RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlL518 2174695-1 SpruchL518 2174695-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEI
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF"bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF"bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person scheinen folgende EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich diverser Asylantragstellungen auf (AS 7): Slowakei vom 31.3.2012 sowie vom 19.11.2013 Schweiz vom 1.5.2012 Deutschland vom 20.6.2012 Schweden vom 23.10.2013 Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.12.2013 brachte der BF ua. vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich bzw. einem anderen EU-Staat habe er keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. Im Juni 2011 habe er sein Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen, um über die Ukraine in die Slowakei zu gelangen, wo er am 31.03.2012 erstmals um Asyl angesucht habe. Da ihm in der Slowakei mitgeteilt worden sei, dass er keine Chance auf Asylgewährung habe, habe er sich über verschiedene Mitgliedstaaten schließlich nach Österreich begeben. In der Slowakei habe er niemals einen Bescheid hinsichtlich seiner Asylanträge erhalten. Die Menschen seien dort zwar sehr nett gewesen, die hygienischen Bedingungen jedoch sehr schlecht, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. (AS 15ff) I.
- Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei.römisch eins.
- Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG bzw. 15a AsylG 2005 iVm § 63 AVG wurde der bP mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit der Slowakei Dublin Konsultationen geführt werden. Die bP wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung (§ 15a AsylG) gilt (AS 45).Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. 15a AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, AVG wurde der bP mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit der Slowakei Dublin Konsultationen geführt werden. Die bP wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung (Paragraph 15 a, AsylG) gilt (AS 45). Mit Schreiben vom 03.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am selben Tag eingelangt, stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 03.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am selben Tag eingelangt, stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu. Am 22.1.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF gab zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island habe er keine Familienangehörigen, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er führe auch keine Familiengemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft und habe in Österreich weder aufhältige Eltern, noch Kinder. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit der Slowakei brachte der BF weiters vor, dass die Zustände im dortigen Flüchtlingslager "unmöglich" gewesen seien, welche er sogar mit seinem Handy gefilmt habe. In seinem Zimmer seien Kakerlaken gewesen. Als er ersucht habe, etwas dagegen zu unternehmen, habe man ihm geantwortet, dass dafür kein Geld vorhanden sei. Die Slowaken seien jedoch sehr freundlich gewesen, er sei der slowakischen Bevölkerung auch sehr dankbar. Abschließend wolle er noch angeben, dass er nur um "vorübergehendes Asyl in Österreich", nicht aber um die österreichische Staatsbürgerschaft bitte, da er sein Land liebe. (AS 77 ff) I.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (AS 115)römisch eins.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. (AS 115) I.2.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.2.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.1.2014 vorgebracht zu haben, dass die Zustände im slowakischen Flüchtlingslager desaströs gewesen und unter den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu subsumieren seien. Das in jener Einvernahme angebotene diesbezügliche Handyvideo sei von der belangten Behörde in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei notwendig gewesen, dieses Video im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Weiters sei eine Kettenabschiebung des BF nach Georgien zu befürchten. Auch die Länderfeststellungen des BFA zur Situation von Asylsuchenden in der Slowakei mit Stand Jänner 2012 seien veraltet.römisch eins.2.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.2.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.1.2014 vorgebracht zu haben, dass die Zustände im slowakischen Flüchtlingslager desaströs gewesen und unter den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu subsumieren seien. Das in jener Einvernahme angebotene diesbezügliche Handyvideo sei von der belangten Behörde in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei notwendig gewesen, dieses Video im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Weiters sei eine Kettenabschiebung des BF nach Georgien zu befürchten. Auch die Länderfeststellungen des BFA zur Situation von Asylsuchenden in der Slowakei mit Stand Jänner 2012 seien veraltet. Der BF sei im Rahmen der bereits angesprochenen niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2014 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Wäre er dazu einvernommen worden, hätte er nämlich vorgebracht, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Derzeit befinde er sich wegen massiver Rückenschmerzen in medizinischer Behandlung, weshalb an eine Rückkehr in die Slowakei nicht zu denken sei. Der BF habe während seines dortigen Aufenthaltes mehrfach versucht, medizinische Hilfe und insbesondere eine Schmerzbehandlung zu erhalten, was ihm jedoch vom zuständigen medizinischen Personal verwehrt worden sei. Eine Rücküberstellung würde sohin auch in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. (AS 167ff)Der BF sei im Rahmen der bereits angesprochenen niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2014 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Wäre er dazu einvernommen worden, hätte er nämlich vorgebracht, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Derzeit befinde er sich wegen massiver Rückenschmerzen in medizinischer Behandlung, weshalb an eine Rückkehr in die Slowakei nicht zu denken sei. Der BF habe während seines dortigen Aufenthaltes mehrfach versucht, medizinische Hilfe und insbesondere eine Schmerzbehandlung zu erhalten, was ihm jedoch vom zuständigen medizinischen Personal verwehrt worden sei. Eine Rücküberstellung würde sohin auch in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. (AS 167ff) I.2.
- Am 4.6.2014 langte beim Bundesveraltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, mittlerweile an ernstzunehmenden psychischen Erkrankungen (Ein- und Durchschlafstörungen, "backflashs", Verzweiflungszustände mit suizidalen Gedanken) zu leiden und sich sohin derzeit in psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung zu befinden. Der schlechte psychische Zustand des BF stehe in Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Herkunftsland sowie jenen in der Slowakei. Ferner werde der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens gestellt, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des BF in die Slowakei in seiner derzeitigen psychischen Verfassung überhaupt zulässig sei.römisch eins.2.
- Am 4.6.2014 langte beim Bundesveraltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, mittlerweile an ernstzunehmenden psychischen Erkrankungen (Ein- und Durchschlafstörungen, "backflashs", Verzweiflungszustände mit suizidalen Gedanken) zu leiden und sich sohin derzeit in psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung zu befinden. Der schlechte psychische Zustand des BF stehe in Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Herkunftsland sowie jenen in der Slowakei. Ferner werde der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens gestellt, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des BF in die Slowakei in seiner derzeitigen psychischen Verfassung überhaupt zulässig sei. Zudem sei der BF sehr stark von seiner nunmehrigen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten, Lebenspartnerin abhängig, welche ihn psychisch unterstütze. Auch aus diesem Grund sei eine Abschiebung unzulässig. Im Übrigen besuche er zwischenzeitig zwei Deutschkurse (OZ 4). I.2.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2014, zugestellt am 06.08.2014 an den BF persönlich, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Z 2a FPG (gemeint § 76 Abs2a Z 2 FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.2.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2014, zugestellt am 06.08.2014 an den BF persönlich, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 a, FPG (gemeint Paragraph 76, Abs2a Ziffer 2, FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, Zl. W103 2011226-1/5E wurde der dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.08.2014 bis 07.08.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, Zl. W103 2011226-1/5E wurde der dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.08.2014 bis 07.08.2014 für rechtswidrig erklärt. I.2.
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.08.2014 wies die Beschwerdevertreterin ua auf den Ablauf der Überstellungsfrist hin (OZ 8).römisch eins.2.
