Vm §21 Abs. 4 und Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2010 bis einschließlich 15.04.2018 zuzüglich zum bisherigen Leistungsbezug eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.129,52 gebührt.Der Beschwerde wird
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit §21 Absatz 4 und Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2010 bis einschließlich 15.04.2018 zuzüglich zum bisherigen Leistungsbezug eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.129,52 gebührt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
VG ab und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2013 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 erfolgt sei (AZ 5).1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 30.05.2017, Zahl: römisch 40 , wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neubemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe und Nachzahlung der Notstandshilfe unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028-4, für die Zeiträume vor dem 01.09.2010 und ab dem 01.01.2014
Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG ab und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2013 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 erfolgt sei (AZ 5). Begründend wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die herangezogenen Bemessungsgrundlagen angeführt. 1.
GVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 8).1.5. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 16.06.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.06.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 8). Das AMS legte darin seine Berechnungsmodalitäten offen und verwies darauf, dass diese im Einklang mit der VwGH-Judikatur stünden. 1.
VG der Bemessung des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe zugrundeliegende tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt EUR 35,41 (AZ 3).1.3. Das
Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, AlVG der Bemessung des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe zugrundeliegende tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt EUR 35,41 (AZ 3). 1.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 3.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).3.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 3.2. Stattgabe der Beschwerde 3.2.1.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen § 36 Abs. 1 AlVG lautet:Paragraph 36, Absatz eins, AlVG lautet:
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. §20 Abs. 1 , Abs. 2 und Abs. 4 lauten:§20 Absatz eins, , Absatz 2 und Absatz 4, lauten:
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. §21 Abs. 3 lautet:§21 Absatz 3, lautet: Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. § 21 Abs. 4 und 5 AlVG lauten:Paragraph 21, Absatz 4 und 5 AlVG lauten:
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages oder 92 vH des Grundbetrages mindestens aber 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
VG unterscheidet grundsätzlich zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages oder 92 vH des Grundbetrages mindestens aber 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG gebühren. Zur Berechnung des täglichen Grundbetrages 3.2.3.
VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, gegenständlich daher täglich EUR 19,47 (EUR 35,41/100*55).3.2.3.
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, gegenständlich daher täglich EUR 19,47 (EUR 35,41/100*55). Zur Gruppenzugehörigkeit iSd § 36 Abs. 1 AlVGZur Gruppenzugehörigkeit iSd Paragraph 36, Absatz eins, AlVG 3.2.4. Ein Dreißigstel des
Vm mit der jeweiligen Verordnung über veränderliche Werte festgesetzten Richtsatzes betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren:3.2.4. Ein Dreißigstel des
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Verbindung mit mit der jeweiligen Verordnung über veränderliche Werte festgesetzten Richtsatzes betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren: Jahr ein Dreißigstel Richtsatz
VO 2010 EUR 26,13 EUR 783,99 BGBl. II Nr. 450/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, 2011 EUR 26,45 EUR 793,40 BGBl. II Nr. 403/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, 2012 EUR 27,16 EUR 814,82 BGBl. II Nr. 398/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, 2013 EUR 27,92 EUR 837,63 BGBl. II Nr. 387/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2012, 2014 EUR 28,59 EUR 857,73 BGBl. II Nr. 434/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, 2015 EUR 29,08 EUR 872,31 BGBl. II Nr. 288/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, 2016 EUR 29,43 EUR 882,78 BGBl. II Nr. 417/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, 2017 EUR 29,66 EUR 889,84 BGBl. II Nr. 391/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, 2018 EUR 30,31 EUR 909,42 BGBl. II Nr. 339/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, Ausgehend davon überstieg der Grundbetrag idHv EUR 19,47 in allen verfahrensgegenständlichen Jahren das jeweilige Dreißigstel des Richtsatzes [im Folgenden: Richtsatz]
VG berechnet und somit an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages gebühren.davon überstieg der Grundbetrag idHv EUR 19,47 in allen verfahrensgegenständlichen Jahren das jeweilige Dreißigstel des Richtsatzes [im Folgenden: Richtsatz]
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht, weshalb sich die Notstandshilfe in allen Jahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechnet und somit an täglicher Notstandshilfe 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages gebühren. Zur Berechnung des Ergänzungsbetrages 3.2.5.
1 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.3.2.5.
