Obsah (21)
Art. 133§ 3§§ 4§ 74Art. 15§ 8§ 11§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 46§ 50§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW256 2144493-1 SpruchW256 2144493-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
- Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
- Juni 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Afghanistan habe ich verlassen, weil mein Bruder XXXX, der ein Arbaki ist (örtlicher Polizist) von mir verlangte, dass ich ebenfalls ein Arbaki werde. Da ich das nicht wollte und auch nicht bewaffnet sein und kämpfen wollte, beschloss ich mein Land zu verlassen. Sonst habe ich keine Gründe." Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus:Am
- Juni 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Afghanistan habe ich verlassen, weil mein Bruder römisch 40 , der ein Arbaki ist (örtlicher Polizist) von mir verlangte, dass ich ebenfalls ein Arbaki werde. Da ich das nicht wollte und auch nicht bewaffnet sein und kämpfen wollte, beschloss ich mein Land zu verlassen. Sonst habe ich keine Gründe." Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Ich habe Angst vor meinem Bruder, da ich nicht kämpfen will." Der Beschwerdeführer wurde am
- Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Nachdem mein Vater gestorben war, hat sich zuerst mein ältester Bruder und danach auch meine anderen Brüder zu den Arbaki gemeldet. Mein Vater war ein Kommandant bei den Arbakis und ist von den Taliban getötet worden. Mein älterer Bruder XXXX hat es uns gesagt. XXXX wollte auch von mir, dass ich den Arbaki beitreten soll. Er war sehr streng und sagte auch immer, dass wir gegen die Taliban kämpfen müssen. Ich wollte das aber nicht, hatte Angst und fühlte mich unter Druck gesetzt. Also begleitete ich ihn für ca. 1 Monat." Die Taliban seien auch in die Koranschule gekommen und hätten den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Bruder und vor den Taliban.Der Beschwerdeführer wurde am
- Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Nachdem mein Vater gestorben war, hat sich zuerst mein ältester Bruder und danach auch meine anderen Brüder zu den Arbaki gemeldet. Mein Vater war ein Kommandant bei den Arbakis und ist von den Taliban getötet worden. Mein älterer Bruder römisch 40 hat es uns gesagt. römisch 40 wollte auch von mir, dass ich den Arbaki beitreten soll. Er war sehr streng und sagte auch immer, dass wir gegen die Taliban kämpfen müssen. Ich wollte das aber nicht, hatte Angst und fühlte mich unter Druck gesetzt. Also begleitete ich ihn für ca. 1 Monat." Die Taliban seien auch in die Koranschule gekommen und hätten den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Bruder und vor den Taliban. In seiner Stellungnahme vom
- Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer aus, ihm drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner "Familie der Arbaki" durch die Taliban Verfolgung. Auch drohe ihm durch seinen Bruder, der Zwang auf ihn ausgeübt habe, gegen die Taliban zu kämpfen, in Afghanistan Verfolgung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman könne zwar nicht zugemutet werden, der Beschwerdeführer habe aber die besten Voraussetzungen für ein sicheres und auch wirtschaftliches Überleben in der als sicher zu bezeichnenden und über den Flughafen gut erreichbaren Hauptstadt Kabul. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, die insbesondere in Kabul die Mehrheit bilden würde und dem Beschwerdeführer insofern grundsätzlich Unterstützungsleistung bieten könnte. Ebenso stünde dem jungen und gesunden Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit seiner Familie sowie Rückkehrhilfen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt und würde er auch nicht in eine auswegslose Situation geraten. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sei daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und habe er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman könne zwar nicht zugemutet werden, der Beschwerdeführer habe aber die besten Voraussetzungen für ein sicheres und auch wirtschaftliches Überleben in der als sicher zu bezeichnenden und über den Flughafen gut erreichbaren Hauptstadt Kabul. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, die insbesondere in Kabul die Mehrheit bilden würde und dem Beschwerdeführer insofern grundsätzlich Unterstützungsleistung bieten könnte. Ebenso stünde dem jungen und gesunden Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit seiner Familie sowie Rückkehrhilfen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt und würde er auch nicht in eine auswegslose Situation geraten. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sei daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und habe er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin äußert der Beschwerdeführer zunächst verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 16 BFA-VG, weshalb ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Davon abgesehen werde der Bescheid aber auch inhaltlich bekämpft. Der Beschwerdeführer falle durch seine Mitgliedschaft bei den Arbakis in eine Risikogruppe und sei er insofern einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer den Taliban bereits bekannt, weil diese in seiner Schule gewesen seien und ihn rekrutieren wollten. Unabhängig von seiner Tätigkeit bei den Arbakis wäre der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, da sämtliche Brüder mittlerweile für die Arbaki tätig seien und sein Vater im Dienst als Arbaki von den Taliban getötet worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass die Taliban der Familie des Beschwerdeführers eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Gleichzeitig bestehe die Gefahr der Zwangsrekrutierung. Unter einem wurden Integrationsunterlagen, darunter u.a. ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der Deutschkurse A1 und A2, eine Teilnahmebestätigung des Lehrgangs "Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch" an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit der Fachpraxis Gastronomisches Praktikum sowie Bestätigungen über die ehrenamtliche Mitarbeit an sozialpädagogischen Projekten der XXXX GmbH ("XXXX") vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin äußert der Beschwerdeführer zunächst verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG, weshalb ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Davon abgesehen werde der Bescheid aber auch inhaltlich bekämpft. Der Beschwerdeführer falle durch seine Mitgliedschaft bei den Arbakis in eine Risikogruppe und sei er insofern einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer den Taliban bereits bekannt, weil diese in seiner Schule gewesen seien und ihn rekrutieren wollten. Unabhängig von seiner Tätigkeit bei den Arbakis wäre der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, da sämtliche Brüder mittlerweile für die Arbaki tätig seien und sein Vater im Dienst als Arbaki von den Taliban getötet worden sei. Es sei daher offensichtlich, dass die Taliban der Familie des Beschwerdeführers eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Gleichzeitig bestehe die Gefahr der Zwangsrekrutierung. Unter einem wurden Integrationsunterlagen, darunter u.a. ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der Deutschkurse A1 und A2, eine Teilnahmebestätigung des Lehrgangs "Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch" an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit der Fachpraxis Gastronomisches Praktikum sowie Bestätigungen über die ehrenamtliche Mitarbeit an sozialpädagogischen Projekten der römisch 40 GmbH ("XXXX") vor. Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 wurden vom Beschwerdeführer ergänzende Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter eine Volontariats Bestätigung für ein Praktikum bei der XXXX GmbH im Ausmaß von 80 Stunden vom
- Juli 2017, eine Anmeldung zur Ausbildung Pflegeassistenz bei der XXXX vom
- Mai 2017 sowie 2 Teilnahmebestätigungen an Lehrveranstaltungen der Karl-Franzens Universität Graz, Institut für Sportwissenschaft.Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 wurden vom Beschwerdeführer ergänzende Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter eine Volontariats Bestätigung für ein Praktikum bei der römisch 40 GmbH im Ausmaß von 80 Stunden vom
- Juli 2017, eine Anmeldung zur Ausbildung Pflegeassistenz bei der römisch 40 vom
- Mai 2017 sowie 2 Teilnahmebestätigungen an Lehrveranstaltungen der Karl-Franzens Universität Graz, Institut für Sportwissenschaft. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- März 2017, zuletzt aktualisiert am
- Juni 2017 (LIB) sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung vom
