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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW200 2170243-1 SpruchW200 2170243-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 17.08.2017, Zl. 1106207003-160276278, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 17.08.2017, Zl. 1106207003-160276278, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben an, war in seinem Heimatland zuletzt in Kabul/XXXX XXXX/ XXXX wohnhaft, stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben an, war in seinem Heimatland zuletzt in Kabul/XXXX XXXX/ römisch 40 wohnhaft, stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass sein Leben in Gefahr sei, da er ein Mädchen geliebt hätte, mit dem er zusammen leben hätte wollen. Er hätte um deren Hand angehalten, dies sei abgelehnt worden. Deswegen hätten sie sich entschlossen gemeinsam nach Pakistan zu fliehen. Die Familie des Mädchens hätte dann seinen Bruder XXXX entführt und seiner Familie mitgeteilt, dass XXXX nur dann wieder frei komme, wenn er und deren Tochter ihnen ausgeliefert werden würden. Seine Familie hätte sie dann in Pakistan gesucht und wieder nach Afghanistan zurückgebracht. Das Mädchen sei der Familie übergeben worden und sein Bruder sei wieder frei gekommen. Trotzdem hätten die Familienangehörigen des Mädchens gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn erwischen würden. Eines Abends sei er abgepasst worden, er hätte jedoch fliehen können und sei ohne seine Familie zu informieren nach Pakistan geflohen. Nach zwei Tagen hätte er seine Familie von seiner Flucht informiert. Die Familie hätte ihm mitgeteilt, dass die anderen hinter ihm her seien und deshalb sei er zu seinem Bruder Hamed in den Iran geflohen. Dort hätte er illegal gelebt und gearbeitet. Dort sei er auch wieder aufgespürt worden und sei dann weiter geflohen. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst, dass die Familie seiner Freundin ihn vernichten würde. Der Vater seiner Freundin hätte bei der afghanischen Regierung gearbeitet und daher drohe ihm der sichere Tod.Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass sein Leben in Gefahr sei, da er ein Mädchen geliebt hätte, mit dem er zusammen leben hätte wollen. Er hätte um deren Hand angehalten, dies sei abgelehnt worden. Deswegen hätten sie sich entschlossen gemeinsam nach Pakistan zu fliehen. Die Familie des Mädchens hätte dann seinen Bruder römisch 40 entführt und seiner Familie mitgeteilt, dass römisch 40 nur dann wieder frei komme, wenn er und deren Tochter ihnen ausgeliefert werden würden. Seine Familie hätte sie dann in Pakistan gesucht und wieder nach Afghanistan zurückgebracht. Das Mädchen sei der Familie übergeben worden und sein Bruder sei wieder frei gekommen. Trotzdem hätten die Familienangehörigen des Mädchens gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn erwischen würden. Eines Abends sei er abgepasst worden, er hätte jedoch fliehen können und sei ohne seine Familie zu informieren nach Pakistan geflohen. Nach zwei Tagen hätte er seine Familie von seiner Flucht informiert. Die Familie hätte ihm mitgeteilt, dass die anderen hinter ihm her seien und deshalb sei er zu seinem Bruder Hamed in den Iran geflohen. Dort hätte er illegal gelebt und gearbeitet. Dort sei er auch wieder aufgespürt worden und sei dann weiter geflohen. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst, dass die Familie seiner Freundin ihn vernichten würde. Der Vater seiner Freundin hätte bei der afghanischen Regierung gearbeitet und daher drohe ihm der sichere Tod. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit holte das BFA ein Gutachten ein, das ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig war (18,83 Jahre). Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX angenommen. Im Gutachten wurde jedenfalls eine Volljährigkeit angenommen.Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit holte das BFA ein Gutachten ein, das ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig war (18,83 Jahre). Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 angenommen. Im Gutachten wurde jedenfalls eine Volljährigkeit angenommen. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 11.07.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Wahrheit gesagt hätte und es ihm auch rückübersetzt worden sei. Er wolle aber berichtigen, dass sein Bruder nicht entführt worden sei, sondern von der Polizei verhaftet worden und in ein Gefängnis gebracht worden sei. Er hätte auch Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Er hätte in Summe acht Jahre die Schule besucht und danach als Automechaniker gearbeitet (bereits auch während des Schulbesuchs). Mit 15 Jahren hätte er bei seinem Bruder in einer Imbissstube gearbeitet und mit 16 Jahren hätte er Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gegangen, wo er eine Woche geblieben sei und dann weiter in den Iran gereist sei. Dort sei er fünf Monate geblieben und sei dann weiter nach Europa gegangen. Er hätte in Kabul/XXXX XXXX gelebt und hätte seinen Wohnsitz sechs Monate vor der Asylantragstellung verlassen. Seine Eltern seien verstorben und er hätte noch drei Schwestern und drei Brüder und eine Tante mütterlicherseits, die an derselben Adresse leben würden. Zwei Onkel väterlicherseits würden auch in Kabul leben, ein Bruder im Iran und eine Schwester lebe in Österreich. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er vor dem Vater seiner Freundin Angst. Befragt, ob in Afghanistan gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, antwortete er, dass es wegen seines Fluchtgrundes drei Tage vor seiner Ausreise eine Gerichtsverhandlung gegeben hätte. Er sei von der Polizei festgenommen worden und einen Tag in Haft gewesen.Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 11.07.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Wahrheit gesagt hätte und es ihm auch rückübersetzt worden sei. Er wolle aber berichtigen, dass sein Bruder nicht entführt worden sei, sondern von der Polizei verhaftet worden und in ein Gefängnis gebracht worden sei. Er hätte auch Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Er hätte in Summe acht Jahre die Schule besucht und danach als Automechaniker gearbeitet (bereits auch während des Schulbesuchs). Mit 15 Jahren hätte er bei seinem Bruder in einer Imbissstube gearbeitet und mit 16 Jahren hätte er Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gegangen, wo er eine Woche geblieben sei und dann weiter in den Iran gereist sei. Dort sei er fünf Monate geblieben und sei dann weiter nach Europa gegangen. Er hätte in Kabul/XXXX römisch 40 gelebt und hätte seinen Wohnsitz sechs Monate vor der Asylantragstellung verlassen. Seine Eltern seien verstorben und er hätte noch drei Schwestern und drei Brüder und eine Tante mütterlicherseits, die an derselben Adresse leben würden. Zwei Onkel väterlicherseits würden auch in Kabul leben, ein Bruder im Iran und eine Schwester lebe in Österreich. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er vor dem Vater seiner Freundin Angst. Befragt, ob in Afghanistan gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, antwortete er, dass es wegen seines Fluchtgrundes drei Tage vor seiner Ausreise eine Gerichtsverhandlung gegeben hätte. Er sei von der Polizei festgenommen worden und einen Tag in Haft gewesen. Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern wiederholte er mit einem Mädchen befreundet gewesen zu sein. Er hätte bei ihrem Vater einen Heiratsantrag gemacht, der jedoch abgelehnt worden sei. Das Mädchen hätte sich jedoch entschieden mit ihm nach Pakistan zu gehen. Ihr Vater hätte davon erfahren, dass sie mit ihm nach Pakistan gegangen sei, weshalb dieser eine Anzeige gegen seinen Bruder XXXX erstattet hätte. In Afghanistan werde bei Abwesenheit des Beschuldigten der männliche Verwandte dafür belangt. Dies sei in seinem Fall sein Bruder. Er sei mit dem Mädchen in Peshawar/Pakistan bei einem Bekannten gewesen, der nunmehr bereits wieder in Afghanistan sei. Dort seien sie eine Woche gewesen und dieser Bekannte hätte seinen Bruder angerufen und gesagt, dass sie bei ihm in Peshawar seien. Sein Bruder hätte diese Information an den Vater des Mädchens weitergeleitet, weshalb dieser eine Anzeige gegen seinen Bruder XXXX erstattet hätte, der daraufhin von der Polizei festgenommen worden sei. Nach circa einem Tag sei sein Bruder gegen Kaution freigekommen. Der Vater des Mädchens hätte daraufhin den Bruder aufgefordert ihn und seine Tochter von Pakistan nach Hause zu holen. Sein Bruder sei zu ihm nach Peshawar gefahren und hätte gesagt, dass er und das Mädchen zu einem Imam in Peshawar gehen sollten um zu heiraten. Der Imam hätte jedoch die Zustimmung des Vaters des Mädchens verlangt. In einem Telefonat hätte dieser jedoch weiterhin die Heirat abgelehnt. Zwei Tage später sei der Vater des Mädchens nach Pakistan gekommen und hätte gesagt, dass sie wieder nach Kabul kommen sollten und als Gegenleistung würden sie von ihm die Zusage für eine gemeinsame Hochzeit erhalten. Sie seien dann gemeinsam nach Kabul gefahren, sein Bruder sei daraufhin freigesprochen worden und dafür sei er selbst vom Vater des Mädchens angezeigt worden, dass er dessen Tochter entführt hätte. Er sei daraufhin verhaftet worden und noch am selben Tag hätte die Gerichtsverhandlung begonnen. Das Mädchen hätte dort ausgesagt, dass sie nicht entführt worden sei, sondern freiwillig mitgegangen sei, obwohl sie vorher vom Vater bedroht worden sei, anders auszusagen. Er sei daraufhin freigesprochen worden und die Behörde hätte ihm geraten, sich von der Familie und dem Mädchen fernzuhalten. Er hätte gedacht, dass alles vorbei sei, aber ca. drei Tage später hätte der Onkel des Mädchens mit einer Begleitung ihn am Nachhauseweg von der Arbeit geschlagen und mit einem Messer am linken Oberarm verletzt. Auch sei er mit einem Metallgegenstand am Kopf verletzt worden. Er hätte geschrien und man hätte ihn losgelassen und sei davongelaufen. Er hätte noch zu ihm gesagt, dass er ihn überall finden werde und ihn umbringen werde. Danach sei er zu einem Freund gegangen. Dieser