4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer gab am 17.03.2015 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015, GZ. 426680/1/ZD/15, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 17.03.2015 festgestellt.Der Beschwerdeführer gab am 17.03.2015 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015, GZ. 426680/1/ZD/15, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 17.03.2015 festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2018, GZ. 426680/15/ZD/0218, einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 (Dienstantritt: 03.04.2018) zugewiesen. Mit Schreiben vom 21.02.2018 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG und begründete dies damit, dass er an der TU Wien Technische Physik studieren würde. Er führte weiter aus, dass er 2017 maturiert habe und in den Sommerferien einen Einführungsmathematikkurs für Physik absolviert habe. Mittlerweile habe er das erste Semester soweit möglich abgeschlossen. Mathematik habe er komplett fertig, wobei für Physik 1a und 1b, Analysis, lineare Algebra die Abschlussprüfungen erste zweiten Semester stattfänden. Physik, Analysis und lineare Algebra würden als Vorlesung und Übung unterrichtet mit Tests während des Semesters, wobei er nach einem positiven Abschluss die Abschlussprüfungen ablegen könne. Es wäre für ihn ein sehr großer Nachteil, nicht jetzt direkt, nach Beendigung der Übungen die Prüfungen- zu welchen er auch schon angemeldet sei- ablegen zu können.Mit Schreiben vom 21.02.2018 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, ZDG und begründete dies damit, dass er an der TU Wien Technische Physik studieren würde. Er führte weiter aus, dass er 2017 maturiert habe und in den Sommerferien einen Einführungsmathematikkurs für Physik absolviert habe. Mittlerweile habe er das erste Semester soweit möglich abgeschlossen. Mathematik habe er komplett fertig, wobei für Physik 1a und 1b, Analysis, lineare Algebra die Abschlussprüfungen erste zweiten Semester stattfänden. Physik, Analysis und lineare Algebra würden als Vorlesung und Übung unterrichtet mit Tests während des Semesters, wobei er nach einem positiven Abschluss die Abschlussprüfungen ablegen könne. Es wäre für ihn ein sehr großer Nachteil, nicht jetzt direkt, nach Beendigung der Übungen die Prüfungen- zu welchen er auch schon angemeldet sei- ablegen zu können. Mit Schreiben vom 23.02.2018 forderte die belangte Behörde der Beschwerdeführer auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen.Mit Schreiben vom 23.02.2018 forderte die belangte Behörde der Beschwerdeführer auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte der Beschwerdeführer Studienbestätigungen für das Bachelorstudium technische Physik, eine Studienerfolgsbestätigung vom 28.02.2018 sowie einen Mietvertrag über einen Büroraum in XXXX, vor. Ferner brachte er vor, dass er sich seit Feststellung seiner Tauglichkeit durchgehend und ohne Unterbrechungen Ausbildung befinde. Eine Unterbrechung des Studiums stelle einen bedeutenden Nachteil dar, daMit Schreiben vom 12.03.2018 legte der Beschwerdeführer Studienbestätigungen für das Bachelorstudium technische Physik, eine Studienerfolgsbestätigung vom 28.02.2018 sowie einen Mietvertrag über einen Büroraum in römisch 40 , vor. Ferner brachte er vor, dass er sich seit Feststellung seiner Tauglichkeit durchgehend und ohne Unterbrechungen Ausbildung befinde. Eine Unterbrechung des Studiums stelle einen bedeutenden Nachteil dar, da * Physik einstufiger mit vielen Praktika und Übungen sei und erst nach Abschluss der Übungen die Hauptprüfungen abgelegt werden könnten. Diese Prüfungen nicht direkt nach den Übungen abzulegen, zu welchen er schon angemeldet sei, wäre ein bedeutender Nachteil. * Physik sei ein sehr umfangreiches Studium, deshalb habe er sich zu Studienbeginn einer Lerngruppe angeschlossen. Um Freistunden zwischen den Vorlesungen sinnvoll zu nutzen, habe sein Vater ein Bürolokal angemietet, dass er seiner Lerngruppe zur Verfügung stelle. Jetzt aus der Lerngruppe auszuscheiden wäre für ihn großer Nachteil, da er die Lerngruppe verliere und auch seinen Lernbereich. Er werde sein Studium im Sommer 2020 beenden und ersuche um Aufschub bis zum Studienabschluss. Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 12.03.2018 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen.""Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 12.03.2018 (Postaufgabedatum) wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF, abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 13.03.2015 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2017 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da die Jahresfrist des §§ 14 Abs. 2 erster Satz ZDG bereits abgelaufen gewesen sei, wäre ein Aufschub nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG seinen Zivildienst antritt aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Teilnahme an Praktika und Übungen keine außerordentliche Härte im Sinne der obigen Gesetzesstelle bedeute. Die mit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums werde vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen.In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 13.03.2015 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2017 begonnen habe, sei auf seinen Antrag Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. Da die Jahresfrist des Paragraphen 14, Absatz 2, erster Satz ZDG bereits abgelaufen gewesen sei, wäre ein Aufschub nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG seinen Zivildienst antritt aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Teilnahme an Praktika und Übungen keine außerordentliche Härte im Sinne der obigen Gesetzesstelle bedeute. Die mit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums werde vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Soweit der Beschwerdeführer auf eine bereits bestehende Lerngruppe hinweise, sei anzumerken, dass der Unterbrechung einer Ausbildung grundsätzlich zur Notwendigkeit der Wiedereingliederung in den neuen Klassen-oder Jahrgangsverband bzw. in eine neue Lern-oder Übungsgruppe führe. Darüber hinaus habe das zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich seit Feststellung seiner Tauglichkeit durchgehend und ohne Unterbrechungen Ausbildung befinde. Direkt nach der Matura (HTL Elektronik) habe er einen Vorbereitungskurs an der TU Wien in Mathematik belegt und direkt im Oktober 2017 mit dem Studium der technischen Physik an der TU Wien begonnen. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen sein Vorbringen im Schreiben vom 12.03.2018 und brachte ergänzend vor, dass er - damit konfrontiert sein Studium abbrechen und die Lerngruppe verlassen zu müssen - an Angstzuständen, Migräne, Panik und Schlafstörungen leide. Er befinde sich deshalb in psychologischer Behandlung und Pflege eine diesbezügliche Bestätigung bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer (Diagnosen ICDD-10 F43.23, F51.0 und F 45.3) laut psychologischer/psychotherapeutischer Bestätigung vom 20.03.2018 psychologische Beratung/Psychotherapie in Anspruch nehme. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 14, ZDG hat nachstehenden Wortlaut: "§ 14.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2191252.1.00
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