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{'item': 'W103 2133055-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW103 2133055-1 SpruchW103 2133055-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1029535105-14904708, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1029535105-14904708, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.08.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei minderjährig, gehöre der XXXX der Ogaden sowie dem moslemisch-sunnitischen Glauben an und stamme aus der Region Jubada Hoose. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine fünf Brüder und vier Schwestern seien nach wie vor in Somalia wohnhaft. Seinen Ausreiseentschluss habe er im Jänner 2013 gefasst, in diesem Monat habe er seinen Herkunftsstaat wegen der Al Shabaab verlassen. Mitglieder dieser Gruppe hätten ihm gedroht, sie hätten seine Eltern umgebracht. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer Sprengstoff für sie trage und an bestimmten Orten detoniere. Aufgrund seiner Ablehnung hätten sie seine Eltern umgebracht. Aus Angst vor dieser Gruppe habe er sich entschlossen, zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei minderjährig, gehöre der römisch 40 der Ogaden sowie dem moslemisch-sunnitischen Glauben an und stamme aus der Region Jubada Hoose. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine fünf Brüder und vier Schwestern seien nach wie vor in Somalia wohnhaft. Seinen Ausreiseentschluss habe er im Jänner 2013 gefasst, in diesem Monat habe er seinen Herkunftsstaat wegen der Al Shabaab verlassen. Mitglieder dieser Gruppe hätten ihm gedroht, sie hätten seine Eltern umgebracht. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer Sprengstoff für sie trage und an bestimmten Orten detoniere. Aufgrund seiner Ablehnung hätten sie seine Eltern umgebracht. Aus Angst vor dieser Gruppe habe er sich entschlossen, zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden. Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch sowie seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) F: Geben Sie bitte Ihre genaue Clanzugehörigkeit an. A: Ogaden, Subclan Maalin Guur, XXXX. Viele Ogaden leben in Äthiopien.A: Ogaden, Subclan Maalin Guur, römisch 40 . Viele Ogaden leben in Äthiopien. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. Gestern hat es mir ein Bekannter vorgelesen. Es passt alles. ... F: Wo genau haben Sie zuletzt gelebt? A: In Jubbada Hoose, im DorfXXXXim Verwaltungskreis XXXX.A: In Jubbada Hoose, im DorfXXXXim Verwaltungskreis römisch 40 . F: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände in Ihrer Heimat? A: Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Sie wurden von Al Shabab getötet. Ich habe nie die Schule besucht. Ich habe 9 Geschwister. Wo sie jetzt sind weiß ich nicht. Mein Vater hat als Fischer gearbeitet. Mein Bruder XXXX hat ihm dabei geholfen. Ich bin ein junger Mensch, ich möchte lernen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich manchmal als Träger gearbeitet habe. So konnte ich mich ein wenig versorgen. Sonst habe ich mit den Geschwistern gespielt und meiner Mutter im Haushalt geholfen. Jetzt sind Al Shabab überall und töten uns.A: Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Sie wurden von Al Shabab getötet. Ich habe nie die Schule besucht. Ich habe 9 Geschwister. Wo sie jetzt sind weiß ich nicht. Mein Vater hat als Fischer gearbeitet. Mein Bruder römisch 40 hat ihm dabei geholfen. Ich bin ein junger Mensch, ich möchte lernen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich manchmal als Träger gearbeitet habe. So konnte ich mich ein wenig versorgen. Sonst habe ich mit den Geschwistern gespielt und meiner Mutter im Haushalt geholfen. Jetzt sind Al Shabab überall und töten uns. F: Wie alt sind Ihre Geschwister? A: 2 Brüder sind älter als ich. Ich bin 17 Jahre alt. XXXX ist 20 Jahre alt. XXXX ist 18 Jahre alt. Die anderen sind alle jünger als ich.A: 2 Brüder sind älter als ich. Ich bin 17 Jahre alt. römisch 40 ist 20 Jahre alt. römisch 40 ist 18 Jahre alt. Die anderen sind alle jünger als ich. F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause? A: Nein. Aber ich habe von einem Bekannten die Facebookadresse von meinem Bruder XXXX bekommen. Ich habe ihn einmal kontaktiert. Er sagte mir, dass er nachdem ich geflüchtet bin auch geflüchtet ist. Er weiß von den anderen Geschwistern nichts. XXXX ist nach Äthiopien geflüchtet.A: Nein. Aber ich habe von einem Bekannten die Facebookadresse von meinem Bruder römisch 40 bekommen. Ich habe ihn einmal kontaktiert. Er sagte mir, dass er nachdem ich geflüchtet bin auch geflüchtet ist. Er weiß von den anderen Geschwistern nichts. römisch 40 ist nach Äthiopien geflüchtet. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. A: Al Shabab haben mich schwer geschlagen. Ich konnte nicht zur Schule gehen. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen. Al Shabab waren überall. Sie haben meine Eltern getötet. Ich weiß nicht wo meine Geschwister sind, so habe ich mich entschlossen wegzugehen. F: Was genau ist vorgefallen? A: Meine Eltern sind einkaufen gegangen, es war Mittag. Als sie ca. 10 Minuten weg waren, habe ich Schüsse gehört. Ich habe die Leute schreien gehört. Ich bin hinausgegangen. Dann habe ich meine Eltern tot gesehen. Ich war unter Schock. Ich habe Angst vor Al Shabab, wenn ich zurückkehre werden sie mich töten. F: Was genau haben Sie gemacht, nachdem Sie die Schüsse gehört haben? A: Das hat mich erschreckt. Ich fragte mich woher die Schüsse kamen. Ich war zu Hause. Ich habe gerade aufgeräumt und auf die Kinder aufgepasst. Ich bin in die Richtung der Schüsse gelaufen. Dann habe ich Leichen gesehen. Andere Leute sind auch gekommen. Ein junger Mann hat mir gesagt, dass meine Eltern am Boden liegen. Die Leichen meiner Eltern lagen aufeinander. Sie lagen auf dem Markt. Das ist nur 3 Minuten entfernt von uns. Man sieht den Markt von uns aus. Dort lagen viele Leichen. Als ich hinkam, waren die Leute von Al Shabab weg. F: Was haben Sie dann gemacht? A: Die Nachbarn sind gekommen. Meine Geschwister sind auch zum Markt gelaufen. Wir haben unsere Eltern zum Spital gebracht. Die Leichen sind untersucht worden. Drei Tage später sind meine Eltern beerdigt worden. Das haben die Nachbarn gemacht. Unsere Nachbarn haben die Leichen im Spital geholt und nach Hause gebracht. Danach gab es die Beerdigung. Die Zeremonie hat eine Woche gedauert. Meine älteren Brüder sind geflüchtet, nachdem sie gehört haben, dass die Eltern tot sind. F: Wie genau hat sich die Flucht Ihrer Brüder abgespielt? A: Nachdem meine Eltern getötet wurden, hatten meine Brüder Angst vor Al Shabab. Sie dachten sie sind die nächsten. Deshalb sind sie geflüchtet. F: Wann genau sind Ihre Brüder geflüchtet? A:
  2. F: Geben Sie das bitte genauer an? A: Im Februar
  3. Sie sind noch bevor meine Eltern beerdigt wurden geflüchtet. Sie haben mir nichts gesagt, ich habe mich gefragt, wo sie sind. Sie hätten da sein sollen und mir helfen sollen. Ich habe meine älteren Brüder am Tag der Ermordung meiner Eltern schon nicht mehr gesehen. F: Was genau ist nach der Beerdigung passiert? A: Ich war sehr traurig. Der Staat tut nichts für uns. Al Shabab wird weiter töten. Keiner hilft uns. Dann haben Al Shabab angefangen mich zu bedrohen. Sie haben mich gefragt, warum meine älteren Brüder nicht mehr da sind. Ich bin ein Ogaden. Mein Stamm hat keine Macht. Die Mehrheit sind bei uns die Hawiye. Sie sind zu mir nach Hause gekommen. Es waren ca. 10 Personen. Meine Geschwister sind von Al Shabab Leuten geschlagen worden. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Niemand kann uns helfen. Ich bin manchmal einkaufen gegangen. Niemand sonst hat sich um uns gekümmert. Al Shabab hat mir das Essen, das ich gekauft habe, weggenommen. Ich war am Markt um einzukaufen. Dort haben sie mich gefragt, wohin ich damit gehe. Ich sagte zu meinen Geschwistern. Dann sagte der Mann, dass ich meine Geschwister großziehe, damit sie später Vergeltung üben können. Sie haben mich geschlagen. Sie waren 10 Personen. Sie haben mich eingekreist. Einer hat mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Dann haben sie mich nach Hause getragen und ins Haus geworfen. Einiges vom Einkauf haben sie genommen, den Rest haben sie auf den Boden geworfen. Dann habe ich große Ängste gehabt und habe mich entschlossen das Land zu verlassen. F: Wie oft sind Leute von Al Shabab nach der Beerdigung an Sie persönlich herangetreten? A: Meine Eltern wurden im Jänner 2012 getötet. Sie sind danach ca. 4 Mal gekommen zu uns nach Hause gekommen. Ein Mal