heiße Abbas und wohne ca. 20 Minuten zu Fuß entfernt. Er sei dort bis vier Uhr früh geblieben und sei dann nach Pakistan gefahren. Abbas hätte ein Fahrzeug organisiert. Im Grenzgebiet zu Pakistan hätte er zu einem Bekannten Kontakt aufgenommen, der ihn zu Fuß über die Grenze gebracht hätte. In Pakistan sei er dann nach Peschawar gegangen und sei wieder zu Abdullah gegangen. Zwei Tage später hätte er seine Familie angerufen und gesagt dass er in Pakistan sei. Sein Bruder XXXX hätte zu ihm gesagt, dass ihn der Onkel des Mädchens suche. Er sei bei ihm in der Imbissstube gewesen. Er hätte auch Freunde nach ihm gefragt. Seine Familie hätte ihm geraten, in den Iran zu seinem anderen Bruder zu gehen. Dort hätte er in dessen Firma illegal gearbeitet. Fünf Monate später hätte er erfahren, dass der Onkel des Mädchens in den Iran gekommen sei. Dann hätte sein Bruder Hamed gesagt, dass er den Iran verlassen solle. Er hätte den Onkel des Mädchens im Iran nicht persönlich gesehen. Befragt woher der Onkel seinen Aufenthaltsort erfahren hätte sollen, dass in seinem Heimatdorf alle gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Befragt, ob er sich in dieser Zeit vielleicht Gedanken gemacht hätte, anderswo hinzugehen, wo ihn keiner kenne, antwortete er, dass ihn der Onkel des Mädchens ausfindig gemacht hätte. Er hätte jedoch keine Chance nach Österreich zu kommen.Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern wiederholte er mit einem Mädchen befreundet gewesen zu sein. Er hätte bei ihrem Vater einen Heiratsantrag gemacht, der jedoch abgelehnt worden sei. Das Mädchen hätte sich jedoch entschieden mit ihm nach Pakistan zu gehen. Ihr Vater hätte davon erfahren, dass sie mit ihm nach Pakistan gegangen sei, weshalb dieser eine Anzeige gegen seinen Bruder römisch 40 erstattet hätte. In Afghanistan werde bei Abwesenheit des Beschuldigten der männliche Verwandte dafür belangt. Dies sei in seinem Fall sein Bruder. Er sei mit dem Mädchen in Peshawar/Pakistan bei einem Bekannten gewesen, der nunmehr bereits wieder in Afghanistan sei. Dort seien sie eine Woche gewesen und dieser Bekannte hätte seinen Bruder angerufen und gesagt, dass sie bei ihm in Peshawar seien. Sein Bruder hätte diese Information an den Vater des Mädchens weitergeleitet, weshalb dieser eine Anzeige gegen seinen Bruder römisch 40 erstattet hätte, der daraufhin von der Polizei festgenommen worden sei. Nach circa einem Tag sei sein Bruder gegen Kaution freigekommen. Der Vater des Mädchens hätte daraufhin den Bruder aufgefordert ihn und seine Tochter von Pakistan nach Hause zu holen. Sein Bruder sei zu ihm nach Peshawar gefahren und hätte gesagt, dass er und das Mädchen zu einem Imam in Peshawar gehen sollten um zu heiraten. Der Imam hätte jedoch die Zustimmung des Vaters des Mädchens verlangt. In einem Telefonat hätte dieser jedoch weiterhin die Heirat abgelehnt. Zwei Tage später sei der Vater des Mädchens nach Pakistan gekommen und hätte gesagt, dass sie wieder nach Kabul kommen sollten und als Gegenleistung würden sie von ihm die Zusage für eine gemeinsame Hochzeit erhalten. Sie seien dann gemeinsam nach Kabul gefahren, sein Bruder sei daraufhin freigesprochen worden und dafür sei er selbst vom Vater des Mädchens angezeigt worden, dass er dessen Tochter entführt hätte. Er sei daraufhin verhaftet worden und noch am selben Tag hätte die Gerichtsverhandlung begonnen. Das Mädchen hätte dort ausgesagt, dass sie nicht entführt worden sei, sondern freiwillig mitgegangen sei, obwohl sie vorher vom Vater bedroht worden sei, anders auszusagen. Er sei daraufhin freigesprochen worden und die Behörde hätte ihm geraten, sich von der Familie und dem Mädchen fernzuhalten. Er hätte gedacht, dass alles vorbei sei, aber ca. drei Tage später hätte der Onkel des Mädchens mit einer Begleitung ihn am Nachhauseweg von der Arbeit geschlagen und mit einem Messer am linken Oberarm verletzt. Auch sei er mit einem Metallgegenstand am Kopf verletzt worden. Er hätte geschrien und man hätte ihn losgelassen und sei davongelaufen. Er hätte noch zu ihm gesagt, dass er ihn überall finden werde und ihn umbringen werde. Danach sei er zu einem Freund gegangen. Dieser heiße Abbas und wohne ca. 20 Minuten zu Fuß entfernt. Er sei dort bis vier Uhr früh geblieben und sei dann nach Pakistan gefahren. Abbas hätte ein Fahrzeug organisiert. Im Grenzgebiet zu Pakistan hätte er zu einem Bekannten Kontakt aufgenommen, der ihn zu Fuß über die Grenze gebracht hätte. In Pakistan sei er dann nach Peschawar gegangen und sei wieder zu Abdullah gegangen. Zwei Tage später hätte er seine Familie angerufen und gesagt dass er in Pakistan sei. Sein Bruder römisch 40 hätte zu ihm gesagt, dass ihn der Onkel des Mädchens suche. Er sei bei ihm in der Imbissstube gewesen. Er hätte auch Freunde nach ihm gefragt. Seine Familie hätte ihm geraten, in den Iran zu seinem anderen Bruder zu gehen. Dort hätte er in dessen Firma illegal gearbeitet. Fünf Monate später hätte er erfahren, dass der Onkel des Mädchens in den Iran gekommen sei. Dann hätte sein