RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW161 2179016-1 SpruchW161 2179016-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1111516908-160533173, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1111516908-160533173, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am 14.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und Somalisch spreche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Marehan an. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung. Er habe in XXXX gelebt.
- Bei seiner Erstbefragung am 14.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und Somalisch spreche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Marehan an. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung. Er habe in römisch 40 gelebt. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Somalia im Februar 2016 gefasst. Er sei mit dem Flugzeug in die Türkei und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Die Reise habe ein Schlepper organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil die Terroristengruppe Al Shabaab alles zerstöre. Er habe ein Restaurant gehabt und Schutzgeld bezahlen müssen. Er sei beschuldigt worden ein Spion der somalischen Behörde zu sein und sie hätten ihn töten wollen. Er suche ein sicheres Land. Das sei sein Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. In Somalia würden seine Ehefrau, seine beiden Söhne (6 Jahre und 1 Jahr), seine beiden Töchter (2 und 3 Jahre) sowie sein Bruder leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen.
- Am 31.05.2017 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Wertekurs sowie ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 20.12.2016 vor, wonach bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer "verheilte Schusswunden an beiden Oberschenkeln dorsal aufweise."
- Am 29.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somali niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er seine Gattin Anfang des Jahres 2009 in seinem Lokal in XXXX kennengelernt habe. Er habe sie am XXXX in XXXX traditionell geheiratet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Marehaan, Subclan XXXX an. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Vor seiner Ausreise sei er noch eine Woche in Kismayoo und ca. ein Monat in Mogadischu gewesen. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden noch im Haus in XXXX leben. Sein jüngerer Bruder lebe ebenfalls in XXXX . Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Frau. Er sei drei Jahre (von 2001-2003) in einer Privatschule in XXXX gewesen und sei in Englisch, Mathematik und Somalisch unterrichtet worden. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch sein Lokal verdient. Es sei sein Eigentum gewesen. Er habe geerbt und mit diesem Geld habe er ein Lokal gegründet. Es sei eine Art "Restaurant" gewesen und er habe Tee, Reis, Nudeln und Lammfleisch angeboten. Er habe ca. 1.000.000 Schilling im Monat verdient. Vom XXXX bis XXXX habe er das Lokal betrieben. Am 15.12.2015 habe er sein Dorf Richtung XXXX verlassen. XXXX habe er im Jänner 2016 und Somalia am 08.02.2016 verlassen. Seine Flucht habe 4.300 USD gekostet. Er habe es sich selbst zusammengespart. Es seien seine gesamten Ersparnisse gewesen. Wovon seine Familie lebe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt habe. Seine Frau habe er im Dezember 2015 das letzte Mal gesehen. Sie sei keiner Arbeit nachgegangen.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er seine Gattin Anfang des Jahres 2009 in seinem Lokal in römisch 40 kennengelernt habe. Er habe sie am römisch 40 in römisch 40 traditionell geheiratet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Marehaan, Subclan römisch 40 an. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Vor seiner Ausreise sei er noch eine Woche in Kismayoo und ca. ein Monat in Mogadischu gewesen. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden noch im Haus in römisch 40 leben. Sein jüngerer Bruder lebe ebenfalls in römisch 40 . Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Frau. Er sei drei Jahre (von 2001-2003) in einer Privatschule in römisch 40 gewesen und sei in Englisch, Mathematik und Somalisch unterrichtet worden. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch sein Lokal verdient. Es sei sein Eigentum gewesen. Er habe geerbt und mit diesem Geld habe er ein Lokal gegründet. Es sei eine Art "Restaurant" gewesen und er habe Tee, Reis, Nudeln und Lammfleisch angeboten. Er habe ca. 1.000.000 Schilling im Monat verdient. Vom römisch 40 bis römisch 40 habe er das Lokal betrieben. Am 15.12.2015 habe er sein Dorf Richtung römisch 40 verlassen. römisch 40 habe er im Jänner 2016 und Somalia am 08.02.2016 verlassen. Seine Flucht habe 4.300 USD gekostet. Er habe es sich selbst zusammengespart. Es seien seine gesamten Ersparnisse gewesen. Wovon seine Familie lebe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt habe. Seine Frau habe er im Dezember 2015 das letzte Mal gesehen. Sie sei keiner Arbeit nachgegangen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "VP: Ich habe in meinem Lokal gearbeitet und es ging mir gut. Wegen Al Shabab Mitglieder konnte ich meiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Zuerst musste ich Gebühren an die Al Shabab zahlen. Dann verdächtigten sie mich mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Sie haben mich bereits im Jahr 2012 mitgenommen und geschlagen. Sie haben mich zu Unrecht verdächtigt mit einem weiteren als Spion gegen die Al Shabab zu arbeiten. Im Jahre 2014 kamen die AMISOM und die Regierung nach XXXX . Es hat uns geholfen, dass die Soldaten dort waren, da die Al Shabab vertrieben waren. Ich habe auch finanziell von der AMISOM profitiert, weil sie bei mir im Lokal gegessen haben und die Sicherheit wurde besser. Die AMISOM Soldaten waren nur im Dorf XXXX und rund um XXXX waren Al Shabab Mitglieder. Ich bin einmal nach XXXX gefahren, weil ich für mein Lokal einkaufen wollte. Al Shabab Mitglieder haben auf der Straße eine Mine vergraben. Das Auto auf dem ich als Passagier saß fuhr auf die Mine und ging in die Luft. Ich wurde durch die Explosion von Splittern der Mine verletzt (VP zeigt mehrere Narben auf den hinteren Oberschenkeln). Das war im August
