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{'item': 'W253 2016270-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW253 2016270-2 SpruchW253 2016270-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:römisch eins. Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: I.

  1. Zum vorangegangen Verfahren zu Zl. W101 2016270-1römisch eins.
  2. Zum vorangegangen Verfahren zu Zl. W101 2016270-1 Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 30.04.2013 bei der Datenschutzkommission die Registrierung der Datenanwendung "Videoüberwachung" in mit KFZ-Kennzeichen bezeichneten Autos "mit Videokamera, die nach 3 Min. automatisch löscht". Mit Bescheid vom 30.10.2014, Zl. XXXX , lehnte die Datenschutzbehörde die Registrierung der mit Eingabe vom 30.04.2013 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung" in vier mit KFZ-Kennzeichen bezeichneten Autos "mit Videokamera, die nach 3 Min.Mit Bescheid vom 30.10.2014, Zl. römisch 40 , lehnte die Datenschutzbehörde die Registrierung der mit Eingabe vom 30.04.2013 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung" in vier mit KFZ-Kennzeichen bezeichneten Autos "mit Videokamera, die nach 3 Min. löscht, ... " gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 ab.löscht, ... " gemäß Paragraph 20, Absatz 5, DSG 2000 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde, in der er nachstehende Anträge stellte: Das Bundesverwaltungsgericht möge
  3. gemäß § 24 VwGVG iVm § 39 DSG 2000 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  4. gemäß Paragraph 24, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, DSG 2000 eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  5. gemäß Art. 130 iVm Art. 136 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und
  6. gemäß Artikel 130, in Verbindung mit Artikel 136, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und
  7. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Eingabe vom 30.04.2013 vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu
  8. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen, der Eingabe vom 30.04.2013 stattgebenden Bescheides unter Vorgabe bzw. Definition der zulässigen Auflagen an eine als zuständig festzustellende Behörde zurückverweisen.
  9. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen, der Eingabe vom 30.04.2013 stattgebenden Bescheides unter Vorgabe bzw. Definition der zulässigen Auflagen an eine als zuständig festzustellende Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte die damals vorsitzende Richterin dem Antragsteller das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. den maßgeblichen Sachverhalt mit. Mit Schreiben vom 25.11.2016 nahm der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist dazu schriftlich Stellung. Am 03.02.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht vor dem damals zuständigen Senat eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Antragsteller, aber kein Vertreter der Datenschutzbehörde teilgenommen hat. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die damals Vorsitzende Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis, mit dem der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts die erhobene Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte, mündlich. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 10.04.2017.Am 03.02.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht vor dem damals zuständigen Senat eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Antragsteller, aber kein Vertreter der Datenschutzbehörde teilgenommen hat. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die damals Vorsitzende Richterin gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis, mit dem der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts die erhobene Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte, mündlich. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 10.04.
  10. I.
  11. Zum gegenständlichen Verfahren (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens)römisch eins.
  12. Zum gegenständlichen Verfahren (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) Am 13.02.2017 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "zurErgänzung der Ermittungen und Korrektur der Niederschrift gemäß § 32 Abs 1 VwGVG wegen Befangenheit der VR, falsch unvollständiger Niederschrift, evidenter Feststellungsmängel, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und nicht erfasster Beweisanträge". Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen zum einen damit, dass er "mit einer Dichte und Fülle an Verfahrensmängeln konfrontiert" worden sei. In den weitwendigen Ausführungen wird im Wesentlichen die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Judikatur releviert, neue Tatsachen oder Beweismittel werden jedoch angeführt. Unter einem bemerkte der Antragsteller, dass ihm die Einstellung der Vorsitzenden zu seiner Person und seinen Anbringen gegenüber von gemeinsam besuchten Veranstaltungen bekannt sei und die Vorsitzende daher befangen im Sinn des VwGVG sei.Am 13.02.2017 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "zurErgänzung der Ermittungen und Korrektur der Niederschrift gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG wegen Befangenheit der VR, falsch unvollständiger Niederschrift, evidenter Feststellungsmängel, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und nicht erfasster Beweisanträge". Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen zum einen damit, dass er "mit einer Dichte und Fülle an Verfahrensmängeln konfrontiert" worden sei. In den weitwendigen Ausführungen wird im Wesentlichen die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Judikatur releviert, neue Tatsachen oder Beweismittel werden jedoch angeführt. Unter einem bemerkte der Antragsteller, dass ihm die Einstellung der Vorsitzenden zu seiner Person und seinen Anbringen gegenüber von gemeinsam besuchten Veranstaltungen bekannt sei und die Vorsitzende daher befangen im Sinn des VwGVG sei. Das in der Verhandlung am 03.02.2017, Zl. W101 2016270-1/14Z, mündlich verkündeten Erkenntnis wurde sodann am 10.04.2017 schriftlich ausgefertigt. Am 08.05.2017 wurde seitens der Vorsitzenden eine Befangenheitsanzeige eingebracht und dieser am 30.05.2018 durch Zuweisung an die Gerichtsabteilung des nunmehr vorsitzenden Richters entsprochen. XXXXrömisch 40
