Obsah (8)
§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW161 2178356-1 SpruchW161 2178356-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als E
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.04.2019 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.04.2019 erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er (seit 2010) verwitwet sei und Somali spreche. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Rahawayn an. Er habe von XXXX bis XXXX eine Grundschule in Mogadischu besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt (bis 01.01.2010) als Verkäufer gearbeitet. Er habe in Mogadischu gelebt.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er (seit 2010) verwitwet sei und Somali spreche. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Rahawayn an. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 eine Grundschule in Mogadischu besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt (bis 01.01.2010) als Verkäufer gearbeitet. Er habe in Mogadischu gelebt. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Somalia im März 2016 gefasst. Er sei über Kenia, Uganda, den Sudan und Libyen nach Italien und weiter nach Österreich gereist. Die Reise habe ein Schlepper organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Somalia nicht sicher sei. Es gebe immer Krieg und seine Frau sei im Krieg gestorben. Er brauche Sicherheit für seine Kinder. Al Shabaab mache in Somalia alles kaputt. Bei einer Rückkehr habe er Angst und fürchte um sein Leben. In Somalia würden noch sein Sohn (6 Jahre), seine Tochter (8 Jahre), seine Eltern, seine beiden Brüder sowie seine drei Schwestern leben. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen.
- Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somali niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Nach Befragung gab er an, dass bei der Erstbefragung alles in Ordnung gewesen sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe. Es habe nur bezüglich des Datums zwei Fehler gegeben. Seine Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und den Fluchtgrund würden der Wahrheit entsprechen. Er habe aber nicht alle Probleme, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes veranlasst hätte, schildern können. Dies deshalb, da er krank gewesen sei und die Erstbefragung nur kurz gedauert habe. Er habe schon den Fluchtgrund angegeben, aber nur kurz. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er dem Clan der Rahanweyn/ XXXX / XXXX angehöre. Seine Ehefrau sei am XXXX verstorben. Er habe bis zu seiner Flucht in Mogadischu, im Bezirk XXXX , gelebt. Seine beiden Kinder würden bei seiner Mutter im Bezirk XXXX leben. Eine Schwester sei im März 2017 an einer Krankheit verstorben. Zudem würden zwei Onkel väterlicherseits in Mogadischu leben. Er habe von 2003 bis 2006 eine Grundschule in Mogadischu, im Bezirk XXXX , besucht. Von 2003 bis 2006 habe er als Verkäufer im Handel gearbeitet und von 2015 bis 2016 habe er als Verkäufer für Autoersatzteile gearbeitet. Zwischen 2006 und 2015 sei Krieg gewesen und er sei viel unterwegs und ein Jahr in XXXX gewesen. Er sei auch in anderen Teilen Mogadischus gewesen. Durch seine Arbeit habe er ganz normal leben können. Seine Familie besitze in Somalia ein Haus und zwei Grundstücke. Er habe im Februar 2007 im Bezirk XXXX in Mogadischu traditionell geheiratet. Zu seinem Fluchtweg gab er ergänzend an, dass er am XXXX mit dem Flugzeug nach Nairobi geflogen sei. Er habe 8.000 USD für die Schleppung bezahlt. Das Geld habe er von seinen Eltern erhalten, welche ein Haus verkauft hätten. Er habe einen gefälschten Reisepass gehabt.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er dem Clan der Rahanweyn/ römisch 40 / römisch 40 angehöre. Seine Ehefrau sei am römisch 40 verstorben. Er habe bis zu seiner Flucht in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , gelebt. Seine beiden Kinder würden bei seiner Mutter im Bezirk römisch 40 leben. Eine Schwester sei im März 2017 an einer Krankheit verstorben. Zudem würden zwei Onkel väterlicherseits in Mogadischu leben. Er habe von 2003 bis 2006 eine Grundschule in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , besucht. Von 2003 bis 2006 habe er als Verkäufer im Handel gearbeitet und von 2015 bis 2016 habe er als Verkäufer für Autoersatzteile gearbeitet. Zwischen 2006 und 2015 sei Krieg gewesen und er sei viel unterwegs und ein Jahr in römisch 40 gewesen. Er sei auch in anderen Teilen Mogadischus gewesen. Durch seine Arbeit habe er ganz normal leben können. Seine Familie besitze in Somalia ein Haus und zwei Grundstücke. Er habe im Februar 2007 im Bezirk römisch 40 in Mogadischu traditionell geheiratet. Zu seinem Fluchtweg gab er ergänzend an, dass er am römisch 40 mit dem Flugzeug nach Nairobi geflogen sei. Er habe 8.000 USD für die Schleppung bezahlt. Das Geld habe er von seinen Eltern erhalten, welche ein Haus verkauft hätten. Er habe einen gefälschten Reisepass gehabt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "A: Als meine Frau Mitte Oktober 2010 gestorben ist, bin ich mit meinen Kindern nach XXXX geflüchtet, da in Mogadischu Krieg war. Als ich in XXXX war sind Mitte 2011 3 Mitglieder von Al Shabab zu mir nach Hause gekommen. Ich war zuhause und hörte Musik, die 3 Männer traten gewaltsam ein und haben mich zu Ihrem Stützpunkt verschleppt, wo sie mich eine Woche lang festhielten und folterten. Einer hat mich verurteilt und ausgepeitscht, ich erhielt 100 Peitschenhiebe, dies geschah öffentlich. Auch die Haare wurden mir ausgerissen. Nach dieser einen Woche wurde ich wieder freigelassen, da durch die Folter und die Auspeitschung meine Verurteilung erledigt war. Am Tag nach meiner Entlassung kehrte einer dieser 3 ersten Männer wieder zu mir nach Hause zurück und unterhielt sich mit meinem Großvater. Er erpresste ihn, dass