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{'item': 'I411 1421715-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlI411 1421715-2 SpruchI411 1421715-2/13E Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2018 mündlich verkündetem Erkenntnisses IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl. B4 421.715-1/2011/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Für den Beschwerdeführer konnte kein Heimreisezertifikat erwirkt werden. Seine Abschiebung war aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wurde ihm eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit ab 18.09.2013 von der LPD Kärnten ausgestellt und einmal bis zum 18.09.2015 verlängert.
  3. Am 05.10.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG. Dem Antrag wurden ein Mietvertrag, die Duldungskarte gültig bis 18.09.2015, Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen über Deutschkurse Niveau A2 und eine Meldebestätigung beigelegt. Mit Parteiengehör vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen bzw. zu begründen, warum er solche nicht beschaffen kann. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 07.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Identitätsdokumente legte er keine vor. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie in Algerien habe, könne er seine Dokumente nicht bekommen.
  4. Am 05.10.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Dem Antrag wurden ein Mietvertrag, die Duldungskarte gültig bis 18.09.2015, Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen über Deutschkurse Niveau A2 und eine Meldebestätigung beigelegt. Mit Parteiengehör vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen bzw. zu begründen, warum er solche nicht beschaffen kann. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 07.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Identitätsdokumente legte er keine vor. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie in Algerien habe, könne er seine Dokumente nicht bekommen.
  5. Mit dem Bescheid vom 15.01.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV vom 07.12.2015 wurde abgewiesen.
  6. Mit dem Bescheid vom 15.01.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV vom 07.12.2015 wurde abgewiesen.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.01.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 03.02.2016).
  8. Mit Eingabe vom 17.11.2017 wurde das Vollmachtsverhältnis durch RA Dr. Wolfgang Weber angezeigt. Am 20.12.2017 wurde eine weitere Vertretung durch Mag. Peterpaul Sutinger angezeigt und am 10.01.2018 bereits wieder aufgelöst. Das Vollmachtsverhältnis mit RA Dr. Wolfgang Weber wurde am 16.01.2018 aufgelöst.
  9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 29.01.2018 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die arabische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde hat ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld entschuldigt. Das Erkenntnis wurde am 29.01.2018 gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet.
  10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 29.01.2018 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die arabische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde hat ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld entschuldigt. Das Erkenntnis wurde am 29.01.2018 gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.
  11. Mit Eingabe vom 12.02.2018 wurde eine neuerliche Vertretung durch RA Dr. Wolfgang Weber bekannt gegeben und die schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat es unter Verletzung seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht unterlassen, sich bei einer die Demokratische Volksrepublik Algerien vertretenden Behörde in Österreich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2015, rechtskräftig am 06.02.2015, GZ XXXX, wurde er wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.02.2015, rechtskräftig am 06.02.2015, GZ römisch 40 , wurde er wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Kärnten. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
  13. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.12.2017 und seiner am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme. Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.12.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter, wonach er derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, keine weiteren Kurse absolviert und kein Mitglied in einem Verein ist oder sonstige soziale Kontakte pflegt, ergeben sich die Feststellungen zu seinen mangelnden Integrationsschritten in Österreich.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die §§ 57 Abs 1 Z 1 und 58 Abs 11 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. 145/2017, lauten wie folgt:Die Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 11, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 145 aus 2017,, lauten wie folgt: " "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, istParagraph 58,
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren." Die §§ 4 Abs 1 Z 3 sowie 8 AsylG-DV, BGBl. II. Nr. 448/2005, idF BGBl. II Nr. 230/2017, lauten:Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 8 AsylG-DV, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 448 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,, lauten: "Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);"
