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{'item': 'L518 2165525-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlL518 2165525-1 SpruchL518 2165525-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 10.11.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 10.11.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): (entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) "... Bei der Erstbefragung bei der PI XXXX am 11.11.2014 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass Sie die Heimat aufgrund der Tatsache, dass Sie in Armenien zu wenig Unterstützung erhalten hätten, verlassen hätten - Sie wären gehbehindert, im Jahr 1988 hätten Sie eine Beinamputation über sich ergehen lassen müssen.Bei der Erstbefragung bei der PI römisch 40 am 11.11.2014 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass Sie die Heimat aufgrund der Tatsache, dass Sie in Armenien zu wenig Unterstützung erhalten hätten, verlassen hätten - Sie wären gehbehindert, im Jahr 1988 hätten Sie eine Beinamputation über sich ergehen lassen müssen. Sie wären ledig, kinderlos und hätten keine Bezugspersonen in Österreich. Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie sich der armenischen Volksgruppe und der armenischen Religion zugehörig fühlten und dass Sie armenisch und Russisch sprechen würden. Sie gaben an, dass Sie aus XXXX stammten, dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule und die Universität besucht hätten - von Beruf wären Sie Kosmetikerin.Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie sich der armenischen Volksgruppe und der armenischen Religion zugehörig fühlten und dass Sie armenisch und Russisch sprechen würden. Sie gaben an, dass Sie aus römisch 40 stammten, dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule und die Universität besucht hätten - von Beruf wären Sie Kosmetikerin. Einen Identitätsbeweis legten Sie in Form einer Geburtsurkunde vor. Sie legten aber ein Schuldiplom vor. (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme) [...] F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich bin seit dem Jahr 1988 gehbehindert. Mir wurde im Dezember 1988 in XXXX der rechte Oberschenkel amputiert - seither bin ich gehbehindert. In Armenien war ich auf den Rollstuhl angewiesen. In Armenien wurde mir keine Prothese angepasst und konnte mich aus diesem Grunde in Armenien nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Ansonsten geht es mir nicht so schlechtA.: Ich bin seit dem Jahr 1988 gehbehindert. Mir wurde im Dezember 1988 in römisch 40 der rechte Oberschenkel amputiert - seither bin ich gehbehindert. In Armenien war ich auf den Rollstuhl angewiesen. In Armenien wurde mir keine Prothese angepasst und konnte mich aus diesem Grunde in Armenien nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Ansonsten geht es mir nicht so schlecht F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ich bin beim Hausarzt in Linz in Behandlung. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ich nehme Beruhigungs- und Schmerztabletten, sowie Tabletten gegen hohen Blutdruck. Ich leide unter Wechselbeschwerden und nehme pflanzliche Medikamente. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Ein wenig. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche armenisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Armenisch durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer armenisch, sprechen Sie noch. A.: Ich spreche auch Russisch und etwas englisch. [...] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolischen Glauben an. Ich bin ledig und habe keine Kinder. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt Sergej und meine Mutter heißt XXXXA.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt Sergej und meine Mutter heißt römisch 40 F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 11.11.
  3. F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe nur die Geburtsurkunde, sonst nichts. F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt. A.: Dieser wurde mir unmittelbar vor der Ausreise ausgestellt. Ich habe ihn in der Ukraine dem Schlepper überlassen. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat. A.: Ich habe sonst nichts mehr. Ich habe nie einen Personalausweis beantragt. F.: Haben Sie einen Führerschein. A.: Nein. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in meiner Heimat XXXX die 10jährige Grundschule besucht und abgeschlossen. Ich habe die Schule von 1966 bis 1976 besucht. Dann habe ich die Universität in XXXX besucht. Es handelt sich um die pädagogische Universität, Fachrichtung Kultur. Ich habe die Universität im Sommer 1984 begonnen 1988 abgeschlossen. Dann wurde ich wie gesagt, operiert. Ich habe zuvor in einer Schule im Dorf XXXX als Grundschullehrerin gearbeitet - ich habe dort die russische Sprache unterrichtet.A.: Ich habe in meiner Heimat römisch 40 die 10jährige Grundschule besucht und abgeschlossen. Ich habe die Schule von 1966 bis 1976 besucht. Dann habe ich die Universität in römisch 40 besucht. Es handelt sich um die pädagogische Universität, Fachrichtung Kultur. Ich habe die Universität im Sommer 1984 begonnen 1988 abgeschlossen. Dann wurde ich wie gesagt, operiert. Ich habe zuvor in einer Schule im Dorf römisch 40 als Grundschullehrerin gearbeitet - ich habe dort die russische Sprache unterrichtet. Nach der Operation in XXXX (Beinamputation) ging ich nach Moskau in eine Klinik namens XXXX und wurde dort mehrmals operiert und kehrte dann erst nach sechs Monaten wieder in meine Heimat zurück, das war zu Beginn des Jahres 1989.Nach der Operation in römisch 40 (Beinamputation) ging ich nach Moskau in eine Klinik namens römisch 40 und wurde dort mehrmals operiert und kehrte dann erst nach sechs Monaten wieder in meine Heimat zurück, das war zu Beginn des Jahres
  4. Ich lebte in Moskau bei einer großen XXXX , dort wurde für mich gesorgt. Ich lebte nach der Rückkehr aus Moskau wieder in XXXX im XXXX Krankenhaus - ich war dort ein paar Tage. Von Mai bis September 1989 reiste ich in die Vereinigten Staaten. Ich erhielt ein Visum und flog auf legalem Wege nach New Jersey, dort hielt ich mich dann vier Monate auf und zwar bis September
  5. Dann kehrte ich wiederum nach XXXX ( XXXX ) zurück, suchte mir eine Wohnung in XXXX , an der Adresse XXXX . Es handelt sich um eine ebenerdige Wohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad, WC und Vorzimmer. Dort lebte ich dann bis Jänner 1991.Ich lebte in Moskau bei einer großen römisch 40 , dort wurde für mich gesorgt. Ich lebte nach der Rückkehr aus Moskau wieder in römisch 40 im römisch 40 Krankenhaus - ich war dort ein paar Tage. Von Mai bis September 1989 reiste ich in die Vereinigten Staaten. Ich erhielt ein Visum und flog auf legalem Wege nach New Jersey, dort hielt ich mich dann vier Monate auf und zwar bis September
