Obsah (12)
Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW217 2177791-1 SpruchW217 2177791-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 03.11.2009 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 23.02.2010 abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
- Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 03.11.2009 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 23.02.2010 abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.06.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Beilegung neuer medizinischer Beweismittel.
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 13.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2017, hält als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen fest:
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 13.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2017, hält als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Schmerzen und andauernder Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit und ohne neurolisches Defizit. 02.01.02 30 2 Kongenitale Hüftgelenksdysplasie beidseits Unterer Rahmensatz, da keine höhergradige funktionelle Einschränkung feststellbar. 02.05.08 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand".Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand". Ebenso stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Den Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. begründete die Sachverständige damit, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten DDr.in XXXX vom 13.10.2017 bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten DDr.in römisch 40 vom 13.10.2017 bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Am 27.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Fremdakt ein.
- Mit Schreiben vom 27.11.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte sie auf, binnen zweier Wochen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und das Begehren darzulegen. Fristgerecht kam die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nach und führte aus, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie zurzeit nichts heben oder tragen könne. Auch bekomme sie ihre Bandscheibenprobleme nicht in den Griff. Seit November 2016 nehme sie schmerzstillende Medikamente, habe bis jetzt drei Infiltrationen erhalten, die ihr leider nicht geholfen hätten. Auch sei sie vom 25.10.2017 bis 15.11.2017 auf Reha gewesen, leide aber immer noch sehr unter starken Schmerzen. Auch die Halswirbeln seien schlechter geworden seit
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
- Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, stellt Folgendes fest:
- Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, stellt Folgendes fest: "(...) Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Entlassungsbericht Klinik XXXX 22.11.2017Entlassungsbericht Klinik römisch 40 22.11.2017 (Laborbefund XXXX .at 28.11.2017; mitgebrachter NLG-befund Dr. XXXX 7.2.2018: Sulcus. N. ulnaris Syndrom links;(Laborbefund römisch 40 .at 28.11.2017; mitgebrachter NLG-befund Dr. römisch 40 7.2.2018: Sulcus. N. ulnaris Syndrom links; Bericht XXXX Angiologie 19.1.2018: paVK I, sonst. oB.)Bericht römisch 40 Angiologie 19.1.2018: paVK römisch eins, sonst. oB.) Relevante Anamnese: Keine Wirbelsäulenoperation; mehrmals CT-gezielte Infiltrationen, Rehabilitation. Jetzige Beschwerden: Sie mache viele Therapien, es werde nicht besser. Die linke Hand und der linke Fuß schlafen oft ein. Heben und Tragen von Lasten sei eingeschränkt, weitere Strecken könne sie nicht gehen, danach sei sie k.o.. Schlafen sei schlechter möglich, auf der Angio war sie, im XXXX auf der Orthopädie habe sie einen Termin. Arbeiten könne sie derzeit nicht. Mit der Nase habe sie auch Probleme.Sie mache viele Therapien, es werde nicht besser. Die linke Hand und der linke Fuß schlafen oft ein. Heben und Tragen von Lasten sei eingeschränkt, weitere Strecken könne sie nicht gehen, danach sei sie k.o.. Schlafen sei schlechter möglich, auf der Angio war sie, im römisch 40 auf der Orthopädie habe sie einen Termin. Arbeiten könne sie derzeit nicht. Mit der Nase habe sie auch Probleme. Medikation: Adamon long 150, TASS, Simvastatin, Magenschutz, Novalgin gtt. Sozialanamnese: geschieden, zwei erwachsene Kinder; Pflegehelferin, derzeit im Krankenstand. Allgemeiner Status: 163 cm grosse und 75 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/14 cm, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R 70-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke rechts 50-0-60 zu links 60-0-70, Faustschluß beidseits möglich, KG
- Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-
- Dorsalflexion links KG 3-
