Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlG304 2178886-1 SpruchG304 2178886-1/ 9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 04.08.2017 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen eingebracht.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 29.08.2016 wurde aufgrund der am 17.08.2016 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 29.08.2016 wurde aufgrund der am 17.08.2016 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach operierter distaler Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, April 2016 Analog unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung des rechten Hüft- und Kniegelenkes und der Schmerzsymptomatik im Oberschenkelbereich rechts nach operierter Oberschenkeltrümmerfraktur rechts am 16.04.
- Bis heute wurde eine Rehabilitation in XXXX durchgeführt. Aufgrund des verzögerten Rehaberfolges wurde eine Verlängerung von 2 Wochen bewilligt. Der Antragsteller ist noch mit einer Unterarmstütze mobilisiert. Anhand des Gangbildes, der Funktionseinschränkung des rechten Hüft- und Kniegelenkes und des vorliegenden Entlassungsbefundes von XXXX vom 17.08.2016 ist die eingeschränkte Gehstrecke nachvollziehbar. Mit einer Besserung ist durch weitere physikalische Therapiemaßnahmen und eventuelle einer neuerlichen Rehabilitation zu rechnen, sodass eine Nachuntersuchung in 12 Monaten durchgeführt werden sollte. Zustand nach operierter distaler Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, April 2016 Analog unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung des rechten Hüft- und Kniegelenkes und der Schmerzsymptomatik im Oberschenkelbereich rechts nach operierter Oberschenkeltrümmerfraktur rechts am 16.04.
- Bis heute wurde eine Rehabilitation in römisch 40 durchgeführt. Aufgrund des verzögerten Rehaberfolges wurde eine Verlängerung von 2 Wochen bewilligt. Der Antragsteller ist noch mit einer Unterarmstütze mobilisiert. Anhand des Gangbildes, der Funktionseinschränkung des rechten Hüft- und Kniegelenkes und des vorliegenden Entlassungsbefundes von römisch 40 vom 17.08.2016 ist die eingeschränkte Gehstrecke nachvollziehbar. Mit einer Besserung ist durch weitere physikalische Therapiemaßnahmen und eventuelle einer neuerlichen Rehabilitation zu rechnen, sodass eine Nachuntersuchung in 12 Monaten durchgeführt werden sollte. 02.02.03 50 2 Cervikalsyndrom Oberer RS entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der HWS. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich eine Funktionsverbesserung der HWS und keine Sensibilitätsstörung des rechten Armes. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt: "Führend ist Position 1, Position 2 ist zu gering, um zu steigern." Hingewiesen wurde auf eine in 12 Monaten durchzuführende Nachuntersuchung. 2.
- In einem weiteren eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 06.10.2017 wird aufgrund der am 27.09.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.
- In einem weiteren eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 06.10.2017 wird aufgrund der am 27.09.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach operierter distaler Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, April 2016 Analog oberer Rahmensatzwert, nach operierter distaler Oberschenkeltrümmerfraktur rechts im April
- Gegenüber dem Vorgutachten vom 17.08.2016 zeigt sich eine Funktionsverbesserung der rechen Hüfte und des rechen Kniegelenkes, sodass der Rahmensatzwert um eine Stufe reduziert wird. Der Antragsteller ist nach wie vor mit einer Unterarmstütze mobilisiert. Die maximale Gehstrecke wird mit 15 Minuten beschrieben; somit ist eine kurze Wegstrecke zumutbar, auch das Überwinden weniger Stufen ist mit einem Gehbehelf möglich. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ebenfalls zumutbar. Im März 2017 wurde eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes durchgeführt, wo sich ein Innenmeniscushinterhornriss zeigte. Eine Operation zur Meniscussanierung ist vorgesehen, wodurch es zu einer weiteren Besserung kommen könnte. 02.02.02 40 2 Cervikalsyndrom Unveränderter oberer Rahmensatzwert, entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der rechten Halswirbelsäule. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt: "Führend ist Position 1, Position 2 ist zu gering, um zu steigern."
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 06.10.2017 zu entnehmen.
- Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden zu sein, habe sich doch der Allgemeinzustand des BF massiv verschlechtert.
- Am 06.12.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Schreiben des BVwG vom 15.12.2017, Zahl: G304 2178886-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Schreiben des BVwG vom 15.12.2017, Zahl: G304 2178886-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 15.12.2017, Zahl: G304 2178886-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 10.01.2018, um 14:50 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 15.12.2017, Zahl: G304 2178886-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 10.01.2018, um 14:50 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Am 15.01.2018 langte beim BVwG das nach Begutachtung des BF am 10.01.2018 von der Sachverständigen Dr. XXXX erstellte Sachverständigengutachten vom 10.01.2018 ein.