wir entweder Geld zahlen müsste oder bei ihnen mitmachen. Da entschieden wir, dass wir XXXX wieder verlassen würden und nach Mogadischu zurückkehrten, da wir weder zahlen konnten noch mitmachen wollten. Ich habe in Mogadischu lange Arbeit gesucht, aber keine gefunden, erst im Jahr 2015 ist mir dies gelungen. Am 03.01.2016 kamen zwei Männer zu mir an meinen Arbeitsplatz. Ich arbeitete in einer Werkstatt, das Geschäft für die Ersatzteile war dort angeschlossen und recht groß. Sie bestellten bei mir ein Ersatzteil, das ich ihnen verkaufte, der Mechaniker baute es ihnen gleich ein. Ein Mann kam dann zurück und fragte mich, ob ich die ausgebauten Teile verkaufen würde. Er bot mir an, ich solle sie nicht in den Müll werfen sondern auf der Seite lassen und verkaufen, er gäbe mir gutes Geld. Ich dachte mir schon, er sei ein Mitglied von Al Shabab, aber sagte nichts sondern ging zum Schein auf sein Angebot ein. Ich wollte dies danach meinem Chef melden und bin vor die Tür gegangen, um in einem benachbarten Cafe mit meinem Chef zu telefonieren, ein Kollege hatte derweil das Geschäft im Auge. Ich konnte meinen Chef nicht erreichen, aber durch Zufall war ein Polizist im Cafe - der Polizeistützpunkt war nicht sehr weit weg von unserer Werkstatt - anwesend, den ich daraufhin über das seltsame Angebot und meinen Verdacht, dass es ein Al Shabab Mitglied sei, informierte.Der Polizist informierte seinen Stützpunkt und dann kam ein Auto voller Polizisten, die den Kollegen des Mannes, der mir das Angebot machte, verhafteten und ihr Auto konfiszierte. Ich wurde als Zeuge zur Polizei gebeten und machte dort meine Aussage. Man bedankte sich bei mir und teilte mir mit, dass diese 2 Männer schon lange gesucht wurden, warnte mich aber auch, dass ich aufpassen solle, bis sie den zweiten Mann verhaften würden. Mein Chef hat mich dann gekündigt, da er Angst um sein Geschäft und seine Zukunft hatte wegen Al Shabab. Am gleichen Tag attackierte Al Shabab aber leider meinen dann schon ehemaligen Arbeitsplatz, wobei mein Chef getötet wurde. Gegen Mitternacht an diesem Tag bekam ich einen Anruf von einer anonymen Nummer, bei dem ich bedroht wurde. Ich sei ein Spion, mein Chef wurde schon ermordet und ich würde folgen. Ich hatte dann sehr große Angst und schilderte meiner Familie den Vorfall. Mein Vater ging am nächsten Morgen zur Polizei und erstattete Anzeige, doch die Polizei konnte ihm meine Sicherheit nicht garantieren, er bekam nur eine Nummer um anzurufen, wenn etwas geschähe. Dann habe ich Somalia verlassen"."A: Als meine Frau Mitte Oktober 2010 gestorben ist, bin ich mit meinen Kindern nach römisch 40 geflüchtet, da in Mogadischu Krieg war. Als ich in römisch 40 war sind Mitte 2011 3 Mitglieder von Al Shabab zu mir nach Hause gekommen. Ich war zuhause und hörte Musik, die 3 Männer traten gewaltsam ein und haben mich zu Ihrem Stützpunkt verschleppt, wo sie mich eine Woche lang festhielten und folterten. Einer hat mich verurteilt und ausgepeitscht, ich erhielt 100 Peitschenhiebe, dies geschah öffentlich. Auch die Haare wurden mir ausgerissen. Nach dieser einen Woche wurde ich wieder freigelassen, da durch die Folter und die Auspeitschung meine Verurteilung erledigt war. Am Tag nach meiner Entlassung kehrte einer dieser 3 ersten Männer wieder zu mir nach Hause zurück und unterhielt sich mit meinem Großvater. Er erpresste ihn, dass wir entweder Geld zahlen müsste oder bei ihnen mitmachen. Da entschieden wir, dass wir römisch 40 wieder verlassen würden und nach Mogadischu zurückkehrten, da wir weder zahlen konnten noch mitmachen wollten. Ich habe in Mogadischu lange Arbeit gesucht, aber keine gefunden, erst im Jahr 2015 ist mir dies gelungen. Am 03.01.2016 kamen zwei Männer zu mir an meinen Arbeitsplatz. Ich arbeitete in einer Werkstatt, das Geschäft für die Ersatzteile war dort angeschlossen und recht groß. Sie bestellten bei mir ein Ersatzteil, das ich ihnen verkaufte, der Mechaniker baute es ihnen gleich ein. Ein Mann kam dann zurück und fragte mich, ob ich die ausgebauten Teile verkaufen würde. Er bot mir an, ich solle sie nicht in den Müll werfen sondern auf der Seite lassen und verkaufen, er gäbe mir gutes Geld. Ich dachte mir schon, er sei ein Mitglied von Al Shabab, aber sagte nichts sondern ging zum Schein auf sein Angebot ein. Ich wollte dies danach meinem Chef melden und bin vor die Tür gegangen, um in einem benachbarten Cafe mit meinem Chef zu telefonieren, ein Kollege hatte derweil das Geschäft im Auge. Ich konnte meinen Chef nicht erreichen, aber durch Zufall war ein Polizist im Cafe - der Polizeistützpunkt war nicht sehr weit weg von unserer Werkstatt - anwesend, den ich daraufhin über das seltsame Angebot und meinen Verdacht, dass es ein Al Shabab Mitglied sei, informierte.Der Polizist informierte seinen Stützpunkt und dann kam ein Auto voller Polizisten, die den Kollegen des Mannes, der mir das Angebot machte, verhafteten und ihr Auto konfiszierte. Ich wurde als Zeuge zur Polizei gebeten und machte dort meine Aussage. Man bedankte sich bei mir und teilte mir mit, dass diese 2 Männer schon lange gesucht wurden, warnte mich aber auch, dass ich aufpassen solle, bis sie den zweiten Mann verhaften würden. Mein Chef hat mich dann gekündigt, da er Angst um sein Geschäft und seine Zukunft hatte wegen Al Shabab. Am gleichen Tag attackierte Al Shabab aber leider meinen dann schon ehemaligen Arbeitsplatz, wobei mein Chef getötet wurde. Gegen Mitternacht an diesem Tag bekam ich einen Anruf von einer anonymen Nummer, bei dem ich bedroht wurde. Ich sei ein Spion, mein Chef wurde schon ermordet und ich würde folgen. Ich hatte dann sehr große Angst und schilderte meiner Familie den Vorfall. Mein Vater ging am nächsten Morgen zur Polizei und erstattete Anzeige, doch die Polizei konnte ihm meine Sicherheit nicht garantieren, er bekam nur eine Nummer um anzurufen, wenn etwas geschähe. Dann habe ich Somalia verlassen". Auf Befragung gab der Beschwerdeführer in der Folge an, dass er alles erzählt habe und er keine weiteren Gründe mehr vorzubringen habe. Nach Rückübersetzung gab er erneut an, alle Gründe vorgebracht zu haben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen befragt und gab an: "F: Ihre Frau starb im Oktober
