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{'item': 'W174 2126021-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW174 2126021-1 SpruchW174 2126021-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Österreichische Caritaszentrale, XXXX (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl 14-1049645607 / 140240945, nach einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Österreichische Caritaszentrale, römisch 40 (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl 14-1049645607 / 140240945, nach einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im ersten Monat des Jahres 1377

(1998)in Kabul geboren, sunnitischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Nach seiner Geburt habe er zuerst zwei Jahre in Kabul, anschließend bis zu seinem elften Lebensjahr in Ghazni und zuletzt bis zu seiner Ausreise an einer näher bezeichneten Adresse in Kabul gelebt, neun Jahre lang in Ghazni und Kabul die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Zu seinen Fluchtgründen brachte er Folgendes vor (Fehler wie im Original): "Der Cousin meines Vaters in Ghazni ist Mitglied der Taliban. Er hat immer wieder von meinem Vater verlangt, daß er mein Vater, sich den Taliban anschließt. Mein Vater wollte das aber nicht. Deshalb habe wir vor fünf Jahren Ghazni in Richtung Kabul verlassen, damit uns der Cousin meines Vaters in Ruhe läßt. Vor ca zwei Jahren meldete sich der Cousin bei meinem Vater und verlangte von meinem Vater, daß er für einige Zeit zu Hause Sprengstoff einlagert, mein Vater hat das nicht akzeptiert. Der Cousin drohte meinen Vater umzubringen, daraufhin verkaufte mein Vater sein Taxi und fuhr nach Moskau in der Hoffnung, daß er Ruhe vom Cousin hat. Vor einem Jahr wurde ich von Männern des Cousins meines Vaters entführt. Mein Vater war zum Zeitpunkt in Moskau. Ich wurde in einen dunklen Raum gebracht, als ich Lärm machte, sind von oben, vom Dach, es ging eine Art Tür auf, zwei Leute mit einem Seil zu mir hinuntergekommen. Ich wurde von ihnen gefoltert. Insgesamt wurde ich ca zwei Wochen dort festgehalten und einige Male gefoltert. Die Entführer haben dann meinen Vater in Moskau kontaktiert, verlangten von ihm Lösegeld. Er ist von Moskau zurückgekehrt und versprach ihnen das Geld zu geben. Er bezahlte schließlich das Lösegeld und ich kam frei. Damit diese Leute kein Druckmittel mehr gegen meinen Vater haben, organisierte er, mein Vater, meine Flucht."
  1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines damaligen gesetzlichen Vertreters am 14.01.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er folgende Unterlagen vor: den Arztbrief eines Physiozentrums; ein ÖSD Zertifikat Niveau A2; die Schulbesuchsbestätigung eines Bundesrealgymnasiums; diverse Unterstützungsschreiben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen wie bisher vor, er sei in Kabul geboren, islamischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. In der Heimat würden noch seine Eltern sowie zwei jüngere Brüder leben, ihre letzte Adresse sei in Jalalabad bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen, wo auch der Beschwerdeführer das letzte Jahr vor seiner Ausreise gewohnt habe. Sein Vater habe in der Landwirtschaft dieses Onkels gearbeitet. Ob sich die Familie jetzt noch dort aufhalte, wisse er nicht. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Familie für neun Jahre nach Ghazni gezogen und danach wieder nach Kabul zurückgekehrt, wo sie vier Jahre lang gewohnt habe. Sein Vater hätte sich wegen der Probleme mit seinem Cousin zwei Jahre lang in Moskau aufgehalten. Er sei Taxifahrer gewesen, die Mutter Hausfrau. Der Beschwerdeführer habe von 2004 bis 2013 in Ghazni und Kabul die Grundschule besucht. In Kabul habe die Familie ein Haus gehabt, jetzt besitze sie keines mehr. Vor ca. einem Monat habe der Beschwerdeführer das letzte Mal mit ihr telefoniert. Wenn er keine Probleme in der Heimat hätte, könnte der Beschwerdeführer wieder an seiner alten Wohnadresse bzw. bei seinen Verwandten wohnen. Im Jahr 2007 habe ein Cousin seines Vaters von diesem verlangt, sich den Taliban anzuschließen und an Kampfhandlungen teilzunehmen; deshalb sei die Familie nach Kabul gezogen. Dort habe derselbe Cousin seinen Vater aufgefordert, dass