- Am 15.01.2018 langte beim BVwG das nach Begutachtung des BF am 10.01.2018 von der Sachverständigen Dr. römisch 40 erstellte Sachverständigengutachten vom 10.01.2018 ein. In diesem Gutachten wird auf Grundlage der Einschätzungsverordnung im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Persistierender Hüft- und Kniegelenksschmerz rechts bei Z.n. operierter OSCH-Trümmerfraktur (4/16) mit Bewegungseinschränkung und Beeinträchtigung des Gangbildes. Unterer Rahmensatzwert, deutliche Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks und mäßige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei deutlichen Arthrosezeichen, Beeinträchtigung des Gangbildes. 02.02.03 50 2 Allgemeine Gelenksbeschwerden bei generellen Verschleißerscheinungen mit geringer Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Fingergelenksarthrosen mit noch erhaltener Gelenksfunktion. Oberer Rahmensatzwert bei multiplen Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Führende Gesundheitsschädigung ist Position1, Position 2 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung wegen fehlender Wechselwirkung und nur geringen Funktionseinschränkungen nicht weiter. DIe psychische Beeinträchtigung wurde nicht bewertet." Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum bereits erstellten Gutachten" wurde abgegeben: "Gegenüber dem SV-Vorgutachten
(2017)ist es zu einer Verschlechterung des Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit gekommen. Im rechten Kniegelenk dürfte bereits eine erhebliche Arthrose vorliegen, mit beginnender O-Bein-Fehlstellung. Die persistierenden Schmerzen im rechten Oberschenkel sind glaubhaft, es besteht auch eine leichte Verdickung des rechten Beins. Mit einer wesentlichen Verbesserung ist nicht mehr zu rechnen."
- Mit Schreiben des BVwG vom 19.01.2018, Zahl: G304 2178886-1/4Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Schreiben des BVwG vom 19.01.2018, Zahl: G304 2178886-1/4Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
- Am 15.02.2018 langte ein aktenmäßig erstelltes Gutachten von Dr. XXXX vom 08.02.2018 ein. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung vorgelegter Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
- Am 15.02.2018 langte ein aktenmäßig erstelltes Gutachten von Dr. römisch 40 vom 08.02.2018 ein. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung vorgelegter Befunde und des Vorbringens des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Persistierende Hüft- und Kniegelenksschmerzen rechts bei Zustand nach operierter Oberschenkelhalstrümmerfraktur (040/16) mit Bewegungseinschränkung und Beeinträchtigung des Gangbildes Unterer Rahmenwert, deutliche Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks und mäßige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei deutlichen Arthrosezeichen, Beeinträchtigung des Gangbildes. 02.02.03 50 2 Allgemeine Gelenksbeschwerden bei generellen Verschleißerscheinungen mit geringer Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Fingergelenksarthrosen mit noch erhaltener Gelenksfunktion. Oberer Rahmenwert bei multiplen Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates. 02.02.01 20 3 Psychische Probleme Unter "derzeitige Beschwerden" im orthopädischen Gutachten vom 10.1.2018 wird der Klient zitiert mit: "Ich hatte auch psychische Probleme und wurde vor 5 Jahren das letzte Mal behandelt, die psychischen Probleme sind auch in Zusammenhang mit meiner Schädelverletzung aufgetreten." Der Klient nimmt täglich Zeldox und Trittico als Dauermedikation ein, deshalb wird die Gesundheitsschädigung 3 hinzugefügt. Mittlerer Rahmenwert da unter Medikation stabil, letzte Behandlung vor 5 Jahren 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie den Klienten am meisten beeinträchtigt. Die Gesundheitsschädigung 2 und 3 sind zu gering ausgeprägt um weiter zu steigern." Als Begründung für die sich gegenüber dem Vorgutachten ergebene Änderung wurde ausgeführt: "Nach Durchsicht der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen und des rezenten MRT des rechten Kniegelenkes ist der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% gerechtfertigt. Sofern sich in weiterer Folge, eventuell durch eine prothetische Versorgung des rechten Knie- und Hüftgelenkes keine Besserung der Beweglichkeit erzielen lässt, ist von einem Dauerzustand auszugehen. Die Gesundheitsschädigung 3 wird hinzugefügt, hat aber wegen ihrer geringfügigen Ausprägung keinen Ausfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung."
- Mit Verfügung des BVwG vom 05.03.2018, Zahl: G304 2178886-1/6Z, dem BF zugestellt am 14.03.2018, wurde dem BF das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.02.2018 übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
- Eine Stellungnahme dazu ist bis dato nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Österreich. 1.
- Der GdB des BF beträgt 50 v. H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.02.
- 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Dabei wurden die festgestellten Gesundheitsstörungen des BF insgesamt mit 50 v.H. eingeschätzt.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Dabei wurden die festgestellten Gesundheitsstörungen des BF insgesamt mit 50 v.H. eingeschätzt. Da gegen dieses Gutachten vom 08.02.2018 keine Einwendung erhoben wurde, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
- Zu Spruchteil A. (Abweisung hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses): Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt 2.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 08.02.2018, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB des BF mit 50 v. H. eingeschätzt wurde. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der GdB des BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen unter Berücksichtigung der aktenmäßigen Befunde festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 08.02.2018, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2178886.1.00