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.08.2014 wies die Beschwerdevertreterin ua auf den Ablauf der Überstellungsfrist hin (OZ 8). I.2.
- Mit Äußerung vom 12.08.2014 teilte das BFA über hg. Anfrage mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung immer ordnungsgemäß nachgekommen und die den BF betreffende Überstellung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist storniert worden sei. Das Verfahren werde zugelassen (s. hg. AV vom 12.08.2014).römisch eins.2.
- Mit Äußerung vom 12.08.2014 teilte das BFA über hg. Anfrage mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung immer ordnungsgemäß nachgekommen und die den BF betreffende Überstellung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist storniert worden sei. Das Verfahren werde zugelassen (s. hg. AV vom 12.08.2014). I.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom12.09.2014 wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom12.09.2014 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 27.07.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch einvernommen, und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen folgendes an:römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 27.07.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch einvernommen, und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen folgendes an: (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme) ..." [...] LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: (mmh) Ja ein Medikament bekomme ich. Befragt gebe ich an Beruhigungsmittel und auch zum Schlafen ich habe früher schlecht geschlafen. LA: Wer ist Ihr behandelnder Arzt und wie oft gehen Sie zu dem Arzt? VP: Frau XXXX oder so heißt sie. Und ein Herr XXXX . Einmal in der Woche bin ich beim XXXX . Die Organisation XXXX .VP: Frau römisch 40 oder so heißt sie. Und ein Herr römisch 40 . Einmal in der Woche bin ich beim römisch 40 . Die Organisation römisch 40 . LA: Können Sie die Adresse sagen? Oder wie kommen sie dort hin? VP: Es ist im 20 Bezirk. Auswendig finde ich hin aber die Adresse weiß ich nicht genau. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein. Es ging nicht. Offiziell nicht aber ich habe eine Frau. LA: Welcher Religion gehörten sie an? VP: Ich bin Christ. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Georgier. LA: Haben Sie noch zu irgendjemand in Ihrem Heimatland Kontakt (Verwandte, Freunde, Bekannte)? Haben Sie Verwandte in Georgien? VP: Mit meiner Mutter. Mein Bruder und seine Familie. LA: Womit haben Sie in Georgien Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich hatte meinen eigenen Kabelfernsehkanal. Ich bin IT Spezialist ich habe Webseiten gemacht. LA: Welche Ausbildungen haben Sie, insbesondere in Ihrem Herkunftsland absolviert? VP: Ich habe Informatik gelernt am College. LA: Wie bestreiten Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen? VP: Ja aber nur freiwillig, unentgeltlich befragt gebe ich an ich bin beim Fernseher als Tonregisseur bei dem Sender " XXXX ", jetzt bereite ich gerade eine Sendung vor.VP: Ja aber nur freiwillig, unentgeltlich befragt gebe ich an ich bin beim Fernseher als Tonregisseur bei dem Sender " römisch 40 ", jetzt bereite ich gerade eine Sendung vor. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Dezember
- Befragt gebe ich an ich bin seither nicht ausgereist und habe auch keinen Wunsch auszureisen. Ich liebe Österreich. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Es ist ein wenig unangenehm es zu erzählen ich werde versuchen es zu erzählen. Ich weiß nicht mehr wann es angefangen hat ich glaube im Jahr
- Kurz gesagt zuerst hat man mich von den Sicherheitsorganen kontaktiert. Sie haben mich informiert, dass ich für eine politische Partei in Georgien als IT Spezialist arbeiten, das heißt die Informationen für sie beschaffen. Ich musste diese politische Partei ausspionieren. Danach ist bekannt geworden, dass diese Partei kompromittierende Informationen gegen einen der Regierungsmitglieder hatten. Diese Information wollte die Partei bei den Wahlen nützen, falls sie nicht ins Parlament kommen würden. Es war so, dass ich beschuldigt wurde diese Information beschaffen zu haben, ich habe aber damit überhaupt nichts zu tun, ich wusste nicht einmal dass es so etwas gibt. Das ist der Grund. Ich bin vom Staat und dem System geflüchtet, es gibt keine konkrete Person und seit dem begann meine Verfolgung. Ein Jahr habe ich in der Ukraine gelebt und dann bin ich hierher ausgereist. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Diese Parteimitglieder dachten ich bin der Spion vom Staat und die Regierung dachte dass ich ein russischer Spion bin. Weil ich Kontakt hatte mit einer Person die wie ich später erfuhr von den georgischen offiziellen Behörden als Terrorist erklärt wurde und jetzt in Russland lebt, er wurde aber als Terrorist zu Schewardnadze Zeiten verjagt. LA: Sind das alle Fluchtgründe? VP: Das ist mein Grund ich habe keine anderen Fluchtgründe, ich hatte einen Konflikt mit beiden Seiten. Ich könnte meine Unschuld nicht beweisen und hatte mit beiden Seiten Probleme. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten? VP: Wahrscheinlich würden sie mich verhaften, würden versuchen Informationen von mir sicher durch Folter rauszubekommen. Denn, kann ich es aushalten oder nicht, das hängt von meinem Körper und Zustand ab, abgesehen davon, sie würden mich dort nicht leben lassen, das wäre das Minimum was mir passieren kann. Vor kurzem gab es einen Fall, wo eine junger Mann als Informant benutz werden sollte und er hat sich umgebracht. LA: Warum haben diese Leute bzw. Parteien gerade Sie ausgesucht? VP: Sie haben mich über einen Bekannte von mir kontaktiert, ich kannte ihn ca. 5 Jahre er heißt XXXX Spitzname XXXX . Er sagte dass er für diese politische Partei arbeitet, das war für mich eine Überraschung und sie brauchen dringend für die Wahlen eine Webseite und hat mir angeboten das zu machen, da war ich natürlich einverstanden. Das habe ich gemacht und dann hat er mir gesagt wir brauchen jemanden im Büro der auch das betreut, die Computer und Webseite und er hat angeboten, dass ich Vollzeit für sie arbeiten könnte, das wäre aber von zu Hause aus. Ich war einverstanden. Nach einiger Zeit kam der Bekannte zu mir und sagte dass er in Wirklichkeit für den georgischen Geheimdienst arbeitet und ich sollte in Wirklichkeit auch mit dem Geheimdienst arbeiten und diese Leute ausspionieren. Ich dachte er wollte mich einfach prüfen. Dass habe ich ihm auch gesagt "du willst mich wahrscheinlich nur prüfen". Das habe ich verneint. Einige Tage danach hat mich auf der Straße die Polizei aufgehalten, sie waren uniformiert sie haben auf mich gewartet, offensichtlich. Ich musste zu ihnen ins Auto steigen und sie wiederholten und bestätigten alles was mir der Bekannte schon gesagt hat. Sie gaben auch mir keine Wahl, entweder musste ich das machen und ich würde dann in