4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.05.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: bezüglich der KHK und der COPD gibt es zum Zeitpunkt der Untersuchung keine aktuellen Befunde - Nachreichung eines Lungenfacharztbefundes vom 30.5.2017, Dr. XXXX :bezüglich der KHK und der COPD gibt es zum Zeitpunkt der Untersuchung keine aktuellen Befunde - Nachreichung eines Lungenfacharztbefundes vom 30.5.2017, Dr. römisch 40 : COPD III, respirator. Partialinsuffizienz, noch keine LOX-Indikation in Ruhe!COPD römisch drei, respirator. Partialinsuffizienz, noch keine LOX-Indikation in Ruhe! Messung der Blutgase unter Belastung geplant zur LOX-Evaluierung unter Belastung. Weiters ist eine HRCT zur Beurteilung des Lungenparenchyms geplant. Prostatakarzinom - Bestrahlung ab 6.6.2017 geplant (Bestrahlungsfeld bereits markiert). Pflegegeld der Stufe 1 sei anerkannt. Diabetes mellitus Zustand nach erfolgreicher Stent-PTA li A. iliaca externa 2014 bei pavK IIb links.Zustand nach erfolgreicher Stent-PTA li A. iliaca externa 2014 bei pavK römisch zwei b links. Keine Kontrolluntersuchung bzgl. der Beindurchblutung links vorhanden. Derzeitige Beschwerden: er könne nicht weit gehen wegen Atemproblemen (bereits im Vorgutachten angegeben) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Vipidia, Metformin, TASS, Alna ret, Sultanol, Spiolto, Parkemed bei Bedarf, Simvastatin, Nomexor, Mencord plus 20/12,5, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Rö beide Knie 19.6.2015 (Radiolog. Gruppenpraxis XXXX ):Rö beide Knie 19.6.2015 (Radiolog. Gruppenpraxis römisch 40 ): geringgradige Femoropatellararthrosen bds., geringe mediale Gonarthrose bds. keine Bildgebung bezüglich der Wirbelsäule! nachgereichter Befund RÖ BWS und LWS vom 30.5.2017 (Radiolog. Gruppenpraxis XXXX ): dtl. Hyperkyphose mit beg.nachgereichter Befund RÖ BWS und LWS vom 30.5.2017 (Radiolog. Gruppenpraxis römisch 40 ): dtl. Hyperkyphose mit beg. Keilwirbelkonfiguration der BWK im mittleren Abschnitt, multisegmentäre mittelgradige bis deutliche krümmungsadäquate degen. Diskopathien mit reaktiver Spondylose, 4 Drahtcerclagen bei St.p. mediane Sternotomie. geringe rechtskonvexe Skoliose, geringe degen. Diskopathie L1-3, mittelgradige Diskopathie mit reaktiver Spondylose L5/S1, Intervertebralgelenksarthrosen. Gefäßverkalkungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: ganz diskret reduziert Ernährungszustand: überernährt Größe: 179,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, reine rhythmische Herztöne, basal über beiden Lungen nur diskret mittelblasige RG, sonst frei. keine Kurzatmigkeit beim An- und Auskleiden. größeres Lipom über re Trapezius, HWS: F 25-0-30, R 60-0-
GVG abgewiesen.Mit der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2017
Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das im Zuge der Beschwerde eingeleitete ärztliche Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergeben habe, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde und mit der Beschwerdevorentscheidung mit übermittelt werde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, hat mittels Vorlageantrages am 04.08.2017 die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht
GVG beantragt und dazu in diesem ausgeführt, es entspräche nicht den Tatsachen, wie im Gutachten angeführt, dass der einzige neue Befund der von Dr. XXXX vom 02.06.2017 sei. Der Befundbericht von Dr. XXXX vom 14.06.2017 sowie der Lieferschein eines Sauerstoffgerätes der Firma Vivisol vom 27.08.2017 seien ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt, aber noch nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Beschwerde hingewiesen.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, hat mittels Vorlageantrages am 04.08.2017 die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 15, VwGVG beantragt und dazu in diesem ausgeführt, es entspräche nicht den Tatsachen, wie im Gutachten angeführt, dass der einzige neue Befund der von Dr. römisch 40 vom 02.06.2017 sei. Der Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 14.06.2017 sowie der Lieferschein eines Sauerstoffgerätes der Firma Vivisol vom 27.08.2017 seien ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt, aber noch nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Beschwerde hingewiesen. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.01.2018 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 12.02.2018 zu nachfolgenden Fragestellungen eingeholt: "1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorlageantrages Einwendungen erhoben, Abl. 29-28 und vorgebracht, der Befundbericht von Dr. XXXX vom 14.6.2017, Abl. 12 und der Lieferschein sowie der Einweisungsnachweis für Sauerstoffkonzentratoren der Firma Vivisol, Abl. 31 seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden."1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorlageantrages Einwendungen erhoben, Abl. 29-28 und vorgebracht, der Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 14.6.2017, Abl. 12 und der Lieferschein sowie der Einweisungsnachweis für Sauerstoffkonzentratoren der Firma Vivisol, Abl. 31 seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Es wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen, und mitzuteilen, ob sich dadurch eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die beantragte Zusatzeintragung ergibt. Ad 1) Einwendungen in der Beschwerde: Der Beschwerdeführer leidet an einer COPD, respiratorischer Partialinsuffizienz, N. prostatae, Osteopenie, NIDDM, PAVK llb mit Zustand nach PTA links A. externa, KHK II mit Zustand nach aortocoronarer 1-fach-Bypassoperation - aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen ist es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich, eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 Meter zu bewältigen. Dies vor allem deswegen, da er aufgrund seiner Lungenerkrankung unter massiven Atemproblemen leidet und im Zusammenhang mit der arteriellen Verschlusskrankheit die Wegstrecken massiv eingeschränkt sind. Auch ist die Zuhilfenahme eines Stockes bei der Mobilität notwendig und kann der Beschwerdeführer nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen; auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen nicht gewährleistet.Der Beschwerdeführer leidet an einer COPD, respiratorischer Partialinsuffizienz, N. prostatae, Osteopenie, NIDDM, PAVK llb mit Zustand nach PTA links A. externa, KHK römisch zwei mit Zustand nach aortocoronarer 1-fach-Bypassoperation - aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen ist es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich, eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 Meter zu bewältigen. Dies vor allem deswegen, da er aufgrund seiner Lungenerkrankung unter massiven Atemproblemen leidet und im Zusammenhang