GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei, erster Satz wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen: Hinsichtlich Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz, sowie Spruchpunkt III. wird der angefochtene Bescheid
GVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.römisch zwei. beschlossen: Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Satz, sowie Spruchpunkt römisch drei. wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 11.12.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 08.04.2015, ZL IFA 831824308,Verf.Zl.1767822, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) odgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen.
§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 08.04.2015, ZL IFA 831824308,Verf.Zl.1767822, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) odgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017
F in Verbindung mit § 9 BFA-VG § 52 Absatz 2 Z2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017
Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1, 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 55 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Paragraph 52, Absatz 2 Z2 FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Zl. E 492/2017-2) erhoben. Das diesbezügliche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof ist noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 ist formell rechtskräftig. Am 06.09.2017 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte vor, er habe Österreich im April 2017 verlassen, sei in die Ukraine gereist und sei im September 2017 neuerlich nach Österreich eingereist. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Sie hätten sich in den letzten vier Jahren aber verschlimmert: Der BF habe mittlerweile viele Jahre außerhalb Afghanistans verbracht und würde dort nicht mehr akzeptiert werden. Man würde in Afghanistan davon ausgehen, dass der BF in Österreich Alkohol getrunken und mit Frauen geschlafen hätte. Anlässlich einer beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführten niederschriftlichen Befragung vom 12.09.2017 gab der BF an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen. Sein Leben sei in Gefahr. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe. Den neuerlichen Asylantrag habe er wegen seiner Frau, Frau XXXX, geb. XXXX, gestellt, die ein Kind erwarte. Diese sei asylberechtigt. Sie lebe nicht mit dem BF im gemeinsamen Haushalt sondern lebe noch bei ihrer Familie. Der BF habe sie im November 2015 kennengelernt und am 05. Oder 06. Oktober 2016 in Wien nach islamischem Recht geheiratet. Er werde von der Familie seiner Frau finanziell unterstützt. Der BF habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Das Zeugnis habe seine Frau.Anlässlich einer beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführten niederschriftlichen Befragung vom 12.09.2017 gab der BF an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen. Sein Leben sei in Gefahr. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe. Den neuerlichen Asylantrag habe er wegen seiner Frau, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , gestellt, die ein Kind erwarte. Diese sei asylberechtigt. Sie lebe nicht mit dem BF im gemeinsamen Haushalt sondern lebe noch bei ihrer Familie. Der BF habe sie im November 2015 kennengelernt und am 05. Oder 06. Oktober 2016 in Wien nach islamischem Recht geheiratet. Er werde von der Familie seiner Frau finanziell unterstützt. Der BF habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Das Zeugnis habe seine Frau. Das BFA wies den genannten Antrag vom 06.09.2017 mit Bescheid Zl. 831824308/171031114 vom 13.01.2018
F wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt II., erster Satz). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Gem § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz).
Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Das BFA wies den genannten Antrag vom 06.09.2017 mit Bescheid Zl. 831824308/171031114 vom 13.01.2018
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Satz).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der vom BF geltend gemachte Sachverhalt keine neu entstandenen asylrelevanten und im Kern glaubhaften Tatsachen aufweise. Der BF leide an keiner schweren körperlichen Erkrankung oder schweren psychischen Störung. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-bzw. Refoulment-relevanter Sachverhalt festzustellen. (Spruchpunkt I.) Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art 8 EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Art 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu ihr sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm schon bewusst sein hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein könne, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer Bescheid erster Instanz vorgelegen sei. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Rückkehrentscheidung sei auch als verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK anzusehen. Die Rückkehrentscheidung sei somit gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bis 57 AsylG werde nicht erteilt. Der Rückkehrentscheidung stehe auch § 50 Abs 1 FPG nicht entgegen, da im Fall einer Abschiebung des BF nach Afghanistan Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würde und die Abschiebung für den BF nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei im Fall des BF nicht empfohlen worden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des BF zulässig. Der BF sei mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der vom BF geltend gemachte Sachverhalt keine neu entstandenen asylrelevanten und im Kern glaubhaften Tatsachen aufweise. Der BF leide an keiner schweren körperlichen Erkrankung oder schweren psychischen Störung. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-bzw. Refoulment-relevanter Sachverhalt festzustellen. (Spruchpunkt römisch eins.) Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu ihr sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm schon bewusst sein hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein könne, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer Bescheid erster Instanz vorgelegen sei. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Rückkehrentscheidung sei auch als verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK anzusehen. Die Rückkehrentscheidung sei somit gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55 bis 57 AsylG werde nicht erteilt. Der Rückkehrentscheidung stehe auch Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht entgegen, da im Fall einer Abschiebung des BF nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würde und die Abschiebung für den BF nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei im Fall des BF nicht empfohlen worden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des BF zulässig. Der BF sei mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der BF, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Wien, beantragt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Es wurde unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund eines Feststellungs- und Begründungsmangels sowie unschlüssige Beweiswürdigung geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF habe einen wesentlichen neuen Asylgrund vorgebracht, nämlich seine Eheschließung und die Schwangerschaft seiner Frau. Es sei nicht auf die rechtliche Gültigkeit der Ehe abzustellen, sondern darauf, dass bereits eine sexuelle Gemeinschaft bestehe. Die häusliche Gemeinschaft werde angestrebt, könne aber derzeit "aus Gründen des Anstandes und des Schutzes der Frau gegenüber ihren Eltern" nur bedingt eingegangen werden. Die Deportation des BF in seine Heimat würde zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden für seine Frau und deren Familie führen, wobei deren Chancen auf eine Wiederverheiratung entsprechend den afghanischen ‚moralischen' und gesellschaftlichen Vorstellungen praktisch null wären. Die belangte Behörde hätte aus dem Umstand, dass die Fluchtvorbringen des BF im vergangenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden nicht ohne weiteres auf dessen Unglaubwürdigkeit im aktuellen Verfahren schließen dürfen. Sie hätte Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des die Verfolgungsgefahr und Flucht begründenden Sachverhalts zu tätigen und diese in einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen gehabt. Unzulässiger Weise habe die Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Dazu hätte es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos bedurft, inwieweit den Behörden und Personen in Afghanistan das Ausweichen des BF nach Österreich bekannt geworden sei und ob mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit mit daran geknüpften Verfolgungshandlungen zu rechnen ist. Der BF habe Dokumente zum Beweis seines ernsten Bemühens um Integration und Sprachzeugnisse vorgelegt. Die Behörde hätte die Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Art 3 EMRK einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es liege im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass das Fluchtvorbringen des BF asylrelevant iSd GFK sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Verfahrens anordnen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF habe einen wesentlichen neuen Asylgrund vorgebracht, nämlich seine Eheschließung und die Schwangerschaft seiner Frau. Es sei nicht auf die rechtliche Gültigkeit der Ehe abzustellen, sondern darauf, dass bereits eine sexuelle Gemeinschaft bestehe. Die häusliche Gemeinschaft werde angestrebt, könne aber derzeit "aus Gründen des Anstandes und des Schutzes der Frau gegenüber ihren Eltern" nur bedingt eingegangen werden. Die Deportation des BF in seine Heimat würde zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden für seine Frau und deren Familie führen, wobei deren Chancen auf eine Wiederverheiratung entsprechend den afghanischen ‚moralischen' und gesellschaftlichen Vorstellungen praktisch null wären. Die belangte Behörde hätte aus dem Umstand, dass die Fluchtvorbringen des BF im vergangenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden nicht ohne weiteres auf dessen Unglaubwürdigkeit im aktuellen Verfahren schließen dürfen. Sie hätte Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des die Verfolgungsgefahr und Flucht begründenden Sachverhalts zu tätigen und diese in einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen gehabt. Unzulässiger Weise habe die Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Dazu hätte es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos bedurft, inwieweit den Behörden und Personen in Afghanistan das Ausweichen des BF nach Österreich bekannt geworden sei und ob mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit mit daran geknüpften Verfolgungshandlungen zu rechnen ist. Der BF habe Dokumente zum Beweis seines ernsten Bemühens um Integration und Sprachzeugnisse vorgelegt. Die Behörde hätte die Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es liege im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass das Fluchtvorbringen des BF asylrelevant iSd GFK sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Verfahrens anordnen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1.) Zu Spruchpunkt I.:1.) Zu Spruchpunkt römisch eins.: Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2017 zu Recht gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2017 zu Recht gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Gem. § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt formelle Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln voraus. Die vom BF gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017 erhobene Verfassungsgerichtshofs-Beschwerde schadet der Anwendbarkeit des § 68 AVG nicht.