RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW192 2185834-1 SpruchW192 2185841-1/5E W192 2185834-1/5E W192 2185849-1/5E W192 2185845-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.01.2018, Zln.: 1.) 1096627004-151868028, 2.) 1096627102-151868036, 3.) 1096627309-151868052 und 4.) 1096627200-151868044, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.01.2018, Zln.: 1.) 1096627004-151868028, 2.) 1096627102-151868036, 3.) 1096627309-151868052 und 4.) 1096627200-151868044, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und ihre beiden Kinder, der (zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige) Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.11.2015 die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils an, dem moslemischen Glauben und der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Im Herkunftsstaat hielten sich zwei Schwestern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin auf. Eine volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei auf der Flucht dabei gewesen, jedoch in Griechenland verloren gegangen. Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin halte sich irgendwo in Österreich auf. Zu ihrer Reiseroute führten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien übereinstimmend an, den Herkunftsstaat etwa zwei Monate zuvor verlassen zu haben und über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, von wo aus sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich weitergereist wären. Grund ihrer Ausreise seien der Krieg und die unsichere Lage, die stattfindenden Bombenanschläge und die Unsicherheit für ihr Leben gewesen. Die Kinder hätten in Afghanistan nicht zur Schule gehen können. Im Falle ihrer Rückkehr würden die beschwerdeführenden Parteien Angst um ihr Leben, vor dem Krieg und den Bombenanschlägen haben. Sichergestellt wurden diverse von durchreisten Staaten ausgestellte Dokumente der Familie. Nach Zulassung ihrer Verfahren erfolgten am 20.11.2017 niederschriftliche Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Diese gaben eingangs jeweils an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Auf Frage nach ihrem Gesundheitszustand gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Probleme mit dem Bein und hohen Blutzucker zu haben, weshalb sie Medikamente (Novalgin, Eucreas und Magenschutz Esomeprazol Axtavis) einnehme und in ärztlicher Behandlung stünde. An der Zuckererkrankung leide sie seit fünf Jahren, seit sie hier sei, wäre es aber schlimmer. Ihr Bein schmerze seit einem Sturz im Zuge der Reise. In der Heimat habe sie sich nicht Behandlung befunden, durch die Schwierigkeiten ihres Mannes habe sie nicht rausgehen können. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien gaben an, gesund zu sein und sich aktuell nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung zu befinden. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien bestätigten, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, die Erstbefragung sei ihnen jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gaben an, in Kabul geboren worden zu sein und immer dort gelebt zu haben; der Erstbeschwerdeführer sei in Panjshir geboren, wo er bis zum Jahr 1981 wohnhaft gewesen wäre, aufgrund der schlechten Sicherheitslage sei er dann nach Kabul gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt hätte. Die beschwerdeführenden Parteien gaben weiters an, der tadschikischen Volksgruppe und dem sunnitisch-islamischen Glauben anzugehören. Der Erstbeschwerdeführer gab im Laufe seiner weiteren Befragung zu Protokoll, eine Tazkira zu haben, welche er bereits anlässlich der Erstbefragung vorgelegt hätte, weiters habe er einen Polizeiausweis besessen, welchen er jedoch im Zuge der Überfahrt nach Griechenland, ebenso wie seine Heiratsurkunde und die Tazkira seiner Kinder, verloren hätte. Weitere Dokumente habe er auch im Heimatland nicht, da er einmal aufgrund von Problemen und weil sein Haus öfters durchsucht worden wäre, in den Iran und nach Pakistan umgezogen wäre. Seine Frau habe er vor rund 25 Jahren in Kabul geheiratet und mit dieser und den beiden Kindern in der Folge in einem eigenen Haus im Zentrum Kabuls zusammengelebt. Seine Mutter und sein Bruder wären ihre Nachbarn gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Kinder, die älteste Tochter lebe in Deutschland, sie befinde sich dort im laufenden Asylverfahren und habe sich gerade scheiden lassen, die beiden jüngeren Kinder seien gemeinsam mit ihnen in Österreich. Seine älteste Tochter sei zwangsverheiratet worden, die Familie ihres Mannes hätte diese einfach in den Iran mitgenommen; in Griechenland hätten sie sich kurz wiedergesehen, dann jedoch wieder verloren. Seine minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, diese wüssten nicht, weshalb sie hier seien. Sie wären noch klein gewesen und hätten das nicht mitbekommen. Im Einvernahmeprotokoll ist vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer an dieser Stelle zu weinen begonnen hätte, auf Nachfrage gab er an, er habe an seine Entführung durch die Taliban denken müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei großteils im Krieg aufgewachsen, er habe in Panjshir acht Jahre lang die Schule besucht, sie seien dann aufgrund des Kriegs nach Kabul gezogen, wo er nicht mehr zur Schule gegangen und nicht gearbeitet hätte, er sei von seinem Vater und seinem Bruder versorgt worden. Sein Vater habe einen Lebensmittelladen gehabt, in welchem der Erstbeschwerdeführer ab und zu mitgeholfen hätte. In weiterer Folge habe dieser vier Jahre lang als Zivilpolizist gearbeitet, dann seien die Taliban einmarschiert; der Erstbeschwerdeführer sei dann nach Pakistan und in den Iran gereist, seine Familie sei in dieser Zeit in Afghanistan geblieben. Als dann Karzai in die Regierung gekommen wäre, sei der Erstbeschwerdeführer zurück nach Afghanistan gegangen. Er habe eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, indem er Apfel- und Weintraubenplantagen gemietet und die Früchte nach Pakistan exportiert hätte. Diese Tätigkeit habe er circa vier bis fünf Jahre ausgeübt. Er habe von 2003 bis 2011 oder 2012 wieder in Kabul gelebt. Den Entschluss zum Verlassen der