← Österreich

{'item': 'I403 2169886-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19Artikel 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlI403 2169886-1 SpruchI403 2169886-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 3Abs. 1 und Abs. 4 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Spruchpunkt II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Kameruns, stellte am 22.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass die Polizei bei ihm einen Parteiausweis des "Southern Cameroons National Council (SCNC)" gefunden habe und er daraufhin über drei Monate inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Tirol, einvernommen und wiederholte sein Vorbringen. Er legte verschiedene Dokumente, unter anderem Mitgliedsausweise des SCNC, vor. Am 26.07.2017 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.03.2017 zu Kamerun übergeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft erachtet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft erachtet. Gegen den am 23.08.2017 zugestellten Bescheid wurde in offener Frist Beschwerde erhoben und in weiterer Folge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 23.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wiederholte. Die Verhandlung wurde vertagt, um die Einvernahme von Zeugen zu ermöglichen. Am 11.12.2017 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Als Zeugen wurden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Vorsitzende des SCNC-Österreich befragt. Von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde die Gewährung einer Frist beantragt, um eine Anfragebeantwortung zur Situation der Mitglieder des SCNC einzuholen. Am 27.02.2018 wurde die Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete darauf, zur ihm im Wege des Parteiengehörs übermittelten Anfragebeantwortung eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Englisch, er wuchs in XXXX in der "XXXX" von Kamerun auf und arbeitete vor seiner Ausreise am 21.06.2014 als Schweißer.Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Englisch, er wuchs in römisch 40 in der "XXXX" von Kamerun auf und arbeitete vor seiner Ausreise am 21.06.2014 als Schweißer. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX verheiratet, doch besteht keine engere Beziehung mehr. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter, geboren am XXXX, leben ebenso wie seine Tante in XXXX. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie und mit in Kamerun lebenden Freunden.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet, doch besteht keine engere Beziehung mehr. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter, geboren am römisch 40 , leben ebenso wie seine Tante in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie und mit in Kamerun lebenden Freunden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Österreich führt der unbescholtene Beschwerdeführer seit etwa zweieinhalb Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin; am XXXX wurde das gemeinsame Kind geboren.In Österreich führt der unbescholtene Beschwerdeführer seit etwa zweieinhalb Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin; am römisch 40 wurde das gemeinsame Kind geboren. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2011 der Bewegung "Southern Cameroons National Council (SCNC)" bei, um die Unabhängigkeit des anglophonen Südens Kameruns von der Zentralregierung zu unterstützen. Er wurde im Jahr 2013 und dann wieder am XXXX2014 verhaftet. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung wurden Beweise für seine Tätigkeit für den SCNC gefunden. Der Beschwerdeführer wurde drei Monate inhaftiert, ehe ihm mithilfe des SCNC bei einer Überstellung in ein anderes Gefängnis die Flucht gelang. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit seiner Ankunft in Österreich bei "SCNC Austria Branch", ist hier als Mitglied registriert und nahm an einer Demonstration gegen die Regierung Kameruns teil. 1.
  4. Zur allgemeinen Situation in Kamerun: Im angefochtenen Bescheid wurden Feststellungen zu Kamerun auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 23.03.2017 getroffen. Zur Opposition und zu den Haftbedingungen wurde diesbezüglich festgestellt: Opposition Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Es sind vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen. (AA 9.12.2016). Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt. Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am