- Juni 2017 zum Parteiengehör übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- November 2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden vom Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen, darunter eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs der XXXX GmbH vom
- November 2017 (Beilage ./C), eine Schulbestätigung des Ausbildungszentrums für Sozialberufe vom
- November 2017 (Beilage ./D), sowie Empfehlungsschreiben vom
- August 2017 und vom
- November 2017 (Beilage ./E, ./ K) vorgelegt.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- November 2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden vom Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen, darunter eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs der römisch 40 GmbH vom
- November 2017 (Beilage ./C), eine Schulbestätigung des Ausbildungszentrums für Sozialberufe vom
- November 2017 (Beilage ./D), sowie Empfehlungsschreiben vom
- August 2017 und vom
- November 2017 (Beilage ./E, ./ K) vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2017 nimmt der Beschwerdeführer Bezug zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten. Dabei verweist er unter Bezugnahme auf die UNHCR Richtlinien und einen Artikel von XXXX u.a. auf die besondere Situation von verwestlicht wahrgenommenen Personen sowie von Rückkehrern aus Europa, welche besonders gefährdet seien, als "verwestlicht" angesehen zu werden und somit dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls des Glaubens ausgesetzt zu sein.In seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2017 nimmt der Beschwerdeführer Bezug zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten. Dabei verweist er unter Bezugnahme auf die UNHCR Richtlinien und einen Artikel von römisch 40 u.a. auf die besondere Situation von verwestlicht wahrgenommenen Personen sowie von Rückkehrern aus Europa, welche besonders gefährdet seien, als "verwestlicht" angesehen zu werden und somit dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls des Glaubens ausgesetzt zu sein. Mit Schreiben vom
- Februar 2018 legte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Teilnahmebestätigung an der Übergangsstufe am Ausbildungszentrum für Sozialberufe der Caritas vom
- Februar 2018 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem (AS 3, 171 sowie Verhandlungsschrift Seite 6). Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren. Dort hat er gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seinen drei Brüdern im eigenen Haus gelebt (AS 3, 171 sowie Verhandlungsschrift Seite 5).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Dort hat er gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seinen drei Brüdern im eigenen Haus gelebt (AS 3, 171 sowie Verhandlungsschrift Seite 5). Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im April 2015 mit finanzieller Unterstützung durch seine Mutter sowie sonstiger Unterstützung durch seinen Onkels mütterlicherseits verlassen (AS 9, 171 sowie Verhandlungsschrift Seite 5ff). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Dari. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr für ungefähr vier Jahre die Koranschule besucht (Verhandlungsschrift Seite 6 ff). Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor im Heimatdorf in Afghanistan (Verhandlungsschrift Seite 8; siehe auch die Beweiswürdigung). Seine Familie besitzt im Heimatdorf neben dem Wohnhaus ein landwirtschaftliches Grundstück sowie Ersparnisse aufgrund des Pensionsgehalts des verstorbenen Vaters (Verhandlungsschrift Seite 10ff). Sein Onkel mütterlicherseits lebt nach wie vor in der Provinz Laghman im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX (Verhandlungsschrift Seite 8ff; siehe auch Beweiswürdigung).Sein Onkel mütterlicherseits lebt nach wie vor in der Provinz Laghman im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 (Verhandlungsschrift Seite 8ff; siehe auch Beweiswürdigung). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
- April 2018) Er ist seit seiner Antragsstellung am
- Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (siehe die Erstbefragung). Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (AS 5 und Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
