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{'item': 'W103 1264302-3'}

Obsah (15)§ 68Art. 133§ 7§ 8§ 133a§ 6Art. 3§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 4a§ 61§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW103 1264302-3 SpruchW103 1264302-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Ei

§ 68Abs. 1 AVG idg

F, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2005 zur Zl. 03 28.172-BAL

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Abschiebung

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 in die Russische Föderation für zulässig erklärt.1.2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2005 zur Zl. 03 28.172-BAL

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Abschiebung

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in die Russische Föderation für zulässig erklärt. 1.

  1. Mit Bescheid des UBAS vom 26.06.2006 zur Zl. 264.302/0-IX/49/05, wurde der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
  2. Am 01.03.2016 stellte der BF - aus der Strafhaft - einen schriftlichen Antrag und ersuchte darin um "Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie um Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens". 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 zur Zl. 732817202 - 160253795 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weswegen der Bescheid am 01.04.2016 in Rechtskraft erwuchs. 1.6 In weitere Folge hat der BF beim LG XXXX einen Antrag gem. § 133a StVG (Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot) eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 05.12.2017, zur Zl. XXXX, abgewiesen.1.6 In weitere Folge hat der BF beim LG römisch 40 einen Antrag gem. Paragraph 133 a, StVG (Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot) eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom 05.12.2017, zur Zl. römisch 40 , abgewiesen. 1.7 Daraufhin stellte der BF am 05.02.2018 den gegenständlichen Folgeantrag. Zur Begründung wurde wie folgt angeführt: Am 05.02.2018 wurde der BF zum Folgeantrag von der Polizei befragt und gab an, dass sein Bruder damals den Asylantrag gestellt hätte, er jedoch nicht mit dem großen Bruder leben wollte. Zu den Rückkehrbefürchtungen gefragt gab der BF an, dass er nichts zu befürchten hätte (siehe Bescheid Seite 6). Am 01.06.2018 wurde er neuerlich niederschriftlich in der JA Stein befragt (siehe dazu die Begründung im Bescheid des BFA). 1.
  4. Mit Bescheid vom 09.03.2018, zur Zl. 732817202-180121139, wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.8. Mit Bescheid vom 09.03.2018, zur Zl. 732817202-180121139, wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt: - Am 01.03.2018 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt Stein niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja F: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? A: Ja F: Möchten Sie die heutige Einvernahme in Deutsch oder in Russisch machen? A: Mein Deutsch ist besser als Russisch. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren rechtsfreundlich vertreten? A: Nein, es sollte am Samstag jemand kommen, der war aber nicht da. F: Sind Sie gesund? Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein, ich bin gesund. Ich habe nur ein Trauma von Zuhause. F: Sie stellten erstmals am 16.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2006 wurde Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ist das korrekt? A: Ja, das stimmt. Mein Bruder hat den ersten Asylantrag für mich gestellt, ich wurde nicht gefragt. F: Das österreichische Strafregister weist 13 Verurteilungen auf. Derzeit verbüßen Sie mehrere Haftstrafen (gesamt 6 Jahre und 4 Monate) bis voraussichtlich Juli 2019 wegen diversen Vermögensdelikten. Ist das korrekt? A: Ja, das stimmt. F: Im März 2016 stellten Sie selbst einen Antrag auf Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ist das korrekt? A: Ja, das stimmt. F: In Ihrer Stellungnahme zu oa. Antrag bekräftigen Sie, dass Sie gerne in Ihren Heimatstaat zurückkehren möchten und keine Angst vor einer Rückkehr haben. Sie bestätigen weiters, dass Sie über Familienanschluss im Heimatland verfügen. Ist das korrekt? A: Ja, das stimmt alles. F: Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Sie haben gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht, weswegen der Bescheid am 01.04.2016 in Rechtskraft erwuchs. Ist das korrekt?F: Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Sie haben gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht, weswegen der Bescheid am 01.04.2016 in Rechtskraft erwuchs. Ist das korrekt? A: Ja, das ist korrekt. F: Sie haben in der Folge einen Antrag gem. § 133a StVG ("Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes") eingebracht. Ist das korrekt?F: Sie haben in der Folge einen Antrag gem. Paragraph 133 a, StVG ("Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes") eingebracht. Ist das korrekt? A: Ja, das stimmt. F: Wurde Ihnen dieser Antrag vom Gericht bewilligt? A: Nein, sie sagten, ich werde sicher wieder kommen. F: Wann und warum wurde Ihr Antrag abgelehnt? A: Im Dezember 2017, mit der Begründung, dass ich sicher wieder kommen werde. F: Sie haben folgend über den sozialen Dienst der JA Stein Ihren Wunsch geäußert, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ist das korrekt? A: Ja F: Sie haben schließlich am 05.02.2018 einen zweiten Asylantrag gestellt und wurden von der Polizei erstbefragt. Haben Sie bei dieser Befragung die Wahrheit gesagt? A: Ja F: Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt und haben Sie für die Richtigkeit unterschrieben? A: Nein, es wurde nicht alles richtig protokolliert, das habe ich aber erst gesehen, als ich wieder in der JA war. F: Bitte erzählen Sie, warum Sie abermals einen Asylantrag stellen. Nennen sie bitte Ihre Gründe detailliert! Schildern Sie bitte mit genauen Angaben zu Personen und Zeiträumen, sodass ich mir ein Bild Ihrer Lage machen kann. A: Ich hatte eine Freundin, die sagte, sie fährt mit mir nach Hause, wenn ich einen Antrag auf 133a stelle, dadurch habe ich den Antrag auf Aberkennung meines Asylstatus gestellt. Meine Freundin wurde jetzt von einem ehemaligen Freund nach traditionellen Riten entführt, ich bin jetzt fertig mit ihr und bin jetzt schwul geworden. Mein Tschetschenisch und Russisch ist zusammen nicht so gut wie mein Deutsch. Ich wollte nach Tschetschenien zurückkehren, um mit meiner Freundin ein neues Leben zu führen, jetzt ist sie weg und ich habe keinen Grund mehr zurückzukehren. Mein kleiner Bruder XXXX ist schon vor 9 Jahren zurückgegangen nach Tschetschenien, er lebt jetzt im Elternhaus, was er selbst wieder aufgebaut hat, mit seiner Frau und seinen Kindern. Er hat keine Arbeit, meine Tante versorgt ihn. Mein älterer Bruder XXXX hat uns alle missbraucht, deshalb bin ich vor ihm weggelaufen, im Gefängnis ist es perfekt für mich, da habe ich meine Ruhe.Ich wollte nach Tschetschenien zurückkehren, um mit meiner Freundin ein neues Leben zu führen, jetzt ist sie weg und ich habe keinen Grund mehr zurückzukehren. Mein kleiner Bruder römisch 40 ist schon vor 9 Jahren zurückgegangen nach Tschetschenien, er lebt jetzt im Elternhaus, was er selbst wieder aufgebaut hat, mit seiner Frau und seinen Kindern. Er hat keine Arbeit, meine Tante versorgt ihn. Mein älterer Bruder römisch 40 hat uns alle missbraucht, deshalb bin ich vor ihm weggelaufen, im Gefängnis ist es perfekt für mich, da habe ich meine Ruhe. F: Wo hält sich Ihr Bruder XXXX auf?F: Wo hält sich Ihr Bruder römisch 40 auf? A: Er war im Gefängnis, ich denke er ist jetzt draußen, muss aber jetzt wieder hinein wegen Drogendelikten. Er ist ein Junkie. F: Sie haben mir jetzt aber noch immer keinen Grund genannt, warum Sie wieder Asyl wollen. A: Ich habe 133a nur wegen meiner Freundin beantragt, ich wollte nie nach Tschetschenien, was soll ich dort tun. F: Sie haben bei der Erstbefragung in St. Pölten gesagt, dass Sie psychische Probleme haben. Ihnen wurde jedoch gesagt, dass Sie die Therapie nur bekommen, wenn Sie einen aufrechten Asylstatus haben. A: Ein Sozialarbeiter vom Grünen Kreis war hier und hat das gesagt. F: Wo wohnt Ihre Tante in Tschetschenien? A: Ich weiß es nicht genau, jedenfalls in XXXX.A: Ich weiß es nicht genau, jedenfalls in römisch 40 . F: Sie haben in Ihrer Stellungnahme zur Asylaberkennung angeführt, dass Ihre Tante krank wäre und sie dringend Ihre Unterstützung braucht. A: Ja, das braucht sie auch. Mein Bruder ist zurückgeblieben. Jetzt mit 57 hat sie geheiratet und hat eine eigene Familie, die sich