Obsah (10)
§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW103 2136745-2 SpruchW103 2136745-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ein
§ 3Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. wird der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus XXXX zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da in Somalia Krieg herrsche - Al Shabaab kämpfe gegen die Regierung. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer als Kämpfer haben wollen, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr müsste er im Krieg kämpfen und könnte getötet werden.
- Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus römisch 40 zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da in Somalia Krieg herrsche - Al Shabaab kämpfe gegen die Regierung. Beide Seiten hätten den Beschwerdeführer als Kämpfer haben wollen, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr müsste er im Krieg kämpfen und könnte getötet werden. Am 22.08.2014 fand eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer ihm mitgeteilt wurde, dass seitens der Behörde Zweifel an der von ihm angegebenen Minderjährigkeit bestünden und er über die weitere Vorgehensweise im Sinne einer medizinischen Altersfeststellung informiert wurde. Aus einem in weiterer Folge in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 06.10.2014 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren (AS 155 ff). Mit Eingaben vom 30.11.2015 sowie vom 29.04.2016 wurden durch die damalige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Schulbesuchsbestätigung, eine Deutschkursteilnahmebestätigung, eine Bestätigung über die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss sowie ein Empfehlungsschreiben der österreichischen "Patin" des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht und um einen baldigen Einvernahmetermin ersucht. Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 145 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können.Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 145 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. Die weitere Befragung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich wurde damals auf arabisch einvernommen, nicht in meiner Muttersprache. Aber ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es liegt schon relativ lange zurück. LA: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? VP .Es wurde rückübersetzt. Soweit ich es verstanden habe, wurde es richtig geschrieben. ... LA: Wann und wo wurden Sie geboren? VP: In XXXX (Die somalische Variante ist XXXX) am XXXX.VP: In römisch 40 (Die somalische Variante ist römisch 40 ) am römisch 40 . LA: Wo haben Sie in Somalia gelebt? VP: In bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Aber die letzten Jahre war ich in XXXX.VP: In bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Aber die letzten Jahre war ich in römisch 40 . LA: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Somalia: VP: Ich habe keine Schule besucht, aber ich habe gearbeitet. Ich habe viele Arbeiten gemacht. Zuletzt war ich Tischler. Vorhalt: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie für ein Jahr eine Koranschule besucht haben. Wieseo sagen Sie jetzt, dass Sie keine Schule besucht haben? VP: Die Koranschule gilt in Somalia nicht als Schulbesuch. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Wir haben in XXXX gelebt. Ich, mein Vater und mein Bruder. Wir haben Vieh gehütet.VP: Wir haben in römisch 40 gelebt. Ich, mein Vater und mein Bruder. Wir haben Vieh gehütet. Anm.: Der AW wird darauf hingewiesen, auf die ihm gestellte Frage zu antworten.Anmerkung, Der AW wird darauf hingewiesen, auf die ihm gestellte Frage zu antworten. Somalisch kann ich lesen und schreiben. Etwas Mathematik habe ich auch gelernt. Deutsch kann ich auch lesen und schreiben. LA: Wo haben Sie lesen, schreiben und Mathematik in Ihrer Heimat gelernt, wenn Sie nicht zur Schule gegangen sind? VP: Rechnen habe ich in XXXX gelernt.VP: Rechnen habe ich in römisch 40 gelernt. LA: Herr XXXX, verstehen Sie meine Fragen? Sie antworten ständig etwas anderes auf meine Fragen.LA: Herr römisch 40 , verstehen Sie meine Fragen? Sie antworten ständig etwas anderes auf meine Fragen. VP: Richtig rechnen und Mathematik habe ich in Österreich gelernt. Aus beruflichen Gründen, da ich Tischler war, musste ich etwas diesbezüglich lernen. LA: Ich frage Sie jetzt noch einmal: Wo haben Sie in Ihrer Heimat somalisch lesen und schreiben gelernt? VP: Ich habe selbst gelernt in Somalia. Wenn ich Freizeit hatte, habe ich mich bemüht lesen und schreiben zu lernen. LA: Wieso sind Sie nicht zur Schule gegangen? VP: Aus finanzielllen Gründen war das nicht möglich. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch zu Hause? VP: Einen Halbbruder mütterlicherseits und eine Halbschwester väterlicherseits. Sie lebt aber in Äthiopien. Seit langer Zeit haben wir keinen Kontakt. Ich weiß nur, dass Sie drei Kinder hat. LA: Was ist mit Ihren Eltern? VP: Sie sind gestorben. LA: Wann sind Ihre Eltern verstorben? VP: Meine Mutter als ich klein war. Und der Vater
- LA: Woran sind Ihre Eltern verstorben? VP: Sie sind eines natürlichen Todes gestorben, nicht im Krieg. LA :Wissen Sie woran? VP: Meine Mutter war schwanger. Während der Geburt ist sie gemeinsam mit dem Baby gestorben. LA: Wann war das? VP: Ich weiß es nicht. LA: Woran ist Ihr Vater gestorben? VP: Eine Hüfte ist gebrochen. Man versuchte ihn zu behandeln. Später ist er gestorben. LA: An einer gebrochenen Hüfte? VP: Später ist er krank geworden und gestorben. So ist das. LA: Woran ist er erkrankt? VP: Er hatte viele Schmerzen. Es war entzündet. Er hat Fieber bekommen. Ich weiß nicht genau, aber er hatte starke Schmerzen. Er hat oft Fieber gehabt. LA: Wo haben sie danach gelebt? VP: Ich habe das Dorf verlassen, in dem ich gelebt habe und bin nach XXXX gegangen.VP: Ich habe das Dorf verlassen, in dem ich gelebt habe und bin nach römisch 40 gegangen. LA: Wo haben Sie dort gelebt? VP: Ich war obdachlos. Ich habe auf der Straße gelebt. LA: Wie lange waren Sie obdachlos? VP: Lange Zeit. Ich war neun Jahre alt als ich dort hin bin. Bis ich ca. 14 Jahre alt war. LA: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt? VP: Es war ein schweres Leben. Dann habe ich angefangen zu arbeiten. LA: Was haben Sie gearbeitet? VP: Ich war auf der Straße. Da habe ich andere Kinder und Jugendliche kennengelernt. Sie haben Schuhe geputzt. Sie haben gesagt ich soll mitkommenn und arbeiten. LA: Was haben Sie dann gearbeitet? VP: Zuerst habe ich als Schuhputzer gearbeitet und dann habe ich die Stadt besser kennengelernt. Vor Restaurants habe ich Schuhe geputzt. Dann habe ich Autos gewaschen. Ich habe auch in Autowerkstätten geholfen. Auch als Helfer am Bau habe ich gearbeitet. LA: Was ist mit Ihrem Bruder? VP: Eine Familie im Dorf, in dem wir gelebt haben, hat ihn aufgenommen. Sie gehört dem gleichen Stamm an. Zu mir haben sie gesagt ich soll arbeiten gehen. LA: Obwohl Sie die ganzen Jahre gearbeitet haben, haben Sie immer auf der Straße gelebt? VP: Ich habe nicht immer auf der Straße geschlafen. Manchmal auch dort wo ich gearbeitet habe. LA: Haben Sie derzeit Kontakt mit jemandem zu Hause? VP: Nein. Mit meiner Schwester hatte ich Kontakt, aber jetzt nicht mehr. LA: Bei welcher Familie lebt Ihr Bruder? VP: Es sind Gabooye wie wir. Der Vater heißt XXXX.VP: Es sind Gabooye wie wir. Der Vater heißt römisch 40 . LA: Dort ist Ihr Bruder nach dem Tod Ihres Vaters hingekommen? VP: Ja, sie haben ihn aufgenommen, damit er für sie die Ziegen hütet. LA: Wie alt war Ihr Bruder damals? VP: Er war sehr jung. Ich war damals neun Jahre alt. Er ist im Jahr 2000 geboren. LA: Warum wurden Sie von der Familie nicht aufgenommen? VP: Er war jung. Sie haben gesehen, dass er für sie Ziegen hüten kann. Sie konnten ihm darür etwas geben. Mich haben sie älter gesehen und dass ich selbst arbeiten kann. LA: Wie weit sind die OrteXXXX und XXXX voneinander entfernt?LA: Wie weit sind die OrteXXXX und römisch 40 voneinander entfernt? VP: Ca. 15 Kilometer. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein, ich bin zu jung dafür. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein LA: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich habe aufgrund von drei Problemen mein Heimatland verlassen. Wir sind eine Minderheit in Somalia. Wir werden von anderen Somaliern nicht respektiert. Wir üben kleine Berufe aus, z. B. Schmied, Töpfe herstellen, Reinigung usw. Solche kleinen Berufe, die von anderen Somaliern verachtet werden. Auch Gräben in den Boden machen. Wir werden verachtet, diskriminiert und versklavt von anderen Somaliern. Wir dürfen keine anderen Somalier heiraten. Wenn ich daran denke, eine andere Somaliern zu heiraten, könnte es sein, dass man mich dafür tötet .Deshalb durften wir nur Stammesmitglieder heiraten. Das zweite Problem ist, dass ich in XXXX ein großes Problem hatte. Ich konnte dort nicht weiter bleiben. Ich habe es 2012 verlassen. Es gab eine Gruppe namens XXXX. Sie haben in der ganzen Region XXXX die Kontrolle gehabt. So wie al-Shabaab die Kontrolle in XXXX hatten. Wir haben in der Moschee Koran gelernt. Es war keine bestimmte Koranschule. XXXX ist eine religiöse Gruppe. Sie haben gepredigt in der Moschee, dass wir für die Regierung gegen die Ungläubigen kämpfen müssen .Wir sollen Mudschaheddin werden. Sie haben es einige Zeit gepredigt und es uns einzureden. Dann haben sie angefangen die jungen Männer in der Stadt mitzunehmen. Sie haben sie rekrutiert, damit sie für sie kämpfen. Eines Tages, als ich in der Moschee war, ist ein Scheikh zu mir gekommen. Er gehört zu XXXX. Er hat mich aufgefordert, für die Religion zu kämpfen und Mitglied ihrer Gruppe zu werden. Er sagte zu mir, ich muss mitgehen. Aber er wird mich nicht heute gleich mitnehmen. Ich solle ein bisschen überlegen. Ich hatte große Angst an einem Kampf teilzunehmen. Dann habe ich die Moschee verlassen und bin zurück zu meiner Arbeit als Tischler. Die Lage in der Stadt ist schwieriger geworden. Man sollte entweder Angehöriger von XXXX oder al-Shabaab werden oder auf der Seite der Regierung stehen. Die anderen jungen Männer