- Die AMISOM Soldaten kamen dorthin. 6 Personen kamen Vorort ums Leben. Die anderen Passagiere waren schwer verletzt. Ich wurde von AMISOM nach XXXX zurückgebracht. 3 Monate lang konnte ich wegen meinen Verletzungen nicht aufstehen. Im Dezember 2015 zogen die AMISOM Soldaten aus XXXX aus. Dann kamen Mitglieder der Al Shabab und nahmen das Dorf sofort an sich. Sie kamen in das Dorf und umzingelten mein Haus. Sie dachten, dass ich mich zu Haus befunden habe, aber ich war im Lokal. Leute aus der Gegend, die die Al Shabab gesehen haben, liefen zu mir ins Lokal und erzählten mir das. Als ich von diesen Leuten benachrichtigt wurde, wusste ich, dass die Al Shabab mich töten wird, weshalb ich schnell das Lokal verlassen habe. Denn die Al Shabab Mitglieder schickten mir zuvor, während die AMISOM im Dorf waren einen Drohbrief. Auf diesem stand, dass sie mich finden und töten werden. Deshalb wusste ich, wie ich gehört habe, dass sie mein Haus umkreist haben, dass sie mich töten will. Dann bin ich nach Kismayo geflüchtet."VP: Ich habe in meinem Lokal gearbeitet und es ging mir gut. Wegen Al Shabab Mitglieder konnte ich meiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Zuerst musste ich Gebühren an die Al Shabab zahlen. Dann verdächtigten sie mich mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Sie haben mich bereits im Jahr 2012 mitgenommen und geschlagen. Sie haben mich zu Unrecht verdächtigt mit einem weiteren als Spion gegen die Al Shabab zu arbeiten. Im Jahre 2014 kamen die AMISOM und die Regierung nach römisch 40 . Es hat uns geholfen, dass die Soldaten dort waren, da die Al Shabab vertrieben waren. Ich habe auch finanziell von der AMISOM profitiert, weil sie bei mir im Lokal gegessen haben und die Sicherheit wurde besser. Die AMISOM Soldaten waren nur im Dorf römisch 40 und rund um römisch 40 waren Al Shabab Mitglieder. Ich bin einmal nach römisch 40 gefahren, weil ich für mein Lokal einkaufen wollte. Al Shabab Mitglieder haben auf der Straße eine Mine vergraben. Das Auto auf dem ich als Passagier saß fuhr auf die Mine und ging in die Luft. Ich wurde durch die Explosion von Splittern der Mine verletzt (VP zeigt mehrere Narben auf den hinteren Oberschenkeln). Das war im August
- Die AMISOM Soldaten kamen dorthin. 6 Personen kamen Vorort ums Leben. Die anderen Passagiere waren schwer verletzt. Ich wurde von AMISOM nach römisch 40 zurückgebracht. 3 Monate lang konnte ich wegen meinen Verletzungen nicht aufstehen. Im Dezember 2015 zogen die AMISOM Soldaten aus römisch 40 aus. Dann kamen Mitglieder der Al Shabab und nahmen das Dorf sofort an sich. Sie kamen in das Dorf und umzingelten mein Haus. Sie dachten, dass ich mich zu Haus befunden habe, aber ich war im Lokal. Leute aus der Gegend, die die Al Shabab gesehen haben, liefen zu mir ins Lokal und erzählten mir das. Als ich von diesen Leuten benachrichtigt wurde, wusste ich, dass die Al Shabab mich töten wird, weshalb ich schnell das Lokal verlassen habe. Denn die Al Shabab Mitglieder schickten mir zuvor, während die AMISOM im Dorf waren einen Drohbrief. Auf diesem stand, dass sie mich finden und töten werden. Deshalb wusste ich, wie ich gehört habe, dass sie mein Haus umkreist haben, dass sie mich töten will. Dann bin ich nach Kismayo geflüchtet. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. LA: Wann genau kamen die Al Shabab zu Ihnen ins Dorf? VP: Das war im Jahr
- LA: Wann genau kamen die AMISOM zu Ihnen ins Dorf? VP: Die AMISOM kamen im Jahr
- LA: Waren Sie nochmals bei sich zu Hause? VP: Nein, die Al Shabab Leute waren Sie bei mir zu Hause. LA: Wusste die Al Shabab, wo Ihr Lokal war? VP: Ja sie wussten es, aber das Lokal ist am Markt und weit weg von zu Hause. Die Al Shabab kamen aber aus der Richtung meines Hauses, weshalb sie zuerst bei mir zu Hause waren. LA: Als Sie erfahren haben, dass die Al Shabab in Ihrem Dorf waren, haben Sie sofort das Dorf verlassen? VP: Ja. LA: Wie sind Sie dann zu dem Geld für Ihre Ausreise gekommen? VP: Ich habe das Geld selbst zusammengespart. Vor allem während die AMISOM Soldaten da waren, ging es mir sehr gut. LA: Wo haben Sie dieses Geld aufbewahrt? VP: Das Geld hatte ich immer im Lokal aufbewahrt. LA: Hatten Sie nach Ihrer Flucht jemals noch Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein. LA: Hatten Sie nochmals mit irgendjemand aus Ihrem Dorf Kontakt? VP: Nein. LA: Haben Sie versucht Kontakt aufzunehmen? VP: Seit meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. LA: Wann mussten Sie dann Schutzgeld an die Al Shabab zahlen? VP: Das war im Jahr 2012 bis die AMISOM gekommen ist. LA: Was genau ist in diesem Drohbrief gestanden? VP: Du bist ein Spion und wir werden dich finden, weil du AMISOM Essen verkaufst bist du ungläubig wir werden dich finden. LA: Wann haben Sie den Drohbrief bekommen? VP: Als die die AMISOM bei uns waren. Frage wird wiederholt! VP: Den habe ich im Jahr 2014 bekommen. LA: Warum sind Sie dann noch mehr als ein Jahr im Dorf geblieben? VP: Weil die AMISOM da waren und ich keine Angst hatte. Es waren die AMISOM Soldaten da. Sobald die AMISOM weg waren kamen die Al Shabab und ich flüchtete am selben Tag. LA: Haben Sie diesen Drohbrief der AMISOM gezeigt? VP: Ja habe ich. Sie sagten, dass mir nichts passieren kann. Wegen ihnen bin ich geblieben. LA: Wie haben Sie diesen Drohbrief bekommen? VP: Weil die Al Shabab selbst Angst vor den Al Shabab hat nutzen sie Hirten, die aus dem Dorf und wieder hineinkommen. LA: Also hat einer der Hirten Ihnen diesen Brief gebracht? VP: Ja, solche Leute bringen diese Briefe. LA: Hatten Sie keine Angst, dass sich einer dieser Hirten den Al Shabab anschließen könnte? VP: Wäre möglich gewesen. Ich glaube aber, dass sie das aus Angst vor den Al Shabab machen. Viele Dorfbewohner haben Angst vor den Al Shabab und machen alles was die Al Shabab verlangt. LA: Wenn also die Al Shabab jemanden aus Ihrem Dorf auftragen würde, Sie zu töten würden diese Sie töten? VP: Ja, aber in meinem Dorf können sie mich nicht töten, da viele Soldaten der AMISOM da waren. Jeder Verdächtige wurde festgenommen. Damals war es nicht möglich, dass ein Anschlag