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);" Zu A) Zurück- bzw. Abweisung der Anträge: Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 im Wesentlichen auf den Umstand, dass es in Österreich eine Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien gebe und diese eine Konsularabteilung unterhalte, welche Reisepässe für algerische Staatsbürger ausstelle. Auch habe der Beschwerdeführer Familienangehörige in Algerien, die er um Zusendung seiner Dokumente bitten könnte.Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 im Wesentlichen auf den Umstand, dass es in Österreich eine Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien gebe und diese eine Konsularabteilung unterhalte, welche Reisepässe für algerische Staatsbürger ausstelle. Auch habe der Beschwerdeführer Familienangehörige in Algerien, die er um Zusendung seiner Dokumente bitten könnte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt habe und er deshalb nicht an seine Dokumente, die sich bei ihm zuhause in Algerien befinden, komme, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Er gab vor dem erkennenden Richter an, dass er zunächst noch Kontakt zu seiner Mutter und den Geschwistern hatte, dieser aber abnahm und schließlich aufhörte. Der Beschwerdeführer nannte in seiner Stellungnahme vom 07.12.2017 auch die Anschrift der Familie in Algerien. Daraus ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb er den Kontakt zu seiner Familie nicht wieder aufnehmen könnte und um Zusendung seiner Dokumente bitten könnte. Im Beschwerdeschriftsatz gab er an, dass amtsbekannt sein sollte, dass die algerische Botschaft keine Reisepässe ausstelle. In der mündlichen Verhandlung aber gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an: "[...] Die Botschaft sagte, dass sie mir keinen Reisepass ausstellen könnten, dass sie keine Dokumente von mir haben." Eine grundsätzliche Bereitschaft zur Ausstellung von Dokumenten ist also gegeben. Dies ergibt sich auch eindeutig aufgrund der Angaben auf der Hompage der Algerischen Botschaft in Wien (Ambassade de la République Algérienne Démocratique et Populaire, Rudolfinergasse 18, 1190 Wien). Unter http://www.algerische-botschaft.at/Passeport.htm sind folgende Informationen abrufbar: Bild kann nicht dargestellt werden Die von der Picout Übersetzungs-GmbH, Museumstraße 29, 6020 Innsbruck, durchgeführte Übersetzung lautet: Reisepass Die in Österreich und der Slowakei niedergelassene algerische Gemeinschaft wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Konsularabteilung der Botschaft seit Januar 2014 eingetragene Staatsbürger erfasst, um diesen biometrische Reisepässe auszustellen. In dieser Hinsicht werden die bei der Konsularabteilung der Botschaft eingetragenen algerischen Staatsbürger darüber informiert, dass die Vorlage der Geburtsurkunde 12 S für den Antrag des biometrischen Reisepasses unerlässlich ist. Dafür sind die betroffenen Staatsbürger dazu angehalten, ihre Geburtsurkunden 12 S zu beantragen bei: > der Gemeinde des Geburtsort in Algerien für die in Algerien geborenen Staatsangehörigen, > der Konsularabteilung der Botschaft für die in Österreich oder der Slowakei geborenen Staatsangehörigen. > den Konsularabteilungen ihres Geburtsorts für anderswo im Ausland geborene. Es ist festzuhalten, dass der Antrag der Geburtsurkunde 12 S auf einem der folgenden Wege geschehen kann: > Persönlich, im Rahmen einer Reise nach Algerien, > Durch eine Vollmacht > Über die Website http://demande12s.interieur.gov.dz Um das online-Antragsverfahren der Geburtsurkunde 12 S zu vereinfachen, stellt die Botschaft der algerischen Gemeinschaft einen Computer mit Internetverbindung im Empfangszimmer zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass selbst Staatsbürger, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, sich bei der Konsularabteilung melden können, um biometrische Reisepässe zu beantragen. Des Weiteren ist anzumerken, dass der biometrische Reisepass sowohl Erwachsenen als auch Kindern ausgestellt wird. Es ist unbedingt notwendig, dass alle Staatsbürger sich den biometrischen Reisepass im Laufe des Jahres 2014 ausstellen lassen. Wir bitten Sie also, so rasch wie möglich ihre Antragsakte zusammenzustellen. Für den Antrag eines biometrischen Reisepasses vorzulegende Unterlagen: > Geburtsurkunde 12 S, > Antragsformular für den biometrischen Reisepass, > Konsularausweis, > Gültige Aufenthaltsgenehmigung, > Blutgruppenausweis, > Vier
(4)digitale Passfotos, > Der alte Reisepass oder die Verlustanzeige, > Arbeitsbescheinigung oder Studienbescheinigung, > Meldebescheinigung Das Vorbringen, es wäre ihm nicht möglich an für die Ausstellung eines Reisedokumentes zu gelangen, geht sohin ins Leere. Selbst bei hypothetischer Richtigkeit, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt hätte und er sohin deine Vollmacht erteilen könne, steht ihm die Antragstellung über die oben angeführte Webseite zur Verfügung. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass bereits im Duldungsverfahren die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, er sei unverschuldet nicht in der Lage, ein Reisedokument zu erlangen, und dass sein Aufenthalt deshalb geduldet worden sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine wie auch immer geartete Wechselwirkung oder gar eine Bindungswirkung aufgrund der Ausstellung einer Duldungskarte, wie sie der Beschwerdeführer versucht darzulegen, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Zusammenhang nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits von einem österreichischen Strafgericht wegen Suchtgiftdelinquenzen verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen, in dem sein Aufenthalt in Österreich zwar geduldet, aber nicht rechtmäßig war. Durch sein Verhalten hat er sein mangelndes Interesse an der Einhaltung der österreichischen Vorschriften und Gesetze zum Ausdruck gebracht und stellt er somit eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit dar. Diese Tatsache steht gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits von einem österreichischen Strafgericht wegen Suchtgiftdelinquenzen verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen, in dem sein Aufenthalt in Österreich zwar geduldet, aber nicht rechtmäßig war. Durch sein Verhalten hat er sein mangelndes Interesse an der Einhaltung der österreichischen Vorschriften und Gesetze zum Ausdruck gebracht und stellt er somit eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit dar. Diese Tatsache steht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG unter Berufung auf § 58 Abs 11 Z 2 leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV abgewiesen worden war, als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG unter Berufung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV abgewiesen worden war, als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I411.1421715.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.