  6. Dann kehrte ich wiederum nach römisch 40 ( römisch 40 ) zurück, suchte mir eine Wohnung in römisch 40 , an der Adresse römisch 40 . Es handelt sich um eine ebenerdige Wohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad, WC und Vorzimmer. Dort lebte ich dann bis Jänner
  7. Nach der USA-Reise blieb ich zwei Jahre in der genannten Wohnung in XXXX und kehrte anschließend nach XXXX ( XXXX ) zurück, die Adresse lautet XXXX . Es handelt sich um kleine Einfamilienhäuser. Dort lebte ich dann bis zu meiner Ausreise, welche am 09.11.2014 stattfand. Ich reiste damals dann mit Hilfe eines Schleppers mit dem Auto nach Österreich. Ich kam deswegen hierher, weil ich mir medizinische Hilfe und Unterstützung erhoffe.Nach der USA-Reise blieb ich zwei Jahre in der genannten Wohnung in römisch 40 und kehrte anschließend nach römisch 40 ( römisch 40 ) zurück, die Adresse lautet römisch 40 . Es handelt sich um kleine Einfamilienhäuser. Dort lebte ich dann bis zu meiner Ausreise, welche am 09.11.2014 stattfand. Ich reiste damals dann mit Hilfe eines Schleppers mit dem Auto nach Österreich. Ich kam deswegen hierher, weil ich mir medizinische Hilfe und Unterstützung erhoffe. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe in XXXX ( XXXX ) als Behinderte Sozialhilfe erhalten und habe in einem Nagelstudio gearbeitet und zwar ca. 20 Wochenstunden. Ich habe dort wunderschöne Fingernägel gemacht - meine Kunden waren mit mir zufrieden. Ich habe in diesem Nagelstudio gearbeitet, so gut ich eben konnte - ich habe aber auch als Kosmetikerin meinen Lebensunterhalt verdient.Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe in römisch 40 ( römisch 40 ) als Behinderte Sozialhilfe erhalten und habe in einem Nagelstudio gearbeitet und zwar ca. 20 Wochenstunden. Ich habe dort wunderschöne Fingernägel gemacht - meine Kunden waren mit mir zufrieden. Ich habe in diesem Nagelstudio gearbeitet, so gut ich eben konnte - ich habe aber auch als Kosmetikerin meinen Lebensunterhalt verdient. Meine Wohnung an der Adresse XXXX ( XXXX ) XXXX ist ein kleines Einfamilienhaus - ich war selbsterhaltungsfähig. Als Haus kann man es nicht bezeichnen, eher als Eisenbahnwaggon.Meine Wohnung an der Adresse römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 ist ein kleines Einfamilienhaus - ich war selbsterhaltungsfähig. Als Haus kann man es nicht bezeichnen, eher als Eisenbahnwaggon. F.: Wie konnten Sie sich in Armenien in das Nagelstudio bewegen um dort Ihrer Tätigkeit als Nagelstylistin und Kosmetikerin nachzugehen. A.: Ich ging mit Krücken und fuhr mit dem Taxi. Das Taxi ist in Armenien für Behinderte nicht kostenlos, aber ich konnte mir das Taxi leisten. Die Arbeit verrichtete ich sitzend. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet XXXXA.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum lautet römisch 40 F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum lautet XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum lautet römisch 40 . Meine Mutter lebt in XXXX ( XXXX ) XXXX , sie lebt dort von der staatlichen Pension.Meine Mutter lebt in römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 , sie lebt dort von der staatlichen Pension. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe einen Bruder namens XXXX , geboren am XXXX .A.: Ich habe einen Bruder namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat nur einen Bruder mit den Namen XXXX .A.: Mein Vater hat nur einen Bruder mit den Namen römisch 40 . F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat einen Bruder und eine Schwester namens XXXX und XXXX .A.: Meine Mutter hat einen Bruder und eine Schwester namens römisch 40 und römisch 40 . F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. A.: XXXX , geboren am XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie haben drei Kinder namens XXXX , XXXX und XXXX . Diese leben in XXXX ( XXXX ). Die arbeiten und zwar mein Bruder arbeitet als Lehrer an einer Grundschule, die XXXX ist Pharma-Forscherin und arbeitet in einer Apotheke. Die Kinder sind Schüler.A.: römisch 40 , geboren am römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet. Sie haben drei Kinder namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Diese leben in römisch 40 ( römisch 40 ). Die arbeiten und zwar mein Bruder arbeitet als Lehrer an einer Grundschule, die römisch 40 ist Pharma-Forscherin und arbeitet in einer Apotheke. Die Kinder sind Schüler. XXXX ist mit XXXX verheiratet, aber beide sind bereits verstorben. Sie haben einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Beide sind schon verheiratet, haben eigene Kinder, XXXX hat sich mittlerweile wieder scheiden lassen. XXXX ist erwerbstätig, aber was sie genau macht, weiß ich nicht. Sie ist von Beruf Lehrerin, XXXX ist Pädagoge von Beruf, übt aber einen anderen Beruf aus - er ist Fahrer für World Vision tätig - ich weiß aber nicht, was er macht.römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, aber beide sind bereits verstorben. Sie haben einen Sohn namens römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Beide sind schon verheiratet, haben eigene Kinder, römisch 40 hat sich mittlerweile wieder scheiden lassen. römisch 40 ist erwerbstätig, aber was sie genau macht, weiß ich nicht. Sie ist von Beruf Lehrerin, römisch 40 ist Pädagoge von Beruf, übt aber einen anderen Beruf aus - er ist Fahrer für World Vision tätig - ich weiß aber nicht, was er macht. XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben drei Töchter mit Namen XXXX , XXXX und XXXX . Diese leben in XXXX ( XXXX ), nur XXXX lebt in XXXX . XXXX ist Rentner, seine Frau ebenso. XXXX ist Lehrerin in einer Grundschule, XXXX ist Friseuse, XXXX ist Krankenschwester (arbeitet in der Intensivstation des Krankenhauses in XXXX ).römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben drei Töchter mit Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Diese leben in römisch 40 ( römisch 40 ), nur römisch 40 lebt in römisch 40 . römisch 40 ist Rentner, seine Frau ebenso. römisch 40 ist Lehrerin in einer Grundschule, römisch 40 ist Friseuse, römisch 40 ist Krankenschwester (arbeitet in der Intensivstation des Krankenhauses in römisch 40 ). XXXX ist Rentnerin, bereits geschieden. Sie hat einen erwachsenen Sohn namens XXXX . XXXX ist krank, leidet an Krebs. Er ist Masseur. Er lebt bei seiner Mutter in XXXX .römisch 40 ist Rentnerin, bereits geschieden. Sie hat einen erwachsenen Sohn namens römisch 40 . römisch 40 ist krank, leidet an Krebs. Er ist Masseur. Er lebt bei seiner Mutter in römisch 40 . F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Ich dachte ca. ein Jahr vor der Ausreise daran Armenien zu verlassen. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 11.11.2014 kam ich hierher - am 10.11.2014 reiste ich aus. Ich reiste aus meiner Heimat im Besitz meines eigenen authentischen Reisepasses nach Kiew. Von dort brachte mich der Schlepper auf mir unbekannten Wegen nach Österreich. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX ( XXXX ) XXXXA.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse XXXX ( XXXX ) XXXXF.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 A.: Es handelt sich um ein Haus, errichtet von Hilfsorganisationen, welches den Erdbebenopfern zur Verfügung gestellt wurde. Aber als Haus kann man diese Unterkunft nicht bezeichnen, eher als Eisenbahnwaggon. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation. A.: Ich weiß es nicht. Die Reise wurde von meinen Verwandten, sprich von meiner Mutter, von meiner Tante XXXX und meinem Bruder XXXX organisiert. Die haben auch dem Schlepper seinen Lohn bezahlt - die Höhe des Betrages ist mir nicht bekannt.A.: Ich weiß es nicht. Die Reise wurde von meinen Verwandten, sprich von meiner Mutter, von meiner Tante römisch 40 und meinem Bruder römisch 40 organisiert. Die haben auch dem Schlepper seinen Lohn bezahlt - die Höhe des Betrages ist mir nicht bekannt. F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart. A.: Österreich. F.: Warum Österreich. A.: Die medizinischen Leistungen hier sind gut. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in XXXX ( XXXX ) XXXXA.: Immer in römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt. A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich bin allein aus diesem Grunde hier, da ich mir in meiner Heimat keine Zukunft sah. Ich bin behindert und benötige Unterstützung. Mehr ist dazu nicht zu sagen. F.: Möchten Sie eine Pause A.: Nein. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich hätte dort in meiner Heimat keine Perspektiven. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich lebe allein. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe allein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe keine Verwandten hier. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Kurs. Ich habe schon einen Kurs besucht. Ich habe auch in Österreich Krücken erhalten und kann mich damit auch fortbewegen. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. Ich benötige Therapien, die ich regelmäßig besuche. Zudem wurde in Österreich Hepatitis C diagnostiziert, ich muss aber deswegen keine Medikamente mehr einnehmen. Die Behandlung ist abgeschlossen, ein Jahr lang muss ich mich wegen der Hepatitis C Kontrolluntersuchungen unterziehen. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Ja. Ich habe mein Bein wegen einer Fehldiagnose verloren. Ich habe laut den armenischen Behörden nicht die oberste erste Stufe für die Erlangung von Unterstützung, sondern nur die dritte Stufe. Ich erwarte mir aber die erste Stufe, denn da würde ich in Armenien alles kostenlos erhalten. Ich habe im Sommer 2014 vom Sozialamt in Armenien einen abweisenden Bescheid erhalten. Mir würde laut diesem Bescheid nur die dritte Stufe (und nicht die erste Stufe) zukommen. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte weiterhin hier leben und Therapien erhalten. F.: Haben Sie Freunde gefunden. A.: Ja. F.: Wen denn z.B. A.: Ich habe mich mit Frauen angefreundet, die beide aus Armenien kommen. Sie führen die Namen XXXX und XXXX , die Familiennamen sind mir nicht geläufig.A.: Ich habe mich mit Frauen angefreundet, die beide aus Armenien kommen. Sie führen die Namen römisch 40 und römisch 40 , die Familiennamen sind mir nicht geläufig. [...] Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. ..." Vorgelegt wurde von der bP: -Strichaufzählung Armenische Geburtsurkunde -Strichaufzählung Stellungnahme zur klinisch-psychologischen Behandlung vom 19.06.2017, wonach bei der bP eine fachärztlich verordnete medikamentöse Therapie und eine begleitende psychologische oder psychotherapeutische Behandlung unbedingt erforderlich sei. Aus psychologischer Sicht sei ein humanitäres Visum für die bP zu empfehlen (AS 89). -Strichaufzählung ärztlicher Befundbericht vom 22.04.2017, von Dr. XXXX , FA f. Innere Medizin, mit der Diagnose Hypertonie, Dyskardien (AS 91).ärztlicher Befundbericht vom 22.04.2017, von Dr. römisch 40 , FA f. Innere Medizin, mit der Diagnose Hypertonie, Dyskardien (AS 91). -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung vom 02.06.2016 für einen Deutschkurs Stufe 1 (AS 99) -Strichaufzählung ärztlicher Befund vom 29.11.2016 eines Lungenfacharztes mit der Diagnose Bronch. Syndrom mit Obstruktion (AS 103) -Strichaufzählung ärztlicher Befundbericht vom 06.12.2016, von Dr. XXXX , FA f. Innere Medizin, mit der Diagnose Hepatitis C in Therapie, Dyskardien, Vitamin D Mangel, Zuw. Ad Echo (AS 105)ärztlicher Befundbericht vom 06.12.2016, von Dr. römisch 40 , FA f. Innere Medizin, mit der Diagnose Hepatitis C in Therapie, Dyskardien, Vitamin D Mangel, Zuw. Ad Echo (AS 105) -Strichaufzählung Ambulanzbrief vom 19.08.2016 und 28.03.2017, XXXX Linz,
  8. Interne Abteilung mit der Diagnose: Zustand nach Hepatitis C - SVR, Fibrose 2, Zustand nach traumatischer Oberschenkelamputation im Rahmen eines Erdbebens 1988 in Armenien mit Bluttransfusion (AS 109, 131)Ambulanzbrief vom 19.08.2016 und 28.03.2017, römisch 40 Linz,
  9. Interne Abteilung mit der Diagnose: Zustand nach Hepatitis C - SVR, Fibrose 2, Zustand nach traumatischer Oberschenkelamputation im Rahmen eines Erdbebens 1988 in Armenien mit Bluttransfusion (AS 109, 131) -Strichaufzählung ärztlicher Befundbericht vom 09.01.2015 der XXXX , Linz über den stationären Aufenthalt der bP vom 04.12.2014 bis 17.12.2014 (AS 135)ärztlicher Befundbericht vom 09.01.2015 der römisch 40 , Linz über den stationären Aufenthalt der bP vom 04.12.2014 bis 17.12.2014 (AS 135) -Strichaufzählung vorläufiger Arztbrief vom 13.02.2015 der XXXX (AS 141)vorläufiger Arztbrief vom 13.02.2015 der römisch 40 (AS 141) -Strichaufzählung Arztbrief vom 23.12.2014 der XXXX (AS 153)Arztbrief vom 23.12.2014 der römisch 40 (AS 153) I.2.
  10. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen festgelegt.römisch eins.2.
  11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen festgelegt. I.2.
  12. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.