  5. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 9.12.2016). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2016). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten. Aktuell kommt es seit Oktober 2016 in der anglophonen Region zu verschiedensten Protestaktionen. Was mit Streiks von Rechtsanwälten und Lehrern begann wuchs sich inzwischen zu einer allgemeinen Bewegung von anglophonen Bürgerprotesten aus. Der Staat schickt Militär und Polizei und sperrt die Internetleitungen in den anglophonen Provinzen (GIZ 2.2017a). Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 9.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017n -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Cameroon Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Cameroon.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2017a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/337135/479899_de.html, Zugriff 9.3.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 9.12.2016; vgl. FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017) und lebensbedrohlich (FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 3.3.2017). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 9.12.2016).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 9.12.2016; vergleiche FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017) und lebensbedrohlich (FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 3.3.2017). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vergleiche FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 9.12.2016). In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 9.12.2016). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 9.12.2016; vgl. FH 2016). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 % gesenkt (AA 9.12.2016).In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 9.12.2016). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 9.12.2016; vergleiche FH 2016). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 % gesenkt (AA 9.12.2016). Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the World 2016 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/cameroon, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/337135/479899_de.html, Zugriff 9.3.2017 Einer im Bescheid zitierten Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 09.01.2016 (a-9953-1) zur aktuellen Lage von Mitgliedern des SCNC ist zu entnehmen, dass die Unzufriedenheit in den englischsprachigen Regionen Kameruns (Nordwesten und Südwesten) seit den 90er Jahren zugenommen hat. Im Oktober 2016 war es zunächst zu Protesten von Rechtsanwältinnen und LehrerInnen gekommen, die dann immer weiter um sich griffen. Es kam zu gewalttätigen Ausschreitungen und Verhaftungen von Hunderten Personen. Im Dezember 2016 erklärte ein Regierungsvertreter, dass der SCNC eine illegale Bewegung und das Hissen der Flagge Südkameruns verboten sei. Die ebenfalls im angefochtenen Bescheid zitierte Anfragebeantwortung von ACCORD zur Zahl a-9953-2 vom 09.01.2016 konzentriert sich auf Vorfälle im Jahr 2011 und 2012 und ist daher für die Beantwortung der Fragen einer möglichen zukünftigen Verfolgung eines SCNC-Mitglieds von geringerer Relevanz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab im gegenständlichen Verfahren eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation zu "Allgemeine Informationen zur SCNC: Gibt es aktuell Repressionen gegen Mitglieder?" in Auftrag, die am 07.04.2017 beantwortet wurde. Zunächst wurde von der Staatendokumentation darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied der SCNC sei, ebenso wenig beantwortet werden könne wie, ob der vorgelegte Mitgliedsausweis echt sei. Aufgrund einer Anfrage an den "Vorsitzenden des SCNC Österreich" wurde festgestellt: "Es gibt in XXXX eine österreichische Zweigstelle des SCNC. Diese stellt nur bei Verlust neue Mitgliedsausweise aus, jedoch werden diese nicht jährlich erneuert. Die betreffende Person muss jedoch beweisen, dass sie tatsächlich Mitglied des SCNC ist. Wie genau dies erfolgen kann/soll, geht aus der der Auskunft nicht klar hervor."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab im gegenständlichen Verfahren eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation zu "Allgemeine Informationen zur SCNC: Gibt es aktuell Repressionen gegen Mitglieder?" in Auftrag, die am 07.04.2017 beantwortet wurde. Zunächst wurde von der Staatendokumentation darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied der SCNC sei, ebenso wenig beantwortet werden könne wie, ob der vorgelegte Mitgliedsausweis echt sei. Aufgrund einer Anfrage an den "Vorsitzenden des SCNC Österreich" wurde festgestellt: "Es gibt in römisch 40 eine österreichische Zweigstelle des SCNC. Diese stellt nur bei Verlust neue Mitgliedsausweise aus, jedoch werden diese nicht jährlich erneuert. Die betreffende Person muss jedoch beweisen, dass sie tatsächlich Mitglied des SCNC ist. Wie genau dies erfolgen kann/soll, geht aus der der Auskunft nicht klar hervor." Aufgrund der sich rasch ändernden Lage in Kamerun wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Anfrage beim Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) in Auftrag gegeben. Da diese die aktuellsten Informationen über die Lage im anglophonen Teil Kameruns bietet, wird sie in der Folge zur Gänze wiedergegeben: BBC News beschreibt den SCNC im Februar 2017 als eine sezessionistische Bewegung, die in den 90er-Jahren aufgekommen und mittlerweile verboten sei. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) erwähnt im November 2017, dass zu Beginn des Jahres die Aktivitäten der politischen Partei SCNC und des Cameroon Anglophone Civil Society Consortium (CACSC) von den Behörden verboten worden seien. Der Präsident und der Generalsekretär des CACSC seien verhaftet und unter dem Anti-Terror-Gesetz angeklagt worden. Nach einem Präsidentendekret am
  1. August 2017 seien die beiden gemeinsam mit 53 englischsprachigen Personen, die zwischen Ende Oktober 2016 und Februar 2017 in den englischsprachigen Regionen des Landes verhaftet worden seien, freigelassen worden. Während der Proteste in den englischsprachigen Regionen seien zwischen Jänner und April 2017 die Telefon- und Internetdienste gekappt worden. Es habe keine offizielle Erklärung zu dieser Maßnahme gegeben. (AI,
  2. November 2017, S. 1) Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schreibt im Jänner 2017 Folgendes: "Am 17.01.17 wurde der Southern Cameroon National Council (SCNC) verboten. Der SCNC propagiert die Sezession der beiden englischsprachigen Regionen Süd- und Nordwest. Das Verbot umfasst auch alle Aktivitäten, die diese Gruppe initiiert oder unterstützt. Der Staat kappte auch den Internetzugang in den beiden anglophonen Regionen Süd und Nordwest. Kurz vorher wurde eine SMS an alle Mobiltelefone verschickt, in der auf die hohen Strafen für die Verbreitung falscher Informationen in sozialen Netzen hingewiesen wurde. Bereits am 06.12.16 waren wegen Verleumdung der Regierung 18 Zeitungen und ein Radioprogramm sowie 27 Zeitungsverlegern die Betätigung für die Dauer von meist sechs Monaten bis zu einem Jahr verboten worden. Zwei Zeitungen wurden auf Dauer verboten und ihren Verlegern lebenslang die Arbeit als Journalist untersagt. Diese Maßnahmen der Regierung erfolgten vor dem Hintergrund eines im Oktober/November 2016 begonnenen Streiks der anglophonen Lehrer und Anwälte in den beiden englischsprachigen Regionen Süd- und Nordwest wegen der bei Gericht und in Schulen zunehmenden Bevorzugung der französischen Amtssprache gegenüber der Englischen." (BAMF,
  3. Jänner 2017, S. 4) Die Online-Nachrichtenwebsite Journal du Cameroun erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2017, dass Präsident Paul Biya sein Verlangen, weiterhin Frieden, Sicherheit und Einheit in Kamerun zu gewährleisten und die UnterstützerInnen der sezessionistischen Gruppe SCNC zu bestrafen, geäußert habe. Laut der Verfassung sei es als Garant der Institutionen und der nationalen Einheit seine Pflicht, die Ordnung wiederherzustellen und die für die Morde verantwortlichen Personen zu bestrafen. Innerhalb eines Monats seien etwa 15 Soldaten von Bewaffneten ermordet worden, die oftmals im benachbarten Nigeria Zuflucht suchen würden. AI erwähnt im Jänner 2018, dass zehn AnführerInnen der Unabhängigkeitsbewegung in den englischsprachigen Regionen Kameruns in Nigeria verhaftet und eine Woche lang geheim festgehalten worden seien. Die zehn Personen könnten bei einer Auslieferung an Kamerun Folter und unfairen Gerichtsverfahren ausgesetzt sein. Die nigerianische Online-Zeitung Premium Times erwähnt im Jänner 2018 ebenfalls die Verhaftung der zehn AnführerInnen in Nigeria und beruft sich zudem auf Angaben von AI. Am
  4. Jänner 2018 hätten bewaffnete Männer in Zivilkleidung ein Hotel in Abuja gestürmt, wo sich AktivistInnen, die alle Mitglieder des SCNC seien, getroffen hätten. Die Verhaftungen seien ohne Vorlage eines Haftbefehls oder eine Erklärung erfolgt. MenschenrechtsanwältInnen in Nigeria hätten angegeben, dass die Regierung Kameruns eine Auslieferung beantragt habe. Es seien jedoch keine Details dazu öffentlich bekannt gegeben worden. Das Online-Nachrichtenportal Africa News schreibt im November 2017, dass die Behörden Kameruns internationale Haftbefehle für 15 AnführerInnen der englischsprachigen separatistischen Partei, SCNC, ausgestellt hätten. Laut einer örtlichen Website befinde sich Sisiku Ayuk Tabe, der selbsternannte Präsident des "englischsprachigen Konsortiums" unter den Gesuchten und sei von Verhaftung und Auslieferung bedroht. Die Regierung beschuldige die Gruppe, hinter der steigenden Gewalt in den nordwestlichen und südwestlichen Regionen zu stehen. Die zwei Gebiete, die als "Englischsprachiges Kamerun" bekannt seien, stünden