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{'item': 'W111 1424654-2'}

Obsah (20)§ 7Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 9§ 6§ 58Art. 130§§ 16§ 12§ 32§ 33§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW111 1424654-2 SpruchW111 1424654-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einze

§ 7Abs 4 Vw

GVG BGBl I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2013 wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA),

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG würde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III).

Weiters wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV).

Schließlich wurde festgehalten, dass

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunk V).1.

Der (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2013 wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA),

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG würde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Schließlich wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunk römisch fünf). Der angeführte Bescheid wurde per 6.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" an der Abgabestelle zurückgelassen (vgl AS 115)Der angeführte Bescheid wurde per 6.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" an der Abgabestelle zurückgelassen vergleiche AS 115)

  1. Mit per 19.2.2018 datiertem und am selben Tag eingelangten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei unter anderem Beschwerde (Pkt III des Schriftsatzes) und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Punkt IV des Schriftsatzes). Ergänzend wird festgehalten, dass der "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" (Punkt I des Schriftsatzes) sowie "in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §71 AVG sowie diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Punkt II des Schriftsatzes) nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind.
  2. Mit per 19.2.2018 datiertem und am selben Tag eingelangten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei unter anderem Beschwerde (Pkt römisch drei des Schriftsatzes) und beantragte dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Punkt römisch vier des Schriftsatzes). Ergänzend wird festgehalten, dass der "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" (Punkt römisch eins des Schriftsatzes) sowie "in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §71 AVG sowie diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Punkt römisch zwei des Schriftsatzes) nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. In dem Schriftsatz wird verfahrensgegenständlich zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage keine Verständigung von der Hinterlegung ("gelber Zettel") erhalten habe. Die beschwerdeführende Partei hätte durch telefonische Nachfrage am 19.2.2018 bei Postamt erfahren, dass "es zwar selten aber durchaus vorkommt, dass Postmänner vergessen, den "gelben Zettel" zu hinterlegen oder diesem in einem falschen Briefkasten hinterlegen". Die beschwerdeführende Partei schlussfolgerte daraus, dass dies auch beim gegenständlichen Zustellvorgang der Fall gewesen sein müsse, ohne dafür allerdings konkrete Hinweise zu nennen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.4.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Festgestellter Sachverhalt Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung

§ 17Zustellgesetz am 6.12.2017 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete somit

§ 7Abs. 4 Vw

GVG am 3.1.2018. Der Beschwerdeschriftsatz langte am 19.2.2018 bei der Behörde ein.Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung

Paragraph 17, Zustellgesetz am 6.12.2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 3.1.

  1. Der Beschwerdeschriftsatz langte am 19.2.2018 bei der Behörde ein.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung war zu klären, ob die Verständigung von der Hinterlegung durch den Postbediensteten an der (gegenständlich unbestrittenen) Abgabestelle hinterlassen wurde, da selbige Voraussetzung für eine erfolgreiche Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG ist. Zunächst ist dazu auszuführen, dass laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (bzw dessen Kopie) eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und dies als Beweis für den ordnungsgemäßen Vorgang dient. Richtigerweise führt die beschwerdeführende Partei unter Zitat des Erkenntnisses des VwGH vom 30.3.2017 (Fr 2015/07/0001) aus, dass ein Gegenbeweis zulässig wäre. Dieser liegt jedoch fallgegenständlich nicht vor. Wenn die beschwerdeführende Partei eine telefonische Nachfrage bei der Post zitiert (ohne jedoch die Namen der Gesprächspartner zu nennen) und es sich dabei ergeben hätte, dass es "zwar selten aber durchaus vorkommt, dass Postmänner vergessen den "gelben Zettel" zu hinterlegen", muss diesbezüglich festgehalten werden, dass es sich nur um eine allgemeine Aussage handelt, ohne einen Mehrwert für das gegenständliche Verfahren zu liefern. Es ergibt sich nämlich von selbst, dass es bei menschlichem Handeln in Einzelfällen zu Fehlleistungen kommen kann. Diese allgemeine Feststellung alleine kann aber den Inhalt eines im konkreten Fall korrekt ausgefüllten Zustellnachweises und der daraus ersichtlichen Zurücklassung der Verständigung an der Abgabestelle nicht relativieren. Es gibt fallgegenständlich nämlich keinerlei konkrete Anhaltspunkte weshalb der Postbedienstete zwar die Zurücklassung der Verständigung am Zustellschein bestätigt, tatsächlich jedoch unterlassen haben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht also mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, daß der Verständigungsschein ordnungsgemäß durch den Postbediensteten hinterlassen wurde, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Zustell

