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{'item': 'W264 2189951-1'}

Obsah (15)§ 28§ 41Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 8§ 54§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlW264 2189951-1 SpruchW264 2189951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der am 21.12.2017 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird

§ 41Abs. 2 und

Der am 21.12.2017 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird

Paragraph 41, Absatz 2, und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin XXXX ist seit 19.4.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50%. Dieser wurde befristet bis 1.4.2022 ausgestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin römisch 40 ist seit 19.4.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50%. Dieser wurde befristet bis 1.4.2022 ausgestellt. Der Entscheidung über die Ausstellung des Behindertenpasses liegt das auf Basis der Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten Dris. XXXX, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.4.2017 zu Grunde.Der Entscheidung über die Ausstellung des Behindertenpasses liegt das auf Basis der Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.4.2017 zu Grunde.
  3. Am 21.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2017 beim Sozialministeriumservice die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
  4. Am 21.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08 aus 2017, beim Sozialministeriumservice die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
  5. Ein von der belangten Behörde neuerlich eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.2.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, hält als Ergebnis fest:
  6. Ein von der belangten Behörde neuerlich eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.2.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, hält als Ergebnis fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Bösartige Neubildung der linken Brust -operativ saniert unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind 13.01.03 50 2 Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 20 3 Hypertonie 05.01.01 10 Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und führte unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" aus:Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und führte unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" aus: "Keine Änderung."
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.2.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin vom 21.12.2017 abgewiesen, da mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH (50%) keine Veränderung ihres bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 19.2.
  8. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.2.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin vom 21.12.2017 abgewiesen, da mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH (50%) keine Veränderung ihres bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 19.2.
  10. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.3.
  12. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie seit September 2016 an Brustkrebs leide und im Jänner 2017 die operative Entfernung stattgefunden habe. Sie könne den linken Arm nicht hochheben und sei dieser angeschwollen. Seit 19.5.2017 nehme sie psychologische Beratung in Anspruch. Sie habe eine Bestätigung, wonach sie nicht arbeiten könne. In einem Büro könne sie auch nicht arbeiten. Sie wolle einen Grad der Behinderung von 60% bis 70%. Der Beschwerde war eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer psychologischen Betreuung über den Zeitraum 19.5.2017 bis 2.3.2018 sowie darüber, dass es der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich sei zu arbeiten, angeschlossen. Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.
  13. Mit Vorlagebericht vom 21.3.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Mit Schreiben vom 19.4.2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das medizinische Ermittlungsverfahren aufgrund ihres Antrages vom 31.3.2017 einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe und ihr daher ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" ausgestellt werde. In weiterer Folge wurde der Behindertenpass der Beschwerdeführerin zugestellt.1.
  16. Mit Schreiben vom 19.4.2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das medizinische Ermittlungsverfahren aufgrund ihres Antrages vom 31.3.2017 einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe und ihr daher ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" ausgestellt werde. In weiterer Folge wurde der Behindertenpass der Beschwerdeführerin zugestellt. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben und wurde die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom 31.3.2017 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses daher mit dem Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung dieses Behindertenpasses rechtskräftig. Die Rechtskraft ist im konkreten Fall - im Sinne des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt iVm § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (im konkreten Fall war das Versanddatum des Passes der 21.4.2017) bewirkt wird (sohin im konkreten Fall am 26.4.2017) -, mit Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 7.6.2017 eingetreten.Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben und wurde die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom 31.3.2017 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses daher mit dem Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung dieses Behindertenpasses rechtskräftig. Die Rechtskraft ist im konkreten Fall - im Sinne des Paragraph 46, erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (im konkreten Fall war das Versanddatum des Passes der 21.4.2017) bewirkt wird (sohin im konkreten Fall am 26.4.2017) -, mit Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 7.6.2017 eingetreten. 1.
  17. Am 21.12.2017 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG - stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung.1.
  18. Am 21.12.2017 - sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung. 1.
  19. Festgestellt wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht geltend gemacht wurde.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die unter II.1.
  22. und II.1.
  23. getroffenen Feststellungen fußen auf dem unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.2.
  24. Die unter römisch zwei.1.
  25. und römisch zwei.1.
  26. getroffenen Feststellungen fußen auf dem unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. 2.
  27. Die unter II.1.
  28. getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses am 21.4.2017, der belangten Behörde nicht geltend gemacht hat, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes ausreichend konkretes Vorbringen im Rahmen ihrer Antragstellung am 21.12.2017 nicht erstattet hat. Unter der Rubrik "Gesundheitsschädigungen" im Antragsformular führte sie an:2.
  29. Die unter römisch zwei.1.
  30. getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses am 21.4.2017, der belangten Behörde nicht geltend gemacht hat, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes ausreichend konkretes Vorbringen im Rahmen ihrer Antragstellung am 21.12.2017 nicht erstattet hat. Unter der Rubrik "Gesundheitsschädigungen" im Antragsformular führte sie an: "Bestätigungen, Diabetis, Blutdruck (hoch), Krebs (Brust)". Dies entspricht den im Vorgutachten vom 13.4.2017 festgestellten Funktionseinschränkungen. Auch mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde eine Offenkundigkeit der Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht dargetan. Dies wird auch seitens der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten vom 19.2.2018 bestätigt. Diese führt unter dem Punkt "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" aus: "Keine Änderung". Des Weiteren wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i

Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8

Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.

§ 41

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 54Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 id

F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42

Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45

Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die Beschwerdeführerin hat den neuerlichen Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs 2 BBG gestellt. Ein solcher Antrag ist

§ 41

Abs 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.Die Beschwerdeführerin hat den neuerlichen Antrag auf Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt. Ein solcher Antrag ist

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen (einschließlich der Bestätigung über die Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei) nicht geeignet sind, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen (einschließlich der Bestätigung über die Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei) nicht geeignet sind, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun. Die vorgelegten Befunde dokumentieren vielmehr die bereits mit Sachverständigengutachten vom 13.4.2017 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und ist aus diesen auch keine offenkundige - also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte - Änderung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belegt, was im Übrigen auch von der medizinischen Sachverständigen in deren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.2.2018, dessen Einholung für die Beurteilung nach dem Offenkundigkeitsmaßstab nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich gewesen wäre, bestätigt wird. Es ist der Beschwerdeführerin daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung iSd § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass war daher

§ 41Abs.

2 BBG zurückzuwiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Es ist der Beschwerdeführerin daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 41, Absatz 2, BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass war daher

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuwiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Die Frage des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grades der Behinderung und in Weiterer Folge die Frage der Voraussetzungen der Ausstellung eines Behindertenpasses wurde im rechtskräftig, durch Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH, abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung aufgrund der Jahresfrist des § 41 Abs 2 BBG bei der Beschwerdeführerin nicht vorlagen. Das gegenständliche Verfahren beschränkte sich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grades der Behinderung und in Weiterer Folge die Frage der Voraussetzungen der Ausstellung eines Behindertenpasses wurde im rechtskräftig, durch Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH, abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung aufgrund der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG bei der Beschwerdeführerin nicht vorlagen. Das gegenständliche Verfahren beschränkte sich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2189951.1.00

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