GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 296,60 bestimmt wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 296,60 bestimmt wird. Der Betrag von EUR 18,10 ist der Dolmetscherin kostenfrei nachzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
2 AVG auf EUR 278,50 aufgerundet). Dabei wurde unter "II. Mühewaltung (§ 54)3. Die belangte Behörde bestimmte die Gebühr mit Mandatsbescheid vom 21.04.2015 in der Höhe von EUR 278,45 (
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf EUR 278,50 aufgerundet). Dabei wurde unter "II. Mühewaltung (Paragraph 54,)
der StPO - von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung - erbracht worden sei, weshalb es sich um eine Angelegenheit der Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung handle.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
PO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).
Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gebühr für die "erste halbe Stunde"
AG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gebühr für die "erste halbe Stunde"
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin Dolmetschertätigkeiten bei zwei Vernehmungen ausgeführt hat, wobei eine Vernehmung vor 20:00 Uhr und die andere Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde"
dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde"
dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Betrag von EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und EUR 18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) zuzusprechen ist, sodass unter Hinzurechnung der nicht bekämpften übrigen Gebührenpositionen die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 10.12.2014 von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr zustehende Gebühr in der Höhe von EUR 296,60 zu bestimmen ist. Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Betrag von EUR 278,50 ergibt sich damit ein ihr kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 18,10 (vgl. § 53a Abs. 3 AVG).Daraus folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin Dolmetschertätigkeiten bei zwei Vernehmungen ausgeführt hat, wobei eine Vernehmung vor 20:00 Uhr und die andere Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde"
dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde"
dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Betrag von EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und EUR 18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) zuzusprechen ist, sodass unter Hinzurechnung der nicht bekämpften übrigen Gebührenpositionen die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 10.12.2014 von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr zustehende Gebühr in der Höhe von EUR 296,60 zu bestimmen ist. Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Betrag von EUR 278,50 ergibt sich damit ein ihr kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 18,10 vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2128499.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.