← Österreich

{'item': 'G314 2192382-1'}

Obsah (13)Art 133§ 6aArt 267Art 140§ 13§ 2§ 7§ 4§ 19§ 6§ 32§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlG314 2192382-1 SpruchG314 2192382-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharin

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.06.2017,XXXX, wurde der durch die Einbringungsstelle vertretenen Republik Österreich als betreibender Partei gegen die beschwerdeführende Partei (BF) als Verpflichtete antragsgemäß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung von EUR 17.237 samt Anhang bewilligt.Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.06.2017,römisch 40 , wurde der durch die Einbringungsstelle vertretenen Republik Österreich als betreibender Partei gegen die beschwerdeführende Partei (BF) als Verpflichtete antragsgemäß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung von EUR 17.237 samt Anhang bewilligt. Mit Fax vom 25.07.2017 erhob die BF Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und beantragte die Einstellung der Exekution. Über einen entsprechenden Gerichtsauftrag wurde dies durch die im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingabe der nunmehr vom Rechtsanwalt XXXX vertretenen BF vom 09.08.2017 verbessert. Als Bemessungsgrundlage ("wegen") wird jeweils ein Betrag von EUR 17.237 samt Anhang angegeben. Dem Rekurs wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX als Rekursgericht vom 10.11.2017, XXXX, keine Folge gegeben.Mit Fax vom 25.07.2017 erhob die BF Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und beantragte die Einstellung der Exekution. Über einen entsprechenden Gerichtsauftrag wurde dies durch die im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingabe der nunmehr vom Rechtsanwalt römisch 40 vertretenen BF vom 09.08.2017 verbessert. Als Bemessungsgrundlage ("wegen") wird jeweils ein Betrag von EUR 17.237 samt Anhang angegeben. Dem Rekurs wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 als Rekursgericht vom 10.11.2017, römisch 40 , keine Folge gegeben. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2017 wurden der BF die Pauschalgebühr

TP 4 Z II lit b GGG von EUR 384 und die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 392, zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2017 wurden der BF die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG von EUR 384 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 392, zur Zahlung vorgeschrieben. Mit einer zunächst nur aus einer Seite bestehenden Eingabe, die über gerichtlichen Auftrag am 25.01.2018 ua durch die Angabe der Vorstellungsgründe verbessert wurde, erhob die BF dagegen eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX.Mit einer zunächst nur aus einer Seite bestehenden Eingabe, die über gerichtlichen Auftrag am 25.01.2018 ua durch die Angabe der Vorstellungsgründe verbessert wurde, erhob die BF dagegen eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 . Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der BF daraufhin folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 4 Z II lit b GGG EUR 366Pauschalgebühr TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG EUR 366 (Bemessungsgrundlage: EUR 17.237) Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8(Bemessungsgrundlage: EUR 17.237) Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8 Summe EUR 374. In dem Bescheid wurden Grund und Höhe der von der BF für ihren Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert begründet und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben,

Art 267

AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Gleichzeitig beantragt die BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Begleichung des geforderten Betrags einen unwiederbringlichen Nachteil für sie mit sich brächte und keine öffentlichen Interessen der Aufschiebung entgegenstünden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben,

Artikel 267

, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Gleichzeitig beantragt die BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Begleichung des geforderten Betrags einen unwiederbringlichen Nachteil für sie mit sich brächte und keine öffentlichen Interessen der Aufschiebung entgegenstünden. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK sowie Art 7 und Art 18 B-VG. Bei der Entscheidung, ein Rechtsmittel zu erheben, seien nicht nur sachliche Gründe abzuwägen, sondern in erster Linie die damit verbunden Kosten zu kalkulieren. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht verwehrt; sie könnten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht in Anspruch nehmen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Die Gebühr sei unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK sowie Artikel 7 und Artikel 18, B-VG. Bei der Entscheidung, ein Rechtsmittel zu erheben, seien nicht nur sachliche Gründe abzuwägen, sondern in erster Linie die damit verbunden Kosten zu kalkulieren. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht verwehrt; sie könnten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht in Anspruch nehmen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Die Gebühr sei unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.04.2018 einlangten.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.04.2018 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 13Abs 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl §§ 13 Abs 2, 22 VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier aber weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann vergleiche Paragraphen 13, Absatz 2, 22, VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier aber weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 2Z 1 lit j i

Vm TP 4 Z II GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen, die die Exekution bewilligen, mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, in Verbindung mit TP 4 Z römisch zwei GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen, die die Exekution bewilligen, mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber.

§ 4

Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist

§ 19

Abs 1 GGG der (allenfalls

§ 6

Abs 2 GGG aufgerundete) Betrag des durchzusetzenden (oder zu sichernden) Anspruchs.Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist

Paragraph 19, Absatz eins, GGG der (allenfalls

Paragraph 6, Absatz 2, GGG aufgerundete) Betrag des durchzusetzenden (oder zu sichernden) Anspruchs.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen.

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II GGG unterliegen ua Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution (Anm 4 zu TP 4 GGG).

TP 4 Z I lit b GGG (in der am 25.07.2017 geltenden Fassung) beträgt die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen (der nach Anm 1 zu TP 4 GGG ua Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung unterliegen) bei einem Streitwert zwischen EUR 7.000 und EUR 35.000 EUR 244. Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekutionsbewilligung beträgt

TP 4 Z II lit b GGG 150 % davon, also EUR 366.Der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei GGG unterliegen ua Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution Anmerkung 4 zu TP 4 GGG).

TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG (in der am 25.07.2017 geltenden Fassung) beträgt die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen (der nach Anmerkung 1 zu TP 4 GGG ua Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung unterliegen) bei einem Streitwert zwischen EUR 7.000 und EUR 35.000 EUR 244. Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekutionsbewilligung beträgt

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG 150 % davon, also EUR 366. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Es kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden. Den in der Beschwerde ausgeführten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren an sich und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98; siehe dazu auch die weiteren bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 zu § 1 GGG angeführten Entscheidungen).Den in der Beschwerde ausgeführten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren an sich und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98; siehe dazu auch die weiteren bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 zu Paragraph eins, GGG angeführten Entscheidungen). Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Daher geht auch der Vorwurf, es handle es um eine "verbotene Steuer", ins Leere. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Daher geht auch der Vorwurf, es handle es um eine "verbotene Steuer", ins Leere. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Gegen die Höhe der Gerichtsgebühren und deren Bemessung nach dem Streitwert bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls keine Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06 und 11.12.2013, B 1459/2013). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).Gegen die Höhe der Gerichtsgebühren und deren Bemessung nach dem Streitwert bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls keine Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06 und 11.12.2013, B 1459 aus 2013,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Von einer exzessiven Höhe der Gebühr kann hier angesichts einer Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von EUR 366 keine Rede sein. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Die BF zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Da bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe die der Partei zur Verfügung stehenden Mittel den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung gegenübergestellt werden müssen, wird die von der BF geäußerte Befürchtung, Personen aus der Mittelschicht, deren Einkommen zwar im Alltag ausreiche, nicht aber zur Finanzierung eines Rechtsstreits, würde der Zugang zum Recht verwehrt werden, nicht geteilt. Da das BVwG die grundsätzlichen Bedenken der BF gegen das System der Gerichtsgebühren und deren Höhe nicht teilt, unterbleiben sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Da das BVwG die grundsätzlichen Bedenken der BF gegen das System der Gerichtsgebühren und deren Höhe nicht teilt, unterbleiben sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und keine strittigen Tatsachenfragen vorliegen.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und keine strittigen Tatsachenfragen vorliegen. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2192382.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.