hat man nicht gleich rekrutiert, weil sie keinen Minderheitsstämmen angehören. Deshalb hat man gleich mit mir gesprochen, weil ich einer Minderheit angehöre und keine Familie habe, die mich unterstützt. Ich wurde nicht respektiert.Das zweite Problem ist, dass ich in römisch 40 ein großes Problem hatte. Ich konnte dort nicht weiter bleiben. Ich habe es 2012 verlassen. Es gab eine Gruppe namens römisch 40 . Sie haben in der ganzen Region römisch 40 die Kontrolle gehabt. So wie al-Shabaab die Kontrolle in römisch 40 hatten. Wir haben in der Moschee Koran gelernt. Es war keine bestimmte Koranschule. römisch 40 ist eine religiöse Gruppe. Sie haben gepredigt in der Moschee, dass wir für die Regierung gegen die Ungläubigen kämpfen müssen .Wir sollen Mudschaheddin werden. Sie haben es einige Zeit gepredigt und es uns einzureden. Dann haben sie angefangen die jungen Männer in der Stadt mitzunehmen. Sie haben sie rekrutiert, damit sie für sie kämpfen. Eines Tages, als ich in der Moschee war, ist ein Scheikh zu mir gekommen. Er gehört zu römisch 40 . Er hat mich aufgefordert, für die Religion zu kämpfen und Mitglied ihrer Gruppe zu werden. Er sagte zu mir, ich muss mitgehen. Aber er wird mich nicht heute gleich mitnehmen. Ich solle ein bisschen überlegen. Ich hatte große Angst an einem Kampf teilzunehmen. Dann habe ich die Moschee verlassen und bin zurück zu meiner Arbeit als Tischler. Die Lage in der Stadt ist schwieriger geworden. Man sollte entweder Angehöriger von römisch 40 oder al-Shabaab werden oder auf der Seite der Regierung stehen. Die anderen jungen Männer hat man nicht gleich rekrutiert, weil sie keinen Minderheitsstämmen angehören. Deshalb hat man gleich mit mir gesprochen, weil ich einer Minderheit angehöre und keine Familie habe, die mich unterstützt. Ich wurde nicht respektiert. LA: Wann war das in dieser Moschee? VP: Ich weiß es nicht genau. Ich glaube im Jahr 2011 oder
- LA: Wie hieß dieser Mann in der Moschee? VP: Er hieß XXXX.VP: Er hieß römisch 40 . LA: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? VP: Ich bin noch nicht fertig. Zuerst hat man mit mir gesprochen und mich aufgefordert, aber später wollte man mich zwingen mitzugehen. Ich wurde bedroht, wenn ich nicht mitkomme, werde ich getötet. Ich hatte große Angst und bin zu meiner Arbeit zurück. Ich war in der Moschee. Es gab drei Kollegen, die ich auch so wie ich bedroht wurden. Sie arbeiteten in der gleichen Tischlerei. Wir wussten nichts voneinander. Man hat uns vier eine Woche Frist gegeben. Danach mussten wir kommen und ihrer Gruppe beitreten. Sie haben gesagt, wir werden für den Kampf ausgebildet. Sie wollten, dass wir für Sie gegen al-Shabaab und gegen die Regierung kämpfen. Ich war der Jüngste. Meine Arbeitskollegen haben sich entschieden zu flüchten. Sie haben mich mitgenommen und nach Äthiopien gebracht. Dann weiter bis in den Sudan. Sie haben mir geholfen. LA: Von wem und wann wurden Sie bedroht? VP: Es war im Jahr
- An den genauen Tag erinnere ich mich nicht. Von XXXX :Von römisch 40 : LA: Wie lauten die Namen derer die Sie bedroht haben? VP: XXXX. Nicht nur ich wurde bedroht. Ich und meine Arbeitskollegen. Er hat uns gedroht, wenn wir binnen einer Woche nicht zu ihm kommen, werden wir getötet.VP: römisch 40 . Nicht nur ich wurde bedroht. Ich und meine Arbeitskollegen. Er hat uns gedroht, wenn wir binnen einer Woche nicht zu ihm kommen, werden wir getötet. LA: Auf welcher Seite steht XXXX? VP: Das ist eine eigene Gruppe. Sie haben uns gesagt, dass sie für die Religion kämpfen. LA: Sie haben zuerst angegeben, dass diese Gruppe für die Regierung ist. Später haben Sie gesagt, dass Sie von der Gruppe aufgefordert wurden gegen die Regierung zu kämpfen. Was ist nun richtig? Die Dolmetscherin gibt, an, dass es Religion und nicht Regierung heißen sollte. Anm.: Es wurde akustisch missverstanden.Die Dolmetscherin gibt, an, dass es Religion und nicht Regierung heißen sollte. Anmerkung, Es wurde akustisch missverstanden. LA: Wie heißen Ihre vier Arbeitskollegen? VP: Es waren drei Kollegen. Ich war der Vierte. Sie heißen, XXXX.XXXX ist sein Spitzname.VP: Es waren drei Kollegen. Ich war der Vierte. Sie heißen, römisch 40 .XXXX ist sein Spitzname. LA: Was ist danach passiert? VP :Deshalb musste ich das Land verlassen. LA: Wie heißt diese Moschee in der Sie waren? VP: Sie liegt in der Nähe des Gemüsemarktes. Den Namen der Moschee habe ich vergessen. LA: Sie haben noch ein drittes Problem erwähnt. VP: Auf dem Fluchtweg habe ich ein Problem gehabt. Im Sudan habe ich meinen Kollegen verloren. Normalerweiser kassieren die Schlepper das Geld im Sudan bevor man weitergeschickt wird. Der Schlepper hat akzeptiert mich nach Libyen zu brinen bevor er das Geld kassiert. LA: Wieso haben Sie die Gründe nicht schon in Ihrer Erstbefragung genannt? VP: Ich habe meine Probleme erzählt. Vorhalt: Sie haben nichts von Problemen aufgrund Ihrer Angehörigkeit einer Minderheit erwähnt. VP: Es gab keinen somalischen Dolmetscher. Ich wurde auf arabisch befragt. Das ist ja nicht meine Muttersprache. Ich kann auf arabisch nicht alles erzählen. LA: Wie meinen sie das? VP: Ich kann auf arabisch nicht alles genau erzählen, da arabisch nicht meine Muttersprache ist. Vorhalt: Sie haben sonst auch alles genau angeben können. Wieso dann das nicht? VP: Es gibt einiges was man in einer anderen Sprache nicht erzählen kann so wie in der Muttersprache. Ich wurde auch über die Fluchtroute befragt. LA: Sie haben bei der Erstbefragung auch angegeben, dass Sie auch für die Regierung kämpfen sollten. Ist das richtig? VP: Nein, so habe ich das nicht gesagt . Der Dolmetscher war ein Araber. LA: Erzählen Sie mir bitte noch eimal genau wie das in der Moschee mit XXXX und danach war.LA: Erzählen Sie mir bitte noch eimal genau wie das in der Moschee mit römisch 40 und danach war. VP: Er hat zuerst gepredigt, dass wir Mudchaheddin werden sollen. LA: In der Moschee? VP. Ja, nach dem Gebet. Er hat immer die Muschaheddin gelobt. LA: Hat er sie dann direkt angesprochen? VP: Ja LA: Wann und wo war das? VP: Nach dem Gebet in der Moschee. LA. Was sagter er zu Ihnen genau? VP: Das letzte Mal hat er gesagt, ich muss Ihnen beitreten, ansonsten werde ich getötet. Vorher hat er mit mir öfter gesprochen um mich aufgefordert ihnen beizutreten. LA: Wie oft hat er vorher gesprochen mit Ihnen? VP: Öfters. Er hat mich den Koran gelehrt in der Moschee: LA: Wann war das und düber welchen Zeitraum ging das? VP: Es war öfters nach dem Mittags-, Nachmittags-oder Abendgebet. LA.: Wann war das und über welchen Zeitraum? VP: Ich weiß nicht genau wann das war. Es war 2011 oder
- Zuerst wurde auf nette Art gepredigt. Später sind Drohungen dazugekommen. LA: Wann sind Sie aus Somali weg? VP: Im Jahr
- LA: Wieviel Zeit verging nach der letzten Drohung und Ihrer Ausreise aus Somalia? VP: Ca. vier Tage bis eine Woche. LA: Wieso sind Sie nicht innerstaatlich geflüchtet? VP: Das war nicht möglich. In anderen Regionen gibt es al-Shabaab und die Regierung. LA: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? VP: Die XXXX glauben dass ich keine Religion habe und ich getötet gehöre. Ich habe keine Familie mehr, die mich unterstützt. Meine Eltern sind gestorben. Deshalb hatte ich kein Dach.VP: Die römisch 40 glauben dass ich keine Religion habe und ich getötet gehöre. Ich habe keine Familie mehr, die mich unterstützt. Meine Eltern sind gestorben. Deshalb hatte ich kein Dach. LA: Würden Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Ich wurde unmenschlich behandelt. Sie wollten mich damals töten. Die XXXX existiert noch immer in XXXX und in ganz XXXX.VP: Ich wurde unmenschlich behandelt. Sie wollten mich damals töten. Die römisch 40 existiert noch immer in römisch 40 und in ganz römisch 40 . LA: Von wem wurden Sie unmenschlich behandelt? VP: Das Volk verachtet uns. Wir durften keine höhere Position erreichen. Wir müssen nur für die anderen kleine Berufe ausüben. LA: Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: In Somalia geht es uns wie ich Ihnen bereits erzählt habe. LA: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? VP: Ich habe die Familie und die Vertrauensperson kennengelernt. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich habe Angst, dass ich getötet werde, wenn ich nach Somalia abgeschoben werde. LA: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? VP: Ich habe hier keine Verwandten, aber ich habe Leute hier kennengelernt, die mir geholfen haben. LA: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Die Vertrauensperson gibt an, dass er bis 18 eine Schule in XXXX besucht hat, dann nach XXXX gekommen ist und jetzt in XXXX ist.VP: Ich besuche einen Deutschkurs. Die Vertrauensperson gibt an, dass er bis 18 eine Schule in römisch 40 besucht hat, dann nach römisch 40 gekommen ist und jetzt in römisch 40 ist. ... LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich? VP: Als ich nach Österreich gekommen bin, kannte ich das Gesetz nicht und habe mit anderen jungen Männern gerauf. Ich war vor Gericht. Aber jetzt mache ich nichts mehr. Es ist schon eine Zeit her. Danach ist nichts mehr passiert. LA: Haben Sie eine Strafe oder Verurteilung bekommen? VP: Wenn ich binnen dreieinhalb Jahren etwas mache, komme ich für fünf Monate ins Gefängnis. LA: Wissen Sie, das man die Gesetze eines Landes nicht kennen muss um zu wissen, dass Raufhandel strafbar ist? VP: In Somalia ist das nicht so. Man bekommt seine Rechte nur mit seiner Hand. LA: Also haben Sie geglaubt, dass es in Österreich auch so ist? VP: Ja, im Flüchtlingsheim gibt es immer Streit. Ich dachte nicht, dass es etwas besonderes ist. Ich kannte das Gesetz nicht. Inzwischen habe ich dazugelernt und nichts mehr gemacht. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Wenn es möglich wäre, ich würde gerne meinen Bruder und meine Schwester nachholen. (...)" Vorgelegt wurden einige Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer bei sozialen Aktivitäten in Österreich zu sehen ist, Schulbesuchs- und Deutschkursteilnahmebestätigungen, ein fachärztlicher Befund vom 03.02.2015 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er die Umstände seiner Flucht schilderte.
- Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen. Außerdem wurde
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, dessen präzise Identität nicht feststehe (AS 301). Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien unglaubwürdig; es habe weder festgestellt werden können, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt würde, noch dass er von einer Gruppe namens XXXX gezwungen worden wäre, für diese zu kämpfen. Insgesamt habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer individuellen, konkret gegen seine Person gerichteten Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinesfalls so zu bewerten sei, als dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs sei - insbesondere in XXXX - ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besondere familiäre oder private Verankerung in Österreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, dessen präzise Identität nicht feststehe (AS 301). Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien unglaubwürdig; es habe weder festgestellt werden können, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt würde, noch dass er von einer Gruppe namens römisch 40 gezwungen worden wäre, für diese zu kämpfen. Insgesamt habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer individuellen, konkret gegen seine Person gerichteten Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinesfalls so zu bewerten sei, als dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs sei - insbesondere in römisch 40 - ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besondere familiäre oder private Verankerung in Österreich. Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Somalia zugrunde, welchem sich Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab, (Zwangs-)Rekrutierung und Kindersoldaten, Minderheiten und Clans, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Grundversorgung/Wirtschaft, rückkehrspezifische Grundversorgung sowie Rückkehr entnehmen lassen (vgl. die Seiten 12 bis 42 des Bescheids).Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Somalia zugrunde, welchem sich Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab, (Zwangs-)Rekrutierung und Kindersoldaten, Minderheiten und Clans, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Grundversorgung/Wirtschaft, rückkehrspezifische Grundversorgung sowie Rückkehr entnehmen lassen vergleiche die Seiten 12 bis 42 des Bescheids). Beweiswürdigend wurden der Entscheidung insbesondere die folgenden näheren Erwägungen zugrunde gelegt: "(...) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt oder bedroht wurden, da Sie diesbezüglich in der Erstbefragung keinerlei Angaben gemacht haben. Erst in der Einvernahme machten Sie dazu dementsprechende Angaben. Auf den Vorhalt, warum Sie diesen Grund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hätten, sagten Sie, dass der Dolmetscher ein Araber war und Sie in dieser Sprache nicht alles so erzählen könnten wie in Ihrer Muttersprache. Die Behörde erachtet diese Angaben als nicht glaubhaft, da Sie auch alle anderen Punkte in der Erstbefragung in dieser Sprache einwandfrei und ohne Probleme beantworten konnten. Noch dazu haben Sie angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum Sie eine Verfolgung aufgrund eine Minderheitenzugehörigkeit nicht in arabischer Sprache erzählen hätten können. Noch dazu führten Sie in diesem Punkt keine einzige auf Sie bezogene Verfolgungshandlung an, sondern beschränkten sich auf allgemeine Angaben. Anzumerken ist, dass es in diesem Zusammenhang nicht als Aufgabe des Bundesamtes erachtet werden kann, jede Ihrer vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch Nachfragen einer Konkretisierung bzw. den damit verbundenen Einzelheiten zuzuführen. Vielmehr liegt es an Ihnen, Ihren Angaben durch detailreiche Schilderungen die nötige Substanz zu verleihen. Sollten Sie wirklich persönlich Verfolgungshandlungen aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausgesetzt gewesen sein, kann es als selbstverständlich erachtet werden, diese von sich selbst aus ausführlich, zumindest aber mit einem Mindestmaß an Konkretisierung darzubringen. Auch dass Sie von der Gruppe namens XXXX mit dem Umbringen bedroht worden seien, sollten Sie nicht für sie kämpfen, erachtet die Behörde als nicht glaubhaft, da auch diese Bedrohungen in der Erstbefragung vollkommen unerwähnt blieben. Sie führten damals an, dass Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, weil sowohl "al-Shabaab" als auch die Regierung wollte, dass Sie für sie kämpfen. Auf diesen Punkt gingen Sie jedoch in der Einvernahme überhaupt nicht mehr ein.Auch dass Sie von der Gruppe namens römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden seien, sollten Sie nicht für sie kämpfen, erachtet die Behörde als nicht glaubhaft, da auch diese Bedrohungen in der Erstbefragung vollkommen unerwähnt blieben. Sie führten damals an, dass Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, weil sowohl "al-Shabaab" als auch die Regierung wollte, dass Sie für sie kämpfen. Auf diesen Punkt gingen Sie jedoch in der Einvernahme überhaupt nicht mehr ein. Ein weiterer Aspekt Ihrer diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit bezieht sich auf den Namen der Moschee, in der Sie angeblich angesprochen und bedroht worden seien. Auf den Namen dieser Moschee befragt, gaben Sie an, diesen vergessen zu haben. Ihren Angaben zufolge seien Sie jedoch mehrere Jahre in XXXX gewesen. Sie seien öfters in der Moschee gewesen, hätten dort gebetet und auch der Koran sei Ihnen dort gelehrt worden. Es ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Ihnen aus diesen Gründen der Name nicht geläufig sein sollte.Ein weiterer Aspekt Ihrer diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit bezieht sich auf den Namen der Moschee, in der Sie angeblich angesprochen und bedroht worden seien. Auf den Namen dieser Moschee befragt, gaben Sie an, diesen vergessen zu haben. Ihren Angaben zufolge seien Sie jedoch mehrere Jahre in römisch 40 gewesen. Sie seien öfters in der Moschee gewesen, hätten dort gebetet und auch der Koran sei Ihnen dort gelehrt worden. Es ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Ihnen aus diesen Gründen der Name nicht geläufig sein sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie in der Zeit zwischen Erstbefragung und Einvernahme diese Geschichte erfunden haben, um sich somit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Ihr dritter von Ihnen angegebener Grund bezieht sich nicht auf Ihr Herkunftsland, sondern auf angebliche Probleme, die Sie während Ihrer Reise gehabt haben. Dieser Grund weist jedoch keine Asylrelevanz auf, da sich die eine Gefahr immer auf das jeweilige Heimatland beziehen muss. Aus diesem Grund wurde auch nicht weiter auf diesen Punkt eingegangen. Die Feststellung, dass Sie Ihr Herkunftsland aufgrund des Bürgerkrieges verlassen haben, stützt sich auf die Angaben in der Erstbefragung. Da Sie aber in weiterer Folge diesbezüglich individuelle, konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie in dieser Hinsicht auch keinen persönlichen Gefahren, die über die Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen, ausgesetzt gewesen sind. Insgesamt betrachtet, geht die Behörde davon aus, dass Sie für die Einvernahme die zwei erstgenannten Gründe in der Hoffnung auf dementsprechende Asylerlangung angegeben bzw. erfunden haben. Da Sie keinerlei weitere Angaben zu Ihrem in der Erstbefragung angegebenen Grund, dass Sie für "al-Shabaab" bzw. für die Regierung kämpfen hätten sollen, gemacht haben, wird auch dieser bereits als nicht der Wahrheit entsprechend erachtet. Die angeblichen Übersetzungsprobleme bei der Erstbefragung mit dem arabischen Dolmetscher werden deshalb als reine Schutzbehauptung gesehen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Den vorhandenen Länderinformationen ist auch zu entnehmen, dass die Gefahrenlage in Mogadischu relativ gering ist und die beruflichen und sozialen Perspektiven in der Hauptstadt verhältnismäßig gut sind. Da Sie Ihren Angaben zufolge in Ihrer Heimatprovinz keine Angehörigen mehr haben, ist es für Sie deshalb auch zumutbar sich in der Hauptstadt Mogadischu niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Sie sind außerdem gesund, jung und arbeitsfähig. Sie waren im Kindes- und Jugendalter über Jahre hinweg in der Lage, sich durch verschiedenste berufliche Tätigkeiten selbst zu versorgen, da Sie nach dem Tod Ihrer Eltern auf sich alleine gestellt waren. Sie waren sogar imstande sich selber lesen und schreiben beizubringen. All das konnten Sie bewältigen, ohne Hilfe Ihres Clans in Anspruch zu nehmen. Sie haben auch die Reise nach Österreich geschafft. Zusätzlich können Sie sich Ihr in Österreich erworbenes Wissen - u. a. Mathematik - in Ihrer Heimat zunutze machen. Durch diese Erfahrungen und Ausbildungen stehen Ihnen viele berufliche Perspektiven - primär in Mogadischu - offen, die Ihnen die anfänglich womöglich schwierige Zeit erleichtern werden. Es kann somit weder angenommen werden, dass Sie sich in Somalia - insbesondere in Mogadischu - nicht eine neue Existenz aufbauen könnten, noch dass Sie in eine ausweglose Lage geraten werden. Dass Sie zu Ihrem jüngeren Bruder keinen Kontakt haben, wird seitens der Behörde als reine Schutzbehauptung erachtet. Doch selbst wenn man dieser Angabe Glauben schenkt, sollte es Ihnen auf jeden Fall möglich sein, nach Ihrer Rückkehr zu Ihrem Bruder wieder Kontakt herzustellen und somit auch auf seine Hilfe bzw. einen familiären Anknüpfungspunkt zurückgreifen zu können. (...)" Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 04.10.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge zu geben und diesem 1.) Asyl, 2.) in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren, 3.) in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung respektive den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, 4.) in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G, 5.) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie 6.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, bezüglich derer die somalischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung nicht gewillt bzw. imstande seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Insofern dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, die Verfolgung aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit anlässlich seiner Erstbefragung noch nicht erwähnt zu haben, müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer damals vorwiegend zu seiner Reiseroute befragt worden wäre und sich die Erstbefragung
§ 19Asyl
G nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die belangte Behörde habe ihre Beweiswürdigung auf eine Gegenüberstellung der Aussagen anlässlich der polizeilichen Erstbefragung und jenen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt, wodurch den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen werde. Sofern die belangte Behörde die vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher für Arabisch anlässlich der Erstbefragung bezweifle, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Libyen Arabisch gelernt habe, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten hätte; davor habe er Arabisch weder sprechen noch verstehen können. Seine Arabischkenntnisse seien nicht ausreichend, um in dieser Sprache eine Einvernahme durchzuführen, wodurch auch die Verständigungsfehler in der Erstbefragung begründet wären. Dies gelte insbesondere für den angeblichen Widerspruch, demzufolge der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hätte, sowohl von Al Shabaab als auch von der Regierung zum Kämpfen aufgefordert worden zu sein, wohingegen er in seiner ausführlichen Einvernahme geschildert hätte, durch eine Gruppen namens XXXX bedroht worden zu sein. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, den Namen der Moschee vergessen zu haben, so sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass diese sich in der Nähe eines (nunmehr näher genannten) Gemüsemarktes befinde. Da es sich um keine richtige Moschee, sondern um einen kleinen Raum in der Nähe des Gemüsemarktes handle, habe diese "Moschee" auch keinen Namen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sei festzuhalten, dass sich die gegenwärtige Situation in Somalia so auswirke, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde auf näher angeführtes Berichtsmaterial sowie eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (W201 2129872-1 vom 20.09.2016) verwiesen. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Somalia zurückkehren, zumal er dort niemanden mehr habe. Von der Behörde sei nicht geprüft worden, wo der Beschwerdeführer ohne familiären Rückkehralt in Somalia leben solle. Der Beschwerdeführer sei jahrelang obdachlos gewesen und von niemandem unterstützt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr bemüht, sich zu integrieren und könne sich bereits in der deutschen Sprache verständigen.3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 04.10.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge zu geben und diesem 1.) Asyl, 2.) in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren, 3.) in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung respektive den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, 4.) in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG, 5.) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie 6.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, bezüglich derer die somalischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung nicht gewillt bzw. imstande seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Insofern dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, die Verfolgung aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit anlässlich seiner Erstbefragung noch nicht erwähnt zu haben, müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer damals vorwiegend zu seiner Reiseroute befragt worden wäre und sich die Erstbefragung