Heimat habe er ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise gefasst und dann mit seiner Frau gesprochen und überlegt, wie lange sie noch in Afghanistan leben könnten. Der Erstbeschwerdeführer sei selbst im Krieg aufgewachsen und habe nicht gewollt, dass seine Kinder das auch müssten. Die Ausreisekosten hätten sich auf 10.000,- USD belaufen, diesen Betrag habe der Erstbeschwerdeführer durch die Arbeit auf den Plantagen sowie den Verkauf seines Autos und eines Stücks Land gehabt. Sein Haus in Kabul habe er noch nicht verkauft. Im Herkunftsstaat (Kabul) hielten sich zwei Brüder, zwei Schwestern, elf Cousins, sowie viele Nichten und Neffen auf. Einer seiner Brüder fahre Taxi, der andere sei krank und könne nicht arbeiten; dieser habe für den Staat gearbeitet und erhalte eine Pension. Die Tochter des Genannten sei Journalistin, sein Sohn studiere - sie hätten ein gutes Leben. Die Schwestern des Erstbeschwerdeführers seien verheiratet und Hausfrauen. Ein weiterer Bruder und der Vater des Erstbeschwerdeführers seien zufällig einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen. Aktuell stehe der Erstbeschwerdeführer lediglich zu den beiden Söhnen seines verstorbenen Bruders in Kontakt. Seine Frau habe sehr viele Familienmitglieder und Verwandte in Kabul. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht vorbestraft, sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt, gegen ihn würden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, er sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe Probleme mit den Taliban und einem staatlichen Kommandanten gehabt und er habe in seinem Heimatland an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er habe mit einer Kalaschnikov auf Menschen geschossen, er habe im Krieg im Alter von 20 oder 22 Jahren auf Seiten der Regierung gekämpft. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "... A: Mein Hauptgrund ist, dass ich von den Taliban immer bedroht wurde. Sie haben mich sogar entführt und für einen Monat gefangen gehalten und geschlagen. Ich wurde dann von ein paar älteren Herren befreit. Diese haben den Taliban klar gemacht, dass ich mit meiner Arbeit aufhören werde und nicht weiter als Polizist arbeiten werde. Die Taliban haben mich immer bedroht, dass ich meine Arbeit verlassen sollte, ansonsten würden sie meine Familie verbrennen. Ich habe dann nach der Freilassung meine Arbeit bei der Polizei beendet und habe auf den Obstplantagen weitergearbeitet. Die Taliban haben auch meine Zähne kaputtgemacht. Wir hatten immer Angst, meine Kinder und meine Frau konnten wegen diesen Bedrohungen nicht mehr hinausgehen. Wir hatten Angst, dass jemand entführt werden würde. In Afghanistan ist es so, dass du mit Geld und ohne Geld Probleme hast. Wenn du Geld hast, werden Kinder entführt und Lösegeld verlangt. Grundsätzlich ist die Sicherheitslage das Problem, meine Kinder können nicht in die Schule gehen und werden ungebildet bleiben. Vor allem in Kabul ist die Sicherheitslage sehr schlecht. Es gibt auch noch einen Kommandanten, er heißt (...). Er behauptete, dass ich daran schuld wäre, dass ein paar Männer von diesem Kommandanten verstorben sind. Deshalb habe ich mich mit diesem Kommandanten nicht verstanden. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. Das sind alle meine Probleme. ... F: Wovor haben Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret Angst? A: Zuerst einmal ist unsere Sicherheit nicht gegeben. Und meine Feinde leben auch noch in Afghanistan. Der Kommandant ist jetzt in der Regierung und der wird mich schon allein deshalb umbringen, weil ich aus Panjshir bin und die Regierung besteht aus lauter Paschtunen. Als am Freitag der Bombenanschlag war, sind sehr viele Leute aus Panjshir gestorben und das hat der Staat selber gemacht. Wenn wir in Gegenden gehen, wo Paschtunen sind, dann werden wir sicher umgebracht, weil wir aus Panjshir sind. Egal, ob uns die normalen Paschtunen oder die Taliban uns erwischen, werden sie uns umbringen, weil wir aus Panjshir sind. Da müssen sie nicht einmal wissen, dass ich Polizist war. Bei jedem Bombenanschlag in Afghanistan werden entweder die Hazara umgebracht oder die Tadschiken. F: Wann beendeten Sie Ihre Tätigkeiten als Polizist? A: 1389 ungefähr. (umgerechnet: 2010) F: Waren Sie nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 1382 noch als Polizist tätig? A: Ja. Ich habe mit (...) gearbeitet, das war mein Chef. Ich war beim Sicherheitsdienst. F: Hatten Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit als Polizist noch einmal Probleme mit den Taliban? A: Ich hatte immer Angst, dass sie mich oder meine Kinder entführen, weil ich aufgrund der Obstplantagen viel Geld gehabt hat. Ich bin nur für die Arbeit hinausgegangen, meine Frau und meine Kinder hatten dann immer Angst um mich. Nur mein Sohn ist zur Schule gegangen bis zur
- oder
- Klasse, meine Töchter sind ungebildet. Obwohl die Schule in der Nähe von unserem Haus war, haben wir immer Angst gehabt um unseren Sohn, ob er wieder lebend nach Hause kommt. F: Hatten Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit als Polizist noch einmal Probleme mit den Taliban? Gab es noch einmal Kontakt mit den Taliban? A: Nein, es gab keinen Kontakt oder Bedrohungen mehr. Die älteren Herren haben den Taliban ihr Wort gegeben, dass ich mit der Arbeit aufhöre und das habe ich gemacht, deshalb hatte ich keine Probleme mehr. Aber ich hatte Angst, vor Banden oder Dieben, dass sie mich und meine Kinder entführen. F: Gab es konkrete Hinweise oder Anzeichen, dass Ihre Kinder oder Sie entführt werden sollten? A: Es wurde gesagt, wenn ich viel unterwegs bin und viel rausgehe, dass mich meine Feinde dann entführen. Das wurde mir in der Familie gesagt. Meine Familie sagte mir, dass mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich viel hinausgehen würde. (...) gehört zu einer großen Gruppe in Afghanistan, jeder kennt ihn. F: Welche Probleme hatten Sie konkret mit dem Kommandanten (...)