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{'item': 'L523 1250054-3'}

Obsah (34)Art 133§ 7§ 8§ 68§ 120§ 53§ 77§ 74§ 40§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1Artikel 15Artikel 2§ 60§ 31§ 9§ 24§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlL523 1250054-3 SpruchL523 1250054-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Dan

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2004

§ 7Asyl

G abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien

§ 8Asyl

G für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.05.2004 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2004

Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien

Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.05.2004 in Rechtskraft.

  1. Mit Bescheid der BPD Wien vom 19.01.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Gültigkeit 19.01.2009). Dieser Bescheid erwuchs mit 03.02.2004 in Rechtskraft.
  2. Vor der Erlassung (Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und einer Abschiebung) des Bescheides der BPD vom 19.01.2004 sowie zweimal danach (Zur Sicherung der Abschiebung) befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, aus der er jeweils aufgrund eines Hungerstreiks entlassen wurde.
  3. Am 17.05.2005 und am 26.09.2005 ergingen seitens der BPD Wien Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer, zumal er sich von 13.05.2004 bis 12.05.2005 ohne Besitz eines gültigen Reisedokumentes im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. von 02.09.2005 bis 22.09.2005 nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
  4. Am 18.05.2005 stelle der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2005

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2005, Zl. XXXX abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid am 02.09.2005 in Rechtskraft.5. Am 18.05.2005 stelle der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2005

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2005, Zl. römisch 40 abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid am 02.09.2005 in Rechtskraft.

  1. Im August 2006 ist der Beschwerdeführer untergetaucht und hat sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen (AS 344).
  2. Am 30.04.2009 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle angehalten und wegen unbefugten Aufenthalts

§ 120FPG Anzeige erstattet (AS 374).7.

Am 30.04.2009 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle angehalten und wegen unbefugten Aufenthalts

Paragraph 120, FPG Anzeige erstattet (AS 374). 8. Mit Bescheid der BPD Wien vom 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer

§ 53

Abs 1 FPG ausgewiesen und aufgefordert, das Österreichische Bundesgebiet nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides unverzüglich zu verlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 11.11.2010 in Rechtskraft.8. Mit Bescheid der BPD Wien vom 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen und aufgefordert, das Österreichische Bundesgebiet nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides unverzüglich zu verlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 11.11.2010 in Rechtskraft. 9. Mit Bescheid der BPD Wien vom 09.03.2012 wurde

§ 77FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und die Anwendung eins gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Unterkunftnahme und tägliche Meldepflicht).9. Mit Bescheid der BPD Wien vom 09.03.2012 wurde

Paragraph 77, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und die Anwendung eins gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Unterkunftnahme und tägliche Meldepflicht).

  1. Am 04.06.2013 wurde seitens der georgischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (gültig bis 04.09.2013) für den Beschwerdeführer ausgestellt.
  2. Am 19.06.2013 erging seitens des LPD Wien

§ 74

Abs 2 Z 3 FPG ein Festnahmeauftrag hinsichtlich der für 11.07.2013 geplanten Durchführung der Abschiebung nach Georgien. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien wurde nicht durchgeführt, zumal dieser vor dem 11.07.2013 untergetaucht ist.11. Am 19.06.2013 erging seitens des LPD Wien

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein Festnahmeauftrag hinsichtlich der für 11.07.2013 geplanten Durchführung der Abschiebung nach Georgien. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien wurde nicht durchgeführt, zumal dieser vor dem 11.07.2013 untergetaucht ist. 12. Am 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Amtshandlung ohne gültige Dokumente in einer Wohnung in Wien angetroffen und

§ 40

BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und noch am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich im Hinblick auf die Erlassung einer Schubhaft einvernommen.Paragraph 40, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und noch am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich im Hinblick auf die Erlassung einer Schubhaft einvernommen. 13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.11.2016, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 76

Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 14. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2016, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und

§ 10Absatz 2 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt I).

Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55

Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Letztlich wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).14. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht dazu in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nachzuweisen. Zu Österreich bestünden keine nennenswerten familiären Beziehungen und sei er auch keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen. Von einer sozialen Integration sei in keinster Weise auszugehen, zumal er sich ausschließlich im Verborgenen aufgehalten habe. Von einer Bindung zu seinem Heimatland sei aus näher dargelegten Gründen auszugehen. Die massiven Verstöße gegen die Bestimmungen des FPG hätten die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass er sich seit 2010 illegal im Bundesgebiet aufhalte und über keine Barmittel verfüge. Er sei als mittelloser Fremder anzusehen und könnte sich nicht einmal seine Ausreise selbständig finanzieren. Der Beschwerdeführer habe Einwanderungsvorschriften verletzt und führe sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Relevante familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht gegeben. Die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen. 14. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 22.11.2016 wurde

§ 52

Abs 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 22.11.2016 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Am 29.11.2016 erfolgte vor dem BFA hinsichtlich des Heimreisezertifikat-Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sich seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und er sich im Hungerstreik befinde. Er sei kein georgischer Staatsangehöriger mehr und habe keine Staatsangehörigkeit. Er habe mehrere Jahre in Russland gelebt, hätte aber keine Staatsangehörigkeit gehabt. In Georgien habe er nichts und seien seine Ausreisegründe noch immer aufrecht. In Österreich habe er nie einen festen Wohnsitz gehabt und bei Freunden, der Caritas oder auf der Straße gewohnt. Er habe keine Verwandten in Österreich, jedoch viele Freunde. Er habe auch eine Freundin, wolle deren Namen aber nicht verraten.
  2. Der Bescheid des BFA vom 22.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 06.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe, den Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben zu befragen. Zudem sei die Verhängung eines Einreiseverbotes mit der Dauer von drei Jahren unverhältnismäßig. Es gebe aufgrund des seit 2003 bestehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundegebiet Indizien auf ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Netz von sozialen Kontakten, welches ihm die Bestreitung seiner Existenz ermögliche. Der Beschwerdeführer sei einmalig im Jahr 2003 aufgrund eines Vermögensdeliktes strafrechtlich verurteilt worden, ist seither jedoch nicht mehr straffällig geworden. Mangels rechtlichem Anspruch habe der Beschwerdeführer auch keine finanzielle Unterstützung durch eine Gebietskörperschaft erhalten. Das BFA hätte den Beschwerdeführer entsprechende Fragen hinsichtlich seiner Freundin stellen müssen, zumal es zu einer Neubewertung des Privat- und Familienlebens kommen könne, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache. Selbiges gelte für die finanzielle Abhängigkeit von seinen Freunden. Das BFA habe auch keine Fragen zum Herkunftsstaat (Familienanschluss, Existenzmöglichkeit) gestellt und könne es nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sein, die notwendigen Fragen zu stellen. Zum Einreiseverbot wurde auf die Unbescholtenheit sowie Tilgung der aus dem Jahr 2003 stammenden Verurteilung hingewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers falle auch keiner Gebietskörperschaft zur Last. Eine tatsächliche Gefährdungsprognose, welche über die Verwendung von Textbausteinen hinausgehe, sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen und sei die Verhängung des Einreiseverbotes daher rechtswidrig und unverhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Feststellungen zur Person Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der russisch orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, besuchte dort die Grundschule und hat nach der Schule bis 2003 in einer Druckerei gearbeitet (AS 59, 60).Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, besuchte dort die Grundschule und hat nach der Schule bis 2003 in einer Druckerei gearbeitet (AS 59, 60). Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 59) und der Aufenthaltsort der Mutter ist dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht bekannt. Er führt auch an, dass er einen Bruder hat, dessen Aufenthaltsort ihm ebenfalls nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Im August 2003 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer lediglich während der zwei Asylverfahren (05.08.2003 bis 12.05.2004 und 18.05.2005 bis 02.09.2005) vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und lebte von 01.10.2010 bis 15.07.2013 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Anschließend nahm der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Freunden Unterkunft und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Seit 07.02.2017 in der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und hat in Österreich auch keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Wien, GZ XXXX , vom 15.01.2004 wegen §§ 127, XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit 3 Jahre) ist bereits getilgt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Wien, GZ römisch 40 , vom 15.01.2004 wegen Paragraphen 127,, römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit 3 Jahre) ist bereits getilgt. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er führt eine lose Beziehung, ist an der Wohnadresse seiner Freundin nicht gemeldet, hält sich in deren Wohnung aber sporadisch auf und ist im Übrigen unsteten Aufenthalts bei Freunden. Von seiner Freundin und seinen Freunden wird der Beschwerdeführer gelegentlich finanziell unterstützt. 1.