- Wodurch? A: Sie starb am XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass es in der Nähe unserer Wohngegend einen Anschlag gab. Dabei wurde sie schwer verletzt und ist ihren Verletzungen erlegen.A: Sie starb am römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass es in der Nähe unserer Wohngegend einen Anschlag gab. Dabei wurde sie schwer verletzt und ist ihren Verletzungen erlegen. F: Sie verließen daraufhin Mogadischu und zogen nach XXXX , damals mitten im Gebiet von Al Shabab. Warum?F: Sie verließen daraufhin Mogadischu und zogen nach römisch 40 , damals mitten im Gebiet von Al Shabab. Warum? A: Im Bezirk XXXX und anderen Bezirken gab es intensive Kampfhandlungen. Die Regierung riet den Bewohnern an, diese Bezirke zu verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Angehöriger der Rahanweyn bin, und in XXXX sind viele von uns.A: Im Bezirk römisch 40 und anderen Bezirken gab es intensive Kampfhandlungen. Die Regierung riet den Bewohnern an, diese Bezirke zu verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Angehöriger der Rahanweyn bin, und in römisch 40 sind viele von uns. F: Sie schilderten, dass drei Männer gewaltsam in Ihr Haus eindrangen und Sie verschleppten. Kannten Sie diese drei Männer? A: Nein. F: Wann geschah dies? A: Dies geschah im Juni
- F: Weswegen wurden Sie verurteilt? A: Ich habe oft Fußball gespielt und bin auch Raucher, auch meine Frisur und dass ich Musik hörte war der Grund, warum ich verurteilt wurde. Anmerkung: Der AW ist auch weiterhin Raucher. F: Sind Sie davor bereits auf Ihr nicht konformes Verhalten hingewiesen bzw. verwarnt worden? A: Ich schickte einen Brief an den Gouverneur, um eine Genehmigung für das Fußball spielen zu erhalten. Ich erhielt die Antwort, dass wir nur 3 Tage wöchentlich Fußball spielen dürften, dafür aber 4 Tage wöchentlich für Al Shabab tätig sein müssten. Dies lehnten wir aer ab und entschieden, dann lieber das Fußball spielen zu lassen. F: Haben Sie das Fußball spielen gelassen? A: Nein. F: Womit und wie wurden Sie ausgepeitscht? A: Wir waren zu dritt, zwei wurden zum Tode verurteilt, ich wurde öffentlich ausgepeitscht. Urteil und Vollstreckung wurden öffentlich vollzogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auf dem Boden kniete mit auf dem Rücken gebundenen Händen. Dann kam ein Mann und gab mir mit einer Art Gürtel 100 Hiebe auf den oberen Rücken. F: Haben Sie von Ihrer Bestrafung Narben davongetragen? A: Ich habe von der Folterung Narben am Hinterkopf. Anmerkung: Am Hinterkopf sind kaum erkennbare Narben sichtbar. A: Am Rücken habe ich keine Narben, ich wurde nicht sehr fest geschlagen. Die Gesetze des Islam besagen, dass wenn man ausgepeitscht wird, man unter der Achsel einen Koran tragen müsse, dann wird man ausgepeitscht. Dies heißt, dass man nicht heftig gepeitscht wird. F: Waren Ihre Kinder in XXXX bei Ihnen?F: Waren Ihre Kinder in römisch 40 bei Ihnen? A: Ja. F: Wann sind Sie nach Mogadischu zurückgekehrt? A: Anfang
- F: Also ca. ein halbes Jahr nach dieser Bestrafung? A: Ja. F: Wovon haben Sie in XXXX und nach Ihrer Rückkehr nach Mogadischu gelebt?F: Wovon haben Sie in römisch 40 und nach Ihrer Rückkehr nach Mogadischu gelebt? A: Mein Vater ist Mitarbeiter von der Regierung, er versorgte uns mit. Nachgefragt gebe ich an, dass er uns nach XXXX Geld geschickt hat.A: Mein Vater ist Mitarbeiter von der Regierung, er versorgte uns mit. Nachgefragt gebe ich an, dass er uns nach römisch 40 Geld geschickt hat. F: Können Sie das vorgeschlagene Geschäft des Al Shabab Mannes genauer erklären? A: Während das neue Teil in deren Auto im Werkstattbereich eingebaut wurde, sahen die beiden Männer diverse nicht benötigte Teile in der Werkstatt. Daraufhin kam der eine Mann zu mir und schlug mir vor, ihm diese nicht benötigten Teile zu verkaufen. Ich solle für ihn diese Teile sammeln und auf die Seite legen, er würde sie mir für einen guten Preis abkaufen. F: Woraus schlossen Sie, dass dieser Mann von Al Shabab sein müsse? A: Weil die Mitglieder von Al Shabab Schrott bei Anschlägen verwendete. Nachgefragt gebe ich an, dass es um Schrauben und andere metallische Kleinteile ging, die von Al Shabab in ihren Sprengsätzen verwendet werden. F: Womit konkret wurden Sie bei dem Drohanruf bedroht? A: Es war gegen Mitternacht. Mir wurde gesagt, dass sie meinen chef ermordet hätten und mich auch umbringen würden. F: Woher hatte der anonyme Anrufer Ihre Telefonnummer? A: Auf unserem Geschäft war ein Schild, darauf waren auch die Nummer meines Chefs sowie meine Nummer geschrieben, falls jemand etwas bräuchte." Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Heimat nicht vorbestraft sei und auch nicht von der Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstigen Behörden gesucht werde. Er sei nicht von somalischen Behörden festgenommen oder verhaftet worden und habe persönlich keine Probleme mit somalischen Behörden gehabt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen und sei nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch sei er aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht im Herkunftsstaat verfolgt worden. Bis auf die angeführten Vorfälle habe es weder von staatlicher, noch von privater Seite Übergriffe gegeben. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Al Shabaab entweder sofort ermorden oder ihn verhaften, verurteilen oder hinrichten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia
§ 46FPG zulässig sei.
