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{'item': 'G304 2176890-1'}

Obsah (11)§ 41Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlG304 2176890-1 SpruchG304 2176890-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitz

§ 41Abs. 3 BBG idg

F iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.08.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 14.10.2017 wird aufgrund der am 05.10.2017 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 14.10.2017 wird aufgrund der am 05.10.2017 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schizoaffektive Störung Ein Wert unter dem obersten Rahmensatzwert, langjähriges Krankheitsbild, regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung, stationärer Voraufenthalt, soziale Beeinträchtigungen. 03.07.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt: "GS 1 ist die einzige Beeinträchtigung."
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages der BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 14.10.2017 zu entnehmen.
  4. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde auf die Mangelhaftigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens, in dem nur eine schizoaffektive Störung des BF festgestellt, die einem ärztlichen Entlassungsbericht vom 29.11.2016 zufolge ebenso bestehende "posttraumatische Belastungsstörung" und "Zwangserkrankung", welche Diagnosen ebenso in einem Facharztbefund von Dr. XXXX vom 03.10.2016 aufscheinen, darin jedoch außer Acht gelassen worden seien. Es wurde um nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit ersucht.
  5. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde auf die Mangelhaftigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens, in dem nur eine schizoaffektive Störung des BF festgestellt, die einem ärztlichen Entlassungsbericht vom 29.11.2016 zufolge ebenso bestehende "posttraumatische Belastungsstörung" und "Zwangserkrankung", welche Diagnosen ebenso in einem Facharztbefund von Dr. römisch 40 vom 03.10.2016 aufscheinen, darin jedoch außer Acht gelassen worden seien. Es wurde um nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit ersucht.
  6. Am 17.11.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 14.12.2017, Zahl: G304 2176890-1/2Z, wurde Dr. XXXX ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 14.12.2017, Zahl: G304 2176890-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 14.12.2017, Zahl: G304 2176890-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 14.02.2018, um 13:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 14.12.2017, Zahl: G304 2176890-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 14.02.2018, um 13:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  9. Die BF ist jedoch nicht zu diesem ärztlichen Begutachtungstermin erschienen.
  10. Am 26.03.2018 langten beim BVwG ein ärztlicher Entlassungsbericht einer psychiatrischen Privatklinik vom 29.11.2016 ein, in dem "schizoaffektive Störung", "Zwangsgedanken und - handlungen" und "posttraumatische Belastungsstörung" der BF als Diagnosen festgehalten wurden. In einem weiteren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.10.2016 wurden "posttraumatische Belastungsstörung", "schizoaffektive Störung", "Zwangsgedanken und -handlungen" und "dissoziative Störungen" festgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
  11. Feststellungen: Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie für notwendig gehalten. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung bei einer sachverständigen Fachärztin aus dem Fachgebiet der Psychiatrie am 14.02.2018 ist die BF ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Bereits im Aufforderungsschreiben des BVwG vom 14.12.2017, der BF durch Hinterlegung am 21.12.2017 zugestellt, wurde der BF Folgendes mitgeteilt: "Bitte berücksichtigen Sie, dass ein über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren

§ 41Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 idg

F einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.""Bitte berücksichtigen Sie, dass ein über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz 1990 idgF einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen." Die BF wurde somit im Schreiben des BVwG, in dem sie zum Erscheinen zu einer ärztlichen Begutachtung am 14.02.2018 aufgefordert wurde, ausdrücklich auf die Folgen ihres Fernbleibens davon ohne triftigen Grund hingewiesen. Die vorgesehene Begutachtung wurde jedoch am Untersuchungstag abgesagt. Die BF ist zur vereinbarten Begutachtung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz der BF ergibt sich aus dem mit Stichtag 17.04.2018 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des BVwG vom 14.12.2017 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu Spruchteil A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  7. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  8. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  9. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  10. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 41Abs.

3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Die vorgesehene ärztliche Untersuchung wurde jedoch von der BF am festgesetzten Begutachtungstag abgesagt. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe hervorgekommen bzw. von der BF vorgebracht worden, wonach ihr eine ärztliche Untersuchung nicht zumutbar sei. Die BF war vom BVwG auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden. Da die BF somit der schriftlichen Aufforderung des BVwG, zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2176890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.