- April 2018). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten, aber freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 15 sowie Beilage ./E und ./K). Er hat bereits die Prüfung zum Deutschkurs A2 abgelegt. Zurzeit besucht er den Deutschkurs B1 (Verhandlungsschrift Seite 13 sowie mit der Beschwerde vorgelegte Zertifikate). Der Beschwerdeführer strebt den Beruf des Pflegeassistenten an (Verhandlungsschrift Seite 13). Er hat ein Volontariat bei der XXXX absolviert. Auch hat der Beschwerdeführer Lehrgänge an der höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, an der Karl Franzens Universität sowie im Ausbildungszentrum für Sozialberufe der CXXXX besucht (Beilage ./B und ./D zur Verhandlungsschrift sowie Beilage zur Beschwerde). Zudem engagiert sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich (Beilage ./A, ./B, ./G, ./H).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten, aber freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 15 sowie Beilage ./E und ./K). Er hat bereits die Prüfung zum Deutschkurs A2 abgelegt. Zurzeit besucht er den Deutschkurs B1 (Verhandlungsschrift Seite 13 sowie mit der Beschwerde vorgelegte Zertifikate). Der Beschwerdeführer strebt den Beruf des Pflegeassistenten an (Verhandlungsschrift Seite 13). Er hat ein Volontariat bei der römisch 40 absolviert. Auch hat der Beschwerdeführer Lehrgänge an der höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, an der Karl Franzens Universität sowie im Ausbildungszentrum für Sozialberufe der CXXXX besucht (Beilage ./B und ./D zur Verhandlungsschrift sowie Beilage zur Beschwerde). Zudem engagiert sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich (Beilage ./A, ./B, ./G, ./H). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer (individuell) gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt ist. zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. zur Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. zur Lage in Laghman Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar. Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt; manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet. zur Erreichbarkeit von Kabul Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. zu den ethnischen Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. zur Versorgungslage allgemein Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
- von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. zur medizinischen Versorgung Medizinische Versorgung ist in den staatlichen Spitälern, inklusive Medikamente, frei. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Herat, Mazar-e Sharif und Kandahar. zur Versorgung mit Wohnraum In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. zu den Erhaltungskosten Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. zum Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. zur Situation im Falle einer Rückkehr Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. zu den Arbaki-Milizen Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, werden als Arbakai (Plural Arbaki) bezeichnet. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai ist ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilliger Basisinitiativen beruhe. Die Arbakai wird auch als Gruppe von freiwilligen Erwachsenen definiert, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden.
- Beweiswürdigung:
- zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seinem Aufenthalt in Afghanistan ergeben sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und zu seinem schulischen Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.
- zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan: Der Beschwerdeführer behauptet eine Verfolgung durch die Taliban, weil er sich zum einen einer Zwangsrekrutierung widersetzt habe und ihm zum anderen als Angehöriger zu einer für die Arbaki tätigen Familie von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Zudem fürchte er seinen Bruder, der ihn zu einer Tätigkeit bei den Arbaki zwingen würde. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen kann nicht als plausibel und damit auch als nicht glaubhaft angesehen werden. Dabei ist zur behaupteten Gefahr der Zwangsrekrutierung vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge lediglich bis zu seinem