Paragraph 19, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die belangte Behörde habe ihre Beweiswürdigung auf eine Gegenüberstellung der Aussagen anlässlich der polizeilichen Erstbefragung und jenen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt, wodurch den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen werde. Sofern die belangte Behörde die vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher für Arabisch anlässlich der Erstbefragung bezweifle, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Libyen Arabisch gelernt habe, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten hätte; davor habe er Arabisch weder sprechen noch verstehen können. Seine Arabischkenntnisse seien nicht ausreichend, um in dieser Sprache eine Einvernahme durchzuführen, wodurch auch die Verständigungsfehler in der Erstbefragung begründet wären. Dies gelte insbesondere für den angeblichen Widerspruch, demzufolge der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hätte, sowohl von Al Shabaab als auch von der Regierung zum Kämpfen aufgefordert worden zu sein, wohingegen er in seiner ausführlichen Einvernahme geschildert hätte, durch eine Gruppen namens römisch 40 bedroht worden zu sein. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, den Namen der Moschee vergessen zu haben, so sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass diese sich in der Nähe eines (nunmehr näher genannten) Gemüsemarktes befinde. Da es sich um keine richtige Moschee, sondern um einen kleinen Raum in der Nähe des Gemüsemarktes handle, habe diese "Moschee" auch keinen Namen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sei festzuhalten, dass sich die gegenwärtige Situation in Somalia so auswirke, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde auf näher angeführtes Berichtsmaterial sowie eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (W201 2129872-1 vom 20.09.2016) verwiesen. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Somalia zurückkehren, zumal er dort niemanden mehr habe. Von der Behörde sei nicht geprüft worden, wo der Beschwerdeführer ohne familiären Rückkehralt in Somalia leben solle. Der Beschwerdeführer sei jahrelang obdachlos gewesen und von niemandem unterstützt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr bemüht, sich zu integrieren und könne sich bereits in der deutschen Sprache verständigen. 4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a zweiter Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche ihm für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche ihm für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 5. Mit hg. Beschluss vom 09.08.2017, Zl. W103 2136745-1, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Mit hg. Beschluss vom 09.08.2017, Zl. W103 2136745-1, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: "(...) Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall einerseits daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Teile des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. So brachte der Beschwerdeführer als einen seiner fluchtauslösenden Gründe seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye und die damit in Zusammenhang erlittenen Diskriminierungen vor (so sei dieser seit seinem zehnten Lebensjahr obdachlos gewesen und habe sich durch Gelegenheitsarbeiten die notdürftigsten Existenzmittel erwirtschaftet). Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid zwar von einer Glaubwürdigkeit seiner Minderheitenzugehörigkeit aus, befasste sich jedoch darüber hinaus nicht näher mit dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers und einer allenfalls damit einhergehenden Relevanz für die Gewährung internationalen Schutzes. So resultiert die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegenständlich insbesondere daraus, dass die Behörde keinerlei konkreten Feststellungen zur Situation der Minderheit der Gabooye, insbesondere auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher aktuelle und ausreichend ausführliche Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur aktuellen Situation von Angehörigen jener Minderheit in Somalia bzw in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers treffen zu haben und die Feststellungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Kontext zu stellen haben. Darüber hinaus müssen auch die Ermittlungen zu dem anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2016 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung seiner Person durch die Gruppe der XXXX als unzureichend erachtet werden. In diesem Sinne hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall unterlassen, konkrete aktuelle Ermittlungen zur Gruppierung der XXXX sowie dahingehend, ob sich die Aktivitäten selbiger auch auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers konzentrieren, zu tätigen, um beurteilen zu können, ob eine Bedrohungssituation, wie die vom Beschwerdeführer geschilderte, vor dem Hintergrund herkunftslandspezifischer Informationen als plausibel erscheint.Darüber hinaus müssen auch die Ermittlungen zu dem anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2016 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung seiner Person durch die Gruppe der römisch 40 als unzureichend erachtet werden. In diesem Sinne hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall unterlassen, konkrete aktuelle Ermittlungen zur Gruppierung der römisch 40 sowie dahingehend, ob sich die Aktivitäten selbiger auch auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers konzentrieren, zu tätigen, um beurteilen zu können, ob eine Bedrohungssituation, wie die vom Beschwerdeführer geschilderte, vor dem Hintergrund herkunftslandspezifischer Informationen als plausibel erscheint. Insofern die Behörde die angenommene Unglaubwürdigkeit der zuletzt geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf Divergenzen zwischen dessen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und seiner inhaltlichen Einvernahme vom 19.09.2016 stützte - zumal der Beschwerdeführer die genannten Bedrohungslagen in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye sowie aufgrund seiner Weigerung, für die XXXX zu kämpfen, anlässlich ersterer unerwähnt lassen hätte - so ist, unabhängig von dem Umstand, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner ausführlichen Befragung vor dem Bundesamt von sich aus auf eine mangelhafte Verständigung mit dem der Erstbefragung hinzugezogenen Dolmetscher für die Sprache Arabisch hingewiesen hat, zumal es sich bei Arabisch nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers handle (AS 246), und es in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Zuge der Protokollierung des Fluchtgrundes tatsächlich zu Missverständnissen in der Verständigung gekommen war. Insofern wäre die Behörde angehalten gewesen, sich im Rahmen einer detaillierteren Befragung und unter Heranziehung konkreter länderspezifischer Informationen zur Gruppierung der XXXX bzw zu deren Präsenz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, näher mit den vorgebrachten Geschehnissen auseinanderzusetzen, um derart ein umfassendes Bild hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gewinnen zu können, zumal alleine aus dem vermeintlichen Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber seinen anlässlich der Erstbefragung protokollierten Ausreisegründen fallgegenständlich jedenfalls nicht auf eine gänzliche Unglaubwürdigkeit des zuletzt geschilderten Verfolgungssachverhalts geschlossen werden kann. Aus dem verbleibenden Argument der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer der Name der Moschee, in welcher seine versuchte Anwerbung erfolgt wäre, nicht mehr erinnerlich wäre, kann nach Ansicht des Gerichts ebensoweing auf eine gänzliche Unglaubwürdigkeit der geschilderten Gründe rückgeschlossen werden.Insofern die Behörde die angenommene Unglaubwürdigkeit der zuletzt geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf Divergenzen zwischen dessen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und seiner inhaltlichen Einvernahme vom 19.09.2016 stützte - zumal der Beschwerdeführer die genannten Bedrohungslagen in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye sowie aufgrund seiner Weigerung, für die römisch 40 zu kämpfen, anlässlich ersterer unerwähnt lassen hätte - so ist, unabhängig von dem Umstand, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner ausführlichen Befragung vor dem Bundesamt von sich aus auf eine mangelhafte Verständigung mit dem der Erstbefragung hinzugezogenen Dolmetscher für die Sprache Arabisch hingewiesen hat, zumal es sich bei Arabisch nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers handle (AS 246), und es in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Zuge der Protokollierung des Fluchtgrundes tatsächlich zu Missverständnissen in der Verständigung gekommen war. Insofern wäre die Behörde angehalten gewesen, sich im Rahmen einer detaillierteren Befragung und unter Heranziehung konkreter länderspezifischer Informationen zur Gruppierung der römisch 40 bzw zu deren Präsenz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, näher mit den vorgebrachten Geschehnissen auseinanderzusetzen, um derart ein umfassendes Bild hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gewinnen zu können, zumal alleine aus dem vermeintlichen Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber seinen anlässlich der Erstbefragung protokollierten Ausreisegründen fallgegenständlich jedenfalls nicht auf eine gänzliche Unglaubwürdigkeit des zuletzt geschilderten Verfolgungssachverhalts geschlossen werden kann. Aus dem verbleibenden Argument der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer der Name der Moschee, in welcher seine versuchte Anwerbung erfolgt wäre, nicht mehr erinnerlich wäre, kann nach Ansicht des Gerichts ebensoweing auf eine gänzliche Unglaubwürdigkeit der geschilderten Gründe rückgeschlossen werden. Wie dargelegt, sind dem angefochtenen Bescheid keine spezifischen Feststellungen zur Minderheit der Gabooye sowie zur Gruppierung der XXXX zu entnehmen, welche eine Überprüfung des tatsächlichen Hintergrundes der Angaben des Beschwerdeführers erlauben würden. Vielmehr gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung auf allgemeine Berichte zur Lage in Somalia, welche keinen konkreten Bezug zu der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Gefährdungslage aufweisen. Entsprechende Berichte werden daher im fortgesetzten Verfahren dem Parteiengehör zu unterziehen und diese sodann in Relation zu dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen zu setzen sein.Wie dargelegt, sind dem angefochtenen Bescheid keine spezifischen Feststellungen zur Minderheit der Gabooye sowie zur Gruppierung der römisch 40 zu entnehmen, welche eine Überprüfung des tatsächlichen Hintergrundes der Angaben des Beschwerdeführers erlauben würden. Vielmehr gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung auf allgemeine Berichte zur Lage in Somalia, welche keinen konkreten Bezug zu der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Gefährdungslage aufweisen. Entsprechende Berichte werden daher im fortgesetzten Verfahren dem Parteiengehör zu unterziehen und diese sodann in Relation zu dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen zu setzen sein. Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaates vierzehn, zum Zeitpunkt seiner Befragungen durch die belangte Behörde siebzehn, Jahre alt, eigenen Angaben zufolge beschränkte sich seine Ausbildung im Herkunftsstaat auf einen einjährigen Besuch der Koranschule und hätte auch dieser Hintergrund seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen. Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben. Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200).Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaates vierzehn, zum Zeitpunkt seiner Befragungen durch die belangte Behörde siebzehn, Jahre alt, eigenen Angaben zufolge beschränkte sich seine Ausbildung im Herkunftsstaat auf einen einjährigen Besuch der Koranschule und hätte auch dieser Hintergrund seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen. Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben. Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200). Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch keine ausreichende Feststellungsgrundlage im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes entnehmen. Insofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Inaspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in XXXX verweist, ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, demzufolge sich dem angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend entnehmen lassen, auf welche Weise dem Beschwerdeführer dort die Erwirtschaftung der notdürftigsten Lebensgrundlage möglich sein werde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer ethnischen Minderheit handelt, welcher in XXXX über keinerlei soziale Bezugspunkte verfügt. Auch wird nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Annahmen die Behörde zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Kontaktaufnahme zu seinem jüngeren Bruder und in weiterer Folge die Unterstützung durch selbigen ohne weitere möglich sein werde, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, seinen jüngeren Bruder zuletzt gesehen zu haben, als er selbst neun Jahre alt gewesen wäre.Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch keine ausreichende Feststellungsgrundlage im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes entnehmen. Insofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Inaspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in römisch 40 verweist, ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, demzufolge sich dem angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend entnehmen lassen, auf welche Weise dem Beschwerdeführer dort die Erwirtschaftung der notdürftigsten Lebensgrundlage möglich sein werde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer ethnischen Minderheit handelt, welcher in römisch 40 über keinerlei soziale Bezugspunkte verfügt. Auch wird nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Annahmen die Behörde zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Kontaktaufnahme zu seinem jüngeren Bruder und in weiterer Folge die Unterstützung durch selbigen ohne weitere möglich sein werde, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, seinen jüngeren Bruder zuletzt gesehen zu haben, als er selbst neun Jahre alt gewesen wäre. Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es in Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens im Sinne der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch XXXX weist das Ermittlungsverfahren Mängel auf. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit einer militanten Gruppierung kann im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringensaspekt geboten gewesen wäre. Auch kann die Relevanz der Minderheitenzugehörigkeit für die Frage der Asylgewährung respektive der Zuerkennung subsidiären Schutzes ohne das Vorliegen entsprechender länderspezifischer Berichte nicht abschließend beurteilt werden.(...)"Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es in Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens im Sinne der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch römisch 40 weist das Ermittlungsverfahren Mängel auf. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit einer militanten Gruppierung kann im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringensaspekt geboten gewesen wäre. Auch kann die Relevanz der Minderheitenzugehörigkeit für die Frage der Asylgewährung respektive der Zuerkennung subsidiären Schutzes ohne das Vorliegen entsprechender länderspezifischer Berichte nicht abschließend beurteilt werden.(...)"
- Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 02.02.2018 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, welche in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf vernahm: "(...) LA Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP Ja, ich habe immer die Wahrheit gesprochen. LA Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? VP Ja, aber trotzdem hatte ich das Gefühl, dass der Dolmetscher, die Dolmetscherin nicht alles verstanden hat. Es wurde Religion mit Regierung verwechselt. Es wurde übersetzt, dass ich für die Regierung kämpfte, aber ich kämpfte für die Religion. Weiters gebe ich zur Frage bezüglich des Namens einer Moschee an, auf diese Frage habe ich geantwortet: Mowlac, was soviel bedeutet wie ein Gebetsplatz. Auf diese Frage wurde geschrieben, dass ich vergessen habe, wie die Moschee hieß. Es ist nicht wie eine Moschee, sondern ein Gebetsraum, der von Steinen begrenzt wurde. LA Warum wissen Sie jetzt auf einmal den Namen dieser Moschee? In der ersten Einvernahme haben Sie ihn nicht gewusst. VP Es unterscheidet sich von einer Moschee. Ich habe damals gesagt, dass Mowlac nicht gleich Moschee ist. LA Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP Gabooye. LA Wo wurden Sie geboren? VP In XXXX. (ausgesprochen lt. DolmetscherXXXX).VP In römisch 40 . (ausgesprochen lt. DolmetscherXXXX). LA Wo haben Sie in Somalia gelebt. VP Ich bin in diesem Dorf geboren und aufgewachsen. Die letzten Jahre habe ich in XXXX verbracht.VP Ich bin in diesem Dorf geboren und aufgewachsen. Die letzten Jahre habe ich in römisch 40 verbracht. LA Wie viele Jahre haben Sie dort verbracht? VP Im Alter von ca. neun Jahren zog ich alleine nach XXXX.VP Im Alter von ca. neun Jahren zog ich alleine nach römisch 40 . LA Schildern Sie mir nochmals Ihre Flucht- und Asylgründe: VP Ich habe Somalia aus drei verschiedenen Gründen verlassen. Zwei Gründe, die mich zur Ausreise aus Somali bewogen haben und ein Grund auf dem Reiseweg. Erstens gehöre ich einer Minderheit an, die in Somalia diskriminiert wird. Zweitens wurde ich von einer Gruppe namens XXXX gezwungen, mitzukämpfen. Ich sollte für die Religion kämpfen.Zweitens wurde ich von einer Gruppe namens römisch 40 gezwungen, mitzukämpfen. Ich sollte für die Religion kämpfen. LA Welche Minderheit meinen Sie damit genau? VP Mit Minderheit meine ich meinen Clan der Gabooye. LA Wie haben diese Diskriminierungen ausgesehen? VP Warum ich als Angehöriger der Gabooye eine Beute für die oben genannte Gruppe war, war, weil ich keinen Schutz vor dieser Gruppe hatte und mich niemand beschützte. Andere Clanangehörige könnten nicht von der Gruppe zum Krieg gezwungen werden, weil Sie von Ihren Angehörigen beschützt werden. LA Schildern Sie mir Ihre Lebensbedingungen als Angehöriger dieser Volksgruppe. VP In Somalia hatte ich keinen Respekt von Angehörigen von anderen Clans. Angehörige meines Clans dürfen nur Berufe ausüben, die nicht von Angehörigen höherer Clans ausgeübt werden, wie Werkzeugherstellung. LA Welche Handlungen oder Diskriminierungen wurden gegen Sie konkret aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe vollzogen? LA Ich selbst hatte keine Eltern mehr. Mein Mutter verstarb zuerst und dann mein Vater im Jahr
- Damals war ich noch ein Kind und konnte nicht viel verstehen. Ich wurde von einem Mann, der der oben genannten Gruppe angehört, gezwungen zu kämpfen. Ich sollte das Blut anderer Menschen fließen lassen. Früher war ich noch selbst ein Kind und konnte noch nicht viel verstehen. Später wurde ich von dieser Gruppe aufgefordert, mitzukämpfen um andere Menschen zu töten. Aus diesem Grund flüchtete ich aus Somalia. LA Auf welche Art und Weise hat Sie dieser Mann gezwungen zu kämpfen. Wie ist das genau vor sich gegangen? VP Er war mein Koranlehrer. Er unterrichtete mich im Koran. Erst begann er mich zu manipulieren und mich für die Gruppe anzuwerben. Früher sagte er mir noch, dass ich, wenn ich im Krieg sterbe, in den Himmel kommen werde. Später wurde er aggressiver und forderte mich auf zur Gruppe zu kommen und mitzukämpfen. Ansonsten würde er mich umbringen. Er wusste auch, dass ich niemanden habe, der mich vor ihm schützen würde. Ich war ihm ausgeliefert. Aus diesem Grund sitze ich heute hier vor Ihnen. LA Wie oft gingen Sie in diese Koranschule? VP Nach dem Gebet unterrichtete er Koran. Ich besuchte nicht regelmäßig eine Koranschule sondern ich bekam Unterricht von diesem Mann. LA Wie oft hatten Sie Unterricht bei ihm? VP Jeden zweiten oder dritten Tag unterrichtete er mich in einem Vers oder einer Sure des Korans. Er unterstützte mich anfangs, weil ich ihm kein Geld gegeben habe. LA Wo fand dieser Unterricht statt? VP Auf dem XXXX-Platz. LA Wann hat er angefangen Sie anzuwerben, zu manipulieren zu zwingen? VP Ich kann Ihnen keinen Zeitpunkt oder ein Datum nennen. Nachdem der Mann gemerkt hatte, dass ich ein braver Schüler bin, der sich für den Koran interessiert, hat er damit begonnen. LA Wie lange sind Sie insgesamt zu ihm hingegangen um unterrichtet zu werden? VP Ich kann es nicht wirklich sagen. Ich würde schätzen. Eineinhalb Jahre, ein Jahr und acht Monate oder knapp zwei Jahre. LA Nach welcher Zeitspanne hat der Mann begonnen, Sie zu manipulieren und anzuwerben? VP Ca. im Jahr 2012 hat er angefangen mich zu manipulieren. LA Nach welchem Zeitraum hat er begonnen? VP Ich kann es nicht sagen. Ich war ja jung. LA Waren Ihnen diese Versuche unangenehm? Wie ist es Ihnen dabei gegangen? Was haben Sie gefühlt. VP Ich war noch sehr jung und verwirrt und wusste nicht was ich machen sollte. LA Auf welche Art und Weise hat er sie gezwungen zu kämpfen? VP Er sagte mir, wenn ich mich nicht für die Gruppe entscheide, dass ich von ihm getötet werde, weil ich für ihn ein Ungläubiger bin. LA Wie oft hat er das in etwa gesagt? VP Wie meinen Sie das? LA Verstehen Sie meine Fragen nicht? Wie oft hat er das gesagt? VP Nachdem er mir das gesagt hat, flüchtete ich aus Somalia. LA Wie lange waren Sie noch in Somalia, nachdem er das gesagt hatte? VP Es unterstützten mich andere Jugendliche, die mit mir aus Somalia flüchteten. Ich war noch ca. vier bis fünf Tage in Somalia. LA Er hat Sie also gewzungen. Danach sind sie vier oder fünf Tage später aus Somalia weg. VP Ja, zuerst hat er nur immer versucht mich zu manipulieren. Da war noch keine Bedrohung da. LA Ist in diesen vier bis fünf Tagen noch etwas passiert? VP Ich hatte solche Ängste, dass ich jederzeit an den Tod dachte. Es halfen mir Jugendliche, die selbst auf der Flucht waren. LA Ist in diesen vier oder fünf Tagen noch etwas passiert? VP Ich hatte große Angst und versteckte mich. LA Wann hat Sie dann diese Gruppe aufgefordert mit Ihnen zu kämpfen? VP Ich haben Ihnen erzählt, was zwischen 2011 und 2012 passierte, bevor ich Somalia verließ. LA Sie haben vorhin angegeben, dass Sie später von dieser Gruppe aufgefordert worden sind, mitzukämpfen. Was meinen Sie mit später und wie hat diese Aufforderung ausgesehen? VP Als der Mann mir sagte, dass ich zur Gruppe kommen und mitkämpfen muss und wenn ich das nicht mache, würde er mich umbringen, weil ich ein Ungläubiger bin. Davor versuchte mich dieser Mann für die Gruppe anzuwerben um mich zu manipulieren Ich war noch jung und der Mann dachte, dass ich nicht soviel verstehe. LA Wie heißt dieser Mann? VP XXXXVP römisch 40 LA Wo haben Sie in diesen eineinhalb bis zwei Jahren gelebt oder gewohnt? VP Ich arbeitete als Tischler in einer Tischlerei. Durch meine Arbeit konnte ich mich ernähren. LA Verstehen Sie meine Fragen bzw. den Dolmetscher? VP Ja LA Wieso antworten Sie dann ständig etwas anderes? Wo haben Sie gelebt und gewohnt? VP Ich lebte und arbeitete dort. Ich lebte mit niemandem zusammen. LA Sie haben also in dieser Tischlerei gewohnt? VP Ja. Ich selbst hatte keine eigene Unterkunft. Ich lebte als Obdachloser am Markt auf der Straße oder schlief in der Tischlerei. LA Wie alt waren Sie damals ca.? VP Ca 14 Jahre. LA Wieviel haben Sie als Tischler verdient? VP Ich bekam manchmal gar kein Geld. Wenn ich ihn um Geld gefragt habe, sagte er mir, dass ich umsonst dort schlafe. LA Wie viele Leute haben dort gearbeitet? VP Mehrere. Ich habe sie nicht gezählt. Ich und drei weitere Jugendliche. Diese drei Jugendlichen, dir mir geholfen haben, arbeiteten ständig dort. LA Wie weit war diese Moschee weg von dieser Tischlerei? VP 20 Schritte. LA Wo haben Sie sich denn in diesen vier bis fünf Tagen versteckt? VP Ich verließ dort nachts in der Dunkelheit, aber ich war in der Tischlerei. Aber ich bin nicht mehr in die Moschee gegangen. LA Haben Sie gearbeitet in diesen Tagen? VP Ja. LA Ganz normal? VP Ja. LA Haben Sie diesen XXXX einmal gesehen?LA Haben Sie diesen römisch 40 einmal gesehen? VP Nein, ich vermutete, er wartete auf mich. LA Hat er gewusst wo Sie arbeiten? VP Ja. Diese Frage haben Sie zuvor nie gestellt. LA Sind diese anderen drei Jugendlichen auch weg aus Somalia oder haben sie Ihnen nur geholfen? VP Wir sind alle zusammen gereist. Erst im Sudan haben wir uns getrennt. LA Haben diese auch in der Tischlerei gearbeitet? VP Ja LA Aus welchem Grund sind diese drei Jugendlichen weg? VP Sie wurden auch von der Gruppe bedroht. LA Waren Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit noch mit anderen Problemen konfrontiert? VP Meinen Sie persönlich? LA Ja. VP Wie gesagt, ich war damals noch jung und wie gesagt wurde ich aufgefordert andere Menschen zu töten. LA Woran ist Ihre Mutter gestorben? VP Meine Mutter ist verstorben, als Sie mit dem dritten Kind schwanger war. Sie war schwanger als sie normal verstarb. LA Wie alt waren Sie als Ihr Vater gestorben ist? VP Ich kann nur sagen, dass mein Vater ca. im Jahr 2007 verstarb. LA Wer hat sich danach um Sie gekümmert? VP Nach dem Tod meines Vaters niemand. LA Was haben Sie dann gemacht? VP Es gab noch einen jüngeren Bruder. Er wurde von einer Familie aufgenommen, die dem selben Clan wie ich angehört. Ich sollte selbst auf mich schauen. LA Wie alt war Ihr Bruder damals? VP Er ist um ein Jahr jünger als ich. Er ist ca. im Jahr 2000 geboren. LA Sie hat man nicht aufgenommen. Nur Ihren Bruder? VP Richtig. Denn mein Bruder war jünger als ich. Sie haben ihn aus Mitleid aufgenommen. Außerdem glaube ich, dass sie ihn aufgenommen haben, damit er auf die Ziegen aufpasst. LA Wieviel Zeit lag zwischen dem Tod der Mutter und dem Tod des Vaters? VP Ich war zwei Jahre alt und mein Bruder ca. ein Jahr. LA War Ihr Vater berufstätig? VP Mein Vater passte auf Tiere auf um uns und die Familie zu versorgen. Er hatte keine richtige Arbeit um für uns Essen kaufen zu können. LA Wer hat sich um Sie und Ihren Bruder gekümmert wenn Ihr Vater arbeiten war? VP Diese Frage haben Sie damals nicht gestellt. Wir hatten eine weitschichtige Verwandte, die im dritten Grad mit meinem Vater verwandt ist. Sie passte auf uns auf. Später ging sie nahc Kenia. LA Woran ist Ihr Vater gestorben? VP Mein Vater war früher ein gesunder Mann und arbeitete. Später brach er sich die Hüfte. Nach langer Krankheit starb er in Folge seiner Hüftenprobleme. LA Erklären Sie mir die Situation als Sie plötzlich als Kind ganz allein gewesen sind? Was haben Sie gemacht. Wie haben Sie sich ernährt? Wo sind sie hin? VP So einfach wie es sich anhört war es nicht. Aber wie üblich in Somalia, wenn jemand stirbt, kommen viele Menschen um den Toten zu beerdigen. Die Menschenmenge, die sich dort versammelt hatte, sprach über uns, was mit uns geschehen soll. Sie kamen zum Schluss, dass eine Familie meinen Bruder aufnimmt, die demselben Clan wie wir angehört. Für mich gab es keine Familie, da ich nach ihrer Ansicht alt genug war um mich selbst zu versorgen. LA Wie alt waren Sie? VP Ca. neun Jahr. LA Meine Frage haben Sie wieder nicht beantwortet. Waren Sie dann sozusagen mit einem Schlag vollkommen alleine? VP Ja. LA Wie sind Sie mit dieser Situation umgegangen? Was haben Sie gemacht als Sie plötzlich ganz alleine gewesen sind? VP Das erste was ich gemacht habe, war dass ich nach XXXX gereist bin. Ich kehrte nicht mehr in das Dorf zurück.VP Das erste was ich gemacht habe, war dass ich nach römisch 40 gereist bin. Ich kehrte nicht mehr in das Dorf zurück. LA Wie weit ist XXXX von Ihrem Dorf entfernt?LA Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Dorf entfernt? VP Genau weiß ich es nicht. Wenn ich schätzen darf, glaube ich
- LA Was 15? VP Kilometer. LA Wie sind Sie dort hingekommen? VP Mit dem Milchtransporter bin ich hingekommen. LA Können Sie mir das Dorf auf der Karte zeigen? VP Ich kenne mich mit Karten nicht so aus. Schauen Sie die Karte der XXXX an. Sie werden das Dorf dort finden.VP Ich kenne mich mit Karten nicht so aus. Schauen Sie die Karte der römisch 40 an. Sie werden das Dorf dort finden. LA Sie haben auch noch eine Schwester. Was ist mit Ihr? VP Ich weiß nicht wo sie ist. Zuletzt hat Sie in Äthiopien gelebt. LA Wie alt ist Ihre Schwester? VP Sie ist älter als ich und hat drei Kinder. Ich weiß nicht wie alt sie ist. LA Wo war Ihre Schwester als Ihre Eltern gestorben sind? VP Sie ist meine Halbschwester seitens meiner Mutter. LA Haben Sie die gleiche Mutter? VP Nein, den gleichen Vater. LA Also hat Sie nicht mit Ihnen zusammen gelebt? VP Ja. LA Ist Ihre Mutter zusammen mit dem ungeborenen Kind verstorben? VP Ja. LA Wie lange war Ihr Vater bezüglich seiner Hüfte krank? VP Das kann ich Ihnen nicht sagen. Es war lang. Ich würde schätzen zwei Monate. Es kann aber auch länger gewesen sein. Er hatte starke Schmerzen. Ihm war auch schlecht. LA War er in ärztlicher Behandlung deshalb? VP Er war einmal bei einem Arzt. Der Arzt hat ihm die Hüfte geschient. (...)" Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung an einem Theater-Workshop vom 27.04.2017, ein Zertifikat über die Teilnahme am Bildungsangebot "XXXX" vom 07.07.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Radio-Projekt vom 19.01.2017, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Ausmaß von 5 Stunden in einem Second-Hand-Geschäft vom 12.05.2017, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B1.2 vom 26.01.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1.