er ihn und seine Leute weiterhin unterstütze und Sprengstoff bei sich deponiere, was der Vater jedoch abgelehnt habe. An die Behörden habe er sich nie gewandt, weil er gemeint habe, sie wären nicht in der Lage, ihnen zu helfen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei ca. im August 2013 auf dem Schulweg von drei Personen entführt worden. Diese hätten ihn in ein Auto gezerrt, wo er in Ohnmacht gefallen sei, weil sie ihm ein Tuch vor die Nase gehalten hätten. Als er in einem Keller wieder zu sich gekommen sei, habe er begonnen zu schreien. Daraufhin wären zwei Männer gekommen, einer mit einer Waffe, der andere mit einem Stock in der Hand. Sie hätten die Handynummer seines Vaters verlangt und den Beschwerdeführer mit dem Stock geschlagen, bis er diese bekannt gegeben habe. Insgesamt habe er sich ca. zwei Wochen in Gefangenschaft befunden. Jedes Mal, wenn sie mit seinem Vater telefoniert hätten, hätten sie ihn geschlagen, um diesen unter Druck zu setzen. Einmal täglich habe der Beschwerdeführer etwas zu Essen bekommen, einmal hätten sie ihn aus dem Raum hinaus gebracht, damit er sich waschen könne. Von seinem Vater sei $ 70.000 Lösegeld verlangt worden, dieser habe etwa $ 50.000 für das Haus erhalten, den Rest von seinem Onkel mütterlicherseits geliehen. Nach der Bezahlung des Lösegeldes habe sein Onkel den Beschwerdeführer von dem Ort XXXX abgeholt. Dass er im Auftrag des Cousins seines Vaters entführt worden sei, wisse der Beschwerdeführer deshalb, weil sein Name in den Telefonaten mit seinem Vater gefallen wäre.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei ca. im August 2013 auf dem Schulweg von drei Personen entführt worden. Diese hätten ihn in ein Auto gezerrt, wo er in Ohnmacht gefallen sei, weil sie ihm ein Tuch vor die Nase gehalten hätten. Als er in einem Keller wieder zu sich gekommen sei, habe er begonnen zu schreien. Daraufhin wären zwei Männer gekommen, einer mit einer Waffe, der andere mit einem Stock in der Hand. Sie hätten die Handynummer seines Vaters verlangt und den Beschwerdeführer mit dem Stock geschlagen, bis er diese bekannt gegeben habe. Insgesamt habe er sich ca. zwei Wochen in Gefangenschaft befunden. Jedes Mal, wenn sie mit seinem Vater telefoniert hätten, hätten sie ihn geschlagen, um diesen unter Druck zu setzen. Einmal täglich habe der Beschwerdeführer etwas zu Essen bekommen, einmal hätten sie ihn aus dem Raum hinaus gebracht, damit er sich waschen könne. Von seinem Vater sei $ 70.000 Lösegeld verlangt worden, dieser habe etwa $ 50.000 für das Haus erhalten, den Rest von seinem Onkel mütterlicherseits geliehen. Nach der Bezahlung des Lösegeldes habe sein Onkel den Beschwerdeführer von dem Ort römisch 40 abgeholt. Dass er im Auftrag des Cousins seines Vaters entführt worden sei, wisse der Beschwerdeführer deshalb, weil sein Name in den Telefonaten mit seinem Vater gefallen wäre. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers sei die Familie zu dem Onkel nach Jalalabad gezogen. Der Beschwerdeführer wäre ca. 5 bis 6 Monate in ärztlicher Behandlung gewesen, in dieser Zeit sei sein Vater wieder nach Moskau zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, das Haus zu verlassen und deshalb auch nicht die Schule besucht. Aufgrund dessen sei sein Vater wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe seine Ausreise organisiert. Konkrete Probleme habe der Beschwerdeführer in Jalalabad jedoch nicht gehabt. Zudem seien die Taliban zu einigen Bewohnern nach Hause gekommen und hätten junge Leute mitgenommen, um sie für ihre Zwecke einzusetzen. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, dass auch er eines Tages mitgenommen werde. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne er sich nicht vorstellen, weil er Angst habe, entweder für eine Seite kämpfen zu müssen oder getötet zu werden. Ein normales Leben könne er dort nicht führen. Nach dem fluchtauslösenden Vorfall habe er persönlich Angst gehabt. In Österreich besuche der Beschwerdeführer die Schule, nebenbei einen Deutschkurs und sei Mitglied eines Boxvereines. Zurzeit wohne er bei einer Pflegefamilie, lebe von der Grundversorgung und bekomme Sozialhilfe. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er hier nicht.