Paragraph 20, Absatz eins, besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. 3.2.6. Aus der bereits dargestellten Berechnung des Grundbetrages
VG ergibt sich, dass dieser eine fixe Größe (abhängig vom bisherigen Einkommen eines Leistungsbeziehers) darstellt, verfahrensgegenständlich für die Jahre 2010 bis 2018 gleichbleibend EUR 19,47.3.2.6. Aus der bereits dargestellten Berechnung des Grundbetrages
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ergibt sich, dass dieser eine fixe Größe (abhängig vom bisherigen Einkommen eines Leistungsbeziehers) darstellt, verfahrensgegenständlich für die Jahre 2010 bis 2018 gleichbleibend EUR 19,47. 3.2.7. Ebenso stellt der Familienzuschlag eine unveränderliche Größe dar. 3.2.7.1.
VG beträgt dieser für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Der Familienzuschlag betrug dementsprechend für alle verfahrensgegenständlichen Jahre unverändert EUR 0,97 täglich (EUR 29,07 / 30) für jede zuschlagsberechtigte Person.
VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.3.2.7.1.
Paragraph 20, Absatz 4, AlVG beträgt dieser für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Der Familienzuschlag betrug dementsprechend für alle verfahrensgegenständlichen Jahre unverändert EUR 0,97 täglich (EUR 29,07 / 30) für jede zuschlagsberechtigte Person.
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 3.2.7.
VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
5 gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das tägliche Arbeitslosengeld jedoch höchstens in der Höhe von 80 vH (Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH) des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.3.2.8.1.
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 21, Absatz 5, gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das tägliche Arbeitslosengeld jedoch höchstens in der Höhe von 80 vH (Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH) des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.2.8.
VG limitiert sein. Der Richtsatz stellt daher keine absolute Untergrenze des Arbeitslosenbezuges dar, weshalb der Ergänzungsbetrag auch keine absolut fixe Größe darstellt, sondern durch diese Leistungsobergrenze individualisiert wird.3.2.8.3. Diese Bestimmungen wurden als "soziale Abfederung für Personen mit niedrigen Löhnen geschaffen, wobei gleichzeitig durch eine Beschränkung der höchstmöglichen Nettoersatzrate sichergestellt werden sollte, dass ein ausreichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme bestehen bleibt" Regierungsvorlage 311 dB römisch 21 .Gesetzgebungsperiode S210). Das tägliche Arbeitslosengeld soll dem Willen des Gesetzgebers folgend (siehe dazu die bereits zitierte Regierungsvorlage 311 dB römisch 21 .Gesetzgebungsperiode S210 sowie Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 21, Rz32) für diese geringen Einkommensbereiche durch die Leistungsobergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG limitiert sein. Der Richtsatz stellt daher keine absolute Untergrenze des Arbeitslosenbezuges dar, weshalb der Ergänzungsbetrag auch keine absolut fixe Größe darstellt, sondern durch diese Leistungsobergrenze individualisiert wird. 3.2.8.4. Der Gesetzgeber führte in den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung von § 36 Abs. 1 AlVG (RV 628 dB XXIV. GP S3) aus, dass der "Ergänzungsbetrag im Unterschied zum gleich bleibenden Grundbetrag variieren kann, weil dessen Höhe vom Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschläge und von der Anzahl der Familienzuschläge abhängt, [was] eine getrennte gesetzliche Anordnung für diese beiden Bestandteile der Leistung zur Vollziehbarkeit der Regelung erforderlich [mache]." Ausgehend davon berechnete das AMS ab der Novellierung des § 36 Abs. 1 AlVG mit 01.09.2010 bis zur Entscheidung des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028, den Ergänzungsbetrag [EB] als Differenz zwischen dem Dreißigstel des Richtsatzes [RISA] und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag [GB] und den Familienzuschlägen [FZ] [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - (GB+FZ)] oder in Fällen in denen der Richtsatz höher war als die Obergrenze
VG [OG] zwischen der Obergrenze und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag und den Familienzuschlägen [mathematisch ausgedrückt: EB = OG - (GB+FZ)].3.2.8.4. Der Gesetzgeber führte in den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung von Paragraph 36, Absatz eins, AlVG Regierungsvorlage 628 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S3) aus, dass der "Ergänzungsbetrag im Unterschied zum gleich bleibenden Grundbetrag variieren kann, weil dessen Höhe vom Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschläge und von der Anzahl der Familienzuschläge abhängt, [was] eine getrennte gesetzliche Anordnung für diese beiden Bestandteile der Leistung zur Vollziehbarkeit der Regelung erforderlich [mache]." Ausgehend davon berechnete das AMS ab der Novellierung des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG mit 01.09.2010 bis zur Entscheidung des VwGH vom 24.02.2016, Ro2015/08/0028, den Ergänzungsbetrag [EB] als Differenz zwischen dem Dreißigstel des Richtsatzes [RISA] und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag [GB] und den Familienzuschlägen [FZ] [mathematisch ausgedrückt: EB = RISA - (GB+FZ)] oder in Fällen in denen der Richtsatz höher war als die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG [OG] zwischen der Obergrenze und der Summe aus dem täglichen Grundbetrag und den Familienzuschlägen [mathematisch ausgedrückt: EB = OG - (GB+FZ)]. 3.2.8.