passiert. Die Leute hatten auch Angst vor den AMISOM. LA: Wurde der Hirte, welcher Ihnen den Brief gebracht hat festgenommen? VP: Er ist ein normaler Bewohner dort. Er selbst war nicht bewaffnet. Die AMISOM sagte, dass er selbst ein Opfer sei. LA: Wie haben Sie die Lebensmittel für Ihr Lokal bekommen? VP: Ich kaufte. LA: Wo haben Sie die Lebensmittel für Ihr Lokal gekauft? VP: Wir kauften es aus XXXX . Als ich damals bei der Minen Explosion verletzt wurde, war ich auch auf dem Weg nach XXXX .VP: Wir kauften es aus römisch 40 . Als ich damals bei der Minen Explosion verletzt wurde, war ich auch auf dem Weg nach römisch 40 . LA: Wie oft sind Sie nach XXXX gefahren um Lebensmittel zu kaufen?LA: Wie oft sind Sie nach römisch 40 gefahren um Lebensmittel zu kaufen? VP: Einmal im Monat. LA: Wie viele Einwohner hatte XXXX ?LA: Wie viele Einwohner hatte römisch 40 ? VP: Das weiß ich nicht. Weniger als 1000 Leute. LA: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?LA: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? VP: Das sind 41 km. LA: Wie sind Sie dort hingekommen? VP: Mit dem Auto. LA: Wem gehörte dieses Auto? VP: Das war ein Schwertransporter. LA: Hatten Sie auf dem Weg nach XXXX jemals Probleme mit den Al Shabab?LA: Hatten Sie auf dem Weg nach römisch 40 jemals Probleme mit den Al Shabab? VP: Nur das eine Mal mit der Mine. LA: Wird diese Straße von den AMISOM bewacht? VP: In der Stadt sind die AMISOM. Die Al Shabab sind am Land. Manchmal vergraben sie Minen auf der Straße damit die AMISOM Autos zu Schaden kommen. LA: Sind Sie seitdem Sie dieses Lokal haben immer diese Strecke gefahren? VP: Als die Al Shabab da war gab es nur Probleme. Als die AMISOM dort war, war alles in Ordnung. LA: Hatten Sie jemals aufgrund Ihrer Klan Zugehörigkeit Probleme? VP: Nein. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Durch die Minen Verletzung und den lauten Knall habe ich Probleme mit dem Gehör und habe auch Probleme beim urinieren. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich werde von den Al Shabab getötet. LA: Hatten Sie keine Angst, dass Ihre Familie getötet wird, da Sie einfach so geflüchtet sind? VP: Natürlich habe ich Angst. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Dass die Al Shabab ausgelöscht wird. LA: Hatten Sie in Mogadischu Probleme? VP: Nein, ich war die ganze Zeit in einem Haus und habe dies nie verlassen. LA: Hätten Sie nicht in Mogadischu bleiben können? VP: Nein, auch dort sind die Al Shabab. Außerdem habe ich dort keine Familie und keine Angehörigen. LA: Sie haben aber auch in Europa keine Familie oder Angehörigen und dennoch sind Sie gekommen? VP: Österreich ist sicher. Mogadischu ist nicht sicher. Die Al Shabab tötet täglich Leute in Mogadischu." Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, keine Einwände zu haben und den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.
- Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 27.01.2017 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017 (per E-Mail) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines zu gewährenden Parteiengehörs am 28.07.2017 nachweislich übermittelt. Die Anfragebeantwortung lautet wie folgt: "Antwort (eckige Klammern = eigene Anmerkungen): " XXXX und XXXX wurden im Februar 2012 von der KDF [Kenya Defence Force = kenianische Armee] und RCB [Raskamboni Brigade - nunmehr Jubaland Interim Administration] besetzt." römisch 40 und römisch 40 wurden im Februar 2012 von der KDF [Kenya Defence Force = kenianische Armee] und RCB [Raskamboni Brigade - nunmehr Jubaland Interim Administration] besetzt. Während 2012 und 2013 konnte al Shabaab immer wieder ihrem Einfluss in XXXX Nachdruck verleihen (KDF hatte Kontrolle bei Tag, al Shabaab bei Nacht). Am 18.4.2013 konnte al Shabaab XXXX für 24 Stunden einnehmen, räumte vor Anrücken von Verstärkungen aber den Ort wieder.Während 2012 und 2013 konnte al Shabaab immer wieder ihrem Einfluss in römisch 40 Nachdruck verleihen (KDF hatte Kontrolle bei Tag, al Shabaab bei Nacht). Am 18.4.2013 konnte al Shabaab römisch 40 für 24 Stunden einnehmen, räumte vor Anrücken von Verstärkungen aber den Ort wieder. Im Juni 2013 verlegte die KDF eine Kompanie nach XXXX und richtete einen permanenten Stützpunkt für diese Kräfte ein.Im Juni 2013 verlegte die KDF eine Kompanie nach römisch 40 und richtete einen permanenten Stützpunkt für diese Kräfte ein. Am 26.1.2016 verstärkte die KDF ihren Stützpunkt in XXXX - als Folge der Räumung von XXXX .Am 26.1.2016 verstärkte die KDF ihren Stützpunkt in römisch 40 - als Folge der Räumung von römisch 40 . Nach dem Angriff vom Jänner 2017 konnte die KDF den Stützpunkt innerhalb von 3 Tagen wieder besetzen. Informationen über einen Abzug der KDF aus XXXX im Dezember 2015 liegen nicht vor. Wie erwähnt zog die KDF im Jänner 2016 nicht ab, sondern verstärkte den Stützpunkt.Informationen über einen Abzug der KDF aus römisch 40 im Dezember 2015 liegen nicht vor. Wie erwähnt zog die KDF im Jänner 2016 nicht ab, sondern verstärkte den Stützpunkt. Allerdings muss man auch sagen, dass der KDF-Stützpunkt nicht direkt in XXXX sondern knapp außerhalb liegt. Das Auftreten von einzelnen AS-Kämpfern in dem Ort kann also nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Stützpunkt ist jedenfalls seit Juni 2013 besetzt (außer den drei Tagen nach dem Angriff der al Shabaab im Jänner 2017)."Allerdings muss man auch sagen, dass der KDF-Stützpunkt nicht direkt in römisch 40 sondern knapp außerhalb liegt. Das Auftreten von einzelnen AS-Kämpfern in dem Ort kann also nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Stützpunkt ist jedenfalls seit Juni 2013 besetzt (außer den drei Tagen nach dem Angriff der al Shabaab im Jänner 2017)." Quelle: Militärstrategischer Experte, Antwort per E-Mail am 4.7.2017 Anmerkung Staatendokumentation: Seit Februar 2012 sind die Truppen der KDF in Somalia unter dem Schirm der AMISOM aktiv. Der Stützpunkt in XXXX ist also ein AMISOM-Stützpunkt kenianischer Kräfte."Anmerkung Staatendokumentation: Seit Februar 2012 sind die Truppen der KDF in Somalia unter dem Schirm der AMISOM aktiv. Der Stützpunkt in römisch 40 ist also ein AMISOM-Stützpunkt kenianischer Kräfte."
