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{'item': 'W166 2165526-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW166 2165526-1 SpruchW166 2165526-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und am 08.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte ein Konvolut an medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und am 08.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte ein Konvolut an medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Von der belangten Behörde wurde dem gegenständlichen Antrag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 zu Grunde gelegt, welches im Rahmen eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erstellt wurde, und in dem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. In der "sofortigen ärztlichen Beantwortung" vom 09.05.2017 wurde festgehalten, dass auch die mit dem gegenständlichen Antrag neu vorgelegten Befunde das Ergebnis des Gutachtens vom 15.02.2017 untermauern, und sich daraus weder eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, noch eine Änderung betreffend die Zusatzeintragung ergibt. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.05.2017 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 15.02.2017 ausgeführt: "

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Eins- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - das Gangbild ist sicher und raumgreifend, eine Gehilfe ist nicht notwendig, eine kurze Wegstrecke ist bewältigbar, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten vom 15.02.2017 das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen seien. Nach diesem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vor und sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, sie habe ein dauerhaftes Problem mit der Schulter, daher sei sie massiv eingeschränkt, außerdem habe sie drei Kinder, daher brauche sie zwingend ihr Auto und daher sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit Kinderwagen unzumutbar. Sie könne auch den Kinderwagen mit dem getätigten Einkauf nicht schieben, dabei habe sie Schmerzen und keine Kraft. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Unterlagen des Orthopäden und ein "Fit to Work" Gutachten vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.07.2017 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Nachfolgendes ausgeführt: "Fragestellungen:
  2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten vor?
  3. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Beweismittel vorgelegt. Ab. 83/11-8, 58/
  4. Bedingen diese Einwendungen und medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
  5. Insbesondere wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen, wie sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Probleme mit der Schulter bzw. die vorgebrachten Schmerzen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
  6. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Anamnese: Vorerkrankungen, Beschwerden, Behandlungen: Seit langem Schmerzen der Wirbelsäule und der Handgelenke und Finger, auch mit Schwellung. Damals Diagnose Fibromyalgie, da aber auch die Gelenke geschmerzt haben, ist sie zum Rheumatologen gegangen, Diagnosestellung Rheumatoide Arthritis vor 3 Jahren. Ebetrexat-Therapie. Hat sie nicht vertragen. Pausen während der Schwangerschaft. Hat jetzt 3 Kinder 12, 6, 2 1/2 Jahre alt. momentan Arava Therapie, damit ist ihr öfter übel, das sollte aber weniger werden, oft verspürt sie auch ein hitziges Gefühl. Von den Gelenken her merkt sie keine Besserung, die Fingergelelenke sind geschwollen und schmerzen, auch die Sprunggelenke. Laufende Behandlung bei Dr. XXXX .Laufende Behandlung bei Dr. römisch 40 . Immer wieder Kreuzschmerzen - im Jänner wurden Bandscheibenprotrusionen lumbal entdeckt. Gewichtsreduktion geplant. Deshalb war sie bei einer Diätologin in Stockerau, Histamin- und Lactoseintoleranz. Deshalb muss sie beim Essen aufpassen. Seit kurzem Betreuung von der Stoffwechselambulanz. Gelegentlicher Harnverlust. Unwillkürlich, beim Bücken, Pressen, mehr beim Husten. Nimmt deshalb Einlagen. Bisher keine sonstige Therapie. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe: Handgelenksschienen Derzeitige Therapie: Cal-D-Vita, Magnosolv, Lyrica, Pantoloc, Mexalen, Seractil dzt. noch Aprednislon Arava Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, Arbeitsanleiterin für arbeitslose Frauen beim XXXX , dzt. Karenzverheiratet, 3 Kinder, Arbeitsanleiterin für arbeitslose Frauen beim römisch 40 , dzt. Karenz Vorliegende Befunde: Entlassungsbefund der Rheumatologie des KH XXXX vom 2 2.2018:Entlassungsbefund der Rheumatologie des KH römisch 40 vom 2 2.2018: Schmerzen der rechten Schulter, der rechten Hüfte, LWS, Ausstrahlung L5/S1 rechts seroneg. RA Ebetrexat abgesetzt wegen Infekten und Gebärmutterentzündung Leflunomid, Glokocorticoid MRT: circ. BS-Protrusion mit Kontakt zur S1 -Wurzel bei Osteochondrose Befund der Stoffwechselambulanz des KH XXXX vom 31.1.2018:Befund der Stoffwechselambulanz des KH römisch 40 vom 31.1.2018: Seroneg. RA, chron. Fibromyalgiesyndrom Viel Spazieren, Physio, Ernährungsberatung, ev. Kur Honorarnote des Orthopäden Dr. XXXX