haben sie mich am Markt geschlagen. F: Was wollten die Leute von Al Shabab von Ihnen? A: Sie hassen meinen Stamm. F: Was haben die Leute zu Ihnen gesagt? A: Sie haben mir gedroht. Ich sei ein Ungläubiger. F: Womit haben sie gedroht? A: Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben uns geschlagen. Dann haben sie gesagt, dass sie mich töten werden. Davor hatte ich Angst und habe mich entschlossen, das Land zu verlassen. F: Sie haben sich nach dem Tod Ihrer Eltern um Ihre Geschwister gekümmert, haben Nahrung besorgt. Das zeigt, dass Sie Verantwortung für Ihre Geschwister übernommen haben. Welche Vorkehrungen haben Sie für Ihre Geschwister getroffen. A: Ich habe die Kinder bei niemandem gelassen. Mein Leben war in Gefahr, ich weiß nicht, wo meine Geschwister jetzt sind. Wenn ich zurückkehre, werden sie mich töten. F: Kennen Sie den Grund für den Anschlag von Al Shabab, bei dem Ihre Eltern getötet wurden? A: Meine Eltern haben oft über Al Shabab geschimpft. Am Markt haben Al Shabab dann viele Leute getötet. Bevor meine Eltern getötet wurden, kamen Leute von Al Shabab öfter zu uns nach Hause und haben meine Eltern geschlagen. F: Hätten Sie für Al Shabab etwas tun sollen? A: Sie wollten, dass ich für sie arbeite. F: Was hätten Sie tun sollen? A: Sie wollten, dass ich sie unterstützte und ihrer Gruppe beitrete. Ich habe gesagt, dass ich jung bin und anderen keine Probleme machen will. F: Wie war die Reaktion darauf? A: Sie haben gefragt, warum ich es nicht tun will. Ich sagte ich will Frieden. Dann haben sie gesagt, dass sie mich töten werden. Sie sind gegangen und sagten, sie würden nach einer bestimmten Zeit wieder zurückkommen und ich es mir überlegen soll. F: Wann hat man Ihnen gesagt, dass Sie sich ihnen anschließen sollen? A: Das war im August
  4. Das war das vierte Mal als sie kamen. F: Wann haben die Männer gesagt, dass sie wiederkommen? A: Sie sagten, dass sie 3 Tage später wiederkommen werden. Ich bin dann geflüchtet. F: Hat man sonst noch etwas von Ihnen verlangt, außer dass Sie sich anschließen sollten? A: Nein. F: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie für Al Shabab Sprengstoff tragen hätten sollen um ihn an bestimmten Orten detonieren zu lassen. A: Ja, jetzt erinnere ich mich daran. Das habe ich vergessen. Ich hätte Sprengstoff irgendwohin bringen sollen. Ich habe das aber nicht gemacht. F: Sie haben auch angegeben, dass Ihre Eltern getötet wurden, weil Sie sich geweigert haben das zu tun. Was sagen Sie dazu? A: Ja, das stimmt. F: Sie haben das zuvor aber nicht so geschildert. Wie erklären Sie das? A: Jetzt ist es mir wieder eingefallen. Man kann ja etwas vergessen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. Ich habe nur vergessen, zu erzählen, dass meine Eltern getötet wurden weil ich mich geweigert haben einen Anschlag zu verüben. F: Wo hätten Sie diesen Anschlag verüben sollen? A: So genau haben sie es mir nicht gesagt. F: Wann hat man Ihnen das mit dem Sprengstoff vorgeschlagen? A: Ich glaube das war im Juli
  5. Es liegt schon lange zurück. Ich habe viele Sorgen und Ängste erlebt. F: Beschreiben Sie bitte genau, wann und wie man Ihnen vorgeschlagen hat, einen Anschlag mit Sprengstoff zu verüben. A: Sie kamen zu mir nach Hause und sagten, ich soll einen Sprengstoffanschlag machen. F: Ist man dann öfter an Sie herangetreten als vier Mal? A: Ja. Fünf Mal oder sechs Mal. Nein es waren fünf Mal. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Al Shabab wird mich töten. Ich habe Angst. (...)" Mit Eingabe vom 06.04.2016 wurde durch die gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten übermittelt, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer gezielt ins Blickfeld der Al Shabaab geraten wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, Zl. W149 1428117-1, sowie vom 20.08.2015, Zl. W221 1427178-1, verwiesen. Bezüglich Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab wurde auf näher zitiertes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass Kindersoldaten von Al Shabaab rekrutiert und eingesetzt würden. Kindersoldaten, welche der Al Shabaab entfliehen würden, müssten damit rechnen, mit dem Tode bedroht zu werden und in sichere Gebiete flüchten zu müssen. Zur allgemeinen Sicherheitslage sowie zur Lage von verlassenen Kindern in Somalia