In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan der Rahanweyn, Subclan der XXXX , Subsubclan der XXXX an und sei der muslimischen Religion zugehörig. Er habe in Mogadischu gelebt, sei verwitwet und habe zwei Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Es stehe fest, dass er von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde. Auch eine persönliche Bedrohung habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Antragsteller habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannte. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan der Rahanweyn, Subclan der römisch 40 , Subsubclan der römisch 40 an und sei der muslimischen Religion zugehörig. Er habe in Mogadischu gelebt, sei verwitwet und habe zwei Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Es stehe fest, dass er von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde. Auch eine persönliche Bedrohung habe nicht festgestellt werden können. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Antragsteller habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannte. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Weiters traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage in Somalia mit Stand 27.06.
- Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angegeben habe, dass Somalia nicht sicher sei, seine Frau bei den Kämpfen gestorben wäre und er um die Sicherheit seiner Kinder fürchte bzw. Al Shabaab ganz Somalia zerstöre, während er dann in der niederschriftlichen Einvernahme sein Vorbringen detaillierter geschildert und sein Fluchtvorbringen massiv gesteigert habe. Seine Angaben zum Tod der Ehefrau, welche Opfer eines Anschlages im Zuge der Kämpfe um Mogadischu im Oktober 2010 geworden sei, sowie die Binnenflucht nach XXXX und seine Rückkehr nach Mogadischu Anfang 2012 seien nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt worden. Seine Schilderungen hinsichtlich der Ereignisse am 03.01.2016 und den Tagen darauf, als er auf seinem Arbeitsplatz zwei Al Shabaab Mitglieder identifiziert habe, würden eine massive Steigerung seines ursprünglichen Fluchtvorbringens bzw. ein gänzlich neues Fluchtvorbringen darstellen, welches nicht glaubhaft sei. Die Menge an Metallschrott bzw. metallischen Kleinteilen, welche man bei improvisierten Sprengsätzen verwende, würde sich im Allgemeinen in haushaltsüblichen bzw. im normal erwerbsfähigen Maß halten, weswegen diese auch problemlos an jedem Schrottplatz bzw. vollkommen unauffällig in jedem Haushaltsladen etc. erwerblich seien. Es gebe daher keinen denkbaren Grund, warum Al Shabaab auf verschwörerische Art und Weise vom Beschwerdeführer für teures Geld diesen Metallschrott erwerben hätte sollen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er durch das Kaufinteresse am Metallschrott auf terroristische Absichten geschlossen habe, seien nicht plausibel. Eine logische Reaktion wäre eher gewesen, den Kunden an den Chef zu verweisen. Sein Verhalten, wonach er fluchtartig das Geschäft verlassen habe, um telefonisch den Chef zu kontaktieren und bei dessen Nichterreichbarkeit eine durch Zufall anwesenden Polizisten angesprochen habe, sei nicht glaubwürdig und nicht plausibel. Seine Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr seien in ihrer Gesamtheit widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel und würden lediglich ein nachträglich vorgebrachtes Konstrukt darstellen, um die Chancen zur Erlangung eines Asylstatus zu optimieren. Sein ursprüngliches Vorbringen, wonach er sein Heimatland aufgrund der unsicheren Gesamtsituation verlassen habe, sei glaubhaft. Die Behörde verkenne nicht die wirtschaftliche schwierige Lage in Somalia, es könne dem Beschwerdeführer aber als jungen gesunden Mann zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem würde er in Mogadischu über familiäre Kontakte verfügen, sei dort aufgewachsen und habe sich dort jahrelang seinen Lebensunterhalt verdient. Auch werde ihm die Wiedereingliederung in Mogadischu dadurch um einiges leichter fallen, da er dort über eine Familie und deren Besitztümer verfüge. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in Somalia nicht in der Lage sein solle, sich ein neues Leben aufzubauen.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angegeben habe, dass Somalia nicht sicher sei, seine Frau bei den Kämpfen gestorben wäre und er um die Sicherheit seiner Kinder fürchte bzw. Al Shabaab ganz Somalia zerstöre, während er dann in der niederschriftlichen Einvernahme sein Vorbringen detaillierter geschildert und sein Fluchtvorbringen massiv gesteigert habe. Seine Angaben zum Tod der Ehefrau, welche Opfer eines Anschlages im Zuge der Kämpfe um Mogadischu im Oktober 2010 geworden sei, sowie die Binnenflucht nach römisch 40 und seine Rückkehr nach Mogadischu Anfang 2012 seien nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt worden. Seine Schilderungen hinsichtlich der Ereignisse am 03.01.2016 und den Tagen darauf, als er auf seinem Arbeitsplatz zwei Al Shabaab Mitglieder identifiziert habe, würden eine massive Steigerung seines ursprünglichen Fluchtvorbringens bzw. ein gänzlich neues Fluchtvorbringen darstellen, welches nicht glaubhaft sei. Die Menge an Metallschrott bzw. metallischen Kleinteilen, welche man bei improvisierten Sprengsätzen verwende, würde sich im Allgemeinen in haushaltsüblichen bzw. im normal erwerbsfähigen Maß halten, weswegen diese auch problemlos an jedem Schrottplatz bzw. vollkommen unauffällig in jedem Haushaltsladen etc. erwerblich seien. Es gebe daher keinen denkbaren Grund, warum Al Shabaab auf verschwörerische Art und Weise vom Beschwerdeführer für teures Geld diesen Metallschrott erwerben hätte sollen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er durch das Kaufinteresse am Metallschrott auf terroristische Absichten geschlossen habe, seien nicht plausibel. Eine logische Reaktion wäre eher gewesen, den Kunden an den Chef zu verweisen. Sein Verhalten, wonach er fluchtartig das Geschäft verlassen habe, um telefonisch den Chef zu kontaktieren und bei dessen Nichterreichbarkeit eine durch Zufall anwesenden Polizisten angesprochen habe, sei nicht glaubwürdig und nicht plausibel. Seine Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr seien in ihrer Gesamtheit widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel und würden lediglich ein nachträglich vorgebrachtes Konstrukt darstellen, um die Chancen zur Erlangung eines Asylstatus zu optimieren. Sein ursprüngliches Vorbringen, wonach er sein Heimatland aufgrund der unsicheren Gesamtsituation verlassen habe, sei glaubhaft. Die Behörde verkenne nicht die wirtschaftliche schwierige Lage in Somalia, es könne dem Beschwerdeführer aber als jungen gesunden Mann zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem würde er in Mogadischu über familiäre Kontakte verfügen, sei dort aufgewachsen und habe sich dort jahrelang seinen Lebensunterhalt verdient. Auch werde ihm die Wiedereingliederung in Mogadischu dadurch um einiges leichter fallen, da er dort über eine Familie und deren Besitztümer verfüge. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in Somalia nicht in der Lage sein solle, sich ein neues Leben aufzubauen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Somalia mehrmals von der Al Shabaab bedroht worden sei. Eines Tages sei er zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht worden und habe massive Folter erleiden müssen. Da er nach seiner Freilassung abermals durch die Al Shabaab bedroht worden sei (er habe ein Mitglied der Al Shabaab verraten) und er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Soweit das Bundesamt behaupte, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben in der Erstbefragung und der Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme widersprochen habe, so werde dem entgegnet, dass er seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme lediglich konkretisiert habe. Dies stehe ihm auch zu, da sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Somit habe er erst im Rahmen der Einvernahme die Bedrohungen der Al Shabaab schildern können. Auch habe er die Al Shabaab sehr wohl während der Erstbefragung erwähnt und gesagt, dass die Al Shabaab alles kaputt mache. Die konkreten Bedrohungen habe er erst vor der Behörde ausführen können, da er erst dort die Zeit dazu bekommen habe. Zum Vorwurf bezüglich des Metallschrots werde angemerkt, dass eine Terrororganisation wie die Al Shabaab völlig undurchschaubar sei. Für was genau diese die Ersatzteile haben hätten wollen, wisse er auch nicht. Es sei aber offensichtlich, dass Al Shabaab diese für die Ausführung ihrer Attentate benötige. Wie sonst hätte er aus ihrem Angebot sonst schließen können, dass es sich dabei um zwei Mitglieder der Al Shabaab handle. Auch würde sich die Behörde in ihrer Begründung widersprechen. Seine Fluchtgeschichte sei kein gedankliches Konstrukt, sondern nachvollziehbar und plausibel. Al Shabaab sei in ganz Somalia (auch in Mogadischu) präsent und verübe sehr häufig blutige Anschläge. Dazu werde auf Berichte von Anfang 2017 verwiesen. Der Beschwerdeführer könne sich als Clanzugehöriger der Rahanwayn, einer Clanminderheit, im Falle einer Verfolgung, Zwangsrekrutierung oder Folter durch die Al Shabaab nicht an den Schutz seines Clans wenden. Auch polizeilicher Schutz könne nicht in Anspruch genommen werde, da diese in Somali ineffektiv sei. Dazu werde ebenfalls auf einen Bericht verwiesen, woraus hervorgehe, dass die Anreize für Polizisten für die Al Shabaab zu arbeiten sehr groß wären. Da in Somalia Dürre herrschen, wäre ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch würde Kenia massenhaft Flüchtlinge nach Somalia zurückschicken und würden Somalier und Jemeniten aufgrund des anhaltenden Krieges zurückkehren bzw. nach Somalia flüchten, weshalb die Hungernot noch verstärkt werde. Zudem werde auf die Anfrage der Staatendokumentation vom 07.06.2017 "Somalia Versorgung mit Grundnahrungsmittel in Mogadischu" verwiesen, wonach auch in Mogadischu eine äußerst mangelhafte Versorgung hinsichtlich Grundnahrungsmittel bestehe. Bei einer Rückkehr nach Somalia (auch nach Mogadischu) wäre er in seinen Rechten nach Art. 2, Art. 3 EMRK verletzt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Somalia mehrmals von der Al Shabaab bedroht worden sei. Eines Tages sei er zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht worden und habe massive Folter erleiden müssen. Da er nach seiner Freilassung abermals durch die Al Shabaab bedroht worden sei (er habe ein Mitglied der Al Shabaab verraten) und er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Soweit das Bundesamt behaupte, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben in der Erstbefragung und der Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme widersprochen habe, so werde dem entgegnet, dass er seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme lediglich konkretisiert habe. Dies stehe ihm auch zu, da sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Somit habe er erst im Rahmen der Einvernahme die Bedrohungen der Al Shabaab schildern können. Auch habe er die Al Shabaab sehr wohl während der Erstbefragung erwähnt und gesagt, dass die Al Shabaab alles kaputt mache. Die konkreten Bedrohungen habe er erst vor der Behörde ausführen können, da er erst dort die Zeit dazu bekommen habe. Zum Vorwurf bezüglich des Metallschrots werde angemerkt, dass eine Terrororganisation wie die Al Shabaab völlig undurchschaubar sei. Für was genau diese die Ersatzteile haben hätten wollen, wisse er auch nicht. Es sei aber offensichtlich, dass Al Shabaab diese für die Ausführung ihrer Attentate benötige. Wie sonst hätte er aus ihrem Angebot sonst schließen können, dass es sich dabei um zwei Mitglieder der Al Shabaab handle. Auch würde sich die Behörde in ihrer Begründung widersprechen. Seine Fluchtgeschichte sei kein gedankliches Konstrukt, sondern nachvollziehbar und plausibel. Al Shabaab sei in ganz Somalia (auch in Mogadischu) präsent und verübe sehr häufig blutige Anschläge. Dazu werde auf Berichte von Anfang 2017 verwiesen. Der Beschwerdeführer könne sich als Clanzugehöriger der Rahanwayn, einer Clanminderheit, im Falle einer Verfolgung, Zwangsrekrutierung oder Folter durch die Al Shabaab nicht an den Schutz seines Clans wenden. Auch polizeilicher Schutz könne nicht in Anspruch genommen werde, da diese in Somali ineffektiv sei. Dazu werde ebenfalls auf einen Bericht verwiesen, woraus hervorgehe, dass die Anreize für Polizisten für die Al Shabaab zu arbeiten sehr groß wären. Da in Somalia Dürre herrschen, wäre ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch würde Kenia massenhaft Flüchtlinge nach Somalia zurückschicken und würden Somalier und Jemeniten aufgrund des anhaltenden Krieges zurückkehren bzw. nach Somalia flüchten, weshalb die Hungernot noch verstärkt werde. Zudem werde auf die Anfrage der Staatendokumentation vom 07.06.2017 "Somalia Versorgung mit Grundnahrungsmittel in Mogadischu" verwiesen, wonach auch in Mogadischu eine äußerst mangelhafte Versorgung hinsichtlich Grundnahrungsmittel bestehe. Bei einer Rückkehr nach Somalia (auch nach Mogadischu) wäre er in seinen Rechten nach Artikel 2,, Artikel 3, EMRK verletzt.
- Mit Schreiben vom 12.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht am 19.03.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktuellen Länderberichtes zu Somalia (Stand 12.01.2018) geladen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 mit, dass es nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.
