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{'item': 'W235 2173203-1'}

Obsah (23)§ 5§ 21Art. 133§ 29Art. 12§ 61§ 10§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW235 2173203-1 SpruchW235 2173203-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin vom deutschen Generalkonsulat in XXXX (Irak) am XXXX .03.2017 ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX .04.2017 bis XXXX .07.2017 erteilt worden war (vgl. AS 13).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin vom deutschen Generalkonsulat in römisch 40 (Irak) am römisch 40 .03.2017 ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .04.2017 bis römisch 40 .07.2017 erteilt worden war vergleiche AS 13). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union über Familienangehörige verfüge. Sie sei am XXXX .01.2017 mit dem Flugzeug legal mit ihrem eigenen Reisepass in den Irak gereist und sei von dort aus im April 2017 direkt weiter nach Österreich geflogen. Die Beschwerdeführerin habe nach Österreich gewollt, weil es hier friedvoll sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und habe auch von keinem anderen Land ein Visum erhalten.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union über Familienangehörige verfüge. Sie sei am römisch 40 .01.2017 mit dem Flugzeug legal mit ihrem eigenen Reisepass in den Irak gereist und sei von dort aus im April 2017 direkt weiter nach Österreich geflogen. Die Beschwerdeführerin habe nach Österreich gewollt, weil es hier friedvoll sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und habe auch von keinem anderen Land ein Visum erhalten. Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren philippinischen Reisepass vor, aus dem sich die Ausstellung des Visums am XXXX .03.2017 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich über den Flughafen Wien am XXXX .04.2017 ergibt (vgl. AS 47). Ferner ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass vier durch Frankreich ausgestellte Schengen-Visa vom XXXX .07.2013, vom XXXX .12.2013, vom XXXX .02.2015 und vom XXXX .03.
  4. Weiters sind aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin (soweit leserlich) aufgrund der Erteilung dieser französischen Visa Einreisen in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen Wien am XXXX .07.2013, am XXXX .01.2014, am XXXX .06.2014, am XXXX .02.2015, am XXXX .06.2015, am XXXX .09.2015, am XXXX .09.2015, am XXXX .12.2015, am XXXX .01.2016, am XXXX .03.2016 und am XXXX .01.2017 sowie Ausreisen aus dem österreichischen Bundesgebiet am XXXX .03.2014, am XXXX .09.2013, am XXXX .07.2014, am XXXX .09.2014, am XXXX .03.2015, am XXXX .09.2015, am XXXX .09.2015, am XXXX .02.2016, am XXXX .07.2016 und am XXXX .12.2016 ersichtlich. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 mehrfach in arabischsprachige Länder - unter anderem in die Vereinigen Arabischen Emirate - ein- bzw. ausreiste. Ferner finden sich Ein- sowie Ausreisestempel für Zypern, Kroatien und die Philippinen.Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren philippinischen Reisepass vor, aus dem sich die Ausstellung des Visums am römisch 40 .03.2017 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich über den Flughafen Wien am römisch 40 .04.2017 ergibt vergleiche AS 47). Ferner ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass vier durch Frankreich ausgestellte Schengen-Visa vom römisch 40 .07.2013, vom römisch 40 .12.2013, vom römisch 40 .02.2015 und vom römisch 40 .03.
  5. Weiters sind aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin (soweit leserlich) aufgrund der Erteilung dieser französischen Visa Einreisen in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen Wien am römisch 40 .07.2013, am römisch 40 .01.2014, am römisch 40 .06.2014, am römisch 40 .02.2015, am römisch 40 .06.2015, am römisch 40 .09.2015, am römisch 40 .09.2015, am römisch 40 .12.2015, am römisch 40 .01.2016, am römisch 40 .03.2016 und am römisch 40 .01.2017 sowie Ausreisen aus dem österreichischen Bundesgebiet am römisch 40 .03.2014, am römisch 40 .09.2013, am römisch 40 .07.2014, am römisch 40 .09.2014, am römisch 40 .03.2015, am römisch 40 .09.2015, am römisch 40 .09.2015, am römisch 40 .02.2016, am römisch 40 .07.2016 und am römisch 40 .12.2016 ersichtlich. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 mehrfach in arabischsprachige Länder - unter anderem in die Vereinigen Arabischen Emirate - ein- bzw. ausreiste. Ferner finden sich Ein- sowie Ausreisestempel für Zypern, Kroatien und die Philippinen. Im Verwaltungsakt findet sich ein schriftlicher "Antrag auf Asyl" der Beschwerdeführerin vom 28.06.2017, welcher im Wege ihrer rechtfreundlichen Vertreter eingebracht worden war. Begründend und verfahrenswesentlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei einer Freundin und deren beiden Söhnen in Wien lebe. Bis zum XXXX .07.2017 habe die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Schengen-Visum verfügt, fürchte jedoch bei einer Rückkehr auf die Philippinen um ihr Leben.Im Verwaltungsakt findet sich ein schriftlicher "Antrag auf Asyl" der Beschwerdeführerin vom 28.06.2017, welcher im Wege ihrer rechtfreundlichen Vertreter eingebracht worden war. Begründend und verfahrenswesentlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei einer Freundin und deren beiden Söhnen in Wien lebe. Bis zum römisch 40 .07.2017 habe die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Schengen-Visum verfügt, fürchte jedoch bei einer Rückkehr auf die Philippinen um ihr Leben. 1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.07.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland.1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.07.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 147).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 147). 1.