Bruder Hamed gesagt, dass er den Iran verlassen solle. Er hätte den Onkel des Mädchens im Iran nicht persönlich gesehen. Befragt woher der Onkel seinen Aufenthaltsort erfahren hätte sollen, dass in seinem Heimatdorf alle gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Befragt, ob er sich in dieser Zeit vielleicht Gedanken gemacht hätte, anderswo hinzugehen, wo ihn keiner kenne, antwortete er, dass ihn der Onkel des Mädchens ausfindig gemacht hätte. Er hätte jedoch keine Chance nach Österreich zu kommen. Die Frage ob er den Vorfall mit dem Onkel der Polizei gemeldet hätte, verneinte er mit der Begründung, dass der Vater des Mädchens sehr mächtig sei. Er hätte im Iran in Teheran gelebt. Seit der Gerichtsverhandlung hätte er mit dem Mädchen keinen Kontakt mehr. Der Onkel hätte ihn auch in der Türkei, Griechenland, Pakistan und im Iran finden können. Befragt, was den Onkel abhalten sollte, nach Österreich zu kommen, antwortete er, es nicht zu wissen. Der Onkel sei ca. 40 Jahre und sei Autospengler. Der Vater des Mädchens hätte für das Innenministerium gearbeitet. Konkret nach dessen Tätigkeit befragt antwortete er es nicht zu wissen. Er hätte ihn nie in seiner Uniform gesehen. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die afghanische Staatsangehörigkeit, den muslimischen Glauben und die Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara fest. Hinsichtlich der Identität wurde ausgeführt, dass diese nicht eindeutig feststehe. Weiters stellte das BFA das Alter des Beschwerdeführers fest. Es erfolgten Feststellungen dazu, dass er ledig, jung, gesund und selbsterhaltungsfähig sei, aus der Stadt Kabul stamme, wo noch drei Brüder, drei Schwestern, seine Tante mütterlicherseits und seine zwei Onkel väterlicherseits ebenfalls leben würden. Die Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe im Iran und eine Schwester in Österreich. Er sei in Afghanistan weder vorbestraft noch sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, sei nie in Gefängnis gewesen, hätte nie eine politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung angehört und hätte auch nie Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt. Er hätte eine Schwester in Österreich, zu welcher keine Abhängigkeit bestehe. Er hätte keine Gründe glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan einer Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass er sich wiederum in Kabul oder auch Mazar e-Sharif niederlassen könne. Beide Städte seien relativ sicher. Es bestehe keine reale Gefahr. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Er verfüge über eine langjährige Schulbildung und hätte als Automechaniker und in der Gastronomie gearbeitet. Weiters hätte er Angehörige (Geschwister, Onkeln und Tanten) in Kabul. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Ausreise nicht glaubhaft seien. Den Angaben über den Vater der Freundin, der gegen eine Hochzeit gewesen wäre, das dazu geführt hätte, dass er wegen der unterstellten Entführung der Freundin ein Gerichtsverfahren gehabt hätte und danach freigesprochen worden sei, sei Glauben geschenkt worden. Jedoch sei den behaupteten Angaben über eine Verfolgung vom Vater bzw. Onkel seiner Freundin als unglaubhaft bewertet worden. Zudem sei diese Verfolgung - bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant, da dies rein eine Verfolgung von Privatpersonen sei. Weiters seien die seiner Person zur Last gelegten Anschuldigungen bereits von einem Gericht entschieden worden, das sie freigesprochen hätte. Auch hätte er nach diesem Urteil den Kontakt zum Mädchen endgültig abgebrochen. Somit sei aus Sicht der Behörde bei Wahrunterstellung des Angriffs des Onkels des Mädchens gegen ihn sein Vergehen mehr als gesühnt. Folglich sei es von der Behörde nicht nachvollziehbar, warum er die behauptete Bedrohung nicht bei der Polizei kundgetan hätte, obwohl laut seinen eigenen Angaben die Arbeit der Justiz und der Polizei in seinem Fall tadellos funktioniert hätte. Daher werde den Behauptungen, dass er Angst gehabt hätte, den Vorfall anzuzeigen, da der Onkel (gemeint wohl Vater) des Mädchens sehr mächtig sein solle, weil er angeblich für die Regierung arbeite, kein Glauben geschenkt. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, detaillierte Angaben über die genauere Tätigkeit des Onkels (gemeint wohl Vater) zu nennen. Auch wäre bei der behaupteten Macht davon auszugehen gewesen, dass dieser ihn bereits damals umgebracht hätte und keineswegs wegen seines Geschreis davongelaufen wäre. Es könne auch nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden, da die Polizei und auch die Justiz in seinem Fall der Tätigkeit nachgekommen seien und folglich von keiner fehlenden Staatsgewalt ausgegangen werde. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Onkel des Mädchens den Beschwerdeführer bis in den Iran verfolgt hätte. Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung hätte er selbst wohl seinen Aufenthaltsort im Iran nicht publik gemacht. Dies würde bei Wahrunterstellung einem Selbstmordversuch gleichkommen, der von einer mit Vernunft begabten Person nicht zu erwarten wäre. Darüber hinaus hätte er behauptet, dass er selbst in der Türkei, Griechenland vom Onkel des Mädchens nicht sicher sei. Im vorliegenden Fall bestünde jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Stadtteil Kabuls bzw. in einem anderen Landesteil Afghanistans. Wie zum Beispiel die Provinz Balkh. Gerade in Kabul sowie in jenen Regionen Afghanistans, die als verhältnismäßig sicher eingestuft werden würden, sei man grundsätzlich gewillt und auch in der Lage Schutz zu gewähren. Auch hätte er von seiner Familie in Kabul Unterstützung zu erwarten gehabt. Nach der Ansicht der Behörde hätte er lediglich versucht einen nicht asylrelevanten Vorfall in eine fiktive Fluchtgeschichte umzuwandeln, die nur den Zweck der Asylerlangung hätte dienen sollen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf die Verletzung der Ehre hingewiesen. Eine Art von Ehre betreffe die sexuelle Reinheit und Unbescholtenheit der Frau einer Familie, von der nach traditioneller nahöstlicher Auffassung die Ehre einer ganzen Sippe abhänge. Für die Frau bedeute ehrenhaftes Verhalten den Kontakt zu nichtverwandten Männern außerhalb der Familie soweit wie möglich zu umgehen, und dort, wo es sich vermeiden lasse, Zurückhaltung zu zeigen - das heiße sich angemessen zu kleiden, niemanden direkt in die Augen zu schauen, unnötige Worte zu vermeiden und auch durch Körperhaltung und gemessene Bewegungen äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen. Diese Ehre wäre im Konfliktfall als wichtiger betrachtet als ein Menschenleben, denn ohne diese Ehre glaube man in dieser tribal geprägten Gesellschaftsstruktur nicht leben zu können. Eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau stelle eine ernste Verletzung der Familienehre-insbesondere der Ehre der Frau-dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder eine rein freundschaftliche gehandelt habe. Gegen den Mann gerichtete Drohungen könnten sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Handle es sich beim Vater der Frau um einen War-Lord, hätten Drohungen ernste Konsequenzen. Sei die Beziehung sexueller Natur gewesen, sei sogar das Leben des Paares in Gefahr. In Afghanistan gebe es viele Ehrverbrechen und in manchen Fällen seien sowohl die Frau als auch der Mann getötet worden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer Hazara, Schiite und afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, Stadtteil XXXX-XXXX, zu sein. Dort hätte er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hätte acht Jahre die Schule besucht. Solange sein Vater am Leben gewesen sei, hätte er sein Leben finanziert, danach sein Bruder. Anfangs hätte er selbst habe als Automechaniker und auch bei seinem Bruder in einem Eisgeschäft gearbeitet. Das Geschäft hätte seinem Bruder gehört. Im Iran habe er fünf Monate illegal in Qom gelebt und in einer Fabrik gearbeitet. Die weitere Verhandlung gestaltete sich wie folgt: "BF: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Ich habe eine Freundin gehabt und wir wollten heiraten. Ich wollte sie heiraten, aber der Heiratsantrag wurde abgelehnt. Den ersten Heiratsantrag habe ich ihr ca. zwei Monate bevor wir gemeinsam nach Pakistan geflüchtet sind. Meine Tante mütterlicherseits, meine Schwester und mein Bruder sind zu denen gegangen, die Familie des Mädchens hat das abgelehnt und meine Freundin und ich sind dann nach Pakistan geflohen. VR: Wie heißt das Mädchen und der Vater? BF: Sie heißt XXXX. XXXX heißt der Vater.BF: Sie heißt römisch 40 . römisch 40 heißt der Vater. VR: Gibt es einen Nachnamen? BF: Ich kenne den Familiennnamen nicht. VR: Wo haben Sie das Mädchen kennengelernt? BF: Wir haben uns in der Schule kennengelernt. VR: Sie sind dann nach Pakistan geflohen, was war dann? BF: Ihr Vater wusste, dass ich dahinterstecke, mein Bruder wurde angezeigt und verhaftet. Mein Bruder heißt XXXX.BF: Ihr Vater wusste, dass ich dahinterstecke, mein Bruder wurde angezeigt und verhaftet. Mein Bruder heißt römisch 40 . VR: Verstehe ich das richtig: Der Vater des Mädchens hat bei der Polizei eine Anzeige gegen Ihren Bruder XXXX erstattet, weil Sie mit ihr in Pakistan waren?VR: Verstehe ich das richtig: Der Vater des Mädchens hat bei der Polizei eine Anzeige gegen Ihren Bruder römisch 40 erstattet, weil Sie mit ihr in Pakistan waren? BF: Ja. VR: Gegen Sie hat er keine Anzeige erstattet? BF: In Afghanistan ist es so, wenn jemand in einer Familie schuldig ist und nicht anwesend ist, kann der Vater bestraft werden oder ein anderes Familienmitglied. VR: Das ist die offizielle strafrechtliche Konsequenz? Das ist im Strafrecht verankert, dass irgendjemand anderer die Schuld übernimmt? BF: Es ist gesetzlich so. VR: Wenn Sie diese gesetzlichen Bestimmungen durch Ihren Anwalt herausfinden können, dann bitte ich Sie, dass Sie mir diese innerhalb von zwei Wochen übermitteln. VR: Wie ging es dann weiter? Ihr Bruder wurde festgenommen, was war dann? BF: Ich hatte in Pakistan Verwandte, die haben meine