? A: Im Krieg sind zwei Männer von (...) gestorben und er wirft mir vor, dass es wegen mir passiert wäre. F: Frage wird wiederholt. A: Nachdem seine Männer gestorben sind, hat er sich nicht mehr mit mir verstanden bzw. er hat mich geschlagen, wann er mich gesehen hat. F: Wann verstarben diese Männer? A: 1372 oder 1373 war das ca. (umgerechnet: 1993 oder 1994) Seine Gruppe hat gegen die islamische Partei von Gul Buddeen Hekmatyar gearbeitet. F: Warum beschuldigt (...) Sie mit dem Tod dieser Männer? A: Weil er sagt, dass es meine Schuld ist, dass sie in den Krieg gezogen sind. F: Bitte erklären Sie mir das genauer. A: Wir waren gemeinsam im Krieg. Und (...) behauptet, dass seine Männer nur wegen mir in den Krieg gezogen sind. Zuvor hatte ich gar keine Probleme mit (...), danach haben die Probleme angefangen. F: In welchem Verhältnis standen (...) und die beiden getöteten Männer? A: Sie gehörten einfach zu seiner Gruppe. F: Um welche Gruppe handelt es sich? A: (...) Männer haben zu der Partei von Rabani und Masood gehört. F: Welche Probleme in Afghanistan hatten Sie konkret, als Sie im Jahr 1382 wieder nach Afghanistan zurückkehrten? A: Zuvor hatte ich keine Probleme. Als ich mit (...) zu arbeiten begonnen habe, habe ich Probleme mit den Taliban bekommen. Ich wurde von den Taliban dann entführt. Nachdem ich die Arbeit beim Sicherheitsdienst, also mit (...), beendet hatte, hatte ich mit den Taliban keine Probleme mehr. Ich hatte aber noch Probleme mit dem Kommandanten (...). Und ich hatte Angst, dass ich entführt werde. Wenn ich entführt werden würde, dann würden sie Lösegeld verlangen. Diese Angst war immer da. In Afghanistan haben alle Autos dunkle Scheiben, da weiß man nicht, wer einen entführt. Die Mächtigen kann niemand aufhalten. F: Warum und von wem sollten Sie entführt werden? A: Vielleicht werden durch die Taliban ich oder meine Kinder entführt, weil eben in Afghanistan die Sicherheitslage nicht gut ist. Es gibt einfach viele unverschämte Menschen. Man hat dort mit und ohne Geld Probleme, es hätte sein können, dass mich irgendein Dieb entführt oder die Taliban und dann Lösegeld verlangt. Es gibt dort keine Sicherheit. F: Warum sollten Sie oder Ihre Kinder entführt werden? A: Wenn du Geld hast, dann kannst du nicht in Ruhe dort leben. F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer guten finanziellen Situation? A: Nein. Ich hatte nie Probleme bis zu dem Zeitpunkt, als ich von den Taliban entführt worden bin. Danach hatte ich zwar keine Probleme mehr, aber ich hatte trotzdem immer Angst, dass ich noch einmal entführt werden könnte. Das hat auch meine Familie gesagt. Die Taliban sind in verschiedenen Gruppen aufgeteilt, wenn sie wissen, dass du Geld hast, dann wirst du von einer dieser Gruppen entführt. F: Bitte erklären Sie mir nochmal konkret, welche Probleme Sie mit (...) hatten. Gab es mit diesem irgendwelche Vorfälle? A: Ich habe Angst, weil er noch immer verärgert ist über den Tod seiner Männer. Das hat er nicht vergessen und er wird sich auf jeden Fall für seine Männer rächen. Das ist in Afghanistan so, dass sich viele einfach für andere rächen. Er wird das sicher auch tun, deshalb ist die Angst immer da. F: Gab es jemals Vorfälle mit (...), aufgrund derer Sie darauf schließen, dass sich dieser an Ihnen rächen möchte? A: Die Männer sind gestorben von ihm und wenn er mich erwischt hätte, dann hätte er mich sicher umgebracht. F: Frage wird wiederholt. A: Wenn sie mich erwischt hätten, dann schon. F: Bitte geben Sie mir eine konkrete Antwort, ob es jemals einen Vorfall gegeben hat mit (...). A: Ich konnte mich nicht frei bewegen, weil meine Familie gesagt hat, ich würde unter der Bedrohung von (...) stehen. Wenn sie mich finden würden, dann würden sie mich umbringen oder entführen. F: Sprachen Sie jemals mit (...) über den Tod der Männer? A: Nur am Anfang, also kurz nach dem Tod der Männer. Seitdem sind wir uns nie wieder begegnet. F: Was haben Sie da gesprochen? A: (...) meinte, dass ich schuld sei am Tod seiner Männer und er würde sich auf jeden Fall rächen. Dann sind die Taliban einmarschiert, ich bin nach Pakistan und (...) zurück nach Panjshir. Ich bin bei meiner Rückkehr nach Afghanistan dann nach Kabul gegangen, weil ich in Panjshir Angst vor (...) hatte. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Es ist noch immer das Gleiche wie vor meiner Ausreise. Die Regierung selber besteht aus Taliban, diese sind gegen die Hazara und gegen die Leute von Panjshir. Wenn sie uns erwischen, dann bringen sie uns um. F: Warum gaben Sie in der Erstbefragung ausschließlich die allgemeine Sicherheitslage an und erwähnten mit keinem Wort Ihr Vorbringen von heute? A: Wir standen unter Stress, wir haben viele Sachen vergessen. Wir wurden unterwegs von Polizisten gefoltert. Wir hatten Angst, dass die Polizei in Österreich uns auch foltert. Wir hatten Stress und vieles vergessen. Wir wurden nicht danach gefragt, was unsere Arbeit war, es wurde nur nach dem Reiseweg gefragt. ..." In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern, seine Frau habe eine Cousine in Österreich, mit welcher diese Kontakt habe. Der Erstbeschwerdeführer besuche zweimal wöchentlich einen Deutschkurs, habe bislang jedoch noch keine Prüfungen abgelegt; er habe viele Freunde in Österreich gefunden, es fänden gegenseitige Besuche statt, sie gingen gemeinsam zu Festen, der Erstbeschwerdeführer helfe diesen, wenn sie Hilfe bräuchte. Er erledige auch Hilfstätigkeiten in der Kirche, Schule oder im Kindergarten; er sei in keinem Verein aktiv. Seine Kinder gingen in die Schule, sein Sohn helfe ebenfalls bei Gemeindearbeiten mit. Seine Frau koche sehr gut und helfe auch ab und zu in der Gemeinde und ginge öfter mit ihren Freundinnen spazieren. Seine Tochter helfe ebenfalls in der Gemeinde, diese stelle Kerzen her. Seine Kinder hätten sehr viele Freunde. In Österreich würden sie sich eine gute, sichere Zukunft erwarten, sie würden hier arbeiten wollen und sich anstrengen. Der Erstbeschwerdeführer legte Deutschkursteilnahmebestätigungen (Alphabetisierung Vorkurs 2) sowie Bestätigungen über Verrichtung diverser Hilfstätigkeit für seine Wohngemeinde sowie die dortige Pfarre vor. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, in Kabul geboren zu sein, sie habe nie die Schule besucht und nie gearbeitet. Ihr Mann habe gearbeitet, aus finanzieller Sicht sei ihr Leben gut gewesen. Früher habe ihr Mann als Polizist gearbeitet, dann sei er nach Pakistan gegangen. Nach seiner Rückkehr habe er wegen der Taliban nicht mehr als Polizist arbeiten können. Er habe dann Land gemietet und Obst ins Ausland verkauft. Sie hätten ihr Land vor zwei Jahren im sechsten Monat verlassen; den Entschluss hierzu hätten sie zwei Monate zuvor gefasst. Bezüglich ihres Reisewegs könne sie keine Angaben erstatten, sie sei Analphabetin und verweise auf die Angaben ihres Mannes. Im Herkunftsstaat (Kabul) würden noch ihre drei Brüder, drei Schwestern und ihre Mutter leben; einer ihrer Brüder arbeite in einer Bäckerei und versorge auch die anderen Angehörigen. Mit ihren Angehörigen stünde sie etwa einmal wöchentlich in Kontakt. Sie sei in Afghanistan nicht vorbestraft, sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt, es bestünden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen gegen ihre Person, sie sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. In Bezug auf ihre Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Problem sei gewesen, dass ihr Mann entführt worden wäre. Sie habe nicht gewusst, von wem die Entführung ausgegangen sei, ob es Taliban, Banden oder Diebe gewesen wären. Sie hätten auch Angst um ihren Sohn gehabt. Auch seien ihre Töchter Analphabetinnen. Sie freue sich immer sehr, wenn ihr ihre Tochter hier in Österreich etwas erkläre oder zeige. Ihren Sohn habe sie aus Angst nie alleine in die Schule gehen lassen, sondern diesen immer begleitet, da sie befürchtet hätte, dass er irgendwann entführt werde. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Über die Umstände der Entführung ihres Mannes wisse sie so gut wie nichts. Sie sei immer zu Hause gewesen und wisse nicht, was draußen vorgefallen wäre. Ihr sei weder bekannt, von wem, noch wann, ihr Ehemann entführt worden wäre. Dieser sei ein oder zwei Wochen festgehalten worden, genau wisse sie es nicht (nach Rückübersetzung ihrer Angaben korrigierte die Zweitbeschwerdeführerin sich dahingehend, zu glauben, dass ihr Mann länger, nämlich vier Wochen, festgehalten worden wäre). Sie habe auch nicht gewusst, dass ein paar ältere Herren sich zusammengetan und ihren Mann mit Geld befreit hätten. Dort sage einer Frau niemand etwas. Auch über die Freilassung ihres Mannes sei sie nicht informiert worden. Als er dann freigelassen worden wäre, habe der Bruder ihres Mannes ihr gesagt, dass dieser entführt worden wäre. Ihr Mann habe nie etwas zu ihr gesagt und sie habe nicht gefragt. Sie habe nicht nachgefragt, da er ihr nie etwas erzählt hätte; wenn sie nachgefragt habe, hätte er immer nur gesagt, dass es sie nichts anginge. Sie habe, ebenso wie ihre Tochter, nie hinausgehen können. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nichts, sie hätten nicht darüber geredet. Ihr Heimatland hätten sie verlassen, da ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Grund sei gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer früher Polizist gewesen und entführt worden wäre. Sie hätten Lösegeld bezahlen müssen; er sei auch bedroht worden und habe Angst vor einer neuerlichen Entführung gehabt. Wie viel Lösegeld sie hätten bezahlen müssen, wisse sie nicht. Sie habe zuvor gemeint, dass die Brüder ihres Mannes Lösegeld bezahlen hätten müssen; sie wisse nicht, wie viel dies gewesen wäre. Nach ihren konkreten Problemen gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Problem sei gewesen, dass sie nicht frei hinausgehen habe können; sie habe nicht einkaufen gehen können, sogar wenn sie zu ihrer Mutter habe gehen wollen, hätte ihr Bruder sie abholen müssen, da sie Angst gehabt hätten, dass sie oder ihre Kinder entführt werden könnten. Ihr Mann sei entführt worden und aus diesem Grund hätten sie Angst gehabt, dass auch sie entführt würde. Dies wären Diebe, die jeden entführen würden, der ihnen entgegenkomme. Ihr Mann sei vier oder fünf Monate vor ihrer Ausreise entführt worden, genauer wisse sie es nicht. Ihr Mann sei zu dieser Zeit einer Tätigkeit als Unternehmer nachgegangen, er habe einen Obsthandel betrieben. Im Falle einer nunmehrigen Rückkehr fürchte sie, dass sie alle umgebracht würden. Man wüsste nicht, von wem man umgebracht würde, andernfalls könnte man irgendetwas dagegen machen. Außerdem schmerze ihr Bein, da sie unterwegs gefallen wäre; sie hätten auf der Flucht viel durchgemacht. In Österreich habe sie eine Cousine, zu welcher sie nur wenig Kontakt hätte. Sie habe einen Alphabetisierungskurs besucht, jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufhören müssen. Sie hätten Freunde in Österreich gefunden, zweimal wöchentlich ginge sie schneidern, sie versuche, Deutsch zu lernen. Ihr Mann und sie würden hier leben und arbeiten wollen. Gefragt, ob sie auch ohne ihren Mann etwas unternehme, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie würden getrennt voneinander in den Deutschkurs gehen. Stricken und Häkeln würde nur sie; sie bemühe sich, etwas zu lernen, was ihr später von Nutzen sein könnte. Sie treffe sich nicht alleine mit Freunden, zumal sie die Sprache nicht gut genug beherrsche, um ohne ihre Familie irgendwo hingehen zu können. Für den Haushalt sei sie in ihrer Familie alleine zuständig. Sie ginge einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, indem sie in der Gemeinde bzw. der Kirche, beispielsweise bei Gartenarbeiten, helfe. Von Österreich erwarte sie sich, hier arbeiten, frei leben und einkaufen gehen zu dürfen und eine sichere Zukunft zu haben. Unter "frei leben" verstehe sie, ihre Entscheidungen selbst treffen zu können. In Afghanistan habe sie den ganzen Tag auf ihrem Mann warten müssen, damit er mit ihr hinausginge. Hier könne sie einkaufen gehen und hinausgehen. Befragt, welche Entscheidungen sie in Österreich bereits selbst getroffen hätte, verwies die Zweitbeschwerdeführerin nochmals darauf, hier selbst einkaufen gehen zu können; sie bekomme das Geld in die Hand und sei stolz darauf, dass es ihr Geld sei und sie damit einkaufen könne. Sie sei sehr glücklich und zufrieden, hier in Österreich zu sein. In Zukunft wolle sie ihr Leben selber führen und so wie österreichische Frauen arbeiten gehen. Die durchgemachten Schwierigkeiten wolle sie nicht nutzlos verschwenden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Kurzarztbrief (Diagnosen: BZ-Einstellung bei Typ 2 Diabetes, Amenorrhoe, Verdacht auf beginnendes Klimakterium, Cephalea offener Ätiologie, Ovarialzyste 1,4 cm), Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Alphabetisierung Vorkurs 2) sowie Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten in ihrer Wohngemeinde sowie in der dortigen Pfarre vor. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, in Kabul sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben, anschließend seien sie ausgereist. Sein Vater habe den Lebensunterhalt der Familie durch seine Arbeit als Obstverkäufer bestritten. Er habe seine Heimat vor etwa zwei Jahren infolge eines Entschlusses seiner Eltern verlassen, er selbst wäre andernfalls nicht ausgereist. Im Herkunftsstaat würden noch Onkeln und Tanten des Drittbeschwerdeführers leben, welche in Kabul in der Nähe ihres Hauses wohnhaft wären. Mit einem Cousin väterlicherseits habe er ein- bis zweimal wöchentlich Kontakt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei nicht vorbestraft, er sei nie inhaftiert gewesen, habe jedoch Probleme mit den Behörden gehabt. Gegen ihn seien keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen aufrecht, er sei nie politisch tätig gewesen und sei von keinen Problemen in Zusammenhang mit seinem Religionsbekenntnis oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe und berufe sich insofern auf die Probleme seines Vaters. Er wisse, dass dieser einmal entführt und erst nach einer gewissen Zeit durch ältere Herren wieder freigekommen wäre. Genauer wisse er es nicht. Sein Vater sei ca. einen Monat festhalten worden, da er Polizist gewesen wäre. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr gewesen, er sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Der Drittbeschwerdeführer selbst habe in Afghanistan keine Probleme gehabt. Sofern er zuvor von Problemen mit staatlichen Behörden gesprochen hätte, so habe er sich auf die Taliban bezogen, welche seinen Vater entführt hätte. Nach seinen Erwartungen für den Fall einer aktuellen Rückkehr in sein Heimatland gefragt, erklärte der Drittbeschwerdeführer, sie hätten dort nichts mehr, da sie alles verkauft hätten. In Österreich befinde sich eine Cousine seiner Mutter, zu welcher er nicht viel Kontakt hätte. Er besuche eine Schule, spiele Fußball und habe Freunde in Österreich. Er sei in einem Fußballverein und helfe seinen Freunden, wenn diese Hilfe bräuchten. Darüber hinaus helfe er in der Gemeinde. In Österreich würde er gerne weiter zur Schule gehen und später arbeiten. Der Drittbeschwerdeführer legte Unterlagen über seinen Schulbesuch in Österreich, Bestätigungen über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten für seine Wohngemeinde und die dortige Pfarre, ein Unterstützungsschreiben für die Familie vom 19.11.2017, sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem privaten Deutschkurs und an einem Sportfest, vor. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, in Kabul aufgewachsen zu sein, sie habe nie die Schule besucht und sei immer Zuhause gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe ihr Vater getroffen, doch es habe die ganze Familie ausreisen wollen. In Kabul hielten sich noch mehrere Tanten und Onkeln der Viertbeschwerdeführerin auf, mit einem Onkel väterlicherseits habe sie etwa einmal wöchentlich Kontakt. Die Viertbeschwerdeführerin sei nicht vorbestraft, sie sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in ihrer Heimat gehabt; sie habe jedoch nicht in die Schule, nicht arbeiten und nicht hinausgehen können, da es nicht sicher gewesen wäre. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme in Zusammenhang mit ihrem Glaubensbekenntnis und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Ebensowenig sei sie von gröberen Problemen mit Privatpersonen betroffen gewesen. Zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte die minderjährige Viertbeschwerdeführerin aus, sie habe nicht zur Schule gehen können, sei nicht in Sicherheit gewesen und habe keine Ausbildung machen oder sich weiterbilden können. Afghanistan hätten sie aber verlassen, da das Leben ihres Vaters in Gefahr gewesen wäre. Über die Probleme ihres Vaters habe sie nicht viel gewusst, da sie noch klein gewesen wäre. Auch derzeit wisse sie nicht viel darüber. Sie wisse, dass ihr Vater entführt und gefangen gehalten worden wäre, die älteren Herren hätten Lösegeld bezahlt und diesen befreit. Sie sei zwar klein gewesen, könne sich jedoch an manche Dinge, etwa die erwähnte Entführung, erinnern. Wann diese stattgefunden hätte, wisse sie nicht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte die Viertbeschwerdeführerin, sie könnte dann wieder nicht zur Schule und auch nicht arbeiten gehen. Sie müsste jemanden heiraten, den sie nicht mag, da dies in Afghanistan üblich wäre. In Österreich lebe eine Cousine ihrer Mutter, zu welcher sie nicht viel Kontakt habe. Die Viertbeschwerdeführerin besuche die Neue Mittelschule, komme am Abend nach Hause, lerne und mache Hausübung. In den Ferien treffe sie sich mit Freunden, manchmal ginge sie spazieren und spiele Gitarre. Sie helfe in der Gemeinde, wenn ihre Nachbarin Hilfe brauche, oder in der Kirche. Sie habe Kerzen gegossen und diese verkauft. Nach ihren Erwartungen an ein Leben in Österreich gefragt, erklärte die Viertbeschwerdeführerin, früher habe sie Lehrerin werden wollen, nunmehr wolle sie Verkäuferin werden. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin legte Unterlagen über ihren Schulbesuch in Österreich als außerordentliche Schülerin sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem privaten Deutschkurs und an einem Erste-Hilfe-Grundkurs sowie über die Verrichtung gemeinnütziger Hilfsarbeiten in einer Pfarre vor. Am 10.01.2018 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie auf entsprechende Befragung hin an, gläubige Muslimin zu sein; zu ihrer in der letzten Einvernahme angegebenen Befürchtung, wonach sie in Afghanistan jemanden heiraten müsste, den sie nicht mag, erklärte die Viertbeschwerdeführerin, so etwas sei in Afghanistan ganz normal; sie möchte dies nicht. Konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass sie jemanden gegen ihren Willen heiraten müsste, gebe es nicht. In Österreich ginge sie zur Schule, anschließend lerne sie zuhause. In den Ferien ginge sie manchmal spazieren, derzeit würde sie nicht so viel machen. Sie habe Freunde in Österreich, welche sie lediglich in der Schule sehe, da es an ihrem Wohnort keinen Bus gebe. Mit einer aus dem Irak stammenden Klassenkollegin sei sie sehr gut befreundet; es seien auch österreichische Mädchen in ihrer Klasse, mit diesen hätte sie jedoch eigentlich keinen Kontakt. Sie habe auch Kontakt mit den Burschen, einen festen Freund habe sie nicht. Sie lerne den ganzen Tag für die Schule und sei immer zu Hause. In Zukunft wolle sie gerne als Verkäuferin arbeiten, sie habe bereits eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle in einem Supermarkt.