- Am 19.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an wie folgt: "R: Wie haben Sie in Somalia gelebt, was hat dazu geführt, dass Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich habe in Mogadischu gelebt im Bezirk XXXX . Wir haben in einem Haus gelebt mit meiner Mutter, meinen Geschwistern, zwei Brüder und drei Schwestern, meiner Frau, als sie noch gelebt hat, und meinen Kindern. Mein Vater hat für die Regierung gearbeitet und hat nicht bei uns geschlafen, er hat im Regierungsgebäude gelebt. Eine Schwester ist 2017 gestorben. Sie wurde krank, hatte keine medizinische Versorgung und ist dann gestorben. Mein Vater ist Polizist. Er bekommt 100 Dollar Gehalt im Monat und ich habe gearbeitet. Ich habe Autoersatzteile verkauft, ich war Verkäufer in dem Geschäft, daneben gab es auch eine angeschlossene Autowerkstatt. Ich war Angestellter.BF: Ich habe in Mogadischu gelebt im Bezirk römisch 40 . Wir haben in einem Haus gelebt mit meiner Mutter, meinen Geschwistern, zwei Brüder und drei Schwestern, meiner Frau, als sie noch gelebt hat, und meinen Kindern. Mein Vater hat für die Regierung gearbeitet und hat nicht bei uns geschlafen, er hat im Regierungsgebäude gelebt. Eine Schwester ist 2017 gestorben. Sie wurde krank, hatte keine medizinische Versorgung und ist dann gestorben. Mein Vater ist Polizist. Er bekommt 100 Dollar Gehalt im Monat und ich habe gearbeitet. Ich habe Autoersatzteile verkauft, ich war Verkäufer in dem Geschäft, daneben gab es auch eine angeschlossene Autowerkstatt. Ich war Angestellter. ... R: Erzählen Sie bitte, was für Ihre Flucht auslösend war. BF: AS-Männer haben nach mir gesucht. Sie sind zu mir in die Werkstatt gekommen und haben mich dort gesucht. ich war aber im Geschäft. Ich habe mich aber im Geschäft aufgehalten. Sie sind gekommen, um ihr Auto reparieren zu lassen. Dahinter steckten auch andere Gründe. Die AS haben mich gefragt, ob sie die nicht mehr brauchbaren Teile der alten Autos kaufen können. Zwei Männer kamen dann zu mir ins Geschäft. Ich sagte, "Ja", man kann das kaufen, aber man braucht etwas Zeit, um die ganzen Teile zusammenzusetzen. R: Wollten die AS spezielle Teile kaufen, die sie schon in der Werkstatt lagernd gesehen haben oder wollten sie dass ich anfallende Teile für sie aufhebe und sie dann verkaufe? BF: Sie wollten, dass ich für sie alte Teile sammle und sie dann anrufe, damit sie kommen, um diese abzuholen. Sie wollten eine Stoßstange für ihr Auto. Ich hatte den Verdacht, dass sie AS sind und wollte dann meinen Chef anrufen. R: Woran haben Sie erkannt, dass es Leute von AS sind? BF: Mein Vater war Polizist und er hat mir erzählt, dass man solche Schrotteile benötigt, um einen Anschlag zu verüben. Ich hatte den Verdacht, dass die Männer von AS sind, aber mein Verdacht hat sich bestätigt, sie wurden gezielt gesucht von der Regierung. Dort gab es ein Café und da saß ein Polizist. Mein Chef ging nicht ans Telefon. Ich erzählte dann dem Polizisten von meinen Verdacht, er sagte, die Inspektion sei in der Nähe, seine Kollegen könnten gleich kommen. Dann kam ein Polizeiauto mit Polizisten. Ich blieb in dem Café, ich hatte Angst, dass es eine Auseinandersetzung im Autogeschäft samt Werkstatt geben würde. Als das Polizeiauto kam, sprang einer der AS-Männer über die niedrige Mauer unserer Werkstatt, der andere wurde festgenommen, das Auto beschlagnahmt. Der festgenommene AS-Mann wurde zur Polizeistation gebracht, der Polizist sagte mir, dass ich auch bei der Polizeistation als Zeuge erscheinen muss. Die Polizisten haben mir mitgeteilt, dass die zwei Männer gefährlich sind und von der Polizei gesucht werden. Die Polizisten teilten mir auch mit, dass mein Leben in Gefahr sei, solange der andere Täter flüchtig wäre. Ich sollte bis zu seiner Festnahme zu Hause bleiben. Die Polizisten sagten mir, dass sie mich schützen werden. Sie haben mir ihre Nummer gegeben und sagten mir, dass ich jederzeit die nächste Polizeistation verständigen soll, wenn etwas passiert ist. Die Polizisten haben mir auch mitgeteilt, dass es sich bei den zwei AS Leuten um sehr gefährliche Männer handle, die bereits viele Anschläge verübt hätten. Dann rief mich mein Chef zurück und fragte mich, worum es geht. Ich erzählte ihm alles, was vorgefallen ist. Der Chef bekam Angst und sagte mir, ich sollte diese Anzeige nicht machen, jetzt ist sein Leben und seine Zukunft in Gefahr. Er sagte, er muss mich jetzt kündigen, weil ich ihn Gefahr bin. Ich ging dann gegen Mittag nach Hause. Ca. um 17:00 Uhr haben AS-Soldaten die Werkstatt und das Geschäft angegriffen. Sie haben auf das Geschäft geschossen, mein Chef wurde dabei getötet. Die AS-Männer sind geflüchtet. R: Gab es noch andere Angestellte in diesem Geschäft? BF: Ja, aber den anderen ist nichts passiert. R: Wie viele Angestellte gab es? BF: 6 Personen insgesamt, mein Chef und ich inklusive. Die anderen vier haben in der Werkstatt gearbeitet. R: Was passierte mit den anderen vier bei dem Anschlag? BF: Sie sind geflüchtet. Es passierte ihnen nichts. R: Wie haben Sie von dem Anschlag erfahren? BF: Einer der vier Mitarbeite hat mich angerufen und erzählte mir, dass der Chef dabei getötet wurde und den anderen die Flucht gelungen ist und mein Leben in Gefahr sei. R: Wie weit war Ihre Wohnung von Ihrem Arbeitsplatz entfernt? BF: Mit dem Auto ca. eine halbe Stunde. Dann wurde ich in der Nacht, um ca. 0:00 Uhr angerufen mit unterdrückter Nummer. Ein Mann war der Anrufer, er war ein AS. Er sagte, dass ich schuld sei, dass ein AS festgenommen wurde und ich hätte die Regierung verständigt, ich würde für die Regierung als Spion arbeiten und ein Spion gehöre für AS getötet, ich gehöre geköpft oder erschossen. Sie sagten, dass es ein AS-Gericht so sehen würde. Meine Ängste sind größer geworden, ich habe meinen Vater angerufen und gesagt, dass ich Polizeischutz brauche. Mein Vater sagte, er arbeite im Regierungsviertel, er werde aber mit der zuständigen Polizeistation sprechen. Mein Vater ging zur Polizeistation und hat mit seinen Kollegen darüber gesprochen. Sie meinten, dass sie keine Wache zu mir schicken können, ich bin ein normaler Zivilist, ich gehöre nicht zur Regierung. Ich habe den Polizeischutz nicht bekommen. Mir wurde dann klar, dass ich in Gefahr bin, nachdem mein Chef getötet wurde. Ich hatte Angst um mich, meine