  2. Am 25.02.2016 langten beim Bundesamt die Tazkira des Beschwerdeführers in Kopie sowie eine Stellungnahme zur Einvernahme vom 14.01.2016 und den ausgehändigten Länderfeststellungen ein. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Schulfreund in Afghanistan kontaktiert habe, der in seiner ehemaligen Schule ein Foto der Tazkira gemacht und dieses per Skype übermittelt habe. Die Konversation zwischen den beiden Freunden wurde der Stellungnahme angefügt. Die Geburtsurkunde sei in Ghazni ausgestellt worden, da der Vater des Beschwerdeführers dort geboren sei. Gleichzeitig wurde beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers dem Dokument entsprechend zu korrigieren. Zu der Fluchtgeschichte wurde ergänzend vorgebracht, dass - als die Familie in Ghazni gelebt habe - der Cousin seines Vaters, welcher den Taliban angehöre, versucht habe, den Vater zur Mitarbeit bei den Taliban zu überreden. Als sich dieser geweigert habe, seien die Überredungsversuche intensiver geworden, so dass die Familie wieder nach Kabul gezogen sei, um dem Bedrohungen zu entkommen. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit noch jung gewesen, habe aber mitbekommen, dass immer wieder Leute in ihr Haus gekommen seien, um mit dem Vater zu sprechen. Über Details aus dieser Zeit könne er jedoch nicht berichten, er habe von seinen Eltern nur wenige Informationen erhalten. Die Familie habe ihre Besitztümer in Ghazni verkaufen müssen, um wieder nach Kabul gehen zu können. Nach einiger Zeit sei der Vater wiederum von seinem Cousin kontaktiert und bedroht worden. Er hätte Sprengstoff lagern sollen, habe dies jedoch verweigert und sei nach Moskau gegangen, weil er gedacht habe, dass die Familie dann nicht mehr belangt werden würde. Von dort aus habe er die Familie finanziell unterstützt. Während dieser Zeit sei es zu der Entführung des Beschwerdeführers durch die Leute des Cousins gekommen. Seitdem leide der Beschwerdeführer immer wieder unter Kopfschmerzen und unter Problemen mit dem Rücken, was in Österreich zu einem Bandscheibenvorfall geführt habe.
  3. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers seitens der Taliban bedroht und der Beschwerdeführer sodann von diesen entführt und gefoltert worden sei. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Taliban verfolgt oder bedroht werde. Das gesamte fluchtbezogene Vorbringen werde als unglaubhaft gewertet. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise gelange die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse aber mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte. Feststehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Seine gesamte Familie (Vater, Mutter, Geschwister usw.) würde weiterhin im Heimatland Leben. Der Beschwerdeführer habe letztlich aufgrund des traditionell starken Familienverbandes in seinem Heimatsstaat entsprechende wirtschaftliche Unterstützung von den dort lebenden Angehörigen zu erwarten, dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits vor seiner Ausreise sein Vater für seinen Lebensunterhalt gesorgt und darüber hinaus auch noch seine schlepperunterstützte Reise finanziert habe. Zudem sei der Beschwerdeführer jung und gesund und in einem erwerbsfähigen Alter und deshalb davon auszugehen, dass es ihm in seinem Heimatland möglich sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde.