  1. Am 27.07.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei einer engen Freundin lebe, die sie seit ca. sieben Jahren kenne. Die Beschwerdeführerin sei zu einem Zeitpunkt in Österreich eingereist - nämlich am XXXX .04.20171.
  2. Am 27.07.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei einer engen Freundin lebe, die sie seit ca. sieben Jahren kenne. Die Beschwerdeführerin sei zu einem Zeitpunkt in Österreich eingereist - nämlich am römisch 40 .04.2017 -Strichaufzählung als der Notstand in ihrer Heimatregion noch nicht ausgerufen gewesen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Deutschland, sondern den Antrag auf Ausstellung des Visums lediglich deshalb bei der Bundesrepublik Deutschland gestellt, weil Österreich kein Konsulat in XXXX unterhalte. Die Beschwerdeführerin stehe seit sieben Jahren in einer familienähnlichen Einbindung zu Frau XXXX . Diese Einbindung bestehe in persönlicher und finanzieller Hinsicht. Mit Ausnahme der Verwandten der Beschwerdeführerin auf den Philippinen seien Frau XXXX und ihre Söhne die einzigen Ansprechpersonen der Beschwerdeführerin und sei daher Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der Beziehungsgrad der Beschwerdeführerin zu Frauals der Notstand in ihrer Heimatregion noch nicht ausgerufen gewesen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Deutschland, sondern den Antrag auf Ausstellung des Visums lediglich deshalb bei der Bundesrepublik Deutschland gestellt, weil Österreich kein Konsulat in römisch 40 unterhalte. Die Beschwerdeführerin stehe seit sieben Jahren in einer familienähnlichen Einbindung zu Frau römisch 40 . Diese Einbindung bestehe in persönlicher und finanzieller Hinsicht. Mit Ausnahme der Verwandten der Beschwerdeführerin auf den Philippinen seien Frau römisch 40 und ihre Söhne die einzigen Ansprechpersonen der Beschwerdeführerin und sei daher Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Der Beziehungsgrad der Beschwerdeführerin zu Frau XXXX sei - auch wenn es sich nicht um eine Familienangehörige handlerömisch 40 sei - auch wenn es sich nicht um eine Familienangehörige handle -Strichaufzählung als familiär anzusehen und sei die Familie XXXX die einzige Stütze im Leben der Beschwerdeführerin. Auch sei die Beschwerdeführerin mit Familie XXXX in der Vergangenheit auf Urlaub gefahren und habe an sämtlichen Familienfeiern teilgenommen. Eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Deutschland würde sohin gegen Art. 8 EMRK verstoßen. In der Folge wurde unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Familienlebens der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu einer Zulassung des Verfahrens [in Österreich] führen müsse.als familiär anzusehen und sei die Familie römisch 40 die einzige Stütze im Leben der Beschwerdeführerin. Auch sei die Beschwerdeführerin mit Familie römisch 40 in der Vergangenheit auf Urlaub gefahren und habe an sämtlichen Familienfeiern teilgenommen. Eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Deutschland würde sohin gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. In der Folge wurde unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Familienlebens der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu einer Zulassung des Verfahrens [in Österreich] führen müsse. 1.
  3. Mit Schreiben vom 28.07.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu (vgl. AS 191).1.
  4. Mit Schreiben vom 28.07.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu vergleiche AS 191). 1.
  5. Am 30.08.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Philippinisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass auf Wunsch des Rechtsanwaltes die Rechtsberatung nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführerin gehe es gesundheitlich gut. Im Bereich der Europäischen Union und in Österreich habe sie keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin lebe bei einer Familie, die für sie wie eine eigene Familie sei. Die Frau, bei der sie lebe, behandle sie wie ihr eigenes Kind. Bei dieser Familie handle es sich um die Familie XXXX , die die Beschwerdeführerin im Irak kennen gelernt habe, als sie bei einer anderen Familie Hausangestellte gewesen sei. Frau XXXX habe sie dann bei sich aufgenommen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Deutschland auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Verwandtschaft dort und könne nur hier bleiben. Sie habe ein deutsches Visum erhalten. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland wollte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.1.