der Zukunft natürlich dadurch Erfolg haben oder ich würde im Gefängnis verrotten. Daraufhin habe ich gesagt sie sollen mich offizielle einstellen, ich hatte Angst nur auf mündliche Vereinbarung für sie zu arbeiten. Weil diese politische Partei von der ich spreche bestand aus den Mitglieder der XXXX , es war früher in den 90er Jahren eine Organisation die hauptsächlich aus Kriminellen bestand. Ich hörte hin und wieder dass die Leute in der Partei umgebracht werden, deshalb habe ich gesagt ich möchte es nur offiziell machen, sie haben das aber abgelehnt und sie gaben mir zwei Wochen nicht um nachzudenken, ich hatte ja keine Wahl, sondern um mich an diesen Gedanken zu gewöhnen dass ich für sie arbeiten muss. Sie erzählten mir von einem gewissen XXXX der mich kontrollieren musste und er ist so wichtig dass er entscheiden wer weiterleben darf und wer nicht, haben sie mir gesagt.VP: Sie haben mich über einen Bekannte von mir kontaktiert, ich kannte ihn ca. 5 Jahre er heißt römisch 40 Spitzname römisch 40 . Er sagte dass er für diese politische Partei arbeitet, das war für mich eine Überraschung und sie brauchen dringend für die Wahlen eine Webseite und hat mir angeboten das zu machen, da war ich natürlich einverstanden. Das habe ich gemacht und dann hat er mir gesagt wir brauchen jemanden im Büro der auch das betreut, die Computer und Webseite und er hat angeboten, dass ich Vollzeit für sie arbeiten könnte, das wäre aber von zu Hause aus. Ich war einverstanden. Nach einiger Zeit kam der Bekannte zu mir und sagte dass er in Wirklichkeit für den georgischen Geheimdienst arbeitet und ich sollte in Wirklichkeit auch mit dem Geheimdienst arbeiten und diese Leute ausspionieren. Ich dachte er wollte mich einfach prüfen. Dass habe ich ihm auch gesagt "du willst mich wahrscheinlich nur prüfen". Das habe ich verneint. Einige Tage danach hat mich auf der Straße die Polizei aufgehalten, sie waren uniformiert sie haben auf mich gewartet, offensichtlich. Ich musste zu ihnen ins Auto steigen und sie wiederholten und bestätigten alles was mir der Bekannte schon gesagt hat. Sie gaben auch mir keine Wahl, entweder musste ich das machen und ich würde dann in der Zukunft natürlich dadurch Erfolg haben oder ich würde im Gefängnis verrotten. Daraufhin habe ich gesagt sie sollen mich offizielle einstellen, ich hatte Angst nur auf mündliche Vereinbarung für sie zu arbeiten. Weil diese politische Partei von der ich spreche bestand aus den Mitglieder der römisch 40 , es war früher in den 90er Jahren eine Organisation die hauptsächlich aus Kriminellen bestand. Ich hörte hin und wieder dass die Leute in der Partei umgebracht werden, deshalb habe ich gesagt ich möchte es nur offiziell machen, sie haben das aber abgelehnt und sie gaben mir zwei Wochen nicht um nachzudenken, ich hatte ja keine Wahl, sondern um mich an diesen Gedanken zu gewöhnen dass ich für sie arbeiten muss. Sie erzählten mir von einem gewissen römisch 40 der mich kontrollieren musste und er ist so wichtig dass er entscheiden wer weiterleben darf und wer nicht, haben sie mir gesagt. LA: Welche sind die zwei Partei von denen Sie sprechen? VP: Diese Partei hieß XXXX gesamt Georgiens = XXXX übersetzt und die anderen waren der offizielle Geheimdienst.VP: Diese Partei hieß römisch 40 gesamt Georgiens = römisch 40 übersetzt und die anderen waren der offizielle Geheimdienst. LA: Gibt es einen offiziellen Haftbefehle gegen Sie? VP: Ich glaube wenn es offiziell so etwas gegeben hätte, hätten sie mich verhaftet. Üblicherweise schiebt man den Leuten einen Grund unter wie Drogen oder Waffen. Es ist noch nicht dazu gekommen. Ich dachte ich war schlauer als sie um aus diese Situation irgendwie rauszukommen. Für die Webseite hatten sie mich die Hälfte der vereinbarten Summe ausbezahlt, die zweit Hälfte noch nicht. Weil sie mir noch Geld schuldeten habe ich mir vorgenommen zum Chef der Partei zu gehen, dort einen Konflikt mit ihm auszulösen und körperliche Auseinandersetzung damit er mich dann rauswirft und mich nicht mehr für sie arbeiten lässt. Diese Führung der Partei war unterwegs in Westgeorgien für die Wahlveranstaltungen und ich wartete bis sie zurückkommen würden. Einmal hat mich ein Mitarbeiter von denen im Büro den Lapp Top anzuschauen. Manchmal dauert es länger den Computer schneller zu machen als neue aufzusetzen und ich habe im vorgeschlagen wenn er die Informationen die er drinnen hatte sichern würde könnet ich den Lapp Top neue aufsetzen und ihm den Lapp Top danach bringen. Ich habe ihm gesagt, es gibt keine wichtigen Informationen es war ein alter Lapp Top und ich konnte ihn mitnehmen, ich habe ihn mitgenommen, neu aufgesetzt und am nächsten Tag zurückgebracht. Nach ein paar Tagen kam die Führung der Partei zurück, ich kam ins Büro und gemerkt dass sie mich unfreundlich anschauen und einer hat mir angedroht mich in den Keller zu sperren. Ich habe nicht verstanden was sie von mir wollten. Dann kam der Bekannte XXXX zu mir, und sagt ich soll sofort nach Hause gehen, er würde dann kommen und wir würden reden. Er hat mir erzählt dass in dem alten Lapp Top kompromittierendes Material versteckt war und ich habe es während der erneuten Aufsetzung des Programms Windows gelöscht. Sie haben gedacht ich habe mir die Information herausgeholt und er wollte dass ich ihm die Information gebe. Die Partei hatte schon den Verdacht dass ich sie ausspioniere, vom Geheimdienst waren sie auch hinter mir her. Ich konnte aber diesen XXXX überzeugen dass ich nichts hatte, dann hat er gesagt ich muss unbedingt flüchten sonst würde es für mich schlimm enden und er würde deshalb auch Probleme bekommen. Ich hatte aber nicht vor zu flüchten und zwei Tage später als ich nach Hause kam. Die Tür war nicht zugesperrt. Bei mir zu Hause waren zwei Personen, einer war vor meinem Computer und ich habe im ersten Moment nicht verstanden was das soll, sie haben mich aber gleich gesehen als ich in der Tür stand und der andere der gestanden hat, hat eine Waffe gezogen und auf mich gerichtet und gesagt ich soll mich nicht bewegen. Ich bin aber weggelaufen und sie sind mir nachgelaufen sie haben mich verfolgt, im Hof habe ich zwei Schüsse gehört und konnte mich aber verstecken. Ich kam am gleichen Abend nach Hause und hab dann gesehen dass mein Lapp Top und die Festplatte meines Standcomputers mitgenommen worden waren und dann habe ich wirklich Angst bekommen. Es waren eindeutig Regieruns und Staatliche Beamte gewesen. Und ich bin geflüchtet nach XXXX . Dort habe ich entfernte Verwandte. Ich konnte es dort nicht aushalten und es war auch dort gefährlich, ich wollte den Leuten nicht zur Last fallen und war schon so müde. Ich habe beschlossen nach Hause zurückzugehen und das zu klären. Einige Monate habe ich mich bei den Verwandten versteckt und dann beschlossen über XXXX das aufzuklären. Es waren mittlerweile schon 5 oder 6 Monate vergangen als ich erfahren habe dass XXXX unter unklaren Umständen umgebracht wurde. Das habe ich mit mir in Zusammenhang gebracht und beschlossen das Land zu verlassen. 