- Lebensjahr - und sohin die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise nicht - die Schule besucht hat. Die vom Beschwerdeführer während seiner Schulzeit behauptete ohnedies als ohne Zwang beschriebene ("Verhandlungsschrift Seite 16: "R: Wurde in diesem Zusammenhang auch Zwang ausgeübt bzw. wurden Sie auch bedroht? BF: Sie haben die Koranschule besucht, sich relativ normal verhalten und gepredigt.") Aufforderung der Taliban, sich ihnen anzuschließen, kann daher nicht glaubhaft gemacht werden. Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise keinen weiteren Rekrutierungsversuchen bzw. Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein soll (siehe dazu die Verhandlungsschrift Seite 16: "Wurden Sie jemals aufgefordert, für die Taliban zu arbeiten? BF: Als ich die Koranschule besucht habe, haben sie über den heiligen Krieg gesprochen und unsere Pflicht uns daran zu beteiligen. Als ich in der Schule war, waren sie da. Ich wollte dann nichts mehr damit zu tun haben. R: Wann kam es zur letzten Aufforderung? BF: Ich war etwa 15 Jahre alt, als ich die Schule aufgegeben habe. Davor war die Aufforderung. Am Anfang habe ich nicht verstanden, was die Leute wollen." Darin weiter: "R: Gab es in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Flucht Rekrutierungsversuche der Taliban in Bezug auf Sie? BF: Ich habe die Schule aufgegeben. Es gab viele Entführungen, ich habe mich hauptsächlich zu Hause aufgehalten, danach haben die Probleme mit meinem Bruder bzw. meinen Brüdern angefangen. R wiederholt die Frage. BF: Nein, es gab keine Versuche. Ich wurde auch nicht zu Hause aufgesucht. Ich war aber gefährdet, weil meine Brüder auch zu den Arbaki gezählt haben."). Gleiches gilt für sein Vorbringen, er sei aufgrund der Zugehörigkeit zu seinen bei den Arbakis tätigen Familienmitgliedern einer Bedrohung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch die Taliban ausgesetzt. Auch hier kann nämlich nicht nachvollzogen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer und auch seiner Familie selbst nach dem behaupteten Tod seines Vaters durch die Taliban wegen dessen Tätigkeit für die Arbakis immerhin noch zwei Jahre bzw. darüber hinaus möglich gewesen sein soll (sogar) im Heimatdorf im eigenen Haus und zwar unbehelligt zu leben (Verhandlungsschrift Seite 17 "R: Wurden Sie jemals von den Taliban bedroht? BF: Ich wurde von den Taliban nicht persönlich bedroht. Aber wenn sie mich oder einen anderen Familienangehörigen erwischen, werden sie uns nicht am Leben lassen. R: Wurde Ihre Familie jemals wegen der Tätigkeit Ihres Vaters bzw. Ihrer Brüder bedroht? BF: Zwei Jahre vor meiner Ausreise war die Lage katastrophal, mein Vater wurde damals getötet. Meine Brüder haben nie darüber gesprochen, ob sie bedroht worden sind. Es ist aber offensichtlich, dass sie hoch gefährdet sind."). Dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser zwei Jahre versteckt gelebt habe, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe dazu die Verhandlungsschrift Seite 20: "R: Sie haben vorhin angeführt, dass Sie die letzten zwei Jahre vor Ihrer Flucht mit Ihren Freunden gespielt haben. Sind Sie in dieser Zeit auf die Straße gegangen? BF: Mit gleichaltrigen Kindern in der Nachbarschaft, mit ihnen habe ich gespielt oder meine Zeit verbracht. Weiter weg konnte ich mich nicht aufhalten, weil ich wusste, wie die Lage dort ist. R: Wo haben Sie mit Ihren Freunden gespielt? BF: In der Umgebung von unserem Haus oder in der Umgebung unserer Nachbarn."). Vielmehr brachte der Beschwerdeführer sogar selbst vor, er habe seinen Bruder weniger als einen Monat vor seiner Flucht bei seiner Tätigkeit für die Arbakis (und damit außenwirksam) begleitet und sei es auch zu diesem Zeitpunkt zu keinen gegen ihn gerichteten Bedrohungen durch die Taliban gekommen (Verhandlungsschrift Seite 18 "R: Wurden Sie in dieser Zeit, als Sie Ihren Bruder bei den Arbakis begleitet haben von den Taliban bedroht? BF: Ich wurde persönlich nicht von den Taliban bedroht, aber mein Bruder war bei den Arbakis und eine persönliche Bedrohung war auch keine Voraussetzung. Wenn Sie mich gefunden hätten, hätten sie mich getötet."). Zur behaupteten Bedrohung durch seinen Bruder ist anzumerken, dass selbst der Beschwerdeführer eine solche nicht zweifelsfrei behaupten konnte, sondern vielmehr lediglich als möglich erachtet hat (AS 176: "LA: Warum haben Sie eine große Angst vor Ihrem Bruder? Was hat er Ihnen angetan? Glauben Sie wirklich, dass er Sie töten würde? VP: Ich hatte Angst, dass er mich