  6. Am 30.08.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Philippinisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass auf Wunsch des Rechtsanwaltes die Rechtsberatung nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführerin gehe es gesundheitlich gut. Im Bereich der Europäischen Union und in Österreich habe sie keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin lebe bei einer Familie, die für sie wie eine eigene Familie sei. Die Frau, bei der sie lebe, behandle sie wie ihr eigenes Kind. Bei dieser Familie handle es sich um die Familie römisch 40 , die die Beschwerdeführerin im Irak kennen gelernt habe, als sie bei einer anderen Familie Hausangestellte gewesen sei. Frau römisch 40 habe sie dann bei sich aufgenommen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Deutschland auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Verwandtschaft dort und könne nur hier bleiben. Sie habe ein deutsches Visum erhalten. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland wollte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Ergänzend brachte der Rechtsvertreter vor, dass um ein deutsches Visum angesucht worden sei, da es keine Möglichkeit gegeben habe, in XXXX ein österreichisches Visum zu beantragen. Es sei nicht beachtet worden, dass aufgrund der Vertreterregelung auch ein österreichisches Visum hätte ausgestellt werden können. Ferner werde die Zeugeneinvernahme von Frau XXXX beantragt, um das Familienleben zu prüfen.Ergänzend brachte der Rechtsvertreter vor, dass um ein deutsches Visum angesucht worden sei, da es keine Möglichkeit gegeben habe, in römisch 40 ein österreichisches Visum zu beantragen. Es sei nicht beachtet worden, dass aufgrund der Vertreterregelung auch ein österreichisches Visum hätte ausgestellt werden können. Ferner werde die Zeugeneinvernahme von Frau römisch 40 beantragt, um das Familienleben zu prüfen. In der Folge gab die Beschwerdeführerin an, seit fast vier Jahren in Österreich zu sein. Auf die Frage, ob sie diese vier Jahre durchgängig in Österreich gewesen sei, brachte sie vor: "Ich konnte schon damals nicht nach Hause fahren, aufgrund der dort herrschenden Umstände. Das Umbringen von Menschen passiert erst seit dem damaligen Zeitpunkt. Die Familie, bei der ich zu Hause lebe, hat mich beraten, dass ich hierher gehen soll. Einmal bin ich ausgereist." Da sei sie einen Monat in XXXX in Kurdistan gewesen.In der Folge gab die Beschwerdeführerin an, seit fast vier Jahren in Österreich zu sein. Auf die Frage, ob sie diese vier Jahre durchgängig in Österreich gewesen sei, brachte sie vor: "Ich konnte schon damals nicht nach Hause fahren, aufgrund der dort herrschenden Umstände. Das Umbringen von Menschen passiert erst seit dem damaligen Zeitpunkt. Die Familie, bei der ich zu Hause lebe, hat mich beraten, dass ich hierher gehen soll. Einmal bin ich ausgereist." Da sei sie einen Monat in römisch 40 in Kurdistan gewesen.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei Staatsangehörige der Philippinen und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .03.2017 von Deutschland ein Visum für den Zeitraum XXXX .04.2017 bis XXXX .07.2017 erhalten habe. Deutschland habe mit Schreiben vom 28.07.2017 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Sie sei spätestens am XXXX .07.2017 alleine illegal in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.Begründend wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei Staatsangehörige der Philippinen und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2017 von Deutschland ein Visum für den Zeitraum römisch 40 .04.2017 bis römisch 40 .07.2017 erhalten habe. Deutschland habe mit Schreiben vom 28.07.2017 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Sie sei spätestens am römisch 40 .07.2017 alleine illegal in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 22 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, da sie ihren Reisepass in das Verfahren eingebracht habe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aufgrund des deutschen Visums und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehe die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin fest. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands sei nicht eingetreten. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Angabe des Rechtsanwalts, dass aufgrund der Vertretungsregelung auch ein österreichisches Visum hätte beantragt werden können, werde angemerkt, dass Unwissenheit nicht vor rechtlichen Konsequenzen bewahre. Dass der Beschwerdeführerin in Deutschland erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Bei der Frage, wie oft die Beschwerdeführerin Österreich verlassen habe, habe sie angegeben, dass sie Österreich nur einmal verlassen hätte. Aufgrund der Stempel in ihrem Reisepasse sei jedoch offensichtlich, dass sie lüge. Es bestünden keinerlei Gründe, die einer Ausweisung nach Deutschland entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe keine negativen Aspekte bezüglich ihrer Behandlung in Deutschland vorgebracht. Den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass sie konkret Gefahr liefe, dass ihr in Deutschland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, da sie ihren Reisepass in das Verfahren eingebracht habe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aufgrund des deutschen Visums und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehe die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin fest. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands sei nicht eingetreten. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Angabe des Rechtsanwalts, dass aufgrund der Vertretungsregelung auch ein österreichisches Visum hätte beantragt werden können, werde angemerkt, dass Unwissenheit nicht vor rechtlichen Konsequenzen bewahre. Dass der Beschwerdeführerin in Deutschland erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Bei der Frage, wie oft die Beschwerdeführerin Österreich verlassen habe, habe sie angegeben, dass sie Österreich nur einmal verlassen hätte. Aufgrund der Stempel in ihrem Reisepasse sei jedoch offensichtlich, dass sie lüge. Es bestünden keinerlei Gründe, die einer Ausweisung nach Deutschland entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe keine negativen Aspekte bezüglich ihrer Behandlung in Deutschland vorgebracht. Den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass sie konkret Gefahr liefe, dass ihr in Deutschland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe oder mit welchen sie im Sinne des Art. 8 EMRK ein relevantes Familienleben führe. Auch vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe oder mit welchen sie im Sinne des Artikel 8, EMRK ein relevantes Familienleben führe. Auch vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit der Integrationsverfestigung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX auseinandergesetzt habe. Da der Begriff des Familienlebens nicht auf die eigentliche Familie beschränkt sei, sondern auch andere de facto Beziehungen maßgeblich sein könnten, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Asylantrag wegen "Eigenzuständigkeit" Österreichs nicht zurückzuweisen gewesen. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, da die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und sie nicht am XXXX .07.2017 illegal nach Österreich eingereist sei. Ferner sei die Feststellung irreführend, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .03.2017 von Deutschland ein Visum ausgestellt worden sei, da diese klargemacht habe, dass im Zuge ihres Aufenthalts im Irak eine österreichisches Botschaft zur Visumsantragstellung nicht vorhanden und ihr eine Vertreterregelung unbekannt gewesen sei. Sohin habe die Behörde willkürlich irgendwelche Feststellungen getroffen, zumal die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, seit zumindest sieben Jahren mit Unterbrechungen gemeinsam bei der Familie XXXX gewesen zu sein. Der Bescheid führe zu der "absurden Konsequenz", dass die Beschwerdeführerin eine Außerlandesbringung nach Deutschland zu befürchten habe und aus dem familiären Verband von Frau XXXX gerissen würde. Die Judikatur besage jedoch, dass ein Auslieferungsverfahren zu keiner Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK führen dürfe. Ferner sei die beantragte Einvernahme von Frau
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit der Integrationsverfestigung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 auseinandergesetzt habe. Da der Begriff des Familienlebens nicht auf die eigentliche Familie beschränkt sei, sondern auch andere de facto Beziehungen maßgeblich sein könnten, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Asylantrag wegen "Eigenzuständigkeit" Österreichs nicht zurückzuweisen gewesen. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, da die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und sie nicht am römisch 40 .07.2017 illegal nach Österreich eingereist sei. Ferner sei die Feststellung irreführend, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2017 von Deutschland ein Visum ausgestellt worden sei, da diese klargemacht habe, dass im Zuge ihres Aufenthalts im Irak eine österreichisches Botschaft zur Visumsantragstellung nicht vorhanden und ihr eine Vertreterregelung unbekannt gewesen sei. Sohin habe die Behörde willkürlich irgendwelche Feststellungen getroffen, zumal die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, seit zumindest sieben Jahren mit Unterbrechungen gemeinsam bei der Familie römisch 40 gewesen zu sein. Der Bescheid führe zu der "absurden Konsequenz", dass die Beschwerdeführerin eine Außerlandesbringung nach Deutschland zu befürchten habe und aus dem familiären Verband von Frau römisch 40 gerissen würde. Die Judikatur besage jedoch, dass ein Auslieferungsverfahren zu keiner Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK führen dürfe. Ferner sei die beantragte Einvernahme von Frau XXXX nicht durchgeführt worden. Nur durch diese Einvernahme hätte die Frage der familiären Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich geklärt werden können. Weiters würden die im Zuge der Beweiswürdigung von der belangten Behörde unterstellten "wissentlich falschen" bzw. "gelogenen" Angaben den Fakten im Akt widersprechen. Hätte sich die Behörde mit den Argumenten auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht illegal in Österreich eingereist sei, sondern davor bereits mit Unterbrechungen vier Jahre lang gemeinsam mit Frau XXXX im Zuge von Schengen-Visa in Österreich aufhältig gewesen sei und eine familiäre Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin vorliege.römisch 40 nicht durchgeführt worden. Nur durch diese Einvernahme hätte die Frage der familiären Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich geklärt werden können. Weiters würden die im Zuge der Beweiswürdigung von der belangten Behörde unterstellten "wissentlich falschen" bzw. "gelogenen" Angaben den Fakten im Akt widersprechen. Hätte sich die Behörde mit den Argumenten auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht illegal in Österreich eingereist sei, sondern davor bereits mit Unterbrechungen vier Jahre lang gemeinsam mit Frau römisch 40 im Zuge von Schengen-Visa in Österreich aufhältig gewesen sei und eine familiäre Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin vorliege. Der Beschwerde beigelegt war der Staatsbürgerschaftsnachweis von Frau XXXX , geb. XXXX , demzufolge ihr am XXXX .02.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war (vgl. AS 301).Der Beschwerde beigelegt war der Staatsbürgerschaftsnachweis von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , demzufolge ihr am römisch 40 .02.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war vergleiche AS 301).