2011 bin ich in die Ukraine gegangen wo ich in der Stadt XXXX gelebt und in einen Privatbank gearbeitet habe ca. ein Jahr lang. Aber es war auch gefährlich für mich es konnte sein dass mich aus Georgien jemand dort finden würde. Und habe beschlossen die Ukraine zu verlassen. Nach Russland konnte ich nicht gehen.VP: Ich glaube wenn es offiziell so etwas gegeben hätte, hätten sie mich verhaftet. Üblicherweise schiebt man den Leuten einen Grund unter wie Drogen oder Waffen. Es ist noch nicht dazu gekommen. Ich dachte ich war schlauer als sie um aus diese Situation irgendwie rauszukommen. Für die Webseite hatten sie mich die Hälfte der vereinbarten Summe ausbezahlt, die zweit Hälfte noch nicht. Weil sie mir noch Geld schuldeten habe ich mir vorgenommen zum Chef der Partei zu gehen, dort einen Konflikt mit ihm auszulösen und körperliche Auseinandersetzung damit er mich dann rauswirft und mich nicht mehr für sie arbeiten lässt. Diese Führung der Partei war unterwegs in Westgeorgien für die Wahlveranstaltungen und ich wartete bis sie zurückkommen würden. Einmal hat mich ein Mitarbeiter von denen im Büro den Lapp Top anzuschauen. Manchmal dauert es länger den Computer schneller zu machen als neue aufzusetzen und ich habe im vorgeschlagen wenn er die Informationen die er drinnen hatte sichern würde könnet ich den Lapp Top neue aufsetzen und ihm den Lapp Top danach bringen. Ich habe ihm gesagt, es gibt keine wichtigen Informationen es war ein alter Lapp Top und ich konnte ihn mitnehmen, ich habe ihn mitgenommen, neu aufgesetzt und am nächsten Tag zurückgebracht. Nach ein paar Tagen kam die Führung der Partei zurück, ich kam ins Büro und gemerkt dass sie mich unfreundlich anschauen und einer hat mir angedroht mich in den Keller zu sperren. Ich habe nicht verstanden was sie von mir wollten. Dann kam der Bekannte römisch 40 zu mir, und sagt ich soll sofort nach Hause gehen, er würde dann kommen und wir würden reden. Er hat mir erzählt dass in dem alten Lapp Top kompromittierendes Material versteckt war und ich habe es während der erneuten Aufsetzung des Programms Windows gelöscht. Sie haben gedacht ich habe mir die Information herausgeholt und er wollte dass ich ihm die Information gebe. Die Partei hatte schon den Verdacht dass ich sie ausspioniere, vom Geheimdienst waren sie auch hinter mir her. Ich konnte aber diesen römisch 40 überzeugen dass ich nichts hatte, dann hat er gesagt ich muss unbedingt flüchten sonst würde es für mich schlimm enden und er würde deshalb auch Probleme bekommen. Ich hatte aber nicht vor zu flüchten und zwei Tage später als ich nach Hause kam. Die Tür war nicht zugesperrt. Bei mir zu Hause waren zwei Personen, einer war vor meinem Computer und ich habe im ersten Moment nicht verstanden was das soll, sie haben mich aber gleich gesehen als ich in der Tür stand und der andere der gestanden hat, hat eine Waffe gezogen und auf mich gerichtet und gesagt ich soll mich nicht bewegen. Ich bin aber weggelaufen und sie sind mir nachgelaufen sie haben mich verfolgt, im Hof habe ich zwei Schüsse gehört und konnte mich aber verstecken. Ich kam am gleichen Abend nach Hause und hab dann gesehen dass mein Lapp Top und die Festplatte meines Standcomputers mitgenommen worden waren und dann habe ich wirklich Angst bekommen. Es waren eindeutig Regieruns und Staatliche Beamte gewesen. Und ich bin geflüchtet nach römisch 40 . Dort habe ich entfernte Verwandte. Ich konnte es dort nicht aushalten und es war auch dort gefährlich, ich wollte den Leuten nicht zur Last fallen und war schon so müde. Ich habe beschlossen nach Hause zurückzugehen und das zu klären. Einige Monate habe ich mich bei den Verwandten versteckt und dann beschlossen über römisch 40 das aufzuklären. Es waren mittlerweile schon 5 oder 6 Monate vergangen als ich erfahren habe dass römisch 40 unter unklaren Umständen umgebracht wurde. Das habe ich mit mir in Zusammenhang gebracht und beschlossen das Land zu verlassen. 2011 bin ich in die Ukraine gegangen wo ich in der Stadt römisch 40 gelebt und in einen Privatbank gearbeitet habe ca. ein Jahr lang. Aber es war auch gefährlich für mich es konnte sein dass mich aus Georgien jemand dort finden würde. Und habe beschlossen die Ukraine zu verlassen. Nach Russland konnte ich nicht gehen. LA: Was war auf Ihrem Lapp Top und Computer abgespeichert? VP: Nur meine persönlichen Sachen. LA: Sie gaben an dass die Partei kompromittierende Information gegen ein Regierungsmitglied hat. Können Sie das konkret angeben? VP: Nein, niemand hat mir das gesagt ich sollte die Information stehlen aber ich weiß nicht was es war. LA: Wie sollten Sie etwas stehlen von dem Sie nicht wussten was er ist? VP: Sie wollten von mir dass ich mehrere Sachen überprüfe und mitnehmen, befragt gebe ich an der Geheimdienst. LA: Sie gaben an, beschuldigt worden zu sein "dies Information" beschaffen zu haben. Meinte Sie damit die Partei bzw. das Oberhaupt der Partei hat sie beschuldigt die Information gestohlen zu haben? VP: Ja. LA: Wer ist der Kopf der Partei, wie ist die Partei aufgebaut? VP: Ich weiß nur wer wirklich alles macht, aber ich weiß nicht wer oben ist. Ich kenne den der alles gemacht hat. Der Vorsitzende war eher passiv. LA: Wie heißt er? VP: XXXX . Mit ihm habe ich auch die Webseite abgestimmt.VP: römisch 40 . Mit ihm habe ich auch die Webseite abgestimmt. LA: Wie heißt der Vorsitzende? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Wie findet man die Webseite? VP: Ich habe sie nicht aktiviert, weil, sie haben mich nicht voll ausbezahlt, es war nicht fertiggestellt, das ist alles in ca zwei Monaten passiert. Das war
- Anmerkung: Die EV wird übersetzt. LA: Hatten Sie einen Aufenthaltstitel für die Ukraine? VP: Ist nicht notwendig. Normalerweis kann man sich die Monate aufhalten aber ich habe immer wieder die Ukraine verlassen und die Grenze überquert und ich war nicht illegal und ich habe in der Bank gearbeitet. LA: Welche Grenze haben Sie überquert? VP: Moldawien - Ukraine, man muss nicht einmal die Grenze persönlich überquert man gibt dem Taxifahrer Geld und den Pass und bekommt einen Stempel in den Pass. LA: Im Akt befindet sich eine CD, was ist auf dieser CD? Ist das Ihre CD? VP: Ich kann mich nicht erinnern ob ich was gebracht habe oder nicht. Ich habe auch über soziale Netzwerke Drohungen bekommen ich wollte es kopieren aber ich kann mich nicht erinnern ob es das ist. LA: Wenn Sie vom Geheimdienst verfolgt worden sind, wie konnten Sie dann auf legalem Weg aus Georgien ausreisen? VP: Ich habe an einem Tag über einen Bekannten einen Pass im Passamt machen lassen. In Westgeorgien und bin dann legal ausgereist. Und habe legal die Grenze überquert, offiziell bin ich nicht gesucht worden. LA: Sie gaben an, einmal von der Polizei angehalten worden zu sein und einmal zwei Männer in Ihrer Wohnung vorgefunden zu haben. Ist Ihnen