zwingt für die Arbakis zu arbeiten...."; AS 179: RV: Befürchten Sie Rache von Ihrem Bruder?Ich hatte Angst, dass er mich zwingt für die Arbakis zu arbeiten...."; AS 179: Regierungsvorlage, Befürchten Sie Rache von Ihrem Bruder? VP: Er wird mich nicht umbringen, es kann sein, das(s) er mich unmenschlich behandelt. Es kann sein, (dass er) mich zusammenschlägt oder einsperrt."; Verhandlungsschrift Seite 20 "R: Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme haben Sie ausgeführt, dass ihr Bruder Ihnen gegenüber nie gewalttätig gewesen sei. Weshalb meinen Sie jetzt, dass er aggressiv sei? BF: Als ich jünger war, war er auch nicht aggressiv mir gegenüber, aber als er von mir verlangte, dass ich zu den Arbakis gehe, waren seine Worte sehr aggressiv. Wenn ich nicht geschwiegen hätte, weiß ich nicht, was passiert wäre."). Dass sich der Bruder nach dem Tod des Vaters - wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - insoweit verändert habe, als er nunmehr "der Älteste" im Haus geworden sei, ändert nichts daran, dass er auch in dieser Zeit vom Beschwerdeführer als nicht gewaltbereit und damit eigentlich als nicht bedrohend wahrgenommen wurde (AS 179: LA: Haben Sie ihn als gewalttätig erlebt? VP: Ich habe es nie gesehen."). Dafür spricht auch, dass der Bruder zumindest über einen Monat (Verhandlungsschrift Seite 17 in Verbindung mit Seite 19, wonach der Bruder zwei bis zweieinhalb Monate vor seiner Flucht begonnen habe, auf den Beschwerdeführer und seine Mutter einzureden und der Beschwerdeführer schlussendlich weniger als einen Monat vor seiner Flucht seinen Bruder begleitet habe) den Beschwerdeführer zwar "aggressiv", aber lediglich anhand "verbaler Auseinandersetzungen" und damit nicht mittels Gewalt zur Mitarbeit bei den Arbakis aufgefordert habe und zwar selbst auch dann, als sich der Beschwerdeführer dezidiert gegen eine Arbeit für die Arbakis ausgesprochen habe (Verhandlungsschrift Seite 19: R: Wann hat Ihr Bruder das erste Mal von Ihnen verlangt, dass Sie für die Arbakis arbeiten sollen? BF: ... Zwei bis zweieinhalb Monate vor der Flucht, hat er angefangen auf mich und meine Mutter einzureden, er hat mich dazu gedrängt. Er meinte, ich hätte keinen anderen Ausweg als mitzuziehen" darin weiters: "R: Dann sind Sie mit Ihrem Bruder mitgezogen? BF: Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht mitgehen werde. Ich will nicht. Wir hatten einige Tage verbale Auseinandersetzungen miteinander, ich habe ihm auch vorgeworfen, dass er mich nicht versteht....") Insofern kann auch der ohnedies lediglich hypothetisch erstatteten Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sein Bruder hätte ihn, wenn er sich geweigert hätte, mit dem Messer bedroht und gequält, nicht gefolgt werden. Vielmehr entstand dadurch - wie auch bei weiteren Aussagen des Beschwerdeführers - der Eindruck, der Beschwerdeführer sei lediglich bemüht, seinen Bruder als gewalttätig und damit als bedrohend darzustellen (Verhandlungsschrift Seite 20: "Würde Sie Ihr Bruder auch töten? BF: Ich bin sein Bruder, ich glaube nicht, dass er soweit gehen wird, dass er mich töten wird. Er ist aber gewaltbereit, er könnte zu einem Messer greifen, aber er würde mich soweit quälen, dass ich mir selber den Tod wünsche." AS 179 "RV: Ist Ihr Bruder gewalttätig? VP: Klarerweise ist er gewalttätig. Er trägt eine Waffe. LA: Haben Sie Ihn als gewalttätig erlebt? VP: Ich habe es nie gesehen."). Dass der Bruder über den Beschwerdeführer als "Ältester" psychischen Zwang ausgeübt habe und insofern keine Widerrede im Falle einer Weigerung geduldet hätte, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, weil diesfalls wiederum nicht einzusehen wäre, weshalb der Beschwerdeführer über einen Monat mit seinem Bruder wegen einer Tätigkeit bei den Arbakis eine "verbale Auseinandersetzung" haben und damit mit diesem überhaupt darüber "diskutieren bzw. reden" konnte. Im Übrigen könnte eine Rekrutierung unter Zwang auch mit den getroffenen Feststellungen, wonach es sich bei den Arbaki Milizen grundsätzlich um eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen handle, nicht in Einklang gebracht werden. Insgesamt war daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Dabei wird nicht verkannt, dass - aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2015/01/0076 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen. 2.