- vom 09.10.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss vom 28.09.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 07.07.2017, sowie Empfehlungsschreiben vom 26.01.2018, vom 29.01.2018 und vom 01.02.2018, vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Außerdem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsbürger handle, welcher dem Clan der Gabooye angehöre, ledig sei und keine Kinder habe. Dieser habe in Somalia keine Schule besucht, könne jedoch sowohl lesen, als auch schreiben und habe in seinem Herkunftsland verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye persönlichen, konkret gegen seine Person gerichteten, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wäre. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Gruppe XXXX bzw. von seinem Koranlehrer, welcher dieser Gruppe angehöre, aufgefordert bzw. gezwungen worden wäre, für diese zu kämpfen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion Puntland bzw. XXXX, zu denen XXXX gehöre, sei keinesfalls so zu bewerten, als dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre, die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die Stadt XXXXzähle zu den best entwickelten seiner Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Form seines Vaters und eines Bruders. Der Beschwerdeführer könne nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wieder eine Arbeit aufnehmen. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige, noch sei er erwerbstätig. Er habe jedoch eine Schule und Deutschkurse besucht, sowie an diversen Bildungsangeboten und Projekten teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen rund dreieinhalbjährigen Aufenthalt zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen genutzt und sei nicht selbsterhaltungsfähig.Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsbürger handle, welcher dem Clan der Gabooye angehöre, ledig sei und keine Kinder habe. Dieser habe in Somalia keine Schule besucht, könne jedoch sowohl lesen, als auch schreiben und habe in seinem Herkunftsland verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye persönlichen, konkret gegen seine Person gerichteten, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wäre. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Gruppe römisch 40 bzw. von seinem Koranlehrer, welcher dieser Gruppe angehöre, aufgefordert bzw. gezwungen worden wäre, für diese zu kämpfen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion Puntland bzw. römisch 40 , zu denen römisch 40 gehöre, sei keinesfalls so zu bewerten, als dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre, die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Die Stadt XXXXzähle zu den best entwickelten seiner Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Form seines Vaters und eines Bruders. Der Beschwerdeführer könne nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat wieder eine Arbeit aufnehmen. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige, noch sei er erwerbstätig. Er habe jedoch eine Schule und Deutschkurse besucht, sowie an diversen Bildungsangeboten und Projekten teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen rund dreieinhalbjährigen Aufenthalt zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen genutzt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen: "(...) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Die Feststellung, dass Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit zu den Gabooye keiner konkret gegen Sie gerichteten Diskriminierung ausgesetzt gewesen sind, stützt sich auf die Tatsache, dass Sie diesbezüglich auch kein dementsprechendes Beispiel vorgebracht haben bzw. dazu nicht in der Lage gewesen sind. Auf die Frage wie, die Diskriminierungen gegen Sie ausgesehen haben, sind Sie sofort auf den von Ihnen angegebenen zweiten Grund, weshalb Sie Somalia verlassen haben, eingegangen, und zwar, dass Sie angeblich zum Krieg gezwungen worden seien. In diesem zweiten Punkt sind Sie für die Behörde vollkommen unglaubwürdig. Sie seien von einem Mann, der Ihr Koranlehrer gewesen sei, manipuliert, angeworben und später sogar aufgefordert und gezwungen worden zu kämpfen. Später seien Sie von dieser Gruppe aufgefordert worden zu kämpfen. Auf die Frage, wie die Aufforderung der Gruppe ausgesehen habe, wussten Sie jedoch keine Antwort, sondern kamen wieder auf diesen Koranlehrer zu sprechen. Dass er Sie gezwungen habe, mitzukämpfen, ist für die Behörde keineswegs glaubhaft. Sie konnten weder sagen, wann er begonnen habe Sie aufzufordern, noch wie oft es der Fall gewesen sei. Nachdem er es Ihnen gesagt habe, seien Sie noch ca. vier bis fünf Tage in Somalia gewesen. Diesbezüglich waren Ihren Angaben dann keineswegs nachvollziehbar, widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Sie haben angegeben, nach der Aufforderung dieses Mannes große Angst gehabt und sich versteckt zu haben. Auf die Frage wo Sie versteckt gewesen seien, gaben Sie an, in der Tischlerei gewesen zu sein und in diesen vier bis fünf Tagen bis zur Auseise ganz normal gearbeitet zu haben. Aus Sicht der Behörde sind diese Angaben eindeutige Indizien, dass es sich bei Ihrer Geschichte um ein frei erfundenes Konstrukt handelt. Denn keineswegs nachvollziehbar ist, dass Sie ganz normal arbeiten gegangen seien, obwohl Sie angaben, große Angst gehabt zu haben und sich versteckt zu haben. Umso mehr, da diese Moschee, in der Sie dieser Koranlehrer gezwungen habe, nur 20 Schritte von der Tischlerei entfernt gewesen sei und dieser Mann sogar gewusst habe wo Sie arbeiten. Verstärkt wird der Eindruck einer nicht der Realität entsprechenden Geschichte, durch die Tatsache, dass Sie - wie bereits in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf mehrere Fragen eine völlig andere oder ausweichende Antwort gegeben haben. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009). Eine derartige Glaubhaftmachung ist Ihnen mit Ihrem Vorbringen jedoch keineswegs gelungen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt. (vgl. VwGH 20.06.1990, 90/01/0041)Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt. vergleiche VwGH 20.06.1990, 90/01/0041) Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Die Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den der Behörde zugrundeliegenden Feststellungen im dementsprechenden Länderinformationsblatt, wenn auch nicht außer Acht gelassen wird, dass es speziell in der Versorgung immer wieder zu Problemen in Somalia kommen kann. Die Feststellung bezüglich XXXX stützt sich auf einen dementsprechenden Artikel aus Wikipedia.Die Feststellung bezüglich römisch 40 stützt sich auf einen dementsprechenden Artikel aus Wikipedia. Die Behörde geht davon aus, dass Sie noch über Angehörige in Form Ihrer Eltern und Ihres Bruders verfügen. Da Ihre Angaben bezüglich Ihrer Ausreise aus Somalia - wie im vorigen Punkt ausführlich behandelt - nicht glaubhaft sind, wird davon ausgegangen, dass auch die Angaben Ihre Eltern betreffend nicht den Tatsachen entsprechen. Wenn auch die Behörde den Tod Ihrer Eltern im ersterlassenen Bescheid als glaubhaft erachtete, so revidiert sie nun diese Feststellungen. Die Behörde kommt nun zum Schluss, dass Sie sich durch diese Angaben lediglich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen versuchten und dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dass Ihre Mutter bei Geburt zusammen mit einem Kind gestorben sei, erscheint zwar grundsätzlich als nicht ausgeschlossen. Keineswegs glaubhaft ist jedoch, dass Ihr Vater aufgrund von Hüftproblemen verstorben ist. In diesem Zusammenhang haben Sie angegeben, dass er nach langer Krankheit gestorben sei um später auf eine dementsprechende Frage zu antworten, dass Sie schätzen, dass es zwei Monate gewesen seien. Darüber hinaus ist für die Behörde absolut unglaubwürdig im Alter von neun Jahren vollkommen auf sich alleine gestellt gewesen zu sein. Keineswegs nachvollziehbar ist es auch, warum nur Ihr Bruder nach dem angeblichen Tod Ihres Vaters von einer anderen Familie aufgenommen worden sei, sie jedoch Ihrem Schicksal überlassen worden seien. Es ist aus diesen Gründen in weiterer Folge auch nicht glaubhaft, dass Sie vollkommen alleine nach XXXX gezogen sind, abgesehen davon, dass Sie diesen Ort in der Erstbefragung ohnehin nie erwähnt haben.Es ist aus diesen Gründen in weiterer Folge auch nicht glaubhaft, dass Sie vollkommen alleine nach römisch 40 gezogen sind, abgesehen davon, dass Sie diesen Ort in der Erstbefragung ohnehin nie erwähnt haben. Die Feststellung, dass wieder Sie eine Arbeit aufnehmen können beruht auf der Tatsache, dass Sie jung und arbeitsfähig sind und bereits verschiedene berufliche Tätigkeiten in Somalia ausgeübt haben. Sie können nach Ihrer Rückkehr vorerst jedenfalls wieder Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten verrichten. Darüber hinaus können Sie sich die in Österreich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Herkunftsland zunutze machen. (...)"