  5. Dagegen wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie und keine Informationen habe, ob sich diese noch an ihrem letzten ihm bekannten Wohnort aufhalte. Telefonisch sei keine Kontaktaufnahme möglich, an der letzten ihm bekannten Nummer sei kein Anschluss mehr vorhanden.
  6. Am 12.05.2016 wurden folgende Integrationsunterlagen vorgelegt: Unterstützungsschreiben der Mitschüler der Schulklasse und der Schuldirektorin des BRG, das der Beschwerdeführer als außerordentliche Schüler besucht, sowie des Obmanns seines Boxvereins; am 24.05.2016 ein Unterstützungsschreiben seiner Gastfamilie sowie eine Therapiebestätigung (Physiotherapie). Mit Schreiben vom 04.10.2016 wurden ein Lehrvertrag (Fachgruppe Hotellerie), die Schulbesuchsbestätigung des BRG vom 08.07.2016 sowie ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 übermittelt. Am 28.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben des Lehrbetriebs des Beschwerdeführers ein.
  7. Am 08.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und in Anwesenheit eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer zum bisherigen Verfahrensgang zunächst vor, Angaben zu Jalalabad gemacht und dabei nicht die Stadt sondern die Provinz Nangarhar gemeint zu haben. Weiters korrigierte er sein bisher angegebenes Geburtsdatum und erklärte teilweise auf Deutsch, niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Geboren sei er in Kabul, als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Familie in ihr Heimatdorf im Distrikt Andar in der Provinz Ghazni zurückgekehrt, wo sie ein landwirtschaftliches Grundstück in der Größe von zwei Jerib sowie einen Garten gehabt habe. Neun Jahre später seien sie nach Kabul zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer vier Jahre aufhältig gewesen sei und die Familie ein Haus besessen habe. Nach seinen Schwierigkeiten sei er in ein Dorf im Heimatsdistrikt seiner Mutter Batikot in der Provinz Nangarhar gezogen. Mittlerweile habe die Familie die Häuser und den Grundbesitz in Kabul und Ghazni verkauft. In der Heimat habe der Beschwerdeführer die Schule besucht, als er noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater für die Familie gesorgt. Unter der Präsidentschaft Najibs sei der Vater des Beschwerdeführers beim Militär gewesen, in Ghazni hätten sie von den Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft gelebt, später in Kabul sei der Vater einige Zeit als Taxifahrer tätig gewesen, dann zwei Jahre in Moskau gewesen, habe im Lager eines Antiquitätenhändlers gearbeitet und die Familie von dort aus unterstützt. Nach der Übersiedlung der Familie nach Nangarhar sei der Vater ein zweites Mal nach Moskau gefahren und kurz vor der Flucht des Beschwerdeführers zurückgekehrt. In Nangarhar habe er dem Onkel in dessen Landwirtschaft geholfen. Wo sich seine Familie jetzt befinde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten die Eltern und die beiden Brüder bei einem Onkel mütterlicherseits im Distrikt Batikot gelebt. Sowohl die Großeltern väterlicherseits als auch mütterlicherseits seien bereits verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers habe keine Geschwister gehabt, seine Mutter nur einen Bruder. In Ghazni hätten die Cousins väterlicherseits gelebt, diese würde der Beschwerdeführer nicht als seine Verwandten bezeichnen. Weitere Verwandte gebe es nicht. Zur militärischen Stellung seines Vaters habe er keine näheren Informationen, soweit er wisse, sei er einfacher Soldat gewesen und der Beschwerdeführer glaube, dass er sich bereits damals einmal zur Ausbildung in Moskau aufgehalten habe. Die vorgelegte Tazkira habe der Beschwerdeführer von einem Schulfreund, den er über Skype kontaktiert habe, übermittelt bekommen. Mittlerweile habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm. Auch seinen Vater habe der Beschwerdeführer nicht mehr erreichen können. Er stehe weder mit seiner Familie noch mit anderen Personen in Afghanistan in Verbindung. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass ein Cousin seines Vaters in seinem Dorf eine zu den Taliban gehörende Gruppe gegründet und den Vater zur Mitarbeit aufgefordert habe. Vor allem im letzten Jahr in Ghazni hätte er die Familie regelmäßig aufgesucht und unter Druck gesetzt, woraufhin sie Haus und Grund verkauft hätten und nach Kabul gezogen seien. Dort habe der Vater sein eigenes Taxi gehabt, der Beschwerdeführer die Schule besucht und sie hätten einige Zeit ohne Schwierigkeiten gelebt, bis der Cousin den Vater angerufen und gesagt habe, er wolle Sprengstoff für Anschläge bei ihnen deponieren. Als der Vater dies abgelehnt habe, habe ihn der Cousin bedroht, woraufhin er sein Taxi verkauft hätte und nach Moskau gegangen sei. Danach sei der Beschwerdeführer, der die neunte Klasse besucht habe, auf dem Schulweg entführt worden. Ein Auto habe neben ihm angehalten, zwei Personen seien ausgestiegen, eine davon habe ihm ein Tuch vor das Gesicht gehalten, sodass er bewusstlos geworden sei. Aufgewacht sei er in einem dunklen Raum, habe zu schreien begonnen, woraufhin in der Decke ein runder Deckel aufgehoben und eine Leiter herabgelassen worden sei. Zwei Leute seien zu ihm herabgestiegen, hätten die Telefonnummer seines Vaters verlangt und ihn geschlagen, als er diese nicht nennen wollte. Daraufhin habe er Ihnen die Telefonnummer gegeben, sie hätten den Vater kontaktiert und ihn aufgefordert, $ 70.000 Lösegeld zu bezahlen. Dieser sei aus Moskau zurückgekehrt, habe um $ 50.000 das Haus in Kabul verkauft, $ 20.000 vom Onkel mütterlicherseits erhalten und das Lösegeld bezahlt, woraufhin der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Dieser habe sich zwei Wochen in Gefangenschaft befunden und sei dabei insgesamt viermal von den Entführern geschlagen worden. Danach sei die Familie zu dem Onkel mütterlicherseits nach Nangarhar gezogen, wo der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr lang aufhältig gewesen sei und das Haus nicht verlassen habe. Der Vater sei wieder nach Moskau gereist. Die Gruppe des Cousins seines Vaters existiere nach wie vor. Mittlerweile habe er sehr viele Anhänger, die in ganz Afghanistan operieren würden. Ein Jahr später sei der Vater des Beschwerdeführers aus Moskau zurückgekommen, habe dessen Ausreise organisiert und dafür ca. $ 6000 bezahlt. Unterlagen über die bei der Entführung erlittenen Verletzungen könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Wegen der Beschwerden an der Halswirbelsäule befinde er sich in Physiotherapie, zudem seien noch Narben am Bein sichtbar. Dass seine Entführung der Cousin seines Vaters organisiert habe, glaube er, weil ihm sein Vater das so gesagt habe. Auf Vorhalt des Sachverständigen hin, dass es in Kabul eine Polizei gebe und jede Entführung sofort gemeldet werde, auch wenn die Polizei keinen Erfolg habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe Angst davor gehabt, zur Polizei zu gehen. Zu seiner Aussage im Februar 2016 darüber, dass die Taliban junge Leute mitgenommen hätten, erklärte er, dass in Nangarhar in fast allen Moscheen junge Leute zum Dschihad motiviert würden und junge Männer, die am Land nicht berufstätig seien, mitgenommen und zu Kämpfern ausgebildet würden. Er persönlich sei jedoch nicht dazu aufgefordert worden. Nachgefragt, warum er glaube, dass ihn die Taliban in Afghanistan verfolgen würden, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er in Afghanistan tun und wohin er gehen solle. Später gab er ergänzend an, jene Leute, die ihn entführt hätten, seien Angehörige einer kriminellen Gruppe, die unter dem Decknamen der Taliban handeln würde. Der Grund, weshalb sie von seinem Vater das Geld verlangt hätten, sei, abgesehen von seiner Zusammenarbeit, auch gewesen, dass sie nicht gewollt hätten, dass der Vater sie verrate. Sollte er wieder nach Afghanistan zurückkehren müssen, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass ihn finden und töten würden, weil sie Angst davor hätten, er könne sie ebenfalls verraten. Die Verwandten seines Vaters würden eng mit den Taliban zusammenarbeiten. Seitens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt und als Beilage zum Akt genommen: Ein Befund betreffend den erlittenen Bandscheibenvorfall in Kopie sowie eine Tazkira in Kopie. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übergebenen Länderinformationsmaterial schriftlich zu äußern.