  13. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht Ihre Identität nicht fest. Mit der Annahme der Staatsangehörigkeit, Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Ihr Religionsbekenntnis stützt sich die Behörde auf Ihre glaubhaften niederschriftlichen Angaben. Dass Sie in Österreich weder Familie noch Verwandte haben, ergibt sich aus der Aktenlage und Ihren Ausführungen. Der Umstand, dass Sie an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung mehr leiden, ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen und Ihren Angaben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Als Grund für Ihre Ausreise aus der Heimat führten Sie an, dass Sie in Armenien zu wenig Sozialunterstützung erhalten hätten. Andere Gründe hätten Sie nicht. Sie haben keine Verfolgung in Armenien vorgebracht. Auch aus der Aktenlage ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Ihr Vorbringen wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Sie sind Staatsbürgerin von Armenien, gehören der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Sie sind ledig und kinderlos. Sie wurden in XXXX geboren und sind dort aufgewachsen.Sie wurden in römisch 40 geboren und sind dort aufgewachsen. Sie haben Verwandte in der Heimat bzw. in der Russischen Föderation. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass Sie erwerbsfähig sind, dass Sie in der Heimat Anspruch auf Sozialunterstützung haben, dass Sie Verwandte haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Fremde, denen die Ausweisung droht, haben kein Recht auf Aufenthalt um die medizinischen oder sozialen Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen zu können. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Ihrem Heimatstaat schlechter als im Aufenthaltsstaat sind, verstößt nicht gegen Art 3, außer wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung verstoßen nicht gegen Art 3.Fremde, denen die Ausweisung droht, haben kein Recht auf Aufenthalt um die medizinischen oder sozialen Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen zu können. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Ihrem Heimatstaat schlechter als im Aufenthaltsstaat sind, verstößt nicht gegen Artikel 3,, außer wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung verstoßen nicht gegen Artikel 3, In Ihrem Heimatstaat stehen Medikamente und eine medizinische Behandlung zur Verfügung, auch wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. Sie haben zahlreiche Verwandte. Sie verfügen über ein eigenes Haus, die Sozialhilfe steht Ihnen zu. Nachdem im Heimatstaat das Bankenwesen funktioniert, steht einer Unterstützungsleistung aus dem Ausland nichts entgegen. Sie haben selbst angegeben in Armenien behandelt worden zu sein, Sie hätten jedoch zu wenig finanzielle Mittel gehabt bzw. zu wenig Sozialunterstützung erhalten. Demnach steht Ihnen in Armenien die Möglichkeit nach medizinischer Behandlung zur Verfügung. Aktuell benötigen Sie Medikamente, welche Ihnen auch im Heimatstaat zur Verfügung stehen. Ihre Erkrankung bzw. Behinderung hat Sie vor der Ausreise nicht daran gehindert am Erwerbsleben teilzunehmen und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies nach Ihrer Rückkehr in die Heimat der Fall sein würde. Ihre Erkrankung ist in Armenien behandelbar. I.2.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner

(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 12.1.2017). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a). Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017). Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in XXXX , Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in römisch 40 , Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017
  1. Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017). Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt, http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia- XXXX -standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia- römisch 40 -standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm XXXX Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm römisch 40 Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In XXXX , http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-XXXX -/27889053.html, Zugriff 4.5.2017RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In römisch 40 , http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-XXXX -/27889053.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017 1.
  2. Regionale Problemzone: Nagorny Karabach Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vgl. FH 18.8.2016).Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vergleiche FH 18.8.2016). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017). Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach, halten die armenischen Separatisten mit Unterstützung der Republik Armenien den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Der endgültige Status von Nagorny Karabach unterliegt weiterhin der internationalen Mediation durch die sog. Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (USDOS 3.3.2017). Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vgl. CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016).Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vergleiche CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016). Nagorny Karabach steht weiterhin unter dem Kriegsrecht, welches Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten inklusive die Medienfreiheit nach sich bringt, jedoch seitens der Regierung nicht angewandt wird. Die Regierung kontrolliert viele der vorhandenen Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen, die den Friedensprozess betreffen. Die Justiz ist nicht unabhängig und die Gerichte stehen unter dem Einfluss der Exekutive sowie mächtiger politischer, wirtschaftlicher und krimineller Gruppen. Die wenigen NGOs leiden unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz durch staatlich finanzierte Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Die meisten Einwohner gehören der Armenisch Apostolischen Kirche an. Die religiöse Freiheit anderer Gruppen ist eingeschränkt, da religiöse Aktivitäten nicht-registrierter Gruppen sowie Proselytismus per Gesetz verboten sind. Zumindest drei Glaubensgemeinschaften sind anerkannt, doch wurde protestantischen Gruppen und den Zeugen Jehovas die Registrierung verwehrt (FH 18.8.2016). Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (4.5.2015): CEC of Nagorno-Karabakh: "Free Homeland" Party wins parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31619/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CS.eu - commonspace.eu (4.5.2015): Five parties to be represented in new NKR parliament, http://commonspace.eu/eng/news/6/id3252, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (18.8.2016): Freedom in the World 2016 - Nagorno-Karabakh, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/nagorno-karabakh, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung NKR - The Office of the NKR President (4.5.2017): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteilwird (AA 22.3.2016).Die Gerichte hören weiterhin zu den Institutionen, denen seitens der Bevölkerung ein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Die Verfassungsreform sieht die Schaffung des Obersten Justizrates vor, um die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter zu gewährleisten. 2016 gab es jedoch keine Entwürfe oder Konzepte im Justizbereich, die mit der Öffentlichkeit geteilt oder diskutiert wurden. Positiv war 2016 die Reform des Bewährungssystems, das einen alternativen Strafvollzug vorsah, was angesichts der oft inadäquaten Verhältnisse in den Haftanstalten wichtig ist (FH 29.3.2017). Die Gerichtsbarkeit zeigt keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Berichten zufolge nimmt das Kassationsgericht eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil vom 27.10.2016 fest, dass es dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts an der notwendigen Distanz gemäß des richterlichen Neutralitätsgebotes mangelte (USDOS 3.3.2017).Richter unterliegen weiterhin des politischen Drucks von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane sowie der Hierarchie innerhalb der Justiz. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen, falls die Exekutive, die Legislative oder hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit entscheiden, sie zu bestrafen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/481545_de.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017
  4. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017