konkret persönlich noch etwas zugestoßen? VP: An dem Tag als Sie bei mir in der Wohnung waren und auf mich geschossen haben, hat man mich am Telefon angerufen und sie haben gesagt ich sollte mich mit ihnen treffen wo ich will und wann ich will und sie wollten mit mir reden, ich habe aber das Telefon abgedreht und die Karte weggeschmissen. Nach einiger Zeit sind sie zu meinen Eltern nach XXXX gegangen, in meiner Abwesenheit und haben Fotos verlangt und mein Collegeabschlusszertifikat. Befragt gebe ich an es waren Fotos von mir und gekommen ist der Geheimdienst. Als ich schon in Europa war habe ich die Drohungen bekommen über die sozialen Netze. Ich war in der Slowakei schon, danach war ich in der Schweiz und in Deutschland aber das steht sicher schon, man hat geschrieben dass es kein Problem wäre mich zu vergiften und solche Drohungen. Ich habe deshalb zwei Accounts gesperrt, das war alles im ersten Jahr in Europa.VP: An dem Tag als Sie bei mir in der Wohnung waren und auf mich geschossen haben, hat man mich am Telefon angerufen und sie haben gesagt ich sollte mich mit ihnen treffen wo ich will und wann ich will und sie wollten mit mir reden, ich habe aber das Telefon abgedreht und die Karte weggeschmissen. Nach einiger Zeit sind sie zu meinen Eltern nach römisch 40 gegangen, in meiner Abwesenheit und haben Fotos verlangt und mein Collegeabschlusszertifikat. Befragt gebe ich an es waren Fotos von mir und gekommen ist der Geheimdienst. Als ich schon in Europa war habe ich die Drohungen bekommen über die sozialen Netze. Ich war in der Slowakei schon, danach war ich in der Schweiz und in Deutschland aber das steht sicher schon, man hat geschrieben dass es kein Problem wäre mich zu vergiften und solche Drohungen. Ich habe deshalb zwei Accounts gesperrt, das war alles im ersten Jahr in Europa. LA: Welche sozialen Netzwerke meinen Sie? VP: XXXX (wie Face Book)VP: römisch 40 (wie Face Book) LA: Wie konnten Sie entkommen, als auf Sie geschossen wurde? VP: Es ist wahrscheinlich schwierig wenn jemand wegläuft ihn zu treffen, vielleicht wollten sie mich nur einschüchtern, sie wollten mich vielleicht nicht umbringen. LA: Der Mann von dem Sie den alten Lapp Top bekommen haben, was wusste er über diese Information und welche Funktion hatte er? VP: Ich glaube er wusste nichts von der Information, und es haben viele Leute dort gearbeitet, jeder ist dort für irgendetwas Direktor, er persönlich hat nur damit gespielt. LA: Verfolgen Sie die Situation in Georgien, was wissen Sie noch über die Leute, sind die noch an der Macht? VP: Das System ist gleich, es sind zwar Präsident und Parlament ausgewechselt aber die Meisten sind noch dort und allgemein ist es dort gefährlich weil die Gesetze dort nicht gelten die existieren nur am Papier. Sie können mich zwingen zu sagen was sie wollen, es ist alles möglich dort. LA: Hatten Sie jemals andere Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Es ist schwierig zu sagen. Ich habe an einer Skype Diskussion teilgenommen. Aber ich war in keiner politischen Partei. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? VP: Nein. LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel vorlegen oder noch beibringen? VP: Ein Zertifikat des XXXX ; ich habe nur Sachen von hier, Zertifikat von XXXX , Bestätigungen der Hilfswerke, Empfehlungsschreiben, diverse Zertifikate (Deutschkurs), Nutzungsvereinbarung von XXXX .VP: Ein Zertifikat des römisch 40 ; ich habe nur Sachen von hier, Zertifikat von römisch 40 , Bestätigungen der Hilfswerke, Empfehlungsschreiben, diverse Zertifikate (Deutschkurs), Nutzungsvereinbarung von römisch 40 . Anmerkung wird in Kopie zum Akt genommen. LA: Was machen Sie bei XXXX ?LA: Was machen Sie bei römisch 40 ? VP: Ich bin Tontechniker und bereite die Sendung vor. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. VP: Sie können alles überprüfen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Das Länderinformationsblatt wird der VP vorgelegt und die Übersetzung angeboten. VP: Nein. Ich kenne die Situation in Georgien. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. Meine Lebensgefährtin die ich hier kennengelernt habe. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Mit meiner Lebensgefährtin. Befragt gebe ich an sie heißt XXXX .VP: Mit meiner Lebensgefährtin. Befragt gebe ich an sie heißt römisch 40 . LA: Wie lange sind Sie in der Lebensgemeinschaft? VP: Das vierte Jahr schon. Befragt gebe ich an meine Frau lebt seit 15 Jahren hier und arbeitet. LA: Welche Staatsangehörigkeit hat sie? VP: Ich weiß nicht, sie ist keine österreichische Staatsangehörige, wahrscheinlich ist sie Georgische Staatsangehörige. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Georgisch, Russisch, Deutsch. LA: Haben Sie in Österreich weitere Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Alles was ich vorgelegt habe. XXXX und Deutschkurse.VP: Alles was ich vorgelegt habe. römisch 40 und Deutschkurse. LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? VP: Nein. Noch nicht. LA: Die Einvernahme wird beendet. Möchten Sie noch etwas angeben das nicht gefragt wurde? VP: Ich glaube ich habe alles gesagt was wichtig war. Ich habe leider überhaupt keine Beweise ich verstehe das. Zwei Punkte sind für mich wichtig. Der eine warum ich nicht nach Georgien zurückkehren kann und ich geflüchtet bin und der zweite warum ich in Österreich bleiben will. Weil ich diese Land sehr liebe und schätze. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja. LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! (...) Die bP legte folgende Dokumente vor: -Strichaufzählung Zertifikat des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf A1 Niveau vom 24.06.2014;Zertifikat des römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses auf A1 Niveau vom 24.06.2014; -Strichaufzählung Zertifikat des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf A1+ Niveau vom 28.08.2014;Zertifikat des römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses auf A1+ Niveau vom 28.08.2014; -Strichaufzählung Zertifikat des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf B1 Niveau vom 26.03.2015;Zertifikat des römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses auf B1 Niveau vom 26.03.2015; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen der XXXX XXXX über den Besuch der Deutschgruppe - Fortgeschrittene vom 26.06.2017 und 12.07.2016;Teilnahmebestätigungen der römisch 40 römisch 40 über den Besuch der Deutschgruppe - Fortgeschrittene vom 26.06.2017 und 12.07.2016; -Strichaufzählung XXXX Diplom für Deutsch auf A2 Niveau vom 09.01.2015;römisch 40 Diplom für Deutsch auf A2 Niveau vom 09.01.2015; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben " XXXX XXXX Aus-und Weiterbildung" vom 12.07.2017;Empfehlungsschreiben " römisch 40 römisch 40 Aus-und Weiterbildung" vom 12.07.2017; -Strichaufzählung Zertifikat über den Abschluss des Grundkurses Freies XXXX von "Zertifikat über den Abschluss des Grundkurses Freies römisch 40 von " XXXX ", vom 24.02.2017;römisch 40 ", vom 24.02.2017; -Strichaufzählung Nutzungsvereinbarung mit " XXXX ", vom 04.07.2017;Nutzungsvereinbarung mit " römisch 40 ", vom 04.07.2017; I.3.