A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018, Zl. 1100733003-160003328/BMI-BFA-WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückverweisung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: Im angefochtenen Bescheid traf das BFA zwar Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Bescheid, Seiten 14 - 46), insbesondere zu den Themenbereichen Politische Lage und Sicherheitslage, Todesstrafe, Menschenrechtslage, Bagdad, Mossul-Offensive, IDPs und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft und Medizinische Versorgung, diese stellen sich jedoch für das gegenständliche Verfahren als nicht ausreichend dar und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, er sei nach dem Einmarsch des IS in seinem Heimatort zur Schutzgeldzahlung aufgefordert worden, sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und man habe ihm daraufhin sein Geschäft und sein Auto weggenommen und ihn mit dem Tode bedroht. Bei Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden. In Österreich sei er in ärztlicher Behandlung und müsse sich nochmals einer Fußoperation unterziehen. Trotz dieses Vorbringens traf das BFA keine Feststellungen zum Islamischen Staat und zur Lage in Mossul. Zum IS findet sich im angefochtenen Bescheid lediglich ein Absatz (Bescheid, Seite 28), dieser betrifft aber ausschließlich die Provinz Bagdad. Der Beschwerdeführer gab jedoch durchgehend an, aus Mossul zu stammen und er sei nach dem Einmarsch des IS in den Norden geflüchtet, um eine Besserung der Lage abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, sein Land von Bagdad aus verlassen zu haben, ein Daueraufenthalt in Bagdad ist aus der Aktenlage jedoch nicht ersichtlich. Es fehlen daher aktuelle Feststellungen zur Situation in und um Mossul. Hierzu finden sich im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Mossul-Offensive (Bescheid, Seiten 36 und 37), doch stammen diese von Ende Dezember 2016 bzw. Jänner/Februar 2017, weshalb sie als nicht mehr aktuell anzusehen sind. Zudem hat das BFA keine Feststellungen zur Rückkehr (Bescheid, Seite 46) in den Irak getroffen, die als Basis für eine Rückkehrentscheidung herangezogen werden können. Die Feststellungen zur Grundversorgung im Irak stützen sich auf einen Bericht aus dem Jahr 2016 und auch die Feststellungen zur medizinischen Versorgung stützen sich auf Berichte aus den Jahren 2016. Diese Berichte sind veraltet und nicht geeignet, um darauf aufbauend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu stützen. Zudem hat sich das BFA nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse sich nochmals einer Fußoperation unterziehen, auseinandergesetzt. Diesbezüglich findet sich im Bescheid lediglich der Hinweis: "Hinderungsgründe - etwa infolge von Krankheit - sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen" (Bescheid, Seite 61). Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfolgt weder in Zusammenhang mit der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes noch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Privatleben). Zudem legte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor, die vom BFA im angefochtenen Bescheid weitgehend außer Acht gelassen wurden. Es wurde nur festgesellt, dass er einen Deutschkurs Niveau A1 beginne. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung werden diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht einmal in die Interessenabwägung einbezogen. Weiters finden sich zahlreiche irakische Dokumente im Akt. Um welche Dokumente es sich dabei konkret handelt, ergibt sich jedoch nicht, da kein entsprechender Hinweis auf den im Akt befindlichen Kopien dieser Dokumente angebracht wurde. Eine Übersetzung dieser Dokumente erfolgte überdies nicht. Im Einvernahmeprotokoll werden zwar einzelne Dokumente angeführt, doch ist eine Zuordnung der einzelnen Dokumente zu den im Einvernahmeprotokoll angeführten Dokumenten nicht möglich. Auch aus diesen Gründen erfolgte eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht. Vollständigkeitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass tatsachenwidrig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Kinder habe (Bescheid, Seite 12), obwohl er ausgesagt hat, dass weder er noch seine Ehegattin Kinder hätten (AS 139). Auf Grund der dargelegten Gründe muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort (Mossul) des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen in das Verfahren aufzunehmen haben. Die vorgelegten Dokumente sind zu kennzeichnen, so dass nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich konkret handelt Es müssen die Dokumente den im Einvernahmeprotokoll angeführten Dokumenten eindeutig zugeordnet werden können. Soweit die Dokumente für die Beurteilung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz entscheidungsrelevant sind, sind sie auch verständlich zu übersetzen. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher zum Entscheidungszeitpunkt bekannter Vorbringen bzw. Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im angefochtenen Bescheid finden sich unter dem Punkt "Beweiswürdigung" großteils rechtliche Erwägungen und nicht wie erforderlich die Angabe jener Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den konkreten Sachverhalt festzustellen. Es handelt sich auch überwiegend um Textbausteine, die keinerlei Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen. Es handelt sich um derart allgemein gehaltene Textbausteine, die für jedes x-beliebige Verfahren herangezogen werden können. Es wird etwa angeführt, dass "mangels logischer nachvollziehbarer Angaben" offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer ein frei erfundenes Fluchtvorbringen darstelle und der Beschwerdeführer "bloß abstrakte und unkonkrete Behauptungen" aufstelle (Bescheid, Seite 51), ohne jedoch zu benennen, welche Angaben das BFA als nicht logisch nachvollziehbar und bloß abstrakt und unkonkret erachte. Auch wird angeführt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheitspflicht missachtet habe und er als Person unglaubwürdig sei (Bescheid, Seite 52), ohne jedoch wiederum anzugeben, worauf das BFA dies stütze. Schließlich finden sich auch aktenwidrige Ausführungen zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers (Bescheid, Seiten 52 und 54) und damit in Zusammenhang erneut rechtliche Beurteilungen. Soweit vereinzelt Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll zitiert werden, erfolgte deren Einbettung in die vorhandenen Textbausteine, ohne dass diesbezüglich ein konkreter Zusammenhang ersichtlich ist. Auch nach mehrmaligen Lesen der Beweiswürdigung bleibt völlig unklar, was das BFA mit den zitierten Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll letztlich sagen möchte.In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im angefochtenen Bescheid finden sich unter dem Punkt "Beweiswürdigung" großteils rechtliche Erwägungen und nicht wie erforderlich die Angabe jener Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den konkreten Sachverhalt festzustellen. Es handelt sich auch überwiegend um Textbausteine, die keinerlei Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen. Es handelt sich um derart allgemein gehaltene Textbausteine, die für jedes x-beliebige Verfahren herangezogen werden können. Es wird etwa angeführt, dass "mangels logischer nachvollziehbarer Angaben" offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer ein frei erfundenes Fluchtvorbringen darstelle und der Beschwerdeführer "bloß abstrakte und unkonkrete Behauptungen" aufstelle (Bescheid, Seite 51), ohne jedoch zu benennen, welche Angaben das BFA als nicht logisch nachvollziehbar und bloß abstrakt und unkonkret erachte. Auch wird angeführt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheitspflicht missachtet habe und er als Person unglaubwürdig sei (Bescheid, Seite 52), ohne jedoch wiederum anzugeben, worauf das BFA dies stütze. Schließlich finden sich auch aktenwidrige Ausführungen zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers (Bescheid, Seiten 52 und 54) und damit in Zusammenhang erneut rechtliche Beurteilungen. Soweit vereinzelt Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll zitiert werden, erfolgte deren Einbettung in die vorhandenen Textbausteine, ohne dass diesbezüglich ein konkreter Zusammenhang ersichtlich ist. Auch nach mehrmaligen Lesen der Beweiswürdigung bleibt völlig unklar, was das BFA mit den zitierten Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll letztlich sagen möchte. Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass sich die vorgebrachte Bedrohungssituation nur auf einen Teil des Staatsgebietes beziehe und im Heimatland Gebiete vorhanden seien, in denen eine Bedrohungssituation nicht vorliege und eine Abschiebung in diesen Teil zulässig sei (Bescheid, Seite 59), ist dazu festzuhalten, dass damit - sofern das BFA damit eine innerstaatliche Fluchtalternative aufzeigen will - den Anforderungen an eine Prüfung einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht entsprochen wird. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vor dem Hintergrund der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat erfolgte nicht, obwohl die Angaben eines Asylwerbers letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Damit wird den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der §§ 58 und 60 AVG nicht entsprochen.Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vor dem Hintergrund der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat erfolgte nicht, obwohl die Angaben eines Asylwerbers letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Damit wird den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der Paragraphen 58 und 60 AVG nicht entsprochen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2184374.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.