Obsah (15)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlG303 2150866-1 SpruchG303 2150866-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.11.2016 via der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Da der BF im Zeitpunkt der Antragstellung nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig war, wurde dieser Antrag als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie des Reisepasses des BF sowie medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.11.2016 via der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Da der BF im Zeitpunkt der Antragstellung nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig war, wurde dieser Antrag als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie des Reisepasses des BF sowie medizinische Beweismittel angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 13.12.2016, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 13.12.2016, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mehrerer Etagen, Punktum max. Lendenwirbelsäule Unterer Richtsatzwert, miteingeschätzt stattgehabte LWS-OP L5/S1 1997, miteingeschätzt leichte Funktionseinschränkung, episodenhafte Schmerzen und leichte Großzehenheberschwäche. 02.01.02 30 2 Verlust der rechten Niere Oberer Richtsatzwert, entsprechend Nephrektomie rechts bei Mopedunfall 1989 bei funktionierender verbliebener Niere. 08.01.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 werde wegen wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung vom Grad der Behinderung der GS2 um eine Stufe angehoben. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: * Stattgehabte Arthroskopie bei Meniskusschaden rechtes Knie 2/16, aktuell beschwerdefrei, keine Funktionseinschränkung, keine Behinderungsrelevanz * Belastungsschmerz rechte Ferse, angegebene Haglundferse, Einlagenversorgung, keine Behinderungsrelevanz * Leichte Großzehenheberschwäche links als Restzustand der Fußheberschwäche links, im Zuge des Bandscheibenvorfalles 1997 (wurde in der Höhe der GS 1 mitberücksichtigt bei sonst guter Beweglichkeit und Beschwerdearmut der LWS)
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2016 wurde dem BF das Ergebnis der unter Punkt 2.
- angeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit dem als "Einspruch zum Gutachten vom 16.12.2016" bezeichneten Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.12.2016, erstattete der BF eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von XXXX und führte aus, dass einige Punkte im Gutachten unrichtig seien.
- Mit dem als "Einspruch zum Gutachten vom 16.12.2016" bezeichneten Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.12.2016, erstattete der BF eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von römisch 40 und führte aus, dass einige Punkte im Gutachten unrichtig seien. So habe er der Sachverständigen den Bescheid vom 12.02.1998, mit dem eine Behinderung von 70 % festgestellt worden sei, vorgelegt; es sei nicht angeführt worden, dass er aufgrund der zahlreichen Operationen und der daraus entstandenen Verwachsungen im Oberbauch schon einen Darmverschluss gehabt hätte. Die Spondylodese (L5/S1) sei nicht aufgrund einer Fußheberschwäche durchgeführt worden, sondern wegen der Abnützung der Wirbelkörper. Nach der Operation im Jahr 1997 sei ein Bluterguss in der Wirbelsäule aufgetreten, der zu der noch bestehenden Fußheberschwäche am linken Fuß geführt habe. Der BF habe Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Des Weiteren sei auf die Laparatomienarbe im Bereich des gesamten Abdomens nicht eingegangen worden. Er sei auch nicht - wie auf Seite 3 des Gutachtens angeführt - 47 Jahre alt; alle Diagnosen seien der Sachverständigen vorgelegt und jedoch von ihr ignoriert worden.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.01.2017 ging die Sachverständige XXXX auf die Einwendungen des BF ein. Dabei wurde zusammenfasst ausgeführt, dass ein Darmverschluss um jetzigen Zeitpunkt nicht behinderungsrelevant sei. Irrelevant sei auch, warum eine Spondylodese durchgeführt worden sei. Die immer wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der LWS seien entsprechend im Sachverständigengutachten eingeschätzt worden. Die Laparotomienarbe würde zu keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung führen. Das Alter des BF sei im Diktat verwechselt worden und führe zu keiner Änderung des Gutachtens. Es seien auch alle behinderungsrelevanten Diagnosen angeführt worden.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.01.2017 ging die Sachverständige römisch 40 auf die Einwendungen des BF ein. Dabei wurde zusammenfasst ausgeführt, dass ein Darmverschluss um jetzigen Zeitpunkt nicht behinderungsrelevant sei. Irrelevant sei auch, warum eine Spondylodese durchgeführt worden sei. Die immer wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der LWS seien entsprechend im Sachverständigengutachten eingeschätzt worden. Die Laparotomienarbe würde zu keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung führen. Das Alter des BF sei im Diktat verwechselt worden und führe zu keiner Änderung des Gutachtens. Es seien auch alle behinderungsrelevanten Diagnosen angeführt worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2017 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX und die darauf basierende Stellungnahme der Sachverständigen vom 24.01.2017 zu den Einwendungen des BF wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 und die darauf basierende Stellungnahme der Sachverständigen vom 24.01.2017 zu den Einwendungen des BF wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
