Obsah (9)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 31§ 49§ 47§ 20§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW129 2182929-1 SpruchW129 2182929-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Ei
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. § 49 Abs 3 SchUG mit sofortiger Wirkung vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und der XXXX zugewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 49, Absatz 3, SchUG mit sofortiger Wirkung vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und der römisch 40 zugewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass aus einem Bericht der Direktorin hervorgehe, dass der Schüler eine dauernde Gefährdung der Mitschüler darstelle. Trotz zahlreicher Gespräche mit den Erziehungsberechtigten und einer Verhaltensvereinbarung mit der Schule zeige der Schüler keine Besserung seines Verhaltens. Trotz bestens organisierter schulischer Unterstützung habe es immer wieder massive Probleme gegeben. Er habe wiederholt die Mitschüler/innen beschimpft und Lehrer/innen sowie Mitschüler/innen verbal und auch körperlich attackiert. Am 31.05.2017 habe der Beschwerdeführer die Lehrerinnen beschimpft und attackiert sowie mutwillig Schulinventar zerstört, was andere Schüler/innen geschockt und verstört habe. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge für vier Wochen vom Unterricht suspendiert worden. Die Schulkonferenz habe sich in ihrer Beratung gem. § 49 Abs 2 SchUG nach Abwägung der Gründe, welche für und gegen einen Ausschluss sprachen, den Antrag damit begründet, dass bei Weiterverbleib des Beschwerdeführers die Sittlichkeit und Sicherheit der anderen Schüler gefährdet sei.Die Schulkonferenz habe sich in ihrer Beratung gem. Paragraph 49, Absatz 2, SchUG nach Abwägung der Gründe, welche für und gegen einen Ausschluss sprachen, den Antrag damit begründet, dass bei Weiterverbleib des Beschwerdeführers die Sittlichkeit und Sicherheit der anderen Schüler gefährdet sei.
- Mit Schreiben vom 22.12.2017 erhob der mj. Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlich vertretene gesetzliche Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Der Begründung ist auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß zu entnehmen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer deutlich entfernten Schule eine unzulässige Schikane darstelle. Der Beschwerdeführer sei krank und leide an Asperger-Autismus, das Verhalten sei nicht willkürlich, sondern Ausfluss seiner Erkrankung. Im Bescheid würden unsubstantiiert Attacken des Beschwerdeführers behauptet, ohne dass ein konkreter Sachverhalt dargestellt würde. Dem Beschwerdeführer werde das Durchschlagen einer Schultüre vorgeworfen; er sei jedoch eingesperrt worden und habe versucht, sich zu befreien. Das Einsperren stelle den Straftatbestand der Entziehung der persönlichen Freiheit dar. Der Beschwerdeführer sei aus der gewohnten Umgebung herausgerissen worden; dies ziehe bei gegebenem Krankheitsbild schwere gesundheitliche Nachteile mit sich.
- Am 09.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Am 10.04.2018 langte auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine im Akt angesprochene Dokumentation aller Vorfälle rund um die Person des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2.
§ 49Abs. 1 Sch
UG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
§ 47Sch
UG oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.2.2.
Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, SchUG oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Die zuständige Schulbehörde hat
§ 49Abs. 3 Sch
UG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
§ 20Abs. 2 Sch
UG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.Die zuständige Schulbehörde hat
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
Paragraph 20, Absatz 2, SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: 2.
- Der angefochtene Bescheid stützt sich im Spruch ausdrücklich auf § 49 Abs 3 SchUG (Suspendierung bei Gefahr in Verzug), nimmt jedoch die in Abs 3 geforderte zeitliche Befristung (höchstens vier Wochen) nicht vor, sondern weist den Beschwerdeführer offenbar auf Dauer der XXXX zu.2.
- Der angefochtene Bescheid stützt sich im Spruch ausdrücklich auf Paragraph 49, Absatz 3, SchUG (Suspendierung bei Gefahr in Verzug), nimmt jedoch die in Absatz 3, geforderte zeitliche Befristung (höchstens vier Wochen) nicht vor, sondern weist den Beschwerdeführer offenbar auf Dauer der römisch 40 zu. In der Begründung wird der Bescheid hingegen auf § 49 Abs 1 SchUG gestützt, ohne dass die in § 49 Abs 2 SchUG normierten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (Recht auf Stellungnahme des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten, Zustellung einer Zweitschrift des Antrages auf Ausschluss des Schülers) gewahrt wurden.In der Begründung wird der Bescheid hingegen auf Paragraph 49, Absatz eins, SchUG gestützt, ohne dass die in Paragraph 49, Absatz 2, SchUG normierten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (Recht auf Stellungnahme des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten, Zustellung einer Zweitschrift des Antrages auf Ausschluss des Schülers) gewahrt wurden. Zudem fehlt die Auseinandersetzung mit der von § 49 Abs 1 SchUG vorgesehenen Prognoseentscheidung: Dabei hat die Schulbehörde die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).Zudem fehlt die Auseinandersetzung mit der von Paragraph 49, Absatz eins, SchUG vorgesehenen Prognoseentscheidung: Dabei hat die Schulbehörde die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187). 2.
- Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Entscheidung der Schulkonferenz und dem Antrag an die Schulbehörde insbesondere jene Dokumentation aller Vorfälle rund um die Person des Beschwerdeführers zugrunde lag, welche erst nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht seitens der Schule und in weiterer Folge durch die belangte Behörde vorgelegt wurde. Diese Dokumentation beschreibt für das Verhalten des Beschwerdeführers an zahlreichen Schultagen und in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen. Tatsächlich sind der Dokumentation sowohl Handgreiflichkeiten als auch zahlreiche verbale Entgleisungen im Verhalten zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern (Ausrufe wie zB "Du verficktes Hurenkind") und Lehrerinnen ("Ihr könnt mich alle am Arsch lecken!"; "Ihr Lehrer seid alle Gfrastsackeln und bestechlich!"; "Scheißtrottel"; "Schleich Dich!", "Seid's olle scheiß Huren!", Zeigen des Mittelfingers), das unbegründete Verlassen von Unterrichtsräumlichkeiten (zB mit Kommentaren, wonach er "auf alles scheiße"), Aggressionen gegenüber Lehrerinnen (Zupacken am Handgelenk, Bewerfen mit Jausenbox; Aus-der-Hand-Reißen von Unterlagen und Zerreißen ebendieser; Bewerfen der Direktorin mit einem Schuh) und genereller Art (Herumwerfen mit zB einer Schere, einem Radiergummi oder einer Flasche), Nachstellen von Kopulationsszenen mit Plüschtieren ("De ficken miteinander"). 2.
- Diese Dokumentation ist als besonders ausführlich sowie als ausgewogen zu bezeichnen, da sie sich nicht nur auf negative Aspekte beschränkt, sondern auch ausführlich auf positive Entwicklungen des Beschwerdeführers Bezug nimmt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Judikatur des VwGH eine allenfalls unterlaufende Verletzung der in § 49 Abs 2 SchUG normierten Verfahrensvorschriften "in der unteren Instanz" nicht wesentlich ist, wenn der Beschwerdeführer auch nicht im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit hatte, alles das vorzubringen, was er bzw. seine Erziehungsberechtigten seinerzeit vorgebracht hätten (VwGH 16.09.1977, 1979/77). Diesem Erkenntnis ist jedoch zu entnehmen, dass es im zugrundeliegenden Sachverhalt zu einer telefonischen und schriftlichen Vorladung der Erziehungsberechtigten durch die Schule gekommen war, wobei die Erziehungsberechtigten in weiterer Folge nicht erschienen. Somit lässt sich der dem genannten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichen.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Judikatur des VwGH eine allenfalls unterlaufende Verletzung der in Paragraph 49, Absatz 2, SchUG normierten Verfahrensvorschriften "in der unteren Instanz" nicht wesentlich ist, wenn der Beschwerdeführer auch nicht im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit hatte, alles das vorzubringen, was er bzw. seine Erziehungsberechtigten seinerzeit vorgebracht hätten (VwGH 16.09.1977, 1979/77). Diesem Erkenntnis ist jedoch zu entnehmen, dass es im zugrundeliegenden Sachverhalt zu einer telefonischen und schriftlichen Vorladung der Erziehungsberechtigten durch die Schule gekommen war, wobei die Erziehungsberechtigten in weiterer Folge nicht erschienen. Somit lässt sich der dem genannten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichen. Im angefochtenen Bescheid wurde - mit Ausnahme des Vorfalles vom 31.05.2017 - nur allgemein und unsubstantiiert auf Probleme mit dem Beschwerdeführer Bezug genommen. Diese problematische Situation lässt sich zwar zweifelsfrei und nachvollziehbar zusammengefasst der umfassenden und detaillierten Dokumentation des Verhaltens des Beschwerdeführers entnehmen, doch wurde diese Dokumentation nicht den Eltern des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und ihnen auch keine Gelegenheit gegeben, sich zu dieser zu äußern. 2.
- Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Verhalten gewissermaßen nicht vorsätzlich gesetzt wurde, sondern durch seine Grunderkrankung (Asperger-Autismus) bedingt ist, ist ihm zu entgegnen, dass § 49 SchUG nicht auf Vorsatz abstellt, sondern einzig und alleine auf die Frage, ob vom Schüler eine Gefährdung ausgeht.2.
- Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Verhalten gewissermaßen nicht vorsätzlich gesetzt wurde, sondern durch seine Grunderkrankung (Asperger-Autismus) bedingt ist, ist ihm zu entgegnen, dass Paragraph 49, SchUG nicht auf Vorsatz abstellt, sondern einzig und alleine auf die Frage, ob vom Schüler eine Gefährdung ausgeht. 2.
- Da seitens der belangten Behörde wesentliche Verfahrensrechte der beschwerdeführenden Partei nicht beachtet wurden und der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit nur ansatzweise ermittelt wurde, ist zusammengefasst der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.
- Da seitens der belangten Behörde wesentliche Verfahrensrechte der beschwerdeführenden Partei nicht beachtet wurden und der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit nur ansatzweise ermittelt wurde, ist zusammengefasst der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war der Bescheid nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Folglich war der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2182929.1.00