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{'item': 'W212 2143154-2'}

Obsah (7)Art. 5§ 15bArt 133§ 8aArtikel 6Art. 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW212 2143154-2 SpruchW212 2143160-2/20E W212 2143148-2/20E W212 2143154-2/18E W212 2143159-2/16E W212 2143151-2/18E W212 2143156-2/19

Art. 5Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) ersatzlos behoben.A) Die Bescheide werden

Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) ersatzlos behoben. B) Der Rückforderung der Visumgebühr wird

§ 15bAbs. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 id

F BGBl. Nr. 87/2012, stattgegeben.B) Der Rückforderung der Visumgebühr wird

Paragraph 15 b, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Antragsteller sind Staatsangehörige Guineas und stellten am 15.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Dakar (im Folgenden: ÖB Dakar) Anträge auf Erteilung von Schengenvisa C zur mehrmaligen Einreise für einen geplanten Aufenthalt von 30 Tagen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zu sein. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer seien die Kinder von XXXX , geb. XXXX , welcher in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist. XXXX sei der Partner des deutschen Staatsangehörigen XXXX . Dieser habe durch einen Aufenthalt in Französisch-Guyana von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführer beriefen sich in ihren Anträgen auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, wonach sie freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige seien. XXXX trat im Zuge des Verfahrens als Vertreter der Beschwerdeführer auf.
  2. Die Antragsteller sind Staatsangehörige Guineas und stellten am 15.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Dakar (im Folgenden: ÖB Dakar) Anträge auf Erteilung von Schengenvisa C zur mehrmaligen Einreise für einen geplanten Aufenthalt von 30 Tagen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zu sein. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer seien die Kinder von römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist. römisch 40 sei der Partner des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 . Dieser habe durch einen Aufenthalt in Französisch-Guyana von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführer beriefen sich in ihren Anträgen auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, wonach sie freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige seien. römisch 40 trat im Zuge des Verfahrens als Vertreter der Beschwerdeführer auf.
  3. Mit Schreiben vom 22.11.2016 (übernommen am 23.11.2016) wurden die Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Es bestünden folgende Bedenken gegen die Erteilung des Visums: "Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Nähere Begründung: Vorgelegte Hotelreservierung wurde am Tag der Antragstellung (15.11.2016) bereits wieder storniert. In Korrespondenz mit Ihrer Email vom 19.11.2016 in der Sie angeben, nicht mehr nach Österreich reisen zu wollen, entsteht der Gesamteindruck, dass Österreich nicht das Reiseziel ist und daher Ihre vorgelegten Flug- und Hotelreservierungen in Zweifel zu ziehen sind. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: Hotelreservierung storniert (wie oben angeführt). Geringe wirtschaftliche und soziale Verwurzelung im Heimatland." Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
  4. In einem Schreiben vom 24.11.2016 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ein Recht auf Erteilung eines Einreisetitels bestehe, welches nicht eingeschränkt werden dürfe. Grund des Aufenthalts, Reisepläne usw. seien für EU-Bürger und deren Angehörige nicht relevant und bestehe auch keine Ausreisepflicht. Die Hotel- und Flugreservierungen seien mit erheblichen Kosten verbunden gewesen und von den Beschwerdeführern nicht storniert worden.
  5. In einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3, wurde ausgeführt, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes von Deutschland als Hauptreisezielland auszugehen und daher keine Zuständigkeit der Österreichischen Botschaft gegeben sei.
  6. Mit Bescheiden vom 28.11.2016 (übernommen am 05.12.2016) wurden die Anträge der Beschwerdeführer unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) verweigert. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
  8. Mit Bescheiden vom 28.11.2016 (übernommen am 05.12.2016) wurden die Anträge der Beschwerdeführer unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) verweigert. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
  10. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.12.2016 Beschwerde und beantragten zugleich die Gewährung von Verfahrenshilfe. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX seit 2003 in Französisch-Guyana gelebt habe, seit 2011 mit XXXX als Ehepartner. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und da die Umwandlung der Kolonie in ein Überseegebiet absehbar gewesen sei, hätten sie die Kinder nicht dorthin geholt, aber finanziell unterstützt. Seit 2015 lebten XXXX und XXXX in Deutschland. Beide verfügten auch über eine in Großbritannien eingetragene Firma. Es sei geplant, den Zweitbeschwerdeführer als Teilhaber in die Firma aufzunehmen. Um die Firma weiterführen zu können, sei die Erstbeschwerdeführerin als Aufsichtsperson der minderjährigen Kinder notwendig. Die Beschwerdeführer, XXXX und XXXX hätten für drei Monate in Afrika (überwiegend in Dakar) probeweise zusammengelebt. Die Beschwerdeführer wollten vorerst nur "probeweise" nach Europa reisen und fallweise einen dauerhaften Aufenthalt vorbereiten. Die Einzelheiten der Reise seien für sie als Freizügigkeitsberechtigte nicht relevant. Es seien auch Anträge auf Einreisetitel bei der deutschen Botschaft gestellt worden, diese habe allerdings die guineischen Geburtsurkunden näher prüfen wollen. Die Geburtsurkunden seien dann von der ÖB "legalisiert" worden, was von der deutschen Botschaft aber nicht anerkannt worden sei. Die Anträge an der deutschen Botschaft seien daher zurückgezogen worden.
  11. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.12.2016 Beschwerde und beantragten zugleich die Gewährung von Verfahrenshilfe. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 seit 2003 in Französisch-Guyana gelebt habe, seit 2011 mit römisch 40 als Ehepartner. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und da die Umwandlung der Kolonie in ein Überseegebiet absehbar gewesen sei, hätten sie die Kinder nicht dorthin geholt, aber finanziell unterstützt. Seit 2015 lebten römisch 40 und römisch 40 in Deutschland. Beide verfügten auch über eine in Großbritannien eingetragene Firma. Es sei geplant, den Zweitbeschwerdeführer als Teilhaber in die Firma aufzunehmen. Um die Firma weiterführen zu können, sei die Erstbeschwerdeführerin als Aufsichtsperson der minderjährigen Kinder notwendig. Die Beschwerdeführer, römisch 40 und römisch 40 hätten für drei Monate in Afrika (überwiegend in Dakar) probeweise zusammengelebt. Die Beschwerdeführer wollten vorerst nur "probeweise" nach Europa reisen und fallweise einen dauerhaften Aufenthalt vorbereiten. Die Einzelheiten der Reise seien für sie als Freizügigkeitsberechtigte nicht relevant. Es seien auch Anträge auf Einreisetitel bei der deutschen Botschaft gestellt worden, diese habe allerdings die guineischen Geburtsurkunden näher prüfen wollen. Die Geburtsurkunden seien dann von der ÖB "legalisiert" worden, was von der deutschen Botschaft aber nicht anerkannt worden sei. Die Anträge an der deutschen Botschaft seien daher zurückgezogen worden. Die Entscheidung der ÖB widerspreche dem EU-Recht, da Freizügigkeitsberechtigte über ein unbeschränktes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen würden.
  12. Mit einer am 21.02.2017 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 wurde den Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 wurde den Anträgen auf Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.

  1. Mit Schreiben vom 09.11.2017 (Erstbeschwerdeführerin), 11.12.2017 (Zweitbeschwerdeführer), 01.12.2017 (Drittbeschwerdeführerin), 26.03.2018 (Erst-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) sowie ebenfalls vom 26.03.2018 (Viertbeschwerdeführerin) wurden seitens der bestellten Verfahrenshelfer ergänzende Schriftsätze eingebracht.
  2. Am 15.11.2017, 16.11.2017, 14.12.2017, 26.02.2018 und 14.03.2018 wurden seitens der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze und Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 15.11.2016 bei der ÖB Dakar Anträge auf Erteilung von Schengenvisa C zur mehrmaligen Einreise für einen geplanten Aufenthalt von 30 Tagen und stützen sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, wonach sie freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige seien. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zu sein. Die Zweitbis Sechstbeschwerdeführer seien die Kinder von XXXX , geb. XXXX , welcher in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist. XXXX ist der Partner des deutschen Staatsangehörigen XXXX . Dieser hat durch einen Aufenthalt in Französisch-Guyana von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. XXXX und XXXX leben in Hamburg/Deutschland und sind unselbständig erwerbstätig. Weiters sind sie Gesellschafter einer in Großbritannien eingetragenen Firma.Die Beschwerdeführer stellten am 15.11.2016 bei der ÖB Dakar Anträge auf Erteilung von Schengenvisa C zur mehrmaligen Einreise für einen geplanten Aufenthalt von 30 Tagen und stützen sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, wonach sie freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige seien. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Mutter der volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zu sein. Die Zweitbis Sechstbeschwerdeführer seien die Kinder von römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist. römisch 40 ist der Partner des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 . Dieser hat durch einen Aufenthalt in Französisch-Guyana von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. römisch 40 und römisch 40 leben in Hamburg/Deutschland und sind unselbständig erwerbstätig. Weiters sind sie Gesellschafter einer in Großbritannien eingetragenen Firma. Der Zweitbeschwerdeführer soll in der Firma seines Vaters und Stiefvaters als Teilhaber angestellt werden, die Erstbeschwerdeführerin als Buchhalterin fungieren und die Betreuung der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer übernehmen. Vor Antragstellung an der ÖB Dakar am 15.11.2016 stellten die Beschwerdeführer bereits Visaanträge bei den Vertretungsbehörden Großbritanniens und Deutschlands in Dakar. Seitens der Vertretungsbehörde Großbritanniens wurden die Anträge abgelehnt, die Anträge an der Vertretungsbehörde Deutschlands wurden von den Beschwerdeführern zurückgezogen. Es wird festgestellt, dass Österreich nicht das Hauptreisezielland der Beschwerdeführer darstellt.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Dakar, inklusive der Korrespondenz von XXXX mit der ÖB Dakar sowie den Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus den folgenden vorgelegten Dokumenten:Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Dakar, inklusive der Korrespondenz von römisch 40 mit der ÖB Dakar sowie den Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus den folgenden vorgelegten Dokumenten: Der Wohnsitz von XXXX und XXXX in Hamburg ergibt sich aus der Meldebestätigung vom 05.09.2016.Der Wohnsitz von römisch 40 und römisch 40 in Hamburg ergibt sich aus der Meldebestätigung vom 05.09.
  5. Die Ehe zwischen XXXX und XXXX ergibt sich aus dem "Übereinkommen über eine eheähnliche Lebensgemeinschaft" vom 31.03.2015, ausgestellt durch das Standesamt in Oiapoque/Brasilien.Die Ehe zwischen römisch 40 und römisch 40 ergibt sich aus dem "Übereinkommen über eine eheähnliche Lebensgemeinschaft" vom 31.03.2015, ausgestellt durch das Standesamt in Oiapoque/Brasilien. Der Aufenthalt von XXXX und XXXX in Französisch-Guyana ergibt sich aus mehreren vorgelegten Dokumenten (ua. Mietabrechnung), aus denen ihre Adresse in Französisch-Guyana hervorgeht.Der Aufenthalt von römisch 40 und römisch 40 in Französisch-Guyana ergibt sich aus mehreren vorgelegten Dokumenten (ua. Mietabrechnung), aus denen ihre Adresse in Französisch-Guyana hervorgeht. Zur in Großbritannien registrierten Firma von XXXX und XXXX wurde ein "Certificate of Incorporation of a Private Limited Company" vom 31.12.2013 vorgelegt, aus dem beide als "Director" hervorgehen.Zur in Großbritannien registrierten Firma von römisch 40 und römisch 40 wurde ein "Certificate of Incorporation of a Private Limited Company" vom 31.12.2013 vorgelegt, aus dem beide als "Director" hervorgehen. Die Feststellung, dass XXXX in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich aus seiner Aufenthaltskarte, ausgestellt durch die Ausländerbehörde Hamburg am 01.08.2016, sowie aus dem "Vorläufigen Reiseausweis für Ausländer", ausgestellt am 06.03.
  6. Seine Erwerbstätigkeit in Deutschland ergibt sich aus dem vorgelegten Urlaubsantrag vom 16.02.2018, die unselbstständige Erwerbstätigkeit von XXXX ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.Die Feststellung, dass römisch 40 in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich aus seiner Aufenthaltskarte, ausgestellt durch die Ausländerbehörde Hamburg am 01.08.2016, sowie aus dem "Vorläufigen Reiseausweis für Ausländer", ausgestellt am 06.03.
  7. Seine Erwerbstätigkeit in Deutschland ergibt sich aus dem vorgelegten Urlaubsantrag vom 16.02.2018, die unselbstständige Erwerbstätigkeit von römisch 40 ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Beschwerdeführer gaben im Zuge ihrer Antragstellung am 15.11.2016 an, die Einreise sei in einer Woche bzw. acht Tagen geplant. Als Ausreisedatum wurde der 19.12.2016 vermerkt. Die vorgelegte Flugbuchung wies allerdings einen Rückflug bereits am 14.12.2016 auf (Hinflug am 23.11.2016, jeweils über Lissabon). Im Zuge des Verfahrens wurden Hotelreservierungen für den Zeitraum von 23.11.2016 bis 23.12.2016 vorgelegt. Auch diese stehen im Widerspruch zum geplanten Abreisedatum sowie zur Flugbuchung. Aus einem Aktenvermerk der ÖB Dakar (nach telefonischer Rücksprache mit dem gebuchten Hotel) vom 21.11.2016 geht hervor, dass die Hotelreservierungen am Tag der Antragstellung bereits wieder storniert wurden. Weiters fällt auf, dass offenbar für alle Antragsteller (auch für die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) jeweils ein Zimmer gebucht wurde, obwohl die Zimmer mit Doppelbetten ausgestattet sind. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden weitere Hotelreservierungen für einen Zeitraum von 06.12.2016 bis 05.01.2017 vorgelegt. Neue Flugbuchungen finden sich nicht im Akt. Auch hier wurde für jeden der Beschwerdeführer jeweils ein Zimmer gebucht. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung angaben, neben Österreich auch die Tschechoslowakei (sic) und Deutschland bereisen zu wollen. Dennoch wurden für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer von 30 Tagen Reservierungen für ein Hotel in Wien vorgelegt. Anhand der vorgelegten Unterlagen konnte der von den Beschwerdeführern vorgebrachte beabsichtigte Aufenthalt in Österreich daher nicht nachgewiesen werden. Aus einem Aktenvermerk der ÖB vom 16.11.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführer bereits an den Vertretungsbehörden von Großbritannien und Deutschland Visaanträge gestellt haben. Seitens Großbritanniens wurden die Anträge abgelehnt, die Anträge an der deutschen Vertretungsbehörde wurden zurückgezogen, da von deutscher Seite eine nähere Überprüfung der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer für notwendig erachtet wurde. Auch von den Beschwerdeführern wurde in mehreren Eingaben sowie im Beschwerdeschriftsatz bestätigt, dass eine Überprüfung der Geburtsurkunden durch die deutsche Botschaft zu lange dauern würde, weshalb die Anträge zurückgezogen und an der ÖB neue Anträge gestellt wurden. Im Zuge der Beglaubigung der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer durch die ÖB Dakar nahm deren Vertreter, XXXX , mit der ÖB Dakar Kontakt auf und gab dabei an, dass die von der deutschen Botschaft zu erteilenden Visa auch für Besuche in die umliegenden EU-Länder genutzt würden. Falls die Visa nicht erteilt würden, würden sie die ÖB erneut aufsuchen (Email vom 03.11.2016). Die ÖB machte darauf aufmerksam, dass sich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten aus Art. 5 Visakodex ergibt. Daraus folgt, dass jener Staat zuständig ist, der das Hauptreiseziel bzw. Ersteinreiseland darstellt. XXXX antwortete daraufhin, dass "sich die deutsche Botschaft nicht um EU-Gesetze kümmert" und "man wird letztlich dahin reisen, wo man gern gesehen wird, paßt das entsprechend an".Im Zuge der Beglaubigung der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer durch die ÖB Dakar nahm deren Vertreter, römisch 40 , mit der ÖB Dakar Kontakt auf und gab dabei an, dass die von der deutschen Botschaft zu erteilenden Visa auch für Besuche in die umliegenden EU-Länder genutzt würden. Falls die Visa nicht erteilt würden, würden sie die ÖB erneut aufsuchen (Email vom 03.11.2016). Die ÖB machte darauf aufmerksam, dass sich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten aus Artikel 5, Visakodex ergibt. Daraus folgt, dass jener Staat zuständig ist, der das Hauptreiseziel bzw. Ersteinreiseland darstellt. römisch 40 antwortete daraufhin, dass "sich die deutsche Botschaft nicht um EU-Gesetze kümmert" und "man wird letztlich dahin reisen, wo man gern gesehen wird, paßt das entsprechend an". In einem weiteren Schreiben von XXXX vom 08.11.2016 wurde geschildert, dass sich die Beschwerdeführer nochmals an die deutsche Botschaft gewandt hätten, "die im Sinne o. g. Vorschrift auch zuständig ist". Diese verlange jedoch eine Überprüfung der Geburtsurkunde, was ein bis drei Monate dauere, wofür die Beschwerdeführer jedoch keine Zeit hätten. Die Beschwerdeführer zogen ihre Anträge bei der deutschen Botschaft zurück. Mit Schreiben von XXXX vom 09.11.2016 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer über die Vorgangsweise der deutschen Botschaft sehr verärgert seien und kaum noch nach Deutschland wollten. Sie würden sich jetzt überlegen, wo sie dauerhaft bleiben wollten. Zunächst würden sie nach Europa und mindestens ein paar Tage auch nach Deutschland reisen. Gefahr dass sie lange in Österreich bleiben würden bestehe nicht.In einem weiteren Schreiben von römisch 40 vom 08.11.2016 wurde geschildert, dass sich die Beschwerdeführer nochmals an die deutsche Botschaft gewandt hätten, "die im Sinne o. g. Vorschrift auch zuständig ist". Diese verlange jedoch eine Überprüfung der Geburtsurkunde, was ein bis drei Monate dauere, wofür die Beschwerdeführer jedoch keine Zeit hätten. Die Beschwerdeführer zogen ihre Anträge bei der deutschen Botschaft zurück. Mit Schreiben von römisch 40 vom 09.11.2016 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer über die Vorgangsweise der deutschen Botschaft sehr verärgert seien und kaum noch nach Deutschland wollten. Sie würden sich jetzt überlegen, wo sie dauerhaft bleiben wollten. Zunächst würden sie nach Europa und mindestens ein paar Tage auch nach Deutschland reisen. Gefahr dass sie lange in Österreich bleiben würden bestehe nicht. In einem weiteren Schreiben vom 14.11.2016 wurde mitgeteilt, dass "erst mal" ein Urlaub in Österreich, auch kurz in umliegenden Ländern und Deutschland geplant sei. Das Problem, wie die Angelegenheiten in Europa gelöst werden könnten, würden sie dann dort regeln. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung vom 11.11.2016 übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Berlin Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in Visaangelegenheiten gestellt haben. Aus all dem steht für das erkennende Gericht fest, dass die Antragstellung an der ÖB Dakar ausschließlich erfolgt ist, um die von der deutschen Botschaft für notwendig erachtete Überprüfung der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer zu umgehen. Dass die Beschwerdeführer ihre ursprünglichen Pläne tatsächlich geändert hätten und nunmehr ein Aufenthalt in Österreich geplant gewesen wäre, konnte, wie auch aus den oben angeführten Widersprüchen abzuleiten, nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Darüber hinaus geht aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer klar hervor, dass nach Einreise ein dauerhafter Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geplant ist. Schon in einer Mitteilung vom 04.11.2016 wurde ausgeführt, es sei beabsichtigt, die Beschwerdeführer nach Europa mitzunehmen, um zu sehen wie es ihnen dort gefalle. Es wäre aber "unschädlich", wenn sich später aufgrund geänderter Umstände ergebe, dass sie dort bleiben würden. Aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ergibt sich, dass Drittstaatsangehörige ein Recht auf Aufenthalts von mehr als drei Monaten haben, sofern sie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der die entsprechenden Vorrausetzungen erfüllt (Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat bzw. ausreichende Existenzmittel vorhanden). Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer wäre daher nach Einreise als freizügigkeitsberechtigte Drittstaatangehörige an keine weiteren Vorrausetzungen gebunden. Bereits im Antragsformular vom 15.11.2016 wurde vermerkt, dass beabsichtigt sei, den Zweitbeschwerdeführer an der Firma seines Vaters bzw. Stiefvaters zu beteiligen, welche ihren Sitz in Großbritannien habe. In einer Ergänzung zur Stellungnahme vom 25.11.2016 wurde weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Buchhaltung der Firma übernehmen solle. Die zukünftige Mitarbeit des Zweitbeschwerdeführers in der Firma wurde auch im Beschwerdeschriftsatz vom 26.12.2016 bekräftigt und darüber hinaus vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als Aufsichtsperson für die minderjährigen Kinder fungieren solle, damit Vater und Stiefvater ihrem Beruf weiterhin nachgehen könnten. Mit Eingabe vom 15.11.2017 wurde schließlich bekannt gegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer als Mit-Geschäftsführer der Firma eingetragen worden sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführer geht daher zweifelsfrei hervor, dass nicht ein bloß kurzfristiger Aufenthalt (von 30 Tagen, wie im Antragsformular vermerkt), sondern ein dauerhafter Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geplant ist.Darüber hinaus geht aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer klar hervor, dass nach Einreise ein dauerhafter Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geplant ist. Schon in einer Mitteilung vom 04.11.2016 wurde ausgeführt, es sei beabsichtigt, die Beschwerdeführer nach Europa mitzunehmen, um zu sehen wie es ihnen dort gefalle. Es wäre aber "unschädlich", wenn sich später aufgrund geänderter Umstände ergebe, dass sie dort bleiben würden. Aus Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ergibt sich, dass Drittstaatsangehörige ein Recht auf Aufenthalts von mehr als drei Monaten haben, sofern sie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der die entsprechenden Vorrausetzungen erfüllt (Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat bzw. ausreichende Existenzmittel vorhanden). Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer wäre daher nach Einreise als freizügigkeitsberechtigte Drittstaatangehörige an keine weiteren Vorrausetzungen gebunden. Bereits im Antragsformular vom 15.11.2016 wurde vermerkt, dass beabsichtigt sei, den Zweitbeschwerdeführer an der Firma seines Vaters bzw. Stiefvaters zu beteiligen, welche ihren Sitz in Großbritannien habe. In einer Ergänzung zur Stellungnahme vom 25.11.2016 wurde weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Buchhaltung der Firma übernehmen solle. Die zukünftige Mitarbeit des Zweitbeschwerdeführers in der Firma wurde auch im Beschwerdeschriftsatz vom 26.12.2016 bekräftigt und darüber hinaus vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin als Aufsichtsperson für die minderjährigen Kinder fungieren solle, damit Vater und Stiefvater ihrem Beruf weiterhin nachgehen könnten. Mit Eingabe vom 15.11.2017 wurde schließlich bekannt gegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer als Mit-Geschäftsführer der Firma eingetragen worden sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführer geht daher zweifelsfrei hervor, dass nicht ein bloß kurzfristiger Aufenthalt (von 30 Tagen, wie im Antragsformular vermerkt), sondern ein dauerhafter Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geplant ist. XXXX und XXXX haben ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. XXXX verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sowohl XXXX als auchrömisch 40 und römisch 40 haben ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. römisch 40 verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sowohl römisch 40 als auch XXXX sind in Deutschland unselbstständig erwerbstätig. Ihr Lebensmittelpunkt ist daher unzweifelhaft in Deutschland gelegen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Beschwerdeführer einen dauerhaften Verbleib in Deutschland anstreben. Es steht daher für das erkennende Gericht fest, dass das Hauptreiseziel der Beschwerdeführer die Bundesrepublik Deutschland ist, in weiterer Linie allenfalls noch Großbritannien, wo sich der Sitz der Firma befindet und die Mitarbeit des Zweitbeschwerdeführers bereits eingeleitet wurde, keinesfalls jedoch Österreich. Auch im Schreiben an die ÖB Dakar vom 08.11.2016 hatte XXXX die Zuständigkeit Deutschlands zur Bearbeitung der Anträge der Beschwerdeführer bestätigt.römisch 40 sind in Deutschland unselbstständig erwerbstätig. Ihr Lebensmittelpunkt ist daher unzweifelhaft in Deutschland gelegen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Beschwerdeführer einen dauerhaften Verbleib in Deutschland anstreben. Es steht daher für das erkennende Gericht fest, dass das Hauptreiseziel der Beschwerdeführer die Bundesrepublik Deutschland ist, in weiterer Linie allenfalls noch Großbritannien, wo sich der Sitz der Firma befindet und die Mitarbeit des Zweitbeschwerdeführers bereits eingeleitet wurde, keinesfalls jedoch Österreich. Auch im Schreiben an die ÖB Dakar vom 08.11.2016 hatte römisch 40 die Zuständigkeit Deutschlands zur Bearbeitung der Anträge der Beschwerdeführer bestätigt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lautet:Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lautet: "Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

(1)Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
  1. a)der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;
  2. b)falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen, oder
  3. c)falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.
(2)Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist
  1. a)im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder
  2. b)im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.
(3)Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist
  1. a)im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder
  2. b)im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.
(4)Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller

Artikel 6

das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt." Zu A) Ersatzlose Behebung der Bescheide Die Beschwerdeführer stützen ihre Anträge ausdrücklich auf die Richtlinie 2004/38/EG. Richtlinien der Europäischen Union sind grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt. Weder § 15b FPG noch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sehen ein Einreisevisum basierend auf der Richtlinie 2004/38/EG, also ein "Visum sui generis", für das weder die Voraussetzungen für Schengenvisa C noch für nationale Visa D gelten, vor. Die Bestimmungen des § 15b FPG sind daher auf Visaanträge begünstigter Drittstaatsangehöriger auf Visa C oder D sinngemäß anzuwenden. Wie der Beschluss der Kommission K

(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Änderung von bereits erteilte Visa anführt, ist die Freizügigkeitsrichtlinie als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen.Die Beschwerdeführer stützen ihre Anträge ausdrücklich auf die Richtlinie 2004/38/EG. Richtlinien der Europäischen Union sind grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Die Richtlinie 2004/38/EG wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt. Weder Paragraph 15 b, FPG noch Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sehen ein Einreisevisum basierend auf der Richtlinie 2004/38/EG, also ein "Visum sui generis", für das weder die Voraussetzungen für Schengenvisa C noch für nationale Visa D gelten, vor. Die Bestimmungen des Paragraph 15 b, FPG sind daher auf Visaanträge begünstigter Drittstaatsangehöriger auf Visa C oder D sinngemäß anzuwenden. Wie der Beschluss der Kommission K
(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visaanträgen und die Änderung von bereits erteilte Visa anführt, ist die Freizügigkeitsrichtlinie als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar. Art. 5 Abs. 1 Visakodex besagt, dass für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen (lit. a). Falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen (lit. b). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, beabsichtigen die Beschwerdeführer, sich nach Einreise dauerhaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niederzulassen. Aufgrund der beruflichen Verwurzelung der Bezugspersonen ist von Deutschland als dem Ort dieser Niederlassung auszugehen. Ein beabsichtigter Aufenthalt in Österreich konnte auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft nachgewiesen werden.Artikel 5, Absatz eins, Visakodex besagt, dass für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen (Litera a,). Falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen (Litera b,). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, beabsichtigen die Beschwerdeführer, sich nach Einreise dauerhaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niederzulassen. Aufgrund der beruflichen Verwurzelung der Bezugspersonen ist von Deutschland als dem Ort dieser Niederlassung auszugehen. Ein beabsichtigter Aufenthalt in Österreich konnte auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft nachgewiesen werden.

Art. 18Abs.

2 Visakodex sind im Falle der Unzuständigkeit einer Vertretungsbehörde für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben, die Visagebühr zu erstatten und anzugeben, welches Konsulat zuständig ist.

Artikel 18

, Absatz 2, Visakodex sind im Falle der Unzuständigkeit einer Vertretungsbehörde für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben, die Visagebühr zu erstatten und anzugeben, welches Konsulat zuständig ist. Die Anträge der Beschwerdeführer wären daher von der ÖB Dakar wegen Unzuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörde zurückzuweisen gewesen. Die Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Rückforderung der Visumgebühr:

§ 15b

FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf Erteilung von Visa unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und § 15b FPG. Darüber hinaus ist

Art. 18Abs.

2 Visakodex bei Unzuständigkeit einer Vertretungsbehörde die Visumgebühr rückzuerstatten. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von EUR 60,- pro Beschwerdeführer ist daher den Beschwerdeführern rückzuerstatten.

Paragraph 15 b, FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf Erteilung von Visa unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und Paragraph 15 b, FPG. Darüber hinaus ist

Artikel 18

, Absatz 2, Visakodex bei Unzuständigkeit einer Vertretungsbehörde die Visumgebühr rückzuerstatten. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von EUR 60,- pro Beschwerdeführer ist daher den Beschwerdeführern rückzuerstatten. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W212.2143154.2.00

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