Kinder hatten bereits ihre Mutter verloren und ich musste für sie alleine sorgen. ... R: Was machen Sie, nachdem Sie Angst bekommen haben, als Ihr Chef getötet wurde? BF: Meine ganze Familie hatte Angst und AS sind gefährlich. Von ihnen ist alles zu erwarten. Sie könnten eine Granate werfen, ihnen ist egal, wer alles dabei stirbt. Dann hatte ich Angst im Haus zu bleiben, ich ging ins Haus meines Onkels. R: Haben Sie mit den Kindern alleine im Haus gelebt? BF: Nein, mit meiner Mutter, 2 Kindern, 3 Schwestern und 2 Brüdern. R: Sind dann alle von dem Haus weggegangen oder nur Sie? BF: Nur ich. Ich war die ganze Zeit im Haus beim Onkel, 24 Stunden am Tag habe ich das Haus nicht verlassen, weil ich Angst hatte, dass mich ein AS angreifen würde. AS kleiden sich wie die Zivilisten, man kann sie nicht erkennen. Ich hatte Angst, dass jeder, der vor mir steht, ein AS sein könnte. Dann hat meine Familie das besprochen. Um mich zu retten, haben sie einen Teil unseres Hauses verkauft, um meine Reise zu finanzieren. Zwei Monate nach diesem Vorfall habe ich das Land verlassen, im März 2016." Nach weiterer Befragung gab der Beschwerdeführer an wie folgt: "BF: AS haben mir viele Probleme gemacht, es war
- Wir sind geflüchtet und nach XXXX gegangen."BF: AS haben mir viele Probleme gemacht, es war
- Wir sind geflüchtet und nach römisch 40 gegangen. R: Was war der Grund dafür? BF: Ich lebte damals mit meiner Familie in Mogadischu. Die Regierung ordnete an, dass alle Einwohner der Bezirke XXXX , XXXX und XXXX räumen müssen, weil dort Kämpfe gegen AS stattfinden müssen. Wir gingen dann nach XXXX , AS hatte dort die Kontrolle. Ich durfte nicht Fußballspielen, Musikhören und musste eine passende Frisur tragen.BF: Ich lebte damals mit meiner Familie in Mogadischu. Die Regierung ordnete an, dass alle Einwohner der Bezirke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 räumen müssen, weil dort Kämpfe gegen AS stattfinden müssen. Wir gingen dann nach römisch 40 , AS hatte dort die Kontrolle. Ich durfte nicht Fußballspielen, Musikhören und musste eine passende Frisur tragen. R: Warum sind Sie in ein Gebiet geflüchtet, wo AS die Kontrolle hatte? BF: Es gab überall Kampfhandlungen und ich stamme ursprünglich aus XXXX , dort war das einzige Gebiet, wo kein Krieg herrschte.BF: Es gab überall Kampfhandlungen und ich stamme ursprünglich aus römisch 40 , dort war das einzige Gebiet, wo kein Krieg herrschte. R: Wie lange waren Sie in XXXX ?R: Wie lange waren Sie in römisch 40 ? BF: Ein Jahr lang. 2012 sind wir nach Mogadischu gegangen. Ich bin zurück nach Mogadischu, weil es ein Problem in XXXX gab, ich hatte Probleme mit AS. Ich wurde vor ein AS-Gericht gestellt, weil ich viele Sachen getan habe, die lt. AS-Vorschriften verboten waren. In meinem Handy hat AS Musik gespeichert gefunden. Ich habe gerade Musik gehört im Haus, als die AS hineingekommen sind, es waren 3 AS-Männer. Einer war mit einem Gewehr bewaffnet, der andere mit einem Stock. Sie wollten mich zu ihrer Station hinführen, ich habe mich geweigert. Sie haben mich mit dem Stock geschlagen, meinen Kopf verletzt. Die Narbe ist zu sehen, sie haben mich auf den Boden gezogen, man sieht die Narben. Ich habe Schürfwunden erlitten.BF: Ein Jahr lang. 2012 sind wir nach Mogadischu gegangen. Ich bin zurück nach Mogadischu, weil es ein Problem in römisch 40 gab, ich hatte Probleme mit AS. Ich wurde vor ein AS-Gericht gestellt, weil ich viele Sachen getan habe, die lt. AS-Vorschriften verboten waren. In meinem Handy hat AS Musik gespeichert gefunden. Ich habe gerade Musik gehört im Haus, als die AS hineingekommen sind, es waren 3 AS-Männer. Einer war mit einem Gewehr bewaffnet, der andere mit einem Stock. Sie wollten mich zu ihrer Station hinführen, ich habe mich geweigert. Sie haben mich mit dem Stock geschlagen, meinen Kopf verletzt. Die Narbe ist zu sehen, sie haben mich auf den Boden gezogen, man sieht die Narben. Ich habe Schürfwunden erlitten. R: Letztlich haben diese Vorfälle Sie aber nicht veranlasst, das Land zu verlassen, sondern nach Mogadischu zurückzukehren? BF: Ja. Ich möchte noch angeben, warum ich nach Mogadischu zurückkehren musste. Ich wurde in XXXX von einem AS-Gericht verurteilt, ich wurde an einer öffentlichen Stelle ausgepeitscht.BF: Ja. Ich möchte noch angeben, warum ich nach Mogadischu zurückkehren musste. Ich wurde in römisch 40 von einem AS-Gericht verurteilt, ich wurde an einer öffentlichen Stelle ausgepeitscht. R: Weswegen? BF: Man hat in meinem Handy gespeicherte Pornofilme entdeckt." In der Verhandlung wurde weiters ein Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31.05.2017 zum Focus Somalia zu Clans und Minderheiten eingesehen und ausgefolgt. Abschließend verwies der Rechtsvertreter auf die Länderfeststellungen, woraus sich ergebe, dass Al Shabaab auch in Mogadischu über eine verdeckte Präsenz verfüge. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass in Somalia derzeit eine starke Dürre-Katastrophe herrsche, welche auch Mogadischu betreffe. Zudem seien die Nahrungsmittel sehr teuer geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 15.04.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan der XXXX , Subsubclan der XXXX an. Er stammt ursprünglich aus Mogadischu, hat sich aber von etwa Ende 2010 bis Ende 2011 in XXXX , in der Region XXXX und danach wieder in Mogadischu aufgehalten. Er ist in Somalia nach traditionellem Recht verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau kam bei einem Anschlag im Oktober 2010 ums Leben.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan der römisch 40 , Subsubclan der römisch 40 an. Er stammt ursprünglich aus Mogadischu, hat sich aber von etwa Ende 2010 bis Ende 2011 in römisch 40 , in der Region römisch 40 und danach wieder in Mogadischu aufgehalten. Er ist in Somalia nach traditionellem Recht verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau kam bei einem Anschlag im Oktober 2010 ums Leben. Der Beschwerdeführer hat Somalia im März 2016 verlassen und gelangte über Kenia, Uganda, den Sudan und Libyen nach Italien und von dort weiter nach Österreich, wo er am 15.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Al-Shabaab ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia, aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und insbesondere aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, welche durch die derzeit noch immer anhaltende Dürre verschärft wird, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia, aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und insbesondere aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, welche durch die derzeit noch immer anhaltende Dürre verschärft wird, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.