- Mit E-Mail vom 16.03.2017 erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und führte aus, dass der Grad der Behinderung zu niedrig eingeschätzt worden sei, insbesondere die funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule. Die diesbezüglichen gesundheitlichen Beschwerden hätten deutlich zugenommen und betrage der Grad der Behinderung in Zusammenhang mit der Wirbelsäule zumindest 40 %. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen (Verlust der rechten Niere, dauernde Fußheberschwäche) betrage daher der Grad der Behinderung zumindest 50 %. Der BF stellte daher den Antrag, den bekämpften Bescheid vom 06.02.2017 zu beheben und den Grad der Behinderung mit zumindest 50% festzusetzen. Im Rahmen des Beweisverfahrens sei ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und eine Parteieneinvernahme durchzuführen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.03.2017 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, eingeholt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, eingeholt. 9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 31.10.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:9.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 31.10.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mit chron. Lumbalgie und Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 1997 Unterer Rahmensatzwert (RSW) bei mäßigen Funktionseinschränkungen jedoch wiederkehrenden Schmerzproblemen und der verbliebenen Großzehenheberschwäche 02.01.02 30 2 Verlust der rechten Niere Oberer RSW entsprechend der einseitigen Nierenentfernung re. nach Mopedunfall 1989 bei funktionierender Restniere. 08.01.01 30 3 Zustand nach Bauchoperation wegen Ileus Eine Stufe über dem unteren RSW bei bestehenden Verwachsungen im Bauchbereich mit operativer Intervention und ausgeprägter Narbenbildung nach Sekundärheilung der großen Bauchnarbe wegen ausgedehnten Wundeffekt, keine Einschränkung des Ernährungszustandes 07.04.11 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass er sich aus der führenden GS 1 ergebe, die durch die GS 2 und die GS 3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da hier zwar keine wesentliche, jedoch vorbewertete und als Gesundheitsschädigung auffallende zusätzliche Leidensproblematik bestehe. GS 2 und GS 3 können nur gemeinsam anheben, da die tatsächliche negative Leidensbeeinflussung zur führenden Wirbelsäulen-Problematik nur sehr geringgradig gegeben sei.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 10.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 10.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10.
- Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF übt eine selbstständige Tätigkeit aus und ist auch in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor: -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mit chronischer Lumbalgie und Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 im Jahre 1997 (Grad der Behinderung: 30 %) -Strichaufzählung Verlust der rechten Niere (Grad der Behinderung: 30 %) -Strichaufzählung Zustand nach Bauchoperation wegen Ileus (Grad der Behinderung: 20 %) Das führende Wirbelsäulenleiden wird durch die beiden weiteren, bestehenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen nur geringgradig negativ beeinflusst. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Kopie des Reisepasses des BF festgestellt. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung. Aus dem Umstand, dass der BF eine selbstständige Tätigkeit ausübt, kann geschlossen werden, dass er auch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Dies wurde im Sachverständigengutachten von XXXX festgehalten und wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht bekämpft.Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung. Aus dem Umstand, dass der BF eine selbstständige Tätigkeit ausübt, kann geschlossen werden, dass er auch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Dies wurde im Sachverständigengutachten von römisch 40 festgehalten und wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht bekämpft. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom 31.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden diese
der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom 31.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden diese
der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Abweichend zum Vorgutachten im Administrativverfahren wurde der Zustand nach der Bauchoperation wegen des Darmverschlusses (Ileus) berücksichtigt. Insbesondere wurde im gegenständlich vorliegenden Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 die führende Gesundheitsschädigung 1 (GdB: 30 %) nur gemeinsam um eine Stufe anheben können, da die tatsächliche negative Leidensbeeinflussung zur führenden Wirbelsäulenproblematik nur sehr geringgradig gegeben ist. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von XXXX ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von römisch 40 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 31.10.2017 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es konnte daher von einer Parteieneinvernahme, wie in der Beschwerde gefordert, Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit den vorliegenden Beweismitteln festgestellt werden konnte.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 31.10.2017 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es konnte daher von einer Parteieneinvernahme, wie in der Beschwerde gefordert, Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit den vorliegenden Beweismitteln festgestellt werden konnte. Das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Insbesondere wurde dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs weder von der belangten Behörde noch vom BF widersprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Insbesondere wurde dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs weder von der belangten Behörde noch vom BF widersprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom 31.10.2017, zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom 31.10.2017, zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde dieses vorliegende Gutachten seitens der Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2150866.1.00