und diese Summe mit der Obergrenze abgeglichen. Dadurch wird entweder die Summe aus dem Richtsatz und den Familienzuschlägen [RISA+FZ] ausbezahlt oder die Obergrenze [mathematisch ausgedrückt: ALG = RISA+FZ oder ALG = OG]. 3.2.11.
  10. Zur Berechnung der Notstandshilfe ging das AMS in der Folge vom ausbezahlten ALG, somit entweder von RISA+FZ oder von der OG, aus und subtrahierte davon die Familienzuschläge. In den Berechnungsunterlagen (AZ 10-17) benennt das AMS diese Differenz als "NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälliger Ergänzungsbetrag ohne FZ)". Das AMS geht also davon aus, dass die aus dem tatsächlichen Arbeitslosengeldanspruch und den Familienzuschlägen gezogene Differenz [ALG-FZ] der Summe aus dem Grundbetrag und dem Ergänzungsbetrag [GB+EB] entspricht. 3.2.11.
  11. Da der Grundbetrag wie bereits dargelegt eine fixe Größe darstellt, gegenständlich EUR 19,47, kann der vom AMS herangezogenen Ergänzungsbetrag retrograd aus der Differenz der NH Berechnungsgrundlage [NHBer] und dem Grundbetrag [mathematisch ausgedrückt: NHBer-GB] errechnet werden. Jahr NHBer lt. AMS GB EB lt. AMS 2010 26,13 19,47 6,66 2011 26,38 19,47 6,91 2012 26,38 19,47 6,91 2013 26,38 19,47 6,91 2014 26,38 19,47 6,91 2015 26,38 19,47 6,91 ab 01.02.2015 27,35 19,47 7,88 2016 27,35 19,47 7,88 2017 27,35 19,47 7,88 2018 27,35 19,47 7,88 3.2.11.
  12. Gegenübergestellt mit den unter Punkt 3.2.8 errechneten Ergänzungsbetrag ergibt sich folgendes Bild: Jahr EB lt. AMS errechneter EB iSd § 21 Abs. 4 und 5errechneter EB iSd Paragraph 21, Absatz 4 und 5 Differenz 2010 6,66 6,66 --- 2011 6,91 6,98 0,07 2012 6,91 7,69 0,78 2013 6,91 8,45 1,54 2014 6,91 8,85 1,94 2015 6,91 8,85 1,94 ab 01.02.2015 7,88 8,85 0,97 2016 7,88 8,85 0,97 2017 7,88 8,85 0,97 2018 7,88 8,85 0,97 3.2.11.
  13. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass bei der vom AMS gewählten Berechnungsmethode nur in jenen Fällen, in denen die Summe von Richtsatz und Familienzuschlägen unter der Obergrenze liegt - dies betrifft verfahrensgegenständlich das Jahr 2010 - der Ergänzungsbetrag der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG entspricht.Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass bei der vom AMS gewählten Berechnungsmethode nur in jenen Fällen, in denen die Summe von Richtsatz und Familienzuschlägen unter der Obergrenze liegt - dies betrifft verfahrensgegenständlich das Jahr 2010 - der Ergänzungsbetrag der gesetzlichen Regelung in Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG entspricht. In jenen Fällen, in denen zwar der Richtsatz niedriger ist als die Obergrenze, die Summe aus Richtsatz und Familienzuschlägen die Obergrenze aber überschreitet - dies betrifft gegenständlich die Jahre 2011 bis 2013 -, verkürzt hingegen die vom AMS gewählte Berechnungsmethode den Ergänzungsbetrag in jenem Ausmaß in dem die Familienzuschläge von der Obergrenze abgeschnitten werden. In jenen Fällen, in denen bereits der Richtsatz höher ist als die Obergrenze - dies betrifft die Jahre 2014 bis 2018 - wird der Ergänzungsbetrag mit der vom AMS gewählten Berechnungsmethode zur Gänze um die Familienzuschläge gekürzt. 3.2.11.
  14. Aus dieser Gegenüberstellung ist ebenso ersichtlich, dass der Ergänzungsbetrag bei der Berechnungsmethode des AMS insbesondere auch von der Anzahl der Familienzuschläge abhängt. Wie sich verfahrensgegenständlich im Jahr 2015 zeigt, in dem die Beschwerdeführerin zunächst zwei und in der Folge nur mehr einen Familienzuschlag erhielt, differiert in diesem Jahr der Ergänzungsbetrages ab Februar exakt um den einen nicht mehr zustehenden Familienzuschlag (trotz des gleichgebliebenen Richtsatzes, Grundbetrages und der Obergrenze). 3.2.11.
  15. Diese Verkürzung des Ergänzungsbetrages um die Familienzuschläge oder um Teile der Familienzuschläge widerspricht jedoch klar der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2016, Ro2015/08/0028), wonach die Familienzuschläge bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz zu bleiben haben. 3.2.11.
  16. Auch das AMS geht in seiner Stellungnahme vom 08.09.2017 von der grundsätzlichen Richtigkeit der nunmehr vom BVwG herangezogenen Berechnungsmethode des Ergänzungsbetrages unter Berücksichtigung der Obergrenze