G ordnungsgemäß per 6.12.2017 durchgeführt wurde.Hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung war zu klären, ob die Verständigung von der Hinterlegung durch den Postbediensteten an der (gegenständlich unbestrittenen) Abgabestelle hinterlassen wurde, da selbige Voraussetzung für eine erfolgreiche Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustellG ist. Zunächst ist dazu auszuführen, dass laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (bzw dessen Kopie) eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und dies als Beweis für den ordnungsgemäßen Vorgang dient. Richtigerweise führt die beschwerdeführende Partei unter Zitat des Erkenntnisses des VwGH vom 30.3.2017 (Fr 2015/07/0001) aus, dass ein Gegenbeweis zulässig wäre. Dieser liegt jedoch fallgegenständlich nicht vor. Wenn die beschwerdeführende Partei eine telefonische Nachfrage bei der Post zitiert (ohne jedoch die Namen der Gesprächspartner zu nennen) und es sich dabei ergeben hätte, dass es "zwar selten aber durchaus vorkommt, dass Postmänner vergessen den "gelben Zettel" zu hinterlegen", muss diesbezüglich festgehalten werden, dass es sich nur um eine allgemeine Aussage handelt, ohne einen Mehrwert für das gegenständliche Verfahren zu liefern. Es ergibt sich nämlich von selbst, dass es bei menschlichem Handeln in Einzelfällen zu Fehlleistungen kommen kann. Diese allgemeine Feststellung alleine kann aber den Inhalt eines im konkreten Fall korrekt ausgefüllten Zustellnachweises und der daraus ersichtlichen Zurücklassung der Verständigung an der Abgabestelle nicht relativieren. Es gibt fallgegenständlich nämlich keinerlei konkrete Anhaltspunkte weshalb der Postbedienstete zwar die Zurücklassung der Verständigung am Zustellschein bestätigt, tatsächlich jedoch unterlassen haben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht also mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, daß der Verständigungsschein ordnungsgemäß durch den Postbediensteten hinterlassen wurde, wodurch die Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustellG ordnungsgemäß per 6.12.2017 durchgeführt wurde. Lediglich ergänzend sei dazu festgehalten, dass damit keine Klärung zur Frage erfolgen kann, ob die beschwerdeführende Partei auch den Verständigungsschein tatsächlich vorgefunden hat (etwa weil er nach ordnungsgemäßer Hinterlassung aus welchen Gründen auch immer in Verstoß geraten sein könnte) , da diese Frage allenfalls im Rahmen des gegenwärtig stattfindenden Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu klären sein wird. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 2.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.

  1. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung): 2.2.
  2. § 7 Abs 4 VwGVG lautet: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt 1.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.-in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.-in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Da fallgegenständlich auch kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 BFA-VG vorliegt betrug die Beschwerdefrist sohin vier Wochen.Da fallgegenständlich auch kein Anwendungsfall des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorliegt betrug die Beschwerdefrist sohin vier Wochen.

§ 12erster Satz Vw

GVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

§ 32

Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden

§ 33Abs.

2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd Paragraph 32, Absatz eins, AVG handelt, werden

Paragraph 33, Absatz 2, AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532). § 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. § 17 ZustellG lautet:

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, ZustellG lautet:
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 2.2.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der im Spruch angeführte Bescheid wurde wie in der Beweiswürdigung und im festgestellten Sachverhalt ausgeführt am
  2. 12.2017 durch Hinterlegung zugestellt Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist

§ 7Abs 4 Vw

GVG vier Wochen.Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 6.12.2017 und endete mit Ablauf des 3.01.

  1. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz mit dem 19.2.2017 datiert und wurde am selben Tag per Email an die Behörde übermittelt. Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. dazu oben).Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche dazu oben). Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Bei der in § 7 Abs 4 VwGVG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich. 2.2.
  2. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde

§ 7Abs 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (und durch eine Verhandlung keine neuen Fakten zu erwarten sein würden), konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (und durch eine Verhandlung keine neuen Fakten zu erwarten sein würden), konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Weiters kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen. 2.
  2. Aufschiebende Wirkung Ein Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, da die Entscheidung innerhalb der Wochenfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG erfolgte.Ein Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, da die Entscheidung innerhalb der Wochenfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG erfolgte. 2.
  3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W111.1424654.2.00

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