  8. Am 18.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die mit 10.07.2017 datierte und im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis von vor Ort Recherchen in Andar, Batikot und Kabul sowie Literaturrecherchen zur aktuellen Lage erstellte gutachterliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Demnach stamme der Vater des Beschwerdeführers ursprünglich aus dem Distrikt Batikot. Niemand von den befragten Personen in Kabul und Batikot habe angeben können, dass dieser eine Verwandtschaft in Ghazni habe. Alle befragten Personen in Kabul und Nangarhar hätten einheitlich bestätigt, dass er nach dem Putsch der Kommunisten im Jahr 1978 aus seiner Heimatregion nach Kabul gezogen sei und in weiterer Folge dort eine Offiziersausbildung bekommen und bis zum Sturz des kommunistischen Regimes als Offizier tätig gewesen sei. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes sei er mit seiner Familie aus Kabul weggezogen und nach dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001 wieder nach Kabul zurückgekehrt wo er bis heute in einem näher bezeichneten Außenviertel lebe und bei einer Privatfirma im Zentrum der Stadt arbeite. Die Nachbarn in diesem Viertel und auch einige Bewohner des Heimatdorfes in Batikot, die die Familie gut gekannt hätten, hätten bestätigt, dass er einen Sohn mit dem Vornamen des Beschwerdeführers habe. In der Provinz Ghazni sei der Vater des Beschwerdeführers weder in dem vom Beschwerdeführer genannten Dorf noch im Distriktzentrum in Andar bekannt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe tatsächlich einen Cousin mit dem genannten Namen, der jedoch kein bewaffnetes Mitglied der Taliban sondern Zivilist sei. Er lebe weiterhin im Heimatdorf in Batikot und sei mit dem Vater des Beschwerdeführers nicht zerstritten. Daher würden die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden wäre, nicht den Tatsachen entsprechen, soweit es das Leben der Familie und des Cousins des Vaters betreffe. Der Vater des Beschwerdeführers habe weiterhin Kontakt mit seiner Heimatregion und der Bevölkerung des Heimatdorfes sei auch bekannt gewesen, dass er sich in Kabul befinde. Weder die Bewohner dieses Dorfes noch die Nachbarn des Vaters des Beschwerdeführers in Kabul hätten bestätigen können, dass der Beschwerdeführer je entführt worden wäre oder mit den Taliban Schwierigkeiten bekommen hätte. Im Heimatdorf in Batikot würden die Taliban herrschen, im Distriktzentrum seien staatliche Behörden und Militär anwesend. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich entführt und für seine Freilassung Geld verlangt worden, hätten die Entführer es auf das Geld seines Vaters abgesehen. Es komme in Kabul und anderen Großstädten vor, dass Kinder von reichen bzw. Geschäftsleuten gekidnappt würden und für ihre Freilassung ausschließlich Lösegeld verlangt werde. Es sei in Afghanistan nicht üblich, dass eine Entführerbande die entführte Person weiterhin verfolge, nachdem sie ihre Geisel gegen Lösegeldzahlung freigelassen habe. Andererseits würden Taliban Leute in Zimmern oder Kellern einsperren, die Familienmitglieder jedoch nicht wegen Geldes erpressen. Taliban würden von einer Person eine islamische Steuer verlangen und im Falle der Nichtzahlung diese selbst bestrafen, jedoch keine Sippenhaft anwenden. In der Provinz Ghazni seien die Gebiete, die vom Paschtunen bewohnt würden, zum Teil unter Einfluss und zum Teil unter der direkten Kontrolle der Taliban. Die Stadt Ghazni selbst und die Wohndistrikte der Hazara seien die Ausnahme. Ebenfalls nicht unter Einfluss der Taliban stehe Jalalabad, es komme jedoch zu Selbstmordanschlägen und es würden Ausländer und Regierungsleute entführt. Da diese Stadt von den Sicherheitsorganen stark kontrolliert werde, könnten die Taliban sie nicht einnehmen. Das Heimatdorf der Eltern des Beschwerdeführers stehe unter Einfluss der Taliban. Kabul werde von den afghanischen Sicherheitskräften und den internationalen Truppen schwer bewacht und es sei nicht möglich, dass die Taliban diese Stadt einnehmen würden. Aufgrund dessen käme es durchschnittlich einmal im Monat zu einem Selbstmordanschlag. Hin und wieder würden ausländische Helfer, die ungeschützt unterwegs seien, entführt oder bestimmte Politiker Ziel eines Attentates. Jedoch sei