vom 6.7.2017, Abl. 58 ind (83/4 Rückseite):Honorarnote des Orthopäden Dr. römisch 40 vom 6.7.2017, Abl. 58 ind (83/4 Rückseite): Seropos. CP, PHS akut rechts. Omarthralgie rechts, Cervicalsynd om. Tendinitis calcarea omi dext., Bursitis subacromialis omi dext. Manuelle Therapie, Infiltration Befund des Röntgen XXXX vom 19.6.2017, Abl. 56 und Abi. 83/3Befund des Röntgen römisch 40 vom 19.6.2017, Abl. 56 und Abi. 83/3 Rückseite: Zeichen einer aktivierten AC-Gelenksarthrose, diskrete Bursitis subdeltoidea/subacromialis, keine RMR Entlassungsbefund der Rheumatologie des KH XXXX vom 23 11.2016:Entlassungsbefund der Rheumatologie des KH römisch 40 vom 23 11.2016: Seronegative chronische Polyarthritis, Fibromyalgiesyndrom EBX seit Monatsbeginn, zunehmende Schmerzen im Schultergürtelbereich sowie der ges. NS, Ellenbogen, Handgelenke, Daumengrundgelenke, Sprunggelenke bds., 15 druckschmerzhafte, 4 geschwollene Gelenke Cortisontherapie, analget. Infusionen Arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. XXXX , Fit2work vo n 4.5.2017: wechselnde Gelenks- und Muskelschmerzen, Morgensteifigkeit, Handgelenksbruch rechts 2009 Status: unauff. bis auf: FBA 5 cm, Nacken- und Schürzengriff bds. leicht eingeschränkt möglich, Gangbild unauffällig, Seronegative chronische Polyarthritis, Fibromyalgie, Supraspinatus -Syndrom rechts, ... Aufgrund der RA sollten alle Gelenke so gut es geht geschont werden und auf Dauer nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen ausgeübt werden. Nässe und Kälte sind zu vermeiden, monotone manuelle Tätigkeiten sind wegen der Beschwerden der Fingergelenke zu vermeiden. Überkopfarbeiten sind wegen der Schulterbeschwerden nicht möglich.Arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. römisch 40 , Fit2work vo n 4.5.2017: wechselnde Gelenks- und Muskelschmerzen, Morgensteifigkeit, Handgelenksbruch rechts 2009 Status: unauff. bis auf: FBA 5 cm, Nacken- und Schürzengriff bds. leicht eingeschränkt möglich, Gangbild unauffällig, Seronegative chronische Polyarthritis, Fibromyalgie, Supraspinatus -Syndrom rechts, ... Aufgrund der RA sollten alle Gelenke so gut es geht geschont werden und auf Dauer nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen ausgeübt werden. Nässe und Kälte sind zu vermeiden, monotone manuelle Tätigkeiten sind wegen der Beschwerden der Fingergelenke zu vermeiden. Überkopfarbeiten sind wegen der Schulterbeschwerden nicht möglich. Letzte Tätigkeit als Arbeitsanleiterin ist nicht mehr günstig. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit im beheizten Innenbereich wäre wünschenswert. Sozialarbeiterin wäre der Wunsch der Klientin, das wäre gut möglich, eine Umschulung wäre wünschenswert und sinnvoll Untersuchung: Allgemeinzustand: altersentsprechend normal Ernährungszustand: adipös Größe: 171 cm Gewicht: 132 kg Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe, teilweise jedoch Geschwindigkeit und Schrittlänge vermindert Internistischer/Orthopädischer Status: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig. Visus mit eigener Korrektur Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse nicht palpabel, keine Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herzöne rein und rhytmisch Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber" m Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 15 cm bei durchgestreckten Kniegelenken 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich rechts 80-100, schmerzhaft, links 140°, Nackengriff nur links möglich, Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung. Streckung und Unterarmdrehung u lauffällig Handgelenke und Finger: Beweglichkeit unauffällig. Druckschmerzhaftigkeit insbesondere der PIP-Gelenke bds., Berührungsempfindlichkeit, Weichteilschwellung der Finger, Gelenke selbst nicht geschwollen Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Lipödeme beider distaler Unterschenkel, Beinlänge etwa seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-100, R 40-0-20, jeweils endlagig schmerzhaft lumbal Kniegelenke: bds. S 0-0-120 jeweils endlagig schmerzhaft lumbal Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds. Psychischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig Orientierung: voll orientiert Stimmung unauffällig Affekt unauffällig Antrieb normal Ductus kohärent Keine produktive Symptomatik Kurzzeitgedächtnis unauffällig Langzeitgedächtnis unauffällig Konzentration und Auffassung unauffällig Emotionale Kontrolle gut Soziale Funktionsfähigkeit gut Diagnosen: Seronegative chronische Polyarthritis Fibromyalgie Belastungsinkontinenz (nicht relevant für die Beurteilung) Chronisch venöse Insuffizienz (nicht relevant für die Beurteilung) Beurteilung:
  7. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten vor? Nein - Trotz der entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sind Mobilität und Belastbarkeit ausreichend, sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und aus medizinischer Sicht zumutbar. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen liegen nicht vor. Die zumutbaren therapeutischen Optionen erscheinen nicht ausgeschöpft Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegen nicht vor.