im Mittelpunkt der Zusammenstöße zwischen Regierungskräften und den Sezessionisten. Die Sicherheitslage habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass Schulen in Brand gesetzt worden seien und dass selbstgebastelte Bomben in den Städten Bamenda und Douala detoniert seien. Der jüngste Vorfall sei die Tötung von drei Sicherheitsbeamten bei einem nächtlichen Angriff auf einen Kontrollpunkt gewesen. Im Bericht der ICG vom August 2017 wird erwähnt, dass im Jänner 2017 Verhandlungen gescheitert und viele englischsprachige AktivistInnen verhaftet worden seien. Das BAMF schreibt in seinem oben bereits erwähnten Bericht vom Jänner 2017 Folgendes: "Bei einer Reihe von Demonstrationen und Protestveranstaltungen gegen die Regierung, die von SCNC und CACSC unterstützten wurden, kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Mehrere Protestierende kamen um oder erlitten Verletzungen. Eine Vielzahl wurde verhaftet." (BAMF,
  5. Jänner 2017, S. 4) Ein im Jänner 2018 veröffentlichter Artikel der deutschen Tageszeitung (TAZ) enthält ebenfalls Informationen zur Lage von SCNC-Mitgliedern bzw. -Unterstützern: "Die Fahrt zwischen Feldern und Palmenwäldern geht nach Buea, ein Universitätsstädtchen im englischsprachigen Teil Kameruns - der Landesteil, von dem laut Präsident eine terroristische Bedrohung ausgeht, seit dort Separatisten am
  6. Oktober 2017 die Unabhängigkeit von ‚Ambazonien' ausriefen. Seitdem nimmt die Gewalt zu. Es gibt regelmäßig Tote, Tausende Menschen sind nach Nigeria geflohen. ‚Die Separatisten haben in Mamfé mindestens acht Soldaten exekutiert', weiß ein Reisender. Aus Mamfé kommt der selbsternannte Präsident Ambazoniens, Sisiku Ayuk Tabe. [...] Besorgt ist der Anwalt [Anwalt und Aktivist, der sich weder mit Namen nennen noch von vorn fotografieren lässt] darüber, dass die Ambazonien-Bewegung nicht organisiert sei: Jeder handele auf eigene Faust. Es gebe zwar den Southern Cameroon National Council (SCNC) mit Vertretern in jeder Region. Richtig organisiert sei aber nur die Diaspora. Einzig in den ländlichen Regionen sei es noch möglich, heimliche Treffen zu organisieren. [...] Zum Beispiel in Batibo, eine kleine Gemeinde 42 Kilometer südwestlich von Bamenda. Es ist Markttag, Lämmer und Hühner wechseln die Besitzer. Mit den Worten ‚Welcome to Ambaland' grüßt in Batibo der Leiter einer kleinen Umweltorganisation. Der Ambazonien-Unterstützern macht sich große Sorgen: Seit den Demonstrationen gab es so viele Festnahmen und Verletzte. Viele Menschen sind in die umliegenden Wälder geflohen, um sich dort zu verstecken. Einer seiner Mitarbeiter wurde von der Polizei erschossen, er selbst wurde mehrere Male festgenommen und kam nur gegen Geld wieder frei, berichtet er. Auf dem Motorrad fährt er in den Wald zum örtlichen SCNC-Repräsentanten, ein 60-jähriger Pfarrer. Der lebt in einem roten Lehmhaus tief im Wald versteckt. Involviert ist er in die Unabhängigkeitsbewegung schon seit September 2016, vor den großen Protesten. Die Ambazonien-Bewegung hat sich ja bereits in den Achtzigerjahren gegründet', erzählt er. ‚Eigentlich wollten wir ein Referendum erreichen. Deswegen bin ich von Haus zu Haus gegangen und habe Unterschriften gesammelt - insgesamt 200 habe ich bereits zusammen. Als dann der Protest der Anwälte und Lehrer losging und die Regierung so repressiv geworden ist, hat die Bewegung eine neue Dynamik erhalten. Die Menschen gingen auf die Straßen und Ambazonien war ihre Forderung." (TAZ,
  7. Jänner 2018) African Arguments, ein Projekt der britischen Royal Africa Society, erwähnt im Jänner 2018, dass seit dem Beginn der Krise der Instinkt der Regierung darin bestanden habe, auf Proteste und Beschwerden mit Gewalt zu antworten. Den ursprünglichen Demonstrationen Ende 2016 sei mit Massenverhaftungen und der Stationierung von Sicherheitskräften begegnet worden. Im Jänner 2017 sei kurz Hoffnung aufgekommen, dass Dialog zu einer Lösung führen könnte. Jedoch seien diese Gespräche beendet worden, als die Regierung die Dachorganisation, mit der sie verhandelt habe, verboten und deren Anführer verhaftet habe. Seither habe die Regierung nicht den Anschein erweckt, sie werde an den Verhandlungstisch zurückkehren. Sie habe laut Angaben von AktivistInnen etwa 1.000 Personen verhaften lassen. Sie habe die Polizei, Gendarmerie und Armee ermächtigt, heftige Gewalt anzuwenden. Zudem habe die Regierung bei zumindest zwei Anlässen monatelang das Internet der Region gekappt. Die von der amerikanischen Mediengruppe Atlantic Media betriebene Nachrichtenwebsite Quartz berichtet im Jänner 2018, dass in den vergangenen Wochen über 15.000 Menschen aus den englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest ins benachbarte Nigeria geflohen seien, während die