um sie kümmert. F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation? A: Ich hasse alle Leute die dort sind, mit meiner psychischen Situation würde ich sicher wieder Blödsinn machen und werde abgeknallt wie ein Hund. F: Haben Sie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt, weil Ihr Antrag auf "vorläufiges Absehen vom Strafvollzug" nicht genehmigt wurde? A: Nicht nur deswegen, sondern auch weil meine Freundin weg ist. Soll ich in Grosny Deutsch sprechen? F: Sie geben in Ihrer Stellungnahme an, dass Sie auch Russisch und Tschetschenisch sprechen. A: Ja, aber sehr schlecht. Wenn Sie mich jetzt testen würden, würde ich nur 20% in Russisch und Tschetschenisch schaffen und 85% in Deutsch. F: Was haben Sie vor in Österreich zu machen, wenn Ihnen neuerlich Asyl gewährt werden würde? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? A: Ich möchte meine psychischen Probleme durch Therapie lösen, ich arbeite hier in der Tischlerei und habe Freude daran. F: In Ihrer Erstbefragung vom 05.02.2018 geben Sie gegenüber der Polizei an, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da hier Ihr Bruder aufhältig ist. Wie passt das zusammen? A: Ich will weg von ihm, weil ich ihn nicht sehen will. F: Wohin würden Sie ausreisen, wenn Sie Österreich aus eigenen Stücken nach Ihrer Haft verlassen können? Würden Sie sich freiwillig in Ihr Heimatland begeben? A: Irgendwo wo man Deutsch spricht, eventuell nach Deutschland. Nach Hause würde ich nie fahren. F: Ihr kleinerer Bruder ist auch nach Hause zurückgekehrt und hat es geschafft und hat ein Leben mit Kindern, warum würden Sie das nicht schaffen? A: Er ist arbeitslos, meine Tante bringt ihm immer einen Korb mit Essen. Soll sie dann auch noch für mich sorgen? F: Wovon leben Sie hier in Österreich bzw. lebten Sie vor Ihrer Inhaftierung? A: Ich lebe und arbeite im Gefängnis, davor habe ich immer geschaut, dass ich durch Straftaten wieder ins Gefängnis komme. F: Sind Sie Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder religiösen Vereinigung? A: Nein. Ich sehe auch keine Schuld in meinem Verhalten, schuld ist mein großer Bruder. F: Haben Sie soziale Kontakte auch zu Österreichern oder beschränken sich Ihre sozialen Kontakte eher auf Landsleute? A: Ich habe einen guten Freund in Wien, er ist ein Landsmann. Mein Bruder kommt mich auch besuchen, er war vorige Woche hier. Es gibt auch eine Frau mit dem Namen Renate Steiner, sie wohnt in der Nähe von Wels, sie wollte mich adoptieren, sodass ich nach der Haft zu ihr kann, aber durch meinen Drogenmissbrauch habe ich ihr lange nicht mehr geschrieben. Hier besucht sie mich nicht, weil es zu weit ist. F: Wer besucht Sie hier in der Justizanstalt? Bitte nennen Sie mir einige Namen. A: Mein Freund XXXX war am Dienstag da. Er ist 10 Tage jünger als ich, verheiratet und hat Kinder und Haus mit Auto in Wien. Er lebt schön.A: Mein Freund römisch 40 war am Dienstag da. Er ist 10 Tage jünger als ich, verheiratet und hat Kinder und Haus mit Auto in Wien. Er lebt schön. F: Haben Sie alle Gründe für Ihre Asylantragstellung genannt? A: Ja, ich will nur, dass mir geholfen wird. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein, es gibt keine Einwände F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Gut F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: ----- LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Anmerkung: AW wollte die Niederschrift der Einvernahme nicht durchlesen. "Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX, sind am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Sie sind ethnischer Tschetschene und Moslem. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Sie sind nicht körperlich eingeschränkt. Sie sind uneingeschränkt arbeitsfähig und es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt betreffend Ihre Person kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie sind derzeit nur in der Justizanstalt Stein meldeamtlich registriert. In Österreich gingen Sie bislang keiner Beschäftigung nach. Sie sprechen Deutsch, Russisch und Tschetschenisch. Sie wurden in Österreich insgesamt dreizehn Mal strafgerichtlich verurteilt. Zu Ihrem Vorverfahren: Sie stellten am 16.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 06.09.2005, Zahl 03 28.172-BAL,