  3. Am 07.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 08.11.2017 nach Deutschland überstellt werden solle. Begründend wurde im Wesentlichen erneut darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei Frau XXXX und ihren Söhnen in 1010 Wien lebe. Die Söhne der Frau XXXX würden in der Beschwerdeführerin ihre Schwester sehen. Die Beschwerdeführerin nehme keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Ihr werde durch Frau XXXX eine Wohnmöglichkeit kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung gestellt und sie werde von Frau XXXX versorgt. Die Abschiebung nach Deutschland würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK verletzen und bestehe für das Bundesverwaltungsgericht Grund, der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Am 07.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 08.11.2017 nach Deutschland überstellt werden solle. Begründend wurde im Wesentlichen erneut darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin derzeit bei Frau römisch 40 und ihren Söhnen in 1010 Wien lebe. Die Söhne der Frau römisch 40 würden in der Beschwerdeführerin ihre Schwester sehen. Die Beschwerdeführerin nehme keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Ihr werde durch Frau römisch 40 eine Wohnmöglichkeit kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung gestellt und sie werde von Frau römisch 40 versorgt. Die Abschiebung nach Deutschland würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzen und bestehe für das Bundesverwaltungsgericht Grund, der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  1. Mit Schreiben vom 08.11.2017 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Philippinen. Ihr wurde am XXXX .03.2017 vom deutschen Generalkonsulat in XXXX (Irak) ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX .04.2017 bis XXXX .07.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2017 über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines deutschen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Philippinen. Ihr wurde am römisch 40 .03.2017 vom deutschen Generalkonsulat in römisch 40 (Irak) ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .04.2017 bis römisch 40 .07.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2017 über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines deutschen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.07.2017 ein Aufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 28.07.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführerin wurden bereits in der Vergangenheit viermal französische Schengen-Visa ausgestellt, aufgrund derer sie seit Juli 2013 wiederholt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet jedes Mal auch wieder ausgereist ist. Weiters reiste die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 mehrfach in arabischsprachige Länder, unter anderem auch in die Vereinigten Arabischen Emirate, sowie nach Zypern, nach Kroatien und auch zurück in ihren Herkunftsstaat, die Philippinen. In Österreich lebt eine Freundin der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen, die seit dem XXXX .02.2002 österreichische Staatsangehörige ist. Diese Freundin der Beschwerdeführerin, namens XXXX , lebt seit März 2001 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX eine über eine bloße Freundschaft hinausgehende, partnerschaftliche und/oder eheähnliche Beziehung besteht, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich mit Frau XXXX im gemeinsamen Haushalt lebte. Festgestellt werden kann lediglich, dass die Beschwerdeführerin und Frau XXXX in unmittelbarer Nachbarschaft lebten. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.In Österreich lebt eine Freundin der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen, die seit dem römisch 40 .02.2002 österreichische Staatsangehörige ist. Diese Freundin der Beschwerdeführerin, namens römisch 40 , lebt seit März 2001 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 eine über eine bloße Freundschaft hinausgehende, partnerschaftliche und/oder eheähnliche Beziehung besteht, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich mit Frau römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebte. Festgestellt werden kann lediglich, dass die Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 in unmittelbarer Nachbarschaft lebten. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Am 08.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg komplikationslos nach Deutschland überstellt. 1.