- zu den Feststellungen in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familie und zu deren finanziellen Unterstützungsmöglichkeit: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, seine Familie und sein Onkel mütterlicherseits habe im Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan im Heimatdorf bzw. im Dorf XXXX gelebt. Da er im Rahmen seiner Ausreise im Iran das letzte Mal zu seiner Familie über seinen Onkel mütterlicherseits Kontakt gehabt habe, wisse er allerdings nicht, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Kontakt habe er lediglich deshalb keinen, weil er dies (aus Angst vor seinem Bruder) selbst nicht wolle und im Übrigen auch nie Kontaktdaten gehabt habe. Der einzige und letzte Kontakt mit dem Onkel sei durch den Schlepper hergestellt worden (Verhandlungsschrift Seite 8).Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, seine Familie und sein Onkel mütterlicherseits habe im Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan im Heimatdorf bzw. im Dorf römisch 40 gelebt. Da er im Rahmen seiner Ausreise im Iran das letzte Mal zu seiner Familie über seinen Onkel mütterlicherseits Kontakt gehabt habe, wisse er allerdings nicht, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Kontakt habe er lediglich deshalb keinen, weil er dies (aus Angst vor seinem Bruder) selbst nicht wolle und im Übrigen auch nie Kontaktdaten gehabt habe. Der einzige und letzte Kontakt mit dem Onkel sei durch den Schlepper hergestellt worden (Verhandlungsschrift Seite 8). Sonstige Gründe, weshalb der Beschwerdeführer zu seiner Familie derzeit keinen Kontakt habe, nannte er nicht und sind solche auch nicht hervorgekommen. Es bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhält und ihn diese - wie bereits bei seiner Ausreise - auch (finanziell) unterstützen kann und wird (Verhandlungsschrift Seite 6 "R: Wer hat Ihre Ausreise finanziert? BF: Meine Mutter, sie hat mich unterstützt und meine Reisekosten bezahlt. R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie auch gesagt, dass Ihr Onkel ms Sie unterstützt habe. Stimmt das? BF: Sie haben gefragt, wer die Reisekosten übernommen hat. Die Reisekosten hat zur Gänze meine Mutter übernommen. Mein Onkel ms hat mir bei der Ausreise nur geholfen..... R: Wie konnte sich Ihre Mutter das Geld leisten? BF: Sie hat die Pension meines Vaters erhalten. Sie ist die Älteste im Haus, sie hat das ganze Geld verwaltet."). Daran ändert auch nichts, dass seine Mutter - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung plötzlich behauptet - das Haus nicht verlassen und ihn insofern nicht unterstützen könne, weil ihr bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers eine solche finanzielle Unterstützung mit Zuhilfenahme des Onkels möglich gewesen ist. Gründe, die gegen einen - wie bereits bei der Ausreise vorhandenen -Unterstützungswillen durch zumindest die Mutter sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- März 2017, zuletzt aktualisiert am
- Juni 2017 (LIB). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul und Laghman, sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln
- (Sicherheitslage), 3.
- (Kabul), 3.
- (Laghman), 3.