mit der arteriellen Verschlusskrankheit die Wegstrecken massiv eingeschränkt sind. Auch ist die Zuhilfenahme eines Stockes bei der Mobilität notwendig und kann der Beschwerdeführer nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen; auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen nicht gewährleistet. Der Befundbericht Abl. 12 - Dr. XXXX vom 14.6.2017 beschreibt eine COPD II, respiratorische Partialinsuffizienz, Adipositas, N. prostatae, Osteopenie, NIDDM, Hypercholesterinämie, PAVK llb mit Zustand nach PTA links A. externa, KHK II mit Zustand nach aortocoronarer 1-fach-Bypassimplantation, arterielle Hypertonie, Z. n. Nikotinabusus bis 2013 ca. 60-70 py.Der Befundbericht Abl. 12 - Dr. römisch 40 vom 14.6.2017 beschreibt eine COPD römisch zwei, respiratorische Partialinsuffizienz, Adipositas, N. prostatae, Osteopenie, NIDDM, Hypercholesterinämie, PAVK llb mit Zustand nach PTA links A. externa, KHK römisch zwei mit Zustand nach aortocoronarer 1-fach-Bypassimplantation, arterielle Hypertonie, Z. n. Nikotinabusus bis 2013 ca. 60-70 py. Der Befund dokumentiert aber auch, dass es in letzter Zeit zu keinen Exazerbationen der COPD gekommen ist. Die weiteren Untersuchungen ergaben zwar eine respiratorische Partialinsuffizienz, aber noch keine LOX Indikation in Ruhe. Die behinderungsrelevanten Inhalte dieses Befundes und die Konsequenzen daraus wurden nach der persönlichen Untersuchung und auch im ergänzenden Aktengutachten korrekt berücksichtigt und dokumentiert. Es blieb keine Gesundheitsschädigung, die sich auf die Zusatzeintragung auswirken könnte, unberücksichtigt. Der Lieferschein der Firma Vivisol - Abl. 31 - ein 02-Konzentrator wurde geliefert - wird nun auch zur Kenntnis genommen - hat aber keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung. Zusammenfassung: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist festzuhalten, dass sich nach neuerlicher aktenmäßiger Prüfung des vorliegenden Akteninhaltes folgende Beurteilung ergibt: Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn XXXX zumutbar, da bei dem 65-jährigen moderat übergewichtigen Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde an der Lunge, am Herzen und am Stütz- und Bewegungsorgan kann eine kurze Wegstrecke (300 -400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehhilfsmittels (Gehstock/Unterarmstützkrücke, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschweren) zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn römisch 40 zumutbar, da bei dem 65-jährigen moderat übergewichtigen Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde an der Lunge, am Herzen und am Stütz- und Bewegungsorgan kann eine kurze Wegstrecke (300 -400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehhilfsmittels (Gehstock/Unterarmstützkrücke, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschweren) zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Eine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, eine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD IV und ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie liegen nicht vor. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden."Eine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, eine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD römisch vier und ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie liegen nicht vor. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden." Mit Schreiben vom 22.02.2018, wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, nachweislich zugestellt am 27.02.2018 und der belangten Behörde
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 22.02.2018, wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, nachweislich zugestellt am 27.02.2018 und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, hat in einer Stellungnahme vom 06.03.2018 vorgebracht, für den Beschwerdeführer sei das ergänzend eingeholte medizinische Gutachten vom 12.02.2018 keineswegs nachvollziehbar. Er leide an einer Lungenerkrankung mit massiven Atemproblemen und benötige 24-Stunden Sauerstoff, und hinzu komme eine arterielle Verschlusskrankheit. Auf Grund der dargelegten Gesundheitsschädigungen sei es ihm keinesfalls möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Beim Beschwerdeführer liegt eine COPD III vor, eine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, eine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD IV und ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie liegen nicht vor. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden.Beim Beschwerdeführer liegt eine COPD römisch drei vor, eine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, eine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%, eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD römisch vier und ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie liegen nicht vor. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sind die Art und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe - zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im konkreten Fall nicht vor. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Lungenheilkunde und der Internen Medizin ist nochmals festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Lungenheilkunde und der Internen Medizin ist nochmals festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.05.2017, vom 14.07.2017 und vom 12.02.2018, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite möglich ist, eine kurze Wegstrecke, nötigenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehhilfsmittels welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert, der Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist, das Bewältigen von Stufen problemlos möglich ist, das Gangbild nicht beeinträchtigt ist, die Defizite des Bewegungs- und Stützapparates nur mäßig- bis mittelgradig sind, die kardio-pulmonale Belastbarkeit ausreichend ist und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren bzw. oberen Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen, sowie das Vorbringen im Vorlageantrag und in der Stellungnahme zum Parteiengehör waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde vor Erstellung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.05.2017 persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden im Gutachten berücksichtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen, sowie das Vorbringen im Vorlageantrag und in der Stellungnahme zum Parteiengehör waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde vor Erstellung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.05.2017 persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden im Gutachten berücksichtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2183506.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.