§ 21Abs. 5 Al

VG aus (OZ S2-3). Die vom AMS in der EDV programmierte Berechnungsmethode scheitert in der Umsetzung jedoch de facto daran, dass der Ergänzungsbetrag nicht schon bei der Arbeitslosengeldberechnung direkt ausgewiesen wird, und die für die Notstandshilfeberechnung herangezogene "NH Berechnungsgrundlage" außer Acht lässt, ob die Obergrenze bereits ohne oder erst mit Familienzuschlägen überschritten wurde.3.2.11.7. Auch das AMS geht in seiner Stellungnahme vom 08.09.2017 von der grundsätzlichen Richtigkeit der nunmehr vom BVwG herangezogenen Berechnungsmethode des Ergänzungsbetrages unter Berücksichtigung der Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG aus (OZ S2-3). Die vom AMS in der EDV programmierte Berechnungsmethode scheitert in der Umsetzung jedoch de facto daran, dass der Ergänzungsbetrag nicht schon bei der Arbeitslosengeldberechnung direkt ausgewiesen wird, und die für die Notstandshilfeberechnung herangezogene "NH Berechnungsgrundlage" außer Acht lässt, ob die Obergrenze bereits ohne oder erst mit Familienzuschlägen überschritten wurde. 3.2.

  1. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die vom AMS programmierte Berechnungsmethode mit den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.01.2018, Ro2017/08/0018; 24.02.2016, Ro2015/08/0028) nicht in Einklang zu bringen ist und die Notstandshilfe nach den oben unter 3.2.9 dargelegten Erwägungen zu berechnen ist. 3.2.
  2. In Summe ergibt sich für den gesamten Zeitraum auf Grund der Anzahl der Leistungstage folgende Differenz in EUR (vgl. die Tabelle unter 3.2.10.):3.2.
  3. In Summe ergibt sich für den gesamten Zeitraum auf Grund der Anzahl der Leistungstage folgende Differenz in EUR vergleiche die Tabelle unter 3.2.10.): Jahr Differenz zwischen ausbezahlter und errechneter Notstandshilfe Anzahl der Leistungstage Summe 2010 0,01 107 1,07 2011 0,07 250 17,50 2012 0,75 293 219,75 2013 1,32 349 460,68 2014 1,32 351 463,32 2015 1,32 31 40,92 ab 01.02.2015 0,93 281 261,33 2016 0,93 357 332,01 2017 0,93 255 237,15 2018 0,93 103 95,79 SUMME 2.129,52 3.2.13.
  4. Im Ergebnis war daher die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab 01.09.2010 im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neu durchzuführen und gebührt der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den vom AMS bereits erfolgen Auszahlungen für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum Entscheidungszeitpunkt, somit bis einschließlich 15.04.2018, eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.129,
  5. Zur beantragten Neuberechnung für den Leistungsbezug vor dem 01.09.2010 3.2.
  6. Im Hinblick auf die beantragte Neuberechnung und Nachzahlung von Notstandshilfe für Zeiten vor dem 01.09.2010 ist festzuhalten, dass die Errechnung der Notstandshilfe unter Heranziehung eines Ergänzungsbetrages erst mit BGBl. I Nr. 63/2010 eingeführt wurde.

§ 79Abs. 107 Al

VG trat die Bestimmung des § 36 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 zur Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe mit 01.09.2010 in Kraft, weshalb eine Neuberechnung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.3.2.14. Im Hinblick auf die beantragte Neuberechnung und Nachzahlung von Notstandshilfe für Zeiten vor dem 01.09.2010 ist festzuhalten, dass die Errechnung der Notstandshilfe unter Heranziehung eines Ergänzungsbetrages erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, eingeführt wurde.

Paragraph 79, Absatz 107, AlVG trat die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, zur Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe mit 01.09.2010 in Kraft, weshalb eine Neuberechnung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich maßgeblich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Ergänzungsbetrages iSd § 21 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG, VwGH 30.01.2018, Ro2017/08/0018; 24.02.2016, Ro2015/08/0028, wonach zwar Familienzuschläge bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz bleiben zu haben, die individuelle Obergrenze jedoch zu beachten ist. Die vorliegende Berechnung der Nachzahlung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich maßgeblich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Ergänzungsbetrages iSd Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG, VwGH 30.01.2018, Ro2017/08/0018; 24.02.2016, Ro2015/08/0028, wonach zwar Familienzuschläge bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz bleiben zu haben, die individuelle Obergrenze jedoch zu beachten ist. Die vorliegende Berechnung der Nachzahlung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2162060.1.00

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