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{'item': 'W122 2189746-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW122 2189746-1 SpruchW122 2189746-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. ERNSTBRUNNER al

§ 1Abs. 2 zweiter Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Bisheriges Verfahren Mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden. Unter Punkt
  2. des darüber abgefassten Protokolls wurde unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.Unter Punkt
  3. des darüber abgefassten Protokolls wurde unter "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Am 28.12.2017 wurde der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Am 24.01.2018 brachte der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Kärnten ein. In der Folge leitete das Militärkommando Kärnten am 05.02.2018 diese Zivildiensterklärung zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG dem Militärkommando Salzburg weiter. Unter Punkt
  4. der Zivildiensterklärung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls am 06.01.2018 erfolgt sei.Am 24.01.2018 brachte der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Kärnten ein. In der Folge leitete das Militärkommando Kärnten am 05.02.2018 diese Zivildiensterklärung zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG dem Militärkommando Salzburg weiter. Unter Punkt
  5. der Zivildiensterklärung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls am 06.01.2018 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 06.02.2018 legte das Militärkommando Salzburg die eingebrachte Zivildiensterklärung der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) vor.
  6. Der angefochtene Bescheid In weiterer Folge stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest: "Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 05.02.2018 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs.

§ 1Abs.

2

  1. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 05.02.2018 war zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,
  2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen." In der Begründung wurde nach Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 05.02.2018 die gegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  3. Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe sich bereits im Oktober 2017 für eine Stelle im Zivildienst beworben habe. Dieses Vorstellungsgespräch endete sehr positiv. Der Einberufungsbefehl sei von seinen Eltern zu spät an ihn gerichtet worden. Er bekam den Bescheid zu spät in seine Hand, derweil habe er die Zivildiensterklärung schon längst ausgefüllt gehabt. Aus vielen Gründen hätte er seine Wehrpflicht gar nicht antreten können. Darum sei er verpflichtet seinen Zivildienst in der Einrichtung " XXXX " zu leisten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe sich bereits im Oktober 2017 für eine Stelle im Zivildienst beworben habe. Dieses Vorstellungsgespräch endete sehr positiv. Der Einberufungsbefehl sei von seinen Eltern zu spät an ihn gerichtet worden. Er bekam den Bescheid zu spät in seine Hand, derweil habe er die Zivildiensterklärung schon längst ausgefüllt gehabt. Aus vielen Gründen hätte er seine Wehrpflicht gar nicht antreten können. Darum sei er verpflichtet seinen Zivildienst in der Einrichtung " römisch 40 " zu leisten.
  4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Mit Schreiben vom 15.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer tauglich ist. Im Rahmen des Stellungsverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung abgegeben. Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2017 (durch Hinterlegung) zugestellt. Die Zivildiensterklärung wurde am 05.02.2018 beim Militärkommando Salzburg eingebracht.
  6. Beweiswürdigung: Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rechtskräftigen Tauglichkeitsbeschluss vom 19.11.
  7. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Stellungsverfahrens am 19.11.2015 keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, lässt sich mit dem darüber abgefassten Protokoll belegen, worin der Beschwerdeführer unter Punkt
  8. "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass er keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Stellungsverfahrens am 19.11.2015 keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, lässt sich mit dem darüber abgefassten Protokoll belegen, worin der Beschwerdeführer unter Punkt
  9. "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass er keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Seine Zivildiensterklärung brachte der Beschwerdeführer zunächst am 24.01.2018 irrtümlicherweise beim unzuständigen Militärkommando Kärnten ein. In der Folge wurde die Zivildiensterklärung am 05.02.2018 an das zuständige Militärkommando Salzburg weitergeleitet. Einbringungsdatum der Zivildiensterklärung ist daher der 05.02.
  10. Die Zustellung des Einberufungsbefehls durch Hinterlegung am 28.12.2017 ergibt sich nachweislich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Unter Punkt
  11. der Zivildiensterklärung wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben, dass eine Zustellung des Einberufungsbefehls bereits erfolgt ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, diese Zustellung sei erst am 06.01.2018 erfolgt, ist für ihn nichts gewonnen, da auch dann die Einbringung der Zivildiensterklärung am 05.02.2018 nicht mehr fristgerecht gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, der Einberufungsbefehl sei von seinen Eltern zu spät an ihn gerichtet worden und er habe derweil die Zivildiensterklärung schon längst ausgefüllt gehabt. Dieses Vorbringen erweist sich aufgrund der rechtswirksamen Zustellung des Einberufungsbefehls als reine Schutzbehauptung und vermag nichts an der nachweislichen Fristversäumung zu ändern.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.
  14. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist und es sich um eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität handelte, konnte eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. 3.
  17. Zu A) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, von Bedeutung: "Abschnitt I"Abschnitt römisch eins Allgemeine Grundsätze §
  18. (Verfassungsbestimmung)

(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)...
(5)§ 5a.
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
  1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
  2. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
  3. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
  4. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
  5. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
  6. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(2)Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(2)Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
  1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
  2. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
  3. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
  4. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
  5. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
  6. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
  7. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
  8. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat." Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR
  1. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Einbringung nach Zustellung des Einberufungsbefehls jedenfalls unzulässig ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 Regierungsvorlage 458 BlgNR
  2. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Einbringung nach Zustellung des Einberufungsbefehls jedenfalls unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch genau in diesem Zeitraum - nämlich am 05.02.2018 - seine Zivildiensterklärung abgegeben, zumal ihm der Einberufungsbefehl bereits am 28.12.2017 zugestellt wurde. § 5a Abs. 1 ZDG normiert, unter welchen Umständen das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen ist. Das Ruhen des Rechts gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist einer dieser Ausschlussgründe (Z 3).Paragraph 5 a, Absatz eins, ZDG normiert, unter welchen Umständen das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen ist. Das Ruhen des Rechts gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ist einer dieser Ausschlussgründe (Ziffer 3,). Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 05.02.2018 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099). Demnach war das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zu dem Zeitpunkt, als er diese einbrachte, ausgeschlossen.Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 05.02.2018 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099). Demnach war das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zu dem Zeitpunkt, als er diese einbrachte, ausgeschlossen. In Folge dieses Mangels (§ 5a Abs. 3 Z 4 ZDG) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 gemäß § 5a Abs. 4 ZDG richtig fest, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.In Folge dieses Mangels (Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG) stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2018 gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, ZDG richtig fest, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Der Bescheid, mit dem gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs.

§ 1Abs.

2 zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist.Der Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZDG in der Fassung BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0117). Dies gilt auch für die geltende Rechtslage (ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,), wenn infolge Ruhens des Rechtes die Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist. Daher führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern den Einberufungsbefehl zu spät an ihn gerichtet hätten und er zwischenzeitlich die Zivildiensterklärung schon längst ausgefüllt gehabt hätte, ins Leere, zumal es allein auf den Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung und nicht darauf welche Umstände für die Verspätung maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, ankommt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass es zur Beurteilung, ob die Abgabe der Zivildiensterklärung aufgrund Ruhen des Rechtes gemäß § 5a Abs.

§ 1Abs.

2 zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist, allein auf den Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung und nicht darauf welche Umstände für die Verspätung maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, ankommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass es zur Beurteilung, ob die Abgabe der Zivildiensterklärung aufgrund Ruhen des Rechtes gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ausgeschlossen ist, allein auf den Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung und nicht darauf welche Umstände für die Verspätung maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, ankommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2189746.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.