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt formelle Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln voraus. Die vom BF gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017 erhobene Verfassungsgerichtshofs-Beschwerde schadet der Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG nicht. Identität der Sache liegt vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat. Es ist in primär rechtlicher (nicht etwa rein technische oder mathematischer) Betrachtungsweise Weise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Identität der Sache ist im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Behörde hat sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder an der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat. Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, sodass die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist nicht (nochmals) zu ergründen. Identität der Sache liegt daher auch dann vor, wenn die (formell rechtskräftige) Vorentscheidung aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens getroffen wurde. Wurde allerdings beispielsweise später noch einmal ein gleichartiges strafbares Verhalten gesetzt, ist die Behörde nicht gehindert, dieses rechtlich anders zu beurteilen, als im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, da bei unterschiedlichen Tatzeiträumen keine Identität der Sache vorliegt. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen. Dies steht einem späteren neuen Antrag nicht entgegen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Insoweit hat sich die Behörde bereits bei der Prüfung der Frage, ob der neuerliche Antrag zulässig sei oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müsse, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen. (Vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, vierter Teilband, Manz 2009, RZ 23 bis 28 zu § 68)(Vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, vierter Teilband, Manz 2009, RZ 23 bis 28 zu Paragraph 68,) -Strichaufzählung Im vorliegenden Fall bringt der BF bezüglich der ihn treffenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Wesentlichen vor, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde dort davon ausgegangen werden, dass der BF den in Europa üblichen Lebensstil angenommen habe und als "Ungläubiger" betrachtet würde. Mit diesem Vorbringen macht der BF aber nicht den Eintritt von Tatsachen geltend, die nicht schon zur Zeit der Erlassung des BVwG-Erkenntnisses W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017 vorlagen. Der Umstand, dass sich der BF nach Erlassung dieses seine Ausweisung nach Afghanistan für zulässig erklärenden Erkenntnisses weiterhin bis April 2017 in Österreich und in der Folge in Osteuropa aufgehalten hat, ist nicht geeignet, eine hier aufzugreifende Änderung des Sachverhaltes zu bewirken. Das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG hat der BF nicht behauptet. Es liegen auch keine Hinweise vor, die eine von Amtswegen aufzugreifende diesbezügliche Prüfung erforderlich machen würden.Das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG hat der BF nicht behauptet. Es liegen auch keine Hinweise vor, die eine von Amtswegen aufzugreifende diesbezügliche Prüfung erforderlich machen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II, erster Satz, war die Beschwerde daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei, erster Satz, war die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/08/0082 vom 19.11.2015 klargestellt hat, ist auch eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer (neuen) Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs 2 Z 2 FPG zu verbinden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/08/0082 vom 19.11.2015 klargestellt hat, ist auch eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer (neuen) Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu verbinden. Zufolge § 9 Abs 1 und Abs 2 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung
FPG dann, wenn diese in das Privat- und Familienrecht des Fremden eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Zufolge Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG dann, wenn diese in das Privat- und Familienrecht des Fremden eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: -Strichaufzählung die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung der Grad der Integration, -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, -Fremden- polizei- und Einwanderungsrechts, -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. --------
EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs 1).
, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Absatz eins,). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs 2).Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Absatz 2,). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden kann. Wiegen die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, so spricht dies gegen die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. § 9 Abs 2 BFA-VG sieht Kriterien vor.Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden kann. Wiegen die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, so spricht dies gegen die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sieht Kriterien vor. Mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts eines Fremden nimmt grundsätzlich das persönliche Interesse am Verbleib im Aufenthaltsstaat zu. Dabei ist auch wesentlich, ob der Fremde die Aufenthaltszeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Begriff "Familienleben"
Die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen und hängt von der tatsächlich bestehenden familiären Bindung ab. Der Begriff "Familie bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere "de facto Familienbande mitumfassen.Der Begriff "Familienleben"