  4. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurde auf den Seiten 15 bis 22 im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015). [...] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätte (AIDA 16.11.2015). b). Non-Refoulement: Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016). Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.). c). Versorgung: Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist, werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. [...] Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3). In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017). Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016).Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016). Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin am XXXX .03.2017 vom deutschen Generalkonsulat in XXXX ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX .04.2017 bis XXXX .07.2017 erteilt wurde, diese sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres und wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2017 bestätigt, als sie angab, ein deutsches Visum erhalten zu haben (vgl. AS 213). Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie habe von keinem Land ein Visum erhalten (vgl. AS 7) nicht glaubhaft, zumal auch in den durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten schriftlichen Eingaben die Ausstellung bzw. Erteilung des Schengen-Visums durch Deutschland nicht in Abrede gestellt wurde. Auch wurde die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die deutsche Dublinbehörde bestätigt, die der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zugestimmt hat. Darüber hinaus ist die Visumserteilung durch Deutschland auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepass ersichtlich (vgl. AS 47). Auf dem vorgelegten Reisepass gründet auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2017 über den Flughafen Wien nach Österreich eingereist ist (vgl. AS 47).Dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2017 vom deutschen Generalkonsulat in römisch 40 ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .04.2017 bis römisch 40 .07.2017 erteilt wurde, diese sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres und wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2017 bestätigt, als sie angab, ein deutsches Visum erhalten zu haben vergleiche AS 213). Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie habe von keinem Land ein Visum erhalten vergleiche AS 7) nicht glaubhaft, zumal auch in den durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten schriftlichen Eingaben die Ausstellung bzw. Erteilung des Schengen-Visums durch Deutschland nicht in Abrede gestellt wurde. Auch wurde die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die deutsche Dublinbehörde bestätigt, die der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zugestimmt hat. Darüber hinaus ist die Visumserteilung durch Deutschland auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepass ersichtlich vergleiche AS 47). Auf dem vorgelegten Reisepass gründet auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2017 über den Flughafen Wien nach Österreich eingereist ist vergleiche AS 47). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5) sowie, dass es ihr gesundheitlich gut gehe (vgl. AS 209).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 5) sowie, dass es ihr gesundheitlich gut gehe vergleiche AS 209). Die Feststellungen zur viermaligen Ausstellung französischer Schengen-Visa, zur wiederholten Einreise der Beschwerdeführerin seit Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet aufgrund dieser Visa, zu den ebenso erfolgten Ausreisen der Beschwerdeführerin aus Österreich sowie zu ihren mehrfachen Reisen in arabischsprachige Länder (darunter in die Vereinigten Arabischen Emirate), nach Zypern, nach Kroatien und zu ihren Rückreisen in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus der Einsicht in den Reisepass der Beschwerdeführerin, der im Verwaltungsakt in Kopie aufliegt. Dass eine Freundin der Beschwerdeführerin, die seit dem XXXX .02.2002 österreichische Staatsangehörige ist, in Österreich mit ihren beiden Söhnen lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis von Frau XXXX . Dass Frau XXXX seit März 2001 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet lebt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 12.10.2017, dem deren ununterbrochene Meldung seit XXXX .03.2001 in Österreich zweifelsfrei entnommen werden kann. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX eine über eine bloße Freundschaft hinausgehende, partnerschaftliche und/oder eheähnliche Beziehung besteht, ergibt sich daraus, dass eine derartige (homosexuelle) Beziehung nicht vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass das Vorbringen betreffend eine (wenn auch rein platonische) tiefe emotionale Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX einige Ungereimtheiten aufweist, sodass auch aus diesem Grund eine über eine bloße Freundschaft hinausgehende Beziehung nicht festgestellt werden konnte. Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 30.08.2017 an, dass sie Frau XXXX wie ihr eigenes Kind behandle (vgl. AS 211) und die Söhne von Frau XXXX in der Beschwerdeführerin ihre Schwester sehen würden (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.11.2017), was vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal drei Jahre jünger als Frau XXXX ist, nicht wirklich nachvollzogen werden kann. Ferner gab die Beschwerdeführerin ebenfalls vor dem Bundesamt an, dass sie die Familie XXXX im Irak kennengelernt habe, als sie bei einer anderen Familie Hausangestellte gewesen sei (vgl. AS 211), was allerdings spätestens im März 2001 gewesen sein muss, da Frau XXXX seit dem XXXX .03.2001 ununterbrochen in Österreich gemeldet - und sohin wohl auch aufhältig - ist. Diese Aussage widerspricht jedoch den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.07.2017 (vgl. AS 180), dass die Beschwerdeführerin XXXX seit ca. sieben Jahren - sohin ca. seit dem Jahr 2010 - kennt. Ein weiterer Widerspruch findet sich zwischen dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin seit ca. sieben Jahren im Familienverband mit Familie XXXX lebe (vgl. AS 286), und der Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass sie seit fast vier Jahren in Österreich sei (vgl. AS 213). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass ein fast vierjähriger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Insbesondere findet sich im Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt, dass sich diese vor der nunmehrigen Antragstellung über einen längeren Zeitraum hinweg durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Aber selbst wenn man zugrundlegt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 wiederholt aufgrund der französischen Schengen-Visa nach Österreich eingereist ist, hier einige Wochen aufhältig war und dann wieder ausgereist ist, war die Beschwerdeführerin keinesfalls - wie von ihr behauptet - fast vier Jahre (von einer Ausnahme abgesehen) durchgehend in Österreich aufhältig. In der Einvernahme vom 30.08.2017 gab die Beschwerdeführerin nämlich auf die Frage, ob sie diese vier Jahre lang durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, an, dass sie einmal ausgereist sei und zwar habe sie einen Monat in XXXX in Kurdistan verbracht (vgl. AS 213), was mit den zahlreichen Ein- und Ausreisevermerken bzw. -stempeln in ihrem Reisepass, die sich nicht nur auf Österreich, sondern auch auf arabischsprachige Länder, auf Zypern, Kroatien und ihren Herkunftsstaat beziehen, nicht in Einklang zu bringen ist, worauf das Bundesamt zu Recht im angefochtenen Bescheid verwiesen hat. Aus welchen Gründen diese Erwägungen des Bundesamtes - wie in der Beschwerde angeführt - aktenwidrig sein sollen, kann sohin nicht nachvollzogen werden. Die weitere (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich mit Frau XXXX im gemeinsamen Haushalt, sondern lediglich in unmittelbarer Nachbarschaft gelebt hat, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 12.10.