  8. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Beweismittel vorgelegt, Abl. 83/11-8, 58/
  9. Bedingen diese Einwendungen und medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? Die Schulterbeschwerden sind wohl degenerativ und rheumatisch bedingt, eine Dauerhaftigkeit ist noch nicht vorhersagbar. Aber auch im derzeitigen Zustand ist das Festhalten an Haltegriffen möglich. Die Obsorgepflicht für Kinder ist nicht relevant für die Beurteilung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Probleme beim Schieben des Kinderwagens mit Kind und Einkäufen sind nicht relevant für die Beurteilung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
  10. Insbesondere wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen, wie sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Probleme mit der Schulter bzw. die vorgebrachten Schmerzen auf die Benützung öffentlicher Verkehr mittel auswirken. Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes ist derzeit schmerhaft eingeschränkt, ein Anhalten an Haltegriffen und das Ein- und Aussteigen sind aber dennoch möglich und zumutbar. Die angegebenen Schmerzen sind unabhängig von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eine Interferenz ist nicht zu objektivieren.
  11. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Nein, Dauerzustand." Mit Schreiben vom 06.03.2018, wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich elektronisch zugestellt am 06.03.2018 und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 06.03.2018, wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich elektronisch zugestellt am 06.03.2018 und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis dato wurden keine Stellungnahmen eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am 19.05.2017 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet an "Seronegativer chronischer Polyarthritis", "Fibromyalgie" an entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Das Gangbild ist unauffällig, raumgreifend und sicher, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Eine Belastungsdsypnoe liegt nicht vor. Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist alleine, ohne Unterbrechung und ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Schulterbeschwerden sind wohl degenerativ und rheumatisch bedingt, das Festhalten an Haltegriffen ist jedoch, auch unter derzeit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes möglich, Kraft und Koordinationsvermögen sind ausreichend. Die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände wirken sich nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Die Mobilität und Belastbarkeit sind zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls ausreichend, und nicht dauerhaft eingeschränkt. Erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren bzw. oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Die zumutbaren therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 und vom 27.02.2018, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, und Zugrundelegung persönlicher Untersuchungen, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe ein dauerhaftes Problem mit der Schulter, daher sei sie massiv eingeschränkt, außerdem habe sie drei Kinder, daher brauche sie zwingend ihr Auto und daher sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit Kinderwagen unzumutbar. Sie könne auch den Kinderwagen mit dem getätigten Einkauf nicht schieben, dabei habe sie Schmerzen und keine Kraft. Bereits im ärztlichen Gutachten vom 15.02.2017 wurde ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen und wurde dies durch die ärztliche Stellungnahme vom 09.05.2017 bestätigt. Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 27.02.2018 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel, vom ärztlichen Sachverständigen ausführlich dargelegt, dass trotz der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden entzündlichen und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates die Mobilität und Belastbarkeit ausreichend sind, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Unterbrechung und ohne Verwendung von Hilfsmitteln sowie das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden und der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind. Das Gangbild ist unauffällig, raumgreifend und sicher, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Eine Belastungsdsypnoe liegt nicht vor. Weiters wurde im Gutachten festgestellt, dass die Schulterbeschwerden wohl degenerativ und rheumatisch bedingt sind, das Festhalten an Haltegriffen jedoch, auch unter derzeit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes möglich ist, und Kraft und Koordinationsvermögen ausreichend sind. Die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände wirken sich aus ärztlicher Sicht nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, und zumutbare therapeutische Optionen sind nicht ausgeschöpft. Zusammenfassend liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Festzuhalten ist, dass Obsorgepflichten für Kinder bzw. Probleme beim Schieben des Kinderwagens mit Kind und Einkäufen nicht relevant für die Beurteilung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sind. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben bzw. Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Zum von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund "fit2work", ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren und den diesbezüglich anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, es ist aber nicht zu beurteilen, welche Art der Tätigkeit die Beschwerdeführerin ausüben oder ob die Beschwerdeführerin eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann bzw. ist dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auch keine Stellungnahme zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2018 abgegeben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 und vom 27.02.2018, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 09.05.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 und insbesondere des umfassenden Gutachtens vom 27.02.2018, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass ein raumgreifendes und sicheres Gangbild vorliegt, eine kurze Wegstrecke selbständig und ohne Gehbehelfe zurückgelegt werden kann, keine maßgeblichen Einschränkungen in den unteren bzw. oberen Extremitäten, und der Wirbelsäule gegeben sind, die Greif- und Haltefunktion, trotz derzeit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes uneingeschränkt sind, sich allfällige Schmerzen nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und auch keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, das Be- und Einsteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.02.2018, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild sicher und raumgreifend ist, und kein Gehbehelf verwendet wird.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.02.2018, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild sicher und raumgreifend ist, und kein Gehbehelf verwendet wird. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung im konkreten Fall nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Überdies ist die Beschwerdeführerin der Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen nicht nachgekommen, und hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei allgemeinärztliche Gutachten, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde, waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten umfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2018 im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, und hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei allgemeinärztliche Gutachten, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde, waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten umfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2018 im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, und hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2165526.1.00

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