  5. Folter und unmenschliche Behandlung Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Art. 1 der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Artikel eins, der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen. Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind (AA 22.3.2016). Polizeiübergriffe auf Verdächtige während deren Festnahme, Inhaftierung und Befragung sind weiterhin ein Problem. Laut Menschenrechtsorganisationen melden die meisten Opfer Übergriffe nicht, weil sie Angst vor Vergeltung haben. Am häufigsten passieren Misshandlung in Polizeistationen, weil diese im Unterschied zu Gefängnissen oder polizeilichen Hafteinrichtungen nicht der öffentlichen Überwachung unterliegen (USDOS 3.3.2017). Das Helsinki Komitee Armenien berichtet für 2016 über unzählige Fälle von Polizeigewalt. Einer Gruppe von zivilen Beobachtern, die die armenischen Gefängnisse besuchte, berichtete, dass eine große Zahl von Personen brutalen Schlägen ausgesetzt war, bevor sie in die Haftanstalten gebracht wurden (HCA 1.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der Sonderermittlungsdienst der Republik Armenien, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2016 von 705 Fällen, in denen ermittelt wurde, im Vergleich zu 654 im Jahr
  6. In 104 Straffällen wurden Untersuchungen durchgeführt, die BürgerInnen betrafen, welche illegal von der Polizei oder anderen Körperschaften festgehalten wurden, und es hierbei zu Freiheitsentzug, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen durch Offizielle kam (SIS 27.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (27.1.2017): RA Special Investigation Service summed up the year, http://www.ccc.am/en/1428493746/3/5433, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017
  1. Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Armenien hat trotz von Regierungsseite seit Jahren angekündigten Verbesserungen und verabschiedeten Antikorruptionsstrategien in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (AA 22.3.2016). Der Kampf gegen Korruption ist seit Jahren an der Spitze der politischen Agenda in Armenien, evident durch mehrere Rechtsreformen in Bezug auf Korruption, Integrität und Stärkung der Justiz. Nichtsdestotrotz sind sich Beobachter weitgehend einig, dass Korruption weiterhin ein wichtiges Problem für die armenische Gesellschaft darstellt. Die Justiz wird als besonders der Korruption zugeneigt angesehen (CoE-GRECO 25.6.2016). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen. Es bestehen zahlreiche Anschuldigungen hinsichtlich Korruption in Regierungskreisen. Obwohl es die Verfassung verbietet, dass Geschäftsleute gleichzeitig öffentliche Positionen einnehmen, besetzen Oligarchen und Firmenleiter Sitze in der Nationalversammlung. Auch benützen zahlreiche Regierungsmitarbeiter ihre Ämter, um ihre privaten Geschäftsinteressen voranzutreiben. Oligarchen, die in Verbindung zur Regierung stehen oder selbst Regierungsposten einnehmen, monopolisieren die Wirtschaft. Überdies ignorieren die Behörden Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass Regierungsvertreter in korrupte Machenschaften verstrickt sind (USDOS 3.3.2017). Das GAN Business Anti-Corruption Portal sah 2016 ein hohes Korruptionsrisiko bei der Führung oder Investitionsplanung von Geschäften. Zwar wurde ein gewisser Fortschritt im Kampf gegen die allgegenwärtige Korruption verzeichnet, doch gab das enge Verhältnis zwischen Oligarchen, Politik- und Wirtschaftskreisen Anlass zur Sorge über Vetternwirtschaft und Einflussnahme. Im Justizwesen werden Schmier- und Bestechungsgelder oft bezahlt, um günstige Gerichtsurteile zu erlangen. Auch die Polizei stellt für Geschäftsaktivitäten ein hohes Korruptionsrisiko dar. In der öffentlichen Verwaltung besteht für Geschäftstätigkeiten ein moderates Korruptionsrisiko. Allerdings besteht im Umgang mit der Zoll- oder Steueradministration sowie mit dem öffentlichen Beschaffungswesen ein hohes derartiges Risiko (GAN 7.2016). Laut einer von Transparency International in Auftrag gegebenen Umfrage unter 1.527 ArmernierInnen waren 2016 lediglich 14% der Meinung, dass die Regierung den Kampf gegen Korruption ziemlich oder sehr gut führt, um 7% weniger als
  2. Fast Zwei-Drittel betrachteten die Regierungspolitik als sehr schlecht oder schlecht. Hierbei sahen die Befragten die Vertreter von Regierungsinstitutionen als am meisten in Korruption verwickelt. 77% der ArmenierInnen gaben an, dass die Anzeige von Korruption gesellschaftlich nicht akzeptiert ist (der höchste Wert unter den 42 Ländern der Region) (TI 2017). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2016 belegte Armenien Platz 113 (2014: 94) von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval IV Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval römisch vier Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung GAN Business Anti-Corruption Portal (7.2016): Armenia Corruption Report, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/armenia, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Global Corruption Barometer (GCB) 2016, https://transparency.am/en/gcb, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 6. NGOs und Menschrechtsaktvisten Aktuell sind zwar rund 9.000 NGOs in Armenien registriert, davon aber nur rund 1.000 tatsächlich aktiv. Es gibt keine Berichte über Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt, in der Regel aber auch nicht behindert (AA 22.3.2016). Aufgrund des sowjetischen Erbes haben zivile Vereinigungen in Armenien keine tief verwurzelte Traditionen. Obgleich die armenische Gesellschaft von einem lebhaften sozialen Kapital gekennzeichnet ist, sind formale zivile Organisationen, im speziellen die Mitgliedschaft in zivilgesellschaftlichen Organisationen immer noch unpopulär. Das öffentliche Vertrauen in die Zivilgesellschaft bleibt markant niedrig, und NGOs werden oft mit politischen Akteuren in Verbindung gesetzt (BTI 2016). Anlässlich einer Diskussionsrunde des "Policy Forum Armenia" im Oktober 2016, an dem mehrere NGOs und Rechtsexperten teilnahmen, wurde konstatiert, dass Armenien eine starke, aktive und gebildete Zivilgesellschaft habe, die willens ist, für ihre Rechte zu kämpfen und Veränderungen vorwärts zu treiben. Allerdings blieben die Aktionen wegen des Mangels an technischer und materieller Unterstützung isoliert, welche, so vorhanden, die Bemühungen effektiver machen würde (Hetq 17.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung Heqt-investigative journalists (17.10.2016): Armenia Human Rights Panel Concludes in Washington, http://hetq.am/eng/news/71792/armenia-human-rights-panel-concludes-in-washington.html, Zugriff 2.5.2017 7. Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat, die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Das Büro des Ombudsmannes dient als effektiver Anwalt durch die Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechtsproblemen. Im Speziellen richtet bzw. macht es die Regierung auf Menschenrechtsverletzungen, unrechtmäßige Festnahmen und Verfehlungen der Polizei bei der Auflösung von Protesten wie im Juli 2016 aufmerksam (USDOS 3.3.2017). Der Ombudsmann muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Mit Unterstützung der OSZE wurden drei regionale Zweigstellen des Ombudsmanns-Büros aufgebaut, was die Sichtbarkeit und Einsatzfähigkeit erhöht. Im armenischen Haushalt 2015 wurden insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit des Menschenrechtsverteidigers eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 22.3.2016). Der Ombudsmann gilt allgemein als positive Ausnahme beim Umgang mit Problemen im Bereich der Menschen- und Bügerrechte. Er hat aktiv die staatlichen Defizite beim Schutz der Rechte von Journalisten oder gar der Verletzung der zivilen Freiheiten sowie der Meinungsfreiheit angeprangert (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 2.5.2017
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  2. bis zum
  3. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie mit Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  4. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  5. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 22.3.2016). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (18.4.2017): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, http://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/311996?download=true, Zugriff 28.4.2017 8.
  6. Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom
  7. Dezember 2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering (AA 22.3.2016). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 27.4.2017 8.