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  16. Zu A) Gemäß § 32 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
  17. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  18. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  19. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  20. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  21. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist, dass es durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen ist (siehe auch VwGH vom 28.04.2015, 2015/18/0001) und einer der im § 32 Abs 1 Z1 bis Z4 VwGVG taxativ genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist, dass es durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen ist (siehe auch VwGH vom 28.04.2015, 2015/18/0001) und einer der im Paragraph 32, Absatz eins, Z1 bis Z4 VwGVG taxativ genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Ein Verfahren ist abgeschlossen wenn das Erkenntnis erlassen wurde. Ein Erkenntnis wird mit der mündlichen Verkündung rechtlich existent und somit erlassen, unabhängig von einer eventuell geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien (VwGH 23.11.2009, 2009/05/0139). Somit war das Verfahren nach der mündlichen Verkündung durch die Vorsitzende abgeschlossen, und wurde der Antrag auf Wiederaufnahme daher zwar vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung aber dennoch rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zu der im § 32 Abs 2 genannten Frist und deren Beginn ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Antragsteller die Wiederaufnahmegründe schon mit Abschluss des Verfahrens durch mündliche Verkündung und vor der schriftlichen Zustellung bekannt waren, da er sich auf angebliche Verfahrensmängel im Zuge der mündlichen Verhandlung bezog. Ein Anbringen im Sinne des § 32 VwGVG an das BVwG vor Beginn des Fristenlaufs ist nicht ausgeschlossen.Zu der im Paragraph 32, Absatz 2, genannten Frist und deren Beginn ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Antragsteller die Wiederaufnahmegründe schon mit Abschluss des Verfahrens durch mündliche Verkündung und vor der schriftlichen Zustellung bekannt waren, da er sich auf angebliche Verfahrensmängel im Zuge der mündlichen Verhandlung bezog. Ein Anbringen im Sinne des Paragraph 32, VwGVG an das BVwG vor Beginn des Fristenlaufs ist nicht ausgeschlossen. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Da der gegenständliche Antrag darauf abzielt, das mit Erkenntnis vom 03.02.2017, Zl. W101 2016270-1/14Z abgeschlossene vorangegangene Verfahren der antragstellenden Partei im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen, muss es sich im Licht der herrschende Lehre und der ständigen Judikatur also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel, da diese nicht von der Rechtskraft des Erkenntnis umfasst sind ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH
  1. 2006, 2006/18/0031;
  2. 2000, 96/19/2240,
  3. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  4. 1994, 94/19/0145;
  5. 1994, 93/08/0123;
  6. 1992, 90/12/0224 u.a.).Da der gegenständliche Antrag darauf abzielt, das mit Erkenntnis vom 03.02.2017, Zl. W101 2016270-1/14Z abgeschlossene vorangegangene Verfahren der antragstellenden Partei im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen, muss es sich im Licht der herrschende Lehre und der ständigen Judikatur also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel, da diese nicht von der Rechtskraft des Erkenntnis umfasst sind ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH
  7. 2006, 2006/18/0031;
  8. 2000, 96/19/2240,
  9. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  10. 1994, 94/19/0145;
  11. 1994, 93/08/0123;
  12. 1992, 90/12/0224 u.a.). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). Die von der antragstellenden Partei vorgebrachten Gründe für die Wiederaufnahme erschöpfen sich in der Behauptung diverser während der mündlichen Verhandlung angeblich unterlaufenen Verfahrens- und Feststellungsmängel bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat. Neue Beweismittel oder Tatsachen werden nicht vorgebracht. Es ist daher nicht ersichtlich auf dem Boden welcher Gründe, die das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, abschließende Entscheidung mit einem anderen Hauptinhalt des Spruchs neu erlassen werden könnte. Die antragstellende Partei verkennt in ihrem Anbringen, dass sie keine Tatsachen und Beweismittel vorbringt, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Insoweit die antragstellende Partei moniert, sie sei nicht ordentlich gehört worden, ist im Einklang mit der jüngeren Judikatur festzuhalten, dass dies durch die Erhebung eines Rechtsmittel gelten zu machen wäre (VwGH 18.9.2022, 99/17/0261). Nach Ansicht des Gerichts, ist es der antragstellenden Partei im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. 3.
  13. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2016270.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.