- Am 11.08.2017 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung nicht nachvollziehbar sei, welcher militärstrategische Experte zur aktuellen Situation in XXXX befragt worden sei, ohne den Namen oder der fachlichen Kompetenz dieser Person zu kennen. Eine Replik auf die von diesem Experten getroffenen Aussagen sei nur schwer möglich. Es sei richtig, dass es am 26.01.2017 einen schweren Anschlag der Al Shabaab Miliz gegen den KDF-Stützpunkt gegeben habe und rund 60 Personen ums Leben kamen. Nach diesem Anschlag habe die Al Shabaab in den Stützpunkt eindringen und für mehrere Tage die Kontrolle übernehmen können. Die Aussage, dass abgesehen von diesen drei Tagen der Stützpunkt seit Juni 2013 jedenfalls besetzt sei, sei in diesem Zusammenhang kritisch zu beleuchten. Es sei in den letzten Jahren und Monaten zu regelmäßigen Anschlägen und Kampfhandlungen zwischen den Al Shabaab und KDF unter dem Schirm von AMISOM gekommen. Aus den beigelegten Quellen gehe hervor, dass Al Shabaab seit Anfang 2016 - dem Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers - zumindest vier große Anschläge auf AMISOM-Stützpunkte verübt habe. Die Al Shabaab sichere auch vermehrt die Unterstützung der lokalen Bevölkerung im Süden Somalias, in dem sie große Mengen an Nahrungsmitteln an die Bevölkerung verteilen würden. Die Aussage des Militärexperten sei dahingehend zu beurteilen, ob die AMISOM tatsächlich durchgehend die Kontrolle über ihre Stützpunkte habe und Angriffe und gezielte Tötungen von (vermeintlichen) Al Shabaab Gegnern in XXXX tatsächlich ausgeschlossen werden können. Dies sei aber aufgrund der vorgelegten Länderberichte widerlegbar und werde vom genannten Experten durch seine Aussage: "Allerdings muss man auch sagen, dass der KDF-Stützpunkt nicht direkt in XXXX , sondern knapp außerhalb liegt. Das Auftreten von einzelnen AS-Kämpfern in dem Ort kann als grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden" selbst relativiert worden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der Aussagen des Militärexperten und der vorgelegten Berichte als asylrelevant einzustufen und sei ihm der Asylstatus aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung zu erteilen. Mit der Stellungnahme wurden fünf Berichte in Vorlage gebracht.
- Am 11.08.2017 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung nicht nachvollziehbar sei, welcher militärstrategische Experte zur aktuellen Situation in römisch 40 befragt worden sei, ohne den Namen oder der fachlichen Kompetenz dieser Person zu kennen. Eine Replik auf die von diesem Experten getroffenen Aussagen sei nur schwer möglich. Es sei richtig, dass es am 26.01.2017 einen schweren Anschlag der Al Shabaab Miliz gegen den KDF-Stützpunkt gegeben habe und rund 60 Personen ums Leben kamen. Nach diesem Anschlag habe die Al Shabaab in den Stützpunkt eindringen und für mehrere Tage die Kontrolle übernehmen können. Die Aussage, dass abgesehen von diesen drei Tagen der Stützpunkt seit Juni 2013 jedenfalls besetzt sei, sei in diesem Zusammenhang kritisch zu beleuchten. Es sei in den letzten Jahren und Monaten zu regelmäßigen Anschlägen und Kampfhandlungen zwischen den Al Shabaab und KDF unter dem Schirm von AMISOM gekommen. Aus den beigelegten Quellen gehe hervor, dass Al Shabaab seit Anfang 2016 - dem Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers - zumindest vier große Anschläge auf AMISOM-Stützpunkte verübt habe. Die Al Shabaab sichere auch vermehrt die Unterstützung der lokalen Bevölkerung im Süden Somalias, in dem sie große Mengen an Nahrungsmitteln an die Bevölkerung verteilen würden. Die Aussage des Militärexperten sei dahingehend zu beurteilen, ob die AMISOM tatsächlich durchgehend die Kontrolle über ihre Stützpunkte habe und Angriffe und gezielte Tötungen von (vermeintlichen) Al Shabaab Gegnern in römisch 40 tatsächlich ausgeschlossen werden können. Dies sei aber aufgrund der vorgelegten Länderberichte widerlegbar und werde vom genannten Experten durch seine Aussage: "Allerdings muss man auch sagen, dass der KDF-Stützpunkt nicht direkt in römisch 40 , sondern knapp außerhalb liegt. Das Auftreten von einzelnen AS-Kämpfern in dem Ort kann als grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden" selbst relativiert worden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung der Aussagen des Militärexperten und der vorgelegten Berichte als asylrelevant einzustufen und sei ihm der Asylstatus aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung zu erteilen. Mit der Stellungnahme wurden fünf Berichte in Vorlage gebracht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 20.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 20.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Er sei somalischer Staatsangehöriger und sei der muslimischen Religion zugehörig. Er habe in XXXX und vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Sein Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch Al Shabaab sei nicht glaubwürdig gewesen.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Er sei somalischer Staatsangehöriger und sei der muslimischen Religion zugehörig. Er habe in römisch 40 und vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Sein Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch Al Shabaab sei nicht glaubwürdig gewesen. Weiters traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage in Somalia mit Stand 27.06.
- Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben habe, dass die AMISOM im Dezember 2015 plötzlich deren Stützpunkt verlassen hätten, die Al Shabaab XXXX einnehmen hätten können und diese versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen. Jedoch gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017 hervor, dass AMISOM zu diesem Zeitpunkt deren Stützpunkt nicht verlassen, sondern sogar verstärkt habe. Aus der Anfragebeantwortung gehe zwar auch hervor, dass es einzelnen Mitgliedern der Al Shabaab zwar möglich wäre nach XXXX zu gelangen, jedoch habe der Beschwerdeführer aber davon gesprochen, dass die Al Shabaab XXXX eingenommen hätten, da AMISOM abgezogen wären. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers werde daher von der Anfragebeantwortung widerlegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit angegeben habe, sondern sich eines Konstruktes bedient habe um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Zudem habe er gar nicht mit Sicherheit wissen können, dass Al Shabaab versucht hätte, ihn zu töten, da er lediglich von Dorfbewohnern erfahren habe, dass Al Shabaab sein Haus umstellt hätte und er gleich im Anschluss geflüchtet sei. Er habe also gar nicht wissen können, dass XXXX wirklich von Al Shabaab eingenommen worden sei, da er laut seinen Angaben, seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr mit den Bewohnern gehabt habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass er nach seiner Flucht aus XXXX nicht versucht habe, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Auch sei nicht glaubhaft, dass er sein gesamtes Erspartes sofort genommen und somit seine Familie im Stich gelassen habe, zumal seine Frau keiner Tätigkeit nachgegangen sei und er auch vier Kinder einfach so zurückgelassen hätte. Zudem habe er auch angegeben, dass er noch für mehr als zwei Monate in Somalia gewesen sei. Auch daraus gehe hervor, dass er keiner akuten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Eine konkrete Verfolgung habe der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft vorbringen können.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben habe, dass die AMISOM im Dezember 2015 plötzlich deren Stützpunkt verlassen hätten, die Al Shabaab römisch 40 einnehmen hätten können und diese versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen. Jedoch gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017 hervor, dass AMISOM zu diesem Zeitpunkt deren Stützpunkt nicht verlassen, sondern sogar verstärkt habe. Aus der Anfragebeantwortung gehe zwar auch hervor, dass es einzelnen Mitgliedern der Al Shabaab zwar möglich wäre nach römisch 40 zu gelangen, jedoch habe der Beschwerdeführer aber davon gesprochen, dass die Al Shabaab römisch 40 eingenommen hätten, da AMISOM abgezogen wären. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers werde daher von der Anfragebeantwortung widerlegt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit angegeben habe, sondern sich eines Konstruktes bedient habe um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Zudem habe er gar nicht mit Sicherheit wissen können, dass Al Shabaab versucht hätte, ihn zu töten, da er lediglich von Dorfbewohnern erfahren habe, dass Al Shabaab sein Haus umstellt hätte und er gleich im Anschluss geflüchtet sei. Er habe also gar nicht wissen können, dass römisch 40 wirklich von Al Shabaab eingenommen worden sei, da er laut seinen Angaben, seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr mit den Bewohnern gehabt habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass er nach seiner Flucht aus römisch 40 nicht versucht habe, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Auch sei nicht glaubhaft, dass er sein gesamtes Erspartes sofort genommen und somit seine Familie im Stich gelassen habe, zumal seine Frau keiner Tätigkeit nachgegangen sei und er auch vier Kinder einfach so zurückgelassen hätte. Zudem habe er auch angegeben, dass er noch für mehr als zwei Monate in Somalia gewesen sei. Auch daraus gehe hervor, dass er keiner akuten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Eine konkrete Verfolgung habe der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft vorbringen können.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX stamme und ein Restaurant besessen habe. Er habe Schutzgeld an Al Shabaab zahlen müssen und sei als Spion bezeichnet worden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er die Fluchtgründe weiter ausgeführt und angegeben, dass er von 2012 bis 2014 Schutzgeld bezahlt habe und bis Dezember 2015 keine Probleme gehabt habe, da AMISOM Soldaten das Dorf kontrolliert hätten und er diese im Restaurant versorgt habe. Nach Rückkehr der Al Shabaab habe er dann fliehen müssen, da ihm diese Zusammenarbeit mit der Regierung vorgeworfen und ihn bereits 2014 schriftlich bedroht hätten. Daraufhin habe er aus Somalia fliehen müssen. Es wurde vorgebracht, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Es sei nicht auf die Stellungnahme vom 11.08.2017 eingegangen worden. Die Tatsache, dass sich die Behörde auf eine anonyme, nicht nachvollziehbare Quelle stütze, sei bereits in der Stellungnahme gerügt worden. Dennoch müsse die Situation bei XXXX weiter erläutert werden. Die Militärbasis der AMISOM-Truppen, welche von KDF-Soldaten besetzt sei, liege rund 1,4km außerhalb des Dorfes