Paragraph 8, EMRK besteht unabhängig vom nationalen Recht. Die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen und hängt von der tatsächlich bestehenden familiären Bindung ab. Der Begriff "Familie bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere "de facto Familienbande mitumfassen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EGMR geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Bindung kann in der Folge nur durch außergewöhnliche Umstände als aufgelöst betrachtet werden.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EGMR geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Bindung kann in der Folge nur durch außergewöhnliche Umstände als aufgelöst betrachtet werden. Die Frage ob ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, ist von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Es ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.Die Frage ob ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Es ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Es ist ferner zu klären, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betreffenden Personen bewusst gewesen sein müssen, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds der Fortbestand des Familienlebens im Aufenthaltsland von vornherein unsicher gewesen ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH darf ein Fremder mit Blick auf unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen, im Aufenthaltsstaat bleiben zu können. Eine erlangte Integration ist in ihrem Stellenwert dann zu relativieren, wenn die integrationsbegründenden Umstände während durch Aufenthalte erworben wurden, die sich nur auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge gründen. Diese Rechtsprechung kann aber dann nur eingeschränkt angewendet werden, wenn die Dauer des Aufenthaltes im Inland wegen eines Organisationsverschuldens der inländischen Behörden und Gerichte besonders lange ist: Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können. Die Frage, ob eine lange Verfahrensdauer dem Antragsteller oder den inländischen Behörden anzulasten ist, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art 8 Abs 2 EGMR mit einzubeziehen.Es ist ferner zu klären, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betreffenden Personen bewusst gewesen sein müssen, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds der Fortbestand des Familienlebens im Aufenthaltsland von vornherein unsicher gewesen ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH darf ein Fremder mit Blick auf unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen, im Aufenthaltsstaat bleiben zu können. Eine erlangte Integration ist in ihrem Stellenwert dann zu relativieren, wenn die integrationsbegründenden Umstände während durch Aufenthalte erworben wurden, die sich nur auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge gründen. Diese Rechtsprechung kann aber dann nur eingeschränkt angewendet werden, wenn die Dauer des Aufenthaltes im Inland wegen eines Organisationsverschuldens der inländischen Behörden und Gerichte besonders lange ist: Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können. Die Frage, ob eine lange Verfahrensdauer dem Antragsteller oder den inländischen Behörden anzulasten ist, ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8, Absatz 2, EGMR mit einzubeziehen. Zu klären ist ferner, ob das Familienleben im Herkunftsstaat des Betroffenen fortgesetzt werden kann, ob also die Familienangehörigen in der Lage sind, den Betroffenen in den Herkunftsstaat zu begleiten. Führt der Betroffene ein Familienleben mit einer asylberechtigten Person aus dem gleichen Herkunftsstaat, ist eine Begleitung in den Herkunftsstaat von vornherein ausgeschlossen. (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, "Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA", Verlag Österreich, 2017, S 281 - 289 mit Verweisen auf Judikatur).vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, "Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA", Verlag Österreich, 2017, S 281 - 289 mit Verweisen auf Judikatur). Im vorliegenden Fall brachte der strafrechtlich unbescholtene BF in seiner Beschwerde konkret vor, dass er mit seiner (nach österreichischem Recht als Lebensgefährtin zu beurteilenden) Frau, XXXX, geb. XXXX, die in Österreich asylberechtigt sei und die er in Österreich im Oktober 2016 nach islamischem Ritus geheiratet habe, nun ein gemeinsames Kind erwarte. Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen ohne Weiteres als nicht relevant, da der BF nicht mit Frau XXXX im gleichen Haushalt lebe und da der BF Frau XXXX zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem ihm sein unsicherer Status bereits hätte bewusst gewesen sein müssen.Im vorliegenden Fall brachte der strafrechtlich unbescholtene BF in seiner Beschwerde konkret vor, dass er mit seiner (nach österreichischem Recht als Lebensgefährtin zu beurteilenden) Frau, römisch 40 , geb. römisch 40 , die in Österreich asylberechtigt sei und die er in Österreich im Oktober 2016 nach islamischem Ritus geheiratet habe, nun ein gemeinsames Kind erwarte. Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen ohne Weiteres als nicht relevant, da der BF nicht mit Frau römisch 40 im gleichen Haushalt lebe und da der BF Frau römisch 40 zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem ihm sein unsicherer Status bereits hätte bewusst gewesen sein müssen. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Der BF hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2013 gestellt. Der über diesen Antrag ergangene erstinstanzliche Bescheid des BFA ist mit 08.04.2015 datiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erfolgte am 19.01.2017, also mehr als vier Jahre nach dem vom BF gestellten Erstantrag auf internationalen Schutz. Die sich daraus ergebende erhebliche Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist somit den österreichischen Behörden und Gerichten zuzuschreiben. Der BF hat