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und Ihre Abschiebung

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 wurden Sie in die Russische Föderation ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 06.09.2005, Zahl 03 28.172-BAL,

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und Ihre Abschiebung

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurden Sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2006, Zahl: 264.302/0-IX/49/05, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 01.04.2016 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 01.04.2016 in Rechtskraft. Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Es konnten keine neuen Gründe festgestellt werden. Sofern Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme angeben, dass Sie den Antrag auf Aberkennung des Asylstatus nur deshalb stellten, weil Sie wegen Ihrer Freundin einen Antrag gem. § 133a StVG ("Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes") stellen wollten - der vom LG XXXX mit Beschluss vom 05.12.2017, Zahl XXXX, abgewiesen wurde -, stellt dies keinen relevanten Grund für einen Folgeantrag dar.Sofern Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme angeben, dass Sie den Antrag auf Aberkennung des Asylstatus nur deshalb stellten, weil Sie wegen Ihrer Freundin einen Antrag gem. Paragraph 133 a, StVG ("Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes") stellen wollten - der vom LG römisch 40 mit Beschluss vom 05.12.2017, Zahl römisch 40 , abgewiesen wurde -, stellt dies keinen relevanten Grund für einen Folgeantrag dar. Auch der von Ihnen nun erstmals vorgebrachte Vorwurf wegen (sexuellen) Missbrauchs durch/gegen Ihren älteren Bruder XXXX kann keine Asylrelevanz entfalten.Auch der von Ihnen nun erstmals vorgebrachte Vorwurf wegen (sexuellen) Missbrauchs durch/gegen Ihren älteren Bruder römisch 40 kann keine Asylrelevanz entfalten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben - außer Ihrem Bruder XXXX, den Sie eigenen Angaben zufolge nicht mehr sehen wollen - keinen Familienbezug im Bundesgebiet.Sie haben - außer Ihrem Bruder römisch 40 , den Sie eigenen Angaben zufolge nicht mehr sehen wollen - keinen Familienbezug im Bundesgebiet. Sie haben Familienbezug im Heimatland durch Ihren Bruder XXXX, Ihre Schwester XXXX sowie Ihre Tante XXXX. Die von Ihnen im Rahmen Ihres Antrages auf Aberkennung des Asylstaus angegebene zukünftige Adresse in der Russischen Föderation lautet: XXXX.Sie haben Familienbezug im Heimatland durch Ihren Bruder römisch 40 , Ihre Schwester römisch 40 sowie Ihre Tante römisch 40 . Die von Ihnen im Rahmen Ihres Antrages auf Aberkennung des Asylstaus angegebene zukünftige Adresse in der Russischen Föderation lautet: römisch 40 . In Österreich sind Sie kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation (Tschetschenien) ist zwingend festzuhalten, dass seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 11.03.2016 (Asylaberkennung, Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot) keine relevanten Änderungen festzustellen sind. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität wird vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen. Auch betreffend Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Ihrem Familienstand, sowie Ihren Lebensumständen, wird Ihren Angaben Glauben geschenkt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens, sowie den Ausgang Ihres Asylaberkennungsverfahrens gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zu Zahl 732817202. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft der Vorverfahren neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben. Sie missbrauchen das Instrument der Asylantragstellung ganz offensichtlich dazu, um Ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet zu verhindern. Insgesamt liegt jedenfalls kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde oder auch nur rechtfertigen könnte. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen sowie Ihrer im Rahmen des Aberkennungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen und Anträge. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen im Bescheid des BFA vom 11.03.2016 zur allgemeinen Lage in der russischen Föderation (Tschetschenien) gründen sich auf die zitierten Quellen. Seit Erlassung des gegenständlichen, rechtskräftigen Bescheides (Asylaberkennung, Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot) haben sich keine relevanten Änderungen ergeben." "Sie brachten im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen keine neu entstandenen Tatsachen vor, welche eine inhaltliche Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz hätte rechtfertigen können. So gaben Sie im Rahmen Ihres eigenen Antrages auf Aberkennung des Ihnen gewährten Asylstatus an, keiner wie immer gearteten Bedrohung im Heimatland ausgesetzt zu sein. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde bereits eingehend im Aberkennungsverfahren erörtert und abgewogen. Sie gaben weiters an, sowohl über Obdach als auch Unterstützung durch Ihre im Heimatland aufhältigen Familienmitglieder zu verfügen. Wenn Sie nun in der niederschriftlichen Einvernahme angeben, dass Ihr Bruder arbeitslos sein und Ihre Tante nicht auch noch Sie unterstützen könnte, kann diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden und muss als Versuch gewertet werden, eine Abschiebung in Heimatland lediglich deswegen zu verhindern, weil der von Ihnen eingebrachte Antrag auf "Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug"

