4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Die XXXX (im Folgenden: BP) stellte mit Schriftsatz vom 13.09.2017, bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, einen Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut
DiG zur Ausübung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG. Dieser Antrag enthielt in einer Reihe von Punkten Angaben, die das Geschäftsmodell nicht widerspruchsfrei, ausreichend konkretisiert, detailliert und nachvollziehbar im Lichte der Antragserfordernisse erscheinen lassen.römisch eins.1. Die römisch 40 (im Folgenden: BP) stellte mit Schriftsatz vom 13.09.2017, bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, einen Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut
Paragraph 5, ZaDiG zur Ausübung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG. Dieser Antrag enthielt in einer Reihe von Punkten Angaben, die das Geschäftsmodell nicht widerspruchsfrei, ausreichend konkretisiert, detailliert und nachvollziehbar im Lichte der Antragserfordernisse erscheinen lassen. I.2. Mit Schreiben vom 18.12.2017, am selben Tag bei der FMA eingelangt, erhob die BP Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe aufgrund deren überwiegenden Verschuldens nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 18.12.2017, am selben Tag bei der FMA eingelangt, erhob die BP Säumnisbeschwerde
Die belangte Behörde habe aufgrund deren überwiegenden Verschuldens nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. I.3. Mit Schreiben vom 19.12.2017 erteilte die FMA der BP einen umfangreichen Verbesserungsauftrag, wobei zur Erreichung der formalen Vollständigkeit
DiG näher angeführte Unterlagen, Angaben und Berechnungen binnen einer Frist von acht Wochen unter Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages nachzureichen seien.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 19.12.2017 erteilte die FMA der BP einen umfangreichen Verbesserungsauftrag, wobei zur Erreichung der formalen Vollständigkeit
Paragraphen 6 und 7 ZaDiG näher angeführte Unterlagen, Angaben und Berechnungen binnen einer Frist von acht Wochen unter Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages nachzureichen seien. I.
1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die FMA ist die
DiG die für die Konzessionserteilung
ZaDiG zuständige Verwaltungsbehörde. Gem. § 22 Abs. 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Die FMA ist die
Paragraph 5, ZaDiG die für die Konzessionserteilung
ZaDiG zuständige Verwaltungsbehörde. Gem. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Zuständigkeit für die vorliegende Säumnisbeschwerde ist weder im FMABG noch im ZaDiG ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 22 Abs. 2a FMABG (vor dem Hintergrund des erkennbaren Ziels des Gesetzgebers) eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch für Beschwerden zur Erzwingung eines Bescheides, sohin auch für Säumnisbeschwerden vorsieht.Die Zuständigkeit für die vorliegende Säumnisbeschwerde ist weder im FMABG noch im ZaDiG ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG (vor dem Hintergrund des erkennbaren Ziels des Gesetzgebers) eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch für Beschwerden zur Erzwingung eines Bescheides, sohin auch für Säumnisbeschwerden vorsieht. 2.
AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.2.
Paragraph 73, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
DiG, der Art. 11 der Richtlinie 2007/64/EG nahezu wortgleich umsetzt, hat die FMA dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.
Paragraph 6, Absatz 2, ZaDiG, der Artikel 11, der Richtlinie 2007/64/EG nahezu wortgleich umsetzt, hat die FMA dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen. Nach § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027; 06.04.2016, Fr 2015/03/0011 mit Verweis auf VwGH 23.09.1988, 88/17/0146).