werde ebenfalls auf näher zitierte Berichte verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts brauche es für den Lebenserhalt von Rückkehrern ein familiäres Netz und/oder die Möglichkeit der Aufnahme in einen Clanverband. Beim minderjährigen Beschwerdeführer handle es sich um einen somalischen Staatsangehörigen und Angehörigen der Minderheit der Ogaden, dessen Eltern beide bei einem Angriff durch die Al Shabaab Milizen ums Leben gekommen wären. Zum einen habe der minderjährige Antragsteller mit seiner Flucht aus dem Einflussbereich der Al Shabaab klar und für diese ersichtlich zum Ausdruck gebracht, das er nicht an ihre Seite kämpfen wolle, habe sich somit gegen ihre religiösen und politischen Wertvorstellungen gestellt, und würde aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, erneut von Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab betroffen zu sein, zumal er bereits zuvor mehrmals gezielt in deren Visier geraten wäre. Vor dem Hintergrund der Länderberichte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Soldaten der Regierung ihrerseits eine Mitgliedschaft bei Al Shabaab unterstellen könnten, ergebe sich, dass der somalische Staat nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf die bereits stattgefundenen Rekrutierungsversuche durch die Al Shabaab sei die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr Opfer eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität in seine zu schützende Sphäre zu werden, durchaus objektiv nachvollziehbar. Zum anderen hätte der minderjährige Beschwerdeführer zusätzlich Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Im Falle einer Rückkehr stünde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer weder Familienanschluss, noch entsprechender Schutz durch einen Clanverband zur Verfügung, weshalb ihm eine Rückkehr nach Somalia völlig unzumutbar wäre.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der XXXX der Ogaden sei, dessen präzise Identität nicht feststehe (AS 170). Dieser stamme aus XXXX, sei Vollwaise und habe neun Geschwister. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von Anhängern der Al Shabaab aufgefordert worden wäre, einen Sprengstoffanschlag zu verüben. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur XXXX der Ogaden bedroht oder verfolgt worden wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der römisch 40 der Ogaden sei, dessen präzise Identität nicht feststehe (AS 170). Dieser stamme aus römisch 40 , sei Vollwaise und habe neun Geschwister. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von Anhängern der Al Shabaab aufgefordert worden wäre, einen Sprengstoffanschlag zu verüben. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur römisch 40 der Ogaden bedroht oder verfolgt worden wäre. Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "(...) Anzuführen ist, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochte Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung durch Al Shabaab kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Während Sie in der Erstbefragung als Fluchtgrund ganz dezidiert angaben, Al Shabaab habe Ihre Eltern getötet, da Sie sich geweigert hätten, ein Selbstmordattentat durchzuführen, so brachten Sie in der Einvernahme vor dem BFA zunächst nur vor, Al Shabaab habe Ihnen Nahrungsmittel weggenommen und habe Sie geschlagen und bedroht. Ihre Eltern seien bei einem Anschlag von Al Shabaab auf dem Markt getötet worden. Auf die Frage, was Al Shabaab von Ihnen gewollt hätte, meinten Sie nur ganz allgemein, dass Al Shabaab Ihren Stamm hassen würde. Weitere insistierende Nachfragen führten schließlich zu Ihren Angaben, wonach Sie zur Mitarbeit und Unterstützung gezwungen werden hätten sollen bzw. für sie arbeiten hätten sollen. Erst auf Vorhalt Ihrer Angaben in der Erstbefragung gaben Sie an sich nunmehr zu erinnern und Sie lediglich vergessen hätten zu erwähnen, dass Sie Sprengstoff "irgendwohin" hätten bringen sollen. Auf den Vorhalt, dass Sie in der Erstbefragung angegeben hätten, Ihre Eltern seien wegen Ihrer Weigerung zur Verübung eines Selbstmordattentates getötet worden, Sie jedoch derlei Ihren Angaben vor dem BFA nicht entnehmen läßt, meinten Sie, dass das stimme und es Ihnen "wieder eingefallen" wäre. Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn man nicht ausschließen kann, dass Sie bzw. Ihre Familie Übergriffen durch Al Shabaab ausgesetzt waren, so ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine solche Bedrohung nicht mehr wahrscheinlich. Das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario entbehrt wie oben geschildert jeglicher Glaubhaftigkeit. Es muss also im vorliegenden Fall - in Ermangelung von Hinweisen auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab an Ihrer Person - davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe aus einem der in der GFK genannten Gründe zu befürchten ist. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass Sie bei einer Rückkehr wegen Ihrer Religion oder Ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnten. Außer Ihrer lediglich als Behauptung in den Raumgestellten Aussage, dass Al Shabaab Ihren Clan hassen würde, läßt sich Ihren Angaben keine Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzughörigkeit entnehmen. Zu der von Ihrer damaligen gesetzlichen Vertretung vorgelegten Stellungnahme ist zu bemerken, dass grundsätzliche Länderberichte, wie der im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt vorgelegte, als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass ein zusammenfassender und ausgewogener Länderbericht zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne dem Länderbericht widersprechende bzw. abweichende Berichte den Länderbericht nicht in seiner Aussage bzw. Ergebnis erschüttern kann. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass Ihr Vorbringen zur Lage in Ihrer Heimat zu einer inhaltlichen Änderung beitragen kann. Somit kann festgehalten werden, dass Sie dem vorgelegten Länderbericht nicht substantiiert entgegengetreten sind. (...)" Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch Familienmitglieder Unterstützung erhalten könnte. Es sei bei einer Zusammenschau aller Faktoren daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich eine Rückkehr als unzumutbar erweise.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch Familienmitglieder Unterstützung erhalten könnte. Es sei bei einer Zusammenschau aller Faktoren daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich eine Rückkehr als unzumutbar erweise. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
  8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 09.08.2016 eingebrachte Beschwerde. Geltend gemacht wurden eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine restliche Familie seinen, als sie noch in ihrem Heimatdorf in Jubbada Hoose gelebt hätten, mehrmals von Al Shabaab bedroht worden. Diese hätten vom Beschwerdeführer verlangt, für sie zu arbeiten, wobei er verschiedene Tätigkeiten hätte verrichten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, für Al Shabaab zu arbeiten, woraufhin vermehrter Druck auf ihn ausgeübt worden wäre. Sie hätten diesen mehrmals zu Hause sowie an öffentlichen Orten bedroht, hätten ihm Lebensmittel weggenommen und ihn geschlagen. Die Verfolgung sei auch gegen die Eltern des Beschwerdeführers gerichtet gewesen, welche von Al Shabaab auf einem Markt getötet worden wären. Aufgrund der Verfolgung durch Al Shabaab habe sich der Beschwerdeführer, nachdem auch seine beiden älteren Brüder geflüchtet wären, ebenfalls zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen. Der somalische Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für ihn nicht. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, da sie ihre Feststellungen zur Situation in Somalia auf unvollständige und teils veraltete Länderberichte stütze, welche sie unvollständig auswerte. So würden Berichte zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und zur dortigen Präsenz der Al Shabaab sowie zur Lage von Angehörigen des Clans der Ogaden fehlen. Der Beschwerdeführer falle unter eine von UNHCR genannte Risikogruppe in Somalia. Aus den - auszugsweise zitierten - Richtlinien von UNHCR zum Schutzbedarf von Flüchtlingen aus Süd- und Zentralsomalia ginge hervor, dass Al Shabaab weiterhin in der Lage wäre, auch in den am stärksten bewachten Teilen von Mogadischu tödliche Anschläge durchzuführen und die Regierung vielfach nicht in der Lage wäre, Schutz zu bieten. Al Shabaab's operative Kapazitäten seien hoch, gezielte Tötungen durch Al Shabaab würden andauern. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2015, Zl. W211 1432763-1, und vom 15.09.2015, Zl. W189 1423401-4, hingewiesen. Als Beweis dafür, dass Al Shabaab nach wie vor durchwegs im somalischen Staatsgebiet aktiv wären, werde auf das ecoi.net-Themendossier zu Somalia- Al Shabaab, Stand 15.01.2016, hingewiesen. Bezüglich der nicht gegebenen Schutzfähigkeit des somalischen Staates werde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 und vom 18.05.2015 sowie auf näher zitiertes Berichtsmaterial von UNHCR und USSD verwiesen, auch zur Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wurden verschiedene Berichte zitiert. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, drohe dem Beschwerdeführer in Somalia eindeutig asylrelevante Verfolgung, da er sich einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab entzogen habe und ihm deshalb eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde. Da die Behörde keine Länderrecherchen zur Lage der Volksgruppe der Ogaden im Zusammenhang mit Al Shabaab vorgenommen hätte, sei es ihr nicht möglich, die Feststellung einer nicht gegebenen Verfolgungsgefahr in diesem Kontext zu treffen. Weiter sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer überzeugt wäre, dass seine Eltern von Al Shabaab getötet worden wären, da er sich zuvor geweigert hätte, für Al Shabaab zu arbeiten. Diese Angabe habe der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung erstattet und auch bei der späteren Einvernahme nicht geändert. Für ihn sei dieser Teil der Fluchtgeschichte (somit die Tötung seiner Eltern in Folge seiner Weigerung, bei Al Shabaab mitzuarbeiten) deramaßen klar gewesen bzw. habe er dies als allgemein bekannte Tatsache erachtet, insbesondere da er dies bereits in der Erstbefragung angegeben hätte, sodass er diesen Teil erst auf Nachfrage hin erzählt und diesbezüglich anfangs keine Ausführungen getätigt hätte. Der Umstand, dass am Tag, an welchem die Eltern des Beschwerdeführers von Al Shabaab am Marktplatz getötet worden wären, auch weitere Menschen getötet worden wären, beweise nicht, dass die Vorkommnisse am Marktplatz nicht primär den Eltern des Beschwerdeführers gegolten hätten. Dass Al Shabaab die Eltern des Beschwerdeführers habe tot sehen wollen, sei durchaus glaubhaft, insbesondere wenn man berücksichtige, dass Al Shabaab diese bereits zuvor bedroht hätte. Auch die Behörde habe eingestanden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers Übergriffen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen wäre. Der Mord an den Eltern des Beschwerdeführers könne als zusätzliches Indiz zum Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland Verfolgung durch Al Shabaab drohe, gewertet werden. Sollten die Morde an den Eltern des Beschwerdeführers - wider seiner Überzeugung - nicht aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich Al Shabaab anzuschließen, erfolgt sein, sei zu betonen, dass trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von Al Shabaab kontaktiert, bedroht und geschlagen worden, zusätzlich würden auch die Länderberichte belegen, dass Al Shabaab Kindersoldaten für ihre Zwecke einsetze. Sofern die Behörde bezweifle, dass der Beschwerdeführer speziell als Selbstmordattentäter hätte rekrutiert werden sollen, da er dies erst auf Nachfrage hin angegeben hätte, sei zu entgegnen, dass es für den Beschwerdeführer keinen Unterschied mache, ob er für die Al Shabaab als Selbstmordattentäter hätte agieren müssen oder auf andere Weise in diverse Gräueltaten verwickelt worden wäre. Die Rekrutierung seiner Person und die Konsequenzen seiner Weigerung an dieser würden die entscheidenden Beweggründe für seine Flucht darstellen. Die Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland als Minderjähriger verlassen und die Flucht sowie die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt hätte. Zum Zeitpunkt der Vorkommnisse sei der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen, dessen jugendliches Alter hätte sich verständlicherweise auf sein Aussageverhalten ausgewirkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in den verschiedenen Befragungen im Wesentlichen gleichlautend und detailliert gewesen, was für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Auch den Länderberichten