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{'item': 'W108 2128499-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 53aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 126§ 53b§ 38§ 54§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW108 2128499-1 SpruchW108 2128499-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 296,60 bestimmt wird.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 296,60 bestimmt wird. Der Betrag von EUR 18,10 ist der Dolmetscherin kostenfrei nachzuzahlen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die bulgarische Sprache. Verfahrensgegenständlich ist die Dolmetschertätigkeit der Beschwerdeführerin für die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei zwei Einvernahmen am 10.12.2014 von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr beim Landeskriminalamt Wien im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Eigentumsdelikt) betreffend die Personen K. und G. Aus einer "Bestätigung" der belangten Behörde vom 10.12.2014 gehen - soweit verfahrensrelevant - die Dauer der Amtshandlung und der Umstand, dass sich diese auf die Personen K. und G. bezog, hervor.
  2. Die Beschwerdeführerin machte hierfür mit einer mit 10.12.2014 datierten Gebührennote (Nr. 60/12) eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend. Neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten begehrte sie eine Gebühr für Mühewaltung (§ 54 GebAG), einerseits für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung, andererseits für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen, wobei sie u.a. die Vergütung für zwei "erste halbe Stunden" (eine "erste halbe Stunde" für die Vernehmung von K. wochentags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie eine weitere "erste halbe Stunde" für die Vernehmung von G. wochentags von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in Rechnung stellte.
  3. Die Beschwerdeführerin machte hierfür mit einer mit 10.12.2014 datierten Gebührennote (Nr. 60/12) eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend. Neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten begehrte sie eine Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, GebAG), einerseits für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung, andererseits für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen, wobei sie u.a. die Vergütung für zwei "erste halbe Stunden" (eine "erste halbe Stunde" für die Vernehmung von K. wochentags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie eine weitere "erste halbe Stunde" für die Vernehmung von G. wochentags von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in Rechnung stellte.
  4. Die belangte Behörde bestimmte die Gebühr mit Mandatsbescheid vom 21.04.2015 in der Höhe von EUR 278,45 (

§ 53aAbs.

2 AVG auf EUR 278,50 aufgerundet). Dabei wurde unter "II. Mühewaltung (§ 54)3. Die belangte Behörde bestimmte die Gebühr mit Mandatsbescheid vom 21.04.2015 in der Höhe von EUR 278,45 (

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf EUR 278,50 aufgerundet). Dabei wurde unter "II. Mühewaltung (Paragraph 54,)

  1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" der Satz für die "erste halbe Stunde" nur für eine anstelle der begehrten zwei "ersten halben Stunden" zugesprochen. Überdies enthält dieser Bescheid den Hinweis auf die umgehende Überweisung der festgesetzten Gebühr auf das Konto der Beschwerdeführerin.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, die Behörde habe eine weitere "erste halbe Stunde" nicht anerkannt, obwohl es sich, wenngleich unter demselben Aktenzeichen geführt, um die Einvernahme verschiedener Beschuldigter gehandelt habe.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte die Gebühr in der Höhe von EUR 278,
  4. Nach Rechtsauffassung der Behörde habe die Beschwerdeführerin nur dann Anspruch auf den Satz für die "erste halbe Stunde" nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, wenn es sich um verschiedene Verfahren handle und kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien zwei Personen zur gleichen Aktenzahl einvernommen worden, es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass der Satz für die "erste halbe Stunde" nur einmal zu gewähren sei.Nach Rechtsauffassung der Behörde habe die Beschwerdeführerin nur dann Anspruch auf den Satz für die "erste halbe Stunde" nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wenn es sich um verschiedene Verfahren handle und kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien zwei Personen zur gleichen Aktenzahl einvernommen worden, es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass der Satz für die "erste halbe Stunde" nur einmal zu gewähren sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und legte eingangs dar, dass der Bescheid der Behörde insoweit mit Beschwerde bekämpft werde, als damit die "Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) nach § 54 GebAG" behandelt worden sei. Die Behörde hätte eine weitere "erste halbe Stunde" zuerkennen müssen, da § 54 GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere und eine "erste halbe Stunde" jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde, in Rechnung gestellt werden könne, selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen, aber - wie hier - um verschiedene Personen handle. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere "erste halbe Stunde" gewährt. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf eine weitere "erste halbe Stunde" stattgegeben werde.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und legte eingangs dar, dass der Bescheid der Behörde insoweit mit Beschwerde bekämpft werde, als damit die "Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) nach Paragraph 54, GebAG" behandelt worden sei. Die Behörde hätte eine weitere "erste halbe Stunde" zuerkennen müssen, da Paragraph 54, GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere und eine "erste halbe Stunde" jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde, in Rechnung gestellt werden könne, selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen, aber - wie hier - um verschiedene Personen handle. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere "erste halbe Stunde" gewährt. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf eine weitere "erste halbe Stunde" stattgegeben werde.
  7. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt, welches ein Ermittlungsverfahren, u.a. eine Verhandlung, durchführte. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Nichtvergütung der zweiten "ersten halben Stunde" wende und den Bescheid im Übrigen nicht beanstande.
  8. In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mit der Begründung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass das vom Verwaltungsgericht geführte Verfahren ergeben hätte, dass die gegenständliche Dolmetscherleistung im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung

der StPO - von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung - erbracht worden sei, weshalb es sich um eine Angelegenheit der Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung handle.

  1. Mit Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, in dem das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Dolmetschergebühren seine Zuständigkeit bejaht hatte, - ohne die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage zu stellen - zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde bei den zwecks Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchgeführten Vernehmungen von zwei Personen (K. und G.) am 10.12.2014 (wochentags) in der Zeit von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr als Dolmetscherin fungierte, wobei die Vernehmung von K. vor 20:00 Uhr stattfand und die Vernehmung von G. nach 20:00 Uhr erfolgte.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde bei den zwecks Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchgeführten Vernehmungen von zwei Personen (K. und G.) am 10.12.2014 (wochentags) in der Zeit von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr als Dolmetscherin fungierte, wobei die Vernehmung von K. vor 20:00 Uhr stattfand und die Vernehmung von G. nach 20:00 Uhr erfolgte.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Aktenteilen, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin (u.a. in der Gebührennote), und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es auch zur Entscheidung der gegenständlichen - gleichgelagerten - Rechtssache zuständig ist. 3.
  2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  3. In der Sache ergibt sich Folgendes:

§ 126Abs. 2b St

PO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr

§ 38

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 53aAbs.

3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gebühr für die "erste halbe Stunde"

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gebühr für die "erste halbe Stunde"

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin Dolmetschertätigkeiten bei zwei Vernehmungen ausgeführt hat, wobei eine Vernehmung vor 20:00 Uhr und die andere Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde"

dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde"

dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Betrag von EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und EUR 18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) zuzusprechen ist, sodass unter Hinzurechnung der nicht bekämpften übrigen Gebührenpositionen die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 10.12.2014 von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr zustehende Gebühr in der Höhe von EUR 296,60 zu bestimmen ist. Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Betrag von EUR 278,50 ergibt sich damit ein ihr kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 18,10 (vgl. § 53a Abs. 3 AVG).Daraus folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin Dolmetschertätigkeiten bei zwei Vernehmungen ausgeführt hat, wobei eine Vernehmung vor 20:00 Uhr und die andere Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde"

dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde"

dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Betrag von EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und EUR 18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) zuzusprechen ist, sodass unter Hinzurechnung der nicht bekämpften übrigen Gebührenpositionen die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 10.12.2014 von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr zustehende Gebühr in der Höhe von EUR 296,60 zu bestimmen ist. Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Betrag von EUR 278,50 ergibt sich damit ein ihr kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 18,10 vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2128499.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.