- (Erreichbarkeit) und
- (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln
- (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
- (Grundversorgung und Wirtschaft),
- (Medizinische Versorgung), und
- (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Die Feststellungen zu den Arbaki ergeben sich aus der den Parteien mit der Ladung übermittelten ACCORD Anfragebeantwortung vom
- Juni
- Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Aber selbst wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Bruder Glauben schenken möchte, wären - auch in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderberichten - keine Anhaltspunkte erkennbar, dass gegen den Beschwerdeführer von seinem Bruder in irgendeiner Weise konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Arbaki ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens selbst vorgebracht, dass er Angst gehabt habe, dass sein Bruder ihn zur Arbeit für die Arbaki zwingen würde bzw. er seinem Bruder als "Ältesten" nach einer "verbalen Auseinandersetzung" gehorchen hätte müssen. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur eine (über eine entfernte Möglichkeit hinausgehende) erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer Verfolgung nicht aufgezeigt (vgl. dazu den oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2016), sondern wäre eine solche im Übrigen auch lediglich auf seine gegenüber dem Bruder erfolgte Ungehorsamkeit und nicht auf eine asylrelevante unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, Ra 2014/01/0094).Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur eine (über eine entfernte Möglichkeit hinausgehende) erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer Verfolgung nicht aufgezeigt vergleiche dazu den oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2016), sondern wäre eine solche im Übrigen auch lediglich auf seine gegenüber dem Bruder erfolgte Ungehorsamkeit und nicht auf eine asylrelevante unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, Ra 2014/01/0094). Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom
- Dezember 2017 eine allgemeine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "verwestlichten Rückkehrer" geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche aufgrund der vorliegenden Feststellungen, aber auch aufgrund der von ihm zitierten Länderberichte bzw. Artikel nicht angenommen werden kann. Zwar kann diesen entnommen werden, dass Afghanen die längere Zeit in Europa gelebt und die dortigen Verhaltensweisen angenommen haben, mit erschwerten Bedingungen und sozialen Anfeindungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konfrontiert sind, diese Benachteiligungen aber keine asylrelevante Dichte oder Intensität im oben beschriebenen Sinne aufweisen können. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
§ 11Abs. 2 Asyl
G 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. § 11 trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K2 zu § 11 AsylG).Paragraph 11, trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K2 zu Paragraph 11, AsylG). In seinem Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
- September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus).In seinem Beschluss vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
- September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus). Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2013, U 370/2012).Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2013, U 370 aus 2012,). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind. In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, geht - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen (auch in der Nachbarprovinz Nangarhar) - hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. Wie auch bereits die belangte Behörde erkannt hat, stellt sich demnach bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde.In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, geht - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen (auch in der Nachbarprovinz Nangarhar) - hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. Wie auch bereits die belangte Behörde erkannt hat, stellt sich demnach bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde. Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative, zugemutet werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen: Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung im Sozialbereich, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beinahe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht hat, und insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und darüber hinaus als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört. Letztlich kann der Beschwerdeführer aber auch auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Kabul über genügend Rückhalt auch in Form von finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schulbildung und seine Berufserfahrung zu Gute kommen würden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46a
Abs.1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist. Im Hinblick auf sein
Art. 8
EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit
- Juni 2015 im Bundesgebiet und demnach nicht einmal drei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055)Im Hinblick auf sein
Artikel 8
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit
- Juni 2015 im Bundesgebiet und demnach nicht einmal drei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055) Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Deutschkursbesuche, weitere Ausbildungen, ein Volontariat im Pflegebereich sowie ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Afghanistan, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden würde. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe u. a. das bereits zitierte Erkenntnis vom
- Februar 2010 u.v.m.). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2010 u.v.m.).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2010 u.v.m.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des § 16 BFA-VG ein Normprüfungsverfahren einzuleiten, ist letztlich anzumerken, dass die vorliegende Beschwerde ohnedies innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht wurde, und daher nicht erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten überhaupt verletzt sein sollte.Zur Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG ein Normprüfungsverfahren einzuleiten, ist letztlich anzumerken, dass die vorliegende Beschwerde ohnedies innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eingebracht wurde, und daher nicht erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten überhaupt verletzt sein sollte. Davon abgesehen ist der Ordnung halber auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich bereits ein Normprüfungsverfahren durchgeführt hat, und in weiterer Folge die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." der in Rede stehende Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2017, G 134/2017, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat.Davon abgesehen ist der Ordnung halber auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich bereits ein Normprüfungsverfahren durchgeführt hat, und in weiterer Folge die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." der in Rede stehende Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2017, G 134 aus 2017,, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat. Zu Spruchpunkt B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2144493.1.00