- Lasegue links bei 25 Grad positiv. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe kleinerschrittig, aber sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. BEURTEILUNG Ad1.1) Das Weglassen des Defektes an der Ferse ist korrekt, der Restzustand erreicht keinen GdB. Der Zustand nach Nasenkorrektureingriff und nach Speichenbruch werden mitaufgenommen. (Wenn zu Untersuchende bei der Untersuchung keine Beschwerdeangaben machen, müssen vorher anerkannte Leiden nicht automatisch übernommen werden). Ad1.2) 1) posttraumatische und degenerative Veränderungen 02.02.02 40% der Wirbelsäule und der grossen Gelenke; Zustand nach Speichenbruch rechts, Hüftdysplasie beidseits, Bandscheibenvorfall L3/4 mit Forameneinengung links oberer Rahmensatz, da Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen und chronischer Schmerzzustand 2) Zustand nach Nasenscheidewandeingriff 12.04.03 10% unterer Rahmensatz, da Restbeschwerden (Neue Befunde: Engpaßsyndrom Ellennerv links und angiologisches Leiden sind nach Neuerungsstichtag; würden aber aber keine erhöhende Einschätzung erbringen). Ad1.3) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da das Leiden 2 Das Leiden 1 nicht wechselseitig beeinflusst. Die anderen Leiden des Bewegungs- und Stützapparates wurden zusammengeführt und erhöhen in ihrer Gesamtheit den GdB im Vergleich zum VGA Dris. XXXX um eine Stufe, zum VGA aus 2009 ergibt sich keine Änderung des GdB.Die anderen Leiden des Bewegungs- und Stützapparates wurden zusammengeführt und erhöhen in ihrer Gesamtheit den GdB im Vergleich zum VGA Dris. römisch 40 um eine Stufe, zum VGA aus 2009 ergibt sich keine Änderung des GdB. Ad1.4) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ad1.5) Der GdB ist prinzipiell ab Antragstellung anzunehmen, hier ist weiterbestehend (VGA 2009)."
- Mit Schreiben vom 22.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das eingeholte und oben dargestellte fachärztliche Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen zweier Wochen ab Zustellung des Schriftstückes. Diese Frist verstrich ungenutzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin ist am 10.10.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.1 Die Beschwerdeführerin ist am 10.10.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 22.06.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten hat einen Grad der Behinderung 30 v.H. festgestellt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.10.2017 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. 1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt (weiterhin) 40 v.H. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen: * posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke; Zustand nach Speichenbruch rechts, Hüftdysplasie beidseits, Bandscheibenvorfall L3/4 mit Forameneinengung links (40% GdB) * Zustand nach Nasenscheidewandeingriff (10% GdB)
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. 2.
- Zu 1.2) Die Feststellungen basieren auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalten des durch die belangte Behörde vorgelegten Fremdaktes. 2.
- Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch das Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.02.2018.2.
- Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch das Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 19.02.
- Die von Dr. XXXX sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke; Zustand nach Speichenbruch rechts, Hüftdysplasie beidseits, Bandscheibenvorfall L3/4 mit Forameneinengung links" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 unter die Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit 40% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen seien und ein chronischer Schmerzzustand vorliegen würde.Die von Dr. römisch 40 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke; Zustand nach Speichenbruch rechts, Hüftdysplasie beidseits, Bandscheibenvorfall L3/4 mit Forameneinengung links" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit 40% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen seien und ein chronischer Schmerzzustand vorliegen würde. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund ("Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/14 cm, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R 70-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke rechts 50-0-60 zu links 60-0-70, Faustschluss beidseits möglich, KG
- Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-
- Dorsalflexion links KG 3-
- Lasegue links bei 25 Grad positiv.") Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Nasenscheidewandeingriff" (Leiden 2), fällt unter die Positionsnummer 12.04.03 (Verengung der Nasengänge), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bei ein- oder beidseitig bei leichter bis mäßiger Atembehinderung, Polypenbildung geringeren Ausmaßes vorsieht. Der medizinische Sachverständige begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass lediglich Restbeschwerden vorliegen würden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch den befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten durch den erstellten Befund nicht objektiviert werden. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin sind dem Sachverständigengutachten Dris XXXX im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten.Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin sind dem Sachverständigengutachten Dris römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte ist dieses Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Es weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrenen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 22.06.2017 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich Unfallchirurgie die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. Darin wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin durch ein fachärztliches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache ,weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2177791.1.00