  8. Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
  9. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 22.3.2016). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to XXXX (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to römisch 40 (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017
  10. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017
  11. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der LGBTTI vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Die Zahl der Gerichtsverfahren gegen Journalisten und Medien ist im Vergleich zu 2013 leicht rückläufig. Allerdings wurden 2015 19 Journalisten Opfer gewalttätiger Übergriffe. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 22.3.2016). Die meisten Individuen können ohne Furcht vor Repressalien die Regierung privat oder öffentlich kritisieren sowie Themen von allgemeinen Interesse diskutieren. Mitarbeiter von Medienhäusern hingegen üben oft Selbstzensur, um öffentliche Schikanen zu vermeiden. Print- und elektronischen Medien mangelt es im Allgemeinen an der Vielfalt von politischen Anschauungen sowie objektiver Berichterstattung. Einzelpersonen oder Gruppen besitzen die meisten Zeitungen, welche zumal die politischen Neigungen ihrer Besitzer und Finanziers widerspiegeln, die wiederum oft der Regierung nahe stehen. Politiker der Regierungspartei und deren politische Führungskräfte besitzen die meisten Fernsehsender. Regionalsender bieten mitunter alternative Ansichten, meist durch extern produzierte Beiträge. Bei politisch sensiblen Themen jedoch, bringen die Medien im überwiegenden Ausmaß nur die von der Regierung unterstützten Ansichten und Analysen (USDOS 3.3.2017). Im April 2016 zeigte sich die OSCE Vertreterin für die Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, besorgt in Bezug auf die Sicherheit von JournalistenInnen nach den Zwangsmaßnahmen der Polizei gegen Medienvertretern in Jerewan (OSCE-RFM 26.4.2016). Anfang August 2016 ersuchte Dunja Mijatovic die armenische Regierung angesichts der Massenunruhen, dass die Rechte und die Sicherheit von Journalisten geschützt werden. Denn zahlreiche Reporter und deren Kamerateams wurden von Polizisten und Zivilpersonen tätlich angegriffen (OSCE-RFM 1.8.2016) und verletzt, während sie im Juli 2016 von der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration berichteten (RWB 2017). Laut Reportern ohne Grenzen ist die Printmedien-Szene vielfältig und polarisiert. Der investigative Journalismus prosperiert im Internet, während der Medienpluralismus im Rundfunkbereich hinterher hinkt. Im World Press Freedom Index 2017 lag Armenien auf Platz 79 von 180 Ländern (RWB 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of Media (26.4.2016): OSCE Representative reiterates call on Armenia authorities to ensure journalists' safety, http://www.osce.org/fom/236121, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of Media (1.8.2016): ,OSCE media freedom representative urges protection for journalists reporting on civil unrest in Armenia, http://www.osce.org/fom/257336, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung RWB - Reporters without Borders
(2017): Armenia - mixed success,https://rsf.org/en/armenia, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 11.
  2. Versammlungsfreiheit Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016). Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 29.3.2017).Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Im Sommer 2016 wurden laut Human Rights Watch Dutzende Personen anlässlich von Demonstrationen willkürlich festgenommen, geschlagen und gegen einige Strafanzeige erhoben. Die Behörden beriefen sich auf Polizeiaussagen, um ein Strafverfahren gegen 40 Personen wegen "Organisierung von Massenunruhe" einzuleiten, worauf bis zu zehn Jahre Gefängnis stehen. Die Behörden verweigerten vielen Festgenommenen grundlegende Rechte, wie den unmittelbaren Zugang zu einem Rechtsanwalt eigener Wahl oder Verwandte über ihr Verbleiben zu informieren. Einigen Häftlingen, die durch Polizeischläge ernsthaft verletzt wurden, verweigerte die Polizei prompte medizinische Versorgung (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/468579_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 11.
  3. Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf. Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt. Bestimmten Berufsgruppen (z.B. Polizei) ist das Recht verwehrt, Gewerkschaften beizutreten. Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, Gebrauch (AA 22.3.2016). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit, allerdings erlaubt das Gesetz den NGOs nicht Geld für deren Dienste zu verlangen oder zwecks Finanzierung der Vereine profitorientierte Aktivitäten zu setzen. Somit sind NGOs von Spenden und Geschenken abhängig (USDOS 3.3.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 11.
  4. Opposition Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Es gibt aber immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen. In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen nebst einer Ausweitung des Grundrechtekatalogs auch die Stärkung der Rechte der Opposition vor (AA 22.3.2016). Es gibt Beschwerden, wonach die Regierung Verwaltungs- und Rechtsmittel verwendet, um finanzielle Zuwendungen an Oppositionsparteien zu unterminieren. Dazu gehören etwa selektive Steuerprüfungen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017
  5. Haftbedingungen Mit Stand 1.1.2016 befanden sich 4.873 Personen in Haft, was einen Wert von 162 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Zunahme zu den Vorjahren bedeutet (2014: 3.923; 2012: 4.532). Fast 29% waren Untersuchungshäftlinge (ICPS 2016). Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von der Haftanstalt, in der sie untergebracht sind, und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben (AA 22.3.2016). Das Anti-Folter-Komitee (CPT) des Eurparates sprach in seinem im Herbst 2016 veröffentlichten Bericht davon, dass anlässlich eines Besuchs im Jahr 2015 die Haftbedingungen in Polizeistationen im Allgemeinen zufriedenstellend oder sogar sehr gut waren. Hinsichtlich der Haftvollzugsanstalten ergab sich ein divergierendes Bild. In den Gefängnissen in Vanadzor und Armavir gab es keine Überbelegung der Zellen, die zudem gut ausgestattet und beleuchtet waren. Im Jerewan-Kentron Gefängnis waren die meisten Zellen überfüllt und baufällig. Die Haftbedingungen im Nubarashen Gefängnis waren wie zuvor inakzeptabel - überbelegt und baufällig. Das Komitee stellte fest, dass es in allen Haftanstalten einen chronischen Mangel an Aktivitätsmöglichkeiten für die Insassen gab. Die Gesundheitsversorgung in den erwähnten Gefängnissen litt unter Personal- und Ausstattungsmangel sowohl von Geräten als auch Medikamenten. Infolge des Medikamentenmangels hingen die Insassen stark von der Versorgung durch ihre Verwandten ab. Medizinische Untersuchungen bei der Einweisung, insbesondere die Erfassung von Verletzungen war weiterhin völlig inadäquat. Dazu gehörte die routinemäßige Anwesenheit von Polizisten und Gefängnispersonal bei den medizinischen Untersuchungen, was eine Verletzung des Prinzips der ärztliche Schweigepflicht bedeutete. Im Zentralen Gefängnishospital stellte die CPT-Delegation limitierte Behandlungsmöglichkeiten und allgemein einen Ausstattungsmangel in der psychiatrischen Abteilung fest. Ein schwerwiegendes Problem stellte die nach wie vor vorhandene Korruption im Gefängnissystem dar. Positiv fiel u.a. auf, dass es keine Vorwürfe von Misshandlungen gegen das Gefängnispersonal oder das Personal der beiden besuchten Psychiatrien gab. Lebenslänglich Verurteilte mussten nicht mehr in Handschellen ihre Aktivitäten im Freien ausüben, und statt eines geschlossenen kam ein semi-geschlossener Strafvollzug zum Zuge, wobei zu lebenslanger Haft verurteilte nicht mehr von den übrigen Insassen getrennt wurden (CoE 24.3.2016). Laut offiziellen Daten starben 2016 in den ersten zehn Monaten 24 Häftlinge, von diesen begingen sieben Selbstmord. Gemäß Menschenrechtsorganisationen tragen nebst der ärmlichen Ausstattung der Gefängnisse, organisierte kriminelle Strukturen, hierarchische Beziehungen unter den Häftlingen und die Vernachlässigung der medizinischen Versorgung zur hohen Todesrate bei. Außerdem gäbe es keine angemessen Untersuchungen der Todesfälle. In der Haftanstalt Abovyan bestehen laut NGOs keine geschlechtergerechten Bedingungen für Frauen, wie angemessene medizinische Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Verpflegung und psychologische Betreuung. Andere Probleme sind: ungenießbares Essen, mangelhafte Erholungsräume und Duschen, eingeschränkter Zugang zu fließendem Wasser, unzureichende Heizung, schlechte Lüftung und kein Zugang zur ärztlichen Versorgung bzw. adäquaten Medikamenten. Die schlimmsten Gefängnisbedingungen herrschen für LGBTI-Personen. Sie sind regelmäßig Ziel von Diskriminierungen, Gewalt, sexuellen Missbrauch, und die Verrichtung von herabwürdigenden Arbeiten. Das Gefängnispersonal verstärkt und billigt solche Behandlungen und hält die Betroffenen in separaten Zellen, die in einem schrecklichen Zustand sind (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (24.3.2016): Armenia: Visit 2015 - Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 October 2015 [CPT/Inf
(2016)31], http://hudoc.cpt.coe.int/eng?i=p-arm-20151005-en-2, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung ICPS - International Centre for Prison Studies
(2016): World Prison Brief - Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017
  1. Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
  2. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
  3. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.4.2017
  4. Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 22.3.2016).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 22.3.2016). Die Verfassung schreibt die Trennung von Kirche und Staat vor. Es ist beispielsweise Polizisten, Armeeangehörigen und Personen anderer Gesetzesvollzugsorganen verboten, Mitglied einer religiösen Organisation zu sein. Die "Mitgliedschaft" ist allerdings nicht näher definiert. Personen der genannten Organe, aber auch Staatsanwälten, ist es verboten ihre Stellung zum Vorteil religiöser Vereinigungen zu nutzen oder in deren Sinne zu predigen. Trotz der Trennung von Kirche und Staat wird die exklusive Rolle der Armenischen Apostolischen Kirche als Nationalkirche im spirituellen Leben, in der Entwicklung der Nationalkultur sowie im Erhalt der nationalen Identität des armenischen Volkes anerkannt. Die Verfassung verbietet die Anstiftung zum religiösen Hass und erlaubt es Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen einen alternativen Zivildienst abzuleisten (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report 2015 - Armenia,http://www.ecoi.net/local_link/328351/455627_en.html, Zugriff 25.4.2017 14.
  5. Religiöse Gruppen Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien. Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften, unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013). Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten sind mit Hindernissen konfrontiert, wenn es um Baugenehmigungen für Religionsstätten geht. Ihnen widerfahren auch Diskriminierungen im Erziehungssystem, der Armee, dem Rechtsvollzug und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor. Vertreter von religiösen Minderheiten, die gleichzeitig auch mit ethnischen Minderheiten in Verbindungen stehen, berichten von einem besseren Verhältnis zu Regierungsstellen, als ethnische Armenier, die einer religiösen Minderheit angehören. Laut mehreren Vertretern von religiösen Minderheiten und NGOs sind die Medien weniger kritisch gegenüber religiösen Minderheiten als in den Jahren zuvor (USDOS 10.8.2016). Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Die wenigen Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table.5.4: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Religious Belief, http://armstat.am/file/doc/99486278.pdf, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report 2015 - Armenia,http://www.ecoi.net/local_link/328351/455627_en.html, Zugriff 24.4.2017
  1. Ethnische Minderheiten Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Georgier, Ukrainer, Assyrer sowie einige wenige Deutsche) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache (AA 22.3.2016). Die Raten bei Anmeldung und beim Schulbesuch als solchen sind unter Kindern von ethnischen Minderheiten, besonders bei Jesiden, Kurden und Molokanen deutlich unter dem Durchschnitt, ebenso die Drop-Out-Rate nach der achten Schulstufe (USDOS 3.3.2017). Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden (OSCE 3.4.2017). Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion, flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Diese besitzen die armenische Staatsangehörigkeit, die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 24.4.2017
  2. Relevante Bevölkerungsgruppen 16.
  3. Frauen Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 22.3.2016). Trotz der belegten Gewalt gegen Frauen und des Drucks von Frauenrechtsgruppen und Aktivistinnen hat Armenien kein Gesetz, das die häusliche Gewalt kriminalisiert. Zudem hat Armenien die Konvention des Europarates über die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nicht ratifiziert. Laut der der NGO "Coalition to Stop Violence Against Women" werden Fälle häuslicher Gewalt unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht und enden meist ungestraft. Jährlich langen bei der NGO 2.000 Anrufe über häusliche Gewalt ein (HRW 12.1.2017). Ein Gesetzesentwurf zur "Vermeidung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt" vom November 2016 wurde zurückgezogen, nachdem Gegner, wie das "Pan-Armenische Elternkomitee" und etliche Medien dies als Versuch der EU bezeichneten, die traditionellen armenischen Familienwerte zu untergraben. Das Gesetz würde laut Gegnern die Kindeswegnahme ermöglichen. Ein Berater des Justizministeriums wies letzteres als Desinformation zurück und ergänzte, dass es der Polizei aufgrund der fehlenden Gesetze an der Möglichkeit mangle, Präventivmaßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen (EN 9.2.2017). Vergewaltigung, Missbrauch durch den Ehemann und häusliche Gewalt werden infolge sozialer Stigmatisierung, der Abwesenheit von weiblichen Polizeibeamten und Ermittlerinnen und manchmal aufgrund der Weigerung seitens der Polizei zu handeln, unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht. Fälle häuslicher Gewalt werden nicht gemeldet, weil die Betroffenen Angst vor körperlichen Schäden oder Angst haben, dass die Polizei sie zu ihren Ehemännern zurückschickt. Zudem schämen sich die Frauen, ihre Familienprobleme zu offenbaren. Es gibt auch Berichte, dass die Polizei, vor allem außerhalb von Jerewan, zögerte, in solchen Fällen zu handeln und entmutigte Frauen Anzeige zu erstatten (USDOS 3.3.2017). Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher Art. Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017).Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher "Art". Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017). Im World Gender Gap Index 2016 nahm Armenien Rang 102 von 144 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 143) und politische Teilhabe (Rang 125) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (9.2.2017): Armenia: Is Concern About Domestic Violence a Liberal Value? http://www.eurasianet.org/node/82331, Zugriff 14.4.2017EN - EurasiaNet.org (9.2.2017): Armenia: römisch eins s Concern About Domestic Violence a Liberal Value? http://www.eurasianet.org/node/82331, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 14.4.2017 -Strichaufzählung WEF - World Economic Forum
(2016): Gender Gap Index 2016 - Armenia, http://reports.weforum.org/feature-demonstration/files/2016/10/ARM.pdf, Zugriff 14.4.2017 16.
  1. Kinder Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sind in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin weit verbreitet (AA 22.3.2016). Personen unter 18 dürfen keine Überstunden, keine strapaziöse oder gefährliche Arbeit und keine Nacht- oder Feiertagsarbeit verrichten. Die Behörden wenden jedoch die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht an. Die Strafen sind unzureichend, um die Einhaltung der Bestimmungen zu erwirken. Laut einer Studie des Nationalen Statistikamtes und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahre 2015 waren 11,6% der Kinder zwischen fünf und 17 beschäftigt. Die meisten der arbeitenden Kinder waren in der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei tätig. Von 39.300 betroffenen Minderjährigen hatten 31.200 mit einer gefährlichen Arbeit zu tun (USDOS 3.3.2016). Am 8.3.2016 äußerte sich Maud De Boer-Buquicchio, Sonderberichterstatterin für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie, vor dem UN-Menschenrechtsrat über Armenien. Sie lobte hierbei die Verfassungszusätze, die eine Stärkung des Kinderschutzes vorsehen, betonte jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit, diese auch umzusetzen. Die Sonderberichterstatterin rief die armenischen Autoritäten auf, insbesondere das Gesetz gegen häuslicher Gewalt zu verabschieden sowie gleichermaßen Zusätze im Familienrecht, dem Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht, die in der Ausweitung des Kinderschutzes münden sollten. Infolge eines mangelhaften Berichtswesens und eines unzulänglichen öffentlichen Bewusstseins besteht das Risiko, dass Fälle von Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung von Kindern unentdeckt bleiben und kaum berichtet werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf den Zugang zu Betreuung und Genesung des Kindes, respektive resultiert in der Straflosigkeit der Täter, so die Sonderberichterstatterin (OHCHR 8.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): Statement by Ms. Maud DE BOER - BUQUICCHIO, Special Rapporteur on the sale of children, child prostitution and child pornography at the 31st session of the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=19975&LangID=E, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017 16.
  2. sexuelle Minderheiten (LGBTIQ) Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit 2003 nicht mehr strafbar. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck - jedoch nicht staatlichen Diskriminierungen - ausgesetzt. Die Verfassung enthält keine Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung. Betroffene berichten in Einzelfällen von Diskriminierung, unter anderem durch Militär- und Polizeibehörden Um homosexuelle Männer vom Militärdienst zu befreien, wird ihre sexuelle Orientierung als "mentale Störung" in Unterlagen vermerkt(AA 23.3.2016). Laut Berichten von LGBTI-AktivistInnen sind lesbische, schwule, bisexuelle und Transgender-Personen weiterhin mit Diskriminierung, Bedrohung und physischer Gewalt konfrontiert. Die Regierung hat Hassreden oder die Diskriminierung von LGBTI-Personen nicht zum Thema gemacht (HRW 12.1.2017). Die Gesetze enthalten keine Vorschriften gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechteridentität. Infolgedessen sind die Rechtsmittel für viele Strafdelikte, die sich gegen LGBT-Personen richten, begrenzt (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Gesetze enthalten keine Vorschriften gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechteridentität. Infolgedessen sind die Rechtsmittel für viele Strafdelikte, die sich gegen LGBT-Personen richten, begrenzt (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Einstellung der Gesellschaft gegenüber LGBTI-Personen ist weiterhin im höchsten Maße negativ. Homosexualität wird in der Gesellschaft als Krankheit angesehen. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Gender-Identität betrifft alle Lebensbereiche im negativen Sinne. Dazu gehören der Arbeitsplatz, der Wohnbereich, die Familienbeziehungen und der Zugang zur Bildung und zum Gesundheitssystem. Manche Medien verbreiten anti-LGBTI-Propaganda. Offen homosexuelle Männer werden vom Militärdienst ausgenommen, angeblich aufgrund der Befürchtung, sie könnten andere Soldaten missbrauchen. Laut Berichten werden homosexuelle Männer in der Armee physisch und psychisch misshandelt und erpresst (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017
  3. Bewegungsfreiheit Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 22.3.2016). Das Gesetz garantiert die individuelle Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Wahl des Wohn-, Arbeits- und Schulortes (FH 27.1.2017). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Allerdings müssen die BürgerInnen ein Ausreisevisum erlangen, um das Land vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen. Das Ausreisevisum kann innerhalb eines Tages routinemäßig erhalten werden und kostet 1.000 Dram [ca. 1 Euro] für ein Jahr (USDOS 3.3.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/327654/454725_en.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017
  4. Binnenflüchtlindge (IDPs) und Flüchtlinge Mit Stand Mai 2015 lebten laut Internal Displacement Monitoring Center annähernd 8.400 Binnenflüchtlinge in Armenien, von denen einige nicht über eine angemessene Unterkunft verfügten und deren wirtschaftliche Möglichkeiten beschränkt waren (USDOS 3.3.2017). Laut Angaben der Migrationsbehörde waren Ende 2015 etwa 2.200 Flüchtlinge offiziell mit einem Flüchtlingspass registriert. Laut UNHCR waren im August 2015 16.042 Flüchtlinge, Asylbewerber oder Personen in einer flüchtlingsähnlichen Situation in Armenien, davon 13.021 Personen aus Syrien, 1.542 Personen aus Aserbaidschan sowie 1.002 Personen aus dem Irak. Über die letzten Jahre hat sich die Zahl der registrierten Flüchtlinge aus Aserbaidschan mit armenischer Volkszughörigkeit verringert, da den meisten von ihnen die armenische Staatsangehörigkeit verliehen worden ist. Ursprünglich lag die Zahl der armenisch-stämmigen Flüchtlinge aus Syrien bei ca. 20.000 Personen, doch eine signifikante Zahl von ihnen ist bereits wieder weiter gezogen, insbesondere in die Golfstaate

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