  9. Hieraus ergibt sich, dass Frau XXXX an der Adresse "1010 Wien, XXXX " mit sich selbst als Unterkunftgeberin gemeldet ist. Hingegen ist bzw. war die Beschwerdeführerin an der Adresse "1010 Wien, XXXX " gemeldet, wobei als Unterkunftsgeber die sie vertretende Rechtsanwaltskanzlei aufscheint. Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten Frau AKWARI nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren Bindungen in Österreich vor, sondern - im Gegenteil - gab an, dass sie weder im Gebiet der Europäischen Union noch in Österreich über Familienangehörige verfüge (vgl. AS 5 und AS 211).Dass eine Freundin der Beschwerdeführerin, die seit dem römisch 40 .02.2002 österreichische Staatsangehörige ist, in Österreich mit ihren beiden Söhnen lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis von Frau römisch 40 . Dass Frau römisch 40 seit März 2001 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet lebt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 12.10.2017, dem deren ununterbrochene Meldung seit römisch 40 .03.2001 in Österreich zweifelsfrei entnommen werden kann. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 eine über eine bloße Freundschaft hinausgehende, partnerschaftliche und/oder eheähnliche Beziehung besteht, ergibt sich daraus, dass eine derartige (homosexuelle) Beziehung nicht vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass das Vorbringen betreffend eine (wenn auch rein platonische) tiefe emotionale Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 einige Ungereimtheiten aufweist, sodass auch aus diesem Grund eine über eine bloße Freundschaft hinausgehende Beziehung nicht festgestellt werden konnte. Beispielsweise gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 30.08.2017 an, dass sie Frau römisch 40 wie ihr eigenes Kind behandle vergleiche AS 211) und die Söhne von Frau römisch 40 in der Beschwerdeführerin ihre Schwester sehen würden vergleiche Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.11.2017), was vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal drei Jahre jünger als Frau römisch 40 ist, nicht wirklich nachvollzogen werden kann. Ferner gab die Beschwerdeführerin ebenfalls vor dem Bundesamt an, dass sie die Familie römisch 40 im Irak kennengelernt habe, als sie bei einer anderen Familie Hausangestellte gewesen sei vergleiche AS 211), was allerdings spätestens im März 2001 gewesen sein muss, da Frau römisch 40 seit dem römisch 40 .03.2001 ununterbrochen in Österreich gemeldet - und sohin wohl auch aufhältig - ist. Diese Aussage widerspricht jedoch den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.07.2017 vergleiche AS 180), dass die Beschwerdeführerin römisch 40 seit ca. sieben Jahren - sohin ca. seit dem Jahr 2010 - kennt. Ein weiterer Widerspruch findet sich zwischen dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin seit ca. sieben Jahren im Familienverband mit Familie römisch 40 lebe vergleiche AS 286), und der Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, dass sie seit fast vier Jahren in Österreich sei vergleiche AS 213). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass ein fast vierjähriger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Insbesondere findet sich im Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt, dass sich diese vor der nunmehrigen Antragstellung über einen längeren Zeitraum hinweg durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Aber selbst wenn man zugrundlegt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 wiederholt aufgrund der französischen Schengen-Visa nach Österreich eingereist ist, hier einige Wochen aufhältig war und dann wieder ausgereist ist, war die Beschwerdeführerin keinesfalls - wie von ihr behauptet - fast vier Jahre (von einer Ausnahme abgesehen) durchgehend in Österreich aufhältig. In der Einvernahme vom 30.08.2017 gab die Beschwerdeführerin nämlich auf die Frage, ob sie diese vier Jahre lang durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, an, dass sie einmal ausgereist sei und zwar habe sie einen Monat in römisch 40 in Kurdistan verbracht vergleiche AS 213), was mit den zahlreichen Ein- und Ausreisevermerken bzw. -stempeln in ihrem Reisepass, die sich nicht nur auf Österreich, sondern auch auf arabischsprachige Länder, auf Zypern, Kroatien und ihren Herkunftsstaat beziehen, nicht in Einklang zu bringen ist, worauf das Bundesamt zu Recht im angefochtenen Bescheid verwiesen hat. Aus welchen Gründen diese Erwägungen des Bundesamtes - wie in der Beschwerde angeführt - aktenwidrig sein sollen, kann sohin nicht nachvollzogen werden. Die weitere (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich mit Frau römisch 40 im gemeinsamen Haushalt, sondern lediglich in unmittelbarer Nachbarschaft gelebt hat, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 12.10.