Regierung Kameruns verstärkt gegen die Unabhängigkeitsbewegung vorgehe. Dutzende Personen seien von den Sicherheitskräften getötet worden, wobei kamerunische Truppen bei der Verfolgung von Rebellen im Dezember 2017 auf nigerianisches Territorium vorgedrungen seien. Mutmaßliche Separatisten hätten zudem über 10 Gendarme (bewaffnete Polizisten) getötet. Der US-amerikanische Auslandssender Voice of America (VOA) erwähnt im Dezember 2017, dass Berichten zufolge mehrere Ortschaften der englischsprachigen südwestlichen Stadt Mamfe in Brand gesetzt worden seien, nachdem bewaffnete Separatisten Militäreinrichtungen angegriffen und vier Soldaten getötet hätten. Die kamerunische Regierung habe angegeben, dass drei Ausbildungslager der Separatisten eingenommen worden seien. Der Kommunikationsminister und Regierungssprecher Issa Tchiroma habe angegeben, dass im Lauf der vergangenen beiden Wochen das Militär und bewaffnete Separatistengruppen in der Stadt Mamfe an der Grenze zu Nigeria in blutige Konflikte verwickelt gewesen seien. Mehrere Verdächtige seien verhaftet und große Mengen von Kriegs- und Jagdwaffen sowie Munition und Uniformen seien laut Tchiroma beschlagnahmt worden. Bei einem dieser Angriffe seien vier Gendarme getötet worden. Tchiroma habe sich geweigert, die Anzahl der von den Sicherheitskräften getöteten bewaffneten Separatisten bekanntzugeben. Es seien jedoch mindestens drei Grenzstädte mit Ausbildungslagern für Kämpfer befreit worden. AI schreibt im Oktober 2017, dass sich nach willkürlichen Massenverhaftungen mindestens 500 Menschen in den englischsprachigen Regionen Kameruns in überfüllten Haftanstalten befinden würden. Zudem seien viele verwundete Demonstranten aus Krankenhäusern geflohen, um einer Verhaftung zu entgehen. Die Inhaftierten seien nach Protesten in Dutzenden Städten im nordwestlichen und südwestlichen Kamerun am
  8. Oktober 2017 verhaftet worden. Bei den Protesten seien über 20 Menschen unrechtmäßig von Sicherheitskräften erschossen worden. In Bamenda, der Hauptstadt der Region Nordwest, seien mindestens 200 Personen verhaftet worden. In Buea, der Hauptstadt der Region Südwest seien seit
  9. Oktober mindestens 300 Menschen verhaftet worden. Eine Reihe von willkürlichen Massenverhaftungen sei auch zwischen
  10. und
  11. Oktober erfolgt. Am
  12. Oktober seien beispielsweise bis zu 100 Personen auf dem Weg zur Kirche in Buea im Gebiet Mile 16 verhaftet worden. Sicherheitskräfte, darunter Armeeangehörige, hätten bei den Verhaftungen unverhältnismäßige Gewalt angewendet und Eigentum zerstört und Besitztümer geplündert. Bei einem Vorfall am
  13. Oktober habe ein Polizist in Buea Tränengas in ein Fahrzeug mit Dutzenden Demonstranten geworfen. Diese hätten ein Fenster einschlagen müssen, um frische Luft hereinzulassen. In allen von AI dokumentierten Fällen seien die Verhaftungen ohne Haftbefehle erfolgt. In einer von der mobilen Polizeieinheit Groupement Mobile d'Intervention (GMI) betriebenen Einrichtung in Buea seien Verhaftete Berichten zufolge "wie Sardinen verpackt", so AI weiters.
  14. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie der Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments (Carte Nationale d¿Identité der Republik Kamerun (AS 15)) im Rahmen der Erstbefragung am 23.06.
  17. Am 13.01.2015 wurde zudem ein Führerschein (AS 51) in Vorlage gebracht; in weiterer Folge wurde auch eine Geburtsurkunde (AS 137) eingebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.11.2016 an, dass er nach seiner Ankunft im Bundesgebiet Kontakt mit der SCNC-"Zweigstelle" in Österreich aufgenommen habe und sich seine Dokumente, welche seine Tante zum SCNC-Büro in Kamerun gebracht habe, gemeinsam mit den SCNC-Dokumenten an den Vorsitzenden des österreichischen SCNC schicken lassen habe. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Kamerun beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der Erstbefragung am 23.06.2014, in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.11.2016 und am 26.07.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 und am 11.12.2017 sowie den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom XXXX (AS 135)), Geburtsurkunde seiner in Kamerun lebenden Tochter vom XXXX).Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Kamerun beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der Erstbefragung am 23.06.2014, in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.11.2016 und am 26.07.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 und am 11.12.2017 sowie den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom römisch 40 (AS 135)), Geburtsurkunde seiner in Kamerun lebenden Tochter vom römisch 40 ). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 sowie am 11.12.