3 AVG zu erteilen. Gleichermaßen liegt es aber in der Sphäre des Antragstellers, einen vollständigen Antrag im Sinne des Gesetzes vorzulegen. Ihm ist deshalb zu empfehlen, sich mit der FMA rechtzeitig abzustimmen, um alle die vom Gesetz vorgesehenen Angaben und Unterlagen in umfangreicher Form beilegen zu können (vgl. Haslhofer-Jungwirth aaO § 6 Rz 26). Hervorzuheben ist, dass vorliegend der FMA keine solche Untätigkeit vorzuwerfen ist.Der erkennende Senat teilt hier nicht die von der BP vorgetragenen Bedenken, wonach einem Antragsteller mit dieser Ansicht jeglicher Rechtschutz entzogen wäre und es im Belieben der FMA läge, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Selbstverständlich besteht nämlich weiterhin die Pflicht der FMA, den Antrag unverzüglich zu prüfen und im Fall der Unvollständigkeit dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen. Gleichermaßen liegt es aber in der Sphäre des Antragstellers, einen vollständigen Antrag im Sinne des Gesetzes vorzulegen. Ihm ist deshalb zu empfehlen, sich mit der FMA rechtzeitig abzustimmen, um alle die vom Gesetz vorgesehenen Angaben und Unterlagen in umfangreicher Form beilegen zu können vergleiche Haslhofer-Jungwirth aaO Paragraph 6, Rz 26). Hervorzuheben ist, dass vorliegend der FMA keine solche Untätigkeit vorzuwerfen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer solchen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht folglich die Vollständigkeit des Antrages zu prüfen. Kommt es bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass der Antrag unvollständig ist, hat es die - sich als unzulässig erweisende - Säumnisbeschwerde begründet zurückzuweisen (§ 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass der Antrag vollständig und die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, so hat es die Säumnisbeschwerde abzuweisen, andernfalls das ordentliche Verfahren durchzuführen.Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer solchen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht folglich die Vollständigkeit des Antrages zu prüfen. Kommt es bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass der Antrag unvollständig ist, hat es die - sich als unzulässig erweisende - Säumnisbeschwerde begründet zurückzuweisen (Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass der Antrag vollständig und die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, so hat es die Säumnisbeschwerde abzuweisen, andernfalls das ordentliche Verfahren durchzuführen. 3.
DiG, BGBl. I Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 118/2016, sind einem Antrag auf Erteilung einer Konzession nämlich "folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:3.2.3. Dem Vorbringen im genannten Anbringen vom 12.02.2018, wonach die FMA eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen verlange, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen seien, weil etwa die sprachliche Formulierung von internen Richtlinien (wie etwa die Geldwäsche-Richtlinie) nicht der Prüfung der FMA unterliege und zwischen der Prüfung des Vorliegens von Konzessionsvoraussetzungen und der Aufsicht des laufenden Betriebes durch die FMA unterschieden werden müsse, ist im Übrigen mit Verweis auf die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, ZaDiG auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Vielmehr hat ein Antragsteller detaillierte Beschreibungen und Nachweise für die internen Systeme seinem Konzessionsantrag beizuschließen, die seitens der FMA vor Konzessionserteilung zu prüfen sind.
Paragraph 6, Absatz eins, ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind einem Antrag auf Erteilung einer Konzession nämlich "folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: ---------- 1.-das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst
2 Z 4 oder Z 6 auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist;1.-das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder Ziffer 6, auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist; 2.-den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen; 3.-den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital
1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;3.-den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; 4.-eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer
;4.-eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer
Paragraph 17,; 5.-eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; 6.-eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;6.-eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen; 7.-eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem; 8.-die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;8.-die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören; 9.-die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 5 Abs. 2 Z 3 der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie
1 Z 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;9.-die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen; 10.-den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897;10.-den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der Paragraphen 60 bis 63 b BWG in Verbindung mit Paragraphen 270 bis 271 c Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,; 11.-die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; 12.-den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers. Für die Zwecke der Z 4, 5 und 7 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren."Für die Zwecke der Ziffer 4, 5 und 7 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren." Folglich ist der FMA zu folgen, wenn diese ausführt, dass der Antrag der BP nicht vollständig war. Dass der Antrag vom 13.09.2017 keinesfalls bereits vollständig war, zeigen überdies einerseits der Umfang der mit der Verbesserung vorgelegten Unterlagen wie auch andererseits die vom Rechtsvertreter berichteten aktuellen Gespräche zwischen dem Rechtsvertreter, der FMA und Experten der Österreichischen Nationalbank.
GVG entfallen.6. Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W204.2183393.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.