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 stamme und ein Restaurant besessen habe. Er habe Schutzgeld an Al Shabaab zahlen müssen und sei als Spion bezeichnet worden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er die Fluchtgründe weiter ausgeführt und angegeben, dass er von 2012 bis 2014 Schutzgeld bezahlt habe und bis Dezember 2015 keine Probleme gehabt habe, da AMISOM Soldaten das Dorf kontrolliert hätten und er diese im Restaurant versorgt habe. Nach Rückkehr der Al Shabaab habe er dann fliehen müssen, da ihm diese Zusammenarbeit mit der Regierung vorgeworfen und ihn bereits 2014 schriftlich bedroht hätten. Daraufhin habe er aus Somalia fliehen müssen. Es wurde vorgebracht, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Es sei nicht auf die Stellungnahme vom 11.08.2017 eingegangen worden. Die Tatsache, dass sich die Behörde auf eine anonyme, nicht nachvollziehbare Quelle stütze, sei bereits in der Stellungnahme gerügt worden. Dennoch müsse die Situation bei römisch 40 weiter erläutert werden. Die Militärbasis der AMISOM-Truppen, welche von KDF-Soldaten besetzt sei, liege rund 1,4km außerhalb des Dorfes XXXX . Auf Satellitenbildern lasse sich klar der Stützpunkt erkennen und sei aufgrund eines Abgleiches auch klar, dass die Lage des Stützpunktes unverändert sei. Aus dem Angriff im Januar 2017 ergebe sich klar, dass die Al Shabaab zumindest zeitweilig stark und präsent genug sei, die Kontrolle, selbst über Militärstützpunkte zu übernehmen. Dies ergebe sich auch aus der von ACCORD am 14.09.2017 zusammengestellten Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Amed Conflict & Ecent Data Project, wonach Lower Juba zu einer der konfliktreichsten Regionen Somalias gehöre. Der Annahme, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, müsse widersprochen werden. Der Militärstützpunkt liege nicht direkt im Dorf XXXX , sondern rund 1,5km außerhalb. Die Präsenz der Truppen im Dorf selbst sei nur unregelmäßig gewesen, daher sei es Al Shabaab auch möglich gewesen im offen im Dorf aufzutreten und zu agieren. Im Dezember 2015 hätten sich die Soldaten aus dem Dorf zum Stützpunkt zurückgezogen. Auch wenn die Al Shabaab das Dorf nicht langfristig eingenommen habe, hätten sie dennoch Zeit gehabt, das Haus des Beschwerdeführers zu umstellen. Da er bereits zuvor einen Drohbrief mit Todesdrohung der Al Shabaab erhalten habe, in der Zwischenzeit die Truppen von AMISOM in seinem Restaurant bewirtschaftet habe und die Kämpfer sein Haus umstellt hätten, sei dies jedenfalls objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor Verfolgung fürchte. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Flucht zu planen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch zwei Monate in Somalia gewesen sei, mache sein Fluchtvorbringen nicht unglaubwürdig, da er auf die nötigen Papiere des Schleppers warten habe müssen. Der Beschwerdeführer habe mit den Truppen von AMISOM zusammengearbeitet und sie bewirtet. Aus den Länderberichten ergebe sich klar, dass Al Shabaab in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers handlungsfähig sei. Dem Beschwerdeführer wäre somit Asyl zu gewähren gewesen.römisch 40 . Auf Satellitenbildern lasse sich klar der Stützpunkt erkennen und sei aufgrund eines Abgleiches auch klar, dass die Lage des Stützpunktes unverändert sei. Aus dem Angriff im Januar 2017 ergebe sich klar, dass die Al Shabaab zumindest zeitweilig stark und präsent genug sei, die Kontrolle, selbst über Militärstützpunkte zu übernehmen. Dies ergebe sich auch aus der von ACCORD am 14.09.2017 zusammengestellten Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Amed Conflict & Ecent Data Project, wonach Lower Juba zu einer der konfliktreichsten Regionen Somalias gehöre. Der Annahme, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, müsse widersprochen werden. Der Militärstützpunkt liege nicht direkt im Dorf römisch 40 , sondern rund 1,5km außerhalb. Die Präsenz der Truppen im Dorf selbst sei nur unregelmäßig gewesen, daher sei es Al Shabaab auch möglich gewesen im offen im Dorf aufzutreten und zu agieren. Im Dezember 2015 hätten sich die Soldaten aus dem Dorf zum Stützpunkt zurückgezogen. Auch wenn die Al Shabaab das Dorf nicht langfristig eingenommen habe, hätten sie dennoch Zeit gehabt, das Haus des Beschwerdeführers zu umstellen. Da er bereits zuvor einen Drohbrief mit Todesdrohung der Al Shabaab erhalten habe, in der Zwischenzeit die Truppen von AMISOM in seinem Restaurant bewirtschaftet habe und die Kämpfer sein Haus umstellt hätten, sei dies jedenfalls objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor Verfolgung fürchte. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seine Flucht zu planen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch zwei Monate in Somalia gewesen sei, mache sein Fluchtvorbringen nicht unglaubwürdig, da er auf die nötigen Papiere des Schleppers warten habe müssen. Der Beschwerdeführer habe mit den Truppen von AMISOM zusammengearbeitet und sie bewirtet. Aus den Länderberichten ergebe sich klar, dass Al Shabaab in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers handlungsfähig sei. Dem Beschwerdeführer wäre somit Asyl zu gewähren gewesen.
- Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht am 05.03.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktuellen Länderberichtes zu Somalia (Stand 12.01.2018) geladen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2018 mit, dass es nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.
- Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab anfangs an, dass er in der ersten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und die Angaben aufrecht halte. Es gebe aber einiges, das nicht richtig aufgeschrieben worden sei. Das Geburtsdatum seiner Kinder sei vertauscht worden und er habe das Restaurant bereits übernommen, als sein Vater noch gelebt habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an wie folgt: "BF: Ich bin in XXXX aufgewachsen und geboren. Im Jahr 2012 hat mich Al-Shabaab geschlagen und eingesperrt. Sie haben von mir Geld bekommen, damit ich mein Restaurant weiterbetreiben kann. Danach haben sie mich freigelassen. Sie sind zu mir gekommen ins Restaurant in XXXX . Ich besitze das Restaurant seit ich es am XXXX von meinem Vater übernommen habe. Mein junger Bruder hat mitgearbeitet, sonst keiner. 2012 sind vier Männer zu mir gekommen. Es waren mir bekannte Männer, sie waren Al-Shabaab-Soldaten. Sie gehörten dem gleichen Stamm an wie ich. Im Jahr 2012 und 2013 haben sie es mir schwer gemacht. Sie haben mich öfters mitgenommen und geschlagen sowie eingesperrt. Sie haben viel Druck auf mich geübt. Sie wollten Geld von mir. Ich war gegen ihre Ansichten."BF: Ich bin in römisch 40 aufgewachsen und geboren. Im Jahr 2012 hat mich Al-Shabaab geschlagen und eingesperrt. Sie haben von mir Geld bekommen, damit ich mein Restaurant weiterbetreiben kann. Danach haben sie mich freigelassen. Sie sind zu mir gekommen ins Restaurant in römisch 40 . Ich besitze das Restaurant seit ich es am römisch 40 von meinem Vater übernommen habe. Mein junger Bruder hat mitgearbeitet, sonst keiner. 2012 sind vier Männer zu mir gekommen. Es waren mir bekannte Männer, sie waren Al-Shabaab-Soldaten. Sie gehörten dem gleichen Stamm an wie ich. Im Jahr 2012 und 2013 haben sie es mir schwer gemacht. Sie haben mich öfters mitgenommen und geschlagen sowie eingesperrt. Sie haben viel Druck auf mich geübt. Sie wollten Geld von mir. Ich war gegen ihre Ansichten. RI: Woher wussten die Männer, dass Sie gegen Ihre Ansichten waren? BF: Sie sagen, dass man mitarbeiten muss und jeder der nicht mit den Al-Shabaab arbeitet, gehört nicht zu ihnen. Im Jahr 2014 sind die Amisom und die kenianischen Truppen in die Stadt gekommen, haben die Kontrolle übernommen und wurde die Stadt unsicher. Dann waren die Schwierigkeiten vorbei, als die Amisom die Stadt eingenommen haben. Dann sind die Amisom-Soldaten in mein Lokal gekommen und im August 2014 habe ich die Stadt kurz verlassen, nach XXXX um Einkäufe zu tätigen. Das ist ca 41 km von XXXX entfernt. Als wir (ich und 12 weitere Personen) auf dem Weg waren, sind die Al-Shabaab aufgetaucht. Es war ein LKW. Es waren 6 somalische Soldaten und 6 weitere Personen, die Einkäufe tätigen wollten. Es war nicht mein LKW. Danach sind die Al-Shabaab gekommen und haben auf uns geschossen. Die Straße war vermint. Die Mine ist explodiert 6 Personen waren verletzt und 6 tot, ich war bei den Verletzten. Die Amisom haben uns 25 Minuten später abgeholt, zu ihrem in der Nähe befindliche Lager gebracht und haben uns dort behandelt. Ich verbrachte dort 3 Monate und meine Verletzungen wurden behandelt. Danach bin ich zurück und habe mein Geschäft weitergeführt. Al-Shabaab befinden sich in den umliegenden Orten von XXXX in der Stadt selbst aber nicht. Sie haben Steuergeld von allen fahrenden Autos kassiert. Al-Shabaab hat mir danach einen Brief durch einen Nomaden geschickt. Mit dem Inhalt, dass sie wüssten, dass ich ihr Gegner wäre. Sie haben mich zum Tode verurteilt. Ich habe diesen Brief genommen und zu den Amisom-Soldaten gebracht und habe den Amisom-Soldaten erzählt, dass der Brief von den Männern stammen würde, die mir nur Probleme bereiten würden. Ich habe sie um Hilfe gebeten. Die Amisom-Truppen haben mir Hilfe versprochen. Am Anfang 2015 habe ich diesen Brief bekommen, die Amisom-Soldaten waren in der Stadt und die Al-Shabaab waren in der Umgebung. Ende des Jahres 2015 haben die Amisom-soldaten in der Nacht die Stadt verlassen um in XXXX zu kämpfen.BF: Sie sagen, dass man mitarbeiten muss und jeder der nicht mit den Al-Shabaab arbeitet, gehört nicht zu ihnen. Im Jahr 2014 sind die Amisom und die kenianischen Truppen in die Stadt gekommen, haben die Kontrolle übernommen und wurde die Stadt unsicher. Dann waren die Schwierigkeiten vorbei, als die Amisom die Stadt eingenommen haben. Dann sind die Amisom-Soldaten in mein Lokal gekommen und im August 2014 habe ich die Stadt kurz verlassen, nach römisch 40 um Einkäufe zu tätigen. Das ist ca 41 km von römisch 40 entfernt. Als wir (ich und 12 weitere Personen) auf dem Weg waren, sind die Al-Shabaab aufgetaucht. Es war ein LKW. Es waren 6 somalische Soldaten und 6 weitere Personen, die Einkäufe tätigen wollten. Es war nicht mein LKW. Danach sind die Al-Shabaab gekommen und haben auf uns geschossen. Die Straße war vermint. Die Mine ist explodiert 6 Personen waren verletzt und 6 tot, ich war bei den Verletzten. Die Amisom haben uns 25 Minuten später abgeholt, zu ihrem in der Nähe befindliche Lager gebracht und haben uns dort behandelt. Ich verbrachte dort 3 Monate und meine Verletzungen wurden behandelt. Danach bin ich zurück und habe mein Geschäft weitergeführt. Al-Shabaab befinden sich in den umliegenden Orten von römisch 40 in der Stadt selbst aber nicht. Sie haben Steuergeld von allen fahrenden Autos kassiert. Al-Shabaab hat mir danach einen Brief durch einen Nomaden geschickt. Mit dem Inhalt, dass sie wüssten, dass ich ihr Gegner wäre. Sie haben mich zum Tode verurteilt. Ich habe diesen Brief genommen und zu den Amisom-Soldaten gebracht und habe den Amisom-Soldaten erzählt, dass der Brief von den Männern stammen würde, die mir nur Probleme bereiten würden. Ich habe sie um Hilfe gebeten. Die Amisom-Truppen haben mir Hilfe versprochen. Am Anfang 2015 habe ich diesen Brief bekommen, die Amisom-Soldaten waren in der Stadt und die Al-Shabaab waren in der Umgebung. Ende des Jahres 2015 haben die Amisom-soldaten in der Nacht die Stadt verlassen um in römisch 40 zu kämpfen. RI: Zwischen den Erhalt des Briefes und Abzug der Amisom-Truppen hatten Sie Ruhe? BF: Ja ich hatte Ruhe. Noch am Tag des Abzuges sind Al-Shabaab in die Stadt gekommen. Al-Shabaab haben mein Haus angegriffen und umstellt. Ich war in diesem Zeit im Restaurant und nicht zu Hause. RI: Wie weit war Ihr Haus von Ihrem Restaurant entfernt? BF: 10 Minuten zu Fuß. Ein Nachbar ist zu mir ins Geschäft gekommen und hat mir mitgeteilt, dass die Männer nach mir suchen und Al-Shabaab das Haus umstellt haben. RI: Wo war Ihre Familie zu der Zeit? BF: Sie waren im Haus. RI: Wer hat in Ihrem Haus gewohnt? BF: Meine Frau, 4 Kinder und ich. Ich habe sofort die Stadt verlassen und bin zu Fuß nach Kismaayo gegangen. RI: Haben Sie sich gar nicht interessiert wie es Ihrer Familie geht? BF: Wir sind eine Familie, wenn ich ein Problem habe, betrifft sie es auch. Aber in diesem Fall wurde konkret nach mir von den Al-Shabaab gesucht. RI: Was passierte weiter? BF: 15 Tage lang bin ich nach Kismaayo zu Fuß gegangen. RI: Gab es weitere Vorfälle in dieser Zeit? BF: Nein. RI: Was passierte in Kismaayo? BF: Ich kannte die Straße und den Weg und bin in eine andere Ecke gegangen. 