Familie informiert, dass ich mit einem Mädchen da bin. Meine Familie hat dann die Familie des Mädchens aufgesucht und ihr Vater hat gesagt, dass er uns beide haben möchte, mich und das Mädchen. Einer von unseren Verwandten in Afghanistan hat den Behörden garantiert, dass der Bruder nicht flüchten wird bzw. zurückkommt. Der Bruder wurde freigelassen und ist nach Pakistan gekommen. Aber das Mädchen war nicht einverstanden, es wollte nicht zurück nach Afghanistan. Mein Bruder hatte keine andere Wahl, er hat das Mädchen und mich zu einem Mullah gebracht und wir wollten heiraten. Vor der Hochzeit hat uns der Mullah gefragt, wie die Geschichte ist. Meine Freundin wollte nicht alles erzählen. Dann hat mich der Mullah unter Druck gesetzt, dass ich die ganze Wahrheit erzählen muss, also habe ich ihm alles erzählt. Er hat uns nicht verheiratet und da meine Freundin nicht nach Afghanistan wollte, hat uns der Mullah nicht erlaubt, nach Afghanistan zurückzukehren, weil meine Freundin nicht nach Afghanistan zurückwollte. Der Mullah hat meine Freundin um die Telefonnummer ihres Vaters gebeten und hat mit dem Vater telefoniert, um ihn zu überreden, die beiden trauen zu dürfen. Ihr Vater war wieder nicht einverstanden und er kommt selbst nach Pakistan und holt meine Freundin und mich nach Afghanistan. Er ist gekommen und hat versucht uns zu überzeugen, dass wir nach Afghanistan zurückkehren sollen und er organisiert dann für uns eine offizielle Hochzeit. Als wir nach Afghanistan zurückgekehrt sind, ist sie nach Hause gegangen und ich wurde von der afghanischen Regierung verhaftet. Man hat mich beschuldigt, ein Mädchen entführt zu haben. Ich konnte beweisen, dass sie freiwillig mitgegangen ist, aber sie wurde zu Hause unter Druck gesetzt und viel geschlagen. Man wollte, dass sie gegen mich eine Falschaussage macht. Aber als sie bei der Polizeistation war, hat sie gesagt, dass sie freiwillig geflüchtet ist. Ich wurde dann freigelassen und ihr Vater hat gesagt, dass wir jetzt miteinander nichts mehr zu tun hätten. VR: Sie haben beim BFA gesagt, dass Ihr Bruder XXXX freigesprochen wurde, als Sie zurückgekehrt sind. Wie stelle ich mir das vor: Gab es eine Gerichtsverhandlung?VR: Sie haben beim BFA gesagt, dass Ihr Bruder römisch 40 freigesprochen wurde, als Sie zurückgekehrt sind. Wie stelle ich mir das vor: Gab es eine Gerichtsverhandlung? BF: Als ich zurückgekommen bin, war ich als "Täter" ja anwesend. Daher wurde mein Bruder freigelassen. VR wiederholt die Frage. BF: Nein. VR: Es muss darüber formelle Unterlagen geben? BF: In Afghanistan gibt es einen Akt. VR: Den sollten Sie vorlegen. BF: Die Unterlagen habe ich dabei gehabt, als ich in der Türkei war. Das Schlauchboot wurde aber so schwer, ich musste die Unterlagen wegschmeißen. VR: Ich bin davon überzeugt, dass es in Afghanistan Kopien gibt. BF: Ja. VR: Dann sind Sie verhaftet worden. Wann war die Gerichtsverhandlung? BF: Ich wurde festgenommen, zwei Tage danach war die Gerichtsverhandlung. VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass die Gerichtsverhandlung noch am gleichen Tag gewesen ist - also am Tag der Verhaftung. BF: Nein, es war zwei Tage danach. VR: Davon muss es ja auch Unterlagen geben? BF: Ja, in Afghanistan. VR: Sie sind dann freigesprochen worden, warum? BF: Die Anschuldigung war ja, dass ich jemanden entführt habe, das habe ich ja nicht getan. VR: Wie wurde das bewiesen? BF: Meine Freundin hat zu Hause ihrer Familie versprochen, dass sie so aussagt wie die Familie will. Aber als sie im Gerichtssaal war, hat sie die Wahrheit gesagt. Deswegen habe ich einen Freispruch erhalten. VR: Wissen Sie, wie es dem Mädchen geht? BF: Sie ist in Afghanistan, aber ich habe keine Informationen. VR: Was ist nach dem Freispruch passiert? BF: Ihr Vater hat gesagt, dass wir nichts mehr miteinander zu tun haben dürfen. Ich bin wie üblich weiter arbeiten gegangen. Ich war am Heimweg vom Arbeiten. Drei Tage danach wurde ich von ihrem Onkel und drei anderen Männern angegriffen und ich wurde sehr viel geschlagen. Ich wurde leicht mit einem Messer gestochen. Sie sind auch mit einem Schlagring auf meine linke Kopfseite losgegangen und haben mich damit geschlagen. Ich habe geschrien und um Hilfe gebeten, dann sind Leute gekommen und die Täter sind geflüchtet. Bevor sie geflüchtet sind, hat ihr Onkel zu mir gesagt, dass es egal ist, wo ich bin, er wird mich töten. Ich bin zu einem Freund namens Abbas gegangen, er hat mich verpflegt und um ca. vier Uhr in der Früh bin ich nach Pakistan gefahren. Zwei Tage danach habe ich meine Familie informiert, dass ich in Pakistan bin. Meine Familie hat mich informiert, dass ihr Onkel mich sucht und es kann sein, dass der Onkel sogar nach Pakistan fährt, um mich zu suchen. Ich bin ca. drei Tage bei meinen Verwandten in Pakistan geblieben, und sein Sohn hat mich informiert, dass mich jemand in Pakistan sucht. Zwei Tage danach bin ich in den Iran geflüchtet. Ich war fünf Monate im Iran und habe in einer Fabrik gearbeitet und übernachtet. Mein Bruder hat dort auch gearbeitet. Nach