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{'item': 'I414 2192631-1'}

Obsah (16)§ 18Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 10§ 38§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlI414 2192631-1 SpruchI414 2192631-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelri

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.10.1992 mit einem tunesischen Reisepass ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein.
  2. Am 23.12.1993 wurde der Beschwerdeführer nach Tunesien abgeschoben.
  3. In der Zeit vom 25.07.1996 bis 18.08.1996 hat sich der Beschwerdeführer auf Grund eines Visums der österreichischen Botschaft in Tunis im Bundesgebiet aufgehalten.
  4. Am 06.09.1996 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Frau XXXX. Diese Ehe wurde am 19.09.2001 geschieden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ex-Frau eine gemeinsame Tochter namens XXXX, geboren am XXXX.
  5. Am 06.09.1996 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Frau römisch 40 . Diese Ehe wurde am 19.09.2001 geschieden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ex-Frau eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 .
  6. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14.03.2007, Zl. XXXX, Wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  7. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14.03.2007, Zl. römisch 40 , Wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2009, Zl. 2007/18/0177, wurde die gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 22.11.2012 wies die Landespolizeidirektion einen Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab. Mit Erkenntnis vom 18.12.2012 zu Zl. XXXX hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes XXXX die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 18.12.2012 zu Zl. römisch 40 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes römisch 40 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
  8. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtrechtmäßigen Aufenthalt betreten und von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu Zl. XXXX wurde am selben Tag über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer noch am 05.12.2011 den Antrag auf internationalen Schutz.
  9. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtrechtmäßigen Aufenthalt betreten und von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde am selben Tag über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer noch am 05.12.2011 den Antrag auf internationalen Schutz.
  10. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Erstbefragt.
  11. Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich Einvernommen.
  12. Vom 10.05.2012 bis 27.11.2012 war das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt.9. Vom 10.05.2012 bis 27.11.2012 war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

  1. Am 08.01.2013 fand beim Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt.
  2. Am 20.08.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt erneuert niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 38Abs. 1 Asyl

G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.09.2013, Zl. B11 437.792-1/2013/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014, Zl. I404 1437792-1/5E wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014, Zl. I404 1437792-1/5E wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  4. Am 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 20.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.17. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 20.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Dr. Alfred POFERL, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig sei, hier unzweifelhaft den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe und auch unmittelbar alle Sozialkontakte in Österreich habe. In der angefochtenen Entscheidung wurden angeblich bestehende strafrechtliche Urteile erwähnt, diese seien jedoch mit Ausnahme einer Verurteilung nach § 117 FPG nicht weiter zitiert worden, sodass es unmöglich sei, hier für den Beschwerdeführer nähere Informationen zu bekommen. Es seien auch diese angeblichen Verurteilungen niemals mit dem Beschwerdeführer konkret besprochen worden bzw. hätte er auch keine Möglichkeit gehabt, hiezu Stellung zu nehmen.In der angefochtenen Entscheidung wurden angeblich bestehende strafrechtliche Urteile erwähnt, diese seien jedoch mit Ausnahme einer Verurteilung nach Paragraph 117, FPG nicht weiter zitiert worden, sodass es unmöglich sei, hier für den Beschwerdeführer nähere Informationen zu bekommen. Es seien auch diese angeblichen Verurteilungen niemals mit dem Beschwerdeführer konkret besprochen worden bzw. hätte er auch keine Möglichkeit gehabt, hiezu Stellung zu nehmen.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 16.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBL. I 2013/33 i.d.F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBL. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenverordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenverordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2192631.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.