- Gegen den dargestellten Bescheid wurde am 02.03.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, unter einem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde eine Mangelhaftigkeit des Bescheides ins Treffen geführt, da es die Behörde verabsäumt hätte, sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gehörig auseinanderzusetzen. Dieser habe den Kern seines Fluchtvorbringens widerspruchsfrei geschildert, wozu auf die bisherigen Einvernahmen verwiesen werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Gefahr, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr konfrontiert wäre, sowie mit dessen Clanzugehörigkeit, auseinanderzusetzen. Bezüglich der Lage der Gabooye werde auf einen aktuellen Bericht von ARC (Asylum Research Consultancy) vom 25.01.2018 verwiesen. Wie die belangte Behörde zu der Annahme gelange, dass der Beschwerdeführer über Angehörige in Form von Eltern und einem Bruder verfüge, sei weder logisch noch nachvollziehbar. Eine Verfolgungssituation sei nicht die einzige Grundlage für die Erteilung subsidiären Schutzes, sondern auch, wenn eine Person aus anderen Gründen mit einer aussichtslosen Lage konfrontiert wäre, sei die Prüfung der Erteilung subsidiären Schutzes erforderlich. Die belangte Behörde widerspreche im Bescheid den zitierten Länderfeststellungen, beispielsweise ergebe sich aus diesen, dass in Puntland im Dezember 2017 der Notstand aufgrund der kritischen humanitären Lage insbesondere in Folge der anhaltenden Dürre und Hungersnot ausgerufen worden wäre. Andererseits berufe sie sich auf einen Wikipedia-Eintrag zu XXXX, welcher jedoch seit September 2006 nicht mehr aktualisiert worden wäre. Dies sei ein Indiz dafür, dass sich die Behörde mit der aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht gehörig auseinandergesetzt hätte. Trotz der Feststellung der humanitären Krise in Folge einer dreijährigen Dürre setze sich die belangte Behörde nicht näher damit auseinander, insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit den hierdurch reduzierten Arbeitsmöglichkeiten, und berücksichtige diese bei ihrer Entscheidung nicht. In diesem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017, W235 2127415-1, verwiesen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz müsse der staatliche Schutz in der Herkunftsregion des Beschwerdefürhers als schwach bis nicht gegeben angesehen werden, weswegen es nicht nachvollziehbar erscheine, dass subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden wäre. Die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts bewerte die Situation des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
- Gegen den dargestellten Bescheid wurde am 02.03.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, unter einem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde eine Mangelhaftigkeit des Bescheides ins Treffen geführt, da es die Behörde verabsäumt hätte, sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gehörig auseinanderzusetzen. Dieser habe den Kern seines Fluchtvorbringens widerspruchsfrei geschildert, wozu auf die bisherigen Einvernahmen verwiesen werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Gefahr, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr konfrontiert wäre, sowie mit dessen Clanzugehörigkeit, auseinanderzusetzen. Bezüglich der Lage der Gabooye werde auf einen aktuellen Bericht von ARC (Asylum Research Consultancy) vom 25.01.2018 verwiesen. Wie die belangte Behörde zu der Annahme gelange, dass der Beschwerdeführer über Angehörige in Form von Eltern und einem Bruder verfüge, sei weder logisch noch nachvollziehbar. Eine Verfolgungssituation sei nicht die einzige Grundlage für die Erteilung subsidiären Schutzes, sondern auch, wenn eine Person aus anderen Gründen mit einer aussichtslosen Lage konfrontiert wäre, sei die Prüfung der Erteilung subsidiären Schutzes erforderlich. Die belangte Behörde widerspreche im Bescheid den zitierten Länderfeststellungen, beispielsweise ergebe sich aus diesen, dass in Puntland im Dezember 2017 der Notstand aufgrund der kritischen humanitären Lage insbesondere in Folge der anhaltenden Dürre und Hungersnot ausgerufen worden wäre. Andererseits berufe sie sich auf einen Wikipedia-Eintrag zu römisch 40 , welcher jedoch seit September 2006 nicht mehr aktualisiert worden wäre. Dies sei ein Indiz dafür, dass sich die Behörde mit der aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht gehörig auseinandergesetzt hätte. Trotz der Feststellung der humanitären Krise in Folge einer dreijährigen Dürre setze sich die belangte Behörde nicht näher damit auseinander, insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit den hierdurch reduzierten Arbeitsmöglichkeiten, und berücksichtige diese bei ihrer Entscheidung nicht. In diesem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017, W235 2127415-1, verwiesen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz müsse der staatliche Schutz in der Herkunftsregion des Beschwerdefürhers als schwach bis nicht gegeben angesehen werden, weswegen es nicht nachvollziehbar erscheine, dass subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden wäre. Die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts bewerte die Situation des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Neben diversen (großteils bereits vorgelegten) Unterlagen über Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurde beiliegend eine Stellungnahme der bei der Einvernahme vom 02.02.20218 anwesenden Vertrauensperson übermittelt (AS 559), in welcher auf eine problematische Einvernahmesituation, in welcher der Beschwerdeführer vom Einvernahmeleiter mehrfach angeschrien worden wäre, hingewiesen wurde. Ihrer Wahrnehmung nach sei es während der Einvernahme zu emotionalen Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der für den Beschwerdeführer belastenden Situation gekommen. Auch habe sie das Gefühl gehabt, dass sich Dolmetscher und Referent zum Teil gemeinsam über den Beschwerdeführer lustig gemacht hätten.
- Die neuerliche Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Gabooye und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur entscheidungsmaßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird unter (auszugsweiser) Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt: ... Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Bundesstaat Galmudug (GIA; Galgaduud, Mudug) Dem Bundesstaat Galmudug sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. Galmudug grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab, die Grenze des Einflussbereichs richtet sich nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter der Kontrolle der al Shabaab; dies gilt auch für den Bezirk Ceel Buur. Die Stadt Ceel Buur ist nach dem Abzug äthiopischer Truppen im März 2017 von AS wieder besetzt worden (BFA 8.2017). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Die GIA verfügt nur über etwa 300-500 Sicherheitskräfte. Damit kann Galmudug die Hauptstadt Cadaado sichern. Daneben kontrolliert die GIA noch die Hauptverbindungsroute und das Gebiet zwischen dieser Straße und der äthiopischen Grenze. Entlang der Grenze zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police auch auf somalischem Territorium aktiv (BFA 8.2017). Im zentralen Teil von Galmudug gibt es keine nennenswerte Präsenz der al Shabaab. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Dafür hat sich die Präsenz der al Shabaab in anderen Teilen von Galmudug in der Vergangenheit ausgeweitet. Gerade entlang der Küste hat al Shabaab ihre Kontrolle ausgebaut. Insgesamt verfügt sie in Galmudug aber nach wie vor nur über ca. 600-800 Kämpfer (BFA 8.2017). Die Städte Dhusamareb, Guri Ceel und vermutlich auch Galkacyo und Garoowe sind weitgehend frei von al Shabaab (BFA 8.2017). Allerdings hat die Gruppe in Galkacyo - wie auch in anderen Teilen Somalias - Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Ein problematischer Hotspot bleibt die geteilte Stadt Galkacyo und ihr direktes Umland, wo es zu Clan-Konflikten kommt (BFA 8.2017). Der Konflikt um Galkacyo wurzelt bereits in den 1990er-Jahren und betrifft die Darod/Majerteen and Hawiye/Habr Gedir. Er ist 2015 erneut aufgebrochen, als im Zuge der Föderalisierung Galmudug zum Bundesstaat erhoben wurde. Im November und Dezember 2015 kamen bei Kämpfen in Galkacyo 30-40 Zivilisten ums Leben. Die Feindseligkeit beider Seiten hat es al Shabaab ermöglicht, den Konflikt weiter anzustacheln (SEMG 8.11.2017). In Galkacyo ist es 2016 zu einer Serie an Morden (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017) und zu einem Sprengstoffanschlag gekommen. Dadurch wurde das gegenseitige Misstrauen verstärkt (SEMG 8.11.2017). In der Folge brach der Konflikt am 7.10.2016 erneut aus. Diesmal fanden die Kampfhandlungen abseits des Stadtzentrums statt, trotzdem wurden wieder 90.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Anfang November 2016 waren die Kämpfe abgeflaut. Die UN schätzt, dass 45 Menschen getötet und 162 verletzt worden sind; dahingegen nennt eine andere Quelle 100 Tote und 200 Verletzte. Die meisten Getöteten und Verletzten waren Kombattanten. Auch danach kam es sporadisch zu Schusswechseln und Attentaten (SEMG 8.11.2017).In Galkacyo ist es 2016 zu einer Serie an Morden (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017) und zu einem Sprengstoffanschlag gekommen. Dadurch wurde das gegenseitige Misstrauen verstärkt (SEMG 8.11.2017). In der Folge brach der Konflikt am 7.10.2016 erneut aus. Diesmal fanden die Kampfhandlungen abseits des Stadtzentrums statt, trotzdem wurden wieder 90.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Anfang November 2016 waren die Kämpfe abgeflaut. Die UN schätzt, dass 45 Menschen getötet und 162 verletzt worden sind; dahingegen nennt eine andere Quelle 100 Tote und 200 Verletzte. Die meisten Getöteten und Verletzten waren Kombattanten. Auch danach kam es sporadisch zu Schusswechseln und Attentaten (SEMG 8.11.2017). Die UN versucht im Konflikt zu vermitteln (BFA 8.2017). Die Ernennung von Xaaf zum neuen Präsidenten der GIA hat zu Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt (UNSC 5.9.2017). In der Folge wurde ein Waffenstillstandskomitee eingerichtet, welches Mitglieder aus Galmudug und Puntland umfasst; dieses Komitee ist am 22.6.2017 zu einer Einigung gelangt (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Nach dem Waffenstillstand unterstützte UNSOM im Juli 2017 den Aufbau von gemischten Polizeipatrouillen in Galkacyo (UNSC 5.9.2017; vgl. JF 15.8.2017). Bei der Konfliktbeilegung in Galkacyo wurden echte Fortschritte erzielt (UNSOM 13.9.2017), die Gefahr eines Wiederaufflammens ist jedoch gegeben (SEMG 8.11.2017).Die UN versucht im Konflikt zu vermitteln (BFA 8.2017). Die Ernennung von Xaaf zum neuen Präsidenten der GIA hat zu Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt (UNSC 5.9.2017). In der Folge wurde ein Waffenstillstandskomitee eingerichtet, welches Mitglieder aus Galmudug und Puntland umfasst; dieses Komitee ist am 22.6.2017 zu einer Einigung gelangt (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Nach dem Waffenstillstand unterstützte UNSOM im Juli 2017 den Aufbau von gemischten Polizeipatrouillen in Galkacyo (UNSC 5.9.2017; vergleiche JF 15.8.2017). Bei der Konfliktbeilegung in Galkacyo wurden echte Fortschritte erzielt (UNSOM 13.9.2017), die Gefahr eines Wiederaufflammens ist jedoch gegeben (SEMG 8.11.2017). Die Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) hatte mit der somalischen Bundesregierung und mit der GIA gebrochen, da sie einen eigenen Bundesstaat forderte. Die Gruppe hat zwar an Stärke verloren, ist aber nach wie vor ein relevanter Akteur. Die noch vorhandene (militärische) Präsenz der ASWJ konzentriert sich in der Region Galgaduud, wo sie auch über eine eigene Verwaltung verfügt. ASWJ kontrolliert Dhusamareb, Matabaan (Region Hiiraan), die Gebiete bis Cabudwaaq, Guri Ceel und Balanbaale. Das Gebiet der ASWJ endet wenige Kilometer südlich der Hauptstraße. Die rund 600-800 Kämpfer der ASWJ übernehmen auch Polizeiaufgaben. In Dhusamareb sind zusätzlich bilaterale Kräfte der äthiopischen Armee stationiert (BFA 8.2017). Das Verhältnis von ASWJ zu Galmudug und zur somalischen Bundesregierung war längere Zeit ungeklärt (BFA 8.2017). Im ganzen Jahr 2016 kam es zu Scharmützeln zwischen der ASWJ und Bundeskräften (USDOS 3.3.2017). Zwischen der ASWJ und der GIA herrschte Misstrauen. Mit Kräften des Bundesstaates HirShabelle kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BFA 8.2017). Im Konflikt mit der ASWJ hat Präsident Xaaf zuletzt in inoffiziellen Gesprächen eine mögliche Vereinigung der Verwaltungen der GIA und von ASWJ ausgelotet. Formelle Gespräche bleiben abzuwarten (UNSC 5.9.2017). Schließlich wurde im Dezember 2017 ein Abkommen zwischen Galmudug und ASWJ unterzeichnet, die ASWJ wird in die Regierung des Bundesstaates inkorporiert (AMISOM 8.12.2017). Die ASWJ ist ein betonter Widersacher der al Shabaab. ASWJ hat es geschafft, die al Shabaab von ihrem Gebiet zu verdrängen (BFA 8.2017) und fernzuhalten (LI 20.12.2017). In Galmudug und Hirshabelle hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Clankonflikten, politischen Spannungen und Aktivitäten der al Shabaab verschlechtert (UNSC 9.5.2017). Im September 2016 kam es etwa östlich von Galkacyo zu Clankämpfen zwischen Hawiye/Sa'ad und Darod/Omar Mahmoud. 