des BFA lasse sich entnehmen, dass Kindersoldaten von Al Shabaab systematisch eingesetzt und die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen darstellen würden. Hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und einen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung vorliege. Der Beschwerdeführer werde in Somalia von Al Shabaab aufgrund seiner Weigerung zur Zwangsrekrutierung und einer ihm deshalb unterstellten, gegen Al Shabaab gerichteten, Gesinnung verfolgt, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 09.08.2016 eingebrachte Beschwerde. Geltend gemacht wurden eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine restliche Familie seinen, als sie noch in ihrem Heimatdorf in Jubbada Hoose gelebt hätten, mehrmals von Al Shabaab bedroht worden. Diese hätten vom Beschwerdeführer verlangt, für sie zu arbeiten, wobei er verschiedene Tätigkeiten hätte verrichten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, für Al Shabaab zu arbeiten, woraufhin vermehrter Druck auf ihn ausgeübt worden wäre. Sie hätten diesen mehrmals zu Hause sowie an öffentlichen Orten bedroht, hätten ihm Lebensmittel weggenommen und ihn geschlagen. Die Verfolgung sei auch gegen die Eltern des Beschwerdeführers gerichtet gewesen, welche von Al Shabaab auf einem Markt getötet worden wären. Aufgrund der Verfolgung durch Al Shabaab habe sich der Beschwerdeführer, nachdem auch seine beiden älteren Brüder geflüchtet wären, ebenfalls zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen. Der somalische Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für ihn nicht. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, da sie ihre Feststellungen zur Situation in Somalia auf unvollständige und teils veraltete Länderberichte stütze, welche sie unvollständig auswerte. So würden Berichte zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und zur dortigen Präsenz der Al Shabaab sowie zur Lage von Angehörigen des Clans der Ogaden fehlen. Der Beschwerdeführer falle unter eine von UNHCR genannte Risikogruppe in Somalia. Aus den - auszugsweise zitierten - Richtlinien von UNHCR zum Schutzbedarf von Flüchtlingen aus Süd- und Zentralsomalia ginge hervor, dass Al Shabaab weiterhin in der Lage wäre, auch in den am stärksten bewachten Teilen von Mogadischu tödliche Anschläge durchzuführen und die Regierung vielfach nicht in der Lage wäre, Schutz zu bieten. Al Shabaab's operative Kapazitäten seien hoch, gezielte Tötungen durch Al Shabaab würden andauern. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2015, Zl. W211 1432763-1, und vom 15.09.2015, Zl. W189 1423401-4, hingewiesen. Als Beweis dafür, dass Al Shabaab nach wie vor durchwegs im somalischen Staatsgebiet aktiv wären, werde auf das ecoi.net-Themendossier zu Somalia- Al Shabaab, Stand 15.01.2016, hingewiesen. Bezüglich der nicht gegebenen Schutzfähigkeit des somalischen Staates werde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 und vom 18.05.2015 sowie auf näher zitiertes Berichtsmaterial von UNHCR und USSD verwiesen, auch zur Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wurden verschiedene Berichte zitiert. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, drohe dem Beschwerdeführer in Somalia eindeutig asylrelevante Verfolgung, da er sich einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab entzogen habe und ihm deshalb eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde. Da die Behörde keine Länderrecherchen zur Lage der Volksgruppe der Ogaden im Zusammenhang mit Al Shabaab vorgenommen hätte, sei es ihr nicht möglich, die Feststellung einer nicht gegebenen Verfolgungsgefahr in diesem Kontext zu treffen. Weiter sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer überzeugt wäre, dass seine Eltern von Al Shabaab getötet worden wären, da er sich zuvor geweigert hätte, für Al Shabaab zu arbeiten. Diese Angabe habe der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung erstattet und auch bei der späteren Einvernahme nicht geändert. Für ihn sei dieser Teil der Fluchtgeschichte (somit die Tötung seiner Eltern in Folge seiner Weigerung, bei Al Shabaab mitzuarbeiten) deramaßen klar gewesen bzw. habe er dies als allgemein bekannte Tatsache erachtet, insbesondere da er dies bereits in der Erstbefragung angegeben hätte, sodass er