VG (weder ohne noch mit Familienzuschlägen) nicht erreicht wurde (Ro2015/08/0028 S2 Abs3). Der VwGH hatte sich somit ausschließlich mit der Frage der Berechnung des Ergänzungsbetrages
VG auseinanderzusetzen. Im jüngsten Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2018, Ro2017/08/0018) hielt dieser nunmehr ergänzend dazu fest, dass bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages jedenfalls aber die (individuelle) Obergrenze
VG zu beachten ist.3.2.8.6. Im Hinblick auf diese (auch der verfahrensgegenständlichen Neuberechnung zu Grunde liegende) Entscheidung des VwGH ist allerdings festzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein Fall zu Grunde lag, in dem die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG (weder ohne noch mit Familienzuschlägen) nicht erreicht wurde (Ro2015/08/0028 S2 Abs3). Der VwGH hatte sich somit ausschließlich mit der Frage der Berechnung des Ergänzungsbetrages
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG auseinanderzusetzen. Im jüngsten Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2018, Ro2017/08/0018) hielt dieser nunmehr ergänzend dazu fest, dass bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages jedenfalls aber die (individuelle) Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG zu beachten ist. 3.2.8.7. Verfahrensgegenständlich liegt der Richtsatz in den Jahren 2010 - 2013 unter, ab dem Jahr 2014 über der Obergrenze
VG.3.2.8.7. Verfahrensgegenständlich liegt der Richtsatz in den Jahren 2010 - 2013 unter, ab dem Jahr 2014 über der Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG. 3.2.8.
VG aus (OZ S2-3). Die vom AMS in der EDV programmierte Berechnungsmethode scheitert in der Umsetzung jedoch de facto daran, dass der Ergänzungsbetrag nicht schon bei der Arbeitslosengeldberechnung direkt ausgewiesen wird, und die für die Notstandshilfeberechnung herangezogene "NH Berechnungsgrundlage" außer Acht lässt, ob die Obergrenze bereits ohne oder erst mit Familienzuschlägen überschritten wurde.3.2.11.7. Auch das AMS geht in seiner Stellungnahme vom 08.09.2017 von der grundsätzlichen Richtigkeit der nunmehr vom BVwG herangezogenen Berechnungsmethode des Ergänzungsbetrages unter Berücksichtigung der Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG aus (OZ S2-3). Die vom AMS in der EDV programmierte Berechnungsmethode scheitert in der Umsetzung jedoch de facto daran, dass der Ergänzungsbetrag nicht schon bei der Arbeitslosengeldberechnung direkt ausgewiesen wird, und die für die Notstandshilfeberechnung herangezogene "NH Berechnungsgrundlage" außer Acht lässt, ob die Obergrenze bereits ohne oder erst mit Familienzuschlägen überschritten wurde. 3.2.
VG trat die Bestimmung des § 36 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 zur Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe mit 01.09.2010 in Kraft, weshalb eine Neuberechnung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.3.2.14. Im Hinblick auf die beantragte Neuberechnung und Nachzahlung von Notstandshilfe für Zeiten vor dem 01.09.2010 ist festzuhalten, dass die Errechnung der Notstandshilfe unter Heranziehung eines Ergänzungsbetrages erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, eingeführt wurde.
Paragraph 79, Absatz 107, AlVG trat die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, zur Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe mit 01.09.2010 in Kraft, weshalb eine Neuberechnung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich maßgeblich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Ergänzungsbetrages iSd § 21 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG, VwGH 30.01.2018, Ro2017/08/0018; 24.02.2016, Ro2015/08/0028, wonach zwar Familienzuschläge bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz bleiben zu haben, die individuelle Obergrenze jedoch zu beachten ist. Die vorliegende Berechnung der Nachzahlung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich maßgeblich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Ergänzungsbetrages iSd Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG, VwGH 30.01.2018, Ro2017/08/0018; 24.02.2016, Ro2015/08/0028, wonach zwar Familienzuschläge bei der Berechnung des Ergänzungsbetrages außer Ansatz bleiben zu haben, die individuelle Obergrenze jedoch zu beachten ist. Die vorliegende Berechnung der Nachzahlung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2162060.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.