es für sie zu kostspielig, eine Person in Großstädten zu suchen, die ihrer Aufforderung nicht gefolgt sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Insgesamt sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif oder Jalalabad somit nicht feststellbar. In Großstädten seien die afghanischen Behörden im Stande, im Nachhinein die Täter zu verfolgen und dem Opfer zur Seite zu stehen. Wenn der Beschwerdeführer nach Kabul zu seinen Eltern zurückkehre, werde er dieselbe Lebenssituation für sich vorfinden, in der sich seine Familie befinde. Sowohl nach Andar als auch ins Heimatdorf des Beschwerdeführers würden die Menschen reisen können, man könne jedoch nicht ausschließen, dass bestimmte Personen von den Taliban angehalten würden. Für die Niederlassung für Rückkehrer in Großstädten wäre der Idealfall das Vorhandensein eines Familienrückhalts. Erwachsene Jugendliche könnten sich unter Umständen jedoch auch ohne zurechtfinden.
  9. Am 17.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Ermittlungsergebnis sowie den übermittelten aktuelleren Länderfeststellungen ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer bleibe bei seinen Angaben, dass seine Familie väterlicherseits aus dem Distrikt Andar in der Provinz Ghazni stamme, die Familie mütterlicherseits hingegen aus dem Distrikt Batikot in Nangarhar. Da nicht nachvollziehbar sei, welche Personen man diesbezüglich befragt habe und ob diese zuverlässig und in der Lage seien, entsprechende Angaben zu tätigen, könne auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen werden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben des Beschwerdeführers werde aber auf die bereits vorgelegte Tazkira verwiesen. Dass die Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen sei, könnte sich daraus erklären, dass aufgrund unterschiedlicher Transkriptionen in einem anderen Ort recherchiert worden sein könnte. Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde des Vaters in Kopie und dazu vorgebracht, dass dieser laut europäischem Kalender im Jahr 1963 oder 64 geboren, einfacher Bauer und Arbeiter ohne Schulbildung und während des kommunistischen Regimes einfacher Soldat und kein Offizier gewesen sei. Es sei richtig, dass die Familie im Jahr 2000/2001 umgezogen sei, jedoch von der Stadt Kabul in die Herkunftsprovinz des Vaters nach Ghazni, wo der Beschwerdeführer bis zur Rückkehr nach Kabul neun Jahre später aufgewachsen wäre.Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde des Vaters in Kopie und dazu vorgebracht, dass dieser laut europäischem Kalender im Jahr 1963 oder 64 geboren, einfacher Bauer und Arbeiter ohne Schulbildung und während des kommunistischen Regimes einfacher Soldat und kein Offizier gewesen sei. Es sei richtig, dass die Familie im Jahr 2000 aus 2001, umgezogen sei, jedoch von der Stadt Kabul in die Herkunftsprovinz des Vaters nach Ghazni, wo der Beschwerdeführer bis zur Rückkehr nach Kabul neun Jahre später aufgewachsen wäre. Den Ausführungen des Ermittlungsergebnisses, wonach die Familie des Beschwerdeführers derzeit in Kabul wohnen und der Vater dort arbeiten würde, werde entgegengetreten. Laut den letzten Informationen habe sich die Familie zuletzt im Herkunftsort der Mutter in der Provinz Nangarhar aufgehalten. Leider habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt herstellen können und der konkrete Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Die entsprechenden Beweismittel befänden sich derzeit auf dem Postweg von Afghanistan nach Österreich. Auch den Ausführungen im Hinblick auf den Cousin des Vaters könne nicht gefolgt werden, weil nicht nachvollziehbar sei, wie man die Informationen erlangt habe. Bezüglich der Entführung des Beschwerdeführers wäre zu bedenken gegeben, dass die Familie von ihren innerfamiliären Problemen logisch nachvollziehbar möglichst wenig an die Öffentlichkeit habe dringen lassen wollen, was nachvollziehbar mache, wieso Personen in der Umgebung nichts davon gewusst hätten. Den Ausführungen zum Ermittlungsergebnis im Heimatdorf der Mutter werde zugestimmt. Der Stellungnahme angefügt wurden diverse Auszüge aus Länderberichten und -artikeln vor allem im Zusammenhang zur Rückkehrersituation und internen Fluchtalternative. Bezüglich der Integration des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass er ein B1 Deutsch Zertifikat erlangt und soeben die zweite Fachklasse einer Berufsschule als Hotel- und Gastgewerbeassistent absolviert habe. Er sei in einem aufrechten Lehrlingsverhältnis und beziehe keine Grundversorgungsleistungen mehr. Beigelegt wurden das Jahreszeugnis der Berufsschule, die Bestätigung an der Teilnahme an einer Zusatzqualifikation sowie zwei Unterstützungsschreiben.