7 Tage lang verbrachte ich in Kismaayo. Ich bin zu einem Mann gegangen und der hat mich zu einem anderen Mann gebracht, damit ich Papiere bekomme, um nach Mogadischu zu kommen. Ein Papier damit ich mit dem Flugzeug reisen kann. Der Mann hat einen Kontakt mit einem Schlepper hergestellt, der hat auf mich am Flughafen gewartet. So gelangte ich nach Mogadischu. Ich blieb 24 Tage. Am 08.02.2016 habe ich Mogadischu mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen. In der Türkei war ich ca 3 Wochen. Dann gelangte ich schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich. RI: Wurde auch Ihr Bruder von Al-Shabaab belästigt? BF: Ihm wurde auch das Gleiche angetan wie mir. Einmal haben sie uns gemeinsam mitgenommen und einmal getrennt, weil er im Geschäft war oder umgekehrt. Er war damals im Haus, als ich geflüchtet bin. Er hatte keine Familie. RI: Woher hatten Sie das Geld für die Flucht? BF: Es war mein Geld. RI: Sie haben angegeben von einen Moment auf den anderen aus dem Lokal geflüchtet zu sein, woher hatten sie so schnell das Geld? BF: Ich habe das Geld im Geschäft gehabt und das Geschäft hat gut funktioniert. Mein Geschäft ging am besten in meiner Stadt. Ich hatte 5700 USD mitgenommen aus dem Geschäft. ... RI: Sie haben angegeben, Sie hätten Narben angeblich von Splittern einer Mine, im Verfahren wurde aber eine Bestätigung eines Hausarztes über eine verheilte Schusswunde vorgelegt. BF: Ich habe die Schussverletzung auch dort erwähnt, vielleicht wurde es aus einem Missverständnis nicht protokolliert."
- Am 20.03.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird anfangs nochmals das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Zudem werden Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach die Heimatregion des Beschwerdeführers, Lower Juba, zum Großteil unter effektiver Kontrolle der Al Shabaab stehe. Insbesondere werde auch XXXX und Umgebung von Al Shabaab kontrolliert. Wie aus den Beilagen ersichtlich, gehöre Lower Juba zu jenen Provinzen in Somalia, welche die meisten Opfer des bewaffneten Konfliktes zwischen AMISOM und Al Shabaab zu beklagen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach XXXX von den Al Shabaab Milizen, aufgrund seines Bekanntheitsgrades als wohlhabender Inhaber eines Restaurants wiedererkannt werden würde und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht angenommen werden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde. Er nehme auch Medikamente zur Behandlung von Depressionen sowie Schlafstörungen ein.
- Am 20.03.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird anfangs nochmals das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Zudem werden Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach die Heimatregion des Beschwerdeführers, Lower Juba, zum Großteil unter effektiver Kontrolle der Al Shabaab stehe. Insbesondere werde auch römisch 40 und Umgebung von Al Shabaab kontrolliert. Wie aus den Beilagen ersichtlich, gehöre Lower Juba zu jenen Provinzen in Somalia, welche die meisten Opfer des bewaffneten Konfliktes zwischen AMISOM und Al Shabaab zu beklagen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 von den Al Shabaab Milizen, aufgrund seines Bekanntheitsgrades als wohlhabender Inhaber eines Restaurants wiedererkannt werden würde und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht angenommen werden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde. Er nehme auch Medikamente zur Behandlung von Depressionen sowie Schlafstörungen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 13.04.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Marehan, Subclan der XXXX an. Er stammt aus dem Dorf XXXX , aus der Region XXXX , in der Provinz Lower Juba. Er ist in Somalia nach traditionellem Recht verheiratet und hat vier Kinder.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Marehan, Subclan der römisch 40 an. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , aus der Region römisch 40 , in der Provinz Lower Juba. Er ist in Somalia nach traditionellem Recht verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Februar 2016 verlassen, ist in die Türkei geflogen und gelangte in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn und von dort weiter nach Österreich, wo er am 13.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Al-Shabaab ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
- Länderberichte zur Situation in Somalia Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt: Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017): a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police). b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist. c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia; e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien. f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands. g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017) ... Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). ... Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). ... Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Somalia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017a): Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-security-and-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017b): Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): ... Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): ... Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation-2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei XXXX im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei römisch 40 im Jänner
- Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konflik