diesen fünf Monaten hat mich der Onkel auch im Iran gesucht. Wo ich gearbeitet habe, gab es viele Fabriken. Ein Afghane aus meiner Ortschaft hat auch in einer der Fabriken gearbeitet. Er kannte meine Geschichte und der Onkel ist zu verschiedenen Fabriken gegangen, um mich zu suchen. Dieser Mensch aus der Ortschaft, hat mich informiert, dass der Onkel da war und mich sucht. Dann hat mein Bruder entschieden, dass ich weiter nach Europa flüchten soll. VR: Wieso haben Sie den Vorfall von Kabul nicht angezeigt? BF: Ihr Vater hat beim Bundesministerium für Inneres gearbeitet. Die Familie hat gute Kontakte zur afghanischen Regierung. Hätte ich den Onkel angezeigt, wäre er in ein paar Tagen wieder in Freiheit gewesen und er hätte mich streng bestraft. VR: Sie erzählen hier relativ gleichlautend eine Fluchtgeschichte. Zwar eine Fluchtgeschichte, die ziemlich einfach mit Beweismittel zu belegen wäre. Ohne Beweismittel ist es sehr schwer, dies zu entscheiden. BF: Ich habe Beweismaterial in Afghanistan, dass ich inhaftiert wurde und über das, was passiert ist. VR: Wenn diese Beweismittel mir vorgelegt werden, werde ich diese auch überprüfen lassen, dass muss Ihnen klar sein. BF: Ja. VR: Hatten Sie einen Pass, als Sie nach Pakistan gegangen sind? BF: Nein, hatte ich nicht. VR an D: Wissen Sie, ob dort Grenzkontrollen stattfinden? D: Offiziell ja, aber gegen Schmiergeldzahlung kommt man ohne Kontrolle durch. VR: Legen Sie mir folgende Unterlagen vor:

  1. die Unterlagen über die Festnahme und Freilassung des Bruders
  2. das Gerichtsurteil über Ihren Freispruch
  3. den vollständigen Namen des Vaters des Mädchens
  4. die Einheit, wo der Vater des Mädchens gearbeitet hat
  5. die afghanische Rechtsgrundlage dafür, dass Familienangehörige für Taten anderer Familienangehöriger offiziell beschuldigt werden dürfen VR: Sind Sie gesund? BF: Ja. VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten? BF: Meine Eltern sind bereits verstorben. In Afghanistan habe ich drei Schwestern und zwei Brüder. Alle Leben in Kabul. VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF: Ja. VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Eine Schwester. Sie lebt in Graz. Ich bin mit ihr dauernd in Kontakt. VR: Leben Sie mit ihr zusammen? BF: Nein, ich lebe in einem Flüchtlingsheim. Wir sehen uns ca. ein bis zweimal pro Woche. VR: Welchen Status hat Ihre Schwester? BF: Sie ist offiziell nach Österreich gekommen. Ihr Mann war Flüchtling. VR: Was machen Sie hier in Österreich? BF: Manchmal lerne ich Deutsch, manchmal treibe ich Sport. Ich arbeite auch einmal im Monat ehrenamtlich. VR an BF: Sprechen Sie schon Deutsch? BF ohne Rückübersetzung: Ja, ein bisschen. VR: Was machen Sie an einem ganz normalen Tag? BF ohne Rückübersetzung: Jeden Tag ein bisschen Deutsch lernen, einmal einen Tag ins Fitnessstudio, spreche mit meinen Freunden. VR: Wer sind Ihre Freunde? BF ohne Rückübersetzung: Afghanen im Flüchtlingsheim. Auch Araber und Kurden. VR: Haben Sie auch Kontakt mit Österreichern? BF ohne Rückübersetzung: Nein. VR: Was würden Sie gerne machen, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen? BF: Ich möchte als Automechaniker arbeiten. VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF: Ich habe alles gesagt, was ich erlebt habe. Das weitere hängt von Ihnen ab. VR: Es hängt davon ab, was Sie vorlegen." In einer Stellungnahme wiederholte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dessen vorbringen und verwies auf diverse Länderberichte zur Blutrache und Blutfehde, und beantragte eine Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers. Weiters legte er in der Sprache Dari verfasste Unterlagen vor, deren Inhalt er mangels Sprach- und Schriftkenntnissen nicht benennen konnte. Die Übersetzungen der Dokumente (Schreiben des Polizeidirektors des
  6. Bezirkes der Stadt Kabul; Lösungsbeschluss der Moschee XXXX XXXX/Islamische Theologieschule in Peschawar/Pakistan) wurden dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelt und lauten wie folgt:Die Übersetzungen der Dokumente (Schreiben des Polizeidirektors des
  7. Bezirkes der Stadt Kabul; Lösungsbeschluss der Moschee römisch 40 XXXX/Islamische Theologieschule in Peschawar/Pakistan) wurden dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelt und lauten wie folgt: 1.) "An die zuständige Behörde! Herr "XXXX" Sohn des "XXXX", aktuell wohnhaft im Stadtteil ........ (unlesbar: Anmerkung des Übersetzers) im
  8. Bezirk der Stadt Kabul hat am 08.05.2015 bei der Polizeistation der
  9. Bezirk der Stadt Kabul eine Anzeige erstattet und angegeben, dass Herr "XXXX" Sohn des "XXXX" wohnhaft im Stadtteil ........ (unlesbar: Anmerkung des Übersetzers) im