- Mit den - im Familienverfahren ergangenen - angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit den - im Familienverfahren ergangenen - angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien in Afghanistan der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wären; insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban oder durch die von ihm namentlich genannte Privatperson unterliege. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass dieser in Afghanistan der reellen Gefahr einer Entführung ausgesetzt wäre. Dem Erstbeschwerdeführer sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung gänzlich andere Ausreisegründe ins Treffen geführt hätten, indem sie sich ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage berufen hätten, ohne die später vorgebrachten Gründe des Erstbeschwerdeführers auch nur im Ansatz zu erwähnen. Die Behörde verkenne nicht, dass deren Reise mit Anstrengung und Stress verknüpft gewesen wäre, doch sei es nicht plausibel, dass eine Person den Grund, weshalb sie aus ihrem Herkunftsland geflüchtet wäre, vor diesem Hintergrund "vergesse." Bezüglich der behaupteten Entführung durch die Taliban sei es zudem zu Widersprüchen zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gekommen, indem etwa die Dauer der Entführung unterschiedlich angegeben worden wäre. Desweiteren habe der Erstbeschwerdeführer davon gesprochen, zum Zeitpunkt seiner Entführung noch Polizist gewesen zu sein - womit diese seinen Aussagen folgend spätestens im Jahr 2010 stattgefunden haben müsste -, seine Ehefrau habe hingegen angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer vier oder fünf Monate vor deren Ausreise im Jahr 2015 entführt worden wäre. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin von einer Freilassung des Erstbeschwerdeführers gegen die Bezahlung von Lösegeld gesprochen hätte, während dieser selbst einen derartigen Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt, sondern sich in diesem Zusammenhang lediglich auf ein Gespräch zwischen den älteren Herren und den Taliban berufen hätte. Dem Erstbeschwerdeführer sei es auch nicht möglich gewesen, den Grund für die Entführung schlüssig darzulegen. Dieser hätte zunächst angegeben, zwecks Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban entführt worden zu sein, später hätte er jedoch davon gesprochen, dass Grund seiner Entführung seine gute finanzielle Situation in Afghanistan gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe an einer Stelle geschildert, dass die Entführung aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes als Polizist erfolgt wäre, an anderer Stelle jedoch angegeben, dass die Täter Diebe gewesen wären, die generell jeden entführen würden, der ihren Weg kreuze. Überdies sei es nicht plausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin nahezu keine Informationen zur Entführung ihres Mannes habe erstatten können. Festzuhalten sei auch, dass der Erstbeschwerdeführer dezidiert eine Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist ins Treffen geführt hätte und in diesem Zusammenhang geäußert habe, seit der Entführung keine Probleme mehr mit den Taliban gehabt zu haben. Eine Verfolgung durch die Taliban könne daher nicht erkannt werden. In Bezug auf die vom Erstbeschwerdeführer weiters vorgebrachte Furcht vor der Rache eines näher genannten Kommandanten erscheine es ebenso nicht nachvollziehbar, weshalb er diese anlässlich der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt hätte und weshalb die Zweitbeschwerdeführerin einen solchen Sachverhalt in keiner Weise angeführt hätte. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Gründen jener Bedrohungssituation hätten sich als überaus vage erwiesen. Der Tod der beiden Männer, welcher die angebliche Ursache für die Probleme gewesen wäre, habe sich im Jahr 1993 oder 1994 ereignet und dem Erstbeschwerdeführer sei es infolge seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, zwölf Jahre lang in Kabul zu leben ohne auch nur ansatzweise von Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang betroffen gewesen zu sein. Seinen Angaben sei keine tatsächliche Gefährdung zu entnehmen gewesen, seine Befürchtungen würden auf Vermutungen beruhen, welche er in keiner Weise glaubhaft zu untermauern vermocht hätte. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe der Erstbeschwerdeführer keinen einzigen konkreten Vorfall in diesem Kontext ins Treffen geführt. Zu den angeblichen Bedrohungen durch den Kommandanten habe der Erstbeschwerdeführer auch insofern widersprüchliche Angaben erstattet, als er einerseits angegeben hätte, von diesem immerzu, wenn er ihn gesehen hätte, geschlagen worden zu sein, gleichzeitig jedoch geschildert hätte, diesem infolge eines kurzen Gesprächs nach dem Tod der beiden Männer nie wieder begegnet zu sein. Aufgrund dieser Umstände habe eine tatsächliche Verfolgung durch jenen Kommandanten nicht erkannt werden können. Zum Vorbringen einer befürchteten Entführung eines Familienmitglieds sei auszuführen, dass fallgegenständlich keine stichhaltigen Gründe oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, die auf eine künftige Entführung hindeuten würden. Sein diesbezügliches Vorbringen basiere lediglich auf Vermutungen. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers, sich nicht aus dem Haus getraut zu haben, widerspreche der Umstand, dass er unbehelligt einer regelmäßigen Tätigkeit auf den Obstplantagen habe nachgehen und sein Sohn sieben Jahre lang die Schule besuchen habe können. Gesamtbetrachtend entstehe daher der Eindruck, dass es sich bei den Angaben des Erstbeschwerdeführers um ein der Asylerlangung dienendes Konstrukt handeln würde. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin habe jeweils nicht festgestellt werden können, das diese seit ihrer - erst etwas mehr als zwei Jahre zurückliegenden - Einreise nach Österreich ein "westliches" Verhalten oder eine "westliche" Lebensführung in einem Ausmaß angenommen hätten, dass dadurch so eine intensive westliche Orientierung vorliegen würde, deren Aufgabe für diese entweder unmöglich oder mit einem unzumutbaren Leidensdruck verbunden wäre. Die Genannten hätten kein konkretes Vorbringen geltend gemacht, aus welchem zu erkennen wäre, dass diese bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau einer gezielten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein würden. Im Gegenteil lasse sich im Falle der Zweitbeschwerdeführerin erkennen, dass diese auch in Österreich die "konservative Einstellung betreffend das Bild von Mann und Frau leben" würde, zumal sich aus deren Ausführungen nicht erkennen ließe, dass diese hier ein anderes Leben als in Afghanistan führen würde. Sie kümmere sich alleine um den Haushalt und sei außer Haus ausschließlich in Begleitung ihrer Familie unterwegs. Zwar habe sie in ihrer Einvernahme den Wunsch nach Bildung geäußert, habe jedoch in Österreich keine Unternehmungen angestellt, um diesen Wunsch in die Tat umzusetzen. Die - der Schulpflicht unterliegende - minderjährige Viertbeschwerdeführerin ginge in Österreich keinen Freizeitaktivitäten nach und ginge mit Ausnahme ihres Schulbesuchs kaum außer Haus. Alleine aufgrund ihres Schulbesuchs und des Vorhabens, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihrer Lebensführung in Afghanistan verfolgt würde. Weder aus den Angaben der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, noch aus jenen ihrer Eltern, würden sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Heirat gegen deren Willen geplant wäre. Die Viertbeschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass viele Frauen in Afghanistan von einem solchen Schicksal betroffen wären, jedoch in Bezug auf ihre eigene Person keine konkreten Hinweise auf einen solchen Sachverhalt dargetan. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass diese ein solches Schicksal erleiden könnte, würden für eine Asylgewährung nicht ausreichen. Aus dem Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin, wonach sie in Afghanistan keine Schule besuchen habe dürfen, könne ebenfalls keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abgeleitet werden. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin würden gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dem volljährigen Drittbeschwerdeführer nach Kabul zurückkehren, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht hätten und sohin mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten und örtlichen Begebenheiten vertraut wären. Dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer wäre die (Wieder-)aufnahme einer Erwerbstätigkeit jeweils möglich und zumutbar, weshalb der Lebensunterhalt der Familie insofern gesichert erscheint. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass Frauen im Arbeitsleben zwar mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert wären, eine Anstellung sei jedoch - besonders in Großstädten wie Kabul - dennoch nicht unmöglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die Lage in Kabul erweise sich als ausreichend sicher, die Stadt könne über einen internationalen Flughafen erreicht werden. Die beschwerdeführenden Parteien würden über ein weitschichtiges familiäres Auffangnetz in Kabul verfügen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung als selbstständiger Obstexporteuer, wodurch dieser wirtschaftlich genügend abgesichert wäre und für den Unterhalt seiner Familie sorgen könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Familie nach einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sei auf die - laut Länderfeststellungen - in Kabul vorhandenen staatlichen und privaten Krankenhäuser sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten auf dem freien Markt hinzuweisen. Der Zweitbeschwerdeführerin werde es daher im Bedarfsfall möglich sein, medizinische Versorgung aufgrund ihrer Erkrankung Diabetes mellitus Typ II zu erhalten.In Bezug auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sei auf die - laut Länderfeststellungen - in Kabul vorhandenen staatlichen und privaten Krankenhäuser sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten auf dem freien Markt hinzuweisen. Der Zweitbeschwerdeführerin werde es daher im Bedarfsfall möglich sein, medizinische Versorgung aufgrund ihrer Erkrankung Diabetes mellitus Typ römisch zwei zu erhalten. Da die beschwerdeführenden Parteien, mit Ausnahme einer Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher nur geringfügiger Kontakt bestünde, über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfügen würden und angesichts der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet hätten, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 07.02.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß, aus ihrer Sicht genügend substantiiert und mit den Länderberichten in Einklang stehend wiedergegeben. Infolge zusammenfassender Wiedergabe der Ausreisegründe der beschwerdeführenden Parteien wurde darauf verwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist laut UNHCR ein "high risk target" darstellen würde, gleichermaßen bestünde eine Gefährdung für Familienmitglieder solcher Personen. Asylentscheidungen seien dem Wesen nach Prognoseentscheidungen, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei es nicht erforderlich, dass es bereits zu Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Weiters wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich mit den Bildungschancen der Kinder auseinanderzusetzen (VfGH 30.11.0217, E2528/2017). Dem Länderbericht sei zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor als höchst volatil erweise und die Provinz Kabul die höchste Anzahl an zivilen Opfern verzeichnen würde. Bezüglich der Verschlechterung der Sicherheitsalge in Kabul werde auf diverse, näher wiedergegebene, Nachrichtenberichte verwiesen. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde dennoch von einer zumutbaren Rückkehr nach Afghanistan ausgehen könne. Die Sicherheitslage in Afghanistan stelle sehr wohl eine ausweglose, lebensbedrohliche Situation für die beschwerdeführenden Parteien dar. Überdies würden die beschwerdeführenden Parteien in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen. Sie hätten sich gut integriert und würden von zwei Pensionistinnen in Deutsch unterrichtet. Sie hätten viele Freunde gefunden und würden bei der Kirche und bei der Gemeinde aushelfen. Ein öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in einem die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich übersteigenden Ausmaß, bestehe nicht, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus verheiratet; der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Der Erstbeschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Panjshir, übersiedelte jedoch bereits während seiner Schulzeit nach Kabul. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind in Kabul geboren und hielten sich bis zur Ausreise immer dort auf. Die Beschwerdeführer sind im November 2015 gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seitdem halten sie sich durchgängig im Bundesgebiet auf. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer früheren Tätigkeit als Zivilpolizist bei einer Rückkehr nach Kabul einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen würde. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dieser durch einen von ihm namentlich genannten Kommandanten gezielt verfolgt werden würde. Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit persönlichen Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers respektive aufgrund dessen finanzieller Situation konkret gefährdet sind, Opfer einer Entführung durch Kriminelle zu werden. Die Beschwerdeführer haben vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder aufgrund der Herkunft des Erstbeschwerdeführers aus Panjshir zu erwarten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht derart selbstbestimmt, dass dies bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul als gegen die sozialen Sitten verstoßend und die Zweitbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde. Eine solche Lebensweise und eine sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnet Frauen- und Gesellschaftsbild ist nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität. Bei der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Kabul gefährdet ist, Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. 1.1.
- Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer verfügen über Schulbildung und können uneingeschränkt am Erwerbsleben in Kabul teilnehmen. Der Erstbeschwerdeführer betrieb zuletzt einen Obsthandel, wodurch der Familie ein Leben in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich gewesen ist. In Kabul leben die Geschwister sowie zahlreiche Cousins, Nichten und Neffen des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien bewohnten bis zur Ausreise ein Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers im Zentrum von Kabul, welches bis dato nicht verkauft wurde. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr nach Kabul den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erwirtschaften. Da die Beschwerdeführer dort jeweils über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, könnte die neuerliche Schaffung einer Lebensgrundlage auch von dieser Seite unterstützt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keinen Zugang zu Bildung in Kabul gehabt haben respektive im Falle einer Rückkehr haben würden. Aus dem konkreten Umfeld, in das die Viertbeschwerdeführerin in Kabul zurückkehrt, ergibt sich aus ihrer Minderjährigkeit keine erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ II und an Schmerzen im Bein infolge eines Sturzes und nahm in Österreich eine medikamentöse Behandlung auf. Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund.Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ römisch zwei und an Schmerzen im Bein infolge eines Sturzes und nahm in Österreich eine medikamentöse Behandlung auf. Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund. 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich Deutschkurse (Vorkurs Alphabetisierung sowie privaten Deutschunterricht) besucht, jedoch keinen Nachweis über erworbene Sprachkenntnisse vorgelegt. In Österreich lebt eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher jedoch nur sporadischer Kontakt bestand, darüber hinaus haben die beschwerdeführenden Parteien außerhalb ihrer Kernfamilie jeweils keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien gingen in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bestritten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der volljährige Drittbeschwerdeführer besuchte zuletzt eine Handelsschule und ist Mitglied in einem Fußballverein. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte eine Neue Mittelschule, wo sie als außerordentliche Schülerin unterrichtet wurde, sie war als Schnupperlehrling in einem Supermarkt tätig, absolvierte einen Erste Hilfe-Kurs und spricht bereits gut Deutsch. Die beschwerdeführenden Parteien leisteten fallweise diverse Hilfsarbeitern in ihrer Heimatgemeinde sowie der dortigen Pfarre und knüpften soziale Kontakte an ihrem Wohnort sowie im Rahmen des Schulbesuchs. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: ... KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.2017) High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer) Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden: Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge). Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen. KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ... ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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