seinen Vorbringen auch nicht etwa nach seiner rechtskräftigen Ausweisung durch neuerliche Einreise und einen Folgeantrag eine fortgesetzte Aufenthaltsdauer im Inland erwirkt und diese zur Begründung einer familiären Beziehung genutzt (vgl. VwGH 2011/23/0677 vom 22.11.2012). Vielmehr hatte der BF in der von ihm angegebenen Zeit der Anbahnung seiner familiären Bindung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 08.04.2015 abzuwarten. Auch die nach islamischem Ritus in Österreich erfolgte Heirat fand
den Angaben des BF vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 statt. Angesichts dieser Vorbringen darf nicht ohne weiteres aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF während des - ohne sein Zutun - mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens auf das Fehlen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens geschlossen werden.Der BF hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2013 gestellt. Der über diesen Antrag ergangene erstinstanzliche Bescheid des BFA ist mit 08.04.2015 datiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erfolgte am 19.01.2017, also mehr als vier Jahre nach dem vom BF gestellten Erstantrag auf internationalen Schutz. Die sich daraus ergebende erhebliche Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist somit den österreichischen Behörden und Gerichten zuzuschreiben. Der BF hat
seinen Vorbringen auch nicht etwa nach seiner rechtskräftigen Ausweisung durch neuerliche Einreise und einen Folgeantrag eine fortgesetzte Aufenthaltsdauer im Inland erwirkt und diese zur Begründung einer familiären Beziehung genutzt vergleiche VwGH 2011/23/0677 vom 22.11.2012). Vielmehr hatte der BF in der von ihm angegebenen Zeit der Anbahnung seiner familiären Bindung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 08.04.2015 abzuwarten. Auch die nach islamischem Ritus in Österreich erfolgte Heirat fand
den Angaben des BF vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 statt. Angesichts dieser Vorbringen darf nicht ohne weiteres aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF während des - ohne sein Zutun - mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens auf das Fehlen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens geschlossen werden. Soweit der BF vorgebracht hat, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, so ist dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet, Zweifel am Bestehen eines de facto Familienlebens zu begründen. Gleichzeitig muss aber im Einzelfall - wie hier: der BF bringt diesbezüglich nämlich in seiner Beschwerde eine Begründung vor, die zu genauer hinterfragen wäre - in Erwägung gezogen werden, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts Gründe gehabt haben könnte, die mit einer tatsächlich bestehenden engen familiären Beziehung (dem entscheiden Kriterium für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens) nicht zwingend in Zusammenhang stehen. Selbst § 9 Abs 2 BFA-VG ordnet nicht ausdrücklich das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes als zu gewichtendes Kriterium an, sondern das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Im vorliegenden Fall wäre daher das vom BF vorgebrachte Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes und dessen Gründe in eine weitergehende Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen. Nach den Gründen für das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes hat das BFA aber nicht gefragt.Soweit der BF vorgebracht hat, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, so ist dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet, Zweifel am Bestehen eines de facto Familienlebens zu begründen. Gleichzeitig muss aber im Einzelfall - wie hier: der BF bringt diesbezüglich nämlich in seiner Beschwerde eine Begründung vor, die zu genauer hinterfragen wäre - in Erwägung gezogen werden, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts Gründe gehabt haben könnte, die mit einer tatsächlich bestehenden engen familiären Beziehung (dem entscheiden Kriterium für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens) nicht zwingend in Zusammenhang stehen. Selbst Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ordnet nicht ausdrücklich das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes als zu gewichtendes Kriterium an, sondern das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Im vorliegenden Fall wäre daher das vom BF vorgebrachte Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes und dessen Gründe in eine weitergehende Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen. Nach den Gründen für das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes hat das BFA aber nicht gefragt. Beweise darüber, ob der BF Frau XXXX 2015 kennengelernt und im Oktober 2016 in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet hat, ob er mit Frau XXXX ein gemeinsames Kind erwartete bzw. ob dieses zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung schon geboren war, weiters ob Frau XXXX afghanische Staatsbürgerin und asylberechtigt ist, hat die belangte Behörde aber im bisherigen Verfahren nicht einmal angefordert. Die diesbezüglich vom BF gemachten Vorbringen wären aber zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzubeziehen gewesen.Beweise darüber, ob der BF Frau römisch 40 2015 kennengelernt und im Oktober 2016 in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet hat, ob er mit Frau römisch 40 ein gemeinsames Kind erwartete bzw. ob dieses zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung schon geboren war, weiters ob Frau römisch 40 afghanische Staatsbürgerin und asylberechtigt ist, hat die belangte Behörde aber im bisherigen Verfahren nicht einmal angefordert. Die diesbezüglich vom BF gemachten Vorbringen wären aber zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzubeziehen gewesen. Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2106718.3.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.