  5. Zu den Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den grundsätzlich zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: "... Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. ... Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: Unterhaltszuschuss Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu. Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. Pflegebetreuungsbeihilfe Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag. Familienfürsorgebeihilfe Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014). Das seit dem
  6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird.... Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.). Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen. ... Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015). ..."
  7. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BAA und BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA und BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen. 2.
  8. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere durch die Ausstellung des Heimreisezertifikates (AS 475), aufgrund der angenommen werden kann, dass die Identität des Beschwerdeführers geklärt ist. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Anhaltspunkte dazu, dass der Beschwerdeführer die georgische Staatsbürgerschaft seit der Ausstellung des Heimreisezertifikates am 28.05.2015 verloren hat, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die in der Einvernahme am 29.11.2016 dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch nicht näher ausgeführt worden, weshalb von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden kann. Bestätigung findet diese Annahme auch dadurch, dass in der Beschwerde eingangs auf die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird und keine dahingehenden Zweifel mehr aufgeworfen werden. Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Verfahren sowie zu den Asylverfahren sind den Akten des BAA und BFA sowie dem Asylwerberinformationssystem zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer von 01.10.2010 bis 15.07.2013 Leistungen der Grundversorgung bezogen hat, geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. Die anschließende Unterkunftnahme bei Freunden sowie die finanzielle Unterstützung durch Freunde ist den diesbezüglich gleichlautenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, Vereinsmitglied ist bzw. eine Ausbildung absolviert hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Mitgliedsausweis, Zeugnisse usw.) vorgelegt hat. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus der Einsicht in den Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres hervor. Die 2003 begangene Straftat sowie die darauf folgende Verurteilung im Jahr 2004 gehen aus dem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion vom 19.01.2004 (AS 37) sowie aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex der BPD vom 12.05.2005 (AS 171) hervor. In der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2016 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er eine Freundin habe, bei der er gelegentlich auch übernachte. Zudem führte er aus, dass eine dauerhafte Wohnsitznahme aufgrund der kleinen Wohnung nicht möglich sei. Aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 07.02.2017 als "obdachlos" gemeldet ist, weshalb auch von keinem gemeinsamen Wohnsitz ausgegangen werden kann. Aufgrund des vom Beschwerdeführer dargelegten unsteten Aufenthaltes bei Freunden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zu seiner Freundin über eine lose Beziehung hinausgeht. Die gelegentliche finanzielle Unterstützung durch seine Freundin ist seinen dahingehend gleichlautenden und widerspruchsfreien Angaben zu entnehmen. 2.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insofern kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau auch die erforderliche Aktualität zu. Neuere Quellen (wie etwa der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien; http://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node.html [Stand: März 2018]; bestätigen das von der belangten Behörde beschriebene Bild, weshalb sich das Gericht den behördlich getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien zweifelsfrei anschließt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist auch in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  11. rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2 Republik Georgien - sicherer Herkunftsstaat Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend geboten erscheint, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichte entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens des Beschwerdeführers ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der belangten Behörde bzw. dem im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Es steht außer Zweifel, dass das entscheidende Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihm frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten.Es steht außer Zweifel, dass das entscheidende Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihm frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof bzw. zu europäischen Instanzen zu beschreiten. Zu A) 3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, FPG): 3.3.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück FPG zu verbinden.3.3.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G). BGBl. I nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG). Bundesgesetzblatt Teil eins, nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.3.

  1. Bezogen auf den Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer lediglich während der zwei Asylverfahren (05.08.2003 bis 12.05.2004 und 18.05.2005 bis 02.09.2005) vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 13 AsylG). Im Zeitraum zwischen den Asylverfahren sowie nach dem 02.09.2005 hat sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, zumal er weder über einen Aufenthaltstitel, noch über eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt.Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer lediglich während der zwei Asylverfahren (05.08.2003 bis 12.05.2004 und 18.05.2005 bis 02.09.2005) vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Paragraph 13, AsylG). Im Zeitraum zwischen den Asylverfahren sowie nach dem 02.09.2005 hat sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, zumal er weder über einen Aufenthaltstitel, noch über eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Das Bundesamt hat seine Entscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.Das Bundesamt hat seine Entscheidung daher zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG. 3.3.
  4. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.3.
  5. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." 3.3.4. Bezogen auf den Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2003 durchgehend im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2003 durchgehend im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.3.5. Eingriff ins Privat- oder Familienleben Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Familienleben ist auszuführen: Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Aktuell führt der Beschwerdeführer eine lose Beziehung, wohnt mit dieser Frau in keinem gemeinsamen Haushalt, ist unsteten Aufenthalts bei Freunden und als obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer übernachtet gelegentlich bei seiner Freundin, hält sich dort aber nicht länger auf. Seine Freundin unterstützt ihn fallweise finanziell. Im Hinblick auf diese Ausführungen kann nicht vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens ausgegangen werden, zumal allein gelegentliche Übernachtungsbesuche und finanzielle Zuwendungen nicht mit der Bildung bedeutsamer sozialer Bezugspunkte gleichzusetzen sind. Zudem hat der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin vorgebracht. Diesbezüglich sei angemerkt, dass aus der vom Beschwerdeführer dargelegten Beziehung keine Kinder hervorgehen und auch keine konkreten Heiratsabsichten bestehen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer seine Freundin erst in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2016, obwohl er auch zuvor schon die Möglichkeiten hatte, dahingehende Angaben zu tätigen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Beziehung noch nicht länger als zwei Jahre besteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2016 den Namen seine Freundin nicht angeben wollte, was ebenfalls indiziert, dass hier keine gefestigte, intensive Lebensgemeinschaft besteht, ansonsten er eine Unterstützung durch seine Freundin im Verfahren anstreben würde. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer immer wieder bei unterschiedlichen Freunden wohnt bzw. untergetaucht ist, um sich den Behörden zu entziehen und er sich auch nicht für längere Zeit bei seiner Freundin aufhalten kann, weil deren Wohnung zu klein ist, lassen das entstehen einer besonders intensiven Bindung nicht zu. Zudem vermag eine gelegentliche finanzielle Unterstützung durch seine Freundin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht darzulegen, weil diese Unterstützung über eine bloße Bereitstellung von finanziellen Mitteln nicht hinausgeht und alleine dadurch keine Beziehung von außergewöhnlicher Intensität vorliegt. Weitere Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, liegen nicht vor. Insbesondere vermögen auch eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Krisenfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Freundin zu begründen. In Anbetracht dessen wurde auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Freundin vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde. Es konnte somit kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK festgestellt werden.Es konnte somit kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004, der gegen ihn erlassenen Ausweisung im Jahr 2010 und nach dem negativen Ausgang der zwei Asylverfahren insbesondere aber auch klar sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal ist bzw. im Falle der Abweisung der Asylanträge nur vorübergehend gerechtfertigt war. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines überwiegend illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit allenfalls entstandenes Familienleben fortgesetzt werden kann, zumal das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens bzw. während einem illegalen Aufenthalt als gegeben angenommen werden kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u. a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff). Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Privatleben ist Folgendes auszuführen: Vierzehn Jahre und acht Monate Aufenthaltsdauer in Österreich stellen zwar eine erhebliche Dauer dar, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlägt, führen aber noch nicht per se dazu, dass ein Eingriff in das Privat und Familienleben für unzulässig zu erklären wäre. Wie der EGMR bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK (EGMR
  3. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99;
  4. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02;
  5. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03;
  6. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9/2011, S. 301 f.)Wie der EGMR bereits mehrmals aussprach, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Artikel 8, EMRK (EGMR
  7. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99;
  8. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02;
  9. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03;
  10. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9 aus 2011,, S. 301 f.) Zudem stellt das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Zudem stellt das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden grundsätzlich zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer allein nicht maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden grundsätzlich zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer allein nicht maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Im beharrlichen unrechtmäßigen Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet sieht der Verwaltungsgerichtshof eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, was eine Aufenthaltsbeendigung dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Die Relevanz der Aufenthaltsdauer wird daher erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer überwiegend illegal im Bundesgebiet aufhältig war und lediglich während seiner zwei Asylverfahren zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Er musste sich seines illegalen bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Die bisherigen Asylverfahren in Österreich, welche Grundlage für den Aufenthalt des Beschwerdeführers gewesen waren und von August 2003 bis September 2005 andauerten, können dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal es sich beim zweiten Antrag auf internationalen Schutz um eine Folgeantragsstellung handelte. Es ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz auferlegtem fremdenrechtlichen Aufenthaltsverbot im Jahr 2004 und ausgesprochener Ausweisung im Jahr 2010 sowie einer bereits negativen Entscheidung im Jahr 2003 in Bezug auf seinen ersten Asylantrag und einer damit einhergehenden Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien weiterhin unter Missachtung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen hartnäckig im Bundesgebiet verharrte und in diesem Stadium des ungewissen bzw. illegalen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte

Art 8Abs.

1 EMRK begründete bzw. intensivierte. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet waren, er versuchte diese mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für einen Eingriff in das Privatleben sprechen.Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Im beharrlichen unrechtmäßigen Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet sieht der Verwaltungsgerichtshof eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, was eine Aufenthaltsbeendigung dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Die Relevanz der Aufenthaltsdauer wird daher erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer überwiegend illegal im Bundesgebiet aufhältig war und lediglich während seiner zwei Asylverfahren zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Er musste sich seines illegalen bzw. unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Die bisherigen Asylverfahren in Österreich, welche Grundlage für den Aufenthalt des Beschwerdeführers gewesen waren und von August 2003 bis September 2005 andauerten, können dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal es sich beim zweiten Antrag auf internationalen Schutz um eine Folgeantragsstellung handelte. Es ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz auferlegtem fremdenrechtlichen Aufenthaltsverbot im Jahr 2004 und ausgesprochener Ausweisung im Jahr 2010 sowie einer bereits negativen Entscheidung im Jahr 2003 in Bezug auf seinen ersten Asylantrag und einer damit einhergehenden Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien weiterhin unter Missachtung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen hartnäckig im Bundesgebiet verharrte und in diesem Stadium des ungewissen bzw. illegalen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte

Artikel 8, Absatz eins, EMRK begründete bzw.

intensivierte. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet waren, er versuchte diese mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für einen Eingriff in das Privatleben sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er hier soziale Kontakte knüpfte, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er hier soziale Kontakte knüpfte, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 in das Bundesgebiet ein, bereits am 22.04.2004 erging im Erstverfahren des Beschwerdeführers der erste - abweisende - Bescheid des BAA und wurde zuvor (19.01.2004) auch ein Aufenthaltsverbot seitens der BPD Wien gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer durfte daher bereits ab Jänner 2004 seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 in das Bundesgebiet ein, bereits am 22.04.2004 erging im Erstverfahren des Beschwerdeführers der erste - abweisende - Bescheid des BAA und wurde zuvor (19.01.2004) auch ein Aufenthaltsverbot seitens der BPD Wien gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer durfte daher bereits ab Jänner 2004 seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und hat keine Ausbildung absolviert. Was die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltszeit über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Deutschkurs besuchte und auch keine Prüfung absolvierte. Obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen, kann aus dem Erwerb rudimentärer Deutschkenntnisse noch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Soweit er auf Freunde verweist, wo er gelegentlich übernachten kann, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die vorgebrachte Unterstützung sowie die Hilfestellung seiner Freunde bei der Unterkunftnahme und bei Dingen des alltäglichen Lebens an sich sowie eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführer durch seine Freunde erscheinen ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Beziehung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu begründen, die im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Es wird nicht verkannt, dass Ansätze einer sozialen Integration in Österreich vorliegen. Insoweit ist jedoch einzuwenden, dass das Erreichen eines solchen Grades der Integration letztlich nur durch das illegale Verbleiben in Österreich möglich war. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind auch weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Es sei hier erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens (02.09.2005) mehr als zwölf Jahre illegal in Österreich aufhältig war und ein fremdenrechtliches Aufenthaltsverbot sowie eine fremdenrechtliche Ausweisung nicht befolgte.Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind auch weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Es sei hier erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens (02.09.2005) mehr als zwölf Jahre illegal in Österreich aufhältig war und ein fremdenrechtliches Aufenthaltsverbot sowie eine fremdenrechtliche Ausweisung nicht befolgte. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 22.1.2013, 2011/18/0012; VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Er beherrscht nach wie vor die Sprache seines Heimatlandes, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort gearbeitet hat und auch sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Er beherrscht nach wie vor die Sprache seines Heimatlandes, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort gearbeitet hat und auch sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal die mehreren gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen, dafür verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263).Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal die mehreren gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen, aber nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen, dafür verantwortlich sind vergleiche in diesem Sinne auch VwGH E vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0429 und 15.11.2005, Zl. 2003/18/0263). Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde. Dementsprechend war der Beschwerdeführer in Österreich beispielsweise auch weder in einem Verein aktiv noch ist eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ersichtlich. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Insbesondere mindert - wie dargelegt - der Umstand, wonach allfällige Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt und sich durchmehrmaliges Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen hat, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können erheblich. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien: Das Bundesamt hat

§ 52

Abs 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Das Bundesamt hat

Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Armenien nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Armenien nicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen, georgischen Staatsbürger, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt er über eine mehrjährige Schulbildung und hat Berufserfahrung in einer Druckerei. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht durch Hilfsarbeiten oder Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer in Georgien die Möglichkeit, Sozialhilfe in finanzieller und nicht finanzieller Form in Anspruch zu nehmen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Georgien auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Georgien nicht evident.In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Georgien auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Georgien nicht evident. Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Georgien zulässig ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

(1)bis
(3)[...]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)[...] Die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise entspricht § 55 Abs. 4 FPG und war daher nicht zu beanstanden.Die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise entspricht Paragraph 55, Absatz 4, FPG und war daher nicht zu beanstanden. § 18 Abs 2 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG lautet auszugsweise:
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. Die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)bis
(4)[...]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vor, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines behar

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