  10. Mit E-Mail-Mittelung vom 16.01.2018 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er für den Zeitraum 10.01.2018 bis 24.10.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber XXXX für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in erteilt bekommen habe.
  11. Mit E-Mail-Mittelung vom 16.01.2018 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er für den Zeitraum 10.01.2018 bis 24.10.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber römisch 40 für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in erteilt bekommen habe.
  12. Am 23.01.2018 langte eine Fax-Nachricht samt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer seit 11.01.2018 in XXXX Wien, XXXX einen Wohnsitz habe
  13. Am 23.01.2018 langte eine Fax-Nachricht samt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer seit 11.01.2018 in römisch 40 Wien, römisch 40 einen Wohnsitz habe II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde in Kabul geboren, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischen Glaubens. Er reiste illegal in Österreich ein und stellte am 02.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung durch die Taliban bzw. einen Cousin seines Vaters bedroht ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Familie wegen dieser Bedrohung bzw. wegen der Taliban aus Kabul weggezogen ist. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Bandscheibenvorfall wurde in den Jahren 2015 und 2016 physiotherapeutisch behandelt. Er verfügt über eine neunjährige heimatliche Schulbildung, zumindest die letzten vier Jahre davon besuchte er die Schule in Kabul. In der Heimat leben noch seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familie und keine Verwandte. Er verfügt über ÖSD-Zertifikate A2 und B1, besuchte ab September 2015 als außerordentlicher Schüler ein Bundesrealgymnasium, seit dem Schuljahr 2016/2017 eine Fachberufsschule für Tourismus und Handel, absolvierte ein weiterführendes Seminar, hat einen Lehrvertrag als Hotel- und Gastgewerbeassistent (01.08.2016 bis 31.07.2019) sowie eine Beschäftigungsbewilligung für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in von 10.01.2018 bis 24.10.
  16. Auch trainierte er in einem Boxverein und konnte diverse Unterstützungserklärungen vorlegen.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familie und keine Verwandte. Er verfügt über ÖSD-Zertifikate A2 und B1, besuchte ab September 2015 als außerordentlicher Schüler ein Bundesrealgymnasium, seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, eine Fachberufsschule für Tourismus und Handel, absolvierte ein weiterführendes Seminar, hat einen Lehrvertrag als Hotel- und Gastgewerbeassistent (01.08.2016 bis 31.07.2019) sowie eine Beschäftigungsbewilligung für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in von 10.01.2018 bis 24.10.
  17. Auch trainierte er in einem Boxverein und konnte diverse Unterstützungserklärungen vorlegen. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsland: Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation): KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  19. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  20. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  21. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  1. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  4. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  5. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  6. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). 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Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation des BFA auf Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
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Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, ins

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