  18. Zudem wurde am 11.12.2017 seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer brachte keine gesundheitlichen Einschränkungen vor. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  19. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, Kamerun verlassen zu haben, da er Mitglied des SCNC und aus diesem Grund inhaftiert gewesen sei. Im Zuge der Verlegung in ein anderes Gefängnis sei ihm mithilfe von Parteikollegen des SCNC die Flucht gelungen und er habe das Land verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen Kameruns nicht glaubhaft seien. Dies wurde mit "gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüchen" im Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Das BFA warf dem Beschwerdeführer insbesondere verschiedene Widersprüche zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme vor: So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gemeint, man habe bei einer Hausdurchsuchung seinen Parteiausweis gefunden, während er dem BFA erklärt habe, man habe Flugblätter und T-Shirts gefunden, welche seine Parteimitgliedschaft belegen würden. Dem wird allerdings in der Beschwerde zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient und dass die Ungenauigkeiten der Darstellung auch auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhen mögen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen Kameruns nicht glaubhaft seien. Dies wurde mit "gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüchen" im Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Das BFA warf dem Beschwerdeführer insbesondere verschiedene Widersprüche zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme vor: So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gemeint, man habe bei einer Hausdurchsuchung seinen Parteiausweis gefunden, während er dem BFA erklärt habe, man habe Flugblätter und T-Shirts gefunden, welche seine Parteimitgliedschaft belegen würden. Dem wird allerdings in der Beschwerde zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient und dass die Ungenauigkeiten der Darstellung auch auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhen mögen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dem Argument des BFA nicht anschließen, dass es gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde, wenn er angibt, dass er am XXXX2014 in der Nacht und heimlich verhaftet worden sei. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der SCNC eine illegale Organisation sei, ist es nach Ansicht des BFA nicht plausibel, dass die Verhaftung "im Geheimen" erfolgt sei. Dabei verkennt das BFA, dass sich die Situation in den letzten Jahren zunehmend radikalisierte und dass es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass vor den Unruhen im Oktober 2016 das Bemühen im Vordergrund stand, die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Insgesamt erscheint es jedenfalls schwierig, das Verhalten der Sicherheitsbehörden Kameruns aus der österreichischen Perspektive zu antizipieren und daraus eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzuleiten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die behauptete Verhaftung in der Nacht jedenfalls nicht dazu geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu enttarnen. Zudem geht auch das Argument des BFA ins Leere, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die genaue Anzahl der Männer, die sein Haus durchsucht hätten, nicht angeben konnte und nur vermutete (und nicht genau wusste), dass es sich um Militärangehörige handeln würde, beweisen würde, dass das Vorbringen nicht stimmt. Es erscheint nicht logisch, daraus, dass der Beschwerdeführer nicht formell über die Zugehörigkeit der Männer zu einer bestimmten Einheit in Kenntnis gesetzt wurde, abzuleiten, dass das Ereignis gar nicht stattgefunden hätte. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht dem BFA folgen, wenn es dem Beschwerdeführer vorwirft, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, den Raum, in dem er untergebracht worden sei, näher zu beschreiben, wenn in weiterer Folge der Beschwerdeführer mit den folgenden Worten zitiert wird: "Der Raum war fünf Meter hoch und dort war ein einziges Fenster. Der Raum war ca. 3 Meter mal 3 Meter. In der Tür gab es unten eine kleine Öffnung. Es war sehr dunkel im Raum. Es war noch ein kleiner Kübel, in dem man seine Notdurft verrichten durfte." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese Beschreibung jedenfalls nicht "vage und unkonkret", wie dem Beschwerdeführer vom BFA vorgeworfen wurde. Auch der Vorhalt des BFA, dass ein fünf Meter hoher Raum jedenfalls nicht als kleiner Raum wahrgenommen werden könne, erscheint (angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Grundfläche von 3 mal 3 Metern) nicht stichhaltig. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer vorwirft, in Bezug auf seinen Fluchtweg und Fluchthelfer keine umfassenden Aussagen getroffen zu haben, muss diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden; daraus ergibt sich aber nicht automatisch eine Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens an sich. Der Beschwerdeführer legte zwei Mitgliedsausweise des SCNC, ausgestellt in Kamerun am 02.02.2011 (AS 129) sowie in Österreich am 16.02.2016 (AS 133), vor. Außerdem wurde ein Schreiben des Vorsitzenden des SCNC, Nfor Ngala Nfor, vom 26.08.