§ 133aSt

VG vom Landesgericht XXXX nicht genehmigt wurde.Sie gaben weiters an, sowohl über Obdach als auch Unterstützung durch Ihre im Heimatland aufhältigen Familienmitglieder zu verfügen. Wenn Sie nun in der niederschriftlichen Einvernahme angeben, dass Ihr Bruder arbeitslos sein und Ihre Tante nicht auch noch Sie unterstützen könnte, kann diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden und muss als Versuch gewertet werden, eine Abschiebung in Heimatland lediglich deswegen zu verhindern, weil der von Ihnen eingebrachte Antrag auf "Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug"

Paragraph 133 a, StVG vom Landesgericht römisch 40 nicht genehmigt wurde. Auch Ihre nunmehr erstmals vorgebrachte Beschuldigung, Ihr älterer Bruder hätte Sie und Ihre Geschwister missbraucht, vermag schon alleine deswegen keine Asylrelevanz zu entfalten, weil es sich bei Ihnen um einen mittlerweile 28-jährigen und somit erwachsenen Mann handelt. Es ist - selbst bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens - für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, wie Sie (nach Ihrer Haftentlassung) erneut zu einem "Opfer" Ihres Bruders werden sollten. ....(.......)...... Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt, weil bei Ihnen der Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch ein inländisches Gericht

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 eingetreten ist. Damit wurde rechtskräftig festgestellt, dass bei Ihnen der genannte Ausschlussgrund vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass sich seither der den Ausschlussgrund begründende Sachverhalt oder die anzuwendenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten. Schon mangels hinreichender Änderungen betreffend das Vorliegen dieses Asylausschlussgrundes ist Ihr Folgeantrag vom 05.02.2018 mit Blick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als res iudicata nicht in der Sache zu behandeln.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2016 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt, weil bei Ihnen der Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch ein inländisches Gericht

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eingetreten ist. Damit wurde rechtskräftig festgestellt, dass bei Ihnen der genannte Ausschlussgrund vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass sich seither der den Ausschlussgrund begründende Sachverhalt oder die anzuwendenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten. Schon mangels hinreichender Änderungen betreffend das Vorliegen dieses Asylausschlussgrundes ist Ihr Folgeantrag vom 05.02.2018 mit Blick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als res iudicata nicht in der Sache zu behandeln. Insoweit Ihr neuerlicher Antrag unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach Ihre Rückführung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.Insoweit Ihr neuerlicher Antrag unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach Ihre Rückführung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte. Aus den Länderfeststellungen des Vergleichsbescheids zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Das Bundesamt ist überzeugt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Dasselbe gilt für Ihre individuellen Gegebenheiten und Ihren Gesundheitszustand. Auch betreffend Ihrer individuellen Versorgungslage, welche Sie im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befinden sich Ihr Bruder und Ihre Tante nach wie vor im Herkunftsstaat, sodass Sie mit ihrer Unterstützung rechnen dürfen.Aus den Länderfeststellungen des Vergleichsbescheids zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Das Bundesamt ist überzeugt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Dasselbe gilt für Ihre individuellen Gegebenheiten und Ihren Gesundheitszustand. Auch betreffend Ihrer individuellen Versorgungslage, welche Sie im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befinden sich Ihr Bruder und Ihre Tante nach wie vor im Herkunftsstaat, sodass Sie mit ihrer Unterstützung rechnen dürfen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 11.03.2016, Zahl 732817202 - 160253795, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 11.03.2016, Zahl 732817202 - 160253795, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist." Der BF erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde und führt darin aus: Er habe seinen Antrag auf "Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie um Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens" nur gestellt, da er eine Freundin hatte und mit ihr nach Tschetschenien zurückkehren wollte. Mittlerweile sei er aber homosexuell geworden und die Beziehung daher auseinander gegangen. Er befürchte nun Verfolgung aus diesem Grund, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien. 1.9 Hinsichtlich des BF liegen folgende Verurteilungen vor:

  1. Verurteilung: Gericht: XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 26.09.2005, Delikt: PAR 127 129/1 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreGericht: römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 26.09.2005, Delikt: PAR 127 129/1 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
  2. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 08.03.2007, Delikt: PAR 136/1Gericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 08.03.2007, Delikt: PAR 136/1 U 2 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
  3. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 18.07.2007, Delikt: PAR 15/1 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (
  4. FALL) StGB, Strafausmaß:Gericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 18.07.2007, Delikt: PAR 15/1 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (
  5. FALL) StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
  6. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 15.02.2008, Delikt: PAR 107/1 105/1 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreGericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 15.02.2008, Delikt: PAR 107/1 105/1 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
  7. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 10.04.2008, Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (
  8. FALL) PAR 15 164/1 164/2 164/3 164/4 (
  9. FALL) PAR 241 E/3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 MonateGericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 10.04.2008, Delikt: PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (
  10. FALL) PAR 15 164/1 164/2 164/3 164/4 (
  11. FALL) PAR 241 E/3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate
  12. Verurteilung: Gericht: LG XXXXGericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX, 14.04.2008, Delikt: PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (1.
  13. FALL) 129/3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 20 MonateGeschäftszahl: römisch 40 , 14.04.2008, Delikt: PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (1.
  14. FALL) 129/3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 20 Monate
  15. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 30.09.2008, Delikt: PAR 15/1 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (
  16. FALL) PAR 136/1 U 2 229/1 StGB,Gericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 30.09.2008, Delikt: PAR 15/1 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (
  17. FALL) PAR 136/1 U 2 229/1 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 4 Monate
  18. Verurteilung: Gericht: BG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 17.10.2011, Delikt: § 125Gericht: BG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 17.10.2011, Delikt: Paragraph 125 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Monate
  19. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 28.03.2012, Delikt: § 241eGericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 28.03.2012, Delikt: Paragraph 241 e