15 Menschen würden getötet, 40 weitere verletzt (USDOS 3.3.2017). Betroffen war u.a. Cabudwaaq im Jänner 2017 (UNSC 9.5.2017; vgl. BFA 8.2017). Clankonflikte gibt es auch im Bereich Xeraale (UNSC 5.9.2017). In diesem Gebiet ist es auch zu größeren Fluchtbewegungen gekommen (UNHCR 18.7.2017). In Xeraale wurden 27 Menschen getötet und mehr als 13.800 vertrieben, als ASWJ und Kräfte von Galmudug aufeinanderprallten. Dieser Konflikt ist im August 2017 bis an den Rand von Dhusamareb getragen worden, wo es ebenfalls zu Kämpfen zwischen ASWJ auf der einen und Galmudug (mit Elementen der somalischen Armee) auf der anderen Seite gekommen ist (SEMG 8.11.2017).In Galmudug und Hirshabelle hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Clankonflikten, politischen Spannungen und Aktivitäten der al Shabaab verschlechtert (UNSC 9.5.2017). Im September 2016 kam es etwa östlich von Galkacyo zu Clankämpfen zwischen Hawiye/Sa'ad und Darod/Omar Mahmoud. 15 Menschen würden getötet, 40 weitere verletzt (USDOS 3.3.2017). Betroffen war u.a. Cabudwaaq im Jänner 2017 (UNSC 9.5.2017; vergleiche BFA 8.2017). Clankonflikte gibt es auch im Bereich Xeraale (UNSC 5.9.2017). In diesem Gebiet ist es auch zu größeren Fluchtbewegungen gekommen (UNHCR 18.7.2017). In Xeraale wurden 27 Menschen getötet und mehr als 13.800 vertrieben, als ASWJ und Kräfte von Galmudug aufeinanderprallten. Dieser Konflikt ist im August 2017 bis an den Rand von Dhusamareb getragen worden, wo es ebenfalls zu Kämpfen zwischen ASWJ auf der einen und Galmudug (mit Elementen der somalischen Armee) auf der anderen Seite gekommen ist (SEMG 8.11.2017). Der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, ist dem Konflikt zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen (UNSC 5.9.2017). In den beiden Regionen Galgaduud und Mudug lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,29 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 56 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 41 dieser 56 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 68 derartige Vorfälle (davon 45 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Mudug und Galgaduud entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AMISOM (8.12.2017): AU Special Representative for Somalia applauds power-sharing agreement between Galmudug state and Ahlu Sunna Wal Jama'a, https://reliefweb.int/report/somalia/au-special-representative-somalia-applauds-power-sharing-agreement-between-galmudug, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (19.7.2017): UNHCR-led Protection & Return Monitoring Network (PRMN) Somalia - Flash Report, http://www.refworld.org/docid/5971c7554.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Puntland Die Sicherheitslage in Puntland ist relativ stabil und sicher (BFA 8.2017). Die puntländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017). Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017). Die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten ist nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln und im Süden zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt hat (AA 1.1.2017). Clan-Konflikte werden in Puntland so gut wie nie bewaffnet ausgetragenen (BFA 8.2017). Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.1.2017). Ein Sicherheitsproblem stellte Anfang 2017 allerdings der Rückstand bei der Auszahlung des Soldes dar. Das maßgebliche Sicherheitsproblem in Puntland ist aber die Präsenz von al Shabaab in den Galgala-Bergen und jene einer Gruppe des Islamischen Staates (IS) im Nordosten (BFA 8.2017). Die Rivalität zwischen der Fraktion des IS und der al Shabaab in Puntland führt auch zu einer erhöhten Bedrohungslage hinsichtlich von Sprengstoffanschlägen (SEMG 8.11.2017). Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 1.1.2017), namentlich in den Golis/Galgala-Bergen. In diesem Gebiet an der Grenze von Somaliland und Puntland bzw. zwischen den Regionen Sanaag und Bari hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Von dort aus unternimmt sie - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen, und wo es ständig v. a. zu kleineren Anschlägen oder gezielten Attentaten kommt (BFA 8.2017). Noch im Jahr 2016 wurde die Stärke dieser Gruppe mit 70-100 Kämpfern angegeben; seither scheint sich diese Zahl aber signifikant (SEMG 8.11.2017) auf etwa 200 erhöht zu haben (BFA 8.2017). Dabei ist der al Shabaab in den Galgala-Bergen auch erstmalig ein größerer, konventioneller Angriff gelungen, bei welchem im Juni 2017 bei Af Urur ca. 60 puntländische Soldaten getötet wurden (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017). Im Gebiet der Galgala-Berge kommt es zu Gefechten zwischen puntländischen Sicherheitskräften und al Shabaab (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Generell ist die al Shabaab in Puntland aber mangels Ressourcen in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Garoowe wird als nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BFA 8.2017).Noch im Jahr 2016 wurde die Stärke dieser Gruppe mit 70-100 Kämpfern angegeben; seither scheint sich diese Zahl aber signifikant (SEMG 8.11.2017) auf etwa 200 erhöht zu haben (BFA 8.2017). Dabei ist der al Shabaab in den Galgala-Bergen auch erstmalig ein größerer, konventioneller Angriff gelungen, bei welchem im Juni 2017 bei Af Urur ca. 60 puntländische Soldaten getötet wurden (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). Im Gebiet der Galgala-Berge kommt es zu Gefechten zwischen puntländischen Sicherheitskräften und al Shabaab (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Generell ist die al Shabaab in Puntland aber mangels Ressourcen in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Garoowe wird als nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BFA 8.2017). Die IS-Fraktion in Puntland ging aus einer Splittergruppe der al Shabaab unter Sheikh Abdulqadir Mumin hervor (BFA 8.2017). Von diesem wird sie als Emir geführt (SEMG 8.11.2017). Im Gebiet der Ali Saleban genießt der IS den Schutz des Clans, da Sheikh Mumin diesem Clan angehört. Bislang konnte der IS dort aber kaum ideologisch aktiv werden. Aktiv ist diese IS-Fraktion nur im Gebiet der Ali Saleban, bis südlich der Hafenstadt Qandala. Auch in anderen Teilen der Region Bari tritt der IS in seltenen Fällen auf (Bandar Beyla, Bossaso) (BFA 8.2017). Im Oktober 2016 haben Anhänger des IS den Küstenort Qandala besetzt; sie wurden Anfang Dezember 2016 von puntländischen Kräften vertrieben (USDOS 15.8.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Hinsichtlich der Anwesenheit des IS in Qandala gibt es keine Berichte über zivile Opfer (USDOS 15.8.2017). Allerdings plünderte die Gruppe einige Häuser und brannte andere nieder (SEMG 8.11.2017).Im Gebiet der Ali Saleban genießt der IS den Schutz des Clans, da Sheikh Mumin diesem Clan angehört. Bislang konnte der IS dort aber kaum ideologisch aktiv werden. Aktiv ist diese IS-Fraktion nur im Gebiet der Ali Saleban, bis südlich der Hafenstadt Qandala. Auch in anderen Teilen der Region Bari tritt der IS in seltenen Fällen auf (Bandar Beyla, Bossaso) (BFA 8.2017). Im Oktober 2016 haben Anhänger des IS den Küstenort Qandala besetzt; sie wurden Anfang Dezember 2016 von puntländischen Kräften vertrieben (USDOS 15.8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Hinsichtlich der Anwesenheit des IS in Qandala gibt es keine Berichte über zivile Opfer (USDOS 15.8.2017). Allerdings plünderte die Gruppe einige Häuser und brannte andere nieder (SEMG 8.11.2017). Südlich von Qandala ist der IS auch weiterhin aktiv, es kommt zu sporadischen Scharmützeln mit puntländischen Kräften (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017, BFA 8.2017). Im Jänner 2017 hatte diese Gruppe fünf puntländische Soldaten entführt und drei davon enthauptet (UNSC 9.5.2017). Außerhalb des Kerngebietes ist die Gruppe kaum aktiv. Im Februar 2017 kam es zu einem - fehlgeschlagenen - Angriff auf ein Hotel in Bossaso, im Mai 2017 zu einem Selbstmordanschlag - ebenfalls in Bossaso (SEMG 8.11.2017).Südlich von Qandala ist der IS auch weiterhin aktiv, es kommt zu sporadischen Scharmützeln mit puntländischen Kräften (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017, BFA 8.2017). Im Jänner 2017 hatte diese Gruppe fünf puntländische Soldaten entführt und drei davon enthauptet (UNSC 9.5.2017). Außerhalb des Kerngebietes ist die Gruppe kaum aktiv. Im Februar 2017 kam es zu einem - fehlgeschlagenen - Angriff auf ein Hotel in Bossaso, im Mai 2017 zu einem Selbstmordanschlag - ebenfalls in Bossaso (SEMG 8.11.2017). Insgesamt scheint die Fraktion des IS in Puntland von ursprünglich einigen Dutzend auf bis zu 200 (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017) oder 300 Mann angewachsen zu sein. Zusätzlich kooperiert der IS mit der Miliz der Ali Saleban (BFA 8.2017). Noch stellt die Gruppe für Puntland keine existentielle Bedrohung dar (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017), allerdings könnte die von Puntland nur schlecht unter Kontrolle gehaltene Region Bari zu einem sicheren Hafen für ausländische IS-Kämpfer werden. Bisher befinden sich nur wenige Ausländer bei der Gruppe (SEMG 8.11.2017). Trotzdem gibt die Präsenz des IS Anlass zur Sorge, die Fähigkeiten der Gruppe nahmen in der Vergangenheit zu. Aufgrund der Zerschlagung des IS im Irak und in Syrien könnte für die Gruppe in Puntland mit Zulauf zu rechnen sein (BFA 8.2017).Insgesamt scheint die Fraktion des IS in Puntland von ursprünglich einigen Dutzend auf bis zu 200 (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017) oder 300 Mann angewachsen zu sein. Zusätzlich kooperiert der IS mit der Miliz der Ali Saleban (BFA 8.2017). Noch stellt die Gruppe für Puntland keine existentielle Bedrohung dar (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017), allerdings könnte die von Puntland nur schlecht unter Kontrolle gehaltene Region Bari zu einem sicheren Hafen für ausländische IS-Kämpfer werden. Bisher befinden sich nur wenige Ausländer bei der Gruppe (SEMG 8.11.2017). Trotzdem gibt die Präsenz des IS Anlass zur Sorge, die Fähigkeiten der Gruppe nahmen in der Vergangenheit zu. Aufgrund der Zerschlagung des IS im Irak und in Syrien könnte für die Gruppe in Puntland mit Zulauf zu rechnen sein (BFA 8.2017). In den beiden Regionen Nugaal und Bari lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,11 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 35 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 29 dieser 35 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 30 derartige Vorfälle (davon 22 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bari und Nugaal entwicke