diesen Teil erst auf Nachfrage hin erzählt und diesbezüglich anfangs keine Ausführungen getätigt hätte. Der Umstand, dass am Tag, an welchem die Eltern des Beschwerdeführers von Al Shabaab am Marktplatz getötet worden wären, auch weitere Menschen getötet worden wären, beweise nicht, dass die Vorkommnisse am Marktplatz nicht primär den Eltern des Beschwerdeführers gegolten hätten. Dass Al Shabaab die Eltern des Beschwerdeführers habe tot sehen wollen, sei durchaus glaubhaft, insbesondere wenn man berücksichtige, dass Al Shabaab diese bereits zuvor bedroht hätte. Auch die Behörde habe eingestanden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Familie des Beschwerdeführers Übergriffen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen wäre. Der Mord an den Eltern des Beschwerdeführers könne als zusätzliches Indiz zum Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland Verfolgung durch Al Shabaab drohe, gewertet werden. Sollten die Morde an den Eltern des Beschwerdeführers - wider seiner Überzeugung - nicht aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich Al Shabaab anzuschließen, erfolgt sein, sei zu betonen, dass trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von Al Shabaab kontaktiert, bedroht und geschlagen worden, zusätzlich würden auch die Länderberichte belegen, dass Al Shabaab Kindersoldaten für ihre Zwecke einsetze. Sofern die Behörde bezweifle, dass der Beschwerdeführer speziell als Selbstmordattentäter hätte rekrutiert werden sollen, da er dies erst auf Nachfrage hin angegeben hätte, sei zu entgegnen, dass es für den Beschwerdeführer keinen Unterschied mache, ob er für die Al Shabaab als Selbstmordattentäter hätte agieren müssen oder auf andere Weise in diverse Gräueltaten verwickelt worden wäre. Die Rekrutierung seiner Person und die Konsequenzen seiner Weigerung an dieser würden die entscheidenden Beweggründe für seine Flucht darstellen. Die Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland als Minderjähriger verlassen und die Flucht sowie die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt hätte. Zum Zeitpunkt der Vorkommnisse sei der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen, dessen jugendliches Alter hätte sich verständlicherweise auf sein Aussageverhalten ausgewirkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in den verschiedenen Befragungen im Wesentlichen gleichlautend und detailliert gewesen, was für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Auch den Länderberichten des BFA lasse sich entnehmen, dass Kindersoldaten von Al Shabaab systematisch eingesetzt und die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen darstellen würden. Hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und einen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung vorliege. Der Beschwerdeführer werde in Somalia von Al Shabaab aufgrund seiner Weigerung zur Zwangsrekrutierung und einer ihm deshalb unterstellten, gegen Al Shabaab gerichteten, Gesinnung verfolgt, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  12. Zur Person Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der XXXX der Ogaden und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Jubbada Hoose, wo sich zuletzt noch seine Geschwister aufgehalten haben, seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der römisch 40 der Ogaden und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Jubbada Hoose, wo sich zuletzt noch seine Geschwister aufgehalten haben, seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. 1.
  13. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  14. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter (auszugsweiser) Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
  15. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 2.
  2. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 ... 2.1.
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 3. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 4. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016). In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  2. Militär, Rekrutierungen, Deserteure In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia 6.
  3. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vo

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