(1)StGB, Delikt: §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1,2, 130 4. Fall StGB § 15 StGB Delikt: § 229 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Jahre
(1)StGB, Delikt: Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins,,2, 130
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Delikt: Paragraph 229, StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Jahre
  2. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 23.04.2013, Delikt: § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB, Delikt: § 231
(1)StGB, Strafausmaß:Gericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 23.04.2013, Delikt: Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, Delikt: Paragraph 231,
(1)StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate
  1. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 18.12.2012, Delikt: § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGB §§ 127, 129 Z 1 u 2, 130
  3. Fall StGB,Gericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 18.12.2012, Delikt: Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  4. Fall StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2, 130
  5. Fall StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Jahr
  6. Verurteilung: Gericht: LG XXXX, Geschäftszahl: XXXX, 16.09.2013, Delikt: §§ 127, 129 Z 1 u 2, 130
  7. Satz StGB, Delikt: § 125 StGB, Strafausmaß:Gericht: LG römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 , 16.09.2013, Delikt: Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2, 130
  8. Satz StGB, Delikt: Paragraph 125, StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre 2 Monate
  9. Verurteilung: Gericht: BG XXXX, Geschäftszahl:XXXX, 15.09.2014, Delikt: § 83
(1)Gericht: BG römisch 40 , Geschäftszahl:XXXX, 15.09.2014, Delikt: Paragraph 83,
(1)StGB, Strafausmaß: Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). Der Beschwerdeführer behauptete im vorangegangenen Verfahren eine behördliche Verfolgung in seiner Heimat Tschetschenien, hat dies jedoch in seinem Antrag auf "Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot" relativiert und angegeben er wolle freiwillig nach verkürzter Strafhaft heimkehren. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wird damit begründet, dass sein Antrag auf "Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot" nicht gestattet wurde, andererseits auch weil seine Freundin weg sei (Bescheid S 9). Mit diesen Gründen ist es dem BF nicht gelungen einen geänderten asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Den neu vorgebrachten Beschuldigungen gegen den älteren Bruder, dieser hätte den BF bzw. die Geschwister missbraucht und daher ergäbe sich für den BF ein Asylgrund fehlt jede Glaubwürdigkeit und hätte der BF diesen Grund auch bereits in den vorangegangen Verfahren vorbringen müssen, sodass dieser Grund auch wenn er glaubwürdig wäre von der Rechtskraft der Entscheidungen mitumfasst ist. Es ergäbe sich daraus auch kein Asylgrund im Sinne der GFK. Ein darüber hinausgehender (neu entstandener glaubwürdiger) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 zur Zl. 732817202 - 160253795 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. In diesem inhaltlichen Verfahren - welches über Antrag des BF - durchgeführt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt, dass hinsichtlich des BF keine Asylgründe mehr vorliegen und eine Rückkehrentscheidung zulässig ist. Der BF hat folgerichtig dagegen auch kein Rechtsmittel erhoben - da das Verfahren über seinen Antrag/Wunsch durchgeführt wurde - sodass diese Entscheidung rechtskräftig wurde. In dieser Entscheidung wurden die Asylgründe des BF inhaltlich geprüft, wie bei einem Antrag auf "internationalen Schutz". Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrundes, der BF sei homosexuell und befürchte aus diesem Grunde eine Verfolgung in Tschetschenien, geht das Gericht von einer unglaubwürdigen Schutzbehauptung aus. Dieses Thema wurde vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch nie als Verfolgungsgrund angegeben und läge somit auch bei Glaubwürdigkeit ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 BFA-VG (Neuerungsverbot) vor.Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrundes, der BF sei homosexuell und befürchte aus diesem Grunde eine Verfolgung in Tschetschenien, geht das Gericht von einer unglaubwürdigen Schutzbehauptung aus. Dieses Thema wurde vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch nie als Verfolgungsgrund angegeben und läge somit auch bei Glaubwürdigkeit ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG (Neuerungsverbot) vor. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder dieser jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder dieser jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an keinen schwerwiegenden Krankheiten, auch wurden im Verfahrensverlauf keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, aus welchen sich allenfalls ein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben würde. Insofern kann auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei kein potentielles Rückkehrhindernis erkannt werden. Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des im März 2016 ergangenen Bescheides des BFA im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Im Herkunftsstaat leben unverändert enge Verwandte des Beschwerdeführers, weshalb dem Beschwerdeführer, in der Heimat eine (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw eine Unterstützung durch deren Angehörige nicht (mehr) möglich sein sollte und dieser aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist.

  1. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
  2. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: Das BFA begründet die Nichtvornahme einer neuerlichen Rückkehrentscheidung wie folgt: "Da Ihnen gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist, war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Sie sind zur unverzüglichen Ausreise weiterhin verpflichtet. (In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen

§ 4aoder § 5 Asyl

G 2005, die

§ 61Abs. 1 Fr

PolG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung - wenn keiner der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Fälle vorliegt - mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 Fr

PolG 2005 hervorgekommen (vgl. E

  1. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; E
  2. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037).""Da Ihnen gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist, war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Sie sind zur unverzüglichen Ausreise weiterhin verpflichtet. (In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen

Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005, die

Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung - wenn keiner der in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 genannten Fälle vorliegt - mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen vergleiche E

  1. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; E
  2. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037)." Aufgrund der Judikatur zu Rückkehrentscheidungen mit Erlassung eines Einreiseverbotes, war daher keine neuerliche Rückkehrentscheidung notwendig. Der BF ist auch zwischenzeitlich nicht aus Österreich ausgereist.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen: Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Paragraphen 21, Absatz 3, 6 a und 7 BFA-VG, 28 Absatz 3, VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.1264302.3.00

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