- Länderberichte zur Situation in Somalia Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt: Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017): a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police). b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist. c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia; e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien. f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands. g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017) ... Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). ... Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). ... Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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In vielen nicht von der al Shabaab kontrollierten Orten in Bay und Bakool bestehen nur rudimentäre Verwaltungen, die oftmals von Äthiopien organisiert worden sind. Die al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat der SWS begonnen, Bezirksräte für Baidoa, Baraawe und Berdale aufzustellen. Der Bezirksrat für Xudur war bereits im Oktober eingerichtet worden, auch ein Bürgermeister wurde ernannt (UNAMIS 20.12.2017). Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017). Die al Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017). Qoryooley wird zwar von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist das Gebiet gefährdet. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab und AMISOM ergreifen im Rahmen derartiger Konflikte Partei (BFA 8.2017). Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017). In der Folge hat al Shabaab bereits im Oktober 2016 mit dem Verbrennen und Plündern von Biyomaal-Dörfern begonnen (SEMG 8.11.2017); bei Kämpfen zwischen Habr Gedir und Biyomaal in Lower Shabelle wurden 2016 insgesamt 28 Zivilisten getötet (USDOS 3.3.2017). Die Situation ist im Mai 2017 eskaliert (SEMG 8.11.2017), als mindestens achtzehn Dörfern zwischen Merka und Afgooye Häuser von Biyomaal verbrannt und zahlreiche Menschen vertrieben wurden. Außerdem wurden Dutzende Menschen entführt und in einem provisorischen Lager in Mubarak gefangen gehalten (HRW 26.7.2017). 2017 ging al Shabaab gegen die Biyomaal vor. Ganze Dorfbevölkerungen wurden aus dem Gebiet zwischen Merka und Afgooye vertrieben (BFA 8.2017). Im August 2017 kam es zwischen Milizen der Biyomaal auf der einen und Milizen der Habr Gedir und al Shabaab auf der anderen Seite zum Streit um die Stadt Merka (SEMG 8.11.2017). Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017)Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017) Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017). Sablaale und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert (DIS 3.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin große Gebiete von Bay und Bakool. Die Gruppe betreibt dort auch mindestens drei Ausbildungslager (SEMG 8.11.2017). Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich in den vergangenen Monaten verbessert. Die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Regelmäßig kommt es zu Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BFA 8.2017). Polizisten der SWSPF sind auch in Qansax Dheere und in Bakool stationiert. Stützpunkte der SWS Special Police Force (SWSSPF) befinden sich in Baidoa, Buur Hakaba und Goof Gaduud. Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bay befinden sich in Berdale, Baidoa, Buur Hakaba, Awdiinle, Leego, Qansax Dheere und Bush Madina (BFA 8.2017). Der Ort Leego wurde Anfang August von al Shabaab eingenommen, nachdem AMISOM von dort abgezogen war (JF 15.8.2017). In der Region Bay ist die al Shabaab relativ aktiv, ihr dortiger Schwerpunkt befindet sich östlich der Verbindungsstraße von Baidoa nach Waajid. Generell kontrollieren die Islamisten mit Ausnahme der genannten Garnisonsstädte die gesamte Region Bay. Einfluss und Kontrolle der Regierung enden nur wenige Kilometer außerhalb von Baidoa (BFA 8.2017). Die SWS-Administration hat für Bakool einen Gouverneur installiert, dieser hat aber nur in Xudur Einfluss. In Xudur befindet sich auch ein größerer Stützpunkt der SNA. Ein ca. 20km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien wird als frei von al Shabaab bezeichnet. Dort ist auch die äthiopische Liyu Police aktiv. Außerdem operieren hier unabhängige Clan-Milizen. Insgesamt steht die Verwaltung von Bakool massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Al Shabaab kontrolliert weite Teile der Region (BFA 8.2017). Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bakool befinden sich in Yeed, Rab Dhuure, Garas Weyne, Buur Dhuxunle, Xudur, Waajid, Abeesale, Ato und Ceel Barde (BFA 8.2017). In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 100 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 64 dieser 100 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 116 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): ... Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): ... Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (26.7.2017): Al-Shabab Forces Burn Villages, http://www.refworld.org/docid/5979e8514.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNAMIS - UN Assistance Mission in Somalia (20.12.2017): Devolution moves ahead in Somalia's south west state with formation of district councils in Baidoa and Barawe, https://reliefweb.int/report/somalia/devolution-moves-ahead-somalia-s-south-west-state-formation-district-councils-baidoa, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich
der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): ... In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): ... Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): ... Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. 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Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise