RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW212 2187775-1 SpruchW212 2187775-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 15.06.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 15.06.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § § 35 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph Paragraph 35, VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stellte am 24.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 06.07.2017 bis 03.10.
- Hauptzweck der Reise sei der Besuch von Familienangehörigen. Im Zuge des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stellte am 24.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 06.07.2017 bis 03.10.
- Hauptzweck der Reise sei der Besuch von Familienangehörigen. Im Zuge des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Kontoauszug der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung "Notification of Appointment" der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Urlaubsbewilligung vom 03.07.2017 bis 26.10.2017 -Strichaufzählung Flugbuchung, Hinflug 06.07.2017, Rückflug 03.10.2017 -Strichaufzählung Reiseversicherung, gültig von 06.07.2017 bis 03.10.2017 -Strichaufzählung Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwiegersohns vom 26.05.2017 -Strichaufzählung Undatiertes Schreiben in englischer Sprache der Beschwerdeführerin an die ÖB Abuja, dass sie als "civil servant" arbeite und ihr Schwiegersohn für alle Reisekosten aufkommen werde -Strichaufzählung Schreiben des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass letztere die Familie nach der baldigen Geburt des dritten Kindes unterstützen solle und er für die Kosten ihres Aufenthalts aufkommen werde -Strichaufzählung Kopie der Aufenthaltstitel der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Kopien der nigerianischen Reisepässe der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Mietvertrag des Schwiegersohnes -Strichaufzählung Gehaltsabrechnungen des Schwiegersohnes, Februar - April 2017 -Strichaufzählung Meldezettel der Tochter und des Schwiegersohnes -Strichaufzählung Heiratsurkunde der Tochter und des Schwiegersohnes -Strichaufzählung Ärztliche Bestätigung, aus der der Geburtstermin (des Kindes der Tochter der Beschwerdeführerin) 11.07.2017 hervorgeht -Strichaufzählung Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin I.
- In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja vom 30.05.2017, zugestellt am 03.06.2017, wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:römisch eins.
- In einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja vom 30.05.2017, zugestellt am 03.06.2017, wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: Die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würde bzw. sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Die EVE sei nicht tragfähig. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft gewesen. Die beabsichtigte Reise entspreche nicht ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Sie habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen habe nicht festgestellt werden können. Ihre Verwurzelung im Heimatland habe nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. I.
- Die Beschwerdeführerin gab (vertreten durch ihren Schwiegersohn) mit Schreiben vom 07.06.2017 eine Stellungnahme ab. Sämtliche Kosten der Reise würden durch ihren Schwiegersohn übernommen, der über ausreichende Mittel verfüge. Die Beschwerdeführerin verfüge neben ihrem Gehaltskonto noch über ein Sparkonto. Die Tochter der Beschwerdeführerin erwarte ihr drittes Kind, die beiden Enkelkinder seien vier und ein Jahr alt. Da der Schweigersohn sich berufsbedingt nicht ausreichend um seine Familie kümmern könne, solle die Beschwerdeführerin ihre Tochter nach der Geburt unterstützen. Ihr Arbeitgeber habe den Urlaub für diesen Zeitraum genehmigt. Die Beschwerdeführerin werde am 02.10.2017 wieder ausreisen.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin gab (vertreten durch ihren Schwiegersohn) mit Schreiben vom 07.06.2017 eine Stellungnahme ab. Sämtliche Kosten der Reise würden durch ihren Schwiegersohn übernommen, der über ausreichende Mittel verfüge. Die Beschwerdeführerin verfüge neben ihrem Gehaltskonto noch über ein Sparkonto. Die Tochter der Beschwerdeführerin erwarte ihr drittes Kind, die beiden Enkelkinder seien vier und ein Jahr alt. Da der Schweigersohn sich berufsbedingt nicht ausreichend um seine Familie kümmern könne, solle die Beschwerdeführerin ihre Tochter nach der Geburt unterstützen. Ihr Arbeitgeber habe den Urlaub für diesen Zeitraum genehmigt. Die Beschwerdeführerin werde am 02.10.2017 wieder ausreisen. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2017 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen bzw. sei diese nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2017 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen bzw. sei diese nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. I.
- Gegen den Bescheid der ÖB Abuja wurde am 01.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zweck der Reise die Unterstützung der Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt des dritten Kindes sei. Der Schwiegersohn arbeite im Schichtdienst, während sich die Tochter um die gemeinsamen Kinder kümmere. Das dritte Kind sei am 03.07.2017 geboren worden. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin würden durch ihren Schwiegersohn übernommen, der auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch selbst über ausreichende Mittel. Neben dem Gehaltskonto bestehe noch ein Sparkonto, dessen Kontoauszug der Beschwerde beiliege. Sie sei seit 21 Jahren in der Kommunalverwaltung tätig und beziehe ein regelmäßiges Einkommen. Sie sei verheiratet und habe in Nigeria vier weitere Kinder. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder lägen bei. Die ÖB habe es verabsäumt, die vorgelegten Unterlagen zu würdigen, und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ignoriert. Die Entscheidung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK. Darüber hinaus werde den Enkelkindern der Kontakt zur Großmutter verwehrt. Dazu wurde auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verwiesen. Beim gegenständlichen Bescheid handle es sich um ein standardisiertes Formblatt mit mangelhafter und nicht nachvollziehbarer Begründung, die nicht § 60 AVG entspreche. Abschließend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren analog zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren Kostenersatz gebühre, und ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung gestellt.römisch eins.
- Gegen den Bescheid der ÖB Abuja wurde am 01.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zweck der Reise die Unterstützung der Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt des dritten Kindes sei. Der Schwiegersohn arbeite im Schichtdienst, während sich die Tochter um die gemeinsamen Kinder kümmere. Das dritte Kind sei am 03.07.2017 geboren worden. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin würden durch ihren Schwiegersohn übernommen, der auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch selbst über ausreichende Mittel. Neben dem Gehaltskonto bestehe noch ein Sparkonto, dessen Kontoauszug der Beschwerde beiliege. Sie sei seit 21 Jahren in der Kommunalverwaltung tätig und beziehe ein regelmäßiges Einkommen. Sie sei verheiratet und habe in Nigeria vier weitere Kinder. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder lägen bei. Die ÖB habe es verabsäumt, die vorgelegten Unterlagen zu würdigen, und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ignoriert. Die Entscheidung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK. Darüber hinaus werde den Enkelkindern der Kontakt zur Großmutter verwehrt. Dazu wurde auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verwiesen. Beim gegenständlichen Bescheid handle es sich um ein standardisiertes Formblatt mit mangelhafter und nicht nachvollziehbarer Begründung, die nicht Paragraph 60, AVG entspreche. Abschließend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren analog zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren Kostenersatz gebühre, und ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung gestellt. I.
- Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 03.08.2017 wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren.römisch eins.
- Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 03.08.2017 wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. I.
- Die deutschen Übersetzungen der Unterlagen wurden am 16.08.2017 nachgereicht.römisch eins.
- Die deutschen Übersetzungen der Unterlagen wurden am 16.08.2017 nachgereicht. I.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 02.03.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 02.03.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. I.
- Am 21.03.2018 wurde ein mit "Beschwerdevorlage infolge Untätigkeit der Behörde des Administrativverfahrens" betiteltes Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht vorgelegt worden sei. Dem Schreiben lagen Kopien eines Teils des Verwaltungsaktes bei.römisch eins.
- Am 21.03.2018 wurde ein mit "Beschwerdevorlage infolge Untätigkeit der Behörde des Administrativverfahrens" betiteltes Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht vorgelegt worden sei. Dem Schreiben lagen Kopien eines Teils des Verwaltungsaktes bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 24.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 06.07.2017 bis 03.10.2017 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen". Als Einlader wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin angeführt. Dieser legte eine Elektronische Verpflichtungserklärung vor, welche nicht tragfähig ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Reise nach und den Aufenthalt in Österreich sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat. Der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel konnte nicht erbracht werden.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Abuja und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kontoauszug weist monatliche Gehaltszahlungen in Höhe von 32 582,- Nigerianische Naira (NGN) auf, was etwa EUR 73,- entspricht. Der Kontostand betrug am 22.05.2017 924,83 NGN (EUR 2,08). Die Beschwerdeführerin verfügt daher nicht über ausreichende Eigenmittel für die Reise nach und den Aufenthalt in Österreich. Die vom Einlader vorgelegte Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) war als nicht tragfähig einzustufen, zumal einem Gehalt von etwa EUR 2 000,- netto Ausgaben in Höhe von € 1170,00 (EUR 730,- Miete, EUR 440,- Kreditrate) gegenüberstehen. Den Schwiegersohn treffen Sorgepflichten für seine Ehefrau (die laut Angaben in der Beschwerde nicht berufstätig ist) und mittlerweile drei minderjährige Kinder, weshalb der verfügbare Betrag von etwa EUR 830,- monatlich nicht ausreichend ist, um sämtliche anfallenden Kosten in Zusammenhang mit dem geplanten dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu decken.
- Rechtliche Beurteilung: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, -Strichaufzählung
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -Strichaufzählung
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -Strichaufzählung
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; -Strichaufzählung
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; -Strichaufzählung
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, -Strichaufzählung
- a)wenn der Antragsteller: -Strichaufzählung
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -Strichaufzählung
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; -Strichaufzählung iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -Strichaufzählung
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; -Strichaufzählung
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15 -Strichaufzählung
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder -Strichaufzählung vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder -Strichaufzählung
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: I. Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.römisch eins. Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden. Der angefochtene Bescheid leidet daher, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom
- November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).Der angefochtene Bescheid leidet daher, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom
- November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, waren weder die vom Schwiegersohn der Beschwerdeführerin vorgelegte EVE tragfähig, noch verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichen Eigenmittel. Der erstmals mit der Beschwerde vorgelegte Kontoauszug eines weiteren Kontos der Beschwerdeführerin unterliegt dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und ist daher unbeachtlich. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb bereits darauf gestützt das Visum zu Recht versagt wurde (vgl auch VwGH 26.9.2007, 2004/21/0146).Gemäß Artikel 32 Absatz eins, Litera a, sublit. iii ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, waren weder die vom Schwiegersohn der Beschwerdeführerin vorgelegte EVE tragfähig, noch verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichen Eigenmittel. Der erstmals mit der Beschwerde vorgelegte Kontoauszug eines weiteren Kontos der Beschwerdeführerin unterliegt dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist daher unbeachtlich. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb bereits darauf gestützt das Visum zu Recht versagt wurde vergleiche auch VwGH 26.9.2007, 2004/21/0146). Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung des Visums in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt sei, ist festzuhalten, dass Art. 8 EMRK kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, Newsletter 2001,159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Auch aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ist kein Recht der Angehörigen von Kindern, in ein Land ihrer Wahl einzureisen, ableitbar.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung des Visums in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt sei, ist festzuhalten, dass Artikel 8, EMRK kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, Newsletter 2001,159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Auch aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ist kein Recht der Angehörigen von Kindern, in ein Land ihrer Wahl einzureisen, ableitbar. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. II. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seitens des Rechtsträgers der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung die ihr entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. § 35 VwGVG sieht jedoch Kostenersatz ausdrücklich nur im Falle der Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) vor (vgl. Abs. 1 leg cit.), weshalb dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen war.römisch zwei. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seitens des Rechtsträgers der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung die ihr entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Paragraph 35, VwGVG sieht jedoch Kostenersatz ausdrücklich nur im Falle der Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) vor vergleiche Absatz eins, leg cit.), weshalb dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W212.2187775.1.00