  10. Bezirk der Stadt Kabul seine Tochter namens "XXXX" entführt und gewaltsam mitgenommen hatte. Weil "XXXX" und "XXXX" verschwunden waren, haben wir den Bruder von "XXXX" namens "XXXX" festgenommen. Er hat eine schriftliche Erklärung unterschrieben, dass er alles versuchen wird um "XXXX" und "XXXX" zu finden und zur Behörde zu bringen. Erst dann wurde er gegen Kaution vorläufig entlassen. Danach ist "XXXX" am 09.05.2015 nach Pakistan gereist um "XXXX" und "XXXX" zu holen. Er ist dann mit beiden nämlich "XXXX" und "XXXX" nach Afghanistan zurückgekehrt. er hat "XXXX" zu ihrem Vater namens "XXXX" gebracht und ihm übergeben. Außerdem hat er seinen Bruder nämlich "XXXX" zu uns als zuständige Polizeibehörde gebracht. Zwei Tage später ist Frau "XXXX" zu unserer Polizeidirektion gekommen und hat erklärt, dass sie von "XXXX" nicht entführt wurde, sondern absolut freiwillig und ohne Zwang gemeinsam mit "XXXX" Sohn des "XXXX" nach Pakistan gereist war. Einige Zeit später ist Herr "XXXX XXXX" als Vater der Frau "XXXX XXXX" in unserer Polizeidirektion erschienen und hat völlig freiwillig erklärt, dass er ab sofort mit "XXXX", "XXXX" und weiteren Familienmitglieder dieser Familie keine Probleme hat und nicht mit diesen Leuten zu tun bekommen will, diese Leute sollen auch ihn und seine Familie in Ruhe lassen. Danach haben wir Herrn "XXXX" entlassen. Hiermit haben wir die gesamten Geschehen geschildert für alle weiteren Maßnahmenentscheidungen. Hochachtungsvoll XXXX Polizeioberst XXXX XXXXrömisch 40 Polizeioberst römisch 40 römisch 40 Polizeidirektor des
  11. Bezirkes der Stadt Kabul Unterschrift und Stempel Leiter des Kriminalamtes Unterschrift Leiter des Kontrollamtes des Bezirkes Unterschrift" 2.) "Im Namen Gottes Moschee XXXX XXXXMoschee römisch 40 römisch 40 Islamische Theologieschule in Peschawar/Pakistan XXXXrömisch 40 Datum: 12.05.2015 Lösungsbeschluss Im Namen des gnädigen und barmherzigen Gottes Aufgrund des familiären Streites zwischen "XXXX XXXX" Sohn des "XXXX XXXX" und der Familie "XXXX" Sohn des "XXXX" und weil im Zuge dieses Streites Frau "XXXX XXXX" Tochter des "XXXX XXXX" entführt wurde, wurde diese Entscheidung in Anwesenheit der Streitparteien und Mediatoren getroffen und wie folgt geschrieben, damit das Problem gelöst wird: "XXXX XXXX" soll bei ihrem Vater und "XXXX" bei seinem Bruder namens "XXXX" leben unter folgenden Bedingungen:
  12. Die Tochter von "XXXX" und "XXXX" wird nichts angetan.
  13. Die Familie von "XXXX" wird sich bei der Familie von "XXXX XXXX" entschuldigen.
  14. Herr "XXXX XXXX" hat akzeptiert, dass die Familie vom "XXXX" in Afghanistan offiziell einen Heiratsantrag zu stellen. Danach wird "XXXX XXXX", wie es in diesem Gebiet üblich ist und falls alles gemäß islamischer Scharia läuft, die Verlobung zwischen seiner Tochter und "XXXX" zustimmen. Danach kann man mit der Vorbereitung der Hochzeitszeremonie beginnen. Parteien: Partei Nr. 1: "XXXX XXXX" Sohn des "XXXX XXXX" Unterschrift Partei Nr. 2: "XXXX" Sohn des "XXXX" Unterschrift Mediatoren:
  15. Automechaniker "XXXX" Sohn des "XXXX" (Unterschrift)
  16. "XXXX" Sohn des "XXXX" (Unterschrift)
  17. "XXXX" als Imam und Vorbeter der Moschee und Theologieschule XXXX
  18. "XXXX" als Imam und Vorbeter der Moschee und Theologieschule römisch 40 XXXXrömisch 40 Unterschrift und Stempel des Imams Datum: 12.05.2015" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiite, aus der Stadt Kabul stammend, stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und acht Jahre Schulbildung. Es leben zwei Brüder und drei Schwestern sowie Tanten und Onkeln in Kabul. Ein Bruder besitzt ein Eisgeschäft, in dem der Beschwerdeführer in Kabul berufstätig war. Ein anderer Bruder arbeitet im Iran. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch die Arbeit im Geschäft des Bruders und als Automechaniker. Überdies ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Februar 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester in Graz. Er hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs. Er spricht relativ gut Deutsch. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Zu Afghanistan: Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 2 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung -BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  20. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  21. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

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Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  1. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  2. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  3. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  4. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu XXXX, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu römisch 40 , getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  6. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: -Strichaufzählung U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, -Strichaufzählung https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation- -Strichaufzählung afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  1. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  2. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  3. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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