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{'item': 'W105 2192307-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Artikel 8Artikel 45Artikel 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW105 2192307-1 SpruchW105 2192307-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschw

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte am 10.01.2018 die Gewährung internationalen Schutzes.1.
  2. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte am 10.01.2018 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.01.2018 gab der Antragsteller auf Befragung nach familiären Bindungen an, seine Mutter lebe im Irak sowie lebe sein Vater in Schweden und bestehe zu diesem jedoch kein Kontakt. Eine durchgeführte Abfrage im Visa-Register des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Antragsteller über ein seitens tschechischer Berufsvertretungsbehörden ausgestelltes Visum der Kategorie C mit Gültigkeitszeitraum vom 29.09.2017 bis 27.12.2017 verfügte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 12.01.2018 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO an Tschechien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 stimmte Tschechien dem österreichischen Ersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Gleichzeitig teilte die Republik Tschechien gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er dortamts unter der Alias-Identität XXXX in Erscheinung getreten ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 12.01.2018 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO an Tschechien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 stimmte Tschechien dem österreichischen Ersuchen unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Gleichzeitig teilte die Republik Tschechien gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er dortamts unter der Alias-Identität römisch 40 in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller wurde am 22.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er hiebei auf Befragen nach besonders engen Bindungen in Österreich an, er habe eine Tante und einen Onkel hier in Österreich und würden beide ihm finanziell helfen und ihm Kleidung kaufen sowie esse er auch bei ihnen. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Republik Tschechien und der geplanten weiteren Vorgehensweise führte der Antragsteller an, er wolle hier bleiben und habe ja in Tschechien niemanden. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgestellt wurde der Gültigkeitszeitraum des festgestellten Visums mit 29.09.2017-27.12.2017 sowie weiters der Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers am 10.01.

  1. Festgestellt wurden die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wurde hiezu ausgeführt, dass es sich hiebei nicht um ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben handle.Festgestellt wurden die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wurde hiezu ausgeführt, dass es sich hiebei nicht um ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben handle. 1.
  2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass der Antragsteller vorgebracht habe hier in Österreich einen Onkel und eine Tante zu haben, wobei diese seit neun Jahren den Status einer Asylberechtigten habe. Laut Bescheid habe die erkennungsdienstliche Behandlung ergeben, dass auf den Beschwerdeführer besagtes Visum ausgestellt worden wäre, allerdings sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines Visums in die EU eingereist wäre. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass keine Zuständigkeit Tschechiens bestehe und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik Art. 3 und Art. 8 EMRK widerspreche. Wie bereits dargelegt, hätte der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Einreise in die EU genauer befragt werden müssen und wäre diesfalls erkannt worden, dass der Beschwerdeführer keinesfalls unter Anwendung des von Tschechiens ausgestellten Visums in die EU eingereist sei und daher auch die rechtliche Grundlage für die Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO weggefallen sei. Der Bescheid sei überdies nicht entnehmbar, ob die tschechische Dublin-Abteilung über diesen Sachverhalt informiert wurde, da die Tschechische Republik aber trotz rechtlicher Grundlage einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, sei dies anzuzweifeln. Des weiteren sei im konkreten Fall keine Einzelfallprüfung der Versorgung des Beschwerdeführers in Tschechien vorgenommen worden. Die verwendeten Länderfeststellungen zur Situation in Tschechien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Im Weiteren wurde auf einen Bericht des US-Department of State betreffend die Menschenrechtslage in Tschechien im 2016 verwiesen sowie weiters auf einen Bericht seitens Amnesty International 2016, wobei in beiden Berichten die Situation der Anhaltung in Tschechien kritisiert werde. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller nicht aufgrund des Visums in die EU eingereist, da er erst Anfang Jänner 2018 sein Heimatland verlassen habe. Das Visum sei jedoch nur bis 27.12.2017 gültig gewesen. Aus dem englischen Text der Dublin-III-VO zu Art. 12 Abs. 4 sei entnehmbar, dass es auch tatsächlich der Einreise aufgrund des Visums bedürfe.1.
  3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass der Antragsteller vorgebracht habe hier in Österreich einen Onkel und eine Tante zu haben, wobei diese seit neun Jahren den Status einer Asylberechtigten habe. Laut Bescheid habe die erkennungsdienstliche Behandlung ergeben, dass auf den Beschwerdeführer besagtes Visum ausgestellt worden wäre, allerdings sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines Visums in die EU eingereist wäre. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass keine Zuständigkeit Tschechiens bestehe und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik Artikel 3 und Artikel 8, EMRK widerspreche. Wie bereits dargelegt, hätte der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Einreise in die EU genauer befragt werden müssen und wäre diesfalls erkannt worden, dass der Beschwerdeführer keinesfalls unter Anwendung des von Tschechiens ausgestellten Visums in die EU eingereist sei und daher auch die rechtliche Grundlage für die Anwendung des Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO weggefallen sei. Der Bescheid sei überdies nicht entnehmbar, ob die tschechische Dublin-Abteilung über diesen Sachverhalt informiert wurde, da die Tschechische Republik aber trotz rechtlicher Grundlage einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, sei dies anzuzweifeln. Des weiteren sei im konkreten Fall keine Einzelfallprüfung der Versorgung des Beschwerdeführers in Tschechien vorgenommen worden. Die verwendeten Länderfeststellungen zur Situation in Tschechien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Im Weiteren wurde auf einen Bericht des US-Department of State betreffend die Menschenrechtslage in Tschechien im 2016 verwiesen sowie weiters auf einen Bericht seitens Amnesty International 2016, wobei in beiden Berichten die Situation der Anhaltung in Tschechien kritisiert werde. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller nicht aufgrund des Visums in die EU eingereist, da er erst Anfang Jänner 2018 sein Heimatland verlassen habe. Das Visum sei jedoch nur bis 27.12.2017 gültig gewesen. Aus dem englischen Text der Dublin-III-VO zu Artikel 12, Absatz 4, sei entnehmbar, dass es auch tatsächlich der Einreise aufgrund des Visums bedürfe. Weiteres individuell-konkretes Vorbringen erstattete der Antragsteller nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren unter dem Nationale XXXX, XXXX geboren in Bagdad/Irak in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller ist vor tschechischen Behörden unter dem Nationale XXXX, XXXX geb., StA. Irak in Erscheinung getreten.Festgestellt wird, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren unter dem Nationale römisch 40 , römisch 40 geboren in Bagdad/Irak in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller ist vor tschechischen Behörden unter dem Nationale römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak in Erscheinung getreten. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat der Antragsteller angegeben in Tschechien um ein Studentenvisum angesucht zu haben, welches jedoch abgelehnt worden sei. Im gegenständlichen Akt befindet sich die auszugsweise Kopie eines österreichischen Personaldokuments lautend auf das Nationale XXXX, geb. XXXX, wobei diesbezüglich im bekämpften Bescheid keinerlei Bezug genommen wird.Im gegenständlichen Akt befindet sich die auszugsweise Kopie eines österreichischen Personaldokuments lautend auf das Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , wobei diesbezüglich im bekämpften Bescheid keinerlei Bezug genommen wird. Im Bescheid findet sich die Passage: "Aufgrund des Ergebnisses des Abgleichs zur VIS-Abfrage und der Zustimmung Tschechiens steht fest, dass Tschechien jenes Land ist, über welches Ihre illegale Einreise in des Territorium der Mitgliedstaaten erfolgte oder erfolgen sollte. Im bekämpften Bescheid wurden keinerlei Feststellungen über die genauen Reisebewegungen des Antragstellers sowie die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates getroffen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde sowie Berücksichtigung der geführten Konsultationen mit der Republik Tschechien.
  5. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 21Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.2. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Im vorliegenden Fall ist

ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihrem Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVHat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 2.

  1. Im vorliegenden Fall hat die Republik Tschechien der Übernahme des Antragstellers unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung zugestimmt. Unstrittiger Weise liegt jedoch der Einreisezeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet nach dem Zeitpunkt des Verstreichens des in Rede stehenden Visums. Des weiteren wurde die illegale Einreise des Antragstellers nach Österreich festgestellt. Keinerlei Feststellungen wurden darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer ursprünglich unter Zuhilfenahme eines vormals gültigen Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.2.
  2. Im vorliegenden Fall hat die Republik Tschechien der Übernahme des Antragstellers unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin römisch drei Verordnung zugestimmt. Unstrittiger Weise liegt jedoch der Einreisezeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet nach dem Zeitpunkt des Verstreichens des in Rede stehenden Visums. Des weiteren wurde die illegale Einreise des Antragstellers nach Österreich festgestellt. Keinerlei Feststellungen wurden darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer ursprünglich unter Zuhilfenahme eines vormals gültigen Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Nach Art. 12 Dublin III Verordnung kommt eine Zuständigkeit Tschechiens in Betracht, da der Antragsteller im Besitz eines Einreisevisums für Tschechien war. Dieses Visum ist allerdings kein - bei der Einreise des Antragstellers - gültiges Visum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin III Verordnung, da es zum Einreisezeitpunkt offenbar bereits abgelaufen war.Nach Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung kommt eine Zuständigkeit Tschechiens in Betracht, da der Antragsteller im Besitz eines Einreisevisums für Tschechien war. Dieses Visum ist allerdings kein - bei der Einreise des Antragstellers - gültiges Visum im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei Verordnung, da es zum Einreisezeitpunkt offenbar bereits abgelaufen war.

Art. 12Abs.

4 Dublin III Verordnung begründen auch (nicht länger als sechs Monate) abgelaufene Visa, aufgrund deren der Antragsteller in das Gebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin römisch drei Verordnung begründen auch (nicht länger als sechs Monate) abgelaufene Visa, aufgrund deren der Antragsteller in das Gebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Ein abgelaufenes Visum setzt allerdings voraus, dass dies rechtliche notwendige Voraussetzung für die Einreise war (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III VO, 2014, Art. 12 K23). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer offenbar bzw. vermutlich erst nach Ablauf des Visums in das Bundesgebiet eingereist.Ein abgelaufenes Visum setzt allerdings voraus, dass dies rechtliche notwendige Voraussetzung für die Einreise war vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch drei VO, 2014, Artikel 12, K23). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer offenbar bzw. vermutlich erst nach Ablauf des Visums in das Bundesgebiet eingereist. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufes in Bezug auf den Ablaufszeitpunkt des Visums und den Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedstaaten erst nach Ablauf des erteilten Visums eingereist ist, weshalb Art. 12 Abs. 4 im konkreten Fall kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit Tschechiens (mehr) sein kann.Vor dem Hintergrund des Zeitablaufes in Bezug auf den Ablaufszeitpunkt des Visums und den Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedstaaten erst nach Ablauf des erteilten Visums eingereist ist, weshalb Artikel 12, Absatz 4, im konkreten Fall kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit Tschechiens (mehr) sein kann. Im fortgesetzten Verfahren ist sohin zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des genannten (nunmehr abgelaufenen) Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist; andernfalls Art. 12 Abs. 4 Dublin Verordnung als Anknüpfungspunkt ausscheidet.Im fortgesetzten Verfahren ist sohin zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des genannten (nunmehr abgelaufenen) Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist; andernfalls Artikel 12, Absatz 4, Dublin Verordnung als Anknüpfungspunkt ausscheidet. 3.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2192307.1.00

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