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.3.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP) :römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP) : Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Die Formulierung "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Im Asylverfahren ist es somit nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst führten Sie zu Ihren Fluchtgründen allgemein an, vor dem "Staat und dem System" geflohen zu sein. Sie begründeten diese Aussage damit, beauftragt worden zu sein, für eine Partei namens " XXXX gesamt Georgiens", eine Webseite zu erstellen, um Wahlwerbung zu betreiben. Daraufhin hätte Sie der georgische Geheimdienst beauftragt diese Partei auszuspionieren.Sie begründeten diese Aussage damit, beauftragt worden zu sein, für eine Partei namens " römisch 40 gesamt Georgiens", eine Webseite zu erstellen, um Wahlwerbung zu betreiben. Daraufhin hätte Sie der georgische Geheimdienst beauftragt diese Partei auszuspionieren. Hierzu ist anzuführen, dass Ihre Angaben nicht substantiiert und widersprüchlich waren. Sie führten aus, die Webseite für die Partei fertiggestellt zu haben, und anschließend gefragt worden zu sein, im Büro der Partei als Betreuer der Webseite, tätig zu sein. Befragt wie die Webseite zu suchen bzw. zu finden sei, gaben Sie in Widerspruch zu Ihrer kurz vorher getätigten Aussage an, diese Webseite doch nicht fertiggestellt zu haben, da man Sie nicht ausbezahlt habe. Obwohl es im Zeitalter der Technologie für eine Person mit speziellen IT Kenntnissen keine große Anstrengung bedeuten sollte, und Sie eine solche Ausbildung behaupteten, hierzu nachvollziehbare und konkrete Beweise vorzulegen, konnten Sie keine Beweise vorlegen oder überprüfbare Angaben dazu tätigen. Weiteres wussten Sie nichts über die Partei. Befragt, wer der Vorsitzende sei oder wie die Partei aufgebaut sei, konnten Sie keine Angaben machen. Nicht nachvollziehbar ist, wie Sie für eine politische Partei eine gelungene Webseite mit Informationen betreiben sollten, über die Sie kaum Kenntnisse hatten. Ihre Behauptung vom Geheimdienst beauftragt worden zu sein die Partei auszuspionieren und Informationen zu beschaffen, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen. Sie führten an, von einem Mitarbeiter von dem Sie nicht konkret angeben konnten, wer er war und welche Funktion er in diesem "Büro" erfüllt haben soll, einen alten Lapp Top zur Reparatur bekommen zu haben. Auf diesem Rechner seien kompromittierende Informationen gespeichert gewesen, die Sie unbeabsichtigt gelöscht haben sollen. Nach ho. Verständnis und der allgemeinen Logik folgend, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sensible, geheime und politisch brisante Informationen, die aufbewahrt werden sollten, auf einem alten Rechner eine Mitarbeiters, ohne seine Kenntnis abgespeichert werden, anstatt gesondert gesichert zu werden. Diese Behauptung ist absurd. Schließlich führten Sie an, die "Information" hätten stehlen zu müssen, wussten jedoch nicht einmal ansatzweise welche Information das sein sollte. Sie führen aus, einmal unter Beschuss geraten zu sein. Sie wären in Ihrer Wohnung von zwei Unbekannten, die Ihrer Angabe nach staatliche Beamte von der Regierung waren, angegriffen worden und anschließend aus der Wohnung gelaufen zu sein. Sie hätten sich im Hof versteckt, wo Sie zwei Schüsse gehört haben sollen. Wie Sie zwei bewaffneten, auf Fahndung spezialisierten Personen entkommen konnten, war ebenso nicht nachvollziehbar. Dass Sie sich im Hof aufgehalten hatten und nicht gefunden worden sind, ist nicht glaubhaft. Sie hätten sich in weiterer Folge einige Monate bei Verwandten aufgehalten und anschießend beschlossen nach Hause zurückzukehren. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es Ihnen möglich gewesen wäre, sich monatelang bei Verwandten aufzuhalten, wären Sie tatsächlich vom Geheimdienst gesucht worden. Einen offiziellen Haftbefehl gebe es nicht. Sie konnten Georgien auf legalem Weg mit Ihrem Reisedokument verlassen. Sie haben nach dem Verlassen des Herkunftslandes ein Jahr in der Ukraine gelebt, dort gearbeitet und mehrmals die Grenze zu Moldawien passiert. Weshalb es in der Ukraine gefährlich für Sie sein sollte, war nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass Personen die vom Geheimdienst gesucht werden, nicht mit Ihren eigenen Dokumenten auf legalem Weg die Grenzen passieren könnten, anstatt sich versteckt zu halten. Wie sich aus der Länderinformation ergibt ist Georgien grundsätzlich ein politisch stabiles Land und gilt der Herkunftsstaatenverordnung nach als sicheres Herkunftsland. Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. Beweismittel für die von Ihnen Behaupteten Fluchtgründe konnten Sie nicht in Vorlage bringen. Sie legten eine CD vor, wussten jedoch nicht welche Informationen sich auf diesem Beweismittel befinden. Ginge die Behörde davon aus, dass Sie relevante, Ihr Fluchtvorbringen untermauernde Beweise vorgelegt haben sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass Sie gewusst hätten welche Informationen auf der CD zu finden sind und was Sie damit beweisen wollten. Weiters ist anzumerken, dass Sie vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits in der Slowakei, der Schweiz und in Deutschland um Asyl angesucht hatten. Offenbar legitimierten Sie sohin Ihren Aufenthalt im EU Raum. Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihrer Person und keiner behaupteten Verfolgung zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, einen Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr nach Georgien Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie haben in Georgien die Schule absolviert und sind einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind eine, erwachsene, arbeitsfähige Person und es wäre Ihnen auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie den Großteil Ihres Lebens im Herkunftsland verbrachten und auch über Freunde und Bekannte, sowie Ihre Familie und Verwandte verfügen, welche Sie unterstützen könnten. Die Feststellung, dass Sie in Georgien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, fußt auf Ihren Angaben, der Dauer Ihres Aufenthaltes in Georgien, Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn und der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist Ihnen deshalb zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor Ihrer Ausreise, zu sichern. Die Feststellung bezüglich der Möglichkeit auf Sozialhilfe in Georgien, begründet sich auf das Länderinformationsblatt zu Georgien. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie befinden sich erste seit kurzer Zeit im Bundesgebiet. Sie haben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie haben eine Freundin im Bundesgebiet. Sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie verfügen über Deutschkenntnisse. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ihre Familienangehörigen leben in Georgien. Sie haben sich bis vor Ihrer Ausreise in Georgien aufgehalten. Sie sprechen Georgisch. Sie haben in Georgien die Schule besucht, waren berufstätig und hatten vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet Ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsland. Sie haben kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das nicht auf dem Asylgesetz fußt. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Verletzung des Parteiengehörs, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Das Bundesamt habe es unterlassen, der bP die Widersprüche vorzuhalten und habe dadurch das Parteiengehör als auch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Aus der Niederschrift würden sich jedoch keine ernsthaften Bemühungen des Referenten ergeben, Aussagen der bP aufzuklären, die im Nachhinein als widersprüchlich bezeichnet wurden. Dass sich Asylwerber während der Einvernahme in einer Ausnahmesituation befinden und großen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, müsse in die Bewertung der Angaben stets miteinfließen. Die von der bP geschilderten Handlungsabläufe entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Aufgabe eines IT-Spezialisten und Website-Erstellers bestehe nicht darin zu wissen, wie die Partei aufgebaut ist und wer der Vorsitzende ist, sondern lediglich auf die funktionelle Gestaltung und auf den Aufbau der Webseite. Die auf der Homepage befindlichen Informationen steuere der Auftraggeber bei, welche vom Website-Ersteller dann auch nicht überprüft bzw. studiert werden. Ein gebe keinen Widerspruch zwischen der Fertigstellung und der Aktivierung der Web-Site. Dass die Regierungsbeamten den bP mit ihren abgegebenen Schüssen nicht trafen sei auf darauf zurückzuführen, dass er sich in Bewegung befunden habe und er außerdem vermute, dass sie ihn nur einschüchtern und nicht sofort umbringen wollten. Das dem bP der Inhalt der vorgelegten CD nicht mehr geläufig sei, liege an der vierjährigen Verfahrensdauer. Die bP habe hinsichtlich seiner psychischen Verfassung einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 18.06.2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 27.05.2014 sowie vom 04.07.2014 in Vorlage gebracht. Die Länderfeststellungen hätten sich nicht mit dem konkreten Vorbringen der bP befasst, insbesondere nicht mit der Geheimpolizei. Auch die Annahme eines nicht schützenswertes Privat- und Familienleben sei unrichtig. Die bP lebe seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebt und arbeitet. Es könne nicht verlangt werden, dass die Lebensgefährtin der bP ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgibt, um in Georgien mit der bP zusammenzuleben. Die bP spricht gut Deutsch, hat sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und hat kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei die bP verankert. So sei sie beim Fernsehsender XXXX seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig. Vorgelegt wurden: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Zertifikat XXXX XXXX : Grundkurs freies XXXX , Empfehlungsschreiben XXXX TV, Vereinsregisterauszug XXXX in Österreich, XXXX TV Nutzungsvertrag. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Sicherheit der bP nicht garantiert sei.Die Länderfeststellungen hätten sich nicht mit dem konkreten Vorbringen der bP befasst, insbesondere nicht mit der Geheimpolizei. Auch die Annahme eines nicht schützenswertes Privat- und Familienleben sei unrichtig. Die bP lebe seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebt und arbeitet. Es könne nicht verlangt werden, dass die Lebensgefährtin der bP ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgibt, um in Georgien mit der bP zusammenzuleben. Die bP spricht gut Deutsch, hat sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und hat kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei die bP verankert. So sei sie beim Fernsehsender römisch 40 seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig. Vorgelegt wurden: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Zertifikat römisch 40 römisch 40 : Grundkurs freies römisch 40 , Empfehlungsschreiben römisch 40 TV, Vereinsregisterauszug römisch 40 in Österreich, römisch 40 TV Nutzungsvertrag. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Sicherheit der bP nicht garantiert sei. I.
- Mit Schreiben vom 13.10.2017 gab die bP die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.10.2017 gab die bP die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit Beschluss vom 06.11.2017 festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit Beschluss vom 06.11.2017 festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. I.
- Die Behandlung einer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2017 abgelehnt.römisch eins.
- Die Behandlung einer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2017 abgelehnt. I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger gesunder arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Die bP hat 11 Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine einjährige IT-Lehre absolviert. Die bP hat zuletzt als Bankmitarbeiter in der Ukraine gearbeitet. Die bP hat in Österreich keine Verwandten. Sie lebt mit ihrer Lebensgefährtin, welche sich seit 15 Jahren als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhält und arbeitet, in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit gut über vier Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einige Deutschkurse besucht und arbeitet ehrenamtlich bei einem Privatsender. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die bP hat bereits am 31.03.2012 einen Asylantrag in der Slowakei, am 04.05.2012 einen Asylantrag in der Schweiz, am 20.06.2012 einen Asylantrag in Deutschland und am 23.10.2013 einen Asylantrag in Schweden gestellt. Von dort wurde sie in die Slowakei überstellt. Dort stellte sie am 19.11.2013 einen
- Asylantrag. Die Verfahren sind alle negativ beschieden worden. Die bP hat sich durch bewusste Abwesenheit einer Festnahme am 16.06.2014 um 06: Uhr und um 10:00 - 11:00 Uhr (AS 197) entzogen und damit eine Überstellung von Österreich in die Slowakei am 17.06.2014 vereitelt (AS 299), wodurch die Überstellungsfrist mit Ablauf des 03.07.2014 endete und ex lege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen ist. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die belangte Behörde Folgendes fest (Gliederung und Umfang der Feststellungen nicht mit dem Original übereinstimmend): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage) Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.
- Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.
- Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - XXXX Free Europe/ XXXX Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017RFE/RL - römisch 40 Free Europe/ römisch 40 Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung PEC - [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017 KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit) Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.). Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017). Quellen: • Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017 • DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen, http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017 • GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige, http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017 Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 • Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 • EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 • HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 • IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 • OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - XXXX Free Europe / XXXX Liberty (17.11.2013):• RFE/RL - römisch 40 Free Europe / römisch 40 Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - XXXX Free Europe / XXXX Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017• RFE/RL - römisch 40 Free Europe / römisch 40 Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - XXXX Free Europe/ XXXX Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017• RFE/RL - römisch 40 Free Europe/ römisch 40 Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 • TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 • Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 • UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
- Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016) Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vergleiche FH 1.2016). Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016). Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016). Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016). Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern, die russischen Wörter auf Georgisch zu erklären. LehrerInnen wurden strikt gewarnt, den Unterricht auf Russisch abzuhalten, ansonsten drohe die Kündigung. Während die Verwendung des Georgischen unterbunden wird, fördern die abchasischen Behörden die Verwendung des Mengrelischen (ebenso wie Georgisch eine kartvelische Sprache), die eigentliche Muttersprache der meisten ethnischen Georgier in Abchasien. Mengrelisch ist wiederum in Georgien weder Amts- noch Unterrichtssprache, weil man separatistische Strömungen fürchtet. Georgischer Sprachunterricht als solcher findet weiterhin statt. Als separates Sprachfach werden drei Stunden wöchentlich unterrichtet (GINSC 19.4.2016). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. Das abchasische Gesetz von 2008 macht es Binnenflüchtlingen, die anderswo in Georgien leben, unmöglich ihr Eigentum zu reklamieren, da das während des Krieges 1992-93 verlassene Eigentum als enteignet gilt (USDOS 3.3.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 • EN - EurasiaNet: (20.12.2016): Explaining the Crisis in Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/334022/462400_en.html, Zugriff 22.2.2017 • FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 22.2.2017 • FP - Foreign Policy (26.8.2014): You Can't Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 22.2.2017 • GINSC - Gender Information Network of South Caucasus (19.4.2016): Georgian no longer language of instruction in Gali, Abkhazia, http://www.ginsc.net/home.php?option=article&id=34110&lang=en, Zugriff 22.2.2017 • GT - Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools, http://georgiatoday.ge/news/1111/Georgian-Language-Banned-from-Gali-Schools, Zugriff 22.2.2017 • MAARA - Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Abchasien (o.D.): Allgemeine Informationen, http://mfaapsny.org/de/apsny/overview.php, Zugriff 22.2.2017 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 22.2.2017 • RFE/RL - XXXX Free Europe/ XXXX Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 22.2.2017• RFE/RL - römisch 40 Free Europe/ römisch 40 Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 22.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Regionale Problemzone: Südossetien Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin unsicher. Nach den Waffenstillstandsvereinbarungen seit dem Krieg 2008 ist die Verwaltungsgrenze zu Südossetien Sperrgebiet. Ein Zutritt wird von georgischen Sicherheitskräften verhindert. Es besteht in diesem Gebiet darüber hinaus eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Ein Grenzübertritt von Russland nach Südossetien und umgekehrt (Roki-Tunnel) ist nach georgischen Gesetzen illegal (AA 20.3.2017a). 2008 schuf Russland nach einem Fünf-Tage-Krieg gegen Georgien Fakten, indem es nebst Abchasien auch Südossetien als unabhängigen Staat anerkannte und dessen Existenz bis heute mit einer starken Militärpräsenz sichert. Der 2008 geschlossene Waffenstillstand ist fragil. Immer wieder kommt es an den Verwaltungsgrenzen zu Zwischenfällen. Auch verschob das weltweit überwiegend nicht anerkannte Regime Südossetiens mehrmals seine "Staatsgrenze" weiter in georgisches Gebiet hinein. Unklar ist auch das Schicksal von bis zu 130.000 Georgiern, die aus Südossetien fliehen mussten und denen eine Rückkehr in ihre beschlagnahmten bzw. zerstörten Häuser vom de-facto-Regime in Tskhinvali, der Hauptstadt Südossetiens, verweigert wird. Die meisten dieser Binnenflüchtlinge leben bis heute in Flüchtlingssiedlungen nahe ihrer alten Heimat. Die meisten Südossetier sind mittlerweile russische Staatsbürger und der de-facto-Präsident Südossetiens, Leonid Tibilov, fordert gar eine Aufnahme des Gebietes in den russischen Staatsverband (FNS 8.4.2016). Südossetiens Außenbeziehungen waren im Laufe des Jahres 2015 ein wichtiges Thema der öffentlichen Diskussion. Im Parlament Südossetiens prallten Gegner und Befürworter einer engeren Bindung an Russland aufeinander. Im März 2015 unterzeichnete Südossetiens De-facto-Präsident, Leonid Tibilov, einen umfassenden bilateralen Vertrag über die Allianz bzw. die Integration Südossetiens in die Russische Föderation. Die russischen Hilfsleistungen machen fast zur Gänze den südossetischen Staatshaushalt aus. Fiskale Prozesse und entsprechende Entscheidungen sind größtenteils intransparent. Die Medien werden fast vollständig von der Regierung kontrolliert. Während vor 2008 es so gut wie keine Demonstrationen gegen die Regierung gab, hat sich die Situation deutlich verändert. Es fanden regelmäßig Proteste gegen den schleppenden Wiederaufbau und die Korruption statt. Anlässlich der Parlamentswahl 2014 konnten sich die Unterstützer der verschiedenen Kandidaten und Plattformen ohne nennenswerte Einschüchterungen versammeln. Südossetiens Justiz ist nicht unabhängig. Die Gerichtsbarkeit wird manipuliert, um die vermeintlichen Gegner der separatistischen Führung zu bestrafen. Regierungsunterstützer können laut Berichten bei Gesetzesbruch mit Straffreiheit rechnen. In den Gefängnissen sind Misshandlungen üblich und die Ausstattung ärmlich (FH 1.2016). Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vergleiche auch Standard 9.6.2014). Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die administrative Grenze zu Georgien illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Laut georgischem Sicherheitsdienst werden die Festgenommenen nach zwei bis drei Tagen unter Bezahlung einer Geldstrafe freigelassen (USDOS 3.3.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 • CK - Caucasian Knot (9.6.2014): Official of South Ossetian CEC confirms victory of "United Ossetia" at parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28376/, Zugriff 23.2.2017 • Der Standard (9.6.2014): Prorussische Partei gewinnt Wahl in Südossetien, http://derstandard.at/2000001865997/Parlamentswahl-in-Suedossetien-begonnen, Zugriff 23.2.201 • FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 23.2.2017 • FNS - Friedrich Naumann Stiftung (8.4.2016): Hintergrund Georgien: Der lange Weg Georgiens nach Europa, https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwj0rOSin6bSAhWE0RQKHaSNDpsQFgglMAE&url=https%3A%2F%2Fshop.freiheit.org%2Fdownload%2FP2%40597%2F67536%2FHG%252007-16_Georgien.pdf&usg=AFQjCNEgZxELnXYMm19agimSqTrqrSqMHQ&bvm=bv.147448319,d.d24, Zugriff 23.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016 .pdf, Zugriff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016)