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 Mitglied des SCNC gewesen sei und im Oktober 2013 und im Februar 2014 deswegen inhaftiert gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass das BFA im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers rund um die vorgelegten Mitgliedsausweise des SCNC nicht wirklich stimmig und plausibel erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme durch das BFA am 14.11.2016 erklärt, dass die Mitgliedsausweise jährlich erneuert würden. In der mündlichen Verhandlung mit dieser Frage konfrontiert, sagte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Aussage sehr nervös gewesen sei und dass man tatsächlich nur jedes Jahr neu registriert werde, aber den gleichen Ausweis behalte. Um diesbezüglich Klarheit zu erlangen, vertagte die erkennende Richterin die Verhandlung und befragte in der fortgesetzten Verhandlung am 11.12.2017 XXXX, den Vorsitzenden von SCNC Österreich, zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC. Dieser bestätigte, dass er als Vorsitzender des österreichischen Ablegers der Unabhängigkeitsbewegung in direktem Kontakt zum SCNC Kamerun und auch zum derzeit im Exil befindlichen Präsidenten des SCNC, Nfor Ngala Nfor stehe. Ihm wurden auch im September 2014 die Unterlagen des Beschwerdeführers vom Büro des SCNC in Bamenda aus zugeschickt; dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten DHL-Umschlag.Der Beschwerdeführer legte zwei Mitgliedsausweise des SCNC, ausgestellt in Kamerun am 02.02.2011 (AS 129) sowie in Österreich am 16.02.2016 (AS 133), vor. Außerdem wurde ein Schreiben des Vorsitzenden des SCNC, Nfor Ngala Nfor, vom 26.08.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 2011 Mitglied des SCNC gewesen sei und im Oktober 2013 und im Februar 2014 deswegen inhaftiert gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass das BFA im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers rund um die vorgelegten Mitgliedsausweise des SCNC nicht wirklich stimmig und plausibel erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme durch das BFA am 14.11.2016 erklärt, dass die Mitgliedsausweise jährlich erneuert würden. In der mündlichen Verhandlung mit dieser Frage konfrontiert, sagte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Aussage sehr nervös gewesen sei und dass man tatsächlich nur jedes Jahr neu registriert werde, aber den gleichen Ausweis behalte. Um diesbezüglich Klarheit zu erlangen, vertagte die erkennende Richterin die Verhandlung und befragte in der fortgesetzten Verhandlung am 11.12.2017 römisch 40 , den Vorsitzenden von SCNC Österreich, zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC. Dieser bestätigte, dass er als Vorsitzender des österreichischen Ablegers der Unabhängigkeitsbewegung in direktem Kontakt zum SCNC Kamerun und auch zum derzeit im Exil befindlichen Präsidenten des SCNC, Nfor Ngala Nfor stehe. Ihm wurden auch im September 2014 die Unterlagen des Beschwerdeführers vom Büro des SCNC in Bamenda aus zugeschickt; dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten DHL-Umschlag. XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC sei: So habe er diesbezüglich in Kamerun rückgefragt, da es in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass sich jemand unberechtigt als SCNC-Unterstützer ausgegeben habe. Den Beschwerdeführer habe er mindestens sechs Mal getroffen, auch bei einer Demonstration. XXXX kam auch der Aufforderung der erkennenden Richterin nach und übermittelte am 13.12.2017 eine Liste der Mitglieder der "SCNC Austria Branch", unter denen sich auch der Beschwerdeführer findet.römisch 40 bestätigte, dass der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC sei: So habe er diesbezüglich in Kamerun rückgefragt, da es in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass sich jemand unberechtigt als SCNC-Unterstützer ausgegeben habe. Den Beschwerdeführer habe er mindestens sechs Mal getroffen, auch bei einer Demonstration. römisch 40 kam auch der Aufforderung der erkennenden Richterin nach und übermittelte am 13.12.2017 eine Liste der Mitglieder der "SCNC Austria Branch", unter denen sich auch der Beschwerdeführer findet. Im Übrigen bestätigt auch die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.04.2017 indirekt die SCNC-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, ist dieser doch ebenfalls zu entnehmen, dass nur, wenn "bewiesen" sei, dass jemand Mitglied des SCNC Kamerun sei, er auch einen Mitgliedsausweis in Österreich erhalte. Man hatte sich bei dieser Anfrage ebenfalls auf die Angaben des Vorsitzenden von SCNC Österreich verlassen, es aber von Seiten des BFA unterlassen, der entscheidenden Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer diesem als Mitglied bekannt sei. In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorsitzenden von SCNC Österreich bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Kamerun Mitglied des SCNC war und dass er sich auch in Österreich als Mitglied registrieren hat lassen. Er habe auch an Kundgebungen gegen die Regierung Kameruns teilgenommen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Vorsitzenden von SCNC in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 und den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017. Im Kern ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch als kohärent und plausibel anzusehen. Dazu muss festgestellt werden, dass das deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 29.01.2018 feststellte: "Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition." Es ist für Asylverfahren charakteristisch, dass regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, welche sich im Ausland zugetragen haben. Die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bringt es oft mit sich, dass der Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen (vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 196). Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im gegenständlichen Fall die Schwelle der Glaubhaftmachung überwunden; auch wenn nicht verkannt wird, dass in Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz "Gefälligkeitsschreiben" oftmals als Beweismittel eingebracht werden, kann nach der umfassenden Zeugenaussage von XXXX und dem im wesentlichen kohärenten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Vorbringen, Mitglied des SCNC zu sein, nicht der Wahrheit entsprechen würde.Es ist für Asylverfahren charakteristisch, dass regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, welche sich im Ausland zugetragen haben. Die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bringt es oft mit sich, dass der Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen vergleiche UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 196). Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im gegenständlichen Fall die Schwelle der Glaubhaftmachung überwunden; auch wenn nicht verkannt wird, dass in Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz "Gefälligkeitsschreiben" oftmals als Beweismittel eingebracht werden, kann nach der umfassenden Zeugenaussage von römisch 40 und dem im wesentlichen kohärenten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Vorbringen, Mitglied des SCNC zu sein, nicht der Wahrheit entsprechen würde. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC ist und sich in Österreich politisch im Sinne der Unabhängigkeitsbewegung betätigt hat, stellt sich die Frage, ob daraus eine Verfolgung seiner Person resultiert. In der Vergangenheit war man davon ausgegangen, dass die einfache Mitgliedschaft zum SCNC, auch wenn diese Organisation in Kamerun nicht als politische Partei anerkannt war, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigte, dass ein SCNC-Mitglied mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.03.2017 zu Kamerun, dass nur vereinzelte Fälle bekannt waren, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. Oppositionelle trugen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert. Der Einfluss des SCNC war minimal. Die Mitglieder wurden nicht systematisch verfolgt. Dies galt auch für exilpolitische Tätigkeiten. In der Vergangenheit fand in Kamerun daher eine systematische politische Verfolgung nicht statt, auch wenn es in einzelnen Fällen vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen war. Die Situation hat sich allerdings zusehends verschärft, wie der oben wiedergegebenen Anfragebeantwortung von ACCORD vom Februar 2018 zu entnehmen ist. Seit Oktober 2016 kommt es in der anglophonen Region zu verschiedensten Protestaktionen. Am 17.01.2017 wurde der SCNC verboten. In der Folge kam es zu zahlreichen Verhaftungen, auch von nach Nigeria geflüchteten Parteimitgliedern. Nach willkürlichen Massenverhaftungen befinden sich mindestens 500 Menschen in den englischsprachigen Regionen Kameruns im Gefängnis. Diese Anfragebeantwortung wurde auch dem BFA übermittelt, das sich einer Stellungnahme enthielt, so dass diese Feststellungen unwidersprochen blieben und das Bundesverwaltungsgericht daher davon ausgeht, dass sich exponierte Mitglieder des SCNC in der aktuellen Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Gefahr befinden, willkürlich verhaftet zu werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als SCNC-Mitglied, der bereits vor seiner Ausreise Opfer einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war, im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung zu befürchten hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum SCNC ist als eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Wurde ein Antragsteller bereits verfolgt oder hatte er bereits einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden bedroht, begründet dies

Artikel 4

Absatz 4 der Statusrichtlinie eine Vermutung dafür, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall; es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neuerlich Verfolgung droht. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der speziellen Konstellation des gegenständlichen Falles zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ebenfalls auszuschließen, wird der Beschwerdeführer doch von den Sicherheitsbehörden seines Landes verfolgt. 2.

  1. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Kamerun im angefochtenen Bescheid wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 23.03.2017 und verschiedenen Anfragebeantwortungen (vom 09.01.2016 bzw. vom 07.04.2017) getroffen. Aufgrund des Umstandes, dass die Lage in Kamerun in Bezug auf die Auseinandersetzungen zwischen anglophoner Unabhängigkeitsbewegung und Zentralregierung seit Oktober 2016 sehr volatil ist, wurde ergänzend im gegenständlichen Verfahren die vom Beschwerdeführer eingebrachte Anfragebeantwortung vom Februar 2018 berücksichtigt, um eine aktuelle Beurteilung der Situation zu ermöglichen. Da diese aktuelle Anfragebeantwortung auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aufgrund der volatilen Lage war zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation daher insbesondere von der aktuellsten Anfragebeantwortung von ACCORD vom Februar 2018 auszugehen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss aufgrund der aktuellen Situation in Kamerun davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als SCNC-Mitglied, der bereits vor seiner Ausreise Opfer einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war, im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung zu befürchten hätte. Diese Inhaftierung würde nicht aufgrund einer vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, sondern alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Unabhängigkeitsbewegung erfolgen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum SCNC ist als eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Kameruns und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2014 und damit vor dem 15.11.2015, wodurch § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") keine Anwendung findet.Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2014 und damit vor dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") keine Anwendung findet. Aufgrund dieses Umstandes waren die Spruchpunkte, welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten aufbauten, ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2169886.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.