  10. Hieraus ergibt sich, dass Frau römisch 40 an der Adresse "1010 Wien, römisch 40 " mit sich selbst als Unterkunftgeberin gemeldet ist. Hingegen ist bzw. war die Beschwerdeführerin an der Adresse "1010 Wien, römisch 40 " gemeldet, wobei als Unterkunftsgeber die sie vertretende Rechtsanwaltskanzlei aufscheint. Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten Frau AKWARI nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren Bindungen in Österreich vor, sondern - im Gegenteil - gab an, dass sie weder im Gebiet der Europäischen Union noch in Österreich über Familienangehörige verfüge vergleiche AS 5 und AS 211). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 08.11.2017 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich. 2.
  11. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie hierzu keine Stellungnahme abgeben wolle. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich vom deutschen Generalkonsulat in XXXX ein Visum für 90 Tage im Zeitraum 05.04.2017 bis 03.07.2017 erteilt. Zudem stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2017 ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines deutschen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich vom deutschen Generalkonsulat in römisch 40 ein Visum für 90 Tage im Zeitraum 05.04.2017 bis 03.07.2017 erteilt. Zudem stimmte die deutsche Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.07.2017 ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Wenn im Verfahren vorgebracht wird, dass das deutsche Visum sozusagen irrtümlich beantragt worden war, da der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass sie aufgrund der Vertretungsregelung auch ein österreichisches Visum hätte beantragen können, ist dem entgegenzuhalten, dass dies an der Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens nichts ändert. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes, vom deutschen Generalkonsulat in XXXX ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, worauf es im gegenständlichen Fall jedoch keinerlei Hinweise gibt bzw. ein derartiges Vorbringen nicht einmal ansatzweise erstattet worden war. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da - im Gegenteil - die deutschen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben.Wenn im Verfahren vorgebracht wird, dass das deutsche Visum sozusagen irrtümlich beantragt worden war, da der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass sie aufgrund der Vertretungsregelung auch ein österreichisches Visum hätte beantragen können, ist dem entgegenzuhalten, dass dies an der Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens nichts ändert. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes, vom deutschen Generalkonsulat in römisch 40 ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, worauf es im gegenständlichen Fall jedoch keinerlei Hinweise gibt bzw. ein derartiges Vorbringen nicht einmal ansatzweise erstattet worden war. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da - im Gegenteil - die deutschen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde das Asylverfahren in Deutschland kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte und/oder nicht ausreichend versorgt werden würde. Weiters ist auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, denen zufolge im deutschen Asylverfahren geprüft wird, ob subsidiärer Schutz gewährt werden kann oder ein Abschiebungsverbot vorliegt, wenn weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden kann. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft, sodass deutlich erkennbar ist, dass eine Refoulementprüfung durchgeführt wird und bei Feststellung eines Abschiebehindernisses die betroffene Person nicht abgeschoben wird. Systemische Mängel im deutschen Asylwesen wurden jedenfalls nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erblicken. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Deutschland nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in ihren Beschwerdeausführungen Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und wurden auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht thematisiert.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Deutschland nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in ihren Beschwerdeausführungen Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und wurden auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht thematisiert. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass keine Berichte vorliegen, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie habe nach Österreich gewollt, weil es hier friedvoll sei, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem, das für die Beschwerdeführerin in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen kostenlos zugänglich ist. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Deutschland allen Asylwerbern Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung bietet. Dies gilt auch für zurückgewiesene Asylwerber bis zum Tag ihres Transfers (vgl. Seite 20 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.3.2.4.
  3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem, das für die Beschwerdeführerin in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen kostenlos zugänglich ist. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Deutschland allen Asylwerbern Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung bietet. Dies gilt auch für zurückgewiesene